Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00489

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00489

3. Juli 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit

Dezember 2009 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt.

B. Das

Sozialzentrum C der Stadt Zürich erteilte A mit Verfügung vom 24. September

2015 die Auflage, ab dem 12. Oktober 2015 bis zum 11. Januar 2016 in

der Arbeitsstätte D der Stiftung E eine Arbeitstätigkeit mit einem

Pensum von 50 % auszuüben. Für den Fall, dass er die Auflage nicht

ordnungsgemäss erfülle, wurde ihm unter anderem eine Kürzung des Grundbedarfs

um 15 % für die Dauer von drei Monaten angedroht. Die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies am 26. November

2015 eine dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. A trat

die Arbeit bei der Stiftung E in der Folge nicht an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 24. Februar 2016 beschloss die Stellenleitung des

Sozialzentrums C, bis A an der angeordneten Arbeitstätigkeit im Rahmen

einer 50 %-Anstellung in der Arbeitsstätte D der Stiftung E

ordnungsgemäss teilnehme, werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab

April 2016 um 15 % gekürzt. Vorerst erfolge die Kürzung auf drei Monate

befristet (Dispositivziffer 1). Verweigere A weiterhin die Teilnahme an

einem Teillohnprogramm, werde am 1. Juni 2016 über eine Weiterführung oder

Verschärfung der Sanktion entschieden (Dispositivziffer 2).

B. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies die SEK mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab

und passte Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung dahingehend an,

dass über eine allfällige weitere Sanktion im Juni 2016 mittels neuem

anfechtbarem Entscheid zu entscheiden sei, falls sich A weiterhin weigere, eine

Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % bei der Stiftung E

aufzunehmen (statt: an einem Teillohnprogramm teilzunehmen).

C. Den am

3.

Juli 2016 gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Zürich mit Beschluss vom 5. Juli 2018 ab.

III.

A. Am 15. August

2018.

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli 2018, die Verfügung vom 24. September

2015.

und der Entscheid der SEK vom 26. November 2015 sowie die Verfügung

vom 24. Februar 2016 seien aufzuheben.

B. Nach

entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018

zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.

C.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober

2018.

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit

Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. Nach erfolgter

Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht und innert erstreckter Frist hielt A mit

Eingabe vom 28. November 2018 an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist

eine auf drei Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. Fr. 147.90

pro Monat, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher

und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Weisungen

und Auflagen im Sinn von § 21 SHG sind nach der Rechtsprechung

Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht beenden. Wird gegen eine

solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde eingereicht, ist die Rechtmässigkeit

der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu

überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids

auswirkt (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4). Weil Zwischenentscheide

keine materielle Rechtskraft erlangen, müssen sie – unter Vorbehalt einer

abweichenden Regelung – nicht unmittelbar an ihren Erlass angefochten werden;

dasselbe gilt auch für Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 60).

1.3

Mit

Einspracheentscheid vom 26. November 2015 beurteilte die SEK die Auflage, eine

dreimonatige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung E mit einem Pensum von 50 %

zu absolvieren, als rechtmässig. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer

nicht innert Frist an, sondern verlangte dessen vorfrageweise Überprüfung im

Rekursverfahren gegen den Entscheid der SEK vom 19. Mai 2016 über die in

der Folge verfügte Kürzung des Grundbedarfs. Die Vorinstanz erwog dazu, der

Beschwerdeführer sei aufgrund des ersten Einspracheverfahrens nicht befugt

gewesen, eine nochmalige Überprüfung der Auflage zu verlangen, soweit sich der

Sachverhalt nicht verändert habe.

1.4

In der

Verfügung vom 24. Februar 2016 verwies die Stellenleitung in den Erwägungen

ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer am 24. September 2015 erteilte

Auflage, wonach er an einer dreimonatigen Arbeitstätigkeit bei der Stiftung E

teilzunehmen habe, und bezeichnete diese als "auch aus heutiger Sicht

immer noch geeignet, angemessen und zumutbar". Damit bestätigte

sie ihren Willen, an der Auflage festzuhalten und weiterhin zu verlangen, dass

der Beschwerdeführer einen dreimonatigen Arbeitseinsatz bei der Stiftung E

absolviere. In der ursprünglichen Verfügung vom 24. September 2015

wurde zwar ein Anfangs- und Enddatum des zu leistenden Arbeitseinsatzes

genannt, die Verpflichtung zur dreimonatigen Arbeitstätigkeit

wurde durch Zeitablauf jedoch weder verkürzt noch verfiel sie. Die Stellenleitung

ging – zu Recht (hiernach E. 4) – davon aus, dass sich die

Verhältnisse nicht geändert hätten, die Auflage deshalb weiterhin zulässig

erscheine und aufrechtzuerhalten sei. Insofern ist von einem weiteren

Zwischenentscheid auszugehen. Dessen Anfechtbarkeit wird nicht durch den

Entscheid der SEK vom 26. November 2015 beschränkt, zumal es sich bei letzterem

um einen Zwischenentscheid handelt (dazu vorstehend E. 1.2) und die

Rechtsauffassung der SEK mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse wohl

die Beschwerdegegnerin und die SEK selbst, nicht jedoch die ihr übergeordneten

Instanzen zu binden vermag (vgl. § 27 und § 63 VRG). Entsprechend war

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat berechtigt, die ihm

erteilte Auflage erneut überprüfen zu lassen, und darf dies auch im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht verlangen (vgl. zum Ganzen VGr,

10.

September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4). Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb sowohl die Rechtmässigkeit der

Auflage als auch der Kürzung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt um

15.

% während dreier Monate.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und

verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der

Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende

Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften

abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und

Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216,

E. 2.1).

2.2

Gemäss § 21

SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen

angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der zumutbaren

Erwerbstätigkeit gleichzu­setzen ist die Teilnahme an einem von den

Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten

Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden

kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrations­programm oder Einsätzen im

zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür

entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch

den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120,

E. 5.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss

eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen

Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten

Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand

angemessen sein. Ein Arbeits­angebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

der betreffenden Person auch unter­schreiten; diese darf bloss nicht

überfordert werden (zum Ganzen VGr, 28. Januar 2016,

VB.2015.00406, E. 4.3).

2.3

Wenn der

Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung

kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger

muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann.

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, er sei mit der Verpflichtung zum Arbeitseinsatz bei der Stiftung E

bestraft worden, obwohl er zuvor keine Pflichtverletzungen begangen habe. Seine

Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei der Stiftung E stellt jedoch keine

Sanktion dar, sondern wurde in Anwendung von § 21 SHG verfügt, um die

Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das

Erwerbsleben zu verbessern. Inwiefern die Auflage schikanös oder willkürlich

sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beanstandet,

ist nicht ersichtlich, erscheint sie doch vielmehr geeignet, seine

Erfolgsaussichten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Die erteilte

Auflage stützte sich überdies auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl.

vorstehend E. 2.2).

3.2

Vor diesem

Hintergrund zielt auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers ins

Leere, dass die Verfügung vom 24. September 2015 unter anderem mit seinem

angeblichen Fernbleiben von einem Bewerbungsgespräch begründet worden sei, er

an diesem jedoch teilgenommen und die Vorinstanz seinen entsprechenden

Beweisantrag in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausser Acht gelassen habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich ein Anspruch der

Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten

Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber

nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen

Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 33). Da die Auflage, eine dreimonatige

Tätigkeit bei der Stiftung E aufzunehmen, nicht als Sanktion infolge

Fernbleibens von einem Bewerbungsgespräch, sondern in Anwendung von § 21

SHG als Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration verfügt wurde, erweist

sich als unerheblich, ob dieses Bewerbungsgespräch tatsächlich stattfand.

Entsprechend ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf

Einvernahme eines Zeugen abzuweisen, der die Teilnahme des Beschwerdeführers am

erwähnten Bewerbungsgespräch bestätigen könne.

4.

4.1

Die

ursprüngliche Anweisung an den Beschwerdeführer, eine dreimonatige Tätigkeit

bei der Stiftung E aufzunehmen, bildete Gegenstand einer Überprüfung durch

die SEK, welche diese Verpflichtung mit Entscheid vom 26. November 2015

als rechtmässig erachtete. Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit bei der Stiftung E

in der Folge unbestrittenermassen nie auf, woraufhin die Stellenleitung des

Sozialzentrums C am 24. Februar 2016 die angedrohte Kürzung ab April

2016.

verfügte, sofern der Beschwerdeführer die angeordnete Arbeitstätigkeit

weiterhin nicht aufnehme. Vor diesem Hintergrund prüfte die Vorinstanz nicht,

ob die Auflage zur Aufnahme der dreimonatigen Tätigkeit bei der Stiftung E

am 24. September 2015 ursprünglich hätte verfügt werden dürfen, sondern ob

die Auflage nun als unzulässig erscheine und eine Leistungskürzung gestützt auf

§ 24 SHG deshalb ausser Betracht falle. Zwar sah sich die Vorinstanz zu

Unrecht an die rechtlichen Erwägungen im Entscheid der SEK vom 26. November

2015.

gebunden (vgl. E. 1.4), setzte sich aber dennoch inhaltlich mit den

Rügen zur angeblichen Unzulässigkeit der Auflage auseinander.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, es sei unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin verschiedene Anträge gestellt habe, mit denen er im

Wesentlichen um Anmeldung in einem Stellennetz, Arbeitsvermittlung sowie

Unterstützung bei der Praktikumssuche ersucht haben wolle und über die noch nicht

entschieden worden sei. Dass diese Anträge den Beschwerdeführer nicht daran

gehindert hätten, die angeordnete Tätigkeit bei der Stiftung E zu

absolvieren, anerkennt er im Beschwerdeverfahren ausdrücklich (Beschwerde, S. 4).

Nicht gerechtfertigt ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde sich

durch Befolgen der Auflage in Widerspruch zu seinen Anträgen verhalten, zumal

aus seiner Teilnahme an der angeordneten Tätigkeit bei der Stiftung E

nicht geschlossen werden dürfte, dass er keine weitere Behandlung der erwähnten

Anträge mehr wünsche. Dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Anbieter eines

Teillohnprojekts auf seine Bereitschaft hingewiesen haben will, im Fall der

Ablehnung seiner Anträge freiwillig eine Teillohnbeschäftigung aufzunehmen, ist

im vorliegenden Verfahren unerheblich. Entsprechend ist auf die hierzu vom

Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung zu verzichten.

4.3

Gemäss den

Akten ist der Beschwerdeführer Vater einer mittlerweile wohl 10-jährigen

Tochter und eines knapp 4-jährigen Sohnes. Die Vorinstanz erwog, dass eine

dreimonatige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % dem

Beschwerdeführer dennoch zumutbar erscheine, zumal er nicht alleinerziehend sei

und sich anfangs 2016 für zu 50 % vermittelbar gehalten habe. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die Verpflichtung zur

Arbeitsleistung mit einem Pensum von 50 % sei nach Ende des

Mutterschaftsurlaubs seiner Partnerin unzumutbar geworden. Er sei nicht mehr zu

50.

% vermittlungsfähig, weil er während dreieinhalb Tagen pro Woche seine

Kinder betreuen müsse. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener

Aussage im Rekurs vom 3. Juli 2016 als gleichberechtigter Partner die

Betreuung und Erziehung seiner Kinder hälftig übernimmt, ergibt sich indessen

gerade seine Vermittelbarkeit im Umfang von 50 %. Dass der

Beschwerdeführer Betreuungsaufgaben wahrnimmt, vermag demzufolge keine

Unzumutbarkeit der verordneten Arbeitstätigkeit zu begründen.

4.4

Schliesslich

wendet der Beschwerdeführer pauschal ein, die Arbeit mit ehemals straffälligen

Personen sei ihm nicht zumutbar. Ferner sei ihm als unbescholtenen Bürger nicht

zuzumuten, sich "ins Milieu von Zürich (G-Gasse)" zur

Arbeitsstätte D der Stiftung E zu begeben. Diese Einwände vermögen

nicht durchzudringen. Weder sprechen objektive Gründe gegen eine Zusammenarbeit

mit ehemals straffällig gewordenen Personen noch ist ersichtlich, welchen

Gefahren der Beschwerdeführer tagsüber an der unweit verschiedener Schulen und

Bürogebäuden gelegenen G-Gasse 01 zu begegnen fürchtet.

4.5

Die

Auflage, während dreier Monate bei der Stiftung E eine Arbeitstätigkeit

mit einem Pensum von 50 % auszuüben, ist nach dem Ausgeführten nicht zu

beanstanden.

5.

Die Leistungskürzung von 15 % während dreier Monate für

die Nichtbefolgung der gemäss den vorstehenden Erwägungen zulässigen Auflage

ist angemessen (§ 24 Abs. 1 SHG) und verhältnismässig. Dem

Beschwerdeführer wurde bereits in der Verfügung vom 24. September 2015

eine Leistungskürzung im schliesslich erfolgten Umfang angedroht, womit der

Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG Rechnung getragen

wurde. Zudem wird der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen durch die Kürzung im angeordneten Umfang nicht gefährdet, weshalb

sie sich auch im Lichte von § 24 SHV als zulässig erweist.

6.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er am 16. Juli

2018.

gleichzeitig vier Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli 2018

erhalten habe, die er innert der Beschwerdefrist nicht alle gebührend habe

prüfen können, was seinen Zugang zum Gericht erheblich erschwert habe und

unfair gewesen sei. Dem Beschwerdeführer standen aber rund zwei Monate für eine

gebührende Prüfung und allfällige Anfechtung der vier Entscheide des

Bezirksrates zur Verfügung, weil die Beschwerdefrist gegen die genannten

Entscheide vom 15. Juli bis und mit 15. August 2018 stillstand (§ 71

VRG in Verbindung mit Art. 145 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und daher erst am Freitag, 14. September

2018.

endete. Weshalb diese Zeitspanne für eine sachgerechte Anfechtung der

Entscheide des Bezirksrats nicht ausgereicht haben sollte, ist nicht

ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner

Arbeitstätigkeit nachging. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung

von Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV geltend machen will, dringt seine

Rüge folglich nicht durch, wie dies das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid

vom 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 4, mit Bezug auf einen anderen

der vier dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 zugestellten Entscheide

festhielt.

7.

7.1

Die

Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und

ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.2

Soweit der

geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Hierauf

wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 21. August 2018

ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die

Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen,

nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2). Die Abrechnung hat das

zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Die

Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der

Verfahrenskosten verbleibenden Kostenvorschuss dem Zentralen Inkasso des

Zürcher Obergerichts weiterzuleiten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …