VB.2018.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00488
25. April 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00488
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Informationszugang (Vernichtungsbegehren),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
besuchte im März 2015 die Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale
Einrichtungen und Betriebe (SEB) der Stadt Zürich. Nach dem Besuch der
Basisbeschäftigung erstellte die SEB am 26. März 2015 eine Integrationsempfehlung.
Mit Gesuch vom 6. Januar 2017 beantragte A beim Stadtrat von Zürich unter
anderem die Vernichtung von Seite 1 sowie 3 bis 6 der
Integrationsempfehlung und die Erstellung eines Berichts über die Löschung an
Dritte. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies die SEB, an welche das Gesuch
vom Stadtrat weitergeleitet wurde, dieses ab.
B. A
gelangte daraufhin am 8. Mai 2017 mit im Wesentlichen gleichen Anträgen an
den Stadtrat. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 wies der Stadtrat von
Zürich die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 17. November 2017 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich, indem er wiederum dieselben Anträge stellte. Mit Beschluss
vom 5. Juli 2018 (GE.2017.41/2.02.01) hiess der Bezirksrat den Rekurs
teilweise gut und ordnete die Streichung zweier Textpassagen der
Integrationsempfehlung sowie die Mitteilung der korrigierten Version an die mit
der Integrationsempfehlung bedienten Stellen an. Im Übrigen wies er den Rekurs
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Am 15. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Vernichtung der Integrationsempfehlung
sowie die Erstellung eines Berichts über die Löschung an Dritte; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 setzte
das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls
treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'500.-
sicherzustellen, den er fristgerecht leistete. Der Bezirksrat Zürich verwies am
4.
Oktober 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat Zürich, vertreten
durch den Vorsteher des Sozialdepartements, liess sich am 22. Oktober 2018
vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. A nahm am 2. November 2018 Einsicht in
die Akten. Mit Stempelverfügung vom 9. November 2018 wurde A die Frist zur
Replik bis zum 29. November 2018 erstreckt. Er replizierte am 28. November
2018.
Der Stadtrat äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im
Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes
als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10; derselbe, § 52 N. 11).
Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer lediglich
die Vernichtung der Seiten 1 sowie 3 bis 6 der Integrationsempfehlung verlangt,
während er im vorliegenden Verfahren neu die Vernichtung der ganzen
Integrationsempfehlung und damit auch von Seite 2 beantragte. Dies stellt einen
neuen und unzulässigen Sachantrag dar. Bezüglich die erstmals vor
Verwaltungsgericht beantragte Vernichtung von Seite 2 der
Integrationsempfehlung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach § 21
lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
(IDG) kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass
es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Entgegen dem Wortlaut
besteht ein Recht auf Vernichtung nicht nur dann, wenn Personendaten unrichtig
sind, sondern auch dann, wenn Daten widerrechtlich bearbeitet wurden. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn das öffentliche Organ Daten ohne gesetzliche
Grundlage bearbeitet, widerrechtlich beschafft oder die Bearbeitung eine
unverhältnismässige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen
Person darstellt (Rolf H. Weber, Datenschutz v. Öffentlichkeitsprinzip, Zürich
2010, N. 571). Denn die Existenz dieser aufgrund der fehlenden
gesetzlichen Grundlage widerrechtlich erstellten Information muss unabhängig
davon, ob ihr Inhalt richtig ist oder nicht, beseitigt werden können.
Das Bearbeiten besonderer Personendaten, wozu auch Informationen
über die individuelle Sozialhilfe fallen (vgl. § 3 Abs. 4 lit. a
Ziffer 3 IDG) bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem
formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG). Eine Aufgabe, die das Bearbeiten
von besonderen Personendaten beinhaltet, muss sich deshalb auf eine gesetzliche
Grundlage stützen, die insbesondere die Bestimmung des verantwortlichen Organs,
das Ziel oder den Zweck der Datenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten
Daten sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung enthält. Das verantwortliche
Organ ist dabei eindeutig zu bezeichnen. Allgemeine Zuweisungen der
Verantwortung an die "Gemeinde" sind nicht ausreichend, sofern nicht
eine andere gesetzliche Grundlage die Aufgabe klar zuweist oder eine
Präzisierung auf Verordnungsstufe erfolgt. Aus der Umschreibung des Zwecks muss
ersichtlich werden, dass besondere Personendaten benötigt werden. Mit der
Festlegung der Datenkategorien wird die notwendige Transparenz geschaffen, von
welchen Organen besondere Personendaten bearbeitet werden. Die Art und Weise
der Datenbearbeitung soll darüber Auskunft geben, mit welchen Mitteln die
besonderen Personendaten bearbeitet werden. Dabei geht es insbesondere um die
Transparenz darüber, wie Daten beschafft oder bekanntgegeben werden. In der
Gesamtbeurteilung ist eine Regelung hinreichend bestimmt, wenn die
Zweck-Mittel-Relation der Datenbearbeitung überprüfbar und die
Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung damit beurteilbar wird (Bruno
Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,
§ 8 N. 14–21).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt, die Integrationsempfehlung habe keine Rechtsgrundlage,
weshalb sie zu vernichten sei. Die von der Vorinstanz genannten Bestimmungen (§§ 3a
Abs. 2, 3b Abs. 1, 21 sowie 47d des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]) würden die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche
Grundlage nicht erfüllen.
2.3
Nach § 3a
Abs. 2 SHG ermöglichen die Gemeinden den Hilfesuchenden die Teilnahme an
geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall
erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen
besteht. Zudem können die Gemeinden von Hilfeempfangenden Gegenleistungen zur
Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit ihrer Integration der Hilfeempfangenden
in die Gesellschaft dienen (§ 3b Abs. 1 SHG). So darf die
wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Schliesslich sind im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit die
Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen Informationen,
insbesondere über die Personalien sowie die persönlichen, beruflichen und
finanziellen Verhältnisse des Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die
Förderung seiner Eingliederung geeignet und erforderlich ist (§ 47d SHG).
2.4
In der
Stadt Zürich ist das Sozialdepartement für die persönliche und wirtschaftliche
Hilfe zuständig (Art. 75 lit. a der Gemeindeordnung der Stadt Zürich
vom 26. April 1970). Als Teil des Sozialdepartements ist die Dienststelle
Soziale Einrichtungen und Betriebe für die Führung von Angeboten zur
beruflichen und sozialen Integration zuständig (Art. 72 lit. a
des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März
1997). Diese ist somit auch zu der mit den genannten Aufgaben einhergehenden
Bearbeitung besonderer Personendaten zuständig. Somit ist das Erfordernis der
Benennung des für die Datenbearbeitung verantwortlichen Organs gegeben.
2.5
Aus dem
sich aus den genannten Bestimmungen (E. 2.3) ergebenden Zweck, nämlich der
Eingliederung des Hilfeempfangenden durch die Teilnahme an geeigneten Bildungs-
und Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der Sozialhilfe, wird auch deutlich,
dass besondere sozialhilferechtliche Personendaten erhoben werden müssen, die
im Zusammenhang mit der Eingliederung stehen. Da mit einer
Eingliederungsmassnahme allein eine vollständige Integration in die Arbeitswelt
oftmals nicht erreicht werden kann, deckt die bezweckte Integration auch die
Empfehlung des weiteren Vorgehens und möglicher weiterer Eingliederungsschritte
ab. Die genannten Bestimmungen erfassen damit auch die Erstellung einer
Integrationsempfehlung zur Abklärung weiterer Eingliederungsmassnahmen. Die
Datenkategorien umfassen sämtliche Akten, die sich aus der Wahrnehmung der
Aufgabe der Eingliederungsmassnahmen, zu deren Erfüllung die entsprechenden
Akten angelegt werden, ergeben. Dabei werden nebst der Erstellung der Daten,
welche sich aus dem Zweck der Integrationsmassnahmen ergeben, auch Daten
bekanntgegeben. Gemäss § 47d SHG sind die Sozialhilfeorgane im Rahmen der
Interinstitutionellen Zusammenarbeit ermächtigt, mit den im Einzelfall
beteiligten Stellen gemäss § 3c SHG Informationen insbesondere über die
Personalien sowie die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse
des Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die Förderung seiner
Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Aus § 47d SHG gehen somit das
verantwortliche Organ (Sozialhilfeorgan, i. c. die SEB), der Zweck (Zusammenarbeit zur
Förderung der Eingliederung), die Datenkategorien (Personalien sowie die
persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, sofern für die
Förderung der Eingliederung erforderlich) und die Datenbearbeitung (Austausch
von Informationen) klar und ausdrücklich hervorgeht. Gesamthaft betrachtet ist
eine Zweck-Mittel-Relation der Datenbearbeitung überprüfbar, und die
Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung kann anhand der genannten
Bestimmungen beurteilt werden. Demgemäss bestehen für die Erstellung und
Weiterleitung der Integrationsempfehlung hinreichende gesetzliche Bestimmungen,
weshalb diese nicht widerrechtlich bearbeitet worden ist. Die Richtigkeit der
in der Integrationsempfehlung enthaltenen Personendaten wurde sodann im
Verfahren VB.2018.00483 abgehandelt. Der Entscheid über die Richtigkeit der
Personendaten erfolgte in derselben Sitzung wie der vorliegende. Die
Integrationsempfehlung ist daher nicht zu vernichten. Entsprechend muss auch
keine Bestätigung über die Löschung an Dritte weitergegeben werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, da ihm die Vorinstanz vier Entscheide gleichzeitig
zugestellt habe, habe sie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt,
denn er hätte nicht gleichzeitig vier Entscheide sachgerecht prüfen und
anfechten können.
3.2
Art. 29
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantiert jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Anspruch auf ein
gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip
zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 ist
Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen
Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes.
Er ist damit auch Auffangtatbestand für Konstellationen, die nicht spezifisch
einem Teilgehalt zugeordnet werden können (Gerold Steinmann in: St. Galler
Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Art. 1–80, 3. A.,
Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 39).
3.3
Die
Beschlüsse der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 und
damit während der laufenden Gerichtferien (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008)
zugestellt. Im Fall einer Zustellung während der Gerichtsferien gilt der erste
Tag nach dem Ende des Fristenstillstands – also der erste Tag nach dem letzten
Gerichtferientag, vorliegend der 16. August 2018 – als erster zählender
Tag für die Rechtsmittelfrist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 24).
Die Rechtsmittelfrist endete somit für den Beschwerdeführer erst am Freitag, 14. September
2018.
Damit verblieb ihm genügend Zeit, alle Entscheide sachgerecht zu prüfen
und anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht
gegeben.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm bei
diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben
gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der von ihm
geleisteten Kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird darüber abrechnen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern einzureichen.
6.
Mitteilung an …