VB.2018.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00478
17. April 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00478
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
AZ, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. AZ,
geboren 1984 und Staatsangehörige des Kosovos, reiste am 13. April 2010 in
die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 in D den Schweizer
Staatsbürger BY. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
der Familiennachzugsbestimmungen und am 6. März 2015 die Niederlassungsbewilligung,
zuletzt befristet bis 21. April 2020. E (geb. Z), die sieben Jahre ältere
Schwester von AZ, ist aufgrund einer früheren Ehe seit dem 14. Oktober
2012 in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie hatte am 22. November
2010 im Kosovo F geheiratet, dem aufgrund dieser Heirat eine zuletzt bis am
13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
B. Anlässlich
einer polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 an der Meldeadresse
des Ehepaars E und F wurden letzterer sowie AZ vorgefunden, während bei der an
der Meldeadresse des Ehepaars AZ und BY am selben Tag durchgeführten Wohnortkontrolle
BY und E angetroffen wurden. Am 16. September 2016 führte die
Kantonspolizei Zürich an der Meldeadresse von AZ und BY, an der Meldeadresse
von E und F sowie an der H-Strasse 01 in I eine neuerliche Wohnortkontrolle
durch. An der Meldeadresse von AZ und BY traf sie E, deren Tochter sowie BY an,
während an der Meldeadresse von E und F niemand zu Hause war. An der H-Strasse 01
in I fanden die Polizeibeamten unter anderem AZ vor. Unmittelbar nach der
Wohnortkontrolle befragten die Polizeibeamten AZ und deren Mann zu ihrer Ehe.
C. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von AZ.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen den Widerruf
ihrer Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs von AZ mit Entscheid vom 12. Juli
2018.
ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 14. August 2018 beantragte AZ, der
Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts seien
aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen,
eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Umstritten
und zu prüfen ist vorliegend, ob das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen hat. Der Vollständigkeit halber sei
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer
Niederlassungsbewilligung den Namen ihres Mannes angenommen hat (vgl. dort:
"Name Zivilstand"). Auf diesen Umstand deuten auch weitere Aktenstücke
hin (vgl. etwa den Betreibungsregisterauszug vom 6. April 2017, die
Bestätigung des Fürsorgeamts I vom 6. April 2017 und das
Befragungsprotokoll vom 16. September 2016 sowie die Anwaltsvollmacht vom
3.
Januar 2017, auf welchen die Beschwerdeführerin mit "AY" bzw.
mit "AY-Z" unterzeichnet hatte). Da im angefochtenen Entscheid wie
auch in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin jedoch deren Ledigname
verwendet worden ist, wird dies im vorliegenden Verfahren aus Gründen der
Einfachheit und Klarheit fortgeführt.
2.2
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die
Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung).
2.3
Die Ansprüche gemäss Art. 42 AIG stehen
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und können beim Vorliegen von Widerrufsgründen
im Sinn von Art. 63 AIG erlöschen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Unter
den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II
145.
E. 2.2).
2.4
Ob eine Scheinehe
vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur
durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a; 122 II 289
E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat
einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass
die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den
Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht sowie in der Tatsache, dass
gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe
gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus
geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen
BGE 122 II 289 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss
beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 17. März 2017,2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf
BGE 121 II 97 E. 3b). Wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine
feste Partnerschaft führt, gilt sodann auch dies als Indiz für eine Scheinehe.
Das Rechtsinstitut der Ehe ist verfassungsrechtlich als monogame Institution
vorgesehen. Auch im Ausländerrecht muss von diesem Rechtsverständnis
ausgegangen werden (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8).
2.5
Die
vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz aus dem Zusammenwohnen von zwei
verwandten Familien an derselben Adresse auf eine "doppelte Scheinehe
übers Kreuz" geschlossen habe, sei sehr abenteuerlich und schlicht und
ergreifend unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass ihr Mann
und ihre Schwester bis mindestens Ende 2016 keine Beziehung geführt
hätten, zumal sie in dieser Zeit selber noch regelmässigen sexuellen Kontakt
mit ihrem Mann gehabt habe. Zu ihrem Schwager habe sie keine Liebesbeziehung
unterhalten.
Der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aus nachfolgend dargestellten
Beziehungen und Umständen ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nur zum Schein geschlossen worden
war und eine partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Mann, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager
besteht.
3.2
Die
Schwester der Beschwerdeführerin lebte von November 2006 bis 2008 zusammen mit BY
in L. Nach der Geburt ihrer Tochter aus ihrer früheren, damals noch bestehenden
Ehe zog sie im Jahr 2008 zusammen mit ihrer Tochter und BY an die N-Strasse 02
in D. Am 16. Juli 2008 ersuchte BY um Bewilligung der Einreise der
Beschwerdeführerin zwecks Ehevorbereitung. Aufgrund des Verdachts, dieser
Eheschluss diene lediglich insofern ausländerrechtlichen Interessen, als auch
der Beschwerdeführerin und Schwester von E derAufenthalt in der Schweiz ermöglicht
werden sollte, wurden BY und die Beschwerdeführerin am 1. April 2009 bzw.
am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres Kennenlernens befragt. In der Folge
zog BY das Gesuch um Einreisebewilligung am 14. April 2009 zurück.
3.3
Am 18. September
2009.
meldeten sich die Schwester der Beschwerdeführerin und ihre Tochter an der
N-Strasse 02 in D ab und zogen nach I. Im November 2009 bzw. im
Februar 2010 ersuchten die Beschwerdeführerin bzw. BY erneut um eine
Einreisebewilligung zur Trauungsvorbereitung. Am 13. April 2010 reiste die
Beschwerdeführerin wie einleitend erwähnt in die Schweiz ein; die Heirat mit BY
erfolgte am 22. April 2010.
3.4
Nach der Darstellung
von BY zogen die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter im November
oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung an der N-Strasse 02 in D,
nachdem der Schwager der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sowie deren Tochter
bereits per 21. Juli 2014 an der N-Strasse 02 in D gemeldet waren, wo
sie zusammen in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Am 26. November
2015.
hatte der Schwager der Beschwerdeführerin (allein) ab dem 1. Dezember
2015.
die Wohnung an der O-Strasse 03 in D angemietet, in welcher die
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai
2016.
angetroffen wurde – in Schlafkleidung im Schlafzimmer ihres Schwagers.
Letzterer Umstand
gründet gemäss der Beschwerdeführerin darauf, dass sie sich zu einer
Trotzreaktion habe hinreissen lassen, nachdem sie einmal im Januar 2016
überraschend ihre Schwester mit ihrem Mann an der N-Strasse 02 in D im
Bett angetroffen habe. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse
nicht, weshalb sie zu ihrem Schwager gegangen sei: es sei halt einmal passiert.
Sie führe aber keine Beziehung mit ihm. Diese Schilderung erweist sich angesichts
des Umstands, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schwager bereits im Jahr 2007
verlobt gewesen waren und die Beschwerdeführerin ihn gemäss einer Erklärung vom
13.
Juli 2007 am 25. November 2007 im Kosovo zu heiraten beabsichtigt
hatte, als wenig glaubhaft. Die Umstände indizieren, dass bereits früher eine
Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (späteren) Schwager
bestanden hatte. Zur Heirat im Kosovo kam es aber nicht. All dies verschwieg
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 16. September 2016,
obwohl sie explizit zu ihrer Beziehung mit ihrem Schwager befragt wurde.
3.5
Es wäre ein
geradezu einzigartiger Zufall, würden die Schilderungen des Mannes der
Beschwerdeführerin zutreffen, wonach dieser die Beschwerdeführerin zufällig in
einem Internetchat kennengelernt und sich später herausgestellt habe, dass es
sich um die Schwester seiner angeblichen, langjährigen Mitbewohnerin handle. Dass
die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrem ursprünglichen Vorhaben, sich im
Kosovo mit ihrem späteren Schwager zu verehelichen, abliess, dürfte darin
begründet sein, dass sich diese Ehe nicht wie gewünscht in der Schweiz hätte
leben lassen, da weder die Beschwerdeführerin noch ihr späterer Schwager über
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hatten. Dies war indes mittels
Eheschliessung von F mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Schwester
der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin mit dem
Schweizer BY andererseits zu erreichen. Dergestalt vermochte die wahre
partnerschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Schwager
in der Schweiz gelebt zu werden. An der Heirat mit ihrem Mann hatte die
Beschwerdeführerin überdies auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die
Mehrheit ihrer engsten Familienmitglieder gemäss ihren eigenen Angaben seit
längerer Zeit in der Schweiz (sowie in Deutschland) lebt und sie als längst
volljährige kosovarische Staatsangehörige ohne besondere berufliche
Qualifikationen ohne Heirat mit einem hier anwesenheitsberechtigten Mann nicht
zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen konnte.
3.6
Die
polizeilichen Befragungen ergeben überdies, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Mann wenig voneinander wissen. Abgesehen davon, dass ihr Altersunterschied mit
13.
Jahren beträchtlich ist und auch in diesem Lichte vielmehr die
Beschwerdeführerin (Jahrgang 1984) und deren Schwager (Jahrgang 1985)
einerseits sowie der Mann (Jahrgang 1971) und die Schwester der
Beschwerdeführerin (Jahrgang 1977) zueinander passen, wusste die Beschwerdeführerin
beispielsweise nicht, wann und wo ihr Mann zur Welt gekommen und aufgewachsen war.
Weiter kannte sie das Alter von dessen Tochter nicht respektive verschätzte
sich um immerhin drei Jahre; auch Angaben über deren Beruf blieben im Vergleich
zu den Aussagen ihres Mannes widersprüchlich. Bei letzterem fällt zudem auf,
dass er weder anlässlich seiner Befragung im Jahr 2009 noch nach rund
sechseinhalb Jahren formeller Ehe wusste, ob die Beschwerdeführerin am … oder
am … Dezember 1984 geboren worden ist. Ebenso wenig wusste er, ob die Hochzeit
im April oder im Mai des Jahres 2010 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
konnte das Geburtsdatum ihres Mannes, welches sie im Jahr 2009 noch wusste,
anlässlich der letzten Befragung nicht mehr nennen. Den Befragungen lässt sich ferner
entnehmen, dass die formellen Ehepartner kaum Gemeinsamkeiten in der
Freizeitgestaltung oder etwa gemeinsame Bekannte haben sowie dass nach den
übereinstimmenden Angaben beider in finanzieller Hinsicht alles aufgeteilt
worden ist und kein gemeinsames Konto existiert. Hinsichtlich der weiteren
Ungereimtheiten in den Aussagen der formellen Ehepartner – namentlich bezüglich
der Umstände des Kennenlernens und der Heirat – kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). All dies sind weitere gewichtige Indizien für eine Scheinehe.
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend zum Schluss führt, dass die
Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann mit hoher Wahrscheinlichkeit
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden ist. Folglich liegt es an
der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen und die angeführten
Indizien zu entkräften.
Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht. Insbesondere
vermag nicht zu überzeugen, dass sie auf dem ersten Einreisevisum ihren
späteren Schwager nur deshalb als Verlobten angegeben habe, weil sie befürchtet
habe, ansonsten mangels Garantie für die Wiederausreise nicht in die Schweiz
einreisen zu dürfen. Dass über all die Jahre zwischen dem Mann und der
Schwester der Beschwerdeführerin quasi nur eine Zweckgemeinschaft unter einem
gemeinsamen Dach bestanden und es sich beim Vorfall im Januar 2016, als die
Beschwerdeführerin ihren Mann und ihre Schwester zusammen im Bett erwischte, um
ein erstmaliges Ereignis gehandelt haben soll, welches wiederum den Auslöser
für das Revanchieren an der Schwester in Form des Zusammenseins mit ihrem
Schwager dargestellt haben soll, erweist sich als wenig realistisch. Nicht
nachvollziehbar ist sodann der Hinweis darauf, dass es sich bei den Widersprüchen
in den Angaben betreffend Hochzeitsdatum, Geburtsdaten usw. um
Fehlinterpretationen durch das Migrationsamt gehandelt haben soll. Alle
Antworten der Beschwerdeführerin – etwa ihre Unkenntnis des Geburtsdatums ihres
Mannes – sowie diejenigen ihres Mannes sind klar dokumentiert. Auch die vagen
Angaben ihres Mannes über das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie über
das Hochzeitsdatum bleiben letztlich unerklärbar und entsprechen nicht der
Norm. Die vorstehend wiedergegebene Indizienlage für eine Scheinehe bleibt
insgesamt bestehen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist mit der
Auffassung der Vorinstanz erfüllt.
4.
Das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie
jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen,
was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher
Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend
ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht
(BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der
Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt
regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich
bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai
2016,2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche
besondere Umstände liegen hier nicht vor: Die Beschwerdeführerin reiste erst im
Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit mittlerweile
neun Jahren hier auf, wobei ihr Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und
das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens, worunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie das
frühe Erwachsenenalter, verbrachte die Beschwerdeführerin im Kosovo, mit
welchem sie in kultureller und sozialer Hinsicht noch immer verbunden ist.
Gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat keine
Kinder. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte einer besonders
intensiven Integration in die Schweiz entnehmen. Vorausgesetzt wäre eine
besonders ausgeprägte Verwurzelung, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo
als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Dass die Beschwerdeführerin weder über Einträge im Betreibungs- noch im
Strafregister verfügt und überdies nie sozialhilfeabhängig war, entspricht
einem erwarteten Verhalten. Die Rückkehr in den Kosovo, wo sie bis zu ihrem 25. Altersjahr
lebte, erscheint insgesamt zumutbar. Hieran ändert nichts, dass ein Grossteil
der Familie bzw. Verwandtschaft in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin ist
mit ihrem Mann eine Scheinehe eingegangen und hat durch rechtsmissbräuchliches
Verhalten eine Niederlassungsbewilligung erwirkt. Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demgemäss auch als verhältnismässig.
Die eventualiter beantragte Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung
an die Vorinstanz erübrigt sich.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …