VB.2018.00463
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00463
20. März 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00463
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981 und mazedonische Staatsangehörige,
heiratete am 28. Dezember 2000 den in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann C, geboren 1982, und reiste am
15. September 2001 in die Schweiz ein. In der Folge wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten im Kanton D erteilt, zuletzt
verlängert bis 14. September 2007. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame
Kinder: E, geboren 2003, und F, geboren 2005.
A reiste im Februar 2007 aus der Schweiz aus. Am 20. April
2007 wurde die Ehe A/C in Mazedonien geschieden und die elterliche Sorge und
Obhut dem Vater zugeteilt. Seither leben die beiden Kinder beim Vater im Kanton
D. Daraufhin ging bei der Wohngemeinde im Kanton D ein undatiertes Schreiben
ein, welches –versehen mit der Unterschrift von A – erklärte, dass sie nicht mehr
in die Schweiz zurückkehren werde und sie ihre Aufenthaltsbewilligung
annullieren lassen wolle. In der Folge teilte die Wohngemeinde dem Ausländeramt
des Kantons D mit, A sei geschieden worden und sei per 30. Juni 2007 nach
Mazedonien gezogen. Mit Faxschreiben vom 9. August 2007 klärte A ihre
Wohngemeinde im Kanton D darüber auf, dass sie durch ihren Ex-Ehemann Gewalt
erfahren habe und sie im Februar 2007 vor ihm und seinem Vater
"geflüchtet" sei. Ihr Ausländerausweis sei ihr am 20. April 2007
gewaltsam abgenommen worden, weshalb sie nun um Bewilligung der Einreise und des
Aufenthalts in der Schweiz zwecks Zusammenleben mit ihren beiden Kindern
ersuche.
2008 reiste A in die Schweiz ein und verblieb hier auch
nach Ablauf des Touristenvisums. Aus einer Beziehung mit einem nicht
aufenthaltsberechtigten Kosovaren gingen drei Töchter hervor: G, geboren 2012, H,
geboren 2014, und I, geboren 2017. Diese Kinder verfügen ebenfalls über keine
Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2017 ersuchte A um Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar ab, wies
A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
6. April 2018.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
3.
Juli 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A
samt ihren drei Töchtern Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
30.
September 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 3. August
2018.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der
Rekursabteilung sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Härtefallbewilligung) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung
zu unterbreiten. Eventualiter sei die vom Beschwerdegegner angesetzte
Ausreisefrist zu sistieren, bis die zurzeit fremdplatzierten Kinder zu ihr
zurückkehren könnten. Weiter sei A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu
bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Ihr
sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr
Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 merkte der
Abteilungspräsident an, dass vorerst alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten und über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
allenfalls nach Eingang der Akten entschieden werde.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. August 2018 auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 23. November 2018 ging
ein Schreiben und weitere Unterlagen des Migrationsamts ein. Hierzu nahm die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Stellung und
ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Am 14. Januar 2019 retournierte
die Beschwerdeführerin diese Unterlagen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Nachdem die Beschwerdeführerin um eine
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 ([AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
1.2
Mit dem vorliegenden
Entscheid wird der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu können, hinfällig.
2.
2.1
Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung
des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem
die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger
Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und
tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,
muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat
der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz
lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum
Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich
darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes
"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103
[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).
2.2
Unbestritten
pflegt die Beschwerdeführerin zu ihren aus erster Ehe stammenden beiden Kinder
weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung,
weshalb sie aufgrund dieser Beziehungen keinen Aufenthaltsanspruch nach
Art. 8 EMRK ableiten kann.
3.
3.1
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften nach
Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und
die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und dem inhaltlich
gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesenheitsanspruch aus dem
Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Jedoch
ist unbewilligten Aufenthalten oder Erwerbstätigkeiten nur sehr eingeschränkt
eine integrierende Wirkung zuzuerkennen, müssen Betroffene doch jederzeit mit
einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen und sollen diese aus ihrem
rechtswidrigen Verhalten grundsätzlich keinen Vorteil ziehen (vgl. BGE 137 II 1
E. 4.3; BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011, E. 4.2). Zwar lässt
die Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 31 VZAE gerade auch Raum, den Aufenthaltsstatus von
"Sans-Papiers" zu legalisieren (vgl. hierzu Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 30
AuG N. 5 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet,
eine ausdrückliche Regelung betreffend "Sans-Papiers" ins Gesetz
aufzunehmen, da die Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich
nicht belohnt werden soll (vgl. hierzu die Debatte in den Räten zum
Ausländergesetz, Amtl. Bull.
SR 2005, 297 ff. und Amtl. Bull.
NR 2005, 1226 ff. sowie Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 7).
Entsprechend stehen bei der Aufenthaltslegalisierung von
"Sans-Papiers" auch Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits
seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen
Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind (vgl. hierzu auch Martina
Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Migrationsrecht,
Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. A., Bern 2014, S. 432; vgl. auch
die diesbezügliche Regelung in Art. 30a VZAE).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen für einen
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 29 AIG
unbestrittenermassen nicht. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ist nicht ersichtlich:
So spricht die Beschwerdeführerin zwar nach ihrem langjährigen illegalen
Aufenthalt in der Schweiz die hiesige Sprache und hat, soweit bekannt, während
ihres Aufenthalts keine Schulden angehäuft und ist nicht straffällig geworden.
Aufgrund der eingereichten Referenzschreiben ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Gleichwohl
kann sie aus ihrem langjährigen illegalen Aufenthalt und ihrer ohne
Arbeitsbewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss zitierter Rechtslage kaum
etwas zu ihren Gunsten ableiten, würde sie doch ansonsten für ihr
rechtswidriges Verhalten belohnt und musste sie jederzeit mit ihrer Wegweisung
rechnen. Darüber hinaus ist nach wie vor unklar, weshalb sich die
Beschwerdeführerin, welche sich zuvor von 2001 bis 2007 mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, nicht früher um eine
Bewilligung bemühte. Dieses Zuwarten der Beschwerdeführerin, auch insbesondere
nachdem ihre weiteren Kinder geboren wurden, könnte auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen hindeuten. Diese Frage kann vorliegend
allerdings offengelassen werden und auf die Ausführungen des Beschwerdegegners,
wonach der Beschwerdeführerin angelastet wird, dass sie mit allen Mitteln
versuche ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, ist nicht weiter
einzugehen.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr eine Rückkehr weder in
ihr Heimatland noch in den Kosovo, das Heimatland des Vaters ihrer Kinder aus
zweiter Beziehung, zumutbar wäre. Sie verfüge weder in Mazedonien noch im
Kosovo über ein soziales Netzwerk und wäre in beiden Fällen auf sich alleine
gestellt. Zudem würden ihr im Kosovo die Kinder weggenommen und dem Kindsvater
das Sorge- und Obhutsrecht zugeteilt.
Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
auch nach mehr als zehn Jahren seit der Scheidung von ihrem Ehemann nach wie
vor Repressalien durch ihre Familienangehörigen zu befürchten hat. So hat ihr
in der Schweiz lebender Bruder ihr eine Arbeitsstelle in seinem Unternehmen
angeboten und bestätigte dies mit Schreiben vom 9. März 2017. Weiter
führte die Beschwerdeführerin in ihrem Härtefallgesuch vom 23. Juni 2017
noch aus, dass sie zuversichtlich sei, die Beziehungen zu ihren in der Schweiz
lebenden Verwandten wiederherstellen zu können. Weshalb dies mit ihren
Angehörigen in Mazedonien nicht gelingen sollte, vermag die Beschwerdeführerin
nicht substanziiert zu begründen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass ihre in
der Schweiz lebenden Angehörigen sie finanziell unterstützen könnten. Die
Beschwerdeführerin ist in Mazedonien aufgewachsen und hat ihre prägenden
Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin 2007, als sie von ihrem damaligen Ehemann
"geflüchtet" ist, zu ihrer Familie nach Mazedonien reiste und dort
Schutz suchte. Das Heimatland der Beschwerdeführerin ist ihr nach wie vor
bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass ihr dort ein solches Netzwerk zur
Verfügung steht, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht
verkennt nicht, dass es ihr als alleinerziehender Mutter schwerfallen wird,
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, in ihrem Heimatland Fuss fassen zu
können. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ihre Eltern und ihre weiteren
Verwandten in Mazedonien sie beispielsweise bei der Kindsbetreuung unterstützen
könnten. Unter diesen Umständen, wäre es der Beschwerdeführerin wohl möglich,
sich Arbeit als Näherin zu suchen. Damit sind die Lebens- und
Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen bei der generellen wirtschaftlichen
Situation in Mazedonien, nicht derart infrage gestellt, als dass ihr eine
Härtefallbewilligung zu erteilen wäre (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4). Daran
vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nichts zu
ändern. Der Bericht enthält zwar konkret auf die Situation der
Beschwerdeführerin gestellte Fragen, die Antworten setzen sich allerdings
vorwiegend mit der allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und
geschiedenen Frauen in Mazedonien und dem Kosovo auseinander. Die im Bericht
genannten negativen Perspektiven einer alleinerziehenden, geschiedenen Frau,
welche der albanischen Minderheit angehört, müssen nicht zwangsläufig bei der
Beschwerdeführerin eintreten. So verfügt sie grundsätzlich über ein soziales
Netzwerk in ihrem Heimatland und ihre Angehörigen in der Schweiz könnten sie
zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin ist sie mit dem Vater der Kinder aus zweiter Beziehung nicht
verheiratet, und ob er allenfalls ein Prozess um das Sorgerecht für die
gemeinsamen Kinder anstrebt, ist unklar. Der Umstand allein, dass der
Beschwerdeführerin möglicherweise ein Prozess um die Sorgerechtszuteilung
drohen könnte, vermag für sich allein kein Härtefall zu begründen, insbesondere
da auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine Beeinträchtigung des
Kindeswohls hindeuten, würde das Sorgerecht in der Tat dem Kindsvater
zugeteilt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Sozialarbeiterin nichts zu
ändern, da diese grundsätzlich nicht zu begründen vermögen, dass in der Tat das
Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin gefährdet sein könnte. Ob die
Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater verheiratet ist bzw. war und hierdurch
allenfalls auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben haben soll, kann
vorliegend aufgrund der Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in Mazedonien
offengelassen werden.
3.3
Gemäss dem
Austrittsbericht der Psychiatrie des Spitals J vom 13. Juli 2018 wurde die
Beschwerdeführerin notfallmässig per fürsorgerischer Unterbringung durch einen
Arzt wegen Selbstgefährdung bei psychischer Störung dem Spital zugewiesen. Die
Diagnose lautete auf schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und
Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes). Die Beschwerdeführerin
befand sich vom 3. Mai 2018 bis 22. Juni 2018 in stationärer
Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang
Juli 2018 aufgrund des ablehnenden Rekursentscheids und der drohenden
Wegweisung aus der Schweiz situationsangepasst ratlos und weiterhin
schwingungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aber dahingehend
geäussert, dass sie bereits ein Leben auch in Mazedonien plane und sie ein
Vorbild für ihre Töchter sein wolle. Die Ärzte führten weiter aus, dass eine
engmaschige therapeutische Begleitung des Ausweisungsprozesses dringend vonnöten
sei.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik zumutbar
ist, die Schweiz zu verlassen und ihr auch in ihrer Heimat eine adäquate
Behandlung der allfällig weiterbestehenden psychischen Problematik zur
Verfügung steht. Gegenteiliges lässt sich den ärztlichen Berichten nicht
entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend
gemacht. Der Vollzug und insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird
allerdings angesichts ihres psychischen Gesundheitszustands und der damit
verbundenen Aufenthaltsregelung ihrer Kinder sorgfältig zu planen sein (Art. 64d
AIG). Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3)
das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3;
BGr, 17. November 2014,2C_234/20104, E. 1.4). Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin führt folglich auch zur Wegweisung der minderjährigen Kinder
(rund sieben-, fünf- und zweijährig), welche sich alle in einem anpassungsfähigen
Alter befinden. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des
Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3
Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.3.1;
BGr, 3. Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Die Kinder der
Beschwerdeführerin leben wohl zurzeit noch in einem Heim, in welches sie
aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin platziert worden
sind. Die Beschwerdeführerin ist wohl nach wie vor sorgeberechtigt. Anhaltspunkte,
dass ihr Sorgerecht infrage steht, liegen nicht vor und Zweifel an der grundsätzlichen
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich weder aus den Akten noch
aus den ärztlichen Berichten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht. Es ist davon auszugehen, dass eine baldige Zusammenführung der Familie
erfolgen wird. Eine Sistierung der Ausreisefrist ist deshalb nicht angezeigt
und den genannten Umständen kann im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen
werden. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer
Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
AIG).
Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung nicht rechtsverletzend ausgeübt hat.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss den gemachten
Ausführungen hat sie als mittellos zu gelten. Ihre Begehren erscheinen nicht
von vornherein als aussichtslos, weshalb ihr für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren ist.
4.3
Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote vom 19. September 2018 einen zeitlichen
Aufwand von 10,9 Stunden aus. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als hoch, aber noch als angemessen. Allerdings sind die
Ausgaben für die Erstellung des Berichts im Umfang von Fr. 1'068.- weder
von der Berichtserstellerin belegt, noch handelt es sich dabei um Kosten, die
für die Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig waren
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 91). So befasst sich dieser Bericht vor allem mit der
allgemeinen Situation von alleinerziehenden Müttern und oder geschiedenen
Frauen, welche der albanischen Bevölkerungsgruppe angehören (siehe E. 3.2.2)
und nicht mit den konkret zu erwartenden, spezifisch die Beschwerdeführerin
betreffenden Umstände. Die Auslagen für diesen Bericht sind deshalb nicht zu
vergüten. Rechtsanwalt B ist demnach mit Fr. 2'623.25 (10,9 Stunden x
Fr. 220.- = Fr. 2398.-, Barauslagen von Fr. 37.70 und einer Mehrwertsteuer
von Fr. 187.55) zu entschädigen.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2.
November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'623.25 (inkl.
MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …