VB.2018.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00464
29. Januar 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00464
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Dienstaltersgeschenk/Wiedererwägungsgesuch,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1952) arbeitete seit September 2003 bei der
Universität Zürich und wurde dort am 30. Juni 2017 ordentlich pensioniert. Bei
seiner als Wiedereintritt behandelten Anstellung im Jahr 2003 hatte die
Universität den 1. September 1997 als fiktives Eintrittsdatum festgelegt.
Damit blieb ihm bei seinem Austritt das Dienstaltersgeschenk nach 20 Dienstjahren
in Ermangelung zweier Monate versagt.
Am 25. Oktober 2016 reichte A bei der
Personalabteilung ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das fiktive
Eintrittsdatum ein. Mit "Mutationsverfügung" vom 22. September
2017 trat die Universität Zürich auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2017 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, die Universität sei
anzuweisen, von ihm geleistete Tutorate an seine Dienstzeit anzurechnen, und zu
verpflichten, ihm das Dienstaltersgeschenk für 20 Dienstjahre
auszubezahlen. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
5.
Juli 2018 ab.
III.
A erhob beim Verwaltungsgericht am 4. August 2018
Beschwerde, mit welcher er beantragte, seinem Rekurs stattzugeben, die
Universität Zürich anzuweisen, seine von ihm geleisteten Tutorate an seine
Dienstzeit anzurechnen, und die Universität zu verpflichten, das Dienstaltersgeschenk
für 20 Dienstjahre auszubezahlen. Die Rekurskommission verzichtete am
23.
/28. August 2018 auf Vernehmlassung und schloss auf Beschwerdeabweisung.
Ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schloss die Universität Zürich mit
Beschwerdeantwort vom 18. September 2018. Mit Eingabe vom 21. September
2018.
gab A Verzicht auf weitere Stellungnahme bekannt unter gleichzeitiger
Berichtigung eines Schreibfehlers in seiner Beschwerdeschrift. Die
Rekurskommission verzichtete am 25. September 2018 auf Vernehmlassung hierzu;
die Universität liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität
Zürich etwa betreffend ein Anstellungsverhältnis nach § 46 Abs. 2 und
5.
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) und
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19a
Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Nach § 38b Abs. 1
lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die
Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. Im Streit liegt antragsgemäss die Ausrichtung eines
Dienstaltersgeschenks (20 Jahre), wobei dieses grundsätzlich aus einem
Ferienguthaben von 15 Tagen bezahltem Urlaub oder einer dieser Höhe
entsprechenden zusätzlichen Lohnzahlung besteht (§ 28 Abs. 1 und 2
der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]). Da
der Beschwerdeführer mittlerweile in den Ruhestand getreten und nicht mehr bei
der Beschwerdegegnerin angestellt ist, kommt nur eine Auszahlung des Dienstaltersgeschenks
in Betracht, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch so beantragt. Gemäss
Auskunft der Beschwerdegegnerin belief sich der letzte Monatslohn des
Beschwerdeführers vor seinem Austritt auf rund Fr. 14'000.- (inklusive
Anteil 13. Monatslohn), sodass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und die Sache damit durch den Einzelrichter zu erledigen ist.
2.
2.1
Nach
§ 11 Abs. 1 UniG gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich
die auf das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Gemäss § 11 Abs. 2
UniG können die Bestimmungen der vom Universitätsrat zu erlassenden
Personalverordnung von den für das Staatspersonal geltenden abweichen. Gemäss
§ 2 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September
2014.
(LS 415.21) ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar,
sofern die Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998
(LS 415.111) und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen.
In Ermangelung solcher Regelungen im vorliegenden Zusammenhang finden die betreffenden
Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) Anwendung.
2.2
Für treue
Tätigkeit im Staatsdienst wird den Angestellten nach Vollendung von 10, 15, 20,
30, 35, 45 und 50 Jahren je 15 Arbeitstage besoldeter Urlaub als
Dienstaltersgeschenk gewährt. Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub
22, nach Vollendung von 40 Jahren 30 Arbeitstage (§ 28
Abs. 1 PVO). Auf Wunsch der oder des Angestellten oder wenn die
betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk
ausbezahlt (§ 28 Abs. 2 PVO). Ein Anteil des nächstfälligen
Dienstaltersgeschenks wird gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur
Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre
fehlen (§ 28 Abs. 3 PVO). Die Details zur Bemessung, zu Sonderfällen
und zum Bezug als Urlaub bzw. zur Auszahlung finden sich in den
§§ 45 ff. VVO. Zur Berechnung der Dienstjahre und zum fiktiven
Eintrittsdatum (vgl. dazu § 13 Abs. 3 PG sowie §§ 14 und 167
VVO) existiert darüber hinaus eine Weisung (Weisung der Finanzdirektion des
Kantons Zürich vom 1. Juli 2014 zur Berechnung der Dienstjahre, fiktives
Eintrittsdatum [im Folgenden Weisung]). Danach ist das fiktive Eintrittsdatum
bei jeder Neuanstellung durch die Anstellungsbehörde materiell zu überprüfen
(§ 14 Abs. 2 VVO; Weisung, S. 5). Hinsichtlich der allgemeinen
Beweislage hält die Weisung fest, dass der oder die Angestellte für die
Dokumentation der für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden
Tätigkeiten verantwortlich ist. Können die Mitarbeitenden keine glaubhaften
Hinweise auf frühere Tätigkeiten beibringen und findet sich dafür auch im
Archiv der Amtsstelle kein Indiz, sind die behaupteten Tätigkeiten nicht zu
berücksichtigen. Die Weisung verweist dafür auch auf den allgemeinen
Beweisgrundsatz des Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach derjenige eine
behauptete Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Weisung,
S. 5).
3.
3.1
Wie
dargetan, begann das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (erneut) am 1.
September 2003. Das fiktive Eintrittsdatum wurde anlässlich dieses Stellenantritts
infolge früherer Arbeitstätigkeit für die Beschwerdegegnerin (Assistenzzeit)
auf den 1. September 1997 festgelegt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge
Erreichens der Altersgrenze Ende Juni 2017. Es dauerte somit 19 Jahre und
10.
Monate. Bis zur Vollendung von 20 Dienstjahren fehlten demnach
zwei Monate.
3.2
Streitig
ist vorweg, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch zur
Neuberechnung und Vorverlegung des fiktiven Eintrittsdatums des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Sodann gilt es zu beurteilen,
ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung von Tutoraten,
welche dieser Ende der 1970er-Jahre an der Universität gegeben haben will, zu
Recht verweigert hat.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Dienstaltersgeschenk sei ihm von der
Beschwerdegegnerin bereits zugesichert worden. In der als Vertrauensgrundlage
angerufenen, an ihn gerichteten E-Mail vom 24. Mai 2017 stellte die "Leiterin
HR" in Aussicht, seinem "Wiedererwägungsantrag stattgeben zu können",
sofern er (in Ermangelung einer greifbaren Anstellungs[sammel]verfügung) via
E-Mail bestätige, dass es sich bei den Tutoraten um solche gehandelt habe,
welche im Rahmen einer Semesterassistenz erfolgt seien. Am 26. Mai 2017
bestätigte der Beschwerdeführer per E-Mail, zur fraglichen Zeit zwei bis
dreimal als Tutor im Rahmen einer Semesterassistenz eingesetzt worden zu sein.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 beschied die Leiterin HR den
Beschwerdeführer nach "Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem Dekanat"
jedoch, dass für die Anrechnung von Dienstalterszeit stets
Anstellungsverfügungen beizubringen seien, welche die Anstellung zweifelsfrei
belegten; dem Wiedererwägungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden. Ob
die E-Mail vom 24. Mai 2017 als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt (zu
den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 22 N. 11 ff.), ist fraglich. Eine Zusicherung könnte darin –
soweit diese überhaupt als vorbehaltlos erteilt und die Leiterin HR als hierzu
befugt betrachtet werden wollte – wohl nur in Bezug auf die Anhandnahme des
Wiedererwägungsgesuchs und damit die materielle Prüfung des fiktiven
Eintrittsdatums, nicht jedoch die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks
erblickt werden. Selbst wenn aber von Letzterem auszugehen wäre, fehlte es
jedenfalls an der erforderlichen Vertrauensbetätigung: Der Beschwerdeführer
macht nämlich nicht geltend, im Hinblick auf die (allfällige) Zusicherung Dispositionen
getroffen zu haben, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden
können. Die Berufung auf Vertrauensschutz hilft ihm insofern nicht weiter.
3.4
Zwar
trifft zu, dass die damalige Anstellungsverfügung aus dem Jahr 2003, in welcher
unter anderem auch das fiktive Eintrittsdatum angepasst bzw. neu festgesetzt
wurde, unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich
rechtsbeständig geworden ist. Ob die Rechtskraftwirkung allerdings auch das
fiktive Eintrittsdatum mitumfasst, erscheint jedoch fraglich. Jenes Datum
entfaltet für sich allein im Kontext einer Neu- oder Wiederanstellung im
Allgemeinen (noch) keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Insofern würde sich im
Fall einer sofortigen Anfechtung die Frage stellen, ob der abstrakten
Festlegung des Datums – auch wenn sie im Rahmen einer Anstellungsverfügung
figuriert und damit formal ebenfalls im Verfügungskleid daherkommt – überhaupt
materiell Verfügungscharakter eignet und bereits zu jenem Zeitpunkt auch ein
Rechtsschutzinteresse der angestellten Person im Sinn von § 21 Abs. 1
VRG an der Berichtigung des Datums im Hinblick auf eine spätere, noch ungewisse
Relevanz besteht. Ein unkorrektes fiktives Eintrittsdatum dürfte regelmässig
erst dann zu einem effektiven Rechtsnachteil führen, wenn später Anordnungen
ergehen, für welche die Personalrechtsordnung Folgen ans Dienstalter knüpft wie
beispielweise bei den Kündigungsfristen (§ 17 PG), der Lohnfortzahlung bei
Krankheit und Unfall (§ 99 VVO), den Sperrfristen bei Kündigungen
(§ 20 PG in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b des
Obligationenrechts [SR 220]), der Zusprechung von Abfindungen (§ 26 PG und
§ 16g VVO) oder – wie in casu – bei den Dienstaltersgeschenken.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar formal
um Wiedererwägung des fiktiven Eintrittsdatums ersucht, dies jedoch nicht
abstrakt, sondern erkennbar vor dem Hintergrund des von ihm beanspruchten
Dienstaltersgeschenks für 20 Dienstjahre (vgl. bereits sein erstes
Wiedererwägungsbegehren per E-Mail vom 25. Oktober 2016: "Auf das DAG
zum zwanzigjährigen Dienstjubiläum möchte ich auf jeden Fall nicht
verzichten"). Insofern war sein Gesuch im Ergebnis (auch oder gar
vornehmlich) als solches um Ausrichtung des betreffenden Dienstaltersgeschenks
zu verstehen. Mit Blick darauf, dass die Richtigkeit des mit der
Anstellungsverfügung 2003 festgelegten fiktiven Eintrittsdatums im Kontext des
in Frage stehenden Dienstaltersgeschenks nach 20 Dienstjahren überhaupt
erst (und zwar erstmals) relevant wurde, spricht insofern einiges dafür, eine
(Rück-)Überprüfung dieses Datums zuzulassen, und zwar unabhängig vom Vorliegen
eines eigentlichen Rückkommensgrunds. Die Frage nach der Rechtsnatur des im
Rahmen einer Anstellungsverfügung festgelegten fiktiven Eintrittsdatums sowie
der Möglichkeit einer späteren Anfechtung bedarf indessen keiner
abschliessenden Beurteilung, weil ein Rückkommensgrund vorliegend – wie
sogleich aufzuzeigen ist – ohnehin zu bejahen wäre.
3.5
Vorauszuschicken
ist, dass das fiktive Eintrittsdatum nicht ein für alle Mal für die gesamte
(neuerliche) Anstellung festgesetzt wird, sondern bei relevanten Änderungen des
Sachverhalts wie etwa im Fall unbezahlter Urlaube von gewisser Dauer (vgl.
§ 14 Abs. 2 VVO) angepasst werden kann und damit generell verminderte
Rechtsbeständigkeit aufweist. Darüber hinaus sieht die oben 2.2 erwähnte
einschlägige Weisung der Finanzdirektion vor, dass eine nachträgliche Anpassung
des fiktiven Eintrittsdatums, welches in der Regel in der Anstellungsverfügung
verfügt werde, wegen Unrichtigkeit (generell) möglich sei, soweit der/die
Mitarbeitende den Beweis der Unrichtigkeit erbringe (Weisung, Ziff. 3a
Abs. 1 S. 3). Diese vereinfachte Anpassungs- bzw.
Wiedererwägungsmöglichkeit kommt zum Tragen, wiewohl die Anstellungsbehörde an
sich gehalten wäre, das fiktive Eintrittsdatum bei jeder Neuanstellung
materiell zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten mit den anderen
Anstellungsbehörden zu bereinigen, bevor die Anstellung formell verfügt wird
(Weisung Ziff. 5 Abs. 1 S. 5). Die Schwelle für eine Wiedererwägung
des fiktiven Eintrittsdatums ist damit in diesem Bereich bewusst tief
angesetzt.
Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf von ihm
Ende der 1970er-Jahre an der Universität angeblich geleistete Tutorate, welche
bei der Festlegung des fiktiven Eintrittsdatums im Jahr 2003
unbestrittenermassen weder bekannt waren noch berücksichtigt wurden und –
sollten sie zu berücksichtigen sein – für das beanspruchte Dienstaltersgeschenk
entscheidrelevant wären. Es geht damit um Sachverhaltselemente, die im
Verfügungszeitpunkt zwar (sofern zutreffend) bereits bestanden, jedoch im
damaligen Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Zwar hätte der
Beschwerdeführer die angeblich geleisteten Tutorate bereits im Zuge seiner
Wiederanstellung vorbringen können, zumal ihn diesbezüglich eine (gewisse)
Mitwirkungspflicht traf. Es darf jedoch ebenso wenig übersehen werden, dass es
sich bei diesen Tätigkeiten um Tatsachen handelte, welche sich im
Universitätsbetrieb zugetragen haben und der Beschwerdegegnerin insofern
genauso hätten bekannt sein oder zumindest von Amts wegen hätten erfragt und
erforscht werden müssen. Dass dies im Jahr 2003 der Fall gewesen wäre, wird von
ihr nicht dargetan. Zudem war für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Wiederanstellung – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, welche offenbar eine
diesbezügliche weit zurückreichende Praxis kennt – nicht ohne Weiteres
erkennbar, dass Tutorate bei der Bestimmung des fiktiven Eintrittsdatums
anrechenbar wären, womit ihm diesbezüglich nicht ein schuldhaftes Versäumnis
zur Last gelegt werden kann, wenn er damals nicht auf einer Berücksichtigung
bestand. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und allfällige
Änderung/Anpassung des fiktiven Eintrittsdatums – sei es aus revisionsähnlichen
Gründen nach § 86a lit. b VRG oder nach den allgemeinen Grundsätzen
der Wiedererwägung – erfüllt. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkennt,
überwiegt in dieser Konstellation das Interesse des Beschwerdeführers an einer
richtigen Rechtsanwendung und Korrektur des Fehlers jenes der
Beschwerdegegnerin am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit.
4.
Für seinen Antrag auf Änderung des
fiktiven Eintrittsdatums stützt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf
zwei bzw. drei von ihm angeblich in den 1970er-Jahren geleistete Tutorate an
einem Seminar der Beschwerdegegnerin. Tatsächlich sind nach einem
Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin zum fiktiven Eintrittsdatum für
(einsemestrige) Tutorate drei Monate Anstellung zu 100 % anrechenbar; eine
seit Langem geltende diesbezügliche Anrechnungspraxis wird denn auch von der
Beschwerdegegnerin bestätigt. Könnte der Beschwerdeführer also nur schon die
Dienstleistung eines Tutorats nachweisen, würde er die Schwelle zum 20-jährigen
Dienstaltersgeschenk überschreiten und könnte dieses beanspruchen. Bereits in
seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2017 machte er auf
deren Aufforderung hin Angaben zu den geleisteten Tutoraten und führte Details
zu Orten, Zeiten und Aufgaben aus (nach seinen damaligen Angaben noch zu
"zwei - wenn nicht drei" Tutoraten zwischen dem Wintersemester
1978/79 und dem Sommersemester 1980). Einen direkten Beweis dafür kann der
Beschwerdeführer unter anderem deshalb nicht erbringen, weil zu jener Zeit
Tutoratsanstellungen offenbar nicht als Einzelanstellung verfügt wurden,
sondern als sogenannte Sammelverfügungen ergingen (so auch die Leiterin HR der
Beschwerdegegnerin). Dass aber solche Tutorate in seinem Studienbereich zur
fraglichen Zeit stattfanden (vgl. aktenkundigen Auszug aus einer damaligen
offiziellen Publikation), wird von der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich
in Abrede gestellt.
Zur Untermauerung seiner Argumentation, verschiedene
Tutorate geleistet zu haben, bringt der Beschwerdeführer einen Auszug seines
individuellen Kontos bei der AHV-Ausgleichskasse Zürich bei, der bescheinigt,
dass er in den Jahren 1977 ein Einkommen über Fr. 700.- von der Kantonalen
Verwaltung Zürich sowie im Jahr 1978 ein solches über Fr. 1'400.- von
derselben vergütet erhielt. Welche Tätigkeiten diesen Entlöhnungen zugrunde
lagen, lässt sich dem Auszug zwar nicht entnehmen; dass es sich dabei um im
fiktiven Eintrittsdatum bereits berücksichtigte Dienstzeit handelte, ist jedoch
ebenso wenig belegt. Unter Abgleichung mit den Einträgen im eingereichten
Testatheft erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in jenen aufgeführten
Jahren die behaupteten Tutorate im Anstellungsverhältnis leistete. Der
beigebrachte AHV-Kontoauszug reicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
als Nachweis aus, zumal die Weisung der Finanzdirektion zur Geltendmachung der
Dienstjahre explizit auch andere als die erwähnten Beweismittel zulässt
("z.B.", Weisung, S. 5). Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, wie die Vorinstanz übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin –
allerdings ohne entsprechende Nachweise – ausführt, dass die erwähnten
Lohnbeträge auch von einer anderen (kantonalen) Direktion vergütet worden wären
oder als Einmalvergütungen für Tätigkeiten ohne Anstellungscharakter zu gelten
hätten. Im ersten Fall allerdings könnte ebenso gut davon ausgegangen werden,
dass damit anderweitig anrechenbare Dienstzeit einhergegangen wäre (vgl. zur
Massgeblichkeit von Anstellungen bis 30. Juni 1999 beim Kanton Zürich und
seinen unselbständigen Anstalten für die Berechnung des fiktiven
Eintrittsdatums bei Universitätspersonal Merkblatt der Beschwerdegegnerin vom
21.
Mai 2015). Für den zweiten Fall erscheint es auch unter
Berücksichtigung dessen, dass im Studienumfeld des Beschwerdeführers die
Teilnahme an Tests und Studien tatsächlich gängig und für Studierende auch
obligatorisch war bzw. ist, unwahrscheinlich, dass eine solche in dieser Höhe
entlöhnt wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen
Prämissen glaubhaft, und er kann das Vorliegen von vorgängigen
Tutoratsanstellungen damit hinreichend belegen. Anzumerken bleibt, dass
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, wenn sie die Nachweise des Beschwerdeführers
allesamt als ungenügend erachteten, nicht einfach auf die von Letzterem
anerbotene Einholung einer Bestätigung von seinem damaligen Professor über die
geleisteten Tutorate in antizipierter Beweiswürdigung hätten verzichten dürfen.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen, der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
5.
Juli 2018 (Dispositiv-Ziff. I) sowie die Ausgangsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017 sind aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer das Dienstaltersgeschenk
für 20 Dienstjahre, auf welches er aufgrund der nach dem Vorstehenden
angezeigten Korrektur des fiktiven Eintrittsdatums um drei bis maximal neun
Monate Anspruch hat, gemäss § 28 Abs. 1 und Abs. 2 PVO in
Verbindung mit § 45 VVO durch Auszahlung zu gewähren. Massgebend ist demnach der zuletzt bezogene
Jahresgrundlohn. Auf dieser Treueprämie sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten (Art. 7 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 [SR 831.101]).
5.2
Der
Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde vom obsiegenden Beschwerdeführer nicht beantragt, und
stünde der Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Der Streitwert beträgt weniger
als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten
ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen
(Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I im Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 5. Juli 2018 und die Verfügung
der Universität Zürich vom 22. September 2017 aufgehoben.
Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen
das Dienstaltersgeschenk für die Vollendung von 20 Dienstjahren
auszurichten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'540.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an …