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Entscheid

VB.2018.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00460

14. November 2018Deutsch27 min

(URT.2018.20364)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1963, Staatsangehöriger der Republik

Kosovo, reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein und ist heute in Besitz

der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis

15. November 2018. Im Jahr 2004 reiste die Ehefrau von A mit den

gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Auch sie sind heute im Besitz der

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Von 2004 bis 2017 liess A sieben Unternehmen

(eine Einzelfirma, Aktiengesellschaften [AG], Gesellschaften mit beschränkter

Haftung [GmbH]) in das Handelsregister eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist

als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter, bei zwei der Firmen übte

eines seiner Kinder diese Funktionen aus. Über sechs dieser Firmen wurde der

Konkurs eröffnet, eine wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A bestehen offene

Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.- und Verlustscheine von

Fr. 407'726.- (Stand am 29. August 2017).

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zurzach vom 19. Dezember

2008 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder

(Art. 96 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958, in der damals geltenden Fassung [aSVG]), Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG) sowie

Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2

aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.-

(Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September

2009 wurde er wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), Missbrauchs

von Lohnabzügen (Art. 159 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[StGB]) sowie wegen der vorsätzlichen Übertretung im Sinn von Art. 32a der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je Fr. 70.- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'400.-

verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamtes

Zur­zach vom 19. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe bzw. Busse).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

28. Oktober 2011 wurde er wegen Beschäftigens von Ausländern ohne

Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 91

Abs. 1 AuG) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

Fr. 120.- (Probezeit 3 Jahre) bestraft (unter Widerruf der Strafbefehle

des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 und der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 22. September 2009).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

11. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP, Art. 6 des

Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG], Art. 6 der

Entsendeverordnung vom 21. Mai 2003 [EntsV]) zu einer Busse von

Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

12. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis VEP) zu einer Busse von

Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom

22. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen

Parkzeit sowie Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 27

Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden Fassung]; Art. 48 Abs. 4, 8

und 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, in der damals

geltenden Fassung [aSSV]) zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

25. September 2012 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) sowie

Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 3 aSVG) zu

einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-

(Probezeit drei Jahre) verurteilt (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg – Aarau vom 28. Oktober 2011).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

18. Oktober 2012 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 aSVG [in der damals geltenden

Fassung], Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV],

Art. 22 Abs. 1 aSSV; Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse

von Fr. 260.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

12. Dezember 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG,

Art. 22 Abs. 1 aSSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG)

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-

(Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (unter

Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

28. Oktober 2011).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom

19. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Benützens der Bahn ohne gültigen

Fahrausweis (Art. 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 und 7 des Personenbeförderungsgesetzes vom

20. März 2009 [PBG] sowie der Personenbeförderungsverordnung vom

4. November 2009 [VPB]) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. April

2013 wurde er wegen mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals

"Verbot für Motorwagen" (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90

Ziff. 1 aSVG [in der jeweils geltenden Fassung]) zu einer Busse von Fr.

200.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom

21. August 2013 wurde er wegen mehrfacher Verletzung seiner Aufgaben als

Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und wegen

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse

von Fr. 600.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom

22. Juli 2014 wurde er wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 106

Abs. 1–4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]),

mehrfacher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 18 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit [BGSA]), Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachem

Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung bzw. Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117

Abs. 1 AuG) sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Art. 118

Abs. 1 AuG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je

Fr. 100.- und zu einer Busse von Fr. 1'800.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom

8. Dezember 2015 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung

(Art. 166 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu einer unbedingten

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr 100.- verurteilt (teilweise

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vom 22. Juli 2014 sowie unter Widerruf der Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 sowie vom

12. Dezember 2012).

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom

1. April 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren

(Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr 200.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom

17. Juni 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren

(Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

27. Oktober 2016 wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne

Freisprechanlage während der Fahrt (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31

Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 100.-

verurteilt.

- Mit

Strafbefehl Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 14. Dezember 2016 wurde

er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer

Busse von Fr. 400.- verurteilt.

Aus einem Vollzugsauftrag vom

21. Mai 2013 des Amts für Justizvollzug geht hervor, dass A im Zeitraum von

Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend wegen Übertretungen der aSSV weitere

12 Mal zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'650.-, was 21 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, verurteilt worden war.

Mit Verfügungen vom

30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 verwarnte das Migrationsamt A

wegen Straffälligkeit bzw. Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 9. Juli

2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hin.

C. Am

19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 18. März 2018.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juli 2018 ab und setzte A Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2018.

III.

Am 2. August 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2018 aufzuheben, die

Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventuell von der Wegeweisung

abzusehen und die Sache subeventuell zurückzuweisen sei, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2018 wurde

aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden ein

Kostenvorschuss erhoben. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift vom 2. August 2018 entspricht über weite Strecken

wortwörtlich der Rekurseingabe vom 22. Januar 2018: Die Anträge sind – mit

Ausnahme der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids – deckungsgleich wie auch

die Ausführungen unter "Formelles". Etwas ergänzt ist in der

Beschwerde die Schilderung des Sachverhalts (Ziff. 2), jedoch ohne

Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen unter Ziff. 3.1

der Beschwerde entsprechen weitgehend wörtlich denjenigen von Ziff. 2.1

der Rekursschrift. Auch Ziff. 3.2 der Beschwerde entspricht weitgehend

wörtlich Ziff. 2.2 der Rekursschrift. Die anwaltlich verfasste Beschwerde

lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit

den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt folglich nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,

als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl.

auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn

der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im

Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von

mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und

E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre

Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.

Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).

Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für

einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,

wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der

Delikte entscheidend ist.

2.2

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf

erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen

Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3). Die

Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137

II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014,2C_699/2014, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September

2017,2C_164/2017, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob

die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden

angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGr, 10. September

2018,2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018,2C_658/2017, E. 3.2,

je mit Hinweisen).

Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf

ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung

bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher

dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr

hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober

2010,2C_273/2010, E. 3.3). Andererseits besteht bei fortdauerndem

Aufenthalt die Gefahr, dass weitere Schulden angehäuft werden. Ob der Ausländer

willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann

nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137

II 297 E. 3.3).

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1

AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz

anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich – wie der

Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Bei wiederholter Straffälligkeit ist dies praxisgemäss

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist

und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr,

15.

November 2017,2C_520/2017, E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.4

Zu

berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8

der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz

weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende

Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281

E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf

Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I

246.

E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8

EMRK liegt nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten

Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE

135.

I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann

eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf

Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im

Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer

bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen

Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in

den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer

umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die

Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (zum Ganzen: BGr, 8. Mai

2018,2C_105/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

2.4.1

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben kann unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,

sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom

8.

März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im

Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen

Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit

denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung

kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen

begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als

Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte

gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit

der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

2.4.2

Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall

in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fällt, ist demgegenüber gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der konkreten Interessenabwägung derart

verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen

nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob

Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf

Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu

beurteilen. Für diese Gesamtbeurteilung hat das Bundesgericht

Leitlinien aufgestellt. Dabei mass es der bisherigen Aufenthaltsdauer eine

erhebliche Bedeutung zu. So kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann

aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung

des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer,

die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte

Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in

sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch

auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert

wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im

Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AuG), dass der Aufenthalt

weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung

der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen

für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zu verweigern (zum Ganzen: BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017 [zur Publikation

vorgesehen], E. 3.8 f., mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 1990 regelmässig delinquiert.

Über einen Zeitraum von rund acht Jahren wurde er mindestens 20 Mal,

teilweise wegen gleichzeitiger Begehung mehrerer Delikte, strafrechtlich verurteilt,

nämlich zu Geldstrafen von insgesamt 545 Tagessätzen sowie – soweit

ersichtlich – zu Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 11'260.-, jedoch nie zu

einer (längerfristigen) Freiheitsstrafe. Dabei handelt es sich mehrheitlich um

strassenverkehrs- und ausländerrechtliche sowie um betreibungsrechtliche

Delikte. Nur einmal hat sich der Beschwerdeführer eines Gewaltdelikts schuldig

gemacht (Drohung). Darüber hinaus hat er Schulden; gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister

des Betreibungsamtes Winterthur vom 29. August 2017 bestanden seinerzeit 94 offene

Verlustscheine in der Höhe von Fr. 407'726.35 und 23 offene

Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-. Es ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG erfüllt.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Im

Zusammenhang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind seine

Rügen jedoch identisch mit jenen gemäss seiner im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Rekursschrift. Damit erweist sich die entsprechende Rüge als

unbegründet (vgl. vorne E. 1.2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

das Kriterium der Mutwilligkeit sei nicht gegeben. Gemäss Auskunft des

Betreibungsamts Illnau-Effretikon vom 18. September 2017 sei er seinen

Verpflichtungen im Rahmen des Möglichen nachgekommen. Er verfüge ausserdem

nicht über die notwendigen Mittel, um sämtliche Schulden zu begleichen. Sei er

seinen finanziellen Verpflichtungen mangels finanzieller Mittel nicht

nachgekommen, sei dies nicht mutwillig im Sinn von Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE. Das Migrationsamt halte ihm denn auch nicht vor, dass er über

die notwendigen Mittel verfügen würde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Aufgrund des Geldmangels und der vorbestehenden Schuldverpflichtungen habe es

auch nach der Verwarnung durch das Migrationsamt zu neuen Betreibungen kommen

müssen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer

seine Schulden absichtlich nicht begleiche.

3.3

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 80 Abs. 1 lit. a

VZAE) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt wurden (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

3.3.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der

ausländerrechtlichen Abmahnung vom 9. Juli 2013 erneut mehrfach wegen

Übertretungen und Vergehen strafrechtlich verurteilt wurde. Die

strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vergehen gegen das SVG zogen mehrere

Führerausweisentzüge nach sich. Ferner missachtete er mehrfach behördliche

Verfügungen, indem er einer Vorladung nicht Folge leistete und die ihm auferlegten

Bussen nicht bezahlte. Aus diesem Grund wurden mehrere Haftbefehle gegen ihn

ausgesprochen. Aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten des

Beschwerdeführers weiterhin gefährdet ist (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Zwar

hat sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten vergleichsweise

weniger zuschulden kommen lassen. Dass es zweier ausländerrechtlicher

Verwarnungen und einer ausländerrechtlichen Abmahnung bedurfte, bis zumindest

gewisse Ansätze einer Verhaltensänderung erkennbar wurden, ist indes bedenklich.

3.3.2

Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die

in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen

nachzukommen, zeigt auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg

seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Dem Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2017 lässt sich entnehmen,

dass es sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den

Strafverfahren, sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und um

Steuerschulden handelt. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die

Verschuldung seit der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung zugenommen habe.

Dieser Umstand lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht

damit erklären, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde,

sämtliche Schulden zu begleichen. Aus der E-Mail-Nachricht vom

18.

September 2017 des Betreibungsamts Illnau-Effretikon ergibt sich

vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 bisher keine Quote

ablieferte, obwohl ihm dies aufgrund seines Einkommens möglich gewesen wäre. Daraus

folgt, dass er den das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden

Lohnanteil weder verwendete, um neue Verpflichtungen zu begleichen, noch um

bestehende Schulden zu tilgen. Da auch der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote

nicht ablieferte, wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen Ungehorsams im

Betreibungsverfahren verurteilt, wobei weitere Bussen ausgesprochen wurden.

Auch dieses Verhalten führte letztlich dazu, dass die finanziellen

Verpflichtungen des Beschwerdeführers weiter stiegen. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er sei seinen Verpflichtungen im Rahmen des möglichen nachgekommen,

erweist sich vor diesem Hintergrund als aktenwidrig. Belege, die das Gegenteil

erstellen würden, reichte er nicht ein, was die Vorinstanz zutreffend

feststellte und auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wird.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht angezeigt, die Schuldensituation des

Beschwerdeführers weiter abzuklären (vgl. BGr, 23. August 2012,

2C_42/2011, E. 5.3, mit Hinweis auf BGE 135 II 369 E. 3.3).

Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt

von seinem Sohn anstellen liess, dessen Unternehmen, die G GmbH, selber

massiv verschuldet ist. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens und in

der Lage, seine Erwerbstätigkeit derart zu organisieren, dass er seine Schulden

nachhaltig tilgen kann, oder sich zumindest auf eine Weise zu verhalten, dass

sich die Schulden nicht weiter anhäufen.

Dem Beschwerdeführer sind die

durch sein straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Behörden

anzulasten. Vorzuwerfen sind ihm auch die Schulden bei der Krankenkasse. Auch

sein erwiesener Ungehorsam im Betreibungsverfahren ist problematisch, weil er

damit weitere Schulden in Form von Bussen generierte. Aus den obigen

Darstellungen und den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Schulden

weitgehend selbstverschuldet angehäuft hat, was auf Mutwilligkeit schliessen

lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass sich seine finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird, ist

unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer wegen seiner

Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich verwarnt wurde, ist ihm zumindest die

neuerliche Verschuldung qualifiziert vorwerfbar (vgl. VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist

aufgrund der Vielzahl von Delikten und Schulden auf eine beängstigende

Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen.

Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen derselben Delikte (wie z. B. Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führerschein, Beschäftigung von Ausländern ohne

Bewilligung, Missachtung der Meldepflicht gemäss VEP,

Geschwindigkeitsüberschreitung, Ungehorsam im Betreibungsverfahren) verurteilt

worden war, ist auf eine Unbelehrbarkeit zu schliessen. Der Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist angesichts der

wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, des hinreichend schweren

Rückfallrisikos sowie der notorisch anmutenden Schuldenwirtschaft erfüllt. Mit

seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen und diese gefährdet.

4.

4.1

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist

offensichtlich, nachdem der Beschwerdeführer mindestens 20 Mal bestraft oder

durch (mehrfachen) Entzug des Führerscheins sanktioniert werden musste und

zudem hohe Schulden hat. Zwei formelle Verwarnungen und eine Abmahnung vermochten

ihn nicht von weiterem deliktischem Verhalten abzuhalten. Der Beschwerdeführer

scheint offensichtlich nicht gewillt und fähig, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (vgl. zum Ganzen: BGr, 26. September 2016,

2C_159/2016, E. 4.1 f.).

4.2

Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Wird geprüft, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

verhältnismässig ist, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu

betrachten. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2.1

Der heute 55-jährige Beschwerdeführer ist vor 28 Jahren in die Schweiz

eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer

Verwurzelung die Rede sein. Soweit bekannt, geht er zwar einer Erwerbstätigkeit

nach. Angesichts der finanziellen Lage seiner Arbeitgeberin,

deren wirtschaftlich Berechtigter sein Sohn ist, kann indes nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitslos werden wird. Der

Beschwerdeführer hat hohe Schulden. Es liegt somit keine wirtschaftliche

Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner

Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der

Beschwerdeführer pflegt – mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern und

seiner Ehefrau – keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Die

Behauptung, dass er Geschäftsführer eines Unternehmens und damit auch ausserhäuslich

verwurzelt sei, hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Nachdem er auch die

Firma dieses Unternehmens nicht nannte, ist diese Behauptung nicht einmal

hinreichend substanziiert. Hinsichtlich seiner sprachlichen Integration

erweisen sich die Akten als widersprüchlich. Einerseits scheint er anlässlich

von polizeilichen Einvernahmen keine Übersetzung zu benötigen (vgl.

beispielsweise das Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der

Kantonspolizei Zürich, S. 1). Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass

mit dem Beschwerdeführer nur sehr einfache Unterhaltungen in deutscher Sprache

geführt werden könnten, während eine sachdienliche Befragung ohne Übersetzung

nicht vorstellbar gewesen wäre (vgl. Rapport vom 20. März 2018 der

Stadtpolizei Zürich, S. 17). Er hat nach eigenen Angaben nie Deutschkurse

besucht (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2017 der Kantonspolizei

Zürich, S. 3). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen

Aufenthaltsdauer von 28 Jahren kann in sprachlicher Hinsicht von einer

guten Integration keine Rede sein.

4.2.2

Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens (Art. 8 EMRK) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

Die Trennung von der Ehefrau

und den volljährigen Kindern ist ein relativ schwerer Eingriff in das

Familienleben. Mit seiner unablässigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer das

Familienleben in der Schweiz jedoch bewusst aufs Spiel gesetzt. Da die Kinder

volljährig sind, kann der Kontakt über die Grenzen hinweg zudem problemlos

gepflegt werden, was auch für die Ehefrau gilt. Letztere spricht im Übrigen

kaum Deutsch, weshalb ihr eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden kann.

4.2.3

Für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer

Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde im

Kosovo geboren und verbrachte dort seine Kinder- und Jugendzeit sowie die

ersten Jahre seines Erwachsenenlebens. Er absolvierte die Grundschule sowie das

Gymnasium und arbeitete anschliessend im Betrieb seines Vaters mit. Im Alter von

27.

Jahren zog er definitiv in die Schweiz; zuvor hielt er sich offenbar

bereits als Saisonnier in der Schweiz auf. Es ist vor diesem Hintergrund davon

auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines

Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er gemäss eigenen Angaben in

der Regel ein- bis zweimal pro Jahr. Er habe noch Kontakt zu seinen Eltern und

Schwestern.

Dem Beschwerdeführer wurde ein

Adenokarzinom vom intestinalen Typ diagnostiziert, wobei anlässlich der

Untersuchung vom 31. Mai 2018 keine Metastasen festgestellt wurden. Gemäss

Histologie des provisorischen Austrittsberichts vom 11. Juni 2018 konnte

das Karzinom vollständig entfernt werden ("Exzision vollständig").

Gemäss dem im Bericht umschriebenen "Procedere" sollte das weitere

onkologische Prozedere am interdisziplinären Tumorboard vom 18. Juni 2018

besprochen und der Beschluss dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018

mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer reichte diesen Beschluss im

vorliegenden Verfahren trotz Mitwirkungspflicht nicht zu den Akten. Auch macht

er nicht geltend, dass er den Beschluss nie erhalten hätte. Dass das behauptete

Krebsleiden – soweit es fortdauert – im Kosovo nicht auch adäquat behandelt

werden kann, behauptete der Beschwerdeführer ebenso wenig, wie dass

anderweitige gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem

Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn der Vollzug der

Wegweisung in Lebensgefahr bringen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,

sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,

2.

November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113

ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …