VB.2018.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00486
7. Februar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00486
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. November 2017 verweigerte der
Gemeinderat Horgen der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Nutzung
des Gewerberaumes 01 als Büro/Atelier sowie den Ausbau einer Nasszelle und
Einbau einer Teeküche beim Gebäude Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03 an der D-Strasse 04 in Horgen. Mit einem weiteren
Beschluss vom 13. November 2017 verweigerte der Gemeinderat Horgen der A AG
zudem die baurechtliche Bewilligung für die Nutzung des Gewerberaums 05
als Musikraum sowie den Ausbau der Nasszelle und Schallschutzmassnahmen beim
Gebäude Assek.-Nr. 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der D-Strasse 06
in Horgen.
Erwägungen
II.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhob die A AG mit
Eingaben vom 18. Dezember 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowie die
Erteilung der nachgesuchten Baubewilligungen. Mit Entscheid vom 12. Juni
2018.
vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies die Rekurse
ab.
III.
Dagegen erhob die A AG am 16. August 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort
vom 19. September 2018 beantragte der Gemeinderat Horgen die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die A AG hielt in ihrer Replik vom 22. Oktober
2018.
an ihren Anträgen fest. In seiner Duplik vom 15. November 2018
beantragte der Gemeinderat Horgen zusätzlich, die Eingaben der Grundeigentümer E
und F aus dem Recht zu weisen, evtl. seien diese als Mitbeteiligte ins
Verfahren aufzunehmen, soweit dies noch zulässig sei. Die A AG äusserte
sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei an
ihren Rechtsvertreter gerichtete Schreiben von E sowie X und F ein, um das in
der Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 bestrittene Interesse der
jetzigen Eigentümer an der vorliegenden Streitigkeit sowie der Nutzung der
strittigen Räume zu beweisen. Der Beschwerdegegner rügt, die Schreiben seien
aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet seien.
1.2.2
Neue Beweismittel sind nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig. Für Beweise, welche
nicht direkt mit der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort eingereicht werden, muss
beachtet werden, dass das Verwaltungsgericht die zur Abklärung des
Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhebt (§ 60 VRG).
Demgemäss kann es nicht darauf ankommen, wann diese von einer Partei
eingereicht werden. So sind sie zu berücksichtigen, soweit sie ausschlaggebend
erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht
worden sind (VGr, 14. September 2016, VB.2016.00174, E. 1.2.2).
1.2.3
Da das mangelnde Interesse der jetzigen Eigentümer an der vorliegenden
Streitsache erstmals in der Beschwerdeantwort geltend gemacht wurde, kann der
Beschwerdeführerin keine nachlässige Verfahrensführung vorgeworfen werden,
weshalb die Schreiben nicht als verspätet aus dem Recht zu weisen sind.
1.3
1.3.1
Vom Beschwerdegegner wird beantragt, dass – sollten die Schreiben von E
sowie X und F nicht aus dem Recht gewiesen werden – diese als Mitbeteiligte in
das Verfahren aufzunehmen seien.
1.3.2
Unter Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen in das Verfahren
verstanden, welche Parteistellung beanspruchen könnten, bisher jedoch nicht am
Verfahren beteiligt waren. Sie dient der Prozessbeteiligung von Personen,
welche durch den noch zu treffenden Entscheid in ihren schutzwürdigen
Interessen berührt werden könnten oder von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als
Partei zugelassen wurden. Die Behörde muss eine Person – von Amtes wegen, auf
Antrag einer Partei oder auf Gesuch der betroffenen Person hin – einbeziehen,
wenn diese bisher noch nicht am Verfahren beteiligt war, jedoch ein
schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und bisher keine
Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu machen. Der
Einzubeziehende muss auf die Wirkungen der Beiladung hingewiesen werden,
nämlich, dass er durch aktive Beteiligung am Verfahren volle Parteistellung
erhält, aber auch kostenpflichtig werden kann, während er bei Verzicht auf
aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt und diesen gegen sich
gelten lassen muss (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00108, E. 2.1).
Gemäss der älteren Praxis des Verwaltungsgerichts verwirkte eine Person, die
trotz der Mitteilung des baurechtlichen Entscheids auf die Teilnahme am
Rekursverfahren verzichtete, das Recht zur Anfechtung des Rekursentscheids. Ob
daran festzuhalten ist, wurde in VB.2008.00108 E. 2.4 offengelassen;
jedenfalls kann eine Verwirkung nur angenommen werden, wenn die berechtigte
Person in voller Kenntnis der verfahrensrechtlichen Konsequenzen auf Beiladung
verzichtet hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 36).
1.3.3
Sowohl E als auch X und F wurden im vorinstanzlichen Verfahren für die
Dauer des Verfahrens als Mitbeteiligte behandelt, im Endentscheid jedoch aus
dem Rubrum entlassen. Beide Mitbeteiligten haben sich während des Verfahrens
nicht geäussert. Der Entscheid der Vorinstanz, worin sie aus dem Rubrum
entlassen wurden, wurde ihnen zugestellt. E sowie X und F haben ihre Entlassung
aus dem Rubrum nicht angefochten und sie wandten sich auch nicht mit einem
Antrag, als Mitbeteiligte ins Verfahren aufgenommen zu werden, an das
Verwaltungsgericht, sondern äusserten sich lediglich gegenüber dem Anwalt der
Beschwerdeführerin zum Verfahren. Demgemäss muss ein Verzicht der drei
genannten Personen für die Beteiligung am vorliegenden Verfahren angenommen
werden. Ob den Beteiligten die Konsequenzen eines Verzichts bewusst war, kann
im vorliegenden Fall offenbleiben, da sie es mit der Erhebung eines
Rechtsmittels gegen die Entlassung aus dem Rubrum selbst in der Hand hatten,
sich erneut am Verfahren zu beteiligen. Demgemäss sind E sowie X und F nicht
ins Verfahren beizuladen.
2.
Die
streitbetroffenen Räume 05 und 01 befinden sich beide auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03, welches gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Horgen in der Industriezone I6 und zudem im
Gestaltungsplanperimeter des "Privaten Gestaltungsplanes G-Strasse 07/08"
liegt. Dieser legt fest, dass nebst der in den Industriezonen zulässigen
Nutzweise auch die Wohnnutzung bis höchstens zur Hälfte des Bauvolumens über
gewachsenem Terrain zulässig ist (Ziffer 6.6.4 der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Horgen vom 15. September 2011 [BZO]). Eigentümerin des Raumes 01
ist E, welchen diesen als Büro/Atelier (Homeoffice) nutzen möchte. Eigentümer
des Raumes 05 sind X und F, welchen diesen als Musik- und Homeoffice-Raum
nutzen möchten. Unbestrittenermassen wurde das Kontingent der möglichen
Wohnnutzung bereits ausgeschöpft, weshalb vorliegend nur noch eine gewerbliche
Nutzung möglich ist.
Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob
es sich bei der geplanten Nutzung der Räume um eine gewerbliche Nutzung oder um
Wohnnutzung handelt.
3.
3.1
Die
Gemeinde vertritt die Ansicht, bei der Auslegung des Gewerbebegriffes stünde
ihr eine gewisse Autonomie zu. Sie definiert den Begriff Gewerbe als wirtschaftliche
Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der
Absicht der Gewinnerzielung betrieben werde. Beim Begriff des Gewerbes handle
es sich um eine nach aussen gerichtete Tätigkeit, welche ein gewisses Mass an
Selbständigkeit aufweise, planmässig und auf Dauer angelegt und auch
gewinnstrebig sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe keine Autonomie bei der Auslegung
des Gewerbebegriffes, es könne für den Gewerbebegriff keine Rolle spielen, ob
eine Tätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgerichtet werde, die
Tätigkeit bleibe die gleiche.
3.3
Nach § 56
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Industrie- und Gewerbezonen in erster Linie für die Ansiedlung industrieller
und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der
Lagerhaltung und des Transports bestimmt. Der Gewerbegriff stammt folglich aus dem
"Zonenrecht" des PBG und stellt wie auch die Begriffe
"Wohnen" (§ 52 PBG) und "Industrie" einen
kantonalrechtlichen Begriff dar. Die Gemeinden können keine von den
Definitionen des PBG abweichende Zonen definieren. Insofern besteht kein Raum
für eine eigene Definition des Begriff Gewerbe durch die Gemeinde und steht ihr
diesbezüglich keine Autonomie zu. Allerdings kann die Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulassen; aus planerischen
oder infrastrukturellen Gründen kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen
(§ 56 Abs. 3 PBG). Von diesem Recht hat die Gemeinde gebrauch
gemacht. Gemäss Ziffer 6.5.1 BZO sind in allen Industriezonen neben
Gewerbe- und Industriebetrieben auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe
zugelassen. Zudem unterliegt das streitbetroffene Grundstück auch dem privaten
Gestaltungsplan "G-Strasse 07/08", welcher die Wohnnutzung
innerhalb des Gestaltungsplanperimeters bis höchstens zur Hälfte des
Bauvolumens über gewachsenem Terrain zulässt und publikumsintensive
Verkaufsnutzungen wie Fachmärkte etc. als unzulässig erklärt (Art. 6
Gestaltungsplanvorschriften). Die Beurteilung, ob die strittige Nutzung der
geplanten Räume zonenkonform im Sinn von Ziffer 6.5.1 BZO sowie des
Gestaltungsplans "G-Strasse 07/08" ist, basiert daher auch auf
einer Auslegung des kommunalen Rechts. Eine solche steht in erster Linie den
kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit
Zurückhaltung zu überprüfen, auch wenn die kommunale Bestimmung grundsätzlich
einer kantonalen Bestimmung (vorliegend § 56 Abs. 3 PBG) entstammt
(vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.3; VGr, 27. März 2015, VB.2014.00207, E. 4.3).
4.
4.1
Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Ist
der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte
(historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf
die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit
anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht
klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen,
die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 104 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai
2017,2C_1139/2016,2C_1140/2016, E. 3.4.1). Das Bundesgericht lehnt es
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen,
und befürwortet einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4,
mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4).
Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646
E. 3).
Historisch wurde unter dem Begriff Gewerbe jede Art von
Arbeitsplatznutzung, also sowohl Produktion wie auch Verkauf, Dienstleistungen,
freie Berufe etc. verstanden (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs-
und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge Nr. 58, Bern 1992,
Rz. 160). In der Rechtsprechung wird sodann unter Gewerbebetrieb die
Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen
Zweck verstanden (VGr, 1. März 2018, VB.2017.00525 E. 6.2). Wohnzonen
hingegen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise werden
auch Arbeitsräume zugerechnet, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in
einem angemessenen Verhältnis zur Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1
PBG). Damit kommt der Vorrang eindeutig dem Wohnen zu, was sich nicht nur im
eigentlichen Zonenzweck, sondern auch in der Ausgestaltung und der Lage der
Zonen, ferner in der Bauweise und der Nutzung der Bauten sowie im weitgehenden
Immissionsschutz äussert. Zum Schutz des Wohnens rechtfertigt sich eine strenge
Ordnung, und zwar immissionsmässig wie funktional (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 770).
Der Gestaltungsplan grenzt die Wohnnutzung (höchstens 50 %) von
industrieller und gewerblicher Nutzung ab. Der Gemeinde geht es dabei um die
Abgrenzung von der Wohnnutzung. Insofern hat der Begriff der
"Selbständigkeit" seine Daseinsberichtigung zur Umschreibung einer
von der Wohnnutzung losgelösten, verselbständigten Nutzung im Gewerbe (§ 56
Abs. 1 PBG) bzw. Dienstleistungsgewerbe (Abs. 3). Die Auslegung der
Gemeinde, wonach in der Industrie- und Gewerbezone, in welcher auch Handels-
und Dienstleistungsgewerbe zulässig ist, nur selbständige Tätigkeiten als
Gewerbe verstanden werden, widerspricht dabei den genannten Auslegungselementen
nicht und ist daher grundsätzlich vertretbar. Inwiefern Homeoffice-Arbeiten für
verschiedene Vertragspartner die Grenze zur selbständigen Tätigkeit
überschreiten, bedarf bei vorliegender Sachlage (vgl. nachfolgend E. 4.2
und 4.3) keiner weiteren Erörterung.
4.2
Von E wird
beabsichtigt, den Raum 01 als Homeoffice für ihre Tätigkeit als Vice President
RD und Innovationsmanagement der H AG zu nutzen. Dabei gab sie an, den
Raum für ruhige inhaltliche Arbeit und für Gespräche mit Geschäftspartnern zu
benötigen. Bei der angegebenen Tätigkeit handelt es sich, soweit ersichtlich,
um eine weisungsgebundene und gegen einen Lohn entrichtete Tätigkeit, ohne
Unternehmerrisiko und somit eine unselbständige Tätigkeit (vgl. BGr,
4.
April 2017,9C_724/2016, E. 4.1). Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Räumlichkeiten vom Grad der Nutzung die Qualität
einer Betriebsstätte erreichen würde. Die Tätigkeit von E ist vielmehr zu Recht
als Wohnnutzung qualifiziert worden.
4.3
Von X
sowie F wurde in ihren Schreiben vom 5. sowie 26. Juni 2017 an den
Beschwerdegegner vorgebracht, dass sie den Raum 05 als Musikübungsraum,
Unterrichtsraum, Homeoffice sowie als Fitnessraum nutzen wollen. Dabei soll der
Raum während 2,5 bis 5 Stunden pro Woche für Musikunterricht genutzt
werden. Für weitere 3 Stunden soll der Raum als Proberaum für ein Musikquartett
zur Verfügung stehen. Sodann wird der Raum für 6 bis 9 Stunden pro Woche
von X für eigene Übungszwecke gebraucht. Schliesslich soll der Arbeitsraum auch
an 2–3 Tagen als Homeoffice genutzt werden. Auch die von X sowie F
bezeichnete Homeoffice-Tätigkeit, stellt eine weisungsgebundene, gegen einen
Lohn entrichtete Tätigkeit, ohne Unternehmerrisiko und daher ebenfalls eine
unselbständige Tätigkeit dar. Unbestrittenermassen stellt auch die private
Übungstätigkeit von X und die Nutzung des Gewerberaumes als Fitnessraum keine
gewerblichen Tätigkeiten dar. Dementsprechend wird der Raum überwiegend für unselbständige
und nicht gewerbliche Tätigkeiten genutzt. Die Erteilung von musikalischen
Unterrichtsstunden, was oft eine selbständige Tätigkeit ist, fällt gegenüber
diesen verschiedenen Nutzungen nur unbedeutend ins Gewicht. Daran vermag auch
nicht zu ändern, dass X angibt, ihre Unterrichtsstunden ausdehnen zu wollen.
4.4
Zusammengefasst
fällt die geplante Nutzung in beiden strittigen Räumlichkeiten unter
Wohnnutzung; der geringe Dienstleistungsanteil (Musikunterricht) fällt nicht
massgeblich ins Gewicht. Im Resultat ist der Auffassung der Vorinstanz daher
beizupflichten. Der Ausbau der Räumlichkeiten ist zu Recht verweigert worden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gemäss
ständiger Rechtsprechung steht einem obsiegenden Gemeinwesen eine
Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen
Bemühungen, zu. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die
Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit
besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigt. Grösseren Gemeinwesen wird dabei nur selten eine
Parteientschädigung zugesprochen, während kleinere Gemeinden häufiger als
entschädigungsberechtigt eingestuft werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.). Im vorliegenden Fall sind besondere Aufwendungen des
Beschwerdegegners nicht ersichtlich. Es ist ihr somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …