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Entscheid

VB.2018.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00492

31. Oktober 2018Deutsch28 min

(URT.2018.20309)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. Mai 1999 wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs hierzu sowie der

mehrfachen (versuchten) Schändung mit fünf Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung

von 222 Tagen Untersuchungshaft und 520 Tagen vorzeitigen

Strafvollzugs) bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer

Verwahrung aufgeschoben.

B. Mit

Beschluss vom 30. Juli 2008 hob das Bezirksgericht D die Verwahrung

auf und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3

des Strafgesetzbuches (StGB) an. Am 2. Juli 2013 beschloss das

Bezirksgericht D die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere

fünf Jahre bis zum 1. Juli 2018.

C. Nach

der Gewährung von Ausgängen und Urlauben wurde A per 26. August 2014 in

den offenen Vollzug versetzt. Ab 21. April 2017 wurden A

Übernachtungsurlaube gewährt, und am 1. Juni 2017 wurde er ins Haus E

der Justizvollzugsanstalt B in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats

versetzt.

D. Mit

Verfügung vom 28. August 2017 ordnete das Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und

Massnahmenvollzug 3, die Rückversetzung As in den geschlossenen Vollzug

an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern

am 12. Januar 2018 ab.

E. Am 20. April

2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und

Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, die stationäre Massnahme

gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf und wies die

Gesuche von A um Einholung eines neuen Gutachtens und Versetzung in eine andere

Anstalt ab. Zugleich beantragte das Amt für Justizvollzug dem Bezirksgericht D,

eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen sowie bei Ablauf der

Massnahmendauer am 1. Juli 2018 die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu

prüfen.

F. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verfügte am 28. Juni

2018 per 2. Juli 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft. Eine

dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich wies dieses

mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ab. Gegen diesen Beschluss ist derzeit

eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.

G. Mit

Beschluss vom 13. August 2018 sistierte das Bezirksgericht D das

Verfahren betreffend Verwahrung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die

Aufhebung der stationären Massnahme.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. April

2018.

erhob A am 23. Mai 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies und

A die Verfahrenskosten auferlegte, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege einstweilen aber auf die Staatskasse nahm.

III.

A. Mit

Schreiben vom 16. August 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Fortsetzung

des Vollzugs der stationären Massnahme, seine unverzügliche Zurückversetzung

ins Massnahmenzentrum F oder in eine andere geeignete Institution sowie

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sodann begehrt er,

dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 aus den Akten gewiesen und – sofern

notwendig – ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern reichte am 27. August 2018 ihre

Vernehmlassung ein, worin sie unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung

der Beschwerde verlangte. Ebenfalls beantragte das Amt für Justizvollzug am 30. August

2018.

die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung des Antrags auf

die angefochtene Verfügung sowie auf die im Rekursverfahren eingereichte

Stellungnahme vom 20. Juni 2018.

C. Daraufhin

liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Obwohl die bis zum 1. Juli 2018

angeordnete stationäre Massnahme inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob

die stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos sei, nicht als

gegenstandslos geworden dahingefallen (BGE 141 IV 49). Auf die Beschwerde

ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

2.

Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht

mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Aufzuheben ist die

Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre

Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Und zwar

insofern, als der Täter entweder nicht (mehr) behandelbar ist oder die

Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern bzw. keinen

Erfolg mehr verspricht, und so die Voraussetzungen für die Massnahme nicht mehr

erfüllt sind. Das Scheitern einer Massnahme soll aber nicht leichthin

angenommen werden (BGE 141 IV 49 E. 2.3; VGr, 11. Juli 2013,

VB.2013.00430, E. 3.3; Heer Marianne, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 62c

N. 17 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil, Band II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, S. 299 f.).

Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64

Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die

Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Der Entscheid über die

Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist ein reiner

Vollzugsentscheid. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das Gericht erneut

eine gleichartige, nur in den Einzelheiten abweichende therapeutische Massnahme

anordnet, da das Scheitern nur im jeweiligen Kontext der spezifischen Massnahme

zu beurteilen ist und eine weitere Massnahme dadurch nicht grundsätzlich

ausgeschlossen ist (Stratenwerth, S. 301; BGE 141 IV 49 E. 2.5).

Somit kommt dem Antrag der Vollzugsbehörde an das zuständige Gericht weniger

Gewicht zu als bei der Aufhebung der ambulanten Massnahme, bei welcher nach dem

Wortlaut des Gesetzes das zuständige Gericht lediglich noch darüber befinden

kann, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen ist oder ob

stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist; für die

Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme bleibt dann kein Raum (Art. 63b

Abs. 2 und 5 StGB; BGE 134 IV 246, E. 3.5).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hob die stationäre Massnahme unter Bezugnahme auf ein

Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 auf. Der Beschwerdeführer

macht geltend, dass die Begutachtung nicht unabhängig vorgenommen worden sei

und das Gutachten inhaltliche Widersprüche aufweise; das Gutachten sei somit

aus dem Recht zu weisen. Diese Frage ist, da sich die angefochtene Verfügung

wesentlich darauf stützt, vorab zu prüfen.

3.2

Insbesondere

führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zum dritten Mal durch Dr. med.

G begutachtet worden sei, erstmals mit Gutachten vom 31. Mai 2014, wodurch

der Gutachter einerseits den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der

Voreingenommenheit erwecke und er zudem als vorbefasst zu gelten habe. Auf die

Unvoreingenommenheit des Gutachters lasse sodann auch der gegenüber den

früheren Gutachten widersprüchliche Inhalt des Gutachtens vom 4. Januar

2018.

schliessen.

Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, dass das Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar

2018.

nachvollziehbar, klar und umfassend sei und der Gutachter weder vorbefasst

noch befangen erschienen sei. Alleine die Tatsache, dass Dr. med. G

bereits im Jahr 2014 und 2015 eine Begutachtung bzw. ein Verlaufsgutachten

erstellt habe, führe nicht zu dessen Befangenheit.

3.2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch darauf,

dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen

Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2).

Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das

Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen

übertragen (BGr, 16. Mai 2011,1B_160/2011, E. 2).

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der

Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver

Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw.

des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten

Verhalten des betreffenden Richters bzw. Sachverständigen oder in gewissen

äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet

sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird andererseits nicht

verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE

136.

I 207 E. 3.1 mit Hinweisen; Heer, Art. 56 N. 60).

Die Unabhängigkeit einer sachverständigen Person kann

beeinträchtigt erscheinen, wenn sie bereits einmal mit der konkreten

Streitsache befasst war, insbesondere dann, wenn sie den Täter behandelt oder

in anderer Weise betreut hat (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der erneute

Beizug eines Gutachters in einem späteren Verfahren stellt allerdings nicht per

se einen Ausstandsgrund dar, solange die konkret zu entscheidende Frage trotz

Vorbefassung noch als offen erscheint. Ob eine solche unzulässige, den

Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, ist im Einzelfall

aufgrund der Umstände zu entscheiden (Heer, Art. 56 N. 60). Ein

solcher Fall, in welchem der Anschein der Befangenheit besteht, liegt

beispielsweise dann vor, wenn einer sachverständen Person, die bereits über die

Einweisung eines Betroffenen in eine Massnahme befunden hat, die Frage der

Entlassung unterbreitet wird (Heer, Art. 56 N. 60).

3.2.2

Dr. med. G erstattete am 31. Mai 2014 das erste

psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin beantwortete er

Fragen zum physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie zu

dessen Rückfallwahrscheinlichkeit und zur stationären Massnahme, insbesondere

zur Weiterbehandlung in einem offenen Massnahmenzentrum. Dr. med. G

stellte die Diagnose einer Paraphilie im Sinn einer Pädophilie mit

fetischistischen Anteilen mit Fokus auf präpubertäre Mädchen und eine nicht

mehr in gravierendem Ausmass nachweisbare narzisstische

Persönlichkeitsproblematik mit dissozialen Aspekten. Beim Beschwerdeführer

seien nachvollziehbare und belastbare risikosenkende Veränderungen zu beschreiben,

und es sei ein Setting zu schaffen, in welchem – in Kombination mit einer

engmaschigen Behandlung – zu überprüfen sein werde, ob sich das Erarbeitete

auch langfristig halten werde.

Anlässlich eines weiteren Gutachtens vom 24. Juli 2015,

erstellt, als der Beschwerdeführer bereits im Massnahmenzentrum F weilte,

kam Dr. med. G zum Schluss, dass weiterhin eine heterosexuelle

Pädophilie mit fetischistischen Anteilen vorliege sowie eine narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung nachweisbar sei. Im Gutachten beantwortete er u. a. Fragen zum Verlauf der

Massnahme im Massnahmenzentrum F, zur Beziehung zur Therapeutin sowie zu

möglichen Vollzugslockerungen. Er kam zum Schluss, dass mit Vollzugslockerungen

wie unbegleiteten Urlauben begonnen werden könne, da mit keinem erhöhten Risiko

für die Begehung von Straftaten oder gravierenden Lockerungsmissbräuchen zu

rechnen sei; natürlich nur, soweit weiterhin die Einschätzung zulässig sei,

dass der Beschwerdeführer über Erlebnisse, Entscheidungen, Verhaltensweisen und

intra-psychische Prozesse transparent und problembewusst berichte.

Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar

2018.

diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer wiederum eine heterosexuelle

Pädophilie und eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung; in

Abweichung von den früheren Gutachten kam Dr. med. G zum Schluss,

dass der Fetischismus als eigenständige Diagnose zu stellen sei. Es müsse –

ebenso in Abweichung von den früheren Gutachten – zudem davon ausgegangen

werden, dass beim Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine vordergründige

Anpassungsleistung ohne echten innerlichen Integrations- und Veränderungsprozess

bestanden habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer sich so

vehement dagegen verwahre, dass die auffälligen Verhaltensweisen und der

Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest überhaupt etwas mit seiner sexuellen

Problematik zu tun hätten. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2017 sei von einem

nicht unerheblichen Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auszugehen. Dies

ergebe sich aus der Erkenntnis, dass das deviante Verhalten nicht

offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft war, wie bisher

von dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen.

Es sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das

deliktische Verhalten.

3.2.3

Konkrete Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die zu beurteilenden

gutachterlichen Fragen nicht mehr offen erschienen und der Gutachter gar nicht

anders konnte, als die Ergebnisse den vorangegangenen Begutachtungen aus den

Jahren 2014 und 2015 zu bestätigen, sind nicht erkennbar (was sich dann aus

einer nachträglichen Betrachtung auch nicht verwirklicht hat). Wie bereits oben

ausgeführt, reicht der alleinige Umstand, dass Dr. med. G den Beschwerdeführer

bereits früher begutachtet hatte, nicht dazu aus, ihn aufgrund von Vorbefasstheit

abzulehnen. Andere in der Person des Sachverständigen liegende Umstände macht

der Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche erkennbar. Insgesamt sind keine

Gründe aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb der Experte nicht auch für das dritte

psychiatrische Gutachten als Sachverständiger beigezogen werden konnte.

3.2.4

Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das

Gutachten früheren Gutachten widerspreche. Daraus ergebe sich, dass der

Gutachter vom Beschwerdeführer wohl persönlich enttäuscht und nicht mehr

unvoreingenommen gewesen sei. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit

den inhaltlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist,

begründet keinen Ausstandsgrund. Zwar kann in Ausnahmefällen vom Inhalt des

Gutachtens, der gewählten Methode oder dem Umgang mit dem Betroffenen auf

Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Dabei muss es sich jedoch

um sehr krasse Fehler handeln; die rein subjektiven Zweifel der begutachteten

Person am Inhalt des Gutachtens reichen dazu nicht aus (Heer, Art. 56 N. 60

f). Von solchen krassen Fehlern kann vorliegend allerdings nicht gesprochen

werden. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 anders

als frühere Gutachten, die dem Beschwerdeführer jeweils positive Fortschritte

zugesagt hatten, ein eher hohes Risiko für erneute Sexualdelikte gegenüber

Kindern erkennt und zum Schluss kommt, der Erfolg einer künftigen Therapie sei

hochgradig zweifelhaft. Zu dieser Folgerung gelangte der Gutachter unter

Berücksichtigung des langen Verlaufs der Massnahmenbehandlung, der gezielt und

sachgerecht durchgeführten Therapie, des jetzt festzustellenden

Therapiemisserfolgs und der therapieblockierenden Beharrungstendenz des

Beschwerdeführers sowie der Erkenntnis, dass seine Devianz für seine Delinquenz

doch ausschlaggebender gewesen sei als zunächst gedacht. Die auf den ersten

Blick wohl widersprüchlich erscheinenden Feststellungen im Gutachten erfolgten

unter psychiatrischer Würdigung der Vorfälle des Sommers 2017 (dazu siehe

unten, E. 5.1), der Reaktion des Beschwerdeführers darauf sowie der

bisherigen Therapiegeschichte. Der Gutachter bezieht sich jeweils auf die

früheren Gutachten und begründet, weshalb er von der darin festgehaltenen

Einschätzung abweicht bzw. wie seine heutigen Erkenntnisse sich in die früheren

einfügen. Insofern kann nicht von einem krassen inhaltlichen Fehler oder einer

willkürlichen Begutachtung gesprochen werden, die auf fehlende Distanz und

Neutralität des Gutachters schliessen und diesen befangen erscheinen liessen.

3.2.5

Da weder eine unzulässige Vorbefassung noch andere Gründe vorliegen, die

den Gutachter befangen erscheinen lassen, liegt keine Verletzung von Art. 30

BV vor. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Befangenheit

rechtzeitig geltend gemacht hatte.

3.3

Der

Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, das Gutachten, auf welches

dieser sich stütze, sei inhaltlich ungenügend und widerspreche früher erstellten

Gutachten.

Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten

grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in

Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend

bestehen keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens; der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018

nachvollziehbar, klar und umfassend ist, sich auf die Akten sowie auf eine

zweimalige Exploration des Beschwerdeführers stütze (angefochtene Verfügung, E. 4.1).

Sodann ergeben sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Therapieberichte)

oder der früheren Gutachten unlösbare Widersprüche (siehe dazu oben, E. 3.2.4).

Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 4. Januar

2018.

abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.

3.4

Die

Anträge, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen sowie, es sei ein neues

psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, sind somit abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli

2018.

enthalte keine genügende Begründung, insbesondere setze sie sich nicht

adäquat mit dem in der Rekursschrift vorgebrachten positiven Therapieverlauf

und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Stelle als …

zu erhalten, auseinander. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV. Demnach ist die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die

Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der

Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat sie ihren Entscheid zu

begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich der

Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar

2018, VB.2017.00597, E. 2.2).

4.2

Vor diesem

Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden. Zwar geht die Vorinstanz tatsächlich nicht eingehend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Job ein, wobei darauf hinzuweisen

ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diese Tatsache in einem

Satz und ohne Begründung, inwiefern dies für den weiteren Erfolg der Massnahme

relevant sein könnte, zu erwähnen. Solche Ausführungen der Vorinstanz waren für

die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Massnahme sodann insofern nicht

erforderlich, als sich daraus keine Implikation für den Erfolg einer

stationären Therapie ergibt, sondern bloss für die Zukunftsperspektiven des

Beschwerdeführers. Sodann ist die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem

Therapieverlauf bzw. den Befangenheitsvorwürfen bezüglich des Gutachters Dr. med. G

auseinandergesetzt, unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3 und

4.

). Daraus geht deutlich hervor, dass die Vorinstanz die Rekursvorbringen des

Beschwerdeführers in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Ausmass

behandelte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der

Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 25. Juli 2018

anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.

5.

5.1

Dem Entscheid, die stationäre Massnahme

aufzuheben, sind drei Vorfälle vorausgegangen. Und zwar habe der

Beschwerdeführer am 19. August 2017 eine Veranstaltung besucht, deren

Zielpublikum Kinder gewesen seien, nämlich den Kinderspielstand anlässlich des

H-Fests 2017. Am selben Tag habe er auch ein fremdes Mädchen angesprochen,

angeblich, weil es mit ihm zusammengestossen sei und ihm deshalb sein Handy aus

der Hand gefallen sei. Daraufhin habe er dem Mädchen wegen der Reparaturkosten

seines Mobiltelefons bezüglich der Telefonnummer der Eltern Druck gemacht, und

als dieses zu weinen begonnen habe, es in einem Gebäudeeingang getröstet. Am 25. August

2017.

sei zudem beim Beschwerdeführer ein Plastikbeutel sichergestellt worden,

in welchem sich eine 20 Zentimeter lange, blonde Haarsträhne befunden

habe. Die Haarsträhne habe er einer jungen, etwa 18-jährigen Frau im Bus mit

einem kleinen Sackmesser abgeschnitten. Er benutze die Haarsträhne

gelegentlich, um sich damit zu befriedigen. Diese Ereignisse waren Grund für

die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte erneut delinquieren, und für die

am 28. August 2017 verfügte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den

geschlossenen Vollzug.

5.2

Die

Vorinstanz kam nach ausführlicher Darlegung der durch den Beschwerdeführer

begangenen Delikte, des Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der

gutachterlichen Befunde und unter Einbezug der Verfügung des Beschwerdegegners

zum Schluss, dass die Fortführung der Massnahme aussichtslos sei und der

Beschwerdegegner die stationäre Massnahme deshalb zu Recht aufgehoben und die

Versetzung in eine andere Institution ebenfalls zu Recht abgewiesen habe.

Insbesondere zeigten die drei Vorfälle auf, dass es dem Beschwerdeführer an

einem Problembewusstsein mangle und sich gewisse Zweifel an dessen Angaben zu

den Vorfällen nicht verleugnen liessen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich,

weshalb die ausserordentliche Therapiesitzung vom 24. August 2017 nicht

von den beiden Therapeuten, welche die ferienabwesende fallführende Therapeutin

des Beschwerdeführers vertraten, durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus sei

die Therapie auch nach der Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug

weitergeführt worden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe

keine Chance erhalten, die Ereignisse therapeutisch aufzuarbeiten, den Akten

widersprechen (angefochtener Entscheid, E. 4.1).

5.3

Der

Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die Behandlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und keine Erfolgsaussichten bestünden,

weshalb mit einer Fortführung der stationären Massnahme keine Verbesserung der

Legalprognose erreicht werden könne und die Massnahme demnach als gescheitert

zu betrachten sei. Zu diesem Schluss kam der Beschwerdegegner angesichts des

grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschwerdeführers (Abschneiden der Haarsträhne)

und des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Vorkommnisse

in der Therapie aufzuarbeiten, ein genügendes Problembewusstsein sowie ein

deliktpräventatives Risikomanagement zu erarbeiten und er auch gegenüber dem

Gutachter keine Einsichtsfähigkeit und keinen echten Veränderungsprozess

aufzeigen konnte. Es sei davon auszugehen, dass die bisherigen

Behandlungsfortschritte nur auf eine vordergründige Anpassungsleistung

zurückzuführen gewesen seien. Da eine erhebliche Rückfallgefahr für erneute

Sexualdelikte gegenüber Kindern bestehe, sei dem zuständigen Gericht die

Anordnung einer Verwahrung zu beantragen.

5.4

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht gegeben wären. Er selber sei

weiterhin therapiewillig und therapiebedürftig und habe in den letzten 20

Jahren – zwar gemächlich, aber stetig – Fortschritte gemacht. Er müsse die

Möglichkeit erhalten, die Geschehnisse therapeutisch aufzuarbeiten, ansonsten

zwanzig Jahre anerkannte Therapiefortschritte zunichtegemacht würden. Die drei

Ereignisse seien weit weg von einer Delinquenz, und er sei nicht rückfällig

geworden. Zwar handle es sich bei dem Vorfall mit der Haarsträhne um eine

Grenzüberschreitung, doch scheine unklar, weshalb ihm vorgeworfen werde,

problematisch mit der Konfrontation mit den Vorfällen umgegangen zu sein, sei

er doch von zwei nicht ihn betreuenden Psychologen in einer konfrontativen

Situation dazu angehört worden; es sei ihm keine wirkliche Chance eingeräumt

worden, mit den Geschehnissen umzugehen oder sich zu erklären.

5.5

Die vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen

Ausführungen stützen sich wesentlich auf das Gutachten vom 4. Januar 2018

von Dr. med. G und stehen auch mit den darin festgehaltenen

Erkenntnissen überein. Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar

2018.

diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer eine heterosexuelle

Pädophilie, einen Fetischismus sowie eine narzisstisch-dissoziale

Persönlichkeitsakzentuierung. Aufgrund der Ereignisse seit der letzten

Begutachtung sei die Einschätzung, dass das Risiko für einschlägige

Sexualdelikte dann steige, wenn der Beschwerdeführer in psychosozial belastete

Situationen gerate, auf die er nur mit der Aktivierung von dysfunktionalen Problemlösungsmustern

(im Sinn von devianten Fantasien) reagieren könne, infrage zu stellen. Aufgrund

der Erlangung des Frauenhaarzopfes, welche mit der devianten Fantasietätigkeit

des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang stehe, sei das deviante Verhalten nicht

offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft, wie bisher von

dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen. Es

sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das

deliktische Verhalten, und das dysfunktional-deviante Verhalten sei nicht, wie

früher angenommen, durch die narzisstische Persönlichkeitsprägung ausgelöst

worden. Angesichts der Vorkommnisse werde deutlich, dass eine elementare bzw.

basale Voraussetzung für einen konstruktiven, rückfallpräventiven

Therapieprozess nicht mehr vorhanden sei; die früher noch angenommene

Transparenz über sexuelles Erleben und Verhalten und der offensive und offene

Umgang mit den Teilaspekten der eigenen devianten Sexualität bestehe nicht.

Insbesondere weil der Beschwerdeführer sich so vehement dagegen verwahre, dass

die auffälligen Verhaltensweisen und der Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest

überhaupt etwas mit seiner sexuellen Problematik zu tun hätten, müsse man zum

Schluss kommen, dass bei dem Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine

vordergründige Anpassungsleistung bestanden habe, die innerlich jedoch nicht

durch einen echten Integrations- und Veränderungsprozess Entsprechung gefunden

habe. Dies bedeute, dass das nicht unerhebliche Risiko für zukünftige

Sexualstraftaten nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieeffekt

kompensiert werden könne; dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das

vordergründig etablierte Konfliktmanagement für riskante Situationen

konstruktiv zu nutzen. Zusammengefasst bestehe bei dem Beschwerdeführer keine

ausreichende Massnahmefähigkeit mehr. Dies begründet der Gutachter mit dem

inzwischen festgestellten Therapiemisserfolg und der jetzigen

therapieblockierenden Beharrungstendenz seitens des Beschwerdeführers sowie der

Erkenntnis, dass die sexuelle Deviation doch für die Delinquenz (Sexualdelikte

gegenüber Kindern) determinierender sei als bisher angenommen.

Diese Befunde finden sich sodann auch im jährlichen

Therapiebericht vom 23. Februar 2018 sowie in der therapeutischen

Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) zu den Vorfällen

an dem H-Fest vom 28. August 2017 wieder.

5.6

Es

erscheint verständlich, dass der Beschwerdeführer – erstmals mit den

Ereignissen konfrontiert und von ihm als konfrontative Situation empfunden – eine

abwehrende Haltung eingenommen hatte; allerdings kann nicht gesagt werden, dass

er danach keine Möglichkeiten mehr gehabt hätte, die Geschehnisse therapeutisch

aufzuarbeiten und doch noch die geforderte Einsicht zu zeigen. Hat doch der

Beschwerdeführer selber die Therapie mit den Therapeuten des PPD abgebrochen

bzw. unterbrochen und sich auch gegenüber dem Gutachter uneinsichtig geäussert.

So erscheint es nachvollziehbar, dass sich sowohl die behandelnden Therapeuten

sowie der Gutachter Dr. med. G angesichts der Ereignisse vom August

2017.

die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer jeweils offen über seine

Sexualität berichtet habe, ob überhaupt noch eine echte konstruktive

Auseinandersetzung mit der sexuellen Devianz stattgefunden habe und ob der

Beschwerdeführer mit einem reflektierenden Risikomanagement-Prozess bzw.

allgemein mit Risikosituationen auch nach dieser langen Therapiedauer überhaupt

umzugehen wisse.

5.6.1

Die Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen

werden. Insofern können positive Umstände wie das sonst gute Vollzugsverhalten,

das Finden einer Arbeitsstelle oder der Umstand, dass aufgrund dieser

Ereignisse tatsächlich nicht von einem verwirklichten Rückfall im Sinn von

Sexualdelikten mit Kindern auszugehen ist, Berücksichtigung finden. Zum letzten

Punkt ist allerdings zu erwähnen, dass mindestens das Ansprechen des Mädchens

als Grooming-Strategie gewertet werden könnte, was der Beschwerdeführer

allerdings abstreitet. Gerade dieses Abstreiten führt zur Frage nach seinem

Verständnis einer Therapie und eines wirkungsvollen Risikomanagements im Sinn einer

Rückfallprävention. Das Abschneiden der Haarsträhne bei einer etwa 18-jährigen

Frau – wie der Beschwerdeführer angibt – stellt zwar keinen Rückfall im obigen Sinn

dar, aber es handelt sich dennoch um ein – wenn auch nur auf Antrag zu

verfolgendes – Delikt. Auch das Verschweigen dieses Vorfalls über mehrere

Monate wiegt schwer, zeichnet sich doch ein Zusammenhang zu seinen devianten

Fantasietätigkeiten ab. Dass er grundsätzlich therapiewillig ist, ist zwar

positiv zu werten, wobei hier aber negativ ins Gewicht fällt, dass es dem

Beschwerdeführer bis zur Versetzung in Sicherheitshaft wohl nicht gelungen ist,

eine konstruktive Therapiesituation zu schaffen, sondern er der therapeutischen

Intervention ablehnend gegenüberstand. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend,

dass er gegenüber dem PPD misstrauisch sei und deshalb kein solides

Arbeitsbündnis mehr möglich sei, was angesichts der Ereignisse und der vom Beschwerdeführer

als konfrontativ empfundenen "Anhörung" auch einigermassen

verständlich erscheint. Trotzdem steht es nicht im Belieben des Inhaftierten,

Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie

anzubringen (vgl. VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431 E. 4.3). Den

Akten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass er sich anlässlich der

Begutachtung im Jahr 2015 dahingehend äusserte, dass ihm die Therapie im

Massnahmenzentrum F gegenüber der Therapie in der B unzulänglich erscheine;

gemäss dem Gutachter habe der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt, mit seiner

Therapeutin konstruktiv zusammenzuarbeiten, er habe ihr alles nochmals von

vorne erzählen müssen und sie habe alles hinterfragt, und wenn ihm etwas nicht

gepasst habe, sei er ausfällig geworden. Dadurch wird sein Misstrauen gegenüber

den Therapeuten des PPD, welches wohl auch schon früher gegenüber anderen

Therapeuten bestanden hatte, wieder etwas relativiert. Sodann fand die weitere

Therapie bis zur Versetzung in Sicherheitshaft nicht bei den Therapeuten statt,

die ihn im August 2017 auf konfrontative Art zu den Ereignissen befragten,

sondern durch die ihm bereits vor der Rückversetzung bekannte

Therapeutin I.

5.7

Mit der

Einschätzung des Gutachters sowie der behandelnden Therapeuten, dass mit einer

Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme die Legalprognose nicht

verbessert werden bzw. das Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auch nicht

durch einen stabilen und effektiven Therapieprozess kompensiert werden könne,

fällt die Voraussetzung, dass mit einer stationären Behandlung der Gefahr

weiterer Taten begegnet werden könne, für die Massnahme weg, weshalb diese im Sinn

von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als aussichtslos zu betrachten

und aufzuheben ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Versetzung in eine

geeignete Institution (insbesondere Massnahmenzentrum F) damit, dass er

nur so wieder ein solides Arbeitsbündnis eingehen könne. Der Beschwerdeführer

geht in keiner Weise auf die Voraussetzungen für einen Wechsel der

Vollzugseinrichtung ein, welche in §§ 58 ff. der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2002 (JVV) geregelt sind.

Insbesondere ist aufgrund obiger Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die

Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (wie die Justizvollzugsanstalt F),

nämlich dass keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und nicht zu

erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht, erfüllt sind (§ 60 JVV i. V. m. Art. 76 Abs. 2 StGB; oben, E. 5).

Der Antrag auf Versetzung in eine andere Institution ist somit abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass mit einer Verwahrung der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt werde; es seien mildere

Massnahmen wie ein betreutes Wohnheim, ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot zu

Kindern oder ein Electronic Monitoring möglich. Mit der Vorinstanz ist hier

wiederholend festzuhalten, dass das Gericht darüber zu entscheiden haben wird,

ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind (angefochtener Entscheid, E. 4.2).

Die Antragstellung an das zuständige Gericht durch den Beschwerdegegner kann

der Beschwerdeführer mangels Rechtschutzinteresses nicht anfechten, weshalb

hier nicht näher auf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das

Gericht anzuordnenden Verwahrung einzugehen, sondern mit Bezug auf das

entsprechende Vorbringen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 17. März

2016, VB.2016.00010, E. 3). Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für

eine Antragstellung auf Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4

StGB (Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB sowie Rückfallgefahr für

solche Delikte, dazu oben, E. 5.5) erfüllt gewesen sein dürften und diese

somit rechtmässig erfolgt ist.

8.

Der Beschwerdeführer stellte ein Begehren um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nach § 55 i. V. m. § 25 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zu, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und kein

Ausnahmegrund vorliegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen, und es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor. Insofern

kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese

nicht erteilt werden kann. Inzwischen ist die Massnahmedauer allerdings

abgelaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht mehr greift, und es wären

deshalb vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Ob das Begehren des – anwaltlich

vertretenen – Beschwerdeführers allenfalls als Gesuch um Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme hätte ausgelegt werden müssen bzw. solche von Amtes

wegen anzuordnen wären und ob das Verwaltungsgericht überhaupt für den Erlass

solcher zuständig gewesen wäre, kann hier allerdings offenbleiben, da eine

vorsorgliche Massnahme nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens

Bestand gehabt hätte (VGr, 23. August 2012, VB.2014.00132, E. 6.2;

Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014,, § 6 N. 29 mit Hinweisen). Mit vorliegendem

Endentscheid ist das Gesuch um Erlass einer Zwischenverfügung ohnehin

gegenstandslos geworden; im jetzigen Zeitpunkt bestünde kein aktuelles und

praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen

für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen gewesen wären.

9.

9.1

Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

9.2

Auch

besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids

abzuändern. Soweit dieser Antrag, sein Vertreter sei für das Verfahren vor

Vorinstanz mit Fr. 5'524.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, als

Antrag auf Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu verstehen ist, wäre mangels schutzwürdigen Interesses nicht

darauf einzutreten, da es dem amtlichen Anwalt obliegt, in eigenem Namen gegen

eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen

(BGr, 5. April 2012,5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).

9.3

Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

für das Beschwerdeverfahren verlangt. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu

erachten, und die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und

der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der

Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

9.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep­tember

2010.

(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

9.3.2

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von drei Stunden und 30

Minuten erweist sich als gerechtfertigt. Als Barauslagen werden Fr. 98.30

geltend gemacht. Demnach ist der Rechtsvertreter mit Fr. 868.30 zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 66.90), insgesamt Fr. 935.20, zu

entschädigen.

9.3.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 935.20

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …