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Entscheid

VB.2018.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00456

19. September 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20177)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

C (geboren 1986) und A (geboren 1978) sind seit dem Jahr 2013

verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E (geboren 2009), F (Juni 2015), G

(geboren 2017).

B. Nach

einem Vorfall im April 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich am

18. April 2018 Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz gegenüber A

(Rayon- und Kontaktverbot zur Ehefrau und den Kindern). Diese Schutzmassnahmen

wurden mit Urteil des Haftrichters am Bezirksgericht H vom 25. April 2018

um drei Monate bis zum 2. August 2018 verlängert. Am 25. Juni 2018

erging ein Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen des Bezirksgerichts H, mit

welchem dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde.

C. Am 11. Juli

2018 gelangte C erneut an die Kantonspolizei, welche gleichentags ein

Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den gemeinsamen Kindern für

die Dauer von 14 Tagen anordnete.

Erwägungen

II.

A. Am 16. Juli

2018.

ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht H um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Der

Haftrichter am Bezirksgericht H verlängerte am 24. Juli 2018 nach Anhörung

der Eheleute die Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) bis zum 25. Ok­tober

2018.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Überprüfung und Abänderung der Verlängerung sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Der

Haftrichter des Bezirksgerichts H verzichtete am 3. August 2018 und die

Kantonspolizei am 6. August 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C

reichte am 9. August 2018 ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie die

Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Urteils des Haftrichters des

Bezirks H unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte. Ferner beantragte

sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres

Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

C. Der

Beschwerdeführer ersuchte anlässlich seiner Stellungnahme vom 20. August

2018.

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und reichte am 4. September

2018.

eine weitere Stellungnahme ein; von der Beschwerdegegnerin gingen am 28. August

2018.

und am 12. September 2018 weitere Stellungnahmen ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz

keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.

Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von

häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von

Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz

1.

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, einerseits der Tochter E

beim Duschen in die Schamlippen gekniffen zu haben und andererseits mit dem

Sohn F auf dem Bett gelegen und diesen immer wieder an sich gezogen zu haben,

wobei der Körper des Sohnes das erigierte Glied des Beschwerdeführers berührt

habe. Diese beiden Vorfälle hätten sich im Jahr 2017, vor ihrer Niederkunft im

Oktober 2017, zugetragen. Ihr Sohn hätte zudem dessen Tante im Brustbereich

berührt und sich auf sie gelegt und Bewegungen ähnlich wie beim

Geschlechtsverkehr gemacht, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der

Sohn Porno-Filme auf dem Handy des Beschwerdeführers gesehen habe. Im Weiteren

brachte sie in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vor,

anlässlich der Ausübung des im Eheschutzverfahren angeordneten Besuchsrechts

sei es am 8. Juli 2018 seitens des Beschwerdeführers zu Tätlichkeiten ihr

gegenüber gekommen und er habe ihr gedroht. Sodann sei der Beschwerdeführer am

12.

Juli 2018 in der Wohnung ihrer Mutter aufgetaucht, und sie habe von

der Sprachheilschule ihrer Tochter erfahren, dass er versucht habe, die Tochter

aus dem Unterricht zu holen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorfälle mit den beiden Kindern. Es handle sich

um Lügengeschichten, welche von der Beschwerdegegnerin dazu benutzt würden, ihn

reinzulegen. Zu den im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

vorgebrachten Vorwürfen zur Tätlichkeit bzw. Drohung anlässlich der Ausübung

des Besuchsrechts nahm er in seiner Beschwerde keine Stellung; bestreitet diese

allerdings in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018.

3.3

Der

Haftrichter beurteilte die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2018, der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 20. Juni 2018 sowie der haftrichterlichen Anhörung vom 24. Juli

2018.

bezüglich der unsittlichen Berührungen des Beschwerdeführers gegenüber der

Tochter und dem Sohn als glaubhaft. Der Fortbestand der Gefährdung sei zu

bejahen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Situation in

der kurzen Zeit seit der Anordnung der letzten Schutzmassnahmen vollständig

beruhigt hätte und zudem die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen sei und

die älteste Tochter noch zu befragen sei. Demzufolge befand die Vorinstanz eine

Verlängerung der Rayonverbote und des Kontaktverbots zur Gesuchstellerin um

drei Monate für angezeigt. Dasselbe gelte auch für das Kontaktverbot gegenüber

den Kindern, da diese aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin

ebenfalls Gewalt des Beschwerdeführers miterlebt hätten.

4.

4.1

Die

Vorwürfe der Beschwerdegegnerin bezüglich den sexuellen Handlungen mit den

beiden Kindern waren in ähnlicher Weise bereits einmal Gegenstand von Gewaltschutzmassnahmen.

Diese Massnahmen wurden vom Haftrichter am Bezirksgericht H mit Urteil vom 25. April

2018.

bis zum 2. August 2018 verlängert. Es stellt sich deshalb die Frage,

ob diese Vorwürfe erneut zu verlängerten Schutzmassnahmen führen dürfen.

4.2

Bei der

Erstellung des Sachverhalts berücksichtigt der Haftrichter die massgebenden

Vorfälle, die sich bis zum Urteilszeitpunkt ereignet haben, wobei er die

Parteien grundsätzlich anzuhören hat (vgl. § 7 Abs. 1 VRG, § 9

Abs. 2 und 3 GSG). Das Ergebnis der Sachverhaltsuntersuchung würdigt

der Haftrichter frei (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Falls er von

der Glaubhaftmachung des Fortbestands der polizeilich festgestellten Gefährdung

ausgeht, verlängert er die Massnahme um eine Zeitdauer von maximal drei Monaten

(vgl. § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 GSG). Ist eine Partei mit

der Verlängerung oder mit deren Geltungsdauer nicht einverstanden, so hat sie

den haftrichterlichen Entscheid anzufechten (vgl. § 11a Abs. 2 GSG);

ansonsten erwächst der Verlängerungsentscheid in Rechtskraft und wird insofern

grundsätzlich zu einer "res iudicata". Einen rechtskräftigen

Verlängerungsentscheid darf der Haftrichter einzig dann nachträglich

korrigieren bzw. in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Verhältnisse nach der

erstmaligen Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ändern (vgl. § 6

Abs. 2 GSG). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Gewaltschutzrecht, sondern

auch in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts: Eine rechtskräftige Verfügung,

die einen Dauersachverhalt betrifft, darf nur dann angepasst werden, wenn sich

die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen nachträglich ändern (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 17).

4.2.1

Die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes

sind von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen

sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weshalb sie unter

Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung um

maximal drei Monate verlängert werden können. Für Situationen, in welchen

länger dauernde Massnahmen notwendig sind, stehen vordergründig die Massnahmen

des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach

Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls

strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Verlängerungsmöglichkeit wurde

vom Gesetzgeber bewusst auf den längeren Zeitraum von drei Monaten – im

Gegensatz zu anderen Kantonen, die kürzere Fristen kennen – angesetzt, um der

gefährdeten Person Zeit zu geben, zur Ruhe zu kommen und sich allenfalls um die

Anordnung von länger dauernden Massnahmen zu kümmern (Weisung des

Regierungsrates zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, 777 f.; Conne/Plüss,

S. 130 ff.).

4.2.2

Das zeitliche Verhältnis von

Gewaltschutzmassnahmen zu anderen zivilrechtlichen Massnahmen ist in § 7

Abs. 1 GSG geregelt. Demnach fallen die Schutzmassnahmen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen

sind. Daraus ergibt sich auch, dass eheschutzrechtliche Anordnungen

Gewaltschutzmassnahmen vorgehen und diese im gewaltschutzrechtlichen Verfahren

nicht infrage gestellt oder abgeändert werden können (VGr, 3. September

2009, VB.2009.00422, E. 8.3; BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2).

Dies gilt allerdings nur für später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnete

zivilrechtliche Massnahmen; im umgekehrten Fall, in welchem ein Gewaltvorfall

nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen

passiert, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (Conne/Plüss,

S. 131).

4.3

Daraus

ergibt sich, dass auch in einem neuen Verfahren betreffend Schutzmassnahmen

nach Gewaltschutzgesetz die angeordneten Eheschutzmassnahmen nicht infrage

gestellt werden können, sofern keine neuen Vorfälle eingetreten sind oder sich

die Verhältnisse nicht derart geändert haben, dass aufgrund der früheren Vorfälle

erneut eine akute Gewaltsituation bestünde und keine (rechtzeitige) Verfügung

von zivil- oder strafprozessualen Schutzmassnahmen infrage kommt (vgl. VGr, 25. August

2014, VB.2014.00436, E. 4.3). Eine solche Beurteilung entspricht dem Zweck

des Gewaltschutzgesetzes, ist es doch nur auf akute Krisenfälle ausgerichtet

und stehen für länger dauernde Gewaltsituationen nach Ablauf der

Schutzmassnahmen andere Massnahmen zur Verfügung (vgl. E. 4.2.1). Die

Beschwerdegegnerin brachte bereits im früheren Gewaltschutzverfahren ihre

Vermutungen bezüglich Pornos und im Eheschutz- sowie Strafverfahren die

Vorfälle mit dem Sohn vor. Auch wenn die Vorwürfe betreffend die Tochter damals

nicht oder nur am Rande thematisiert wurden, gab die Beschwerdegegnerin

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 zu Protokoll,

dass sich auch dieser Vorfall im 2017 zugetragen habe. Die Beschwerdegegnerin

hätte innerhalb des Laufs der Gewaltschutzmassnahmen genügend Zeit gehabt,

andere Massnahmen zu ergreifen, um die Situation zu entschärfen. Dies hat sie

sodann auch getan und infolgedessen erging das Urteil über die

Eheschutzmassnahmen, welches im vorliegenden Verfahren nicht infrage gestellt

werden kann. Dazu wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, gegen das Eheschutzurteil

ein Rechtsmittel einzulegen bzw. es stünde ihr offen, ein Abänderungsbegehren

beim Eheschutzrichter zu stellen; allenfalls mit dem Begehren um vorsorgliche

Massnahmen. Daran ändert sich auch nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin im

früheren Verfahren anscheinend schämte, die Vorwürfe genauer zu schildern und

die Darlegung in diesem Verfahren nun detailreicher erfolgte. Auch daraus ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart

geändert haben sollten, dass sich daraus eine erneute akute Gewaltsituation

ergäbe.

Kommt hinzu, dass die erneute Anordnung und Verlängerung

um drei Monate ohne erneuten Gefährdungstatbestand (aufgrund neuer Vorfälle

oder geänderten Verhältnissen) zudem einer unzulässigen Verlängerung gleichkäme,

da Gewaltschutzmassnahmen in jedem Fall auf drei Monate beschränkt sind.

Demzufolge können die Gewaltschutzmassnahmen nicht alleine

auf die Vorfälle, die sich vor Anhängigmachung des früheren Verfahrens (vor

April 2018) ereignet haben und sodann Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren,

abgestützt werden.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

vom 16. Juli 2017 weiter vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Besuchsrechtsausübung tätlich geworden und in der Wohnung ihrer Mutter

aufgetaucht sei und zudem versucht habe, die Tochter aus dem Unterricht zu

holen. Es stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen sich

aufgrund dieser Sachverhalte rechtfertigten.

5.2

Die

Vorinstanz geht in ihrer Begründung in keiner Weise auf diese Vorwürfe ein,

diese wurden auch anlässlich der Anhörung nicht angesprochen. Der

Beschwerdeführer führte bei der Anhörung lediglich in allgemeiner Weise aus,

dass die zwei Besuchstage friedlich abgelaufen seien. Auch die

Beschwerdegegnerin legt nicht ausführlich dar, was genau vorgefallen ist. In

ihrer Stellungnahme vom 28. August 2018 äussert sie sich nur dahingehend,

dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, sie würde es bereuen, ihn und seinen

Bruder ins Gefängnis gebracht zu haben. Womit er ihr gedroht habe und in

welchem Zusammenhang diese Aussage gefallen ist bzw. inwiefern er tätlich

geworden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 sagte die Beschwerdegegnerin

nichts Entsprechendes aus. Die alleinigen Umstände, dass die Tochter den Vater

nicht sehen möchte und der Sohn geweint habe, oder dass der Beschwerdeführer an

der Schule der Tochter aufgetaucht sei, lässt sodann noch nicht auf einen Fall

von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG schliessen.

5.3

Insofern

liegt einerseits eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor, da unklar ist,

was genau wann vorgefallen ist. Ob eine neue Gewaltsituation vorlag oder nicht

bzw. ob sich daraus ein Fortbestand der Gefährdung ergibt, der eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigte, kann nicht beurteilt werden.

Andererseits wurde auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt,

indem er zu diesem Sachverhalt anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2018

nicht befragt wurde und sodann keine Stellungnahme dazu abgeben konnte (vgl. § 9

Abs. 3 GSG).

5.3.1

Eine Heilung der Gehörsverletzung und nachträgliche Sachverhaltsermittlung

kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht

infrage (vgl. § 50 VRG). Vielmehr erweist sich eine Rückweisung der Sache

nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum Neuentscheid als

gerechtfertigt.

5.3.2

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer umgehend zur mündlichen Anhörung

vorzuladen und ihm bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohungen

das rechtliche Gehör zu gewähren sowie den rechtserheblichen Sachverhalt

(allenfalls mit erneuter mündlicher Anhörung der Beschwerdegegnerin, vgl. VGr,

17.

Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3) zu ermitteln und möglichst

rasch einen erneuten Entscheid zu fällen.

6.

6.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der

Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5). Die Gerichtskosten sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2

Da sowohl

die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner unentgeltlich zu

verbeiständen sind (vgl. nachfolgend E. 7), werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 57; VGr, 9. Januar

2017, VB.2016.00715/00764, E. 7.1).

7.

7.1

Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stellten jeweils ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist, da die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

7.2

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.3

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist

gutzuheissen, da er seine Mittellosigkeit ausreichend dargetan hat und die

Beschwerde angesichts ihres Ausgangs sich nicht als aussichtslos erweist. Das

Gewaltschutzverfahren geht in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff

in die Grundrechte einher. Zudem war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten (vgl. unten, E. 7.4.1), weshalb

die Notwendigkeit bereits unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu

bejahen ist.

7.3.1

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote einen

Aufwand von 12,5 Stunden sowie eine Pauschale von 4 % (Fr. 110.-) für

Barauslagen geltend (insgesamt Fr. 2'860.-).

7.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen

und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

7.3.3

Der von der Vertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Zeitaufwand von

12,5 Stunden erscheint hoch, ist doch jeweils nur der notwendige

Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 90). In ähnlich

gelagerten Fällen (Aktenmenge, ähnliche Rechtsbegehren und

Sachverhaltskonstellationen) beträgt der notwendige Zeitaufwand in der Regel

sechs bis acht Stunden. Die Vertreterin macht nicht geltend, inwiefern

vorliegend ein besonderer Aufwand vorgelegen haben sollte. Zudem wurde sie erst

am 16. August 2018 anlässlich des Verfassens der Replik mandatiert; die

Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2018 verfasste der Beschwerdeführer

selbständig. Im Gegensatz zu ähnlichen Fällen verfasste die Vertreterin für den

Beschwerdeführer allerdings auch eine Triplik. Unter Berücksichtigung dieser

Umstände erscheint ein Zeitaufwand von maximal 8,5 Stunden gerechtfertigt.

7.3.4

Folglich ist Rechtsanwältin B mit Fr. 1'870.- für den Zeitaufwand und Fr. 74.80

für die Barauslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'094.55

zu entschädigen.

7.4

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen; sie

wird von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit

auszugehen ist. Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

7.4.1

Ebenfalls ist das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen. Auch hier

gilt, dass das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht

unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht. Zudem war die

Beschwerdegegnerin mangels Sprachkenntnissen wohl nicht in der Lage, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (anlässlich der Anhörung vom 24. Juli

2018.

war ein Dolmetscher anwesend).

7.4.2

Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Honorarnote einen

Aufwand von 10,5 Stunden und Fr. 74.- für Barauslagen geltend

(insgesamt, Fr. 2'383.95). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint auch

hier – im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren – eher hoch; angesichts des

umfangreichen Schriftenwechsels (Beschwerdeantwort und zwei Stellungnahmen)

allerdings noch gerade in dem notwendig erscheinenden Rahmen. Demnach ist

Rechtsanwalt D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'383.95 (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'567.50) zu entschädigen.

7.5

Die

Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks H vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zur neuen

Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 1'250.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge der

gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'094.55 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'567.50

(inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …