Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00470

24. Oktober 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20279)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1963 geborene indische Staatsangehörige A heiratete

am 28. April 1993 in seiner Heimat die ebenfalls aus Indien stammende

österreichische Staatsangehörige C. Im Folgejahr zog er zu seiner Ehefrau nach

Österreich. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 1994) und E (geboren 1997)

hervor.

Nachdem C 1999 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen und zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte,

zogen ihr Ehemann A und die gemeinsamen Kinder noch im selben Jahr im

Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Später kamen alle

Familienmitglieder in den Besitz von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA.

A trat in der Schweiz

wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte folgende Strafen:

- (Altrechtliche) Busse von Fr. 500.-

wegen Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März

2005;

- Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 1'000.- wegen Fahrens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand und mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2007;

- 680 Stunden gemeinnützige Arbeit

und Busse von Fr. 700.- (als Gesamtstrafe zum vorerwähnten, widerrufenen

Strafbefehl) wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und

mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration, Vereitelung vom Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln,

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juni 2010;

- Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wegen

versuchter schwerer Körperverletzung gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des

Obergerichts vom 21. Oktober 2016, unter gleichzeitiger Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Nachdem das Migrationsamt A wegen seiner Delinquenz bereits

am 3. August 2010 verwarnt hatte, widerrief es anlässlich der jüngsten

Verurteilung am 8. No­vember 2017 seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.

Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die

aufschiebende Wirkung. Weiter ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Noch während der Rechtshängigkeit des hiergegen erhobenen

Rekurses wurde A mit Verfügung vom 11. April 2018 per 20. April 2018

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zugleich ordneten die Bewährungs- und

Vollzugsdienste für ihn Bewährungshilfe an und erteilten ihm die Weisung, die

gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung fortzusetzen, sich

alkoholabstinent zu verhalten und sich regelmässig diesbezüglichen

Substanzkontrollen zu unterziehen.

Am 10. Juli 2018 wies die Sicherheitsdirektion den

gegen den Bewilligungswiderruf erhobenen Rekurs ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer

allfälligen Beschwerde hielt die Sicherheitsdirektion für nicht geboten, da

sich A noch bis mindestens 19. April 2019 zur Behandlung seiner

Alkoholsucht im ambulanten Massnahmenvollzug befinden und bis dahin seine

Niederlassungsbewilligung ihre Gültigkeit behalten würde. Zugleich hielt sie

aber fest, dass A die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem (ambulanten)

Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 9. August 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) abzusehen.

Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) auszusprechen. Zudem

ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. August

2018.

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch im ambulanten Massnahmenvollzug.

Obwohl seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 70 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) bis zur Entlassung aus der angeordneten ambulanten Massnahme ihre

Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits

jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233

E. 5.2.3 f.).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.1.2

Nach Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und

2.

lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in

der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer

einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

(vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).

2.1.3

Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können

aber widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört

insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst

überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

(in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 23 Abs. 2

der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai

2002.

[VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5).

2.1.4

Gemäss Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AuG hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu

entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung

abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz,

Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende

Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu

VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.1.5

Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber

hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine

hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und

4.2

mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern

zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA

steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Wesentlich ist das

Rückfallrisiko. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung

stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der

Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit

sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter

www.eur-lex.europa.eu]).

Insbesondere bei nicht

(einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte

nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und

Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber

Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt,

insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose

zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr,

3.

August 2011,2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche

an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August

2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.1.6

Weiter ist bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung generell die

Verhältnismässigkeit zu wahren und insbesondere dem nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten

Recht auf Familien­leben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch

Eingriffe in das Recht auf Familienleben gestützt auf einen gesetzlichen

Widerrufsgrund zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der

öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der

Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum

Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheinen.

2.2

2.2.1

Als Ehemann einer in der Schweiz niedergelassenen (österreichischen)

EU-Bürgerin kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zu (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3

Anhang I FZA). Indessen hat der Beschwerdeführer, der mit

(zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2016

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und damit zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, offenkundig den Widerrufsgrund

einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 23 Abs. 2

VEP gesetzt. Zudem waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig,

wurde die zum Widerruf Anlass gebende Straftat doch bereits am 31. Mai

2015.

und somit vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3 AuG

begangen. All dies scheint insoweit auch unbestritten zu sein.

Strittig ist hingegen die

Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs: Diesbezüglich rügt der

Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz gestellte Prognose zum Vorliegen

einer Rückfallgefahr einseitig zu seinen Lasten ausgefallen sei. Angesichts der

inzwischen "überschau- und vertretbaren geringen bis moderaten

Rückfallgefahr für häusliche Gewalt" würden seine privaten Interessen (und

diejenigen seiner Familie) deutlich überwiegen und könne einem allfälligen

Restrisiko nötigenfalls mit der eventualiter beantragten erneuten

ausländerrechtlichen Verwarnung Rechnung getragen werden.

Im Gegensatz dazu gehen die Vorinstanzen von einer nicht

hinnehmbaren Rückfallgefahr insbesondere im Bereich häuslicher Gewalt und einem

hieraus resultierenden erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse aus, welches

die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwiegen

würde.

2.3

2.3.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10

E. 4.3). Die gegen den bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer zuletzt

verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe

erheblich über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten

Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen

verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist

(BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Sie liegt zudem auch über der

Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen

Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte

Dreijahresgrenze direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar, da dieser weder

ledig noch kinderlos ist und bereits seit vielen Jahren mit einer hier

niedergelassenen Ausländerin verheiratet sowie hier niedergelassen ist.

Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen

Widerruf geschützt, insbesondere wenn der betroffene Ausländer wie im

vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig

geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3).

2.3.2

Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers

hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen weiter bekräftigt wird: So hat

der Beschwerdeführer bei seiner letzten und zugleich schwersten Straftat seinen

eigenen Sohn mit einem Messer bedroht und unter Inkaufnahme einer

lebensgefährlichen Verletzung mindestens eine Stichbewegung in Richtung von

dessen Bauch ausgeführt. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen offenbarte

der Beschwerdeführer bei der Tatausführung ein nicht unerhebliches

Aggressionspotenzial, weshalb die Tatschwere in objektiver Hinsicht als

mittelschwer bis eher schwer und in subjektiver Hinsicht als erheblich

eingestuft wurde.

Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere

Körperverletzung stellt zudem ein Gewaltdelikt im Sinn von Art. 121 BV und

eine Katalogtat nach Art. 66a StGB dar. Wenngleich diese Regelung in

zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar ist,

gehört der vom Täter verwirklichte Tatbestand gleichwohl einer Deliktkategorie

an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) als besonders schwerwiegend erachtet werden (vgl. BGE 130

II 176 E. 3.4 und BGr, 22. August 2018,2C_50/2017, E. 6.3, mit

Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung).

2.3.3

Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner letzten Verurteilung wegen

häuslicher Gewalt (Drohung) verurteilt, hatte er doch schon am 7./8. August

2004.

seine Ehefrau mit dem Tod bedroht, weswegen er am 8. März 2005 mit

einer Busse von Fr. 500.- bestraft wurde. Ansonsten ist der

Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Seine

wiederholten Verurteilungen wegen Fahrens im fahrunfähigen bzw. angetrunkenen

Zustand lassen aber eine problematische Alkoholsucht erkennen, welche auch

massgeblich zu seinem letzten Gewaltexzess beigetragen hat. Abgesehen von den

beiden strafrechtlich abgeurteilten Gewaltdelikten sind weitere Vorfälle

häuslicher Gewalt polizeilich registriert worden, letztmals am 7. Januar

2015.

Zudem ist gemäss den glaubhaften Angaben seiner Familienangehörigen, den

Feststellungen in einem forensisch-psychi­atri­schen Sachverständigengutachten

der Psychiatrischen Klinik F vom 2. Dezember 2015 sowie einer

Risikoabklärung (Risikoorientierter Sanktionenvollzug [ROS]) des Amts für

Justizvollzug vom 30. September 2016 von zahlreichen weiteren undokumentierten

Vorfällen häuslicher Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer räumt

diesbezüglich in seiner Beschwerde selbst ein, in der Vergangenheit Mühe im

Umgang mit Alkohol gehabt und im Kreis der Familie ein gewalttätiges Verhalten

an den Tag gelegt zu haben.

2.3.4

Das vom

Beschwerdeführer ausgehende Risiko erneuter Gewaltdelikte im häuslichen Umfeld

etc. wurde bislang wie folgt eingeschätzt:

- Gemäss

forensisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten der Psychiatrischen Klinik

F Zürich vom 2. Dezember 2015 besteht ein hohes Risiko für häusliche

Gewaltdelikte, wobei bei Fortbestand der Ehe und des Zusammenlebens mit den

Söhnen auch bei einer effektiven Behandlung der Alkoholabhängigkeit mit

familiären Konflikten und gewalttätigen Übergriffen zu rechnen sei.

- Gemäss der

Risikoabklärung (ROS) des Amts für Justizvollzug vom 30. September 2016

ist insgesamt von einem hohen Risikopotenzial für weitere Gewalt- und

Strassenverkehrsdelikte auszugehen und wird die risikorelevante

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers mangels Problembewusstseins als eher

ungünstig eingeschätzt.

- Gemäss jährlichem Therapiebericht

der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. März 2018 ist bei

regelmässiger Abstinenzüberprüfung, Therapie und Begleitung durch die

Bewährungshilfe derzeit von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für

häusliche Gewalt auszugehen. Zugleich wird aber die aktuelle Beeinflussbarkeit

des Beschwerdeführers als "gering bis moderat" eingeschätzt, weshalb

das Rückfallrisiko langfristig als "moderat bis deutlich" eingestuft

wird.

Als tatrelevante Risikofaktoren werden in den erwähnten

Gutachten und Berichten – neben Integrations- bzw. Sprachproblemen – eine

Alkohol- und Dominanzproblematik sowie eine gesteigerte Rigidität und

Egozentrik genannt. Der Beschwerdeführer soll eine narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung aufweisen und von einem stark patriarchischen, an

der indischen Kultur und deren traditionellen Werten orientierten Weltbild

geprägt sein. Als Folge hiervon weise er ein deutliches Streben nach Dominanz

innerhalb der Familie auf und reflektiere hierbei weder die Bedürfnisse seiner

Ehefrau noch seiner Söhne. Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen

alkoholabstinent sein soll, konnten gemäss dem erwähnten Therapiebericht die

Hintergründe des Alkoholkonsums bislang kaum therapeutisch aufgearbeitet werden

und ist eine nachhaltige, tiefe Bearbeitung der relevanten Risikoeigenschaften

bislang nicht gelungen.

Gemäss Entlassungsverfügung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste vom 11. April 2018 hat sich der Beschwerdeführer im

Strafvollzug zwar wohlverhalten. Zugleich hat er aber – bis auf seine

inzwischen erreichte Alkoholabstinenz – nur bescheidene Fortschritte in der

ambulanten Behandlung gemacht und eine mangelhafte Problemeinsicht gezeigt.

Weil damit die Möglichkeiten im Strafvollzug als ausgeschöpft erachtet wurden

und bis zum Strafende nicht mehr mit einer massgeblichen Verbesserung der

Legalprognose zu rechnen war, wurde der Beschwerdeführer zwar auf den 20. April

2018.

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Zur Senkung seines Rückfallrisikos

mussten aber zugleich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen bezüglich seiner

Alkoholabstinenz erteilt werden.

2.3.5

Damit ist davon auszugehen, dass zumindest langfristig ernsthaft mit einem

Rückfall des Beschwerdeführers zu rechnen ist: Zwar ist aufgrund seiner

derzeitigen Alkoholabstinenz ein wesentlicher situativer Faktor für seine

Delinquenz entfallen. Jedoch musste der Beschwerdeführer sich bereits in

Zusammenhang mit seinen Strassenverkehrsdelikten über längere Zeit abstinent

verhalten, ohne dass ihn dies dauerhaft vor einem erneuten Rückfall in die

Alkoholsucht und einer alkoholindizierten Gewalttat abgehalten hätte. Da der

Beschwerdeführer nach wie vor nur ein geringes Problembewusstsein für seine

deliktrelevanten Risikofaktoren aufweist und gemäss aktuellem Therapiebericht

nur in geringem bis moderatem Umfang therapeutisch beeinflussbar erscheint, ist

weiterhin ein Rückfall in alte Verhaltensmuster und Delinquenz zu befürchten.

Dies zumal die derzeitige engmaschige Betreuung und Überwachung des

Beschwerdeführers mittels Therapiesitzungen, Abstinenzkontrollen und

Bewährungshilfe nicht dauerhaft aufrechterhalten werden kann.

2.3.6

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint die vorinstanzliche

Einschätzung des Rückfallrisikos damit weder widersprüchlich noch aktenwidrig:

Zwar geht vom Beschwerdeführer bei der derzeitigen engmaschigen Überwachung nur

eine geringe bis moderate Rückfallgefahr aus, weshalb er auch bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen werden konnte. Jedoch zeichnet sich sowohl nach

Einschätzung der Bewährungs- und Vollzugsdienste als auch nach aktuellem

Therapiebericht keine rasche und langfristig wirksame Besserung der

Legalprognose ab und besteht deshalb langfristig ein moderates bis deutliches

Risiko weiterer Gewalttaten im häuslichen Bereich. Eine nachhaltige

Persönlichkeitsveränderung wird durch den Beschwerdeführer zwar behauptet, ist

aber aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Therapieberichts vom 29. März

2018.

nicht glaubhaft. Wie selbst in der Beschwerdeschrift hervorgehoben wird,

ist es überdies kaum möglich, deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile zu

"löschen", weshalb deliktsorientierte Therapiebemühungen regelmässig

darauf ausgerichtet sind, gemeinsam mit dem Täter ein nachhaltiges Problembewusstsein

zu erarbeiten. Genau an diesem Problembewusstsein fehlt es dem Beschwerdeführer

jedoch nach wie vor. Weder sein Wohlverhalten im bisherigen Straf- und

Massnahmenvollzug noch seine gegenwärtige Alkoholabstinenz lassen damit eine

dauerhafte Straffreiheit vermuten. Ohnehin kann aus dem Umstand, dass ein

Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits

geschlossen werden, es gehe auch im fremdenpolizeilichen Sinn keine Gefahr mehr

von ihm aus. Selbst eine aus Sicht des Mass­nahmevollzugs positive Entwicklung

oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und

eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer aus

seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann

(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Überdies lebt der Beschwerdeführer seit

seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit seiner Ehefrau und dem

jüngsten Sohn zusammen, während der älteste Sohn inzwischen ausgezogen ist.

Auch wenn sich mit dem Auszug des ältesten Sohns das Konfliktpotenzial etwas

verringert haben mag, ist das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko weiterer

häuslicher Gewalt­taten damit nicht gebannt. Vielmehr hat sich dieses aufgrund

der Rückkehr in das gewohnte, konfliktbelastete familiäre Umfeld erneut

akzentuiert.

Die für eine langfristige

Deliktfreiheit erforderliche engmaschige Überwachung des Beschwerdeführers ist

letztlich auch in der Schweiz nicht dauerhaft gewährleistet. Die weiterhin mit

dem Beschwerdeführer zusammenlebende Ehefrau wäre damit bei dessen Verbleib in

der Schweiz langfristig einem erheblichen Risiko erneuter häuslicher

Gewalttaten ausgesetzt. Sodann wird ein deliktischer Rückfall im Heimatstaat

fremdenpolizeilich eher in Kauf genommen als eine fortwährende Gefährdung der

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, vermögen in der Praxis doch gerade eine

hohe Rückfallgefahr oder die Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter

einen Widerruf zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; VGr, 21. Oktober

2015, VB.2015.00482, E. 3.4.5).

Zusammenfassend besteht damit nach wie vor ein gewichtiges

öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber dem delinquenten und langfristig

weiterhin erheblich rückfallgefährdeten Beschwerdeführer.

2.4

2.4.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AuG die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an dessen

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (BGE 135 II 377

E. 4.3 ff.).

2.4.2

Der in Indien aufgewachsene und sozialisierte Beschwerdeführer hat sich

trotz seiner langen Landesanwesenheit in der Schweiz nur unvollständig

integriert: Zwar hat er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen und war hier bis

zu seiner Inhaftierung überwiegend erwerbstätig. Zudem lebt er seit fast 20 Jahren

in der Deutschschweiz und hielt sich zuvor rund fünf Jahre in einem

anderen deutschsprachigen Land. Gleichwohl spricht er auch heute nur wenig

Deutsch, weshalb er – neben fehlender Motivation hierfür – im Strafvollzug auch

nicht an Gruppentherapiesitzungen teilnehmen konnte. Seine Wert- und

Normvorstellungen sind gemäss den erwähnten Berichten und Gutachten von einem

überkommenen, mit den hiesigen Werten nicht zu vereinbarenden patriarchischen

Weltbild geprägt. Die Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers,

insbesondere beim Spracherwerb und in Bezug auf die hiesigen Wertvorstellungen,

haben sowohl seine Delinquenz als auch seine Alkoholsucht gefördert. Seine

ausserfamiliären Beziehungen beschränken sich weitgehend auf Kontakte zur

hiesigen indischen Diaspora. Selbst unter Ausklammerung seiner wiederholten und

teilweise sehr schwerwiegenden Delinquenz ist der Beschwerdeführer damit weit

hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben und in der Schweiz nicht

tiefgreifend verwurzelt (vgl. auch Art. 4 der Verordnung über die Integration

von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VintA]).

Hingegen weist er nach wie vor starke Bezüge zu seiner

indischen Heimat auf: So orientiert er sich weiterhin stark an der

traditionellen indischen Kultur. Zudem besuchte er bis zu seiner Inhaftierung

regelmässig sein Heimatland und die zahlreichen dort lebenden Verwandten.

Gemäss dem bereits erwähnten ROS-Gutachten sandte der in Indien früher

beruflich u. a. als …

tätige Beschwerdeführer noch bis zu seiner Inhaftierung regelmässig … in sein

Heimatland. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli

2017.

schätzte er seine Chancen auf dem indischen Arbeitsmarkt als intakt ein.

Überdies gab er bekannt, in Indien ein Stück Land zu besitzen und bei einer

Rückkehr nach Indien auf die Unterstützung seiner Familie zählen zu können.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet ist, als dass ihm eine

Reintegration in Indien nicht mehr zuzumuten wäre.

2.4.3

Der Ehefrau und den beiden erwachsenen Söhnen des Beschwerdeführers ist

zuzumuten, den Kontakt zu ihm durch Besuche und über die Distanz

aufrechtzuhalten. Sollte ihm seine ebenfalls aus Indien stammende Ehefrau nicht

in das gemeinsame Heimatland folgen wollen, wären überdies bei einer räumlichen

Trennung der Familie auch durchaus positive Effekte zu erwarten, entfällt doch

damit ein entscheidender situativer Faktor für die von ihm im häuslichen Umfeld

zu befürchtenden Gewalttaten. Aufgrund des gewichtigen öffentlichen

Fernhalteinteresses ist letztlich auch irrelevant, inwieweit sich die

Familienmitglieder des Beschwerdeführers weiterhin der Gefahr erneuter

häuslicher Gewalt aussetzen wollen und sich mit diesem inzwischen versöhnt

haben.

2.4.4

Eine erneute Verwarnung des Beschwerdeführers erscheint nicht zielführend,

nachdem ihn bereits seine erste Verwarnung vom 3. August 2010 nicht vor

weiterer Delinquenz abhalten konnte. Angesichts des überwiegenden öffentlichen

Fernhalteinteresses und der fortbestehenden Rückfallgefahr erscheint der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA damit auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und seiner

Familienangehörigen verhältnismässig sowie mit dem konventionsrechtlich geschützten

Recht auf Familienleben vereinbar.

3.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen

im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

4.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …