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Entscheid

VB.2018.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00488

25. April 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

besuchte im März 2015 die Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale

Einrichtungen und Betriebe (SEB) der Stadt Zürich. Nach dem Besuch der

Basisbeschäftigung erstellte die SEB am 26. März 2015 eine Integrationsempfehlung.

Mit Gesuch vom 6. Januar 2017 beantragte A beim Stadtrat von Zürich unter

anderem die Vernichtung von Seite 1 sowie 3 bis 6 der

Integrationsempfehlung und die Erstellung eines Berichts über die Löschung an

Dritte. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies die SEB, an welche das Gesuch

vom Stadtrat weitergeleitet wurde, dieses ab.

B. A

gelangte daraufhin am 8. Mai 2017 mit im Wesentlichen gleichen Anträgen an

den Stadtrat. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 wies der Stadtrat von

Zürich die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 17. November 2017 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich, indem er wiederum dieselben Anträge stellte. Mit Beschluss

vom 5. Juli 2018 (GE.2017.41/2.02.01) hiess der Bezirksrat den Rekurs

teilweise gut und ordnete die Streichung zweier Textpassagen der

Integrationsempfehlung sowie die Mitteilung der korrigierten Version an die mit

der Integrationsempfehlung bedienten Stellen an. Im Übrigen wies er den Rekurs

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Am 15. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Vernichtung der Integrationsempfehlung

sowie die Erstellung eines Berichts über die Löschung an Dritte; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 setzte

das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls

treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'500.-

sicherzustellen, den er fristgerecht leistete. Der Bezirksrat Zürich verwies am

4.

Oktober 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat Zürich, vertreten

durch den Vorsteher des Sozialdepartements, liess sich am 22. Oktober 2018

vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. A nahm am 2. November 2018 Einsicht in

die Akten. Mit Stempelverfügung vom 9. November 2018 wurde A die Frist zur

Replik bis zum 29. November 2018 erstreckt. Er replizierte am 28. November

2018.

Der Stadtrat äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im

Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes

als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10; derselbe, § 52 N. 11).

Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer lediglich

die Vernichtung der Seiten 1 sowie 3 bis 6 der Integrationsempfehlung verlangt,

während er im vorliegenden Verfahren neu die Vernichtung der ganzen

Integrationsempfehlung und damit auch von Seite 2 beantragte. Dies stellt einen

neuen und unzulässigen Sachantrag dar. Bezüglich die erstmals vor

Verwaltungsgericht beantragte Vernichtung von Seite 2 der

Integrationsempfehlung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach § 21

lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb­ruar

2007.

(IDG) kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass

es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Entgegen dem Wortlaut

besteht ein Recht auf Vernichtung nicht nur dann, wenn Personendaten unrichtig

sind, sondern auch dann, wenn Daten widerrechtlich bearbeitet wurden. Dies ist

namentlich dann der Fall, wenn das öffentliche Organ Daten ohne gesetzliche

Grundlage bearbeitet, widerrechtlich beschafft oder die Bearbeitung eine

unverhältnismässige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen

Person darstellt (Rolf H. Weber, Datenschutz v. Öffentlichkeitsprinzip, Zürich

2010, N. 571). Denn die Existenz dieser aufgrund der fehlenden

gesetzlichen Grundlage widerrechtlich erstellten Information muss unabhängig

davon, ob ihr Inhalt richtig ist oder nicht, beseitigt werden können.

Das Bearbeiten besonderer Personendaten, wozu auch Informationen

über die individuelle Sozialhilfe fallen (vgl. § 3 Abs. 4 lit. a

Ziffer 3 IDG) bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem

formellen Gesetz (§ 8 Abs. 2 IDG). Eine Aufgabe, die das Bearbeiten

von besonderen Personendaten beinhaltet, muss sich deshalb auf eine gesetzliche

Grundlage stützen, die insbesondere die Bestimmung des verantwortlichen Organs,

das Ziel oder den Zweck der Datenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten

Daten sowie die Art und Weise der Datenbearbeitung enthält. Das verantwortliche

Organ ist dabei eindeutig zu bezeichnen. Allgemeine Zuweisungen der

Verantwortung an die "Gemeinde" sind nicht ausreichend, sofern nicht

eine andere gesetzliche Grundlage die Aufgabe klar zuweist oder eine

Präzisierung auf Verordnungsstufe erfolgt. Aus der Umschreibung des Zwecks muss

ersichtlich werden, dass besondere Personendaten benötigt werden. Mit der

Festlegung der Datenkategorien wird die notwendige Transparenz geschaffen, von

welchen Organen besondere Personendaten bearbeitet werden. Die Art und Weise

der Datenbearbeitung soll darüber Auskunft geben, mit welchen Mitteln die

besonderen Personendaten bearbeitet werden. Dabei geht es insbesondere um die

Transparenz darüber, wie Daten beschafft oder bekanntgegeben werden. In der

Gesamtbeurteilung ist eine Regelung hinreichend bestimmt, wenn die

Zweck-Mittel-Relation der Datenbearbeitung überprüfbar und die

Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung damit beurteilbar wird (Bruno

Baeriswyl in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,

§ 8 N. 14–21).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt, die Integrationsempfehlung habe keine Rechtsgrundlage,

weshalb sie zu vernichten sei. Die von der Vorinstanz genannten Bestimmungen (§§ 3a

Abs. 2, 3b Abs. 1, 21 sowie 47d des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]) würden die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche

Grundlage nicht erfüllen.

2.3

Nach § 3a

Abs. 2 SHG ermöglichen die Gemeinden den Hilfesuchenden die Teilnahme an

geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall

erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen

besteht. Zudem können die Gemeinden von Hilfeempfangenden Gegenleistungen zur

Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit ihrer Integration der Hilfeempfangenden

in die Gesellschaft dienen (§ 3b Abs. 1 SHG). So darf die

wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Schliesslich sind im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit die

Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten Stellen Informationen,

insbesondere über die Personalien sowie die persönlichen, beruflichen und

finanziellen Verhältnisse des Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die

Förderung seiner Eingliederung geeignet und erforderlich ist (§ 47d SHG).

2.4

In der

Stadt Zürich ist das Sozialdepartement für die persönliche und wirtschaftliche

Hilfe zuständig (Art. 75 lit. a der Gemeindeordnung der Stadt Zürich

vom 26. April 1970). Als Teil des Sozialdepartements ist die Dienststelle

Soziale Einrichtungen und Betriebe für die Führung von Angeboten zur

beruflichen und sozialen Integration zuständig (Art. 72 lit. a

des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März

1997). Diese ist somit auch zu der mit den genannten Aufgaben einhergehenden

Bearbeitung besonderer Personendaten zuständig. Somit ist das Erfordernis der

Benennung des für die Datenbearbeitung verantwortlichen Organs gegeben.

2.5

Aus dem

sich aus den genannten Bestimmungen (E. 2.3) ergebenden Zweck, nämlich der

Eingliederung des Hilfeempfangenden durch die Teilnahme an geeigneten Bildungs-

und Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der Sozialhilfe, wird auch deutlich,

dass besondere sozialhilferechtliche Personendaten erhoben werden müssen, die

im Zusammenhang mit der Eingliederung stehen. Da mit einer

Eingliederungsmassnahme allein eine vollständige Integration in die Arbeitswelt

oftmals nicht erreicht werden kann, deckt die bezweckte Integration auch die

Empfehlung des weiteren Vorgehens und möglicher weiterer Eingliederungsschritte

ab. Die genannten Bestimmungen erfassen damit auch die Erstellung einer

Integrationsempfehlung zur Abklärung weiterer Eingliederungsmassnahmen. Die

Datenkategorien umfassen sämtliche Akten, die sich aus der Wahrnehmung der

Aufgabe der Eingliederungsmassnahmen, zu deren Erfüllung die entsprechenden

Akten angelegt werden, ergeben. Dabei werden nebst der Erstellung der Daten,

welche sich aus dem Zweck der Integrationsmassnahmen ergeben, auch Daten

bekanntgegeben. Gemäss § 47d SHG sind die Sozialhilfeorgane im Rahmen der

Interinstitutionellen Zusammenarbeit ermächtigt, mit den im Einzelfall

beteiligten Stellen gemäss § 3c SHG Informationen insbesondere über die

Personalien sowie die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse

des Hilfesuchenden auszutauschen, sofern dies für die Förderung seiner

Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Aus § 47d SHG gehen somit das

verantwortliche Organ (Sozialhilfeorgan, i. c. die SEB), der Zweck (Zusammenarbeit zur

Förderung der Eingliederung), die Datenkategorien (Personalien sowie die

persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, sofern für die

Förderung der Eingliederung erforderlich) und die Datenbearbeitung (Austausch

von Informationen) klar und ausdrücklich hervorgeht. Gesamthaft betrachtet ist

eine Zweck-Mittel-Relation der Datenbearbeitung überprüfbar, und die

Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung kann anhand der genannten

Bestimmungen beurteilt werden. Demgemäss bestehen für die Erstellung und

Weiterleitung der Integrationsempfehlung hinreichende gesetzliche Bestimmungen,

weshalb diese nicht widerrechtlich bearbeitet worden ist. Die Richtigkeit der

in der Integrationsempfehlung enthaltenen Personendaten wurde sodann im

Verfahren VB.2018.00483 abgehandelt. Der Entscheid über die Richtigkeit der

Personendaten erfolgte in derselben Sitzung wie der vorliegende. Die

Integrationsempfehlung ist daher nicht zu vernichten. Entsprechend muss auch

keine Bestätigung über die Löschung an Dritte weitergegeben werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich, da ihm die Vorinstanz vier Entscheide gleichzeitig

zugestellt habe, habe sie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt,

denn er hätte nicht gleichzeitig vier Entscheide sachgerecht prüfen und

anfechten können.

3.2

Art. 29

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

garantiert jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Anspruch auf ein

gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip

zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 ist

Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen

Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrund­satzes.

Er ist damit auch Auffangtatbestand für Konstellationen, die nicht spezifisch

einem Teilgehalt zugeordnet werden können (Gerold Steinmann in: St. Galler

Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Art. 1–80, 3. A.,

Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 39).

3.3

Die

Beschlüsse der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 und

damit während der laufenden Gerichtferien (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008)

zugestellt. Im Fall einer Zustellung während der Gerichtsferien gilt der erste

Tag nach dem Ende des Fristenstillstands – also der erste Tag nach dem letzten

Gerichtferientag, vorliegend der 16. August 2018 – als erster zählender

Tag für die Rechtsmittelfrist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 24).

Die Rechtsmittelfrist endete somit für den Beschwerdeführer erst am Freitag, 14. September

2018.

Damit verblieb ihm genügend Zeit, alle Entscheide sachgerecht zu prüfen

und anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht

gegeben.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm bei

diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben

gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht

kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der von ihm

geleisteten Kaution bezogen. Die Gerichtskasse wird darüber abrechnen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

6.

Mitteilung an …