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Entscheid

VB.2018.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00469

17. Januar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20513)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Schlieren und die C AG trafen am

23. Juli 2018 eine "Zusammenarbeit-Vereinbarung" betreffend die

Verwertung gebrauchter Textilien. Darin gewährte die Stadt Schlieren der C AG

das "Exklusivrecht", an bewilligten Standorten mittels Containern

Alttextilien zu sammeln und maximal zweimal jährlich Strassensammlungen

durchzuführen. Unter dem Titel "Vergütung" verpflichtete sich die C AG,

der Stadt Schlieren pro Kilogramm gesammelte Altkleider und Schuhe

20 Rappen zu bezahlen. Der Vertrag wurde mit einer festen Laufzeit bis

Ende 2023 abgeschlossen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob die A GmbH

Beschwerde gegen die Vergabe der Dienstleistung "Sammeln von Textilien und

Schuhen" auf dem Stadtgebiet Schlieren an die C AG. Das

"geführte Freihandverfahren" sei aufzuheben bzw. abzubrechen und die

Stadt Schlieren sei anzuweisen, die benötigten Dienstleistungen öffentlich

auszuschreiben, eventualiter im Rahmen eines Einladungsverfahrens zu vergeben.

Ein allfälliger Zuschlag an die C AG sei aufzuheben und die Stadt

Schlieren sei anzuweisen, einen allfälligen Vertrag unter Nutzung der ihr zur

Verfügung stehenden vertraglichen Mittel aufzulösen. Schliesslich beantragte

sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom

9.

August 2018 wurde der Stadt Schlieren ein Vertragsschluss und -vollzug

einstweilen untersagt.

Die Stadt Schlieren ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

16.

August 2018 um Nicht­eintreten bzw. eventualiter um

Beschwerdeabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt, die Stadt Schlieren jedoch

gleichzeitig ermächtigt, das Sammeln von Textilien und Schuhen einstweilen

befristet bis Ende Oktober 2018 im bisherigen Umfang durch die C AG

besorgen zu lassen. Diese Befugnis wurde in der Folge bis Ende Februar 2019

verlängert.

Mit Replik vom 19. September 2018 und Duplik vom

28.

September 2018 wurde an den gestellten Anträgen festgehalten. Mit

Eingabe vom 2. Oktober 2018 nahm die C AG erstmals Stellung. Mit

weiteren Eingaben unter unveränderten Anträgen äusserten sich die A GmbH

am 11. Oktober 2018 sowie die Stadt Schlieren und die C AG jeweils am

5.

November 2018. Am 19. November 2018 erweiterte die

Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren auf den mit Vertrag zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligte vom 22. März 2017 erteilten

Zuschlag für dieselben Dienstleistungen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Entscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender über eine freihändige Vergabe können

ebenso wie andere Vergabeentscheide unmittelbar mit der Beschwerde gemäss

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie §§ 2 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)

an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 3. De­zember 2015,

VB.2015.00238, E. 1.1; RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000

Nr. 26).

1.2

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob in der Gewährung des "Exklusivrechts"

an die Mitbeteiligte zum Sammeln der Alttextilien auf Stadtgebiet und deren

Verwertung eine öffentliche Beschaffung im Sinn von Art 6 Abs. 1

lit. c IVöB vorliegt.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin trifft dies zu, da die

Mitbeteiligte mit der Sammlung und Verwertung der Alttextilien eine öffentliche

Aufgabe wahrnehme.

Die Beschwerdegegnerin verneint demgegenüber das Vorliegen

einer öffentlichen Beschaffung. Da die Mitbeteiligte für das Sammeln der

Alttextilien kein Geld erhalte, sondern im Gegenteil eine Entschädigung zahle,

handle es sich um ein reines Veräusserungsgeschäft. Die Stadt Schlieren

verpflichte sich, der Mitbeteiligten Alttextilien ins Eigentum zu übergeben,

wofür die Stadt einen Kaufpreis erhalte. Die Mitbeteiligte teilt diese Ansicht.

1.3

Ein

öffentlicher Auftrag und damit eine öffentliche Beschaffung liegt vor, wenn ein

öffentlicher Auftraggeber im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

einen synallagmatischen Vertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer abschliesst.

Darin verpflichtet sich der Wirtschaftsteilnehmer gegen Entgelt zur Erstattung

einer Bau-, Sach- oder Dienstleistung. Nicht erheblich ist, ob der öffentliche

Auftraggeber die Leistung selber benötigt oder ob sie der Öffentlichkeit zur

Verfügung gestellt wird (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

S. 74 Rz. 178 mit Hinweisen).

1.3.1

Die Entsorgung von Abfällen ist eine typische Aufgabe des Gemeinwesens, die

im öffentlichen Interesse durchgeführt wird. Gemäss Art. 6 der Technischen

Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) gehören verwertbare

Anteile von Textilien explizit zu den Siedlungsabfällen (vgl. auch § 35

des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994). Das Einsammeln und

Verwerten von Alttextilien erfolgt demnach in Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe. Dabei bleibt – wie gesehen – unerheblich, wenn die Alttextilien nicht

durch das Gemeinwesen, sondern wie hier durch Dritte bereitgestellt werden und

die Dienstleistung somit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

1.3.2

Als untypisch für eine öffentliche Beschaffung erscheint vorliegend

zunächst allerdings der Umstand, dass sich die Mitbeteiligte als

Dienstleisterin zur Bezahlung eines Entgelts an die Beschwerdegegnerin

verpflichtet. Indes ist nicht zu übersehen, dass die Mitbeteiligte bei ihrer

Sammeltätigkeit von den bisherigen Gebrauchern erhebliche Sachwerte erhält, aus

denen sie in der Folge Erlöse erzielen kann.

Tatsächlich kann es für die Qualifizierung der infrage

stehenden Dienstleitung als öffentlicher Auftrag nicht darauf ankommen, ob der

Dienstleister durch das Gemeinwesen entschädigt wird oder diesem ein Entgelt

entrichtet. In beiden Fällen erfüllt der Dienstleister eine öffentliche

Aufgabe. Ob er ein Entgelt erhält oder entrichtet, hängt von den wirtschaftlichen

Gegebenheiten ab, insbesondere davon, welchen Erlös er aus der Verwertung der

Alttextilien erzielen kann. Es liegt deshalb bei Bezahlung eines Entgelts durch

den Dienstleister nur vordergründig ein reines Veräusserungsgeschäft vor:

Effektiv erbringt der Abnehmer gegenüber dem Gemeinwesen eine Dienstleistung

und leistet das Gemeinwesen ein Entgelt in Form der Wertstoffe, die er dem

Abnehmer zum Sammeln und Verwerten überlässt (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler,

Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 354 ff., Rz. 760 ff., insbesondere Rz. 765–767; a. M. VGr St. Gallen,

23.

Januar 2007, B 2006/184, wo der Bestand eines

Veräusserungsgeschäfts angenommen wurde).

1.4

Zusammengefasst

ergibt sich, dass die zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligte im

Vertrag vom 23. Juli 2018 geregelte Sammlung und Verwertung von

Alttextilien als öffentlicher Auftrag zu werten ist und den Bestimmungen des

Beschaffungsrechts untersteht. Die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ist demnach zu bejahen.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im

freihändigen oder im Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht

auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags (im offenen oder selektiven

Verfahren) verzichtet worden sei, so erfüllt er diese

Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage ist, einen Auftrag der

betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung

glaubhaft macht (VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00238, E. 2.1;

5.

Mai 2010, VB.2009.00667, E. 2; 9. November 2001,

VB.2001.00116, E. 2c = RB 2001 Nr. 20 = ZBl 104/2003,

S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55; Galli et al., S. 657 ff.

Rz. 1319 f.).

Da die Beschwerdeführerin selber Dienstleistungen der

nachgefragten Art erbringt und ihr Interesse am Auftrag glaubhaft gemacht

wurde, ist sie zur Beschwerde legitimiert und dementsprechend darauf

einzutreten.

2.2

Daran

ändert nichts, dass der Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten bereits erfolgt

ist und die Leistungen erbracht werden, zumal die Submissionsbeschwerde auch

dafür zur Verfügung steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung

feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Wer legitimiert ist, den

Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit

des Zuschlags selbst dann, wenn dieser infolge Vertragsabschlusses nicht mehr

aufgehoben werden kann. Ein dahingehendes Eventualbegehren gilt als im Begehren

um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86

E. 3.2).

2.3

Nicht einzutreten

ist demgegenüber auf das erweiterte Rechtsbegehren vom 19. November 2018,

mit welchem sich die Beschwerdeführerin gegen die mit Vertrag vom 22. März

2017.

erfolgte Übertragung derselben Dienstleistung an die Mitbeteiligte richtet.

Es ist offensichtlich, dass die streitgegenständliche

Vereinbarung vom 23. Juli 2018 den früheren Vertrag vom 22. März 2017

abgelöst hat, womit der damalige Vertrag mit der Mitbeteiligten keine

Gültigkeit mehr haben kann. Ist das Anfechtungsobjekt untergegangenen, so besteht

kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Sinn von

§ 21 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 49 VRG (vgl. auch

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 24).

3.

3.1

Das

Submissionsrecht kennt vier Verfahrensarten: Das offene, das selektive, das

Einladungs- sowie das freihändige Verfahren (Art. 12 Abs. 1 IVöB).

Das freihändige Verfahren, bei welchem die Auftraggeberin einen Auftrag ohne

Ausschreibung direkt vergibt (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB), ist

im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für Auftragswerte bis

Fr. 100'000.- bei Lieferungen, bis Fr. 150'000.- bei Dienstleistungen

und Bauarbeiten des Baunebengewerbes sowie bis Fr. 300'000.- bei

Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes vorgesehen (Art. 12bis

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis und

Anhang 2 IVöB). Oberhalb dieser Schwellenwerte gelangt das

Einladungsverfahren zur Anwendung, bei welchem die Anbietenden ebenfalls ohne

Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden; die Aufforderung zur

Offertabgabe erfolgt dann jedoch nicht wie bei der freihändigen Vergabe formlos

(vgl. § 11 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

[SubmV]), sondern muss die in § 13 Abs. 1 SubmV statuierten Angaben

enthalten (Art. 12 Abs. 1 lit. bbis IVöB). Übersteigt

der Vergabebetrag den Schwellenwert von Fr. 250'000.- bei Lieferungen,

Dienstleistungen oder Bauarbeiten im Baunebengewerbe bzw. Fr. 500'000.-

bei Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe, so ist ein offenes oder ein selektives

Verfahren durchzuführen (Art. 12bis Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 1bis und Anhang 2 IVöB).

3.1.1

Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist demnach einerseits die

Art und andererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags (Galli et al.,

S. 146 Rz. 323). Gegenstand der vorliegend umstrittenen Vergabe ist

das Sammeln und Verwerten von Alt­textilien, was in die Kategorie

"Dienstleistungen" fällt.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabe hätte nicht freihändig

erfolgen dürfen, da die genannten Dienstleistungen deutlich über dem

massgeblichen Schwellenwert von Fr. 150'000.- liegen würden. Da auch der

Schwellenwert von Fr. 250'000.- übertroffen sei, müsse die Vergabe im

offenen Verfahren erfolgen.

Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte gehen davon

aus, dass bei einer Unterstellung unter das Vergaberecht das vereinbarte

Entgelt von 20 Rp. pro kg massgeblich sei. Damit liege der Auftragswert

unterhalb des Schwellenwerts von Fr. 150'000.-.

3.1.3

Dieser von der Mitbeteiligten an die Stadt Schlieren zu bezahlende Betrag

entspricht offensichtlich nicht dem Wert des Auftrags. Der Auftragswert (bzw.

die faktische Entschädigung an die Mitbeteiligte) entspricht vielmehr dem

Erlös, den die Mitbeteiligte mit der Verwertung der ihr überlassenen

Alttextilien mutmasslich erzielen kann, abzüglich des der Stadt Schlieren zu

zahlenden Betrags (vgl. auch Beyeler, S. 360 Rz. 766). Diese

Berechnungsmethode wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags gerecht.

Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten betrug die

Sammelmenge im Berichtsjahr 2017 in der Stadt Schlieren 145'096 kg. Je

Kilogramm Alttextilien kann ein Erlös von mindestens 80 Rp. erzielt werden.

Abzüglich des geschuldeten Entgelts von 20 Rp. pro kg resultiert damit ein

Erlös von 60 Rp. pro kg, was pro Jahr einen Betrag von Fr. 87'057.60

ergibt. Für die vereinbarte fünfjährige feste Vertragsdauer resultiert eine

Auftragssumme von Fr. 435'288.-, womit der Schwellenwert von

Fr. 250'000.- für das offene bzw. selektive Verfahren deutlich

überschritten ist. An der Überschreitung dieses Schwellenwerts würde sich auch

nichts ändern, wenn in Anwendung von § 4 Abs. 3 SubmV der Betrag für

nur vier Jahre (Fr. 348'230.40) massgeblich wäre. Es bestand deshalb mit

Blick auf den Auftragswert kein Raum für eine freihändige Vergabe.

3.2

Gemäss

§ 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom

Auftragswert freihändig an die bisherige Anbieterin vergeben werden für

Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter

Leistungen, wenn einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem

Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.

Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte rufen diesen

Ausnahmetatbestand mit Blick auf bisherige Investitionen der Mitbeteiligten an

und verweisen auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass aufgrund der

erstellten Container nur die Mitbeteiligte zur weiteren Ausführung des Auftrags

in der Lage wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die

Voraussetzungen zur Anwendung dieses Ausnahmetatbestands sind nicht erfüllt.

Auf den Vertrauensschutz ist im Zusammenhang mit der Geltung des laufenden

Vertrags zurückzukommen.

3.3

Zusammengefasst

ergibt sich, dass die vorliegende Beschaffung im offenen oder selektiven

Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Mit der freihändigen Vergabe der

Leistungen an die Mitbeteiligte hat die Beschwerdegegnerin die

vergaberechtlichen Vorschriften verletzt. Insoweit erweist sich die Beschwerde

als begründet.

4.

4.1

Im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Vertrag zwischen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäss den eingereichten Akten

bereits abgeschlossen. Damit ist nur mehr auf den für diesen Fall

subeventualiter gestellten materiellen Beschwerdeantrag Ziffer 8 einzugehen.

Darin beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, den Zuschlag aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Vertrag unter Nutzung der ihr zur

Verfügung stehenden vertraglichen Mittel aufzulösen und die Dienstleistungen

öffentlich auszuschreiben.

4.2

Angesichts

der obigen Ausführungen ist von einem unzulässigen Vertragsschluss durch die

Beschwerdegegnerin auszugehen. Es stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen

dem unzulässigen Vertragsschluss zukommen. Dabei ist zu beachten, dass es sich

beim Vergabe- und beim Vertragsrecht um zwei eigenständige Teilrechtsordnungen

handelt (Beyeler, S. 1441 f. Rz. 2637; Martin Beyeler, Welches

Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag? in: AJP 2009 1141 ff.,

1150.

und 1152, auch zum Folgenden). Der unzulässige Vertragsschluss vermag

daher die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrags nicht infrage zu stellen

(vgl. VGr, 20. April 2005, VB.2005.00068, E. 4; 4. September

2012, VB.2012.00436, E. 2.8.2; Peter Gauch, Der verfrüht abgeschlossene

Beschaffungsvertrag, in BR 2003, S. 3 ff.; Manuela Gebert,

Stolpersteine im Beschaffungsablauf, in: Aktuelles Vergaberecht,

Zürich/Basel/Genf 2010, S. 371 Fn. 62; Martin Beyeler/Hubert Stöckli,

Rechtsprechung aus den Jahren 2010–2012, in: Aktuelles Vergaberecht,

Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 131–134).

Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, vergaberechtlich

in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis einzugreifen. Hingegen kann es dem

öffentlichen Auftraggeber Vorschriften über dessen vertragliches Verhalten

machen. Mögliche verwaltungsgerichtliche Anordnungen sind jedoch im

Wesentlichen auf zukünftige Massnahmen wie zum Beispiel eine Vertragsauflösung

ex nunc beschränkt (VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00238, E. 6.5.2).

Die Anordnung des Vertragsrücktritts und der Neuvergabe des Auftrags, wie sie

vorliegend zur Diskussion steht, kommt – ausser in Ausnahmefällen – nur für

Arbeiten in Betracht, welche noch nicht ausgeführt worden sind. Denn eine

Rückabwicklung von bereits erbrachten Leistungen würde in aller Regel gegen den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (Beyeler, Geltungsanspruch,

S. 1462 ff., Rz. 2672 ff. und Rz. 2675).

4.3

Vorliegend

handelt es sich zwar um einen auf fünf Jahre abgeschlossenen Dauervertrag, der

bei einer vorzeitigen Auflösung grundsätzlich keiner Rückabwicklung bedarf.

Insoweit wäre eine Vertragsauflösung nicht kompliziert. Immerhin ist zu

berücksichtigen, dass die Mitbeteiligte Investitionen getätigt hat; so wies die

Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Mitbeteiligte vor zwei Jahren an der Sammelstelle D

ein Unterflursystem installiert habe. Weiter fällt unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit in Betracht, dass weder der Beschwerdeführerin noch der

Mitbeteiligten ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen

werden kann. Die Rechtslage im Kanton Zürich war bisher betreffend

Anwendbarkeit des Submissionsrechts (vgl. E. 3.1) nicht geklärt; das

erwähnte Präjudiz des Verwaltungsgerichts St. Gallen zielte sodann in die

entgegengesetzte Richtung.

Jedoch ist zu beachten, dass der abgeschlossene Vertrag

vom 23. Juli 2018 keine Maximaldauer enthält. Damit stünde es im Belieben

der Vertragsparteien, den Vertrag unbeschränkt weiter laufen zu lassen, womit

andere Anbietende dauerhaft vom Wettbewerb ausgeschlossen wären. Dies ist

rechtswidrig (§ 2 Abs. 3 SubmV; vgl. dazu VGr, 16 Juli 2008,

VB.2008.00111, E. 8 mit Hinweisen; Galli et al., S. 510 f.

Rz. 1097 ff.) und bedarf deshalb ohnehin der Korrektur.

4.4

Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Beschwerdegegnerin einzuladen, den

Vertrag mit der Mitbeteiligten infolge Rechtswidrigkeit der Vergabe auf

spätestens Ende 2021 zu beenden. Von den beantragten weitergehenden Anweisungen

an die Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrensabbruch und Ausschreibung ist

abzusehen. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Arbeiten im

dannzumaligen Zeitpunkt rechtskonform zu vergeben. Dabei bleibt der Klarheit

halber anzumerken, dass die angeordnete Beendigung der Vereinbarung vom

23.

Juli 2018 nicht etwa zu einem Wiederaufleben des früheren Vertrags vom

22.

März 2017 mit der längeren Laufzeit führt. Schliesslich ist die

Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die Mitbeteiligte festzustellen.

5.

In Anbetracht der Umstände und insbesondere mit Blick auf das

Verursacherprinzip rechtfertigt es sich, trotz teilweisem Obsiegen, der

Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. Ausserdem hat sie die

Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu

entschädigen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17

Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der

Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Zuschlag der

Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 23. Juli 2018 an die Mitbeteiligte

rechtswidrig ist. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Vertrag mit der

Mitbeteiligten auf spätestens Ende 2021 zu beenden. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 4'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden

sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an: …