VB.2018.00492
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00492
31. Oktober 2018Deutsch28 min
(URT.2018.20309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00492
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. Mai 1999 wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs hierzu sowie der
mehrfachen (versuchten) Schändung mit fünf Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung
von 222 Tagen Untersuchungshaft und 520 Tagen vorzeitigen
Strafvollzugs) bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer
Verwahrung aufgeschoben.
B. Mit
Beschluss vom 30. Juli 2008 hob das Bezirksgericht D die Verwahrung
auf und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3
des Strafgesetzbuches (StGB) an. Am 2. Juli 2013 beschloss das
Bezirksgericht D die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere
fünf Jahre bis zum 1. Juli 2018.
C. Nach
der Gewährung von Ausgängen und Urlauben wurde A per 26. August 2014 in
den offenen Vollzug versetzt. Ab 21. April 2017 wurden A
Übernachtungsurlaube gewährt, und am 1. Juni 2017 wurde er ins Haus E
der Justizvollzugsanstalt B in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats
versetzt.
D. Mit
Verfügung vom 28. August 2017 ordnete das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und
Massnahmenvollzug 3, die Rückversetzung As in den geschlossenen Vollzug
an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern
am 12. Januar 2018 ab.
E. Am 20. April
2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und
Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, die stationäre Massnahme
gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf und wies die
Gesuche von A um Einholung eines neuen Gutachtens und Versetzung in eine andere
Anstalt ab. Zugleich beantragte das Amt für Justizvollzug dem Bezirksgericht D,
eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen sowie bei Ablauf der
Massnahmendauer am 1. Juli 2018 die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu
prüfen.
F. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verfügte am 28. Juni
2018 per 2. Juli 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich wies dieses
mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ab. Gegen diesen Beschluss ist derzeit
eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
G. Mit
Beschluss vom 13. August 2018 sistierte das Bezirksgericht D das
Verfahren betreffend Verwahrung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Aufhebung der stationären Massnahme.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. April
2018.
erhob A am 23. Mai 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies und
A die Verfahrenskosten auferlegte, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einstweilen aber auf die Staatskasse nahm.
III.
A. Mit
Schreiben vom 16. August 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Fortsetzung
des Vollzugs der stationären Massnahme, seine unverzügliche Zurückversetzung
ins Massnahmenzentrum F oder in eine andere geeignete Institution sowie
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sodann begehrt er,
dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 aus den Akten gewiesen und – sofern
notwendig – ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern reichte am 27. August 2018 ihre
Vernehmlassung ein, worin sie unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung
der Beschwerde verlangte. Ebenfalls beantragte das Amt für Justizvollzug am 30. August
2018.
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung des Antrags auf
die angefochtene Verfügung sowie auf die im Rekursverfahren eingereichte
Stellungnahme vom 20. Juni 2018.
C. Daraufhin
liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Obwohl die bis zum 1. Juli 2018
angeordnete stationäre Massnahme inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob
die stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos sei, nicht als
gegenstandslos geworden dahingefallen (BGE 141 IV 49). Auf die Beschwerde
ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.
2.
Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht
mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Aufzuheben ist die
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre
Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Und zwar
insofern, als der Täter entweder nicht (mehr) behandelbar ist oder die
Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern bzw. keinen
Erfolg mehr verspricht, und so die Voraussetzungen für die Massnahme nicht mehr
erfüllt sind. Das Scheitern einer Massnahme soll aber nicht leichthin
angenommen werden (BGE 141 IV 49 E. 2.3; VGr, 11. Juli 2013,
VB.2013.00430, E. 3.3; Heer Marianne, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 62c
N. 17 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil, Band II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, S. 299 f.).
Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64
Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Der Entscheid über die
Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist ein reiner
Vollzugsentscheid. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das Gericht erneut
eine gleichartige, nur in den Einzelheiten abweichende therapeutische Massnahme
anordnet, da das Scheitern nur im jeweiligen Kontext der spezifischen Massnahme
zu beurteilen ist und eine weitere Massnahme dadurch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen ist (Stratenwerth, S. 301; BGE 141 IV 49 E. 2.5).
Somit kommt dem Antrag der Vollzugsbehörde an das zuständige Gericht weniger
Gewicht zu als bei der Aufhebung der ambulanten Massnahme, bei welcher nach dem
Wortlaut des Gesetzes das zuständige Gericht lediglich noch darüber befinden
kann, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen ist oder ob
stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist; für die
Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme bleibt dann kein Raum (Art. 63b
Abs. 2 und 5 StGB; BGE 134 IV 246, E. 3.5).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner hob die stationäre Massnahme unter Bezugnahme auf ein
Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar 2018 auf. Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass die Begutachtung nicht unabhängig vorgenommen worden sei
und das Gutachten inhaltliche Widersprüche aufweise; das Gutachten sei somit
aus dem Recht zu weisen. Diese Frage ist, da sich die angefochtene Verfügung
wesentlich darauf stützt, vorab zu prüfen.
3.2
Insbesondere
führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zum dritten Mal durch Dr. med.
G begutachtet worden sei, erstmals mit Gutachten vom 31. Mai 2014, wodurch
der Gutachter einerseits den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der
Voreingenommenheit erwecke und er zudem als vorbefasst zu gelten habe. Auf die
Unvoreingenommenheit des Gutachters lasse sodann auch der gegenüber den
früheren Gutachten widersprüchliche Inhalt des Gutachtens vom 4. Januar
2018.
schliessen.
Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, dass das Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar
2018.
nachvollziehbar, klar und umfassend sei und der Gutachter weder vorbefasst
noch befangen erschienen sei. Alleine die Tatsache, dass Dr. med. G
bereits im Jahr 2014 und 2015 eine Begutachtung bzw. ein Verlaufsgutachten
erstellt habe, führe nicht zu dessen Befangenheit.
3.2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person Anspruch darauf,
dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2).
Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das
Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen
übertragen (BGr, 16. Mai 2011,1B_160/2011, E. 2).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw.
des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters bzw. Sachverständigen oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird andererseits nicht
verlangt, dass der Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE
136.
I 207 E. 3.1 mit Hinweisen; Heer, Art. 56 N. 60).
Die Unabhängigkeit einer sachverständigen Person kann
beeinträchtigt erscheinen, wenn sie bereits einmal mit der konkreten
Streitsache befasst war, insbesondere dann, wenn sie den Täter behandelt oder
in anderer Weise betreut hat (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der erneute
Beizug eines Gutachters in einem späteren Verfahren stellt allerdings nicht per
se einen Ausstandsgrund dar, solange die konkret zu entscheidende Frage trotz
Vorbefassung noch als offen erscheint. Ob eine solche unzulässige, den
Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, ist im Einzelfall
aufgrund der Umstände zu entscheiden (Heer, Art. 56 N. 60). Ein
solcher Fall, in welchem der Anschein der Befangenheit besteht, liegt
beispielsweise dann vor, wenn einer sachverständen Person, die bereits über die
Einweisung eines Betroffenen in eine Massnahme befunden hat, die Frage der
Entlassung unterbreitet wird (Heer, Art. 56 N. 60).
3.2.2
Dr. med. G erstattete am 31. Mai 2014 das erste
psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin beantwortete er
Fragen zum physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie zu
dessen Rückfallwahrscheinlichkeit und zur stationären Massnahme, insbesondere
zur Weiterbehandlung in einem offenen Massnahmenzentrum. Dr. med. G
stellte die Diagnose einer Paraphilie im Sinn einer Pädophilie mit
fetischistischen Anteilen mit Fokus auf präpubertäre Mädchen und eine nicht
mehr in gravierendem Ausmass nachweisbare narzisstische
Persönlichkeitsproblematik mit dissozialen Aspekten. Beim Beschwerdeführer
seien nachvollziehbare und belastbare risikosenkende Veränderungen zu beschreiben,
und es sei ein Setting zu schaffen, in welchem – in Kombination mit einer
engmaschigen Behandlung – zu überprüfen sein werde, ob sich das Erarbeitete
auch langfristig halten werde.
Anlässlich eines weiteren Gutachtens vom 24. Juli 2015,
erstellt, als der Beschwerdeführer bereits im Massnahmenzentrum F weilte,
kam Dr. med. G zum Schluss, dass weiterhin eine heterosexuelle
Pädophilie mit fetischistischen Anteilen vorliege sowie eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung nachweisbar sei. Im Gutachten beantwortete er u. a. Fragen zum Verlauf der
Massnahme im Massnahmenzentrum F, zur Beziehung zur Therapeutin sowie zu
möglichen Vollzugslockerungen. Er kam zum Schluss, dass mit Vollzugslockerungen
wie unbegleiteten Urlauben begonnen werden könne, da mit keinem erhöhten Risiko
für die Begehung von Straftaten oder gravierenden Lockerungsmissbräuchen zu
rechnen sei; natürlich nur, soweit weiterhin die Einschätzung zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer über Erlebnisse, Entscheidungen, Verhaltensweisen und
intra-psychische Prozesse transparent und problembewusst berichte.
Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar
2018.
diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer wiederum eine heterosexuelle
Pädophilie und eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung; in
Abweichung von den früheren Gutachten kam Dr. med. G zum Schluss,
dass der Fetischismus als eigenständige Diagnose zu stellen sei. Es müsse –
ebenso in Abweichung von den früheren Gutachten – zudem davon ausgegangen
werden, dass beim Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine vordergründige
Anpassungsleistung ohne echten innerlichen Integrations- und Veränderungsprozess
bestanden habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer sich so
vehement dagegen verwahre, dass die auffälligen Verhaltensweisen und der
Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest überhaupt etwas mit seiner sexuellen
Problematik zu tun hätten. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2017 sei von einem
nicht unerheblichen Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auszugehen. Dies
ergebe sich aus der Erkenntnis, dass das deviante Verhalten nicht
offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft war, wie bisher
von dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen.
Es sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das
deliktische Verhalten.
3.2.3
Konkrete Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die zu beurteilenden
gutachterlichen Fragen nicht mehr offen erschienen und der Gutachter gar nicht
anders konnte, als die Ergebnisse den vorangegangenen Begutachtungen aus den
Jahren 2014 und 2015 zu bestätigen, sind nicht erkennbar (was sich dann aus
einer nachträglichen Betrachtung auch nicht verwirklicht hat). Wie bereits oben
ausgeführt, reicht der alleinige Umstand, dass Dr. med. G den Beschwerdeführer
bereits früher begutachtet hatte, nicht dazu aus, ihn aufgrund von Vorbefasstheit
abzulehnen. Andere in der Person des Sachverständigen liegende Umstände macht
der Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche erkennbar. Insgesamt sind keine
Gründe aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb der Experte nicht auch für das dritte
psychiatrische Gutachten als Sachverständiger beigezogen werden konnte.
3.2.4
Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das
Gutachten früheren Gutachten widerspreche. Daraus ergebe sich, dass der
Gutachter vom Beschwerdeführer wohl persönlich enttäuscht und nicht mehr
unvoreingenommen gewesen sei. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit
den inhaltlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist,
begründet keinen Ausstandsgrund. Zwar kann in Ausnahmefällen vom Inhalt des
Gutachtens, der gewählten Methode oder dem Umgang mit dem Betroffenen auf
Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden. Dabei muss es sich jedoch
um sehr krasse Fehler handeln; die rein subjektiven Zweifel der begutachteten
Person am Inhalt des Gutachtens reichen dazu nicht aus (Heer, Art. 56 N. 60
f). Von solchen krassen Fehlern kann vorliegend allerdings nicht gesprochen
werden. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018 anders
als frühere Gutachten, die dem Beschwerdeführer jeweils positive Fortschritte
zugesagt hatten, ein eher hohes Risiko für erneute Sexualdelikte gegenüber
Kindern erkennt und zum Schluss kommt, der Erfolg einer künftigen Therapie sei
hochgradig zweifelhaft. Zu dieser Folgerung gelangte der Gutachter unter
Berücksichtigung des langen Verlaufs der Massnahmenbehandlung, der gezielt und
sachgerecht durchgeführten Therapie, des jetzt festzustellenden
Therapiemisserfolgs und der therapieblockierenden Beharrungstendenz des
Beschwerdeführers sowie der Erkenntnis, dass seine Devianz für seine Delinquenz
doch ausschlaggebender gewesen sei als zunächst gedacht. Die auf den ersten
Blick wohl widersprüchlich erscheinenden Feststellungen im Gutachten erfolgten
unter psychiatrischer Würdigung der Vorfälle des Sommers 2017 (dazu siehe
unten, E. 5.1), der Reaktion des Beschwerdeführers darauf sowie der
bisherigen Therapiegeschichte. Der Gutachter bezieht sich jeweils auf die
früheren Gutachten und begründet, weshalb er von der darin festgehaltenen
Einschätzung abweicht bzw. wie seine heutigen Erkenntnisse sich in die früheren
einfügen. Insofern kann nicht von einem krassen inhaltlichen Fehler oder einer
willkürlichen Begutachtung gesprochen werden, die auf fehlende Distanz und
Neutralität des Gutachters schliessen und diesen befangen erscheinen liessen.
3.2.5
Da weder eine unzulässige Vorbefassung noch andere Gründe vorliegen, die
den Gutachter befangen erscheinen lassen, liegt keine Verletzung von Art. 30
BV vor. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Befangenheit
rechtzeitig geltend gemacht hatte.
3.3
Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, das Gutachten, auf welches
dieser sich stütze, sei inhaltlich ungenügend und widerspreche früher erstellten
Gutachten.
Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten
grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend
bestehen keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens; der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Gutachten vom 4. Januar 2018
nachvollziehbar, klar und umfassend ist, sich auf die Akten sowie auf eine
zweimalige Exploration des Beschwerdeführers stütze (angefochtene Verfügung, E. 4.1).
Sodann ergeben sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Therapieberichte)
oder der früheren Gutachten unlösbare Widersprüche (siehe dazu oben, E. 3.2.4).
Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 4. Januar
2018.
abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.
3.4
Die
Anträge, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen sowie, es sei ein neues
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, sind somit abzuweisen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli
2018.
enthalte keine genügende Begründung, insbesondere setze sie sich nicht
adäquat mit dem in der Rekursschrift vorgebrachten positiven Therapieverlauf
und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Stelle als …
zu erhalten, auseinander. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV. Demnach ist die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die
Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat sie ihren Entscheid zu
begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich der
Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar
2018, VB.2017.00597, E. 2.2).
4.2
Vor diesem
Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden. Zwar geht die Vorinstanz tatsächlich nicht eingehend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Job ein, wobei darauf hinzuweisen
ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diese Tatsache in einem
Satz und ohne Begründung, inwiefern dies für den weiteren Erfolg der Massnahme
relevant sein könnte, zu erwähnen. Solche Ausführungen der Vorinstanz waren für
die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Massnahme sodann insofern nicht
erforderlich, als sich daraus keine Implikation für den Erfolg einer
stationären Therapie ergibt, sondern bloss für die Zukunftsperspektiven des
Beschwerdeführers. Sodann ist die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem
Therapieverlauf bzw. den Befangenheitsvorwürfen bezüglich des Gutachters Dr. med. G
auseinandergesetzt, unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3 und
4.
). Daraus geht deutlich hervor, dass die Vorinstanz die Rekursvorbringen des
Beschwerdeführers in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Ausmass
behandelte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 25. Juli 2018
anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
5.
5.1
Dem Entscheid, die stationäre Massnahme
aufzuheben, sind drei Vorfälle vorausgegangen. Und zwar habe der
Beschwerdeführer am 19. August 2017 eine Veranstaltung besucht, deren
Zielpublikum Kinder gewesen seien, nämlich den Kinderspielstand anlässlich des
H-Fests 2017. Am selben Tag habe er auch ein fremdes Mädchen angesprochen,
angeblich, weil es mit ihm zusammengestossen sei und ihm deshalb sein Handy aus
der Hand gefallen sei. Daraufhin habe er dem Mädchen wegen der Reparaturkosten
seines Mobiltelefons bezüglich der Telefonnummer der Eltern Druck gemacht, und
als dieses zu weinen begonnen habe, es in einem Gebäudeeingang getröstet. Am 25. August
2017.
sei zudem beim Beschwerdeführer ein Plastikbeutel sichergestellt worden,
in welchem sich eine 20 Zentimeter lange, blonde Haarsträhne befunden
habe. Die Haarsträhne habe er einer jungen, etwa 18-jährigen Frau im Bus mit
einem kleinen Sackmesser abgeschnitten. Er benutze die Haarsträhne
gelegentlich, um sich damit zu befriedigen. Diese Ereignisse waren Grund für
die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte erneut delinquieren, und für die
am 28. August 2017 verfügte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den
geschlossenen Vollzug.
5.2
Die
Vorinstanz kam nach ausführlicher Darlegung der durch den Beschwerdeführer
begangenen Delikte, des Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der
gutachterlichen Befunde und unter Einbezug der Verfügung des Beschwerdegegners
zum Schluss, dass die Fortführung der Massnahme aussichtslos sei und der
Beschwerdegegner die stationäre Massnahme deshalb zu Recht aufgehoben und die
Versetzung in eine andere Institution ebenfalls zu Recht abgewiesen habe.
Insbesondere zeigten die drei Vorfälle auf, dass es dem Beschwerdeführer an
einem Problembewusstsein mangle und sich gewisse Zweifel an dessen Angaben zu
den Vorfällen nicht verleugnen liessen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich,
weshalb die ausserordentliche Therapiesitzung vom 24. August 2017 nicht
von den beiden Therapeuten, welche die ferienabwesende fallführende Therapeutin
des Beschwerdeführers vertraten, durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus sei
die Therapie auch nach der Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug
weitergeführt worden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
keine Chance erhalten, die Ereignisse therapeutisch aufzuarbeiten, den Akten
widersprechen (angefochtener Entscheid, E. 4.1).
5.3
Der
Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die Behandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und keine Erfolgsaussichten bestünden,
weshalb mit einer Fortführung der stationären Massnahme keine Verbesserung der
Legalprognose erreicht werden könne und die Massnahme demnach als gescheitert
zu betrachten sei. Zu diesem Schluss kam der Beschwerdegegner angesichts des
grenzüberschreitenden Verhaltens des Beschwerdeführers (Abschneiden der Haarsträhne)
und des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Vorkommnisse
in der Therapie aufzuarbeiten, ein genügendes Problembewusstsein sowie ein
deliktpräventatives Risikomanagement zu erarbeiten und er auch gegenüber dem
Gutachter keine Einsichtsfähigkeit und keinen echten Veränderungsprozess
aufzeigen konnte. Es sei davon auszugehen, dass die bisherigen
Behandlungsfortschritte nur auf eine vordergründige Anpassungsleistung
zurückzuführen gewesen seien. Da eine erhebliche Rückfallgefahr für erneute
Sexualdelikte gegenüber Kindern bestehe, sei dem zuständigen Gericht die
Anordnung einer Verwahrung zu beantragen.
5.4
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht gegeben wären. Er selber sei
weiterhin therapiewillig und therapiebedürftig und habe in den letzten 20
Jahren – zwar gemächlich, aber stetig – Fortschritte gemacht. Er müsse die
Möglichkeit erhalten, die Geschehnisse therapeutisch aufzuarbeiten, ansonsten
zwanzig Jahre anerkannte Therapiefortschritte zunichtegemacht würden. Die drei
Ereignisse seien weit weg von einer Delinquenz, und er sei nicht rückfällig
geworden. Zwar handle es sich bei dem Vorfall mit der Haarsträhne um eine
Grenzüberschreitung, doch scheine unklar, weshalb ihm vorgeworfen werde,
problematisch mit der Konfrontation mit den Vorfällen umgegangen zu sein, sei
er doch von zwei nicht ihn betreuenden Psychologen in einer konfrontativen
Situation dazu angehört worden; es sei ihm keine wirkliche Chance eingeräumt
worden, mit den Geschehnissen umzugehen oder sich zu erklären.
5.5
Die vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen
Ausführungen stützen sich wesentlich auf das Gutachten vom 4. Januar 2018
von Dr. med. G und stehen auch mit den darin festgehaltenen
Erkenntnissen überein. Im aktuellen Gutachten von Dr. med. G vom 4. Januar
2018.
diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer eine heterosexuelle
Pädophilie, einen Fetischismus sowie eine narzisstisch-dissoziale
Persönlichkeitsakzentuierung. Aufgrund der Ereignisse seit der letzten
Begutachtung sei die Einschätzung, dass das Risiko für einschlägige
Sexualdelikte dann steige, wenn der Beschwerdeführer in psychosozial belastete
Situationen gerate, auf die er nur mit der Aktivierung von dysfunktionalen Problemlösungsmustern
(im Sinn von devianten Fantasien) reagieren könne, infrage zu stellen. Aufgrund
der Erlangung des Frauenhaarzopfes, welche mit der devianten Fantasietätigkeit
des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang stehe, sei das deviante Verhalten nicht
offensichtlich so eng an die psychische Instabilität geknüpft, wie bisher von
dem begleitenden Therapeuten und ihm – Dr. med. G – angenommen. Es
sei nun klarer, dass die Sexualpathologie ausschlaggebend gewesen sei für das
deliktische Verhalten, und das dysfunktional-deviante Verhalten sei nicht, wie
früher angenommen, durch die narzisstische Persönlichkeitsprägung ausgelöst
worden. Angesichts der Vorkommnisse werde deutlich, dass eine elementare bzw.
basale Voraussetzung für einen konstruktiven, rückfallpräventiven
Therapieprozess nicht mehr vorhanden sei; die früher noch angenommene
Transparenz über sexuelles Erleben und Verhalten und der offensive und offene
Umgang mit den Teilaspekten der eigenen devianten Sexualität bestehe nicht.
Insbesondere weil der Beschwerdeführer sich so vehement dagegen verwahre, dass
die auffälligen Verhaltensweisen und der Kontakt mit dem Mädchen auf dem H-Fest
überhaupt etwas mit seiner sexuellen Problematik zu tun hätten, müsse man zum
Schluss kommen, dass bei dem Beschwerdeführer zuletzt nur noch eine
vordergründige Anpassungsleistung bestanden habe, die innerlich jedoch nicht
durch einen echten Integrations- und Veränderungsprozess Entsprechung gefunden
habe. Dies bedeute, dass das nicht unerhebliche Risiko für zukünftige
Sexualstraftaten nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieeffekt
kompensiert werden könne; dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das
vordergründig etablierte Konfliktmanagement für riskante Situationen
konstruktiv zu nutzen. Zusammengefasst bestehe bei dem Beschwerdeführer keine
ausreichende Massnahmefähigkeit mehr. Dies begründet der Gutachter mit dem
inzwischen festgestellten Therapiemisserfolg und der jetzigen
therapieblockierenden Beharrungstendenz seitens des Beschwerdeführers sowie der
Erkenntnis, dass die sexuelle Deviation doch für die Delinquenz (Sexualdelikte
gegenüber Kindern) determinierender sei als bisher angenommen.
Diese Befunde finden sich sodann auch im jährlichen
Therapiebericht vom 23. Februar 2018 sowie in der therapeutischen
Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) zu den Vorfällen
an dem H-Fest vom 28. August 2017 wieder.
5.6
Es
erscheint verständlich, dass der Beschwerdeführer – erstmals mit den
Ereignissen konfrontiert und von ihm als konfrontative Situation empfunden – eine
abwehrende Haltung eingenommen hatte; allerdings kann nicht gesagt werden, dass
er danach keine Möglichkeiten mehr gehabt hätte, die Geschehnisse therapeutisch
aufzuarbeiten und doch noch die geforderte Einsicht zu zeigen. Hat doch der
Beschwerdeführer selber die Therapie mit den Therapeuten des PPD abgebrochen
bzw. unterbrochen und sich auch gegenüber dem Gutachter uneinsichtig geäussert.
So erscheint es nachvollziehbar, dass sich sowohl die behandelnden Therapeuten
sowie der Gutachter Dr. med. G angesichts der Ereignisse vom August
2017.
die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer jeweils offen über seine
Sexualität berichtet habe, ob überhaupt noch eine echte konstruktive
Auseinandersetzung mit der sexuellen Devianz stattgefunden habe und ob der
Beschwerdeführer mit einem reflektierenden Risikomanagement-Prozess bzw.
allgemein mit Risikosituationen auch nach dieser langen Therapiedauer überhaupt
umzugehen wisse.
5.6.1
Die Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen
werden. Insofern können positive Umstände wie das sonst gute Vollzugsverhalten,
das Finden einer Arbeitsstelle oder der Umstand, dass aufgrund dieser
Ereignisse tatsächlich nicht von einem verwirklichten Rückfall im Sinn von
Sexualdelikten mit Kindern auszugehen ist, Berücksichtigung finden. Zum letzten
Punkt ist allerdings zu erwähnen, dass mindestens das Ansprechen des Mädchens
als Grooming-Strategie gewertet werden könnte, was der Beschwerdeführer
allerdings abstreitet. Gerade dieses Abstreiten führt zur Frage nach seinem
Verständnis einer Therapie und eines wirkungsvollen Risikomanagements im Sinn einer
Rückfallprävention. Das Abschneiden der Haarsträhne bei einer etwa 18-jährigen
Frau – wie der Beschwerdeführer angibt – stellt zwar keinen Rückfall im obigen Sinn
dar, aber es handelt sich dennoch um ein – wenn auch nur auf Antrag zu
verfolgendes – Delikt. Auch das Verschweigen dieses Vorfalls über mehrere
Monate wiegt schwer, zeichnet sich doch ein Zusammenhang zu seinen devianten
Fantasietätigkeiten ab. Dass er grundsätzlich therapiewillig ist, ist zwar
positiv zu werten, wobei hier aber negativ ins Gewicht fällt, dass es dem
Beschwerdeführer bis zur Versetzung in Sicherheitshaft wohl nicht gelungen ist,
eine konstruktive Therapiesituation zu schaffen, sondern er der therapeutischen
Intervention ablehnend gegenüberstand. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er gegenüber dem PPD misstrauisch sei und deshalb kein solides
Arbeitsbündnis mehr möglich sei, was angesichts der Ereignisse und der vom Beschwerdeführer
als konfrontativ empfundenen "Anhörung" auch einigermassen
verständlich erscheint. Trotzdem steht es nicht im Belieben des Inhaftierten,
Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie
anzubringen (vgl. VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431 E. 4.3). Den
Akten kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass er sich anlässlich der
Begutachtung im Jahr 2015 dahingehend äusserte, dass ihm die Therapie im
Massnahmenzentrum F gegenüber der Therapie in der B unzulänglich erscheine;
gemäss dem Gutachter habe der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt, mit seiner
Therapeutin konstruktiv zusammenzuarbeiten, er habe ihr alles nochmals von
vorne erzählen müssen und sie habe alles hinterfragt, und wenn ihm etwas nicht
gepasst habe, sei er ausfällig geworden. Dadurch wird sein Misstrauen gegenüber
den Therapeuten des PPD, welches wohl auch schon früher gegenüber anderen
Therapeuten bestanden hatte, wieder etwas relativiert. Sodann fand die weitere
Therapie bis zur Versetzung in Sicherheitshaft nicht bei den Therapeuten statt,
die ihn im August 2017 auf konfrontative Art zu den Ereignissen befragten,
sondern durch die ihm bereits vor der Rückversetzung bekannte
Therapeutin I.
5.7
Mit der
Einschätzung des Gutachters sowie der behandelnden Therapeuten, dass mit einer
Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme die Legalprognose nicht
verbessert werden bzw. das Risiko für zukünftige Sexualstraftaten auch nicht
durch einen stabilen und effektiven Therapieprozess kompensiert werden könne,
fällt die Voraussetzung, dass mit einer stationären Behandlung der Gefahr
weiterer Taten begegnet werden könne, für die Massnahme weg, weshalb diese im Sinn
von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als aussichtslos zu betrachten
und aufzuheben ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Versetzung in eine
geeignete Institution (insbesondere Massnahmenzentrum F) damit, dass er
nur so wieder ein solides Arbeitsbündnis eingehen könne. Der Beschwerdeführer
geht in keiner Weise auf die Voraussetzungen für einen Wechsel der
Vollzugseinrichtung ein, welche in §§ 58 ff. der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2002 (JVV) geregelt sind.
Insbesondere ist aufgrund obiger Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (wie die Justizvollzugsanstalt F),
nämlich dass keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und nicht zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht, erfüllt sind (§ 60 JVV i. V. m. Art. 76 Abs. 2 StGB; oben, E. 5).
Der Antrag auf Versetzung in eine andere Institution ist somit abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass mit einer Verwahrung der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt werde; es seien mildere
Massnahmen wie ein betreutes Wohnheim, ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot zu
Kindern oder ein Electronic Monitoring möglich. Mit der Vorinstanz ist hier
wiederholend festzuhalten, dass das Gericht darüber zu entscheiden haben wird,
ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind (angefochtener Entscheid, E. 4.2).
Die Antragstellung an das zuständige Gericht durch den Beschwerdegegner kann
der Beschwerdeführer mangels Rechtschutzinteresses nicht anfechten, weshalb
hier nicht näher auf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das
Gericht anzuordnenden Verwahrung einzugehen, sondern mit Bezug auf das
entsprechende Vorbringen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 17. März
2016, VB.2016.00010, E. 3). Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für
eine Antragstellung auf Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4
StGB (Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB sowie Rückfallgefahr für
solche Delikte, dazu oben, E. 5.5) erfüllt gewesen sein dürften und diese
somit rechtmässig erfolgt ist.
8.
Der Beschwerdeführer stellte ein Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nach § 55 i. V. m. § 25 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und kein
Ausnahmegrund vorliegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen, und es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor. Insofern
kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese
nicht erteilt werden kann. Inzwischen ist die Massnahmedauer allerdings
abgelaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht mehr greift, und es wären
deshalb vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Ob das Begehren des – anwaltlich
vertretenen – Beschwerdeführers allenfalls als Gesuch um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme hätte ausgelegt werden müssen bzw. solche von Amtes
wegen anzuordnen wären und ob das Verwaltungsgericht überhaupt für den Erlass
solcher zuständig gewesen wäre, kann hier allerdings offenbleiben, da eine
vorsorgliche Massnahme nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens
Bestand gehabt hätte (VGr, 23. August 2012, VB.2014.00132, E. 6.2;
Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014,, § 6 N. 29 mit Hinweisen). Mit vorliegendem
Endentscheid ist das Gesuch um Erlass einer Zwischenverfügung ohnehin
gegenstandslos geworden; im jetzigen Zeitpunkt bestünde kein aktuelles und
praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen gewesen wären.
9.
9.1
Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
9.2
Auch
besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids
abzuändern. Soweit dieser Antrag, sein Vertreter sei für das Verfahren vor
Vorinstanz mit Fr. 5'524.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen, als
Antrag auf Erhöhung der zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu verstehen ist, wäre mangels schutzwürdigen Interesses nicht
darauf einzutreten, da es dem amtlichen Anwalt obliegt, in eigenem Namen gegen
eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen
(BGr, 5. April 2012,5A_167/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 111).
9.3
Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
für das Beschwerdeverfahren verlangt. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu
erachten, und die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und
der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der
Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
9.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
9.3.2
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von drei Stunden und 30
Minuten erweist sich als gerechtfertigt. Als Barauslagen werden Fr. 98.30
geltend gemacht. Demnach ist der Rechtsvertreter mit Fr. 868.30 zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 66.90), insgesamt Fr. 935.20, zu
entschädigen.
9.3.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 935.20
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …