Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00464

29. Januar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1952) arbeitete seit September 2003 bei der

Universität Zürich und wurde dort am 30. Juni 2017 ordentlich pensioniert. Bei

seiner als Wiedereintritt behandelten Anstellung im Jahr 2003 hatte die

Universität den 1. September 1997 als fiktives Eintrittsdatum festgelegt.

Damit blieb ihm bei seinem Austritt das Dienstaltersgeschenk nach 20 Dienstjahren

in Ermangelung zweier Monate versagt.

Am 25. Oktober 2016 reichte A bei der

Personalabteilung ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das fiktive

Eintrittsdatum ein. Mit "Mutationsverfügung" vom 22. September

2017 trat die Universität Zürich auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2017 bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, die Universität sei

anzuweisen, von ihm geleistete Tutorate an seine Dienstzeit anzurechnen, und zu

verpflichten, ihm das Dienstaltersgeschenk für 20 Dienstjahre

auszubezahlen. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

5.

Juli 2018 ab.

III.

A erhob beim Verwaltungsgericht am 4. August 2018

Beschwerde, mit welcher er beantragte, seinem Rekurs stattzugeben, die

Universität Zürich anzuweisen, seine von ihm geleisteten Tutorate an seine

Dienstzeit anzurechnen, und die Universität zu verpflichten, das Dienstaltersgeschenk

für 20 Dienstjahre auszubezahlen. Die Rekurskommission verzichtete am

23.

/28. August 2018 auf Vernehmlassung und schloss auf Beschwerdeabweisung.

Ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schloss die Universität Zürich mit

Beschwerdeantwort vom 18. September 2018. Mit Eingabe vom 21. September

2018.

gab A Verzicht auf weitere Stellungnahme bekannt unter gleichzeitiger

Berichtigung eines Schreibfehlers in seiner Beschwerdeschrift. Die

Rekurskommission verzichtete am 25. September 2018 auf Vernehmlassung hierzu;

die Universität liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

Zürich etwa betreffend ein Anstellungsverhältnis nach § 46 Abs. 2 und

5.

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) und

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19a

Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Nach § 38b Abs. 1

lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die

Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt. Im Streit liegt antragsgemäss die Ausrichtung eines

Dienstaltersgeschenks (20 Jahre), wobei dieses grundsätzlich aus einem

Ferienguthaben von 15 Tagen bezahltem Urlaub oder einer dieser Höhe

entsprechenden zusätzlichen Lohnzahlung besteht (§ 28 Abs. 1 und 2

der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]). Da

der Beschwerdeführer mittlerweile in den Ruhestand getreten und nicht mehr bei

der Beschwerdegegnerin angestellt ist, kommt nur eine Auszahlung des Dienstaltersgeschenks

in Betracht, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch so beantragt. Gemäss

Auskunft der Beschwerdegegnerin belief sich der letzte Monatslohn des

Beschwerdeführers vor seinem Austritt auf rund Fr. 14'000.- (inklusive

Anteil 13. Monatslohn), sodass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und die Sache damit durch den Einzelrichter zu erledigen ist.

2.

2.1

Nach

§ 11 Abs. 1 UniG gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich

die auf das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Gemäss § 11 Abs. 2

UniG können die Bestimmungen der vom Universitätsrat zu erlassenden

Personalverordnung von den für das Staatspersonal geltenden abweichen. Gemäss

§ 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September

2014.

(LS 415.21) ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar,

sofern die Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998

(LS 415.111) und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen.

In Ermangelung solcher Regelungen im vorliegenden Zusammenhang finden die betreffenden

Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) Anwendung.

2.2

Für treue

Tätigkeit im Staatsdienst wird den Angestellten nach Vollendung von 10, 15, 20,

30, 35, 45 und 50 Jahren je 15 Arbeitstage besoldeter Urlaub als

Dienstaltersgeschenk gewährt. Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub

22, nach Vollendung von 40 Jahren 30 Arbeitstage (§ 28

Abs. 1 PVO). Auf Wunsch der oder des Angestellten oder wenn die

betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk

ausbezahlt (§ 28 Abs. 2 PVO). Ein Anteil des nächstfälligen

Dienstaltersgeschenks wird gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur

Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre

fehlen (§ 28 Abs. 3 PVO). Die Details zur Bemessung, zu Sonderfällen

und zum Bezug als Urlaub bzw. zur Auszahlung finden sich in den

§§ 45 ff. VVO. Zur Berechnung der Dienstjahre und zum fiktiven

Eintrittsdatum (vgl. dazu § 13 Abs. 3 PG sowie §§ 14 und 167

VVO) existiert darüber hinaus eine Weisung (Weisung der Finanzdirektion des

Kantons Zürich vom 1. Juli 2014 zur Berechnung der Dienstjahre, fiktives

Eintrittsdatum [im Folgenden Weisung]). Danach ist das fiktive Eintrittsdatum

bei jeder Neuanstellung durch die Anstellungsbehörde materiell zu überprüfen

(§ 14 Abs. 2 VVO; Weisung, S. 5). Hinsichtlich der allgemeinen

Beweislage hält die Weisung fest, dass der oder die Angestellte für die

Dokumentation der für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden

Tätigkeiten verantwortlich ist. Können die Mitarbeitenden keine glaubhaften

Hinweise auf frühere Tätigkeiten beibringen und findet sich dafür auch im

Archiv der Amtsstelle kein Indiz, sind die behaupteten Tätigkeiten nicht zu

berücksichtigen. Die Weisung verweist dafür auch auf den allgemeinen

Beweisgrundsatz des Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach derjenige eine

behauptete Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Weisung,

S. 5).

3.

3.1

Wie

dargetan, begann das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (erneut) am 1.

September 2003. Das fiktive Eintrittsdatum wurde anlässlich dieses Stellenantritts

infolge früherer Arbeitstätigkeit für die Beschwerdegegnerin (Assistenzzeit)

auf den 1. September 1997 festgelegt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge

Erreichens der Altersgrenze Ende Juni 2017. Es dauerte somit 19 Jahre und

10.

Monate. Bis zur Vollendung von 20 Dienstjahren fehlten demnach

zwei Monate.

3.2

Streitig

ist vorweg, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch zur

Neuberechnung und Vorverlegung des fiktiven Eintrittsdatums des

Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Sodann gilt es zu beurteilen,

ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung von Tutoraten,

welche dieser Ende der 1970er-Jahre an der Universität gegeben haben will, zu

Recht verweigert hat.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Dienstaltersgeschenk sei ihm von der

Beschwerdegegnerin bereits zugesichert worden. In der als Vertrauensgrundlage

angerufenen, an ihn gerichteten E-Mail vom 24. Mai 2017 stellte die "Leiterin

HR" in Aussicht, seinem "Wiedererwägungsantrag stattgeben zu können",

sofern er (in Ermangelung einer greifbaren Anstellungs[sammel]verfügung) via

E-Mail bestätige, dass es sich bei den Tutoraten um solche gehandelt habe,

welche im Rahmen einer Semesterassistenz erfolgt seien. Am 26. Mai 2017

bestätigte der Beschwerdeführer per E-Mail, zur fraglichen Zeit zwei bis

dreimal als Tutor im Rahmen einer Semesterassistenz eingesetzt worden zu sein.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 beschied die Leiterin HR den

Beschwerdeführer nach "Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem Dekanat"

jedoch, dass für die Anrechnung von Dienstalterszeit stets

Anstellungsverfügungen beizubringen seien, welche die Anstellung zweifelsfrei

belegten; dem Wiedererwägungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden. Ob

die E-Mail vom 24. Mai 2017 als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt (zu

den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 22 N. 11 ff.), ist fraglich. Eine Zusicherung könnte darin –

soweit diese überhaupt als vorbehaltlos erteilt und die Leiterin HR als hierzu

befugt betrachtet werden wollte – wohl nur in Bezug auf die Anhandnahme des

Wiedererwägungsgesuchs und damit die materielle Prüfung des fiktiven

Eintrittsdatums, nicht jedoch die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks

erblickt werden. Selbst wenn aber von Letzterem auszugehen wäre, fehlte es

jedenfalls an der erforderlichen Vertrauensbetätigung: Der Beschwerdeführer

macht nämlich nicht geltend, im Hinblick auf die (allfällige) Zusicherung Dispositionen

getroffen zu haben, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden

können. Die Berufung auf Vertrauensschutz hilft ihm insofern nicht weiter.

3.4

Zwar

trifft zu, dass die damalige Anstellungsverfügung aus dem Jahr 2003, in welcher

unter anderem auch das fiktive Eintrittsdatum angepasst bzw. neu festgesetzt

wurde, unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich

rechtsbeständig geworden ist. Ob die Rechtskraftwirkung allerdings auch das

fiktive Eintrittsdatum mitumfasst, erscheint jedoch fraglich. Jenes Datum

entfaltet für sich allein im Kontext einer Neu- oder Wiederanstellung im

Allgemeinen (noch) keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Insofern würde sich im

Fall einer sofortigen Anfechtung die Frage stellen, ob der abstrakten

Festlegung des Datums – auch wenn sie im Rahmen einer Anstellungsverfügung

figuriert und damit formal ebenfalls im Verfügungskleid daherkommt – überhaupt

materiell Verfügungscharakter eignet und bereits zu jenem Zeitpunkt auch ein

Rechtsschutzinteresse der angestellten Person im Sinn von § 21 Abs. 1

VRG an der Berichtigung des Datums im Hinblick auf eine spätere, noch ungewisse

Relevanz besteht. Ein unkorrektes fiktives Eintrittsdatum dürfte regelmässig

erst dann zu einem effektiven Rechtsnachteil führen, wenn später Anordnungen

ergehen, für welche die Personalrechtsordnung Folgen ans Dienstalter knüpft wie

beispielweise bei den Kündigungsfristen (§ 17 PG), der Lohnfortzahlung bei

Krankheit und Unfall (§ 99 VVO), den Sperrfristen bei Kündigungen

(§ 20 PG in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b des

Obligationenrechts [SR 220]), der Zusprechung von Abfindungen (§ 26 PG und

§ 16g VVO) oder – wie in casu – bei den Dienstaltersgeschenken.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar formal

um Wiedererwägung des fiktiven Eintrittsdatums ersucht, dies jedoch nicht

abstrakt, sondern erkennbar vor dem Hintergrund des von ihm beanspruchten

Dienstaltersgeschenks für 20 Dienstjahre (vgl. bereits sein erstes

Wiedererwägungsbegehren per E-Mail vom 25. Oktober 2016: "Auf das DAG

zum zwanzigjährigen Dienstjubiläum möchte ich auf jeden Fall nicht

verzichten"). Insofern war sein Gesuch im Ergebnis (auch oder gar

vornehmlich) als solches um Ausrichtung des betreffenden Dienstaltersgeschenks

zu verstehen. Mit Blick darauf, dass die Richtigkeit des mit der

Anstellungsverfügung 2003 festgelegten fiktiven Eintrittsdatums im Kontext des

in Frage stehenden Dienstaltersgeschenks nach 20 Dienstjahren überhaupt

erst (und zwar erstmals) relevant wurde, spricht insofern einiges dafür, eine

(Rück-)Überprüfung dieses Datums zuzulassen, und zwar unabhängig vom Vorliegen

eines eigentlichen Rückkommensgrunds. Die Frage nach der Rechtsnatur des im

Rahmen einer Anstellungsverfügung festgelegten fiktiven Eintrittsdatums sowie

der Möglichkeit einer späteren Anfechtung bedarf indessen keiner

abschliessenden Beurteilung, weil ein Rückkommensgrund vorliegend – wie

sogleich aufzuzeigen ist – ohnehin zu bejahen wäre.

3.5

Vorauszuschicken

ist, dass das fiktive Eintrittsdatum nicht ein für alle Mal für die gesamte

(neuerliche) Anstellung festgesetzt wird, sondern bei relevanten Änderungen des

Sachverhalts wie etwa im Fall unbezahlter Urlaube von gewisser Dauer (vgl.

§ 14 Abs. 2 VVO) angepasst werden kann und damit generell verminderte

Rechtsbeständigkeit aufweist. Darüber hinaus sieht die oben 2.2 erwähnte

einschlägige Weisung der Finanzdirektion vor, dass eine nachträgliche Anpassung

des fiktiven Eintrittsdatums, welches in der Regel in der Anstellungsverfügung

verfügt werde, wegen Unrichtigkeit (generell) möglich sei, soweit der/die

Mitarbeitende den Beweis der Unrichtigkeit erbringe (Weisung, Ziff. 3a

Abs. 1 S. 3). Diese vereinfachte Anpassungs- bzw.

Wiedererwägungsmöglichkeit kommt zum Tragen, wiewohl die Anstellungsbehörde an

sich gehalten wäre, das fiktive Eintrittsdatum bei jeder Neuanstellung

materiell zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten mit den anderen

Anstellungsbehörden zu bereinigen, bevor die Anstellung formell verfügt wird

(Weisung Ziff. 5 Abs. 1 S. 5). Die Schwelle für eine Wiedererwägung

des fiktiven Eintrittsdatums ist damit in diesem Bereich bewusst tief

angesetzt.

Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf von ihm

Ende der 1970er-Jahre an der Universität angeblich geleistete Tutorate, welche

bei der Festlegung des fiktiven Eintrittsdatums im Jahr 2003

unbestrittenermassen weder bekannt waren noch berücksichtigt wurden und –

sollten sie zu berücksichtigen sein – für das beanspruchte Dienstaltersgeschenk

entscheidrelevant wären. Es geht damit um Sachverhaltselemente, die im

Verfügungszeitpunkt zwar (sofern zutreffend) bereits bestanden, jedoch im

damaligen Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Zwar hätte der

Beschwerdeführer die angeblich geleisteten Tutorate bereits im Zuge seiner

Wiederanstellung vorbringen können, zumal ihn diesbezüglich eine (gewisse)

Mitwirkungspflicht traf. Es darf jedoch ebenso wenig übersehen werden, dass es

sich bei diesen Tätigkeiten um Tatsachen handelte, welche sich im

Universitätsbetrieb zugetragen haben und der Beschwerdegegnerin insofern

genauso hätten bekannt sein oder zumindest von Amts wegen hätten erfragt und

erforscht werden müssen. Dass dies im Jahr 2003 der Fall gewesen wäre, wird von

ihr nicht dargetan. Zudem war für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner

Wiederanstellung – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, welche offenbar eine

diesbezügliche weit zurückreichende Praxis kennt – nicht ohne Weiteres

erkennbar, dass Tutorate bei der Bestimmung des fiktiven Eintrittsdatums

anrechenbar wären, womit ihm diesbezüglich nicht ein schuldhaftes Versäumnis

zur Last gelegt werden kann, wenn er damals nicht auf einer Berücksichtigung

bestand. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und allfällige

Änderung/Anpassung des fiktiven Eintrittsdatums – sei es aus revisionsähnlichen

Gründen nach § 86a lit. b VRG oder nach den allgemeinen Grundsätzen

der Wiedererwägung – erfüllt. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkennt,

überwiegt in dieser Konstellation das Interesse des Beschwerdeführers an einer

richtigen Rechtsanwendung und Korrektur des Fehlers jenes der

Beschwerdegegnerin am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit.

4.

Für seinen Antrag auf Änderung des

fiktiven Eintrittsdatums stützt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf

zwei bzw. drei von ihm angeblich in den 1970er-Jahren geleistete Tutorate an

einem Seminar der Beschwerdegegnerin. Tatsächlich sind nach einem

Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin zum fiktiven Eintrittsdatum für

(einsemestrige) Tutorate drei Monate Anstellung zu 100 % anrechenbar; eine

seit Langem geltende diesbezügliche Anrechnungspraxis wird denn auch von der

Beschwerdegegnerin bestätigt. Könnte der Beschwerdeführer also nur schon die

Dienstleistung eines Tutorats nachweisen, würde er die Schwelle zum 20-jährigen

Dienstaltersgeschenk überschreiten und könnte dieses beanspruchen. Bereits in

seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2017 machte er auf

deren Aufforderung hin Angaben zu den geleisteten Tutoraten und führte Details

zu Orten, Zeiten und Aufgaben aus (nach seinen damaligen Angaben noch zu

"zwei - wenn nicht drei" Tutoraten zwischen dem Wintersemester

1978/79 und dem Sommersemester 1980). Einen direkten Beweis dafür kann der

Beschwerdeführer unter anderem deshalb nicht erbringen, weil zu jener Zeit

Tutoratsanstellungen offenbar nicht als Einzelanstellung verfügt wurden,

sondern als sogenannte Sammelverfügungen ergingen (so auch die Leiterin HR der

Beschwerdegegnerin). Dass aber solche Tutorate in seinem Studienbereich zur

fraglichen Zeit stattfanden (vgl. aktenkundigen Auszug aus einer damaligen

offiziellen Publikation), wird von der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich

in Abrede gestellt.

Zur Untermauerung seiner Argumentation, verschiedene

Tutorate geleistet zu haben, bringt der Beschwerdeführer einen Auszug seines

individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse Zürich bei, der bescheinigt,

dass er in den Jahren 1977 ein Einkommen über Fr. 700.- von der Kantonalen

Verwaltung Zürich sowie im Jahr 1978 ein solches über Fr. 1'400.- von

derselben vergütet erhielt. Welche Tätigkeiten diesen Entlöhnungen zugrunde

lagen, lässt sich dem Auszug zwar nicht entnehmen; dass es sich dabei um im

fiktiven Eintrittsdatum bereits berücksichtigte Dienstzeit handelte, ist jedoch

ebenso wenig belegt. Unter Abgleichung mit den Einträgen im eingereichten

Testatheft erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in jenen aufgeführten

Jahren die behaupteten Tutorate im Anstellungsverhältnis leistete. Der

beigebrachte AHV-Kontoauszug reicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände

als Nachweis aus, zumal die Weisung der Finanzdirektion zur Geltendmachung der

Dienstjahre explizit auch andere als die erwähnten Beweismittel zulässt

("z.B.", Weisung, S. 5). Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen

werden, wie die Vorinstanz übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin –

allerdings ohne entsprechende Nachweise – ausführt, dass die erwähnten

Lohnbeträge auch von einer anderen (kantonalen) Direktion vergütet worden wären

oder als Einmalvergütungen für Tätigkeiten ohne Anstellungscharakter zu gelten

hätten. Im ersten Fall allerdings könnte ebenso gut davon ausgegangen werden,

dass damit anderweitig anrechenbare Dienstzeit einhergegangen wäre (vgl. zur

Massgeblichkeit von Anstellungen bis 30. Juni 1999 beim Kanton Zürich und

seinen unselbständigen Anstalten für die Berechnung des fiktiven

Eintrittsdatums bei Universitätspersonal Merkblatt der Beschwerdegegnerin vom

21.

Mai 2015). Für den zweiten Fall erscheint es auch unter

Berücksichtigung dessen, dass im Studienumfeld des Beschwerdeführers die

Teilnahme an Tests und Studien tatsächlich gängig und für Studierende auch

obligatorisch war bzw. ist, unwahrscheinlich, dass eine solche in dieser Höhe

entlöhnt wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen

Prämissen glaubhaft, und er kann das Vorliegen von vorgängigen

Tutoratsanstellungen damit hinreichend belegen. Anzumerken bleibt, dass

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, wenn sie die Nachweise des Beschwerdeführers

allesamt als ungenügend erachteten, nicht einfach auf die von Letzterem

anerbotene Einholung einer Bestätigung von seinem damaligen Professor über die

geleisteten Tutorate in antizipierter Beweiswürdigung hätten verzichten dürfen.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen, der vorinstanzliche Rekursentscheid vom

5.

Juli 2018 (Dispositiv-Ziff. I) sowie die Ausgangsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017 sind aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer das Dienstaltersgeschenk

für 20 Dienstjahre, auf welches er aufgrund der nach dem Vorstehenden

angezeigten Korrektur des fiktiven Eintrittsdatums um drei bis maximal neun

Monate Anspruch hat, gemäss § 28 Abs. 1 und Abs. 2 PVO in

Verbindung mit § 45 VVO durch Auszahlung zu gewähren. Massgebend ist demnach der zuletzt bezogene

Jahresgrundlohn. Auf dieser Treueprämie sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge

zu entrichten (Art. 7 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 [SR 831.101]).

5.2

Der

Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde vom obsiegenden Beschwerdeführer nicht beantragt, und

stünde der Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Der Streitwert beträgt weniger

als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten

ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen

(Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I im Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 5. Juli 2018 und die Verfügung

der Universität Zürich vom 22. September 2017 aufgehoben.

Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen

das Dienstaltersgeschenk für die Vollendung von 20 Dienstjahren

auszurichten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'540.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung an …