Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00459

23. Januar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20530)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an ….

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Die

Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen:

Der

Kammermehrheit ist darin zuzustimmen, dass bei Vorliegen sachlicher Gründe die

Wahl eines Personalverleihvertragsverhältnisses zulässig sein kann. Derartige

Erwägungen

Gründe sind hier aber weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschwerdegegner

plausibel vorgebracht. Dass dem LMVZ keine Stelle bewilligt worden wäre,

spricht gerade nicht für die Zulässigkeit des Personalverleihs, sondern

vielmehr für ein Umgehungsgeschäft.

Die

Beschwerdeführerin wurde nicht ausgeliehen, um als Juristin den Übergang des

LMVZ in eine AG zu begleiten, sondern zur Erfüllung von Aufgaben, die bereits

ihre Vorgängerin gemacht hatte bzw. routinemässig anfielen und auch nach der

Privatisierung zu erledigen sind. Es liegt keine für den Personalverleih

sprechende Ausnahmesituation vor. Mit einer befristeten Anstellung wären keine

zusätzlichen Kosten entstanden. Nach Ablauf der Befristung hätte entschieden

werden können, ob die Beschwerdeführerin fest anzustellen sei und dann von der

neu gegründeten Gesellschaft übernommen werde oder ob ihre Stelle auslaufe und

die Aufgaben "einfach wieder" vom Verlagsteam erledigt würden. Auch

würde eine Reorganisation einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen. Dass es

nach öffentlichem Personalrecht nicht möglich ist, eine befristete Stelle

befristet zu verlängern, stellt keinen sachlichen Grund für die Zulässigkeit

des Personalverleihs dar, sondern spricht vielmehr für eine Umgehung des

Personalrechts mittels Personalverleih.