VB.2018.00454
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00454
28. August 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00454
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(01),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geboren 1965) und A (geboren 1968) sind verheiratet, leben jedoch seit Ende
Mai 2018 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2008), welcher
im Rahmen eines Eheschutzverfahrens unter die Obhut von B gestellt wurde. Die
eheliche Wohnung in G wurde zudem für die Dauer des Getrenntlebens B und dem
Sohn D zugeteilt.
B. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2018 (Geschäftsnummer 04) ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Betretverbot (Rayonverbot) um den Wohnort
und das Schulhaus von D in G sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und D an,
jeweils für die Dauer von 14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Juli 2018
(Geschäftsnummer 02) ordnete die Kantonspolizei Zürich zudem gegenüber B ein
Betretverbot (Rayonverbot) für zwei sich in der Stadt E befindende Gebiete,
innerhalb welcher sich der aktuelle Aufenthaltsort sowie die Arbeitsstelle von A
befinden, sowie ein Kontaktverbot gegenüber A an, jeweils für die Dauer von
14 Tagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.
C. Mit
Verfügung und Urteil vom 24. Juli 2018 (Geschäftsnummer 01) wies das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F das Verlängerungsgesuch von B ab,
soweit es sich auf das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli
2018 angeordnete Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn D bezog. Im übrigen Umfang
verlängerte es die mit vorgenannter Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen
(Betretverbot Rayon in G und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 24. Oktober
2018. Weiter bewilligte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.
D. Mit
Urteil vom 26. Juli 2018 (Geschäftsnummer 03) verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F auf Gesuch von A die von der
Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2018 gegenüber B
angeordneten Schutzmassnahmen (Bertretverbot Rayon Stadt E und Kontaktverbot
gegenüber A) bis zum 26. Oktober 2018.
Erwägungen
II.
Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 2. August
2018, erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juli
2018.
(Geschäftsnummer 01) und beantragte sinngemäss die Überprüfung des
Sachverhalts und die Neubeurteilung des Entscheids; eventualiter sei zumindest
seinem Antrag auf Ergänzung der Gerichtsakten mit seiner Schilderung zu folgen.
Das Bezirksgericht F verzichtete am 3. August 2018
auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 6. August
2018.
auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.
B, anwaltlich vertreten, beantragte am 13. August
2018.
die Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des
Urteils des Bezirksgerichts F vom 24. Juli 2018; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Die Akten des Bezirksgerichts F wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Der
Beschwerdeführer anerkannte vor der Vorinstanz grundsätzlich das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen und brachte selbst vor,
er wolle im Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer
rügte jedoch die Erstellung des Sachverhalts, welchen die Vorinstanz ihrem
Entscheid zugrunde legte, als wahrheitswidrig und das Betretverbot des Rayons
in G als ihn einschränkend. Demzufolge ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse
zu bejahen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer stellt sinngemäss Anträge über die Abnahme weiterer
Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts. So führt er namentlich sich und
seine Partnerin als auch den Nachbarn, welcher die Auseinandersetzung mitbekommen
und deshalb eine korrekte Aussage abzugeben habe, als Zeugen auf. Ebenso sei
auch sein Sohn erneut zu befragen, zumal er von der Beschwerdegegnerin
beeinflusst worden sei, eine Falschaussage zu machen. Des Weiteren solle das
Telefon des Sohnes als auch jenes der Beschwerdegegnerin auf einen kurz vor der
Auseinandersetzung stattgefundenen SMS-Verkehr – mitunter durch Auswertung der
Daten des Netzanbieters – untersucht werden, zumal der Sohn die Beschwerdegegnerin
vorab via SMS informiert habe, dass die Partnerin des Beschwerdeführers zugegen
sei und diese Kommunikation die Gefährdungssituation massiv verstärkt habe.
2.2
Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung
genügt (vgl. hinten E. 3.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine
Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG).
Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen
Entscheids. Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle
Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es
sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein
Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas
beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis
vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf
beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 19).
2.3
Vorliegend
geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt
aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende
Entscheidgrundlage dar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin sowie
der Nachbar wurden polizeilich einvernommen. Ebenso wurde die Befragung des
Sohnes schriftlich festgehalten. Eine erneute Befragung oder gar formelle
Zeugeneinvernahme ist einerseits aufgrund der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts und andererseits aufgrund des auf eine kurze
Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten
Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht
angezeigt.
2.4
Ebenso
wenig ist ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
geltend gemacht, inwiefern eine Auswertung eines allfälligen Kontakts via SMS
zu einer anderen Sachverhaltswürdigung führen könnte. Hinzu
kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses nicht notwendig ist,
den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. hinten E. 3.4).
Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz
keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.
Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt
erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit
auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den
Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das
massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011
S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
8.
März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.5
Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1
Auslöser
der Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am
14.
Juli 2018, anlässlich welcher auch die Partnerin des Beschwerdeführers
und der Sohn der Parteien zugegen waren. Gemäss der Verfügung der
Mitbeteiligten vom 15. Juli 2018 soll der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tod gedroht und den Sohn mit den Händen
weggeschubst haben, als dieser den Streit habe schlichten wollen. Da die
Vorinstanz die den Sohn betreffenden Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) nicht
verlängerte und der Beschwerdeführer diese auch nicht thematisiert, ist im
Folgenden einzig die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Kontakt- und
Rayonverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die entsprechenden
Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Vorfall vom 14. Juli
2018.
erschienen im Allgemeinen nicht von vorneherein unglaubhaft. Der Sohn habe
zudem ebenfalls bestätigt, dass es zum Streit gekommen sei, der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "ich bring dich
um" bedroht habe und er, der Sohn, Angst um die Beschwerdegegnerin habe,
falls der Beschwerdeführer wiederkäme. Auch der Nachbar habe die Drohung bestätigt.
Selbst wenn dieser ausgeführt habe, er hätte nicht gedacht, dass das Umbringen
unmittelbar bevorstünde, sei es jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, dass es
noch bedrohlich werden und zu Tätlichkeiten hätte ausarten können, weshalb er
auch dazwischen gegangen sei. Auch die Partnerin des Beschwerdeführers habe
grundsätzlich dessen Aussagen bestätigt. Die Beziehung der Parteien sei
offenbar in der Tat seit Längerem konfliktbelastet, und aufgrund der Aussagen
der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen derzeit
nicht geordnet stattfinden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer das
Verlängerungsgesuch grundsätzlich anerkannt und selbst vorgebracht, er wolle im
Moment keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin. Es sei von einer andauernden Gefährdungssituation
auszugehen.
4.3
Der
Beschwerdeführer machte geltend, der dem Entscheid zugrunde liegende
Polizeirapport enthalte Falschaussagen der Beschwerdegegnerin und des Sohnes.
Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin seine Partnerin ohne Vorwarnung angegriffen
und geschlagen sowie versucht habe, sie zu würgen. Er habe daraufhin im Affekt
alle Mittel ergriffen, um die Beschwerdegegnerin zu stoppen. Weiter bezeugten
seine Partnerin als auch der Nachbar, dass er seinen Sohn weder gestossen noch ihm
sonst in irgendeiner Form mit Gewalt entgegengekommen sei. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Situation konstruiert habe, um ihn
"zur Strafe" in weitere Schwierigkeiten zu bringen. Es gehe nicht an,
dass sie, wie auch schon im Trennungsverfahren, weiterhin ohne Ahndung lüge. Es
sei richtigzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Verlauf
vermutlich absichtlich falsch geschildert habe. Zudem seien wichtige von ihm am
Gerichtstermin gemachte Äusserungen zu dem Vorfall nicht gewürdigt worden. Er
akzeptiere nicht, dass durch unwahre Aussagen ein aggressives Verhalten
seinerseits suggeriert werde.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, beim Vorfall vom 14. Juli 2018 sei es nicht
das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft und bedroht
habe. Sie als auch ihr Sohn und der Nachbar hätten anlässlich der
Polizeibefragung übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit
dem Tod bedroht habe, wobei er selber eingeräumt habe, dass er die Drohung im
Affekt ausgestossen haben könnte. Weder habe sie eine Falschaussage gemacht
noch ihren Sohn zu einer solchen überredet. Zudem habe auch der
Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ihr gegenüber erwirkt, da er geltend gemacht
habe, Angst vor ihr zu haben. Es werde zudem bestritten, dass das Kontaktverbot
den Beschwerdeführer persönlich und emotional massiv einschränke, was auch
nicht substanziiert dargelegt worden sei. Seine persönlichen Effekten habe er
bereits aus der ehelichen Wohnung mitgenommen.
5.
5.1
Im
angefochtenen Entscheid werden die wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin
zusammengefasst und unter Berücksichtigung der Aussagen der weiteren beim
Vorfall vom 14. Juli 2018 Anwesenden gewürdigt. Soweit es zur Beurteilung
im Gewaltschutzverfahren nötig und erforderlich ist, wurden die Aussagen der
Beschwerdegegnerin somit im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz auf ihre
Konsistenz und den Wahrheitsgehalt geprüft. Unter diesem Blickwinkel ist die
Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht von
vorneherein unglaubhaft erschienen, nicht zu bemängeln. Vorliegend stimmen die
Aussagen der involvierten Personen – Beschwerdegegnerin, Sohn, Nachbar, Partnerin
des Beschwerdeführers – was die Geschehnisse betrifft, im Grundsatz betreffend
Auseinandersetzung und Ablauf weitgehend überein, sodass es wenig glaubhaft
anmutet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe
nur gelogen. Der Beschwerdeführer selbst räumte auch ein, es könne sein, dass
er im Affekt "ich bring dich um" gesagt habe.
5.2
Die Rügen
des Beschwerdeführers, es lägen dem Entscheid Falschaussagen zugrunde, ändern
somit – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nichts an der Würdigung der
Aussagen der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen lässt sich nicht vermeiden, dass
jede Person in ihrer Einvernahme die Geschehnisse aus ihrem Blickwinkel
schildert. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass niemand verpflichtet
ist, sich selbst zu belasten. Ungeachtet dessen, dass der Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen ist (§ 9 Abs. 2 GSG), sind an das Beweismass der
fortbestehenden Gefährdung relativ geringe Anforderungen zu stellen (vgl. oben
E. 3.4).
5.3
Da ein
Glaubhaftmachen genügt, musste auch nicht jeder Moment bis ins letzte Detail
rekonstruiert werden (vgl. E. 3.4), weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, die Vorinstanz habe – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
wichtige Details aus dem Polizeirapport in der Verhandlung nicht
berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 24. Juli 2018 von der
Vorinstanz ausführlich angehört und hatte die Möglichkeit zu Fragen und
Ergänzungen. Der Sachverhalt wurde demzufolge für das Gewaltschutzverfahren
rechtsgenügend erstellt.
5.4
Schliesslich
wurden die Schutzmassnahmen gegenüber beiden Parteien verlängert, sodass im
jeweiligen Verfahren die Gefährdungssituation gegenüber der jeweilig
gefährdeten Partei entsprechend beurteilt wurde. Somit wurden auch die Aussagen
des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gefährdung durch die
Beschwerdegegnerin gebührend berücksichtigt, weshalb er nicht einfach ein
Abstellen auf die aus seiner Sicht unwahren Aussagen der Beschwerdegegnerin
behaupten kann. Die – um die Maximaldauer von drei Monaten erfolgte –
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin durch die
Vorinstanz, gestützt auf den dargelegten Sachverhalt, ist nicht zu beanstanden.
Somit kommt im vorliegenden Verfahren beiden Parteien je die Rolle der
gefährdenden Person zu, ohne dass der einen oder anderen Partei ein graduell
unterschiedlich zu gewichtendes gefährdendes Verhalten zugewiesen werden
müsste. Insofern relativiert sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerdegegnerin aus der Verlängerung der Schutzmassnahmen gewisse
Vorteile für sich ziehe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Beschwerdegegnerin
der Falschaussage bzw. der Lüge zu Protokoll bezichtigt, ist darauf
hinzuweisen, dass dies nicht im vorliegenden Verfahren zu verfolgen ist.
5.5
Bezüglich
der Vorbringen des Beschwerdeführers, das Rayonverbot verunmögliche es ihm,
seine Habseligkeiten in der ehemals ehelichen Wohnung in G abholen zu können,
ist festzuhalten, dass die Wohnung bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens gemäss
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 11. April 2018 der
Beschwerdegegnerin und dem Sohn während der Dauer des Getrenntlebens zur
alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis
spätestens 31. Mai 2018 angesetzt, um die Wohnung unter Mitnahme seiner
persönlichen Effekten zu verlassen. Somit hatte er bereits vor Erlass der
Schutzmassnahmen Gelegenheit, seine benötigten Dinge mitzunehmen. Eine
Entschädigung hierfür ist jedenfalls nicht auszusprechen, und im Übrigen
bestünde auch kein Anspruch darauf.
5.6
Indem die
Darlegung der Geschehnisse des Beschwerdeführers aus seiner Sichtweise mit
Einreichen seiner Beschwerdeschrift aktenkundig wurde, erübrigt sich auch die
Behandlung seines Antrags zur allfälligen Ergänzung der Gerichtsakten mit
seiner Schilderung, was zudem auch zu keinem anderen Verfahrensausgang führen
würde.
5.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von
Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), d. h. insgesamt
Fr. 538.50 als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50, zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …