VB.2018.00474
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00474
17. Januar 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00474
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 bewilligte das Amt
für Baubewilligungen der Stadt Zürich der A AG die Abänderungspläne
betreffend die Erstellung eines Ladenlokals an der B-Strasse 01 in Zürich
(Kat.-Nr. 02) unter der Auflage, für das Personal eine gebäudeintern
erreichbare Toilette mit lüftbarem Vorraum zu erstellen, in welchem eine
Handwascheinrichtung anzubringen sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte die A AG am 11. November
2017.
an das Baurekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel am 13. Juli
2018.
ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG
am 13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wie auch des Beschlusses des Amts
für Baubewilligungen, unter Entschädigungsfolgen.
Am 27. August 2018 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Baubewilligungen beantragte am 17. September 2018 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beabsichtigt, an der B-Strasse 01 in Zürich auf der
Parzelle Kat.-Nr. 02 drei Ladenlokale zu erstellen. Die baurechtliche
Bewilligung hierfür wurde am 26. Februar 2013 erteilt. Gemäss dem
vorliegend streitbetroffenen Projektänderungsplan soll die Personaltoilette des
Ladenlokals 3 nicht mehr gebäudeintern zugänglich sein. Die Strecke im
Freien zwischen der Türe des Ladenlokals und der Toilettentüre beträgt ca.
3.
m.
2.2
Gemäss § 300 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Räume und Raumgruppen
zweckentsprechend ausgerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären
Einrichtungen. § 11 lit. b der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) legt fest, dass
Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen Abortanlagen in hinreichender
Zahl, Grösse und Art enthalten müssen. Weiter sind nach Art. 32 der
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3)
Personaltoiletten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Sie
sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und in der Nähe
der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und
Trocknen der Hände vorhanden sein.
Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verfasste
Wegleitung zur ArGV 3 sieht vor, dass die Toiletten so gelegen sind, dass
das Gebäude nicht verlassen werden muss. Zudem soll die Entfernung vom
Arbeitsplatz nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen.
Entsprechendes hält auch das von der Stadt Zürich, Umwelt- und
Gesundheitsschutz, verfasste Merkblatt betreffend Toilettenanlagen für Personal
und Publikum fest.
2.3
Es ist
vorliegend nicht bestritten, dass sich die Toilette zwar im gleichen Gebäude
wie die Arbeitsräume befindet, das Personal das Gebäude aber verlassen muss, um
diese aufzusuchen, da es keine gebäudeinterne Verbindung gibt. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Toilette sei trockenen Fusses
unter einem Vordach zu erreichen, und zudem könne es, gerade nach dem Lüften,
auf der Toilette ohnehin so kalt wie im Freien sein, zumal eine Beheizung der
Personaltoiletten nicht vorgeschrieben sei. Folglich sei es dem Personal auch
zuzumuten, im Winter 3 m weit durch die Kälte zu den Toiletten zu gehen;
nach den Vorgaben des SECO und dem Merkblatt der Stadt Zürich sei es sogar
vielmehr möglich, die Toiletten 100 m weit vom Arbeitsplatz entfernt und
allenfalls bloss durch unbeheizte Gänge erreichbar einzurichten. Zudem seien
bei Tankstellen die Toiletten oft nur von aussen zugänglich.
2.4
Die
genannte Wegleitung bzw. das genannte Merkblatt können bei der Auslegung der
gesetzlichen Vorgaben zur vorliegenden Frage beigezogen werden und haben nicht
nur zum Ziel, diese Vorgaben zu konkretisieren, sondern sollen auch eine
einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung bewirken. Dem Personal sollen
grundsätzlich überall möglichst vergleichbare sanitäre Einrichtungen zur
Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht absolut: Wie im Merkblatt
der Stadt Zürich vorgesehen, können im Fall von Umbauten oder Umnutzungen bei
erschwerten baulichen Bedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn sonst
unverhältnismässige Aufwendungen entstehen würden.
2.5
Die
Vorinstanz hält zu Recht fest, dass aufgrund der Akten, namentlich der Baupläne
und des Augenscheinprotokolls, nicht ersichtlich ist, weshalb das Bauvorhaben
so überarbeitet wurde, dass die Toiletten nicht mehr gebäudeintern erreichbar
sein sollen. Es stehen bauliche Möglichkeiten offen, um hausintern zugängliche
sanitäre Einrichtungen zu erstellen, ohne dass daraus unzumutbar hohe Kosten
resultieren würden. Eine etwas gewinnbringendere Ausnützung einer Liegenschaft
allein berechtigt nicht dazu, den Gesundheitsschutz einzuschränken. Dass die
Arbeitnehmerschaft an anderen Orten allenfalls eine 100 m weite Strecke
zwischen Arbeitsplatz und Toilette durch unbeheizte Gänge zurücklegen muss,
bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin deswegen eine ihr zumutbare
Massnahme zum Gesundheitsschutz unterlassen darf. Vielmehr ist vorgesehen, dass
die Entfernung nicht mehr als 100 m betragen darf und dass die
Toilette gebäudeintern zugänglich sein muss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine
"unverhältnismässigen Aufwendungen" im Sinn des Merkblatts der Stadt
Zürich vorliegen. Der angefochtene Bauentscheid ist namentlich unter dem Aspekt
des Gleichbehandlungs- sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu
beanstanden und es besteht kein genügender Anlass, um von der üblichen
Bewilligungspraxis abzuweichen.
2.6
Anzufügen
bleibt, dass die Beheizung von Personaltoiletten durchaus vorgeschrieben ist:
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b ArGV 3 müssen alle Massnahmen
getroffen werden, damit die Gesundheit von Arbeitnehmenden nicht durch
physikalische Einflüsse wie Kälte beeinträchtigt wird; die Räumlichkeiten
sollen bspw. nach dem Lüften innert nützlicher Frist wieder warm sein.
Dass sich die (Kunden-)Toiletten bei Tankstellen ausserhalb
des Gebäudes befinden können, vermag an der Beurteilung des vorliegenden Falls
nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht vorbringt, ermöglicht
dies der Kundschaft das Aufsuchen der Toiletten ohne Betreten des
Tankstellenshops. Die vorliegende Situation ist damit nicht vergleichbar. Auch
die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend das Café C und das
Aufstellen von mobilen Toiletten haben keinen genügenden Bezug zum
Streitgegenstand, um etwas an der Würdigung des Sachverhalts zu ändern.
2.7
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …