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Entscheid

VB.2018.00454

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00454

28. August 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 1965) und A (geboren 1968) sind verheiratet, leben jedoch seit Ende

Mai 2018 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2008), welcher

im Rahmen eines Eheschutzverfahrens unter die Obhut von B gestellt wurde. Die

eheliche Wohnung in G wurde zudem für die Dauer des Getrenntlebens B und dem

Sohn D zugeteilt.

B. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2018 (Geschäftsnummer 04) ordnete die

Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot (Rayonverbot) um den Wohnort

und das Schulhaus von D in G sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und D an,

jeweils für die Dauer von 14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Juli 2018

(Geschäftsnummer 02) ordnete die Kantonspolizei Zürich zudem gegenüber B ein

Betretverbot (Rayonverbot) für zwei sich in der Stadt E befindende Gebiete,

innerhalb welcher sich der aktuelle Aufenthaltsort sowie die Arbeitsstelle von A

befinden, sowie ein Kontaktverbot gegenüber A an, jeweils für die Dauer von

14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.

C. Mit

Verfügung und Urteil vom 24. Juli 2018 (Geschäftsnummer 01) wies das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F das Verlängerungsgesuch von B ab,

soweit es sich auf das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli

2018 angeordnete Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn D bezog. Im übrigen Umfang

verlängerte es die mit vorgenannter Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen

(Betretverbot Rayon in G und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 24. Oktober

2018. Weiter bewilligte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.

D. Mit

Urteil vom 26. Juli 2018 (Geschäftsnummer 03) verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F auf Gesuch von A die von der

Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2018 gegenüber B

angeordneten Schutzmassnahmen (Bertretverbot Rayon Stadt E und Kontaktverbot

gegenüber A) bis zum 26. Oktober 2018.

Erwägungen

II.

Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 2. August

2018, erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juli

2018.

(Geschäftsnummer 01) und beantragte sinngemäss die Überprüfung des

Sachverhalts und die Neubeurteilung des Entscheids; eventualiter sei zumindest

seinem Antrag auf Ergänzung der Gerichtsakten mit seiner Schilderung zu folgen.

Das Bezirksgericht F verzichtete am 3. August 2018

auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 6. August

2018.

auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.

B, anwaltlich vertreten, beantragte am 13. August

2018.

die Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des

Urteils des Bezirksgerichts F vom 24. Juli 2018; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Akten des Bezirksgerichts F wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Der

Beschwerdeführer anerkannte vor der Vorinstanz grundsätzlich das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen und brachte selbst vor,

er wolle im Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer

rügte jedoch die Erstellung des Sachverhalts, welchen die Vorinstanz ihrem

Entscheid zugrunde legte, als wahrheitswidrig und das Betretverbot des Rayons

in G als ihn einschränkend. Demzufolge ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse

zu bejahen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer stellt sinngemäss Anträge über die Abnahme weiterer

Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts. So führt er namentlich sich und

seine Partnerin als auch den Nachbarn, welcher die Auseinandersetzung mitbekommen

und deshalb eine korrekte Aussage abzugeben habe, als Zeugen auf. Ebenso sei

auch sein Sohn erneut zu befragen, zumal er von der Beschwerdegegnerin

beeinflusst worden sei, eine Falschaussage zu machen. Des Weiteren solle das

Telefon des Sohnes als auch jenes der Beschwerdegegnerin auf einen kurz vor der

Auseinandersetzung stattgefundenen SMS-Verkehr – mitunter durch Auswertung der

Daten des Netzanbieters – untersucht werden, zumal der Sohn die Beschwerdegegnerin

vorab via SMS informiert habe, dass die Partnerin des Beschwerdeführers zugegen

sei und diese Kommunikation die Gefährdungssituation massiv verstärkt habe.

2.2

Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung

genügt (vgl. hinten E. 3.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine

Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG).

Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen

Entscheids. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle

Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen

zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es

sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein

Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas

beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis

vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf

beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches

Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 19).

2.3

Vorliegend

geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt

aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende

Entscheidgrundlage dar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin sowie

der Nachbar wurden polizeilich einvernommen. Ebenso wurde die Befragung des

Sohnes schriftlich festgehalten. Eine erneute Befragung oder gar formelle

Zeugeneinvernahme ist einerseits aufgrund der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Entscheids des

Zwangsmassnahmengerichts und andererseits aufgrund des auf eine kurze

Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten

Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht

angezeigt.

2.4

Ebenso

wenig ist ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

geltend gemacht, inwiefern eine Auswertung eines allfälligen Kontakts via SMS

zu einer anderen Sachverhaltswürdigung führen könnte. Hinzu

kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses nicht notwendig ist,

den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. hinten E. 3.4).

Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz

keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.

Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt

erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit

auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den

Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011

S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

8.

März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5

Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1

Auslöser

der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am

14.

Juli 2018, anlässlich welcher auch die Partnerin des Beschwerdeführers

und der Sohn der Parteien zugegen waren. Gemäss der Verfügung der

Mitbeteiligten vom 15. Juli 2018 soll der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tod gedroht und den Sohn mit den Händen

weggeschubst haben, als dieser den Streit habe schlichten wollen. Da die

Vorinstanz die den Sohn betreffenden Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) nicht

verlängerte und der Beschwerdeführer diese auch nicht thematisiert, ist im

Folgenden einzig die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und

Rayonverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die entsprechenden

Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Vorfall vom 14. Juli

2018.

erschienen im Allgemeinen nicht von vorneherein unglaubhaft. Der Sohn habe

zudem ebenfalls bestätigt, dass es zum Streit gekommen sei, der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "ich bring dich

um" bedroht habe und er, der Sohn, Angst um die Beschwerdegegnerin habe,

falls der Beschwerdeführer wiederkäme. Auch der Nachbar habe die Drohung bestätigt.

Selbst wenn dieser ausgeführt habe, er hätte nicht gedacht, dass das Umbringen

unmittelbar bevorstünde, sei es jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, dass es

noch bedrohlich werden und zu Tätlichkeiten hätte ausarten können, weshalb er

auch dazwischen gegangen sei. Auch die Partnerin des Beschwerdeführers habe

grundsätzlich dessen Aussagen bestätigt. Die Beziehung der Parteien sei

offenbar in der Tat seit Längerem konfliktbelastet, und aufgrund der Aussagen

der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen derzeit

nicht geordnet stattfinden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer das

Verlängerungsgesuch grundsätzlich anerkannt und selbst vorgebracht, er wolle im

Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Es sei von einer andauernden Gefährdungssituation

auszugehen.

4.3

Der

Beschwerdeführer machte geltend, der dem Entscheid zugrunde liegende

Polizeirapport enthalte Falschaussagen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes.

Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin seine Partnerin ohne Vorwarnung angegriffen

und geschlagen sowie versucht habe, sie zu würgen. Er habe daraufhin im Affekt

alle Mittel ergriffen, um die Beschwerdegegnerin zu stoppen. Weiter bezeugten

seine Partnerin als auch der Nachbar, dass er seinen Sohn weder gestossen noch ihm

sonst in irgendeiner Form mit Gewalt entgegengekommen sei. Es sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Situation konstruiert habe, um ihn

"zur Strafe" in weitere Schwierigkeiten zu bringen. Es gehe nicht an,

dass sie, wie auch schon im Trennungsverfahren, weiterhin ohne Ahndung lüge. Es

sei richtigzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Verlauf

vermutlich absichtlich falsch geschildert habe. Zudem seien wichtige von ihm am

Gerichtstermin gemachte Äusserungen zu dem Vorfall nicht gewürdigt worden. Er

akzeptiere nicht, dass durch unwahre Aussagen ein aggressives Verhalten

seinerseits suggeriert werde.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, beim Vorfall vom 14. Juli 2018 sei es nicht

das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft und bedroht

habe. Sie als auch ihr Sohn und der Nachbar hätten anlässlich der

Polizeibefragung übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit

dem Tod bedroht habe, wobei er selber eingeräumt habe, dass er die Drohung im

Affekt ausgestossen haben könnte. Weder habe sie eine Falschaussage gemacht

noch ihren Sohn zu einer solchen überredet. Zudem habe auch der

Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ihr gegenüber erwirkt, da er geltend gemacht

habe, Angst vor ihr zu haben. Es werde zudem bestritten, dass das Kontaktverbot

den Beschwerdeführer persönlich und emotional massiv einschränke, was auch

nicht substanziiert dargelegt worden sei. Seine persönlichen Effekten habe er

bereits aus der ehelichen Wohnung mitgenommen.

5.

5.1

Im

angefochtenen Entscheid werden die wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin

zusammengefasst und unter Berücksichtigung der Aussagen der weiteren beim

Vorfall vom 14. Juli 2018 Anwesenden gewürdigt. Soweit es zur Beurteilung

im Gewaltschutzverfahren nötig und erforderlich ist, wurden die Aussagen der

Beschwerdegegnerin somit im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz auf ihre

Konsistenz und den Wahrheitsgehalt geprüft. Unter diesem Blickwinkel ist die

Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht von

vorneherein unglaubhaft erschienen, nicht zu bemängeln. Vorliegend stimmen die

Aussagen der involvierten Personen – Beschwerdegegnerin, Sohn, Nachbar, Partnerin

des Beschwerdeführers – was die Geschehnisse betrifft, im Grundsatz betreffend

Auseinandersetzung und Ablauf weitgehend überein, sodass es wenig glaubhaft

anmutet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe

nur gelogen. Der Beschwerdeführer selbst räumte auch ein, es könne sein, dass

er im Affekt "ich bring dich um" gesagt habe.

5.2

Die Rügen

des Beschwerdeführers, es lägen dem Entscheid Falschaussagen zugrunde, ändern

somit – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nichts an der Würdigung der

Aussagen der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen lässt sich nicht vermeiden, dass

jede Person in ihrer Einvernahme die Geschehnisse aus ihrem Blickwinkel

schildert. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass niemand verpflichtet

ist, sich selbst zu belasten. Ungeachtet dessen, dass der Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen ist (§ 9 Abs. 2 GSG), sind an das Beweismass der

fortbestehenden Gefährdung relativ geringe Anforderungen zu stellen (vgl. oben

E. 3.4).

5.3

Da ein

Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail

rekonstruiert werden (vgl. E. 3.4), weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, die Vorinstanz habe – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –

wichtige Details aus dem Polizeirapport in der Verhandlung nicht

berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 24. Juli 2018 von der

Vorinstanz ausführlich angehört und hatte die Möglichkeit zu Fragen und

Ergänzungen. Der Sachverhalt wurde demzufolge für das Gewaltschutzverfahren

rechtsgenügend erstellt.

5.4

Schliesslich

wurden die Schutzmassnahmen gegenüber beiden Parteien verlängert, sodass im

jeweiligen Verfahren die Gefährdungssituation gegenüber der jeweilig

gefährdeten Partei entsprechend beurteilt wurde. Somit wurden auch die Aussagen

des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gefährdung durch die

Beschwerdegegnerin gebührend berücksichtigt, weshalb er nicht einfach ein

Abstellen auf die aus seiner Sicht unwahren Aussagen der Beschwerdegegnerin

behaupten kann. Die – um die Maximaldauer von drei Monaten erfolgte –

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin durch die

Vorinstanz, gestützt auf den dargelegten Sachverhalt, ist nicht zu beanstanden.

Somit kommt im vorliegenden Verfahren beiden Parteien je die Rolle der

gefährdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell

unterschiedlich zu gewichtendes gefährdendes Verhalten zugewiesen werden

müsste. Insofern relativiert sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers,

dass die Beschwerdegegnerin aus der Verlängerung der Schutzmassnahmen gewisse

Vorteile für sich ziehe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Beschwerdegegnerin

der Falschaussage bzw. der Lüge zu Protokoll bezichtigt, ist darauf

hinzuweisen, dass dies nicht im vorliegenden Verfahren zu verfolgen ist.

5.5

Bezüglich

der Vorbringen des Beschwerdeführers, das Rayonverbot verunmögliche es ihm,

seine Habseligkeiten in der ehemals ehelichen Wohnung in G abholen zu können,

ist festzuhalten, dass die Wohnung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens gemäss

Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 11. April 2018 der

Beschwerdegegnerin und dem Sohn während der Dauer des Getrenntlebens zur

alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis

spätestens 31. Mai 2018 angesetzt, um die Wohnung unter Mitnahme seiner

persönlichen Effekten zu verlassen. Somit hatte er bereits vor Erlass der

Schutzmassnahmen Gelegenheit, seine benötigten Dinge mitzunehmen. Eine

Entschädigung hierfür ist jedenfalls nicht auszusprechen, und im Übrigen

bestünde auch kein Anspruch darauf.

5.6

Indem die

Darlegung der Geschehnisse des Beschwerdeführers aus seiner Sichtweise mit

Einreichen seiner Beschwerdeschrift aktenkundig wurde, erübrigt sich auch die

Behandlung seines Antrags zur allfälligen Ergänzung der Gerichtsakten mit

seiner Schilderung, was zudem auch zu keinem anderen Verfahrensausgang führen

würde.

5.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von

Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), d. h. insgesamt

Fr. 538.50 als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50, zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …