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Entscheid

VB.2018.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00480

7. November 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20331)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2006 geborene C absolvierte im Frühling 2018

an der Kantonsschule B die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien.

Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte das Rektorat den Eltern von C, A

und D, mit, dass C in den massgebenden Fächern Deutsch und Mathematik die Noten

3,13 bzw. 4,5 erzielt habe, was einen Notendurchschnitt von 3,81 ergebe, womit

sie den bei Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen für die Aufnahme

geforderten Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht habe.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen bei der Bildungsdirektion mit dem

Antrag, den Prüfungsentscheid zu korrigieren und die Erfahrungsnoten ihrer

Tochter "(Deutsch 5,25 und Mathematik 5,5) als eine Form des

Nachteilsausgleichs einzubeziehen". Die Bildungsdirektion wies den Rekurs

mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ab.

III.

Am 15. August 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihre Tochter C in die 1. Klasse des

Langgymnasiums an der Kantonsschule B aufzunehmen, eventualiter das

Verfahren an diese zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Benotung des Aufsatzes

und der Sprachprüfung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um

Edition sämtlicher Korrekturanleitungen für die Sprachprüfung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2018 wurde die

Kantonsschule B angewiesen, C ab Beginn des Schuljahrs 2018/2019

einstweilen in eine 1. Klasse des Langgymnasiums aufzunehmen. Am

22.

August 2018 erstattete die Kantonsschule eine Beschwerdeantwort ohne

ausdrückliches Begehren. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

29.

August 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserte sich A am

4.

September 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

(MSG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 42–44 e contrario VRG zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Die Korrekturanleitung,

deren Edition gefordert wird, reichte die Beschwerdegegnerin bereits im

Rekursverfahren zu den Akten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.

mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum

Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20

N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen

Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das

neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,

81).

3.

3.1

Nach

§ 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die

Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist

vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2). Betreffs

der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestimmt § 8

Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement,

AufnahmeR [LS 413.250.1]) dabei näher, dass an einem oder zwei Tagen eine

schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, welche die Teile Deutsch

(Verfassen eines Textes [60 Minuten]; Textverständnis und Sprachbetrachtung

[45 Minuten]) sowie Mathematik (60 Minuten) umfasst. Die Prüfungsnote

ist das Mittel aus den Noten in beiden Fächern (§ 10 Abs. 3

Satz 1 AufnahmeR). Sie wird mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt (§ 10

Abs. 3 Satz 2 AufnahmeR).

Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen

zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im

Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse der Primarschule besuchen, wird beim

Entscheid über die Aufnahme zusätzlich die Erfahrungsnote mitberücksichtigt, das

heisst das Mittel der Noten in Deutsch und Mathematik gemäss dem letzten

regulären Zeugnis (§ 11 Abs. 1, 3 und 5 AufnahmeR); die Prüfung gilt

als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der

Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt (§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen

und Kandidaten aus der 5. Klasse der Primarschule (§ 11 Abs. 2

in Verbindung mit § 1a AufnahmeR) sowie solchen aus der 6. Primarklasse

einer Privatschule (§ 11 Abs. 1 e contrario AufnahmeR) entscheidet

dagegen nach § 13 Satz 1 AufnahmeR allein die Prüfungsnote; die

Erfahrungsnote bleibt unberücksichtigt. Für einen positiven Aufnahmeentscheid

erforderlich ist eine Prüfungsnote von mindestens 4,0 (§ 13 Satz 2

AufnahmeR).

3.2

Die

Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6. Klasse

einer Privatschule. In der schriftlichen Aufnahmeprüfung erzielte sie in

Deutsch die Note 3,13 (Verfassen eines Textes: Note 3,0; Textverständnis und

Sprachbetrachtung: Note 3,25) und in Mathematik die Note 4,5. Infolgedessen

erreichte sie – was unbestritten ist – den für eine Aufnahme ins Gymnasium nach

§ 13 Satz 2 AufnahmeR erforderlichen Notendurchschnitt nicht.

Vor Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin

nun, als Schülerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim

Aufnahmeentscheid keine Berücksichtigung fänden, sei ihre Tochter gegenüber den

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer öffentlichen Schule "mit

Erfahrungsnoten über der Note 5" benachteiligt, müssten Letztere

"doch an der Prüfung keine Note 4 erzielen". Im Fach Deutsch werde

diese Benachteiligung zudem zusätzlich dadurch akzentuiert, dass bei der

Festlegung der Korrekturanleitung regelmässig von sehr guten Erfahrungsnoten

der Kandidatinnen und Kandidaten ausgegangen und entsprechend – zur Steuerung

der Schüler(innen)zahlen – zu einem äusserst strengen Beurteilungsmassstab

gegriffen werde, sodass sich die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen

am Prüfungstag besonders anstrengen müssten, um eine genügende Note zu

erreichen. Im Ergebnis wird demnach ein Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot geltend gemacht und möchte die Beschwerdeführerin damit

eine Neubeurteilung der Aufnahmeprüfung ihrer Tochter unter Mitberücksichtigung

von deren Erfahrungsnoten erwirken.

4.

4.1

Nach dem

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) ist Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der rechtsgleichen

Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer

wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen

(zum Ganzen René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1543 mit

Hinweisen).

4.2

Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene

Aufnahmeverfahren dient der Abklärung der Befähigung und Eignung der

Bewerberinnen und Bewerber für die Langgymnasien im Kanton Zürich und damit der

eignungsgerechten Zuweisung der Schülerinnen und Schüler von der 6. bzw. 5. Klasse

der Volksschule in die 1. Klasse der gymnasialen Mittelschule bzw. der

Oberstufe. "Um für alle Jugendlichen im Kanton Zürich die gleichen

Zutrittsbedingungen zu schaffen", macht der Reglementgeber die Aufnahme in

erster Linie vom Bestehen einer kantonal einheitlichen (zentralen)

Aufnahmeprüfung abhängig (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats an

den Kantonsrat vom 18. September 2007 zum Postulat KR-Nr. 188/2005

betreffend "Aufnahmeprüfung Mittelschulen",

KR-Nr. 188/2005 [dieses wie auch die nachzitierten Geschäfte sind abrufbar

unter www.kantonsrat.zh.ch → Geschäfte → Übersicht

Geschäfte → KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2; Auszug aus dem

regierungsrätlichen Protokoll der Sitzung vom 12. März 2008 betreffend die

dringliche Anfrage "Unnötige und unverständliche Gefährdung unserer

Langzeitgymnasien", S. 2). Eine Untersuchung des Instituts für

Bildungsevaluation an der Universität Zürich "Zur Bedeutung eines

fächerübergreifenden Tests für den Übertritt in die Gymnasien des Kantons

Zürich" aus dem Jahr 2010 zeigt denn auch, dass für den Erfolg in der

Probezeit die schriftliche Prüfungsnote am aussagekräftigsten ist; Schülerinnen

und Schüler, welche die Probezeit erfolgreich absolvierten, schnitten im

schriftlichen Teil der Aufnahmeprüfung deutlich besser ab als jene, welche die

Probezeit nicht bestanden (vgl. Antrag des Regierungsrats vom

27.

Februar 2013 zum Postulat KR-Nr. 335/2008 betreffend Optimierung

des Aufnahmeverfahrens für die Kantonsschulen, KR-Nr. 335/2008,

S. 2, auch zum Folgenden; ferner die Medienmitteilung der Vorinstanz vom

9.

Mai 2017 "Gymnasiastinnen und Gymnasiasten in der Probezeit

stärken", abrufbar unter www.bi.zh.ch → Aktuell → Suche/Archiv).

Zusätzlich optimieren lässt sich die Prognose für den Erfolg in der Probezeit

bzw. für das Verbleiben im Gymnasium – wie das Untersuchungsergebnis

weiter zeigt – durch das Einbeziehen der Erfahrungsnoten in den geprüften

Fächern, zumal diese Noten Leistungen abbilden, welche die betreffenden

Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht haben,

und nicht gleichermassen abhängig sind von der Tagesform und der Intensität

bzw. Qualität der (zumeist spezifisch auf die Aufnahmeprüfung ausgerichteten)

Prüfungsvorbereitung der Kandidierenden (vgl. aber

auch den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 26. Oktober 2016 zur Anfrage KR-Nr. 237/2016

"(Regionale Chancengleichheit)", KR-Nr. 237/2016 [Anfrage],

S. 4, welcher die Korrelation zwischen Erfahrungsnotendurchschnitt und

Prüfungsresultat aufzeigt). Im Gegensatz zu

den Prüfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung lassen

sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander

vergleichen, werden Zeugnisnoten doch insbesondere aufgrund des klasseninternen

Bezugssystems, also der beobachteten und bewerteten Verteilung in einer

bestimmten Klasse, gegeben (vgl. auch den Bericht "Aktueller Stand und

Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der gymnasialen Mittelschulen des Kantons

Zürich" der Vorinstanz vom Dezember 2006 an den Bildungsrat,

Ziff. 6.2.2 [abrufbar unter www.bi.zh.ch → Unsere Direktion → Bildungsplanung

→ Arbeiten und Projekte → Gymnasiale Mittelschulen im

Kanton Zürich: aktueller Stand und Entwicklungsmöglichkeiten]); besondere

Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Schülerinnen und

Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von Schülerinnen und Schülern

gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen.

So unterstehen Privatschulen, an

denen die Schulpflicht erfüllt wird, zwar der staatlichen Aufsicht und

benötigen sie eine Bewilligung, welche nur zu erteilen ist, wenn die angebotene

Bildung gleichwertig ist wie die an der öffentlichen Volksschule angebotene

(Art. 117 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [LS 101]; § 68 Abs. 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]); jedoch findet

weder bei der Bewilligungserteilung noch bei der Aufsichtstätigkeit eine

Qualitätskontrolle statt und muss der Unterricht an Privatschulen mit jenem an

öffentlichen Schulen nicht bis ins Detail übereinstimmen. Er muss lediglich die

gleiche Gewähr für die Erreichung der wesentlichen Lernziele bieten (vgl. auch

§ 67 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

[LS 412.101]). Privatschulen müssen somit nicht den gleichen Unterricht

mit der gleichen Lektionenzahl wie die öffentlichen Schulen anbieten und können

insbesondere die Unterrichtszeiten, Absenzen und Dispensationen, Ferien,

Disziplinarmassnahmen, die Stellung der Schülerinnen und Schüler und die

Mitwirkung der Eltern in Abweichung zum Volksschulgesetz selber regeln. Sie

können zudem auch andere Schwerpunkte namentlich inhaltlicher, pädagogischer,

weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen (vgl. zum Ganzen

Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 117 N. 5; siehe auch die Merkblätter des

Volksschulamts "Schulung in Privatschulen" vom 9. Februar 2015

und "Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an Zürcher Privatschulen auf

der Volkschulstufe" vom 18. September 2017, abrufbar unter

www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen → Aufsicht

Privatschulen). Aufgrund dieser Freiheiten erscheint die Vergleichbarkeit der

Noten von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Privatschulen im Kanton

untereinander bzw. im Verhältnis zu denjenigen ihrer Mitbewerberinnen und

Mitbewerber aus den öffentlichen Schulen nochmals zusätzlich eingeschränkt.

Deutlich objektivere Aussagen und

Vergleiche lassen sich dagegen in Bezug auf die Noten der Schülerinnen

und Schüler öffentlicher Schulen anstellen, da sich diese an detaillierte (organisatorische und inhaltliche)

staatliche Vorgaben betreffend den Schulbetrieb als solchen, den Unterricht (so

insbesondere die Lehrmittel) und die Leistungsbeurteilungen bzw. die Notengebung (vgl. etwa das Zeugnisreglement

vom 1. September 2008 [LS 412.121.31]) zu halten haben (siehe dazu

www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb

& Unterricht). Die einheitlichen Vorgaben erlauben mithin nicht

nur den Vergleich der Noten einzelner Schülerinnen und Schüler

unterschiedlicher öffentlicher Schulen, sondern sie führen auch dazu, dass die

Erfahrungsnoten gemäss letztem Zeugnis vor der Prüfungsanmeldung verlässliche(re)

Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung einer Bewerberin bzw. eines

Bewerbers fürs Gymnasium zu liefern vermögen. Hinsichtlich der Privatschulen

ist eine entsprechende Aussage umso weniger möglich, als diese gar nicht

verpflichtet sind, Noten zu vergeben.

4.3

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht für alle

Prüfungskandidierenden die identischen Aufnahmebedingungen statuiert.

Die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten der Prüfungskandidierenden

aus einer öffentlichen Schule ist ein sachlich vertretbares Mittel zur

Steuerung des Zugangs zum Langgymnasium und gilt für alle Sechstklässlerinnen

und Sechstklässler der öffentlichen Volksschule gleichermassen. Prüfungskandidatinnen

und -kandidaten aus einer Privatschule wiederum, welche einen

Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen müssen, werden nicht schlechter

behandelt als das Gros der Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Letztere

müssen unter Berücksichtigung der Vornoten zusammen mit den Prüfungsleistungen

einen Notendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der Übertritt ins Langgymnasium trotz

einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist den Sechstklässlerinnen und

Sechstklässlern der öffentlichen Volksschule mithin nur dann möglich, wenn ihr Erfahrungsnotendurchschnitt

bei 5,25 oder höher liegt. Das trifft zwar gemäss den Durchschnittswerten der

letzten Jahre auf eine beträchtliche Anzahl der Prüfungskandierenden zu (vgl.

Anfrage, S. 3; siehe auch den Artikel "Zürcher Gymnasien müssen

schlechte Noten verteilen" in der NZZ vom 31. Mai 2009); es darf aber

nicht ausser Acht gelassen werden, dass der gymnasiale Weg grundsätzlich allen

Jugendlichen im Kanton Zürich offensteht bzw. die Aufnahmeregelung für alle

Schülerinnen und Schüler der Volksschule gilt, womit bereits dadurch eine

(erhebliche) Vorselektion stattfindet. Dieser Spielraum ist den politischen

Behörden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verfügt der Staat doch nur über

beschränkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und Führung öffentlicher

Gymnasien. Mit der – kritisierten – differenzierten Aufnahmeregelung wird eine optimale

Verteilung der beschränkten (Bildungs-)Ressourcen angestrebt, indem in erster Linie

geeignete Schülerinnen und Schüler in die Probezeit des Langgymnasiums

aufgenommen werden sollen. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der

Unterricht an den öffentlichen Untergymnasien nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht vom Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

erfasst wird (Art. 19 BV; BGE 140 I 153 E. 2.3.1).

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin schliesslich aus dem ins Feld geführten Umstand, dass sich

das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für Prüfungskandidatinnen

und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger gestaltet, je höher der

Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung mitabsolvierenden Schülerinnen und

Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen Vornoten regelmässig mit einer

streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung begegnet wird, damit diese ihren Zweck als Selektionsinstrument erfüllen

kann (vgl. hierzu bzw. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens VGr,

30.

September 2009, VB.2009.00430, E. 4.3). Die Massnahme trifft alle

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gleichermassen. Sind die

Erfahrungsnoten der Kandidierenden aus öffentlichen Schulen eher tief, dürften

die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen im umgekehrten Fall zudem

regelmässig davon profitieren.

4.4

Es ist

nach dem Gesagten mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn das

Aufnahmereglement unterschiedliche Voraussetzungen für die Aufnahme von

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus öffentlichen und solchen aus Privatschulen

formuliert.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der

Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83

lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen

Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg

Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 83 N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016,

VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider

Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung mit

§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Der Kammermehrheit ist zunächst darin zuzustimmen, dass

die Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen nicht

mit jenen von Privatschülerinnen und -schülern gleichgesetzt werden können,

weil die Schulung und Benotung in Privatschulen nicht gleich wie in

öffentlichen Schulen erfolgen muss. Die Rechtsgleichheit zwischen Prüfungskandidierenden

aus Privatschulen und jenen aus öffentlichen Schulen wäre somit am besten und

einfachsten zu gewährleisten, wenn gar keine Erfahrungsnoten in das

Prüfungsergebnis einbezogen würden. Derart müssten alle Kandidatinnen und

Kandidaten unabhängig davon, welche Schule sie in der 6. Klasse besucht

haben, an der Zentralen Aufnahmeprüfung einen Notenschnitt von 4,0 erreichen.

Zwar wird bei den

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule dem nachteiligen

Verzicht auf die Berücksichtigung ihrer (hohen) Vornoten dadurch Rechnung

getragen, dass sie ein tieferer Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 zur Aufnahme

berechtigt. Faktisch werden sie aber Schülerinnen und Schülern öffentlicher

Schulen gleichgestellt, welche bei Prüfungsanmeldung einen

Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,0 aufweisen. Begründet wird diese Bestehensgrenze

für Privatschülerinnen und -schüler ohne Vornoten offenbar damit, dass die

meisten Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen erfahrungsgemäss mit

einem Vornotenschnitt von 5,0 bis 5,25 an die Prüfung für das Langgymnasium gehen.

Tatsächlich betrug der durchschnittliche Vornotenwert im Jahr 2015 jedoch 5,29

und sind weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens der Vorinstanz

weitere Zahlen bekannt gegeben worden (vgl. Anfrage, S. 3). Ebenso wenig

liegen statistische Daten zu den Durchfallquoten der Privatschülerinnen und

-schüler im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen

vor.

Es liegt damit eine

verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten aus

Privatschulen vor, welchen der Zugang zum staatlichen Gymnasium in gleicher

Weise offenstehen muss wie den Kindern aus öffentlichen Schulen.

Privatschülerinnen und -schüler müssen eine genügende Prüfung ablegen, während

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen mit Vornoten von 5,25 oder höher

auch mit ungenügender Prüfungsleistung in die Probezeit aufgenommen werden. Hinzu

kommt, dass sich das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger

gestaltet, je höher der Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung

mitabsolvierenden Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen

Vornoten regelmässig mit einer streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung

begegnet wird, damit diese ihren Zweck als

Selektionsinstrument erfüllen kann (VGr, 30. September 2009,

VB.2009.00430, E. 4.3). Diese Selektion trifft – entgegen der

Kammermehrheit – die guten Privatschüler, welche ungeachtet ihrer Vorleistungen

immer einen Prüfungsnotenschnitt von mindestens 4,0 erreichen müssen bzw. immer

nur mit einer hypothetischen "Vornote" von 5,0 antreten können,

härter als die Kinder aus öffentlichen Schulen, welche mit Vornoten von bzw.

über 5,25 an die Prüfung gehen können. Wie sich dieser Mechanismus an der

Aufnahmeprüfung 2018 auf das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ausgewirkt

hat, wurde nicht abgeklärt.

Die Beschwerde wäre deshalb

teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.

Die Vorinstanz hätte angewiesen werden müssen, abzuklären, ob die

Beschwerdeführerin unter der Annahme, dass alle Prüfungskandidatinnen und

-kandidaten ohne Vornoten an die Aufnahmeprüfung angetreten wären, auch nicht

aufzunehmen gewesen wäre oder ob sie unter dieser Annahme zu dem in die

Probezeit aufzunehmenden Prozentsatz der Prüflinge gehört hätte.