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Entscheid

VB.2018.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00461

13. Dezember 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20436)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 29. Oktober 2008 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen

Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Entwendung eines

Fahrrads zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Lernfahrausweis mit einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich 698 Tage bereits erstandener Haft)

und einer Busse von Fr. 500.-. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das

Bezirksgericht zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) auf. Mit Berufungsurteil vom

3. September 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den

Schuldspruch und die Freiheitsstrafe, ordnete aber anstelle der stationären Massnahme

die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an. Da A nebst

der vierjährigen Freiheitsstrafe weitere Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

zu verbüssen hatte, betrug die Gesamtstrafe sieben Jahre 22 Monate und 191

Tage. Am 31. Dezember 2015 war diese verbüsst. Seit dem 1. Januar

2016 befindet sich A im Verwahrungsvollzug, seit dem 5. April 2017

(erneut) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.

B. Mit

Beschluss vom 23. April 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von A

gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2015 ab,

welches das Gesuch von A um Entlassung aus dem der Verwahrung vorangehenden

Strafvollzug abgewiesen hatte. A erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht,

das auf diese mit Urteil vom 24. Mai 2016 indes nicht eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 12. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, womit dieser die Schweiz nach der

Entlassung aus der Verwahrung zu verlassen haben wird.

D. Im

Rahmen der erstmaligen Verwahrungsüberprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung mit

Verfügung vom 13. Mai 2018 ab (Dispositivziffer I). Gleichzeitig

stellte es fest, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB bei A nicht gegeben seien, weshalb auf einen

entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht verzichtet werde

(Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 31. Mai 2018 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion)

und beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2018 sei aufzuheben, und er sei

aus der Verwahrung zu entlassen. Im Rahmen der Replik beantragte er überdies,

es sei ihm sein privater Laptop aus den Effekten zur Übertragung der Daten auf

den von der JVA E gemieteten PC zu überlassen. Mit Verfügung vom

24.

Juli 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung nahm sie diese jedoch einstweilen auf die

Staatskasse.

III.

A. Am

1.

August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 24. Juli

2018.

und seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom

3.

August 2018 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

B. Mit

Eingabe vom 8. August 2018 erkundigte sich A nach dem Grund des Einbezugs

der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in das Beschwerdeverfahren. Das

Verwaltungsgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 10. August 2018.

C. Am

14.

August 2018 schloss die Justizdirektion auf Abweisung der Beschwerde. A

reichte am 18. August 2018 eine weitere Eingabe ein. Am 29. August

2018.

beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28. September 2018 auch die

Oberstaatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 29. September und

11.

Oktober 2018 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht. Das Amt

für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom

10.

August 2018 über den Grund des Einbezugs der Oberstaatsanwaltschaft in

das Beschwerdeverfahren und die entsprechende gesetzliche Grundlage informiert

(§ 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006; vorn III.B.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die

Oberstaatsanwaltschaft müsse aufgrund von Befangenheit in den Ausstand treten,

verfängt dies bereits deshalb nicht, weil die Oberstaatsanwaltschaft Partei des

Beschwerdeverfahrens ist und das vorliegende Urteil weder zu treffen noch dabei

mitzuwirken und es auch nicht vorzubereiten hat (§ 5a VRG).

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer die Leistung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung

beantragt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Vielmehr entscheiden gemäss § 19 Abs. 1

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 die kantonalen Zivilgerichte

über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter gegen den Staat. Von einer

Weiterleitung der Eingabe nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG kann vorliegend abgesehen werden, da ein Klageverfahren betreffend Schadenersatz

nicht fristgebunden ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 48). Sofern dies ebenfalls als

Schadenersatzbegehren verstanden werden soll, gilt dasselbe auch hinsichtlich

der Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz des von ihm ihn Druckerpatronen

investierten Geldes.

2.

2.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des

Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass

er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.

"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von

weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr,

22.

Juni 2017,6B_1312/2016, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 V 49

E. 1.1.2.2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch

zum Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob

und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann

(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide

gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige

Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer

Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters

(Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach

Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein

Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die

Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein

Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen

einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen

sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64b N. 12).

2.3

Zu prüfen

ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die

Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe

Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren

wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49

E. 1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165

E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin

kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung

künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht

zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der

Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht

vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung

unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung

des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während

des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017,6B_147/2017, E. 3.1; Heer,

Art. 64a N. 12 ff.).

2.4

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur

Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

fallen, geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der

Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

3.1

In der

angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 nahm die Vorinstanz Bezug auf

das von Dr. med. A

erstellte psychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2014 und dessen Ergänzung

vom 15. Januar 2016, den Beschluss des Obergerichts vom 23. April

2016.

betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem

der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug und das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C vom

6.

Februar 2018. Da sie den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente

zutreffend und ausführlich wiedergab, kann in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden.

Wiederholt sei an dieser Stelle, dass Dr. med. C in Übereinstimmung

mit Dr. med. A beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit vorwiegend narzisstischen und auch dissozialen Zügen und einem

Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung

diagnostizierte. Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und

Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers hätten keine Behandlungsziele

erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte Auseinandersetzung

mit der Suchtproblematik stattgefunden. Die Legalprognose habe somit nicht

massgeblich verbessert werden können, und es seien auch sonst keine

legalprognostischen Veränderungen eingetreten. Die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer in Freiheit wieder mit Suchtmitteln konfrontiert werden oder

aus Frusterleben wieder das von ihm beschriebene "Kitzeln" verspüren

könnte, sei hoch. Für schwere Gewaltdelikte bestehe eine geringe, für

minderschwere Gewaltdelikte eine moderate und Gewaltdelikte ohne direkten

Opferkontakt eine moderate bis mittlere Rückfallgefahr. Die Beurteilung dieser

Frage hänge eng mit derjenigen zusammen, ob es der Beschwerdeführer schaffe,

dauerhaft auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, oder ob er wieder

rückfällig werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Drohungen gegenüber

Beamten und Behörden kommen könne, bleibe jedenfalls auch unter Einhaltung der

Drogenabstinenz weiterhin deutlich erhöht. Wie schon Dr. med. A sah auch Dr. med. C unter der Voraussetzung ähnlicher

situativer Gegebenheiten wie in der Vergangenheit eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit dafür, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der

Polizei zu Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation

kommen könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. In Bezug auf die

prognostische Einschätzung sei kein grundlegender Unterschied darin zu sehen, ob

der Beschwerdeführer in die Schweiz oder ins Land F entlassen werde. Es sei

nichts erkennbar, was solche Auseinandersetzungen im Fall einer Konfrontation

mit der Polizei oder Ähnlichem bei einer Rückkehr nach F wahrscheinlicher

mache, als es bei einer fehlenden Rückkehr der Fall wäre. Vielmehr käme dem

Konflikt zwischen grandiosen Selbstvorstellungen und dem Gefühl der Nichtakzeptanz

als Ausländer, der subjektiven Notwendigkeit, Überlegenheit zeigen zu müssen,

dem Erleben von Kränkungen und Zurücksetzungen und auch dem Bedürfnis nach

querulatorisch-rechthaberisch eingenommenen Positionen wohl eine geringere

Bedeutung zu, als dies in der Schweiz der Fall wäre, sodass sich nach einer

Rückkehr nach F eher von einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit von Hinderungen einer

Amtshandlung und Gewalt und Drohungen gegen Beamte sprechen liesse.

Die Vorinstanz nahm ferner Bezug auf die Vollzugsberichte der

JVA E vom 14. November 2017 und vom 16. April 2018. Der

Vollzugsbericht vom 14. November 2017 attestierte dem Beschwerdeführer

grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten. Seit dem Eintritt in die JVA E

habe aber keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Delikt

stattgefunden. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 16. April 2018 hätten sich

inzwischen keine wesentlichen Veränderungen betreffend Vollzug und

Legalprognose ergeben.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung

mit vorwiegend narzisstischen und dissozialen Zügen und einem

Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützter Umgebung.

Aufgrund der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Therapiebereitschaft des

Beschwerdeführers hätten keine der Behandlungsziele im Straf- und

Verwahrungsvollzug erreicht werden können. Insbesondere habe keine vertiefte

Auseinandersetzung mit der schweren Suchtproblematik stattgefunden, die

gutachterlich als Hauptursache für die Delikte des Beschwerdeführers

beschrieben worden sei. Dessen Legalprognose präsentiere sich gleich wie zu dem

Zeitpunkt, als das Obergericht die Entlassung vor Antritt der Verwahrung

abgelehnt habe. Inzwischen stehe einzig fest, dass der Beschwerdeführer die

Schweiz nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zu verlassen habe. Der

Beschwerdeführer wünsche zwar in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei aber

zweifelhaft, wie gefestigt dieser Wunsch sei, habe er doch in verschiedenen

Schreiben betont, dass das Migrationsamt keine Fernhaltemassnahmen gegen ihn

ausgesprochen habe. Die Frage des sozialen Empfangsraums in F bleibe denn auch

ungewiss. Bei einer Entlassung ins Land F stünde ihm – ähnlich wie bei einer

Entlassung in die Schweiz – ein kompletter Neuanfang bevor, allerdings ohne

Kontrollmechanismen oder Leitplanken, die eine bedingte Entlassung in die

Schweiz mit sich bringen würde. Aus gutachterlicher Sicht bestehe hinsichtlich

der Rückfallgefahr kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Entlassung in

die Schweiz oder nach F. Es könne jedenfalls nicht annähernd von geregelten

Verhältnissen (Wohnung, Arbeit etc.) nach der Entlassung aus dem

Verwahrungsvollzug ausgegangen werden, welche die belastete Legalprognose des

Beschwerdeführers günstig beeinflussen könnten. Damit bestehe nach wie vor

keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich in der Freiheit bewähre.

Nichtsdestotrotz sei vor Augen zu halten, dass für die Aufhebung der Verwahrung

allein massgebend sei, dass die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen sei. Die Sachverständigen würden

diese Gefahr dahingehend begründen, dass unter der Voraussetzung ähnlicher situativer

Gegebenheiten wie in der Vergangenheit durchaus eine erhöhte Wahrscheinlichkeit

zu sehen sei, dass es im Rahmen von Interventionen seitens der Polizei zu

Gewalt und Drohungen gegen diese und dann auch zu einer Eskalation kommen

könnte, die als Gefährdung des Lebens zu sehen wäre. Wenn aber die Grundlage

für die Verwahrung ausschliesslich eine solche spezifische Konstellation bilden

könne, dann sei mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Dauer der Verwahrung

in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sein müsse. Nachdem

die Entlassung aus der Verwahrung erstmals zu überprüfen gewesen sei und der

Beschwerdeführer kaum Resozialisierungsbemühungen unternommen habe, erscheine

der Entscheid des Beschwerdegegners indes noch nicht ungerechtfertigt.

4.

4.1

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG ebenfalls verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

4.1.1

Sofern der Beschwerdeführer wiederholt die Verwahrung allgemein und

insbesondere in seinem Fall beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese

Massnahme gesetzlich vorgesehen und seine Verurteilung hierzu durch das

Obergericht vorliegend nicht zu überprüfen ist. Die Verwahrung nach Art. 64

Abs. 1 StGB verstösst auch nicht gegen das Folterverbot gemäss Art. 3

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da sie von Gesetzes wegen

regelmässig zu überprüfen ist und den betroffenen Personen damit die Aussicht

auf eine Entlassung belässt (Stefan Sinner in: Ulrich Karpenstein/Franz C.

Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 3 N. 10).

Art. 5 Abs. 3 EMRK ist in diesem Fall nicht einschlägig, handelt es

sich doch um spezifische Rechte von Untersuchungshäftlingen. Art. 5

Abs. 4 EMRK wird dadurch Genüge getan, dass die zuständige Behörde gemäss

Art. 64a Abs. 1 StGB auch auf Gesuch hin überprüfen muss, ob und wann

der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Sodann ist auch

kein Verstoss gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

ersichtlich, wie gerade das vorliegende Rechtsmittelverfahren zeigt.

4.1.2

Der Beschwerdeführer übt sodann in unsubstanziierter und teilweise auch

ungebührlicher Weise Kritik an den Sachverständigen und den von ihnen

verfassten psychiatrischen Gutachten. Diese – namentlich diejenigen, die

grundlegend für die angefochtene Verfügung sind (vorn E. 3.1) – sind indes

nicht zu beanstanden. Sie nehmen fachlich überzeugend eine umfassende Würdigung

der Situation des Beschwerdeführers vor und sprechen sich zu den für die Frage

der bedingten Entlassung aus der Verwahrung massgebenden Gesichtspunkten wie

Vollzugsverlauf, Rückfallgefahr und Legalprognose aus. Im Speziellen stellt der

Beschwerdeführer die gutachterliche Einschätzung in Abrede, allein aufgrund der

beschützenden Umgebung abstinent zu sein, da er in der JVA E ebenso Zugang

zu Drogen hätte, solche aber nicht genommen habe bzw. nehme. Das Gutachten vom

6.

Februar 2018 führte hierzu jedoch nachvollziehbar aus, dass auch heute

noch eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen

Substanzgebrauch zu diagnostizieren sei. Der Beschwerdeführer verkenne die

Tatsache, dass das Umfeld, in dem er im Vollzug Drogen konsumieren könne, ein

gänzlich anderes als früher in Freiheit sei. Mithin sei dieses weniger

attraktiv und das Bedürfnis, Drogen zu konsumieren, entsprechend kleiner. Der

Beschwerdeführer möge aktuell den Willen verspüren, in Zukunft auf Drogen zu

verzichten. Es bleibe aber offen, warum er in früheren Fällen trotz

verschiedener therapeutischer Bemühungen und desselben Vorsatzes den Konsum

wiederaufgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich damit nicht vertieft mit

seiner früheren schweren Suchtproblematik auseinandergesetzt. Letztere Aussage

wird wiederum dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selber keine

Suchtproblematik zu erkennen vermag. Soweit der Beschwerdeführer die

Risikoabklärung vom 22. August 2018 beanstanden wollte, erweist sich dies

bereits deshalb als unbehelflich, als dieses Dokument erst nach dem

Rekursentscheid erstellt wurde und damit vom Beschwerdegegner und der

Vorinstanz noch nicht beachtet werden konnte.

4.1.3

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe

"unterschlagen", dass er vor seinem Wiedereintritt in die JVA E

in der Strafanstalt D freiwillig eine Therapie absolviert habe.

Tatsächlich lässt sich dies der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018

nicht unmittelbar entnehmen. Hingegen setzt sich das von der Vorinstanz

berücksichtigte, neueste Gutachten vom 6. Februar 2018 mit der Therapie in D

auseinander, wobei es sich angesichts des Umstands, dass die Therapeutin

anscheinend nicht über umfassende Aktenkenntnis verfügte bzw. ihre

Informationen einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhten, kritisch

dazu äusserte und in Bezug auf die Legalprognose als irrelevant erachtete. Es

ist somit nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Therapie in D nicht

ausdrücklich erwähnte. Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer die

freiwillige Therapie zu Gute zu halten.

4.1.4

Der Beschwerdeführer erachtet der

Verwahrung sodann nicht (mehr) als verhältnismässig, zumal er die

Freiheitsstrafe abgesessen habe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist,

sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem

gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht ihre Dauer nicht in

einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster

Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur

Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010,

6B_796/2009, E. 2.4; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 2). Zu

beachten ist indes, dass beim Beschwerdeführer zwar eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit besteht, dass er wieder süchtig wird, und es diesfalls in

einer spezifischen Ausnahmesituation erneut zu einer Gefährdung des Lebens und

Freiheitsberaubung kommen könnte. Der Gutachter Dr. med. C schätzt das Risiko für solch schwere Taten

jedoch als gering ein. Da für die Frage der bedingten Entlassung aus der

Verwahrung massgeblich ist, ob eine Gefahr von weiteren Delikten gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (vorn E. 2.2), erscheint die

Fortführung der Verwahrung demnach (nur) deshalb noch gerechtfertigt, weil der

Beschwerdeführer sich bislang nicht mittels Vollzugslockerungen auf die

Freiheit vorbereiten konnte, sowie weil er offenbar über keinen hinreichenden

sozialen Empfangsraum verfügt. Dazu ist anzumerken, dass das Migrationsamt

davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf dem Balkan über Grundeigentum

verfügt. Es erscheint deshalb nunmehr angezeigt, dass der Beschwerdegegner

Vollzugslockerungen prüft sowie den Beschwerdeführer bei seinen Anstrengungen,

seine Ausgangslage nach der Entlassung ins Land F zu verbessern, unterstützt.

4.2

Nach dem

Gesagten erweist sich die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung

mangels vorgängigen Vollzugslockerungen noch als rechtmässig. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine

solche verlangt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei mangels rechtlicher Vertretung nur die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung infrage kommt.

5.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

5.2.2

Der Beschwerdeführer unterliess es zwar, seine finanziellen Verhältnisse

darzulegen, mit der Vorinstanz ist jedoch von seiner Mittellosigkeit auszugehen.

Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …