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Entscheid

VB.2018.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00474

17. Januar 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20511)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 bewilligte das Amt

für Baubewilligungen der Stadt Zürich der A AG die Abänderungspläne

betreffend die Erstellung eines Ladenlokals an der B-Strasse 01 in Zürich

(Kat.-Nr. 02) unter der Auflage, für das Personal eine gebäudeintern

erreichbare Toilette mit lüftbarem Vorraum zu erstellen, in welchem eine

Handwascheinrichtung anzubringen sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die A AG am 11. November

2017.

an das Baurekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 13. Juli

2018.

ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG

am 13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wie auch des Beschlusses des Amts

für Baubewilligungen, unter Entschädigungsfolgen.

Am 27. August 2018 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Baubewilligungen beantragte am 17. September 2018 ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beabsichtigt, an der B-Strasse 01 in Zürich auf der

Parzelle Kat.-Nr. 02 drei Ladenlokale zu erstellen. Die baurechtliche

Bewilligung hierfür wurde am 26. Februar 2013 erteilt. Gemäss dem

vorliegend streitbetroffenen Projektänderungsplan soll die Personaltoilette des

Ladenlokals 3 nicht mehr gebäudeintern zugänglich sein. Die Strecke im

Freien zwischen der Türe des Ladenlokals und der Toilettentüre beträgt ca.

3.

m.

2.2

Gemäss § 300 Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Räume und Raumgruppen

zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären

Einrichtungen. § 11 lit. b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) legt fest, dass

Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen Abortanlagen in hinreichender

Zahl, Grösse und Art enthalten müssen. Weiter sind nach Art. 32 der

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3)

Personaltoiletten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Sie

sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und in der Nähe

der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und

Trocknen der Hände vorhanden sein.

Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verfasste

Wegleitung zur ArGV 3 sieht vor, dass die Toiletten so gelegen sind, dass

das Gebäude nicht verlassen werden muss. Zudem soll die Entfernung vom

Arbeitsplatz nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen.

Entsprechendes hält auch das von der Stadt Zürich, Umwelt- und

Gesundheitsschutz, verfasste Merkblatt betreffend Toilettenanlagen für Personal

und Publikum fest.

2.3

Es ist

vorliegend nicht bestritten, dass sich die Toilette zwar im gleichen Gebäude

wie die Arbeitsräume befindet, das Personal das Gebäude aber verlassen muss, um

diese aufzusuchen, da es keine gebäudeinterne Verbindung gibt. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Toilette sei trockenen Fusses

unter einem Vordach zu erreichen, und zudem könne es, gerade nach dem Lüften,

auf der Toilette ohnehin so kalt wie im Freien sein, zumal eine Beheizung der

Personaltoiletten nicht vorgeschrieben sei. Folglich sei es dem Personal auch

zuzumuten, im Winter 3 m weit durch die Kälte zu den Toiletten zu gehen;

nach den Vorgaben des SECO und dem Merkblatt der Stadt Zürich sei es sogar

vielmehr möglich, die Toiletten 100 m weit vom Arbeitsplatz entfernt und

allenfalls bloss durch unbeheizte Gänge erreichbar einzurichten. Zudem seien

bei Tankstellen die Toiletten oft nur von aussen zugänglich.

2.4

Die

genannte Wegleitung bzw. das genannte Merkblatt können bei der Auslegung der

gesetzlichen Vorgaben zur vorliegenden Frage beigezogen werden und haben nicht

nur zum Ziel, diese Vorgaben zu konkretisieren, sondern sollen auch eine

einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung bewirken. Dem Personal sollen

grundsätzlich überall möglichst vergleichbare sanitäre Einrichtungen zur

Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht absolut: Wie im Merkblatt

der Stadt Zürich vorgesehen, können im Fall von Umbauten oder Umnutzungen bei

erschwerten baulichen Bedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn sonst

unverhältnismässige Aufwendungen entstehen würden.

2.5

Die

Vorinstanz hält zu Recht fest, dass aufgrund der Akten, namentlich der Baupläne

und des Augenscheinprotokolls, nicht ersichtlich ist, weshalb das Bauvorhaben

so überarbeitet wurde, dass die Toiletten nicht mehr gebäudeintern erreichbar

sein sollen. Es stehen bauliche Möglichkeiten offen, um hausintern zugängliche

sanitäre Einrichtungen zu erstellen, ohne dass daraus unzumutbar hohe Kosten

resultieren würden. Eine etwas gewinnbringendere Ausnützung einer Liegenschaft

allein berechtigt nicht dazu, den Gesundheitsschutz einzuschränken. Dass die

Arbeitnehmerschaft an anderen Orten allenfalls eine 100 m weite Strecke

zwischen Arbeitsplatz und Toilette durch unbeheizte Gänge zurücklegen muss,

bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin deswegen eine ihr zumutbare

Massnahme zum Gesundheitsschutz unterlassen darf. Vielmehr ist vorgesehen, dass

die Entfernung nicht mehr als 100 m betragen darf und dass die

Toilette gebäudeintern zugänglich sein muss.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine

"unverhältnismässigen Aufwendungen" im Sinn des Merkblatts der Stadt

Zürich vorliegen. Der angefochtene Bauentscheid ist namentlich unter dem Aspekt

des Gleichbehandlungs- sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu

beanstanden und es besteht kein genügender Anlass, um von der üblichen

Bewilligungspraxis abzuweichen.

2.6

Anzufügen

bleibt, dass die Beheizung von Personaltoiletten durchaus vorgeschrieben ist:

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ArGV 3 müssen alle Massnahmen

getroffen werden, damit die Gesundheit von Arbeitnehmenden nicht durch

physikalische Einflüsse wie Kälte beeinträchtigt wird; die Räumlichkeiten

sollen bspw. nach dem Lüften innert nützlicher Frist wieder warm sein.

Dass sich die (Kunden-)Toiletten bei Tankstellen ausserhalb

des Gebäudes befinden können, vermag an der Beurteilung des vorliegenden Falls

nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht vorbringt, ermöglicht

dies der Kundschaft das Aufsuchen der Toiletten ohne Betreten des

Tankstellenshops. Die vorliegende Situation ist damit nicht vergleichbar. Auch

die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend das Café C und das

Aufstellen von mobilen Toiletten haben keinen genügenden Bezug zum

Streitgegenstand, um etwas an der Würdigung des Sachverhalts zu ändern.

2.7

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …