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Entscheid

VB.2018.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00478

17. April 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20764)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. AZ,

geboren 1984 und Staatsangehörige des Kosovos, reiste am 13. April 2010 in

die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 in D den Schweizer

Staatsbürger BY. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen

der Familiennachzugsbestimmungen und am 6. März 2015 die Niederlassungsbewilligung,

zuletzt befristet bis 21. April 2020. E (geb. Z), die sieben Jahre ältere

Schwester von AZ, ist aufgrund einer früheren Ehe seit dem 14. Oktober

2012 in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie hatte am 22. November

2010 im Kosovo F geheiratet, dem aufgrund dieser Heirat eine zuletzt bis am

13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. Anlässlich

einer polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 an der Meldeadresse

des Ehepaars E und F wurden letzterer sowie AZ vorgefunden, während bei der an

der Meldeadresse des Ehepaars AZ und BY am selben Tag durchgeführten Wohnortkontrolle

BY und E angetroffen wurden. Am 16. September 2016 führte die

Kantonspolizei Zürich an der Meldeadresse von AZ und BY, an der Meldeadresse

von E und F sowie an der H-Strasse 01 in I eine neuerliche Wohnortkontrolle

durch. An der Meldeadresse von AZ und BY traf sie E, deren Tochter sowie BY an,

während an der Meldeadresse von E und F niemand zu Hause war. An der H-Strasse 01

in I fanden die Polizeibeamten unter anderem AZ vor. Unmittelbar nach der

Wohnortkontrolle befragten die Polizeibeamten AZ und deren Mann zu ihrer Ehe.

C. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von AZ.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen den Widerruf

ihrer Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs von AZ mit Entscheid vom 12. Juli

2018.

ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 14. August 2018 beantragte AZ, der

Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts seien

aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen,

eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren

zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Umstritten

und zu prüfen ist vorliegend, ob das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen hat. Der Vollständigkeit halber sei

darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer

Niederlassungsbewilligung den Namen ihres Mannes angenommen hat (vgl. dort:

"Name Zivilstand"). Auf diesen Umstand deuten auch weitere Aktenstücke

hin (vgl. etwa den Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2017, die

Bestätigung des Fürsorgeamts I vom 6. April 2017 und das

Befragungsprotokoll vom 16. September 2016 sowie die Anwaltsvollmacht vom

3.

Januar 2017, auf welchen die Beschwerdeführerin mit "AY" bzw.

mit "AY-Z" unterzeichnet hatte). Da im angefochtenen Entscheid wie

auch in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin jedoch deren Ledigname

verwendet worden ist, wird dies im vorliegenden Verfahren aus Gründen der

Einfachheit und Klarheit fortgeführt.

2.2

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [AIG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die

Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung).

2.3

Die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG stehen

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und können beim Vorliegen von Widerrufsgründen

im Sinn von Art. 63 AIG erlöschen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Unter

den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II

145.

E. 2.2).

2.4

Ob eine Scheinehe

vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur

durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a; 122 II 289

E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat

einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass

die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den

Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass

gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe

gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus

geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen

BGE 122 II 289 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss

beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf

BGE 121 II 97 E. 3b). Wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine

feste Partnerschaft führt, gilt sodann auch dies als Indiz für eine Scheinehe.

Das Rechtsinstitut der Ehe ist verfassungsrechtlich als monogame Institution

vorgesehen. Auch im Ausländerrecht muss von diesem Rechtsverständnis

ausgegangen werden (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).

2.5

Die

vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz aus dem Zusammenwohnen von zwei

verwandten Familien an derselben Adresse auf eine "doppelte Scheinehe

übers Kreuz" geschlossen habe, sei sehr abenteuerlich und schlicht und

ergreifend unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass ihr Mann

und ihre Schwester bis mindestens Ende 2016 keine Beziehung geführt

hätten, zumal sie in dieser Zeit selber noch regelmässigen sexuellen Kontakt

mit ihrem Mann gehabt habe. Zu ihrem Schwager habe sie keine Liebesbeziehung

unterhalten.

Der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aus nachfolgend dargestellten

Beziehungen und Umständen ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nur zum Schein geschlossen worden

war und eine partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Mann, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager

besteht.

3.2

Die

Schwester der Beschwerdeführerin lebte von November 2006 bis 2008 zusammen mit BY

in L. Nach der Geburt ihrer Tochter aus ihrer früheren, damals noch bestehenden

Ehe zog sie im Jahr 2008 zusammen mit ihrer Tochter und BY an die N-Strasse 02

in D. Am 16. Juli 2008 ersuchte BY um Bewilligung der Einreise der

Beschwerdeführerin zwecks Ehevorbereitung. Aufgrund des Verdachts, dieser

Eheschluss diene lediglich insofern ausländerrechtlichen Interessen, als auch

der Beschwerdeführerin und Schwester von E derAufenthalt in der Schweiz ermöglicht

werden sollte, wurden BY und die Beschwerdeführerin am 1. April 2009 bzw.

am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres Kennenlernens befragt. In der Folge

zog BY das Gesuch um Einreisebewilligung am 14. April 2009 zurück.

3.3

Am 18. September

2009.

meldeten sich die Schwester der Beschwerdeführerin und ihre Tochter an der

N-Strasse 02 in D ab und zogen nach I. Im November 2009 bzw. im

Februar 2010 ersuchten die Beschwerdeführerin bzw. BY erneut um eine

Einreisebewilligung zur Trauungsvorbereitung. Am 13. April 2010 reiste die

Beschwerdeführerin wie einleitend erwähnt in die Schweiz ein; die Heirat mit BY

erfolgte am 22. April 2010.

3.4

Nach der Darstellung

von BY zogen die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter im November

oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung an der N-Strasse 02 in D,

nachdem der Schwager der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sowie deren Tochter

bereits per 21. Juli 2014 an der N-Strasse 02 in D gemeldet waren, wo

sie zusammen in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Am 26. November

2015.

hatte der Schwager der Beschwerdeführerin (allein) ab dem 1. Dezember

2015.

die Wohnung an der O-Strasse 03 in D angemietet, in welcher die

Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai

2016.

angetroffen wurde – in Schlafkleidung im Schlafzimmer ihres Schwagers.

Letzterer Umstand

gründet gemäss der Beschwerdeführerin darauf, dass sie sich zu einer

Trotzreaktion habe hinreissen lassen, nachdem sie einmal im Januar 2016

überraschend ihre Schwester mit ihrem Mann an der N-Strasse 02 in D im

Bett angetroffen habe. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse

nicht, weshalb sie zu ihrem Schwager gegangen sei: es sei halt einmal passiert.

Sie führe aber keine Beziehung mit ihm. Diese Schilderung erweist sich angesichts

des Umstands, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schwager bereits im Jahr 2007

verlobt gewesen waren und die Beschwerdeführerin ihn gemäss einer Erklärung vom

13.

Juli 2007 am 25. November 2007 im Kosovo zu heiraten beabsichtigt

hatte, als wenig glaubhaft. Die Umstände indizieren, dass bereits früher eine

Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (späteren) Schwager

bestanden hatte. Zur Heirat im Kosovo kam es aber nicht. All dies verschwieg

die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 16. September 2016,

obwohl sie explizit zu ihrer Beziehung mit ihrem Schwager befragt wurde.

3.5

Es wäre ein

geradezu einzigartiger Zufall, würden die Schilderungen des Mannes der

Beschwerdeführerin zutreffen, wonach dieser die Beschwerdeführerin zufällig in

einem Internetchat kennengelernt und sich später herausgestellt habe, dass es

sich um die Schwester seiner angeblichen, langjährigen Mitbewohnerin handle. Dass

die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrem ursprünglichen Vorhaben, sich im

Kosovo mit ihrem späteren Schwager zu verehelichen, abliess, dürfte darin

begründet sein, dass sich diese Ehe nicht wie gewünscht in der Schweiz hätte

leben lassen, da weder die Beschwerdeführerin noch ihr späterer Schwager über

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hatten. Dies war indes mittels

Eheschliessung von F mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwester

der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin mit dem

Schweizer BY andererseits zu erreichen. Dergestalt vermochte die wahre

partnerschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Schwager

in der Schweiz gelebt zu werden. An der Heirat mit ihrem Mann hatte die

Beschwerdeführerin überdies auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die

Mehrheit ihrer engsten Familienmitglieder gemäss ihren eigenen Angaben seit

längerer Zeit in der Schweiz (sowie in Deutschland) lebt und sie als längst

volljährige kosovarische Staatsangehörige ohne besondere berufliche

Qualifikationen ohne Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten Mann nicht

zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen konnte.

3.6

Die

polizeilichen Befragungen ergeben überdies, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Mann wenig voneinander wissen. Abgesehen davon, dass ihr Altersunterschied mit

13.

Jahren beträchtlich ist und auch in diesem Lichte vielmehr die

Beschwerdeführerin (Jahrgang 1984) und deren Schwager (Jahrgang 1985)

einerseits sowie der Mann (Jahrgang 1971) und die Schwester der

Beschwerdeführerin (Jahrgang 1977) zueinander passen, wusste die Beschwerdeführerin

beispielsweise nicht, wann und wo ihr Mann zur Welt gekommen und aufgewachsen war.

Weiter kannte sie das Alter von dessen Tochter nicht respektive verschätzte

sich um immerhin drei Jahre; auch Angaben über deren Beruf blieben im Vergleich

zu den Aussagen ihres Mannes widersprüchlich. Bei letzterem fällt zudem auf,

dass er weder anlässlich seiner Befragung im Jahr 2009 noch nach rund

sechseinhalb Jahren formeller Ehe wusste, ob die Beschwerdeführerin am … oder

am … Dezember 1984 geboren worden ist. Ebenso wenig wusste er, ob die Hochzeit

im April oder im Mai des Jahres 2010 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits

konnte das Geburtsdatum ihres Mannes, welches sie im Jahr 2009 noch wusste,

anlässlich der letzten Befragung nicht mehr nennen. Den Befragungen lässt sich ferner

entnehmen, dass die formellen Ehepartner kaum Gemeinsamkeiten in der

Freizeitgestaltung oder etwa gemeinsame Bekannte haben sowie dass nach den

übereinstimmenden Angaben beider in finanzieller Hinsicht alles aufgeteilt

worden ist und kein gemeinsames Konto existiert. Hinsichtlich der weiteren

Ungereimtheiten in den Aussagen der formellen Ehepartner – namentlich bezüglich

der Umstände des Kennenlernens und der Heirat – kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). All dies sind weitere gewichtige Indizien für eine Scheinehe.

3.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend zum Schluss führt, dass die

Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann mit hoher Wahrscheinlichkeit

aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden ist. Folglich liegt es an

der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und die angeführten

Indizien zu entkräften.

Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Insbesondere

vermag nicht zu überzeugen, dass sie auf dem ersten Einreisevisum ihren

späteren Schwager nur deshalb als Verlobten angegeben habe, weil sie befürchtet

habe, ansonsten mangels Garantie für die Wiederausreise nicht in die Schweiz

einreisen zu dürfen. Dass über all die Jahre zwischen dem Mann und der

Schwester der Beschwerdeführerin quasi nur eine Zweckgemeinschaft unter einem

gemeinsamen Dach bestanden und es sich beim Vorfall im Januar 2016, als die

Beschwerdeführerin ihren Mann und ihre Schwester zusammen im Bett erwischte, um

ein erstmaliges Ereignis gehandelt haben soll, welches wiederum den Auslöser

für das Revanchieren an der Schwester in Form des Zusammenseins mit ihrem

Schwager dargestellt haben soll, erweist sich als wenig realistisch. Nicht

nachvollziehbar ist sodann der Hinweis darauf, dass es sich bei den Widersprüchen

in den Angaben betreffend Hochzeitsdatum, Geburtsdaten usw. um

Fehlinterpretationen durch das Migrationsamt gehandelt haben soll. Alle

Antworten der Beschwerdeführerin – etwa ihre Unkenntnis des Geburtsdatums ihres

Mannes – sowie diejenigen ihres Mannes sind klar dokumentiert. Auch die vagen

Angaben ihres Mannes über das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie über

das Hochzeitsdatum bleiben letztlich unerklärbar und entsprechen nicht der

Norm. Die vorstehend wiedergegebene Indizienlage für eine Scheinehe bleibt

insgesamt bestehen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist mit der

Auffassung der Vorinstanz erfüllt.

4.

Das Vorliegen eines

Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie

jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen,

was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher

Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend

ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht

(BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der

Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt

regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich

bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai

2016,2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche

besondere Umstände liegen hier nicht vor: Die Beschwerdeführerin reiste erst im

Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit mittlerweile

neun Jahren hier auf, wobei ihr Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und

das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Den grössten Teil ihres

bisherigen Lebens, worunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie das

frühe Erwachsenenalter, verbrachte die Beschwerdeführerin im Kosovo, mit

welchem sie in kultureller und sozialer Hinsicht noch immer verbunden ist.

Gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat keine

Kinder. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte einer besonders

intensiven Integration in die Schweiz entnehmen. Vorausgesetzt wäre eine

besonders ausgeprägte Verwurzelung, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo

als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Dass die Beschwerdeführerin weder über Einträge im Betreibungs- noch im

Strafregister verfügt und überdies nie sozialhilfeabhängig war, entspricht

einem erwarteten Verhalten. Die Rückkehr in den Kosovo, wo sie bis zu ihrem 25. Altersjahr

lebte, erscheint insgesamt zumutbar. Hieran ändert nichts, dass ein Grossteil

der Familie bzw. Verwandtschaft in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin ist

mit ihrem Mann eine Scheinehe eingegangen und hat durch rechtsmissbräuchliches

Verhalten eine Niederlassungsbewilligung erwirkt. Es besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse daran, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demgemäss auch als verhältnismässig.

Die eventualiter beantragte Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung

an die Vorinstanz erübrigt sich.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …