VB.2018.00489
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00489
3. Juli 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00489
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit
Dezember 2009 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt.
B. Das
Sozialzentrum C der Stadt Zürich erteilte A mit Verfügung vom 24. September
2015 die Auflage, ab dem 12. Oktober 2015 bis zum 11. Januar 2016 in
der Arbeitsstätte D der Stiftung E eine Arbeitstätigkeit mit einem
Pensum von 50 % auszuüben. Für den Fall, dass er die Auflage nicht
ordnungsgemäss erfülle, wurde ihm unter anderem eine Kürzung des Grundbedarfs
um 15 % für die Dauer von drei Monaten angedroht. Die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies am 26. November
2015 eine dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. A trat
die Arbeit bei der Stiftung E in der Folge nicht an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2016 beschloss die Stellenleitung des
Sozialzentrums C, bis A an der angeordneten Arbeitstätigkeit im Rahmen
einer 50 %-Anstellung in der Arbeitsstätte D der Stiftung E
ordnungsgemäss teilnehme, werde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab
April 2016 um 15 % gekürzt. Vorerst erfolge die Kürzung auf drei Monate
befristet (Dispositivziffer 1). Verweigere A weiterhin die Teilnahme an
einem Teillohnprogramm, werde am 1. Juni 2016 über eine Weiterführung oder
Verschärfung der Sanktion entschieden (Dispositivziffer 2).
B. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies die SEK mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab
und passte Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung dahingehend an,
dass über eine allfällige weitere Sanktion im Juni 2016 mittels neuem
anfechtbarem Entscheid zu entscheiden sei, falls sich A weiterhin weigere, eine
Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % bei der Stiftung E
aufzunehmen (statt: an einem Teillohnprogramm teilzunehmen).
C. Den am
3.
Juli 2016 gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 5. Juli 2018 ab.
III.
A. Am 15. August
2018.
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli 2018, die Verfügung vom 24. September
2015.
und der Entscheid der SEK vom 26. November 2015 sowie die Verfügung
vom 24. Februar 2016 seien aufzuheben.
B. Nach
entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018
zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.
C.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober
2018.
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit
Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. Nach erfolgter
Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht und innert erstreckter Frist hielt A mit
Eingabe vom 28. November 2018 an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist
eine auf drei Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. Fr. 147.90
pro Monat, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher
und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Weisungen
und Auflagen im Sinn von § 21 SHG sind nach der Rechtsprechung
Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht beenden. Wird gegen eine
solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde eingereicht, ist die Rechtmässigkeit
der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu
überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids
auswirkt (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4). Weil Zwischenentscheide
keine materielle Rechtskraft erlangen, müssen sie – unter Vorbehalt einer
abweichenden Regelung – nicht unmittelbar an ihren Erlass angefochten werden;
dasselbe gilt auch für Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 60).
1.3
Mit
Einspracheentscheid vom 26. November 2015 beurteilte die SEK die Auflage, eine
dreimonatige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung E mit einem Pensum von 50 %
zu absolvieren, als rechtmässig. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer
nicht innert Frist an, sondern verlangte dessen vorfrageweise Überprüfung im
Rekursverfahren gegen den Entscheid der SEK vom 19. Mai 2016 über die in
der Folge verfügte Kürzung des Grundbedarfs. Die Vorinstanz erwog dazu, der
Beschwerdeführer sei aufgrund des ersten Einspracheverfahrens nicht befugt
gewesen, eine nochmalige Überprüfung der Auflage zu verlangen, soweit sich der
Sachverhalt nicht verändert habe.
1.4
In der
Verfügung vom 24. Februar 2016 verwies die Stellenleitung in den Erwägungen
ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer am 24. September 2015 erteilte
Auflage, wonach er an einer dreimonatigen Arbeitstätigkeit bei der Stiftung E
teilzunehmen habe, und bezeichnete diese als "auch aus heutiger Sicht
immer noch geeignet, angemessen und zumutbar". Damit bestätigte
sie ihren Willen, an der Auflage festzuhalten und weiterhin zu verlangen, dass
der Beschwerdeführer einen dreimonatigen Arbeitseinsatz bei der Stiftung E
absolviere. In der ursprünglichen Verfügung vom 24. September 2015
wurde zwar ein Anfangs- und Enddatum des zu leistenden Arbeitseinsatzes
genannt, die Verpflichtung zur dreimonatigen Arbeitstätigkeit
wurde durch Zeitablauf jedoch weder verkürzt noch verfiel sie. Die Stellenleitung
ging – zu Recht (hiernach E. 4) – davon aus, dass sich die
Verhältnisse nicht geändert hätten, die Auflage deshalb weiterhin zulässig
erscheine und aufrechtzuerhalten sei. Insofern ist von einem weiteren
Zwischenentscheid auszugehen. Dessen Anfechtbarkeit wird nicht durch den
Entscheid der SEK vom 26. November 2015 beschränkt, zumal es sich bei letzterem
um einen Zwischenentscheid handelt (dazu vorstehend E. 1.2) und die
Rechtsauffassung der SEK mangels veränderter tatsächlicher Verhältnisse wohl
die Beschwerdegegnerin und die SEK selbst, nicht jedoch die ihr übergeordneten
Instanzen zu binden vermag (vgl. § 27 und § 63 VRG). Entsprechend war
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat berechtigt, die ihm
erteilte Auflage erneut überprüfen zu lassen, und darf dies auch im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht verlangen (vgl. zum Ganzen VGr,
10.
September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4). Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb sowohl die Rechtmässigkeit der
Auflage als auch der Kürzung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt um
15.
% während dreier Monate.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und
verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der
Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende
Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften
abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und
Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216,
E. 2.1).
2.2
Gemäss § 21
SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen
angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der zumutbaren
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den
Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten
Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden
kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im
zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür
entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch
den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120,
E. 5.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss
eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen
Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten
Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht
überfordert werden (zum Ganzen VGr, 28. Januar 2016,
VB.2015.00406, E. 4.3).
2.3
Wenn der
Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung
kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger
muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann.
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, er sei mit der Verpflichtung zum Arbeitseinsatz bei der Stiftung E
bestraft worden, obwohl er zuvor keine Pflichtverletzungen begangen habe. Seine
Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei der Stiftung E stellt jedoch keine
Sanktion dar, sondern wurde in Anwendung von § 21 SHG verfügt, um die
Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das
Erwerbsleben zu verbessern. Inwiefern die Auflage schikanös oder willkürlich
sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beanstandet,
ist nicht ersichtlich, erscheint sie doch vielmehr geeignet, seine
Erfolgsaussichten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Die erteilte
Auflage stützte sich überdies auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl.
vorstehend E. 2.2).
3.2
Vor diesem
Hintergrund zielt auch das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers ins
Leere, dass die Verfügung vom 24. September 2015 unter anderem mit seinem
angeblichen Fernbleiben von einem Bewerbungsgespräch begründet worden sei, er
an diesem jedoch teilgenommen und die Vorinstanz seinen entsprechenden
Beweisantrag in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausser Acht gelassen habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich ein Anspruch der
Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten
Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber
nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 33). Da die Auflage, eine dreimonatige
Tätigkeit bei der Stiftung E aufzunehmen, nicht als Sanktion infolge
Fernbleibens von einem Bewerbungsgespräch, sondern in Anwendung von § 21
SHG als Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration verfügt wurde, erweist
sich als unerheblich, ob dieses Bewerbungsgespräch tatsächlich stattfand.
Entsprechend ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf
Einvernahme eines Zeugen abzuweisen, der die Teilnahme des Beschwerdeführers am
erwähnten Bewerbungsgespräch bestätigen könne.
4.
4.1
Die
ursprüngliche Anweisung an den Beschwerdeführer, eine dreimonatige Tätigkeit
bei der Stiftung E aufzunehmen, bildete Gegenstand einer Überprüfung durch
die SEK, welche diese Verpflichtung mit Entscheid vom 26. November 2015
als rechtmässig erachtete. Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit bei der Stiftung E
in der Folge unbestrittenermassen nie auf, woraufhin die Stellenleitung des
Sozialzentrums C am 24. Februar 2016 die angedrohte Kürzung ab April
2016.
verfügte, sofern der Beschwerdeführer die angeordnete Arbeitstätigkeit
weiterhin nicht aufnehme. Vor diesem Hintergrund prüfte die Vorinstanz nicht,
ob die Auflage zur Aufnahme der dreimonatigen Tätigkeit bei der Stiftung E
am 24. September 2015 ursprünglich hätte verfügt werden dürfen, sondern ob
die Auflage nun als unzulässig erscheine und eine Leistungskürzung gestützt auf
§ 24 SHG deshalb ausser Betracht falle. Zwar sah sich die Vorinstanz zu
Unrecht an die rechtlichen Erwägungen im Entscheid der SEK vom 26. November
2015.
gebunden (vgl. E. 1.4), setzte sich aber dennoch inhaltlich mit den
Rügen zur angeblichen Unzulässigkeit der Auflage auseinander.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, es sei unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin verschiedene Anträge gestellt habe, mit denen er im
Wesentlichen um Anmeldung in einem Stellennetz, Arbeitsvermittlung sowie
Unterstützung bei der Praktikumssuche ersucht haben wolle und über die noch nicht
entschieden worden sei. Dass diese Anträge den Beschwerdeführer nicht daran
gehindert hätten, die angeordnete Tätigkeit bei der Stiftung E zu
absolvieren, anerkennt er im Beschwerdeverfahren ausdrücklich (Beschwerde, S. 4).
Nicht gerechtfertigt ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde sich
durch Befolgen der Auflage in Widerspruch zu seinen Anträgen verhalten, zumal
aus seiner Teilnahme an der angeordneten Tätigkeit bei der Stiftung E
nicht geschlossen werden dürfte, dass er keine weitere Behandlung der erwähnten
Anträge mehr wünsche. Dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Anbieter eines
Teillohnprojekts auf seine Bereitschaft hingewiesen haben will, im Fall der
Ablehnung seiner Anträge freiwillig eine Teillohnbeschäftigung aufzunehmen, ist
im vorliegenden Verfahren unerheblich. Entsprechend ist auf die hierzu vom
Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung zu verzichten.
4.3
Gemäss den
Akten ist der Beschwerdeführer Vater einer mittlerweile wohl 10-jährigen
Tochter und eines knapp 4-jährigen Sohnes. Die Vorinstanz erwog, dass eine
dreimonatige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % dem
Beschwerdeführer dennoch zumutbar erscheine, zumal er nicht alleinerziehend sei
und sich anfangs 2016 für zu 50 % vermittelbar gehalten habe. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die Verpflichtung zur
Arbeitsleistung mit einem Pensum von 50 % sei nach Ende des
Mutterschaftsurlaubs seiner Partnerin unzumutbar geworden. Er sei nicht mehr zu
50.
% vermittlungsfähig, weil er während dreieinhalb Tagen pro Woche seine
Kinder betreuen müsse. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener
Aussage im Rekurs vom 3. Juli 2016 als gleichberechtigter Partner die
Betreuung und Erziehung seiner Kinder hälftig übernimmt, ergibt sich indessen
gerade seine Vermittelbarkeit im Umfang von 50 %. Dass der
Beschwerdeführer Betreuungsaufgaben wahrnimmt, vermag demzufolge keine
Unzumutbarkeit der verordneten Arbeitstätigkeit zu begründen.
4.4
Schliesslich
wendet der Beschwerdeführer pauschal ein, die Arbeit mit ehemals straffälligen
Personen sei ihm nicht zumutbar. Ferner sei ihm als unbescholtenen Bürger nicht
zuzumuten, sich "ins Milieu von Zürich (G-Gasse)" zur
Arbeitsstätte D der Stiftung E zu begeben. Diese Einwände vermögen
nicht durchzudringen. Weder sprechen objektive Gründe gegen eine Zusammenarbeit
mit ehemals straffällig gewordenen Personen noch ist ersichtlich, welchen
Gefahren der Beschwerdeführer tagsüber an der unweit verschiedener Schulen und
Bürogebäuden gelegenen G-Gasse 01 zu begegnen fürchtet.
4.5
Die
Auflage, während dreier Monate bei der Stiftung E eine Arbeitstätigkeit
mit einem Pensum von 50 % auszuüben, ist nach dem Ausgeführten nicht zu
beanstanden.
5.
Die Leistungskürzung von 15 % während dreier Monate für
die Nichtbefolgung der gemäss den vorstehenden Erwägungen zulässigen Auflage
ist angemessen (§ 24 Abs. 1 SHG) und verhältnismässig. Dem
Beschwerdeführer wurde bereits in der Verfügung vom 24. September 2015
eine Leistungskürzung im schliesslich erfolgten Umfang angedroht, womit der
Voraussetzung von § 24 Abs. 1 lit. b SHG Rechnung getragen
wurde. Zudem wird der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen durch die Kürzung im angeordneten Umfang nicht gefährdet, weshalb
sie sich auch im Lichte von § 24 SHV als zulässig erweist.
6.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er am 16. Juli
2018.
gleichzeitig vier Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli 2018
erhalten habe, die er innert der Beschwerdefrist nicht alle gebührend habe
prüfen können, was seinen Zugang zum Gericht erheblich erschwert habe und
unfair gewesen sei. Dem Beschwerdeführer standen aber rund zwei Monate für eine
gebührende Prüfung und allfällige Anfechtung der vier Entscheide des
Bezirksrates zur Verfügung, weil die Beschwerdefrist gegen die genannten
Entscheide vom 15. Juli bis und mit 15. August 2018 stillstand (§ 71
VRG in Verbindung mit Art. 145 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) und daher erst am Freitag, 14. September
2018.
endete. Weshalb diese Zeitspanne für eine sachgerechte Anfechtung der
Entscheide des Bezirksrats nicht ausgereicht haben sollte, ist nicht
ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner
Arbeitstätigkeit nachging. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung
von Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV geltend machen will, dringt seine
Rüge folglich nicht durch, wie dies das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid
vom 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 4, mit Bezug auf einen anderen
der vier dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 zugestellten Entscheide
festhielt.
7.
7.1
Die
Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2
Soweit der
geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Hierauf
wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 21. August 2018
ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die
Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen,
nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2). Die Abrechnung hat das
zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die
Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der
Verfahrenskosten verbleibenden Kostenvorschuss dem Zentralen Inkasso des
Zürcher Obergerichts weiterzuleiten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …