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Entscheid

VB.2018.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00485

11. September 2018Deutsch8 min

(URT.2018.20151)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

führen seit Juni 2017 eine Beziehung. Seit Ende Juni 2018 leben sie gemeinsam

in einer Wohnung in Zürich. A ist schwanger und möchte sich derzeit von B

trennen.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG) ordnete die Stadtpolizei Zürich am 31. Juli 2018 gegenüber B

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung,

Rayonverbote betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von A sowie ein

Kontaktverbot gegenüber A an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B A

mit der flachen Hand gegen den Kopf und mit der Hand gegen das linke Auge

geschlagen habe. Zudem habe er ihr einen Faustschlag gegen den Oberarm und eine

Kopfnuss verpasst sowie etwa sieben Mal ins Gesicht gespuckt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. August 2018 ersuchte A beim

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Erstreckung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach der Anhörung von B verlängerte der

Haftrichter mit Urteil und Verfügung vom 9. August 2018 das Rayonverbot

bis 30. August 2018, nicht jedoch das Kontaktverbot. Dieses werde mit

Ablauf der polizeilichen Verfügung am 14. August 2018 aufgehoben.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 17. August 2018 (Eingang) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, das Rayonverbot sei um drei Monate zu verlängern, und der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Da die

Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift von A aufwies, setzte ihr das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 17. August 2018 eine

Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an. Nach Eingang der von A mit ihrer

Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift am 22. August 2018

eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung desselben Datums den

Schriftenwechsel und holte die Akten ein.

C. Mit

Eingaben vom 27. August 2018 verzichteten sowohl der Haftrichter als auch

die Stadtpolizei auf Vernehmlassung, ohne Anträge zu stellen und ohne weitere

Bemerkungen.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2018 trat das Verwaltungsgericht auf den

Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht

ein und verzichtete darauf, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Da die

Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verlängerung des Rayonverbots beantragte

(vorn III.A.), bildet allein diese Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens,

nicht jedoch das vom Haftrichter nicht erstreckte Kontaktverbot.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 30. Mai 2018,

VB.2018.00255, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017,

VB.2017.00640, E. 3.2).

3.

3.1

Der

Haftrichter erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den die

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorkommnissen seien nicht a priori

unglaubhaft. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie sich durch das Verhalten

des Beschwerdegegners vor weiteren Konflikten fürchte. Das erlittene Hämatom am

linken Auge sei fotografisch dokumentiert. Auch wenn die Angaben des

Beschwerdegegners diesbezüglich weniger wahrscheinlich seien als diejenigen der

Beschwerdeführerin, seien sie jedoch mindestens insofern nicht a priori

unglaubhaft, als er habe darstellen können, dass die jeweiligen Eskalationen

beidseits verschuldet gewesen seien und sich die Beschwerdeführerin – wie die

vorgelegten Textnachrichten belegen würden – nicht an das Kontaktverbot

gehalten habe. Das Verfahren, in dem sich die Aussagen der Parteien diametral

gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten Situation zwischen

den Parteien, zumal die Beschwerdeführerin mutmasslich vom Beschwerdegegner

schwanger sei. Deshalb und da im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen damit

gerechnet werden müsste, dass es erneut zu heftigen Konflikten kommen könnte,

erscheine eine einstweilige Verlängerung des Rayonverbots notwendig und

angemessen, um die Situation weiter zu deeskalieren. Vor dem Hintergrund, dass

beide Parteien ein Verschulden an den jeweiligen Eskalationen tragen würden und

der Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung allein finanziere, sei eine

Verlängerung von drei Wochen verhältnismässig.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, ihre

Aussagen seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihr

nicht bewusst gewesen, dass das Kontaktverbot auch für sie gelte. Sie fürchte

sich vor weiteren Konflikten und um die eigene und die Gesundheit ihres

ungeborenen Kindes.

3.3

Den

angefochtenen Entscheid vermag die Beschwerdeführerin damit allerdings nicht

infrage zu stellen, zumal der Haftrichter ihre Aussagen durchaus als glaubhaft

einstufte und – zu Recht – von einer häuslichen Gewaltsituation ausging. Indem

er das Rayonverbot "lediglich" um drei Wochen erstreckte, übte er

sein Ermessen nicht geradezu rechtsverletzend aus, auch wenn angesichts des

Umstands, dass gegen den Beschwerdegegner wiederholt wegen Tätlichkeiten

gegenüber der Beschwerdeführerin polizeilich rapportiert wurde, mit Sicherheit

auch eine weitergehende Verlängerung vertretbar gewesen wäre. Eine

Angemessenheitsüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht indes gerade nicht zu

(vorn E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt ohnehin nicht substanziiert

dar, inwiefern gerade eine Erstreckung von drei Monaten notwendig wäre, um die

Lage zwischen ihr und dem Beschwerdegegner (weiter) zu entspannen. Ihre

Nachrichten an den Beschwerdegegner während des geltenden Kontaktverbots zeigen

jedenfalls, dass ihr Bedürfnis nach Ruhe und Abstand zu diesem trotz der

Schwangerschaft und der Sorge um ihr ungeborenes Kind bereits kurz nach

Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte nicht ausserordentlich

stark ausgeprägt war und jedenfalls eine Verlängerung um die Maximaldauer nicht

gerechtfertigt hätte. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will,

dass das Kontaktverbot auch von ihr einzuhalten gewesen wäre, spielt insofern

keine Rolle. Schliesslich erscheint die in der

Beschwerdeschrift wiedergegebene, mutmasslich im Nachgang zum haftrichterlichen

Entscheid vom Beschwerdegegner per Textnachricht geäusserte "Drohung"

("Ich chum wens rayonverbot fertig isch wieder id wohnig und wehe es fehlt

öppis vo mine sache") zu wenig konkret bzw. schwerwiegend, um von der

Einschätzung des Haftrichters abzuweichen. Das Urteil vom 9. August

2018.

hält somit einer Rechtskontrolle stand.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

5.

Der Beschwerdegegner holte die Präsidialverfügung vom

22.

August 2018, der die Beschwerdeschrift beigelegt war, nicht auf der

Post ab (vorn III.D.). Ob diese Verfügung aufgrund der Zustellfiktion dennoch

als zugestellt gilt (hierzu statt vieler VGr, 20. Februar 2018,

VB.2018.00028, E. 2.1.1), kann offenbleiben. Mangels Eintreten auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen und aufgrund der

Abweisung der Beschwerde erwachsen dem Beschwerdegegner keine Nachteile. Die

Präsidialverfügung und die Beschwerdeschrift können ihm daher zusammen mit dem

vorliegenden Urteil erneut zugestellt werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 930.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …