VB.2018.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00484
24. Oktober 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20281)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00484
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene peruanische Staatsangehörige A
heiratete am 15. Juli 2011 in ihrem Heimatland den in der Schweiz damals
aufenthaltsberechtigten und heute niedergelassenen portugiesischen
Staatsangehörigen C. Am 11. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein und
nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz, worauf ihr am 19. Juli 2012 eine bis zum
10. September 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt wurde.
Nachdem A vom 21. August 2013 bis Juni 2014 in ihr
Heimatland zurückgekehrt war, ersuchte sie am 15. Juli 2014 erneut um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Hierauf wurde ihr am 8. September 2014 wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, mit Gültigkeit bis zum 10. September
2019.
Diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 17. März
2017 vom Migrationsamt widerrufen, nachdem die Ehegatten diesem gegenüber die
definitive Aufgabe ihrer Ehegemeinschaft bekanntgegeben hatten und ihnen mit
eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts D vom 12. April 2016
das Getrenntleben bewilligt wurde. Zugleich setzte das Migrationsamt A eine
Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2017 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. September 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 16. August 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Weiter ersuchte sie um
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 17. August
2018.
auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an
einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird. Fehlt der Wille zur
Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin und kann die abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen
mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22.
Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62
Abs. 1 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da
das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;
BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Der Ehemann
der Beschwerdeführerin liess in einer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 dem
Migrationsamt gegenüber bekanntgeben, seit dem 1. November 2015 nicht mehr
mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben und seit dem 1. August 2014
seinen Ehewillen definitiv verloren zu haben. Eine definitive Trennung per 1. November
2015.
wurde durch die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich ihrer
protokollarischen Befragung im Eheschutzverfahren vom 5. Februar 2016 als
auch gegenüber dem Migrationsamt in zwei Stellungnahmen vom 26. September
2016.
und 28. November 2016 bestätigt. Gemäss Beschwerdeschrift haben sich
die Eheleute am 11. November getrennt. Die Beschwerdeführerin hat sich
damit unbestrittenermassen spätestens im November 2015 definitiv von ihrem
portugiesischen Ehemann getrennt. Seither besteht ihre Ehe nur noch in
formeller Hinsicht fort, weshalb sie sich nach zitierter Praxis nicht mehr auf
einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA berufen kann. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AuG konnte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA damit widerrufen werden.
3.
3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. Die
ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr
zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 AuG vorliegen.
3.2
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49 AuG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des
Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten
Wohnorte wichtigen Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw.
Ehegemeinschaft weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche)
Trennungszeit ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die
ursprüngliche Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins
Ausland begeben hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin
mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt
in ehelicher Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG doch in
Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu
sehen und sind Auslandaufenthalte – auch solche aus wichtigen Gründen – nicht
geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (VGr, 18. April 2018,
VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.3
Die
Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Heirat erst am 11. Juli 2012 in die
Schweiz ein. Danach hielt sie sich vom 21. August 2013 bis Juni 2014
wieder in ihrem Heimatland auf und gab die eheliche Gemeinschaft am 1. November
2015.
definitiv auf. Damit hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine
drei Jahre gedauert und kann sich die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem
hiesigen Integrationserfolg nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.
Die im Ausland verbrachte Zeit ist ihr unabhängig vom
Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49
AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE und dem Fortbestand der ehelichen
Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit
doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihre bereits
geknüpften Beziehungen und Bezüge zur Schweiz in dieser Zeit wieder
abgeschwächt haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).
Dies kommt überdies auch dadurch deutlich zum Ausdruck, dass selbst
freizügigkeitsrechtlich eine mehr als sechsmonatige Aufenthaltsunterbrechung
den Verlust der hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat (Art. 6 Abs. 5
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AuG), weshalb die
Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz erneut um
Bewilligungserteilung ersuchen musste.
Entsprechend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin
während ihres Heimataufenthalts weiterhin eine gelebte eheliche Beziehung
unterhielt oder im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der erwähnten
Stellungnahme ihres Ehemannes vom 15. Juni 2016 bereits in dieser Zeit
kein Eheleben mehr führte.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der im
Ausland verbrachten Zeit würde auf eine Besserstellung gegenüber Angehörigen
von Schweizern hinauslaufen und eine verpönte Inländerdiskriminierung zur Folge
haben. Da das nacheheliche Aufenthaltsrecht freizügigkeitsrechtlich nicht
geregelt ist, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Diskriminierungsverbot Art. 2
FZA nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem
Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet
gewesen wäre.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe
liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei
zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31
VZAE).
Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2
Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AuG oder ein allgemeiner Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und ergibt
sich insbesondere nicht aus der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder der Dauer
des hiesigen Aufenthalts. So hat die relevante Ehegemeinschaft in der Schweiz
eben gerade nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert, ab welchen einem
erfolgreich integrierten Ehegatten grundsätzlich eine Rückkehr in die Heimat
nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die
Beschwerdeführerin hat sich insgesamt lediglich 5 ½ Jahre in der Schweiz aufgehalten, unterbrochen
von einem rund 10-monatigen Heimataufenthalt zwischen dem 21. August 2013
und Juni 2014. Aufgrund dieses Heimataufenthalts verlor sie ihre damalige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und musste erneut um Familiennachzug ersuchen.
Sodann trennte sich die Beschwerdeführerin spätestens rund 15 ½ Monate nach ihrer
Rückkehr in die Schweiz von ihrem Ehemann. Nach der Trennung und erst recht
nach dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA musste
sie fortwährend mit einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen. Einem derart
prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung
zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Damit hält sich die
Beschwerdeführerin noch nicht derart lange in der Schweiz auf, als dass von
einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen ist. Da sie ihre peruanische
Heimat erst vor wenigen Jahren verlassen und sich dort auch danach noch für
längere Zeit aufgehalten hat, ist sie noch nicht derart heimatentfremdet, als
dass ihr die dortige Wiedereingliederung nicht mehr zuzumuten wäre. Weil eine erfolgreiche
Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulative
Voraussetzung zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft bildet, vermag
auch ihre bisherige Integration keinen Härtefall zu begründen. Mangels
Heimatentfremdung und über übliche Integrationserwartungen hinausgehender
Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse ist auch ein allgemeiner Härtefall
in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen.
5.
Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Trennung von ihrem
Ehemann nicht mehr in einer intakten Ehegemeinschaft lebt und hier über keine
engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann
sie keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben
ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und bei
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres noch relativ kurzen und zeitweise
unterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Entsprechend
besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn
genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen
in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere
von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte der
Beschwerdeführerin auch angesichts der von ihr behaupteten Integrationsleistung
und der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt
werden.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …