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Entscheid

VB.2018.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00462

15. November 2018Deutsch5 min

(URT.2018.20353)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss des

Gemeinderates C vom 12. Juni 2014 wurde das Quartierplanverfahren G-Strasse,

N, eingeleitet. Am 5. September 2017 beschloss die Planungs- und

Baukommission C die Bevorschussung der Verfahrenskosten. Dabei auferlegte sie Fr. 18'000.-

A und B sowie A weitere Fr. 18'000.-.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B

am 13. Oktober 2017 beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit

Entscheid vom 28. Juni 2018 ab, auferlegte A und B die Kosten des

Verfahrens und verweigerte ihnen eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung.

III.

Am 1. August 2018

erhoben A und B Beschwerde beim Veraltungsgericht. Sie beantragten, es sei das

Verfahren zu sistieren und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Juni

2018.

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem verlangten sie

den Beizug der Akten des Verfahrens VB.2018.00243 namentlich ihrer Eingabe vom

18.

April 2018.

Die Gemeinde C beantragte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 die Abweisung der Beschwerde

sowie des Sistierungsantrags unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2018

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A und B replizierten am

1.

Oktober 2018. Die Gemeinde C sowie die Mitbeteiligten D AG und E AG

äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Rekursentscheid erhobenen Beschwerde des Baurekursgerichts

zuständig.

2.

2.1

Gemäss

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer

Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid

(VGr, 25. Februar 2010, VB.2010.00021, E. 1.5; BGE 115 Ia 315 E. 1a/aa).

Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a

Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht

die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass § 19a Abs. 2 VRG

nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die

unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu

berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2).

Deshalb erweist sich vor Verwaltungsgericht bzw. vor Baurekursgericht unter

Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar, der vor Bundesgericht bzw.

Verwaltungsgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. November

2013, VB.2013.00387, E. 1.1.2).

2.2

Im

Unterschied zum Baurekursgericht verneinten das Verwaltungsgericht sowie das

Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend

Akontozahlungen im Quartierplanverfahren (BGr, 4. Dezember 2007,

2D_81/2007, E. 1.2.3; BGE 115 Ia 315; RB 1993 Nr. 8). Denn nach der

Rechtsprechung bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher

Natur. Eine bloss tatsächliche Beein­trächtigung wie die Verlängerung oder

Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher

Natur, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im

kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor

Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich behoben werden könnte (BGE 136 II 165

E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es lediglich um die

Bevorschussung entstehender Administrativkosten geht, da die definitive

Festsetzung des Quartierplans noch nicht erfolgt ist und da es den

Beschwerdeführenden offensteht, die Schlussabrechnung anzufechten. Ein

allenfalls zu viel bezahlter Kostenvorschuss könnte im Rahmen dieser

Schlussabrechnung zurückerstattet werden.

Die Gutheissung der Beschwerde würde ausserdem nicht sofort

einen Endentscheid herbeiführen und könnte auch nicht einen bedeutenden Aufwand

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Es liegt

somit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 48). Auf die

Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten und das Verfahren daher auch nicht

zu sistieren.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen

Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls

um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …