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Entscheid

VB.2018.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00463

20. März 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981 und mazedonische Staatsangehörige,

heiratete am 28. Dezember 2000 den in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren 1982, und reiste am

15. September 2001 in die Schweiz ein. In der Folge wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten im Kanton D erteilt, zuletzt

verlängert bis 14. September 2007. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame

Kinder: E, geboren 2003, und F, geboren 2005.

A reiste im Februar 2007 aus der Schweiz aus. Am 20. April

2007 wurde die Ehe A/C in Mazedonien geschieden und die elterliche Sorge und

Obhut dem Vater zugeteilt. Seither leben die beiden Kinder beim Vater im Kanton

D. Daraufhin ging bei der Wohngemeinde im Kanton D ein undatiertes Schreiben

ein, welches –versehen mit der Unterschrift von A – erklärte, dass sie nicht mehr

in die Schweiz zurückkehren werde und sie ihre Aufenthaltsbewilligung

annullieren lassen wolle. In der Folge teilte die Wohngemeinde dem Ausländeramt

des Kantons D mit, A sei geschieden worden und sei per 30. Juni 2007 nach

Mazedonien gezogen. Mit Faxschreiben vom 9. August 2007 klärte A ihre

Wohngemeinde im Kanton D darüber auf, dass sie durch ihren Ex-Ehemann Gewalt

erfahren habe und sie im Februar 2007 vor ihm und seinem Vater

"geflüchtet" sei. Ihr Ausländerausweis sei ihr am 20. April 2007

gewaltsam abgenommen worden, weshalb sie nun um Bewilligung der Einreise und des

Aufenthalts in der Schweiz zwecks Zusammenleben mit ihren beiden Kindern

ersuche.

2008 reiste A in die Schweiz ein und verblieb hier auch

nach Ablauf des Touristenvisums. Aus einer Beziehung mit einem nicht

aufenthaltsberechtigten Kosovaren gingen drei Töchter hervor: G, geboren 2012, H,

geboren 2014, und I, geboren 2017. Diese Kinder verfügen ebenfalls über keine

Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2017 ersuchte A um Erteilung einer Härtefallbewilligung.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar ab, wies

A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

6. April 2018.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

3.

Juli 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A

samt ihren drei Töchtern Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

30.

September 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 3. August

2018.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der

Rekursabteilung sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Härtefallbewilligung) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung

zu unterbreiten. Eventualiter sei die vom Beschwerdegegner angesetzte

Ausreisefrist zu sistieren, bis die zurzeit fremdplatzierten Kinder zu ihr

zurückkehren könnten. Weiter sei A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu

bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Ihr

sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr

Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 merkte der

Abteilungspräsident an, dass vorerst alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten und über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

allenfalls nach Eingang der Akten entschieden werde.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. August 2018 auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 23. November 2018 ging

ein Schreiben und weitere Unterlagen des Migrationsamts ein. Hierzu nahm die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Stellung und

ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Am 14. Januar 2019 retournierte

die Beschwerdeführerin diese Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Nachdem die Beschwerdeführerin um eine

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 ([AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG]) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

1.2

Mit dem vorliegenden

Entscheid wird der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, den

Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu können, hinfällig.

2.

2.1

Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung

des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem

die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger

Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und

tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,

muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat

der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz

lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum

Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich

darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes

"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103

[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

2.2

Unbestritten

pflegt die Beschwerdeführerin zu ihren aus erster Ehe stammenden beiden Kinder

weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung,

weshalb sie aufgrund dieser Beziehungen keinen Aufenthaltsanspruch nach

Art. 8 EMRK ableiten kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften nach

Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, die

Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen

Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und

die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und dem inhaltlich

gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch aus dem

Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch

ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt

eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit

einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem

rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1

E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt

die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von

"Sans-Papiers" zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30

AuG N. 5 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet,

eine ausdrückliche Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz

aufzunehmen, da die Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich

nicht belohnt werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum

Ausländergesetz, Amtl. Bull.

SR 2005, 297 ff. und Amtl. Bull.

NR 2005, 1226 ff. sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7).

Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung von

"Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits

seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen

Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu auch Martina

Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Mi­grationsrecht,

Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch

die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen für einen

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 29 AIG

unbestrittenermassen nicht. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich:

So spricht die Beschwerdeführerin zwar nach ihrem langjährigen illegalen

Aufenthalt in der Schweiz die hiesige Sprache und hat, soweit bekannt, während

ihres Aufenthalts keine Schulden angehäuft und ist nicht straffällig geworden.

Aufgrund der eingereichten Referenzschreiben ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl

kann sie aus ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne

Arbeitsbewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum

etwas zu ihren Gunsten ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr

rechtswidriges Verhalten belohnt und musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung

rechnen. Darüber hinaus ist nach wie vor unklar, weshalb sich die

Beschwerdeführerin, welche sich zuvor von 2001 bis 2007 mit einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, nicht früher um eine

Bewilligung bemühte. Dieses Zuwarten der Beschwerdeführerin, auch insbesondere

nachdem ihre weiteren Kinder geboren wurden, könnte auf ein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen hindeuten. Diese Frage kann vorliegend

allerdings offengelassen werden und auf die Ausführungen des Beschwerdegegners,

wonach der Beschwerdeführerin angelastet wird, dass sie mit allen Mitteln

versuche ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, ist nicht weiter

einzugehen.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr eine Rückkehr weder in

ihr Heimatland noch in den Kosovo, das Heimatland des Vaters ihrer Kinder aus

zweiter Beziehung, zumutbar wäre. Sie verfüge weder in Mazedonien noch im

Kosovo über ein soziales Netzwerk und wäre in beiden Fällen auf sich alleine

gestellt. Zudem würden ihr im Kosovo die Kinder weggenommen und dem Kindsvater

das Sorge- und Obhutsrecht zugeteilt.

Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin

auch nach mehr als zehn Jahren seit der Scheidung von ihrem Ehemann nach wie

vor Repressalien durch ihre Familienangehörigen zu befürchten hat. So hat ihr

in der Schweiz lebender Bruder ihr eine Arbeitsstelle in seinem Unternehmen

angeboten und bestätigte dies mit Schreiben vom 9. März 2017. Weiter

führte die Beschwerdeführerin in ihrem Härtefallgesuch vom 23. Juni 2017

noch aus, dass sie zuversichtlich sei, die Beziehungen zu ihren in der Schweiz

lebenden Verwandten wiederherstellen zu können. Weshalb dies mit ihren

Angehörigen in Mazedonien nicht gelingen sollte, vermag die Beschwerdeführerin

nicht substanziiert zu begründen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ihre in

der Schweiz lebenden Angehörigen sie finanziell unterstützen könnten. Die

Beschwerdeführerin ist in Mazedonien aufgewachsen und hat ihre prägenden

Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin 2007, als sie von ihrem damaligen Ehemann

"geflüchtet" ist, zu ihrer Familie nach Mazedonien reiste und dort

Schutz suchte. Das Heimatland der Beschwerdeführerin ist ihr nach wie vor

bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass ihr dort ein solches Netzwerk zur

Verfügung steht, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht

verkennt nicht, dass es ihr als alleinerziehender Mutter schwerfallen wird,

insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, in ihrem Heimatland Fuss fassen zu

können. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ihre Eltern und ihre weiteren

Verwandten in Mazedonien sie beispielsweise bei der Kindsbetreuung unterstützen

könnten. Unter diesen Umständen, wäre es der Beschwerdeführerin wohl möglich,

sich Arbeit als Näherin zu suchen. Damit sind die Lebens- und

Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von ausländischen Personen bei der generellen wirtschaftlichen

Situation in Mazedonien, nicht derart infrage gestellt, als dass ihr eine

Härtefallbewilligung zu erteilen wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Daran

vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu

ändern. Der Bericht enthält zwar konkret auf die Situation der

Beschwerdeführerin gestellte Fragen, die Antworten setzen sich allerdings

vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und

geschiedenen Frauen in Mazedonien und dem Kosovo auseinander. Die im Bericht

genannten negativen Perspektiven einer alleinerziehenden, geschiedenen Frau,

welche der albanischen Minderheit angehört, müssen nicht zwangsläufig bei der

Beschwerdeführerin eintreten. So verfügt sie grundsätzlich über ein soziales

Netzwerk in ihrem Heimatland und ihre Angehörigen in der Schweiz könnten sie

zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen. Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin ist sie mit dem Vater der Kinder aus zweiter Beziehung nicht

verheiratet, und ob er allenfalls ein Prozess um das Sorgerecht für die

gemeinsamen Kinder anstrebt, ist unklar. Der Umstand allein, dass der

Beschwerdeführerin möglicherweise ein Prozess um die Sorgerechtszuteilung

drohen könnte, vermag für sich allein kein Härtefall zu begründen, insbesondere

da auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine Beeinträchtigung des

Kindeswohls hindeuten, würde das Sorgerecht in der Tat dem Kindsvater

zugeteilt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Sozialarbeiterin nichts zu

ändern, da diese grundsätzlich nicht zu begründen vermögen, dass in der Tat das

Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin gefährdet sein könnte. Ob die

Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater verheiratet ist bzw. war und hierdurch

allenfalls auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben soll, kann

vorliegend aufgrund der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in Mazedonien

offengelassen werden.

3.3

Gemäss dem

Austrittsbericht der Psychiatrie des Spitals J vom 13. Juli 2018 wurde die

Beschwerdeführerin notfallmässig per fürsorgerischer Unterbringung durch einen

Arzt wegen Selbstgefährdung bei psychischer Störung dem Spital zugewiesen. Die

Diagnose lautete auf schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und

Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes). Die Beschwerdeführerin

befand sich vom 3. Mai 2018 bis 22. Juni 2018 in stationärer

Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang

Juli 2018 aufgrund des ablehnenden Rekursentscheids und der drohenden

Wegweisung aus der Schweiz situationsangepasst ratlos und weiterhin

schwingungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aber dahingehend

geäussert, dass sie bereits ein Leben auch in Mazedonien plane und sie ein

Vorbild für ihre Töchter sein wolle. Die Ärzte führten weiter aus, dass eine

engmaschige therapeutische Begleitung des Ausweisungsprozesses dringend vonnöten

sei.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik zumutbar

ist, die Schweiz zu verlassen und ihr auch in ihrer Heimat eine adäquate

Behandlung der allfällig weiterbestehenden psychischen Problematik zur

Verfügung steht. Gegenteiliges lässt sich den ärztlichen Berichten nicht

entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend

gemacht. Der Vollzug und insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird

allerdings angesichts ihres psychischen Gesundheitszustands und der damit

verbundenen Aufenthaltsregelung ihrer Kinder sorgfältig zu planen sein (Art. 64d

AIG). Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3)

das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben

gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine

Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3;

BGr, 17. November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin führt folglich auch zur Wegweisung der minderjährigen Kinder

(rund sieben-, fünf- und zweijährig), welche sich alle in einem anpassungsfähigen

Alter befinden. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des

Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3

Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

[Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.3.1;

BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Die Kinder der

Beschwerdeführerin leben wohl zurzeit noch in einem Heim, in welches sie

aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin platziert worden

sind. Die Beschwerdeführerin ist wohl nach wie vor sorgeberechtigt. Anhaltspunkte,

dass ihr Sorgerecht infrage steht, liegen nicht vor und Zweifel an der grundsätzlichen

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich weder aus den Akten noch

aus den ärztlichen Berichten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht. Es ist davon auszugehen, dass eine baldige Zusammenführung der Familie

erfolgen wird. Eine Sistierung der Ausreisefrist ist deshalb nicht angezeigt

und den genannten Umständen kann im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen

werden. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer

Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83

AIG).

Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung nicht rechtsverletzend ausgeübt hat.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss den gemachten

Ausführungen hat sie als mittellos zu gelten. Ihre Begehren erscheinen nicht

von vornherein als aussichtslos, weshalb ihr für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren ist.

4.3

Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote vom 19. September 2018 einen zeitlichen

Aufwand von 10,9 Stunden aus. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als hoch, aber noch als angemessen. Allerdings sind die

Ausgaben für die Erstellung des Berichts im Umfang von Fr. 1'068.- weder

von der Berichtserstellerin belegt, noch handelt es sich dabei um Kosten, die

für die Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig waren

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 91). So befasst sich dieser Bericht vor allem mit der

allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und oder geschiedenen

Frauen, welche der albanischen Bevölkerungsgruppe angehören (siehe E. 3.2.2)

und nicht mit den konkret zu erwartenden, spezifisch die Beschwerdeführerin

betreffenden Umstände. Die Auslagen für diesen Bericht sind deshalb nicht zu

vergüten. Rechtsanwalt B ist demnach mit Fr. 2'623.25 (10,9 Stunden x

Fr. 220.- = Fr. 2398.-, Barauslagen von Fr. 37.70 und einer Mehrwertsteuer

von Fr. 187.55) zu entschädigen.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,

2.

November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'623.25 (inkl.

MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …