VB.2018.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00480
7. November 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20331)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00480
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 2006 geborene C absolvierte im Frühling 2018
an der Kantonsschule B die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte das Rektorat den Eltern von C, A
und D, mit, dass C in den massgebenden Fächern Deutsch und Mathematik die Noten
3,13 bzw. 4,5 erzielt habe, was einen Notendurchschnitt von 3,81 ergebe, womit
sie den bei Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen für die Aufnahme
geforderten Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht habe.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen bei der Bildungsdirektion mit dem
Antrag, den Prüfungsentscheid zu korrigieren und die Erfahrungsnoten ihrer
Tochter "(Deutsch 5,25 und Mathematik 5,5) als eine Form des
Nachteilsausgleichs einzubeziehen". Die Bildungsdirektion wies den Rekurs
mit Verfügung vom 9. Juli 2018 ab.
III.
Am 15. August 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihre Tochter C in die 1. Klasse des
Langgymnasiums an der Kantonsschule B aufzunehmen, eventualiter das
Verfahren an diese zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Benotung des Aufsatzes
und der Sprachprüfung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um
Edition sämtlicher Korrekturanleitungen für die Sprachprüfung.
Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2018 wurde die
Kantonsschule B angewiesen, C ab Beginn des Schuljahrs 2018/2019
einstweilen in eine 1. Klasse des Langgymnasiums aufzunehmen. Am
22.
August 2018 erstattete die Kantonsschule eine Beschwerdeantwort ohne
ausdrückliches Begehren. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
29.
August 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserte sich A am
4.
September 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
(MSG, LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 42–44 e contrario VRG zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Die Korrekturanleitung,
deren Edition gefordert wird, reichte die Beschwerdegegnerin bereits im
Rekursverfahren zu den Akten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.
mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum
Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20
N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen
Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das
neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,
81).
3.
3.1
Nach
§ 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die
Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist
vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2). Betreffs
der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestimmt § 8
Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement,
AufnahmeR [LS 413.250.1]) dabei näher, dass an einem oder zwei Tagen eine
schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, welche die Teile Deutsch
(Verfassen eines Textes [60 Minuten]; Textverständnis und Sprachbetrachtung
[45 Minuten]) sowie Mathematik (60 Minuten) umfasst. Die Prüfungsnote
ist das Mittel aus den Noten in beiden Fächern (§ 10 Abs. 3
Satz 1 AufnahmeR). Sie wird mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt (§ 10
Abs. 3 Satz 2 AufnahmeR).
Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen
zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im
Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse der Primarschule besuchen, wird beim
Entscheid über die Aufnahme zusätzlich die Erfahrungsnote mitberücksichtigt, das
heisst das Mittel der Noten in Deutsch und Mathematik gemäss dem letzten
regulären Zeugnis (§ 11 Abs. 1, 3 und 5 AufnahmeR); die Prüfung gilt
als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der
Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt (§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen
und Kandidaten aus der 5. Klasse der Primarschule (§ 11 Abs. 2
in Verbindung mit § 1a AufnahmeR) sowie solchen aus der 6. Primarklasse
einer Privatschule (§ 11 Abs. 1 e contrario AufnahmeR) entscheidet
dagegen nach § 13 Satz 1 AufnahmeR allein die Prüfungsnote; die
Erfahrungsnote bleibt unberücksichtigt. Für einen positiven Aufnahmeentscheid
erforderlich ist eine Prüfungsnote von mindestens 4,0 (§ 13 Satz 2
AufnahmeR).
3.2
Die
Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6. Klasse
einer Privatschule. In der schriftlichen Aufnahmeprüfung erzielte sie in
Deutsch die Note 3,13 (Verfassen eines Textes: Note 3,0; Textverständnis und
Sprachbetrachtung: Note 3,25) und in Mathematik die Note 4,5. Infolgedessen
erreichte sie – was unbestritten ist – den für eine Aufnahme ins Gymnasium nach
§ 13 Satz 2 AufnahmeR erforderlichen Notendurchschnitt nicht.
Vor Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin
nun, als Schülerin aus einer Privatschule, deren Vornoten beim
Aufnahmeentscheid keine Berücksichtigung fänden, sei ihre Tochter gegenüber den
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer öffentlichen Schule "mit
Erfahrungsnoten über der Note 5" benachteiligt, müssten Letztere
"doch an der Prüfung keine Note 4 erzielen". Im Fach Deutsch werde
diese Benachteiligung zudem zusätzlich dadurch akzentuiert, dass bei der
Festlegung der Korrekturanleitung regelmässig von sehr guten Erfahrungsnoten
der Kandidatinnen und Kandidaten ausgegangen und entsprechend – zur Steuerung
der Schüler(innen)zahlen – zu einem äusserst strengen Beurteilungsmassstab
gegriffen werde, sodass sich die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen
am Prüfungstag besonders anstrengen müssten, um eine genügende Note zu
erreichen. Im Ergebnis wird demnach ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot geltend gemacht und möchte die Beschwerdeführerin damit
eine Neubeurteilung der Aufnahmeprüfung ihrer Tochter unter Mitberücksichtigung
von deren Erfahrungsnoten erwirken.
4.
4.1
Nach dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) ist Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer
wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(zum Ganzen René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1543 mit
Hinweisen).
4.2
Das im Aufnahmereglement vorgeschriebene
Aufnahmeverfahren dient der Abklärung der Befähigung und Eignung der
Bewerberinnen und Bewerber für die Langgymnasien im Kanton Zürich und damit der
eignungsgerechten Zuweisung der Schülerinnen und Schüler von der 6. bzw. 5. Klasse
der Volksschule in die 1. Klasse der gymnasialen Mittelschule bzw. der
Oberstufe. "Um für alle Jugendlichen im Kanton Zürich die gleichen
Zutrittsbedingungen zu schaffen", macht der Reglementgeber die Aufnahme in
erster Linie vom Bestehen einer kantonal einheitlichen (zentralen)
Aufnahmeprüfung abhängig (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrats an
den Kantonsrat vom 18. September 2007 zum Postulat KR-Nr. 188/2005
betreffend "Aufnahmeprüfung Mittelschulen",
KR-Nr. 188/2005 [dieses wie auch die nachzitierten Geschäfte sind abrufbar
unter www.kantonsrat.zh.ch → Geschäfte → Übersicht
Geschäfte → KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 2; Auszug aus dem
regierungsrätlichen Protokoll der Sitzung vom 12. März 2008 betreffend die
dringliche Anfrage "Unnötige und unverständliche Gefährdung unserer
Langzeitgymnasien", S. 2). Eine Untersuchung des Instituts für
Bildungsevaluation an der Universität Zürich "Zur Bedeutung eines
fächerübergreifenden Tests für den Übertritt in die Gymnasien des Kantons
Zürich" aus dem Jahr 2010 zeigt denn auch, dass für den Erfolg in der
Probezeit die schriftliche Prüfungsnote am aussagekräftigsten ist; Schülerinnen
und Schüler, welche die Probezeit erfolgreich absolvierten, schnitten im
schriftlichen Teil der Aufnahmeprüfung deutlich besser ab als jene, welche die
Probezeit nicht bestanden (vgl. Antrag des Regierungsrats vom
27.
Februar 2013 zum Postulat KR-Nr. 335/2008 betreffend Optimierung
des Aufnahmeverfahrens für die Kantonsschulen, KR-Nr. 335/2008,
S. 2, auch zum Folgenden; ferner die Medienmitteilung der Vorinstanz vom
9.
Mai 2017 "Gymnasiastinnen und Gymnasiasten in der Probezeit
stärken", abrufbar unter www.bi.zh.ch → Aktuell → Suche/Archiv).
Zusätzlich optimieren lässt sich die Prognose für den Erfolg in der Probezeit
bzw. für das Verbleiben im Gymnasium – wie das Untersuchungsergebnis
weiter zeigt – durch das Einbeziehen der Erfahrungsnoten in den geprüften
Fächern, zumal diese Noten Leistungen abbilden, welche die betreffenden
Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht haben,
und nicht gleichermassen abhängig sind von der Tagesform und der Intensität
bzw. Qualität der (zumeist spezifisch auf die Aufnahmeprüfung ausgerichteten)
Prüfungsvorbereitung der Kandidierenden (vgl. aber
auch den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2016 zur Anfrage KR-Nr. 237/2016
"(Regionale Chancengleichheit)", KR-Nr. 237/2016 [Anfrage],
S. 4, welcher die Korrelation zwischen Erfahrungsnotendurchschnitt und
Prüfungsresultat aufzeigt). Im Gegensatz zu
den Prüfungsergebnissen der (einheitlichen) Zentralen Aufnahmeprüfung lassen
sich Erfahrungsnoten allerdings von vornherein nur beschränkt miteinander
vergleichen, werden Zeugnisnoten doch insbesondere aufgrund des klasseninternen
Bezugssystems, also der beobachteten und bewerteten Verteilung in einer
bestimmten Klasse, gegeben (vgl. auch den Bericht "Aktueller Stand und
Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der gymnasialen Mittelschulen des Kantons
Zürich" der Vorinstanz vom Dezember 2006 an den Bildungsrat,
Ziff. 6.2.2 [abrufbar unter www.bi.zh.ch → Unsere Direktion → Bildungsplanung
→ Arbeiten und Projekte → Gymnasiale Mittelschulen im
Kanton Zürich: aktueller Stand und Entwicklungsmöglichkeiten]); besondere
Probleme aber bereitet der Vergleich zwischen den Noten von Schülerinnen und
Schülern einer öffentlichen Schule mit denjenigen von Schülerinnen und Schülern
gleicher (Volksschul-)Stufe, welche eine Privatschule besuchen.
So unterstehen Privatschulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt wird, zwar der staatlichen Aufsicht und
benötigen sie eine Bewilligung, welche nur zu erteilen ist, wenn die angebotene
Bildung gleichwertig ist wie die an der öffentlichen Volksschule angebotene
(Art. 117 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [LS 101]; § 68 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]); jedoch findet
weder bei der Bewilligungserteilung noch bei der Aufsichtstätigkeit eine
Qualitätskontrolle statt und muss der Unterricht an Privatschulen mit jenem an
öffentlichen Schulen nicht bis ins Detail übereinstimmen. Er muss lediglich die
gleiche Gewähr für die Erreichung der wesentlichen Lernziele bieten (vgl. auch
§ 67 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
[LS 412.101]). Privatschulen müssen somit nicht den gleichen Unterricht
mit der gleichen Lektionenzahl wie die öffentlichen Schulen anbieten und können
insbesondere die Unterrichtszeiten, Absenzen und Dispensationen, Ferien,
Disziplinarmassnahmen, die Stellung der Schülerinnen und Schüler und die
Mitwirkung der Eltern in Abweichung zum Volksschulgesetz selber regeln. Sie
können zudem auch andere Schwerpunkte namentlich inhaltlicher, pädagogischer,
weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen (vgl. zum Ganzen
Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 117 N. 5; siehe auch die Merkblätter des
Volksschulamts "Schulung in Privatschulen" vom 9. Februar 2015
und "Beurteilung und Schullaufbahnentscheide an Zürcher Privatschulen auf
der Volkschulstufe" vom 18. September 2017, abrufbar unter
www.vsa.zh.ch → Schulstufen & Schulen → Aufsicht
Privatschulen). Aufgrund dieser Freiheiten erscheint die Vergleichbarkeit der
Noten von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Privatschulen im Kanton
untereinander bzw. im Verhältnis zu denjenigen ihrer Mitbewerberinnen und
Mitbewerber aus den öffentlichen Schulen nochmals zusätzlich eingeschränkt.
Deutlich objektivere Aussagen und
Vergleiche lassen sich dagegen in Bezug auf die Noten der Schülerinnen
und Schüler öffentlicher Schulen anstellen, da sich diese an detaillierte (organisatorische und inhaltliche)
staatliche Vorgaben betreffend den Schulbetrieb als solchen, den Unterricht (so
insbesondere die Lehrmittel) und die Leistungsbeurteilungen bzw. die Notengebung (vgl. etwa das Zeugnisreglement
vom 1. September 2008 [LS 412.121.31]) zu halten haben (siehe dazu
www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb
& Unterricht). Die einheitlichen Vorgaben erlauben mithin nicht
nur den Vergleich der Noten einzelner Schülerinnen und Schüler
unterschiedlicher öffentlicher Schulen, sondern sie führen auch dazu, dass die
Erfahrungsnoten gemäss letztem Zeugnis vor der Prüfungsanmeldung verlässliche(re)
Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung einer Bewerberin bzw. eines
Bewerbers fürs Gymnasium zu liefern vermögen. Hinsichtlich der Privatschulen
ist eine entsprechende Aussage umso weniger möglich, als diese gar nicht
verpflichtet sind, Noten zu vergeben.
4.3
Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Aufnahmereglement nicht für alle
Prüfungskandidierenden die identischen Aufnahmebedingungen statuiert.
Die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten der Prüfungskandidierenden
aus einer öffentlichen Schule ist ein sachlich vertretbares Mittel zur
Steuerung des Zugangs zum Langgymnasium und gilt für alle Sechstklässlerinnen
und Sechstklässler der öffentlichen Volksschule gleichermassen. Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten aus einer Privatschule wiederum, welche einen
Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 erreichen müssen, werden nicht schlechter
behandelt als das Gros der Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Letztere
müssen unter Berücksichtigung der Vornoten zusammen mit den Prüfungsleistungen
einen Notendurchschnitt von 4,5 erreichen. Der Übertritt ins Langgymnasium trotz
einer (knapp) ungenügenden Aufnahmeprüfung ist den Sechstklässlerinnen und
Sechstklässlern der öffentlichen Volksschule mithin nur dann möglich, wenn ihr Erfahrungsnotendurchschnitt
bei 5,25 oder höher liegt. Das trifft zwar gemäss den Durchschnittswerten der
letzten Jahre auf eine beträchtliche Anzahl der Prüfungskandierenden zu (vgl.
Anfrage, S. 3; siehe auch den Artikel "Zürcher Gymnasien müssen
schlechte Noten verteilen" in der NZZ vom 31. Mai 2009); es darf aber
nicht ausser Acht gelassen werden, dass der gymnasiale Weg grundsätzlich allen
Jugendlichen im Kanton Zürich offensteht bzw. die Aufnahmeregelung für alle
Schülerinnen und Schüler der Volksschule gilt, womit bereits dadurch eine
(erhebliche) Vorselektion stattfindet. Dieser Spielraum ist den politischen
Behörden bzw. dem Reglementgeber zuzugestehen, verfügt der Staat doch nur über
beschränkte finanzielle Mittel zur Einrichtung und Führung öffentlicher
Gymnasien. Mit der – kritisierten – differenzierten Aufnahmeregelung wird eine optimale
Verteilung der beschränkten (Bildungs-)Ressourcen angestrebt, indem in erster Linie
geeignete Schülerinnen und Schüler in die Probezeit des Langgymnasiums
aufgenommen werden sollen. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der
Unterricht an den öffentlichen Untergymnasien nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht vom Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
erfasst wird (Art. 19 BV; BGE 140 I 153 E. 2.3.1).
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin schliesslich aus dem ins Feld geführten Umstand, dass sich
das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger gestaltet, je höher der
Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung mitabsolvierenden Schülerinnen und
Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen Vornoten regelmässig mit einer
streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung begegnet wird, damit diese ihren Zweck als Selektionsinstrument erfüllen
kann (vgl. hierzu bzw. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens VGr,
30.
September 2009, VB.2009.00430, E. 4.3). Die Massnahme trifft alle
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gleichermassen. Sind die
Erfahrungsnoten der Kandidierenden aus öffentlichen Schulen eher tief, dürften
die Kandidatinnen und Kandidaten aus Privatschulen im umgekehrten Fall zudem
regelmässig davon profitieren.
4.4
Es ist
nach dem Gesagten mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn das
Aufnahmereglement unterschiedliche Voraussetzungen für die Aufnahme von
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus öffentlichen und solchen aus Privatschulen
formuliert.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der
Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83
lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen
Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hansjörg
Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 83 N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016,
VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider
Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in Verbindung mit
§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Der Kammermehrheit ist zunächst darin zuzustimmen, dass
die Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen nicht
mit jenen von Privatschülerinnen und -schülern gleichgesetzt werden können,
weil die Schulung und Benotung in Privatschulen nicht gleich wie in
öffentlichen Schulen erfolgen muss. Die Rechtsgleichheit zwischen Prüfungskandidierenden
aus Privatschulen und jenen aus öffentlichen Schulen wäre somit am besten und
einfachsten zu gewährleisten, wenn gar keine Erfahrungsnoten in das
Prüfungsergebnis einbezogen würden. Derart müssten alle Kandidatinnen und
Kandidaten unabhängig davon, welche Schule sie in der 6. Klasse besucht
haben, an der Zentralen Aufnahmeprüfung einen Notenschnitt von 4,0 erreichen.
Zwar wird bei den
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten aus einer Privatschule dem nachteiligen
Verzicht auf die Berücksichtigung ihrer (hohen) Vornoten dadurch Rechnung
getragen, dass sie ein tieferer Prüfungsnotendurchschnitt von 4,0 zur Aufnahme
berechtigt. Faktisch werden sie aber Schülerinnen und Schülern öffentlicher
Schulen gleichgestellt, welche bei Prüfungsanmeldung einen
Erfahrungsnotendurchschnitt von 5,0 aufweisen. Begründet wird diese Bestehensgrenze
für Privatschülerinnen und -schüler ohne Vornoten offenbar damit, dass die
meisten Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen erfahrungsgemäss mit
einem Vornotenschnitt von 5,0 bis 5,25 an die Prüfung für das Langgymnasium gehen.
Tatsächlich betrug der durchschnittliche Vornotenwert im Jahr 2015 jedoch 5,29
und sind weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens der Vorinstanz
weitere Zahlen bekannt gegeben worden (vgl. Anfrage, S. 3). Ebenso wenig
liegen statistische Daten zu den Durchfallquoten der Privatschülerinnen und
-schüler im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen
vor.
Es liegt damit eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten aus
Privatschulen vor, welchen der Zugang zum staatlichen Gymnasium in gleicher
Weise offenstehen muss wie den Kindern aus öffentlichen Schulen.
Privatschülerinnen und -schüler müssen eine genügende Prüfung ablegen, während
Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen mit Vornoten von 5,25 oder höher
auch mit ungenügender Prüfungsleistung in die Probezeit aufgenommen werden. Hinzu
kommt, dass sich das Erreichen der Mindestnote in § 13 AufnahmeR für
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten privater Schulen umso schwieriger
gestaltet, je höher der Erfahrungsnotendurchschnitt der die Prüfung
mitabsolvierenden Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen ist, da hohen
Vornoten regelmässig mit einer streng(er)en Bewertung der Aufnahmeprüfung
begegnet wird, damit diese ihren Zweck als
Selektionsinstrument erfüllen kann (VGr, 30. September 2009,
VB.2009.00430, E. 4.3). Diese Selektion trifft – entgegen der
Kammermehrheit – die guten Privatschüler, welche ungeachtet ihrer Vorleistungen
immer einen Prüfungsnotenschnitt von mindestens 4,0 erreichen müssen bzw. immer
nur mit einer hypothetischen "Vornote" von 5,0 antreten können,
härter als die Kinder aus öffentlichen Schulen, welche mit Vornoten von bzw.
über 5,25 an die Prüfung gehen können. Wie sich dieser Mechanismus an der
Aufnahmeprüfung 2018 auf das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ausgewirkt
hat, wurde nicht abgeklärt.
Die Beschwerde wäre deshalb
teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen.
Die Vorinstanz hätte angewiesen werden müssen, abzuklären, ob die
Beschwerdeführerin unter der Annahme, dass alle Prüfungskandidatinnen und
-kandidaten ohne Vornoten an die Aufnahmeprüfung angetreten wären, auch nicht
aufzunehmen gewesen wäre oder ob sie unter dieser Annahme zu dem in die
Probezeit aufzunehmenden Prozentsatz der Prüflinge gehört hätte.