VB.2018.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00494
23. Mai 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20837)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00494
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. Kommanditgesellschaft A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C, dieser substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Küsnacht,
Beschwerdegegner,
und
1. E,
2. F,
beide vertreten durch
RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung
von zwei Ahornbäumen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. August 2017 stellte der
Gemeinderat Küsnacht auf Ersuchen von E und F die zwei kolchischen Ahorne auf
ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 am H-Weg 2 in 8700 Küsnacht unter
Schutz.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die
Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 11. Oktober 2017
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins
wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben
die Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 21. August 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E
und F verlangten mit Schreiben vom 7. September 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Beschwerdeabweisung. Das Baurekursgericht beantragte am 21. September 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
24.
September 2018 schloss auch der Gemeinderat Küsnacht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Kommanditgesellschaft A
sowie B hielten mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 an ihren Anträgen fest.
Am 5. April 2019 wurde ein
gerichtlicher Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. E und F sowie der Gemeinderat Küsnacht machten mit Eingaben vom 29. April 2019 respektive 8. Mai
2019.
Gebrauch von der ihnen mit Präsidialverfügung
vom 11. April 2019 eröffneten Möglichkeit zur freigestellten Stellungnahme
zum Beweisergebnis.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
Mit Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
am 5. April 2019 wurde dem prozessualen Antrag
der Beschwerdeführenden stattgegeben.
3.
Das streitbetroffene Grundstück (Kat.-Nr. 01) der
Mitbeteiligten ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht
(BZO) der Wohnzone W2/1.40 zugeschieden. Die nordwestliche bzw. die
nordöstliche Seite des Grundstücks wird von der I-Gasse, welche in
südwestlicher Richtung gegen den Zürichsee abfallend ist, respektive dem H-Weg
umfahren, deren Kreuzungsbereich an die nördliche Ecke des Grundstücks
anschliesst. In der dortigen nördlichen Ecke stehen zwei kolchische Ahornbäume,
welche einzeln im kommunalen Baumkataster eingetragen sind. Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 (vor
Neuparzellierung Kat.-Nr. 05), welche durch den H-Weg vom
streitbetroffenen Grundstück getrennt sind und deren nordwestliche Seite
ebenfalls an die I-Gasse angrenzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von § 213 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG). Der Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Bäume wäre ohne
Weiteres innert Jahresfrist zu treffen gewesen. Der für eine Fristverlängerung
erforderliche Ausnahmefall liege somit nicht vor und diese hätte nicht im
Einvernehmen zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde erfolgen dürfen, da
durch die Unterschutzstellung einzig Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden
beeinträchtigt würden.
4.2
Nach
§ 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen
einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den
Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles
Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim
Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft den
Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor
Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke
sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,
kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen
angeordnet werden (Abs. 3). Das Verwaltungsgericht erachtet diese Frist
aufgrund der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der
Bestimmung als Verwirkungsfrist (RB 2004 Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65).
Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist um ein Jahr ist
gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck
dieser Bestimmung ist es, die Stellung des Eigentümers zu stärken, indem die
Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigentümer
möglichst bald Gewissheit über die Schutzwürdigkeit seines Objekts zu
verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zurückhaltend von der
Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverlängerung auf insgesamt
zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Fall einer Ausnahmesituation ohne das Einverständnis
des Grundeigentümers anzeigen. Im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem
Grundeigentümer oder auf dessen Ersuchen hin stehen auch weitere
Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht entgegen und
können daher ohne Weiteres vereinbart werden (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00094,
E. 1.2).
4.3
Vorliegend
ersuchten die Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11. September 2015 den
Beschwerdegegner um Unterschutzstellung der zwei Ahornbäume auf ihrem
Grundstück bzw. um ihre Aufnahme in den kommunalen Baumkataster. Ihnen sei es
ein persönliches Anliegen, den Baumbestand im Quartier wenigstens teilweise zu
erhalten; dieser sei mit Blick auf diverse pendente Bauvorhaben im Quartier von
Fällung bedroht. Der Beschwerdegegner bestätigte am 7. Oktober 2015 den
Erhalt der Eingabe und ersuchte die Mitbeteiligten zu dessen Weiterbearbeitung
um Einreichung eines die zwei Bäume aufzeigenden Katasterplans sowie um
Bestätigung, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG ausgelöst werden
soll. Nach ausbleibender Rückmeldung der Mitbeteiligten und auf Nachfragen des
Beschwerdegegners mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bestätigten erstere
mit E-Mail vom 3. März 2016, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG
an die Hand genommen werden soll. Dem folgend erwog die Baukommission Küsnacht
im Beschluss vom 19. April 2016, dass die Mitbeteiligten im Hinblick auf
diverse laufende Bauvorhaben im Quartier um Abklärung der Schutzwürdigkeit der
zwei Ahornbäume ersuchten, weshalb die Schutzwürdigkeit abklärt werde (Dispositiv-Ziffer 1)
und ein Fachgutachten einzuholen ist (Dispositiv-Ziffer 3).
Das Fachgutachten wurde am 28. Juni 2016
fertiggestellt und bejahte die Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume. Die
Mitbeteiligten schlossen sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
20.
Juli 2016 den Feststellungen im Gutachten an. Dem Antrag der Natur-
und Denkmalschutzkommission Küsnacht vom 15. August 2016 auf
Unterschutzstellung der Bäume schloss sich die Baukommission Küsnacht an und
beantragte die Unterschutzstellung mit Beschluss vom 27. September 2016
dem Gemeinderat Küsnacht. Am 2. März 2017 wurde den Mitbeteiligten die Verlängerung der Schutzabklärungsfrist um ein Jahr
(gestützt auf § 213 Abs. 3 PBG) angezeigt, da vor Beendigung
des Schutzabklärungsverfahrens der Abschluss des laufenden
Rechtsmittelverfahrens betreffend eine Bewilligung oberhalb des H-Wegs
abgewartet würde. Nach Rechtskraft des besagten Rechtsmittelverfahrens erliess
der Beschwerdegegner den hier angefochtenen Beschluss vom 23. August 2017
und stellte die zwei kolchischen Ahorne unter Schutz.
4.4
Wie
vorstehend erwähnt (oben E. 4.2) bezweckt § 213 Abs. 3 PBG, die
Stellung des Eigentümers zu stärken, damit dieser nicht
in unzumutbar langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit des Objekts
auf seinem Grundstück belassen wird. Die Bestimmung ist auf die
Grundeigentümerinteressen ausgerichtet und zwingt die Behörde zugunsten der
Eigentümerschaft zum Handeln (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046,
E. 3.2). Die Beschränkung der Fristverlängerung auf Ausnahmefälle zielt
auf den Schutz des Grundeigentümers ab. Soweit dieser indes mit einer
Fristverlängerung (oder gar mehrerer Fristverlängerungen) einverstanden ist, so
bedarf er nicht (mehr) des Schutzes von § 213 Abs. 3 PBG. Da
vorliegend die Mitbeteiligten sich nicht gegen die mit Schreiben vom
2.
März 2017 mitgeteilte Fristverlängerung zur Wehr gesetzt haben, ist
davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, möglichst rasch
Klarheit über die anstehende Unterschutzstellung zu bekommen. Zufolge ihres
(zumindest impliziten) Einverständnisses sind sie auf den Schutz von § 213
Abs. 3 PBG nicht angewiesen (und berufen sich konsequenterweise auch nicht
darauf). Die Behörde war folglich nicht zu einem raschen Entscheid über die
Schutzwürdigkeit der Ahornbäume gehalten, weshalb die Fristverlängerung nicht
zu beanstanden ist.
4.5
Demgegenüber
können sich die beschwerdeführenden Nachbarn – entgegen ihrem Dafürhalten –
nicht auf § 213 Abs. 3 PBG berufen. Das
Provokationsrecht nach § 213 PBG steht nur dem Grundeigentümer zu und
dient einzig dessen berechtigten Interessen (VGr, 11. Juli 2012,
VB.2011.00759, E. 2.5). § 213 Abs. 3 PBG bezweckt den Schutz des
Grundeigentümers und stärkt seine Position gegenüber der Behörde (oben
E. 4.2). Insofern lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht
vereinbaren, weitere angeblich durch den Schutzentscheid in ihren Rechten
tangierten Personen eine grundeigentümerrechtliche Stellung im Sinn von
§ 213 Abs. 3 PBG einzuräumen. § 213 Abs. 3 PBG gewährt
einzig dem Grundeigentümer das Recht, einer Fristverlängerung zuzustimmen oder
dagegen zu opponieren. Für ein Dazwischentreten von beispielsweise Nachbarn
lässt die Norm keinen Raum. Dies ist naheliegend, da ein Grundeigentümer von
einer Unterschutzstellung eines Objekts auf seinem Grundstück in der Regel eine
gewichtigere Einschränkung seiner (Eigentums-)Rechte erwarten muss als etwa
Grundstücksnachbarn. Auch vorliegend bewirkt der angefochtene Beschluss vom
23.
August 2017 auf dem Grundstück der Mitbeteiligten eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Vor diesem Hintergrund ist die
Behauptung der Beschwerdeführenden, durch die Unterschutzstellung werden allein
ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar.
4.6
Demgemäss
ist die beschwerdeführerische Rüge einer Verletzung von § 213 Abs. 3
PBG unbegründet.
5.
5.1
Sodann
machen die Beschwerdeführenden geltend, die zwei Ahornbäume seien kein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Die Bäume
seien in einem geschwächten baumbiologischen Zustand. Sie würden darüber hinaus
weder aufgrund ihres Standorts noch aufgrund ihrer Erscheinung in markanter
Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzen.
5.2
Schutzobjekte
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PGB sind wertvolle Park- und
Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken. Der Begriff
"wertvoll" umfasst dabei nicht nur den biologischen oder ökologischen
Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum), sondern
auch den gestalterisch-ästhetischen Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im
Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt
(RB 1990 Nr. 71; VGr, VGr, 27. Februar
2013, VB.2012.00372, E. 4; 26. September 2012, VB.2012.00333,
E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter einem biologisch oder
ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen ist, steht den
kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu; insofern hat das
Baurekursgericht volle Kognition (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 86; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1). In
gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei der
vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über eine besondere
Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und
Ermessensbetätigung (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012,
VB.2010.00359, E. 4.2 mit Hinweisen), deren Handhabung die
Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das
Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein auf Rechtskontrolle
beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider
Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die
Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl.
BGE 115 Ib 131 E. 3).
5.3
5.3.1
Mit Bezug auf den biologischen und/oder ökologischen Wert der
streitbetroffenen Ahornbäume stützt sich der Gemeinderat auf das Gutachten der
Unternehmung M vom 28. Juni 2016. Diesem kann entnommen werden, dass die
zwei kolchischen Ahorne vermutlich im Winter 1960/1961 gepflanzt worden seien.
Kolchische Ahorne seien eine in unseren Breitengraden fremde Ahornart. Zufolge
des geringen Abstands zueinander würden die zwei Bäume eine gemeinsame Krone
mit ca. 13 m Durchmesser bilden und seien ca. 13 m hoch. Auf einer
Vitalitätsskala (0=vital; 1=geschwächt; 2=geschädigt; 3=stark geschädigt;
4=tot) seien die Bäume insgesamt als geschwächt (Vitalitätsstufe 1)
einzustufen, was auf die stark beengten Standortverhältnisse zurückzuführen
sei. Die Ahorne seien kompakt sowie geschlossen gewachsen und in einem guten
statischen Zustand. Auszugehen sei von einer langfristigen Lebenserwartung,
also von mindestens zehn Jahren, wahrscheinlich noch von mehreren Jahrzehnten.
Insofern ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung
(Schutzfähigkeit) gegeben. Indessen würden die zwei Ahornbäume keine absolute
botanische Besonderheit darstellen; auch sei der ökologische Wert im Vergleich
zu einheimischen Ahornarten deutlich geringer.
Das von den Beschwerdeführenden bei J GmbH eingeholte
Privatgutachten vom September 2017 hält gleichfalls fest, dass der ökologische
Wert der Bäume niedrig sei. Die vom Beschwerdeführer 2 eingeholte
Stellungnahme der K AG vom 25. September 2017 enthält die gleiche
Feststellung: Die streitbetroffenen Bäume seien keine Besonderheit und
ökologisch viel weniger wertvoll als einheimische Bäume wie Eichen oder Buchen.
5.3.2
Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich aufgrund des mittelmässigen
biologischen und des geringen ökologischen Werts der streitbetroffenen
Ahornbäume damit keine Schutzwürdigkeit begründen. Dieser Schluss ist mit Blick
auf die im Recht liegenden Gutachten nicht zu beanstanden.
5.4
5.4.1
Nach vorstehend dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (oben
E. 5.2) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts-
oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein
Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Dabei sind allerdings
strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht besiedelten
Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Bäume bzw. Baumgruppen
sind nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standorts und ihrer
Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent
setzen und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägen (RB 1990
Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 204 f.).
5.4.2
In dieser Hinsicht ist dem Gutachten der Unternehmung M vom 28. Juni
2016.
zu entnehmen, dass die 1960 gewählte Baumart zeittypisch sei und den
(historischen) Charakter des Quartiers mitprägen würde; so stehe auch im Garten
am H-Weg 06 ein weiteres Exemplar. Das Quartier befände sich in einer
starken Umbruchphase. Die Verdichtung durch Neubauten gehe insbesondere zulasten
der Bäume. Der durchgehend schön erhaltene Baumbestand aus den 1960er-Jahren
sei vielerorts bereits weg, weshalb die verbleibenden Bäume für das
Siedlungsbild umso wertvoller würden. Die zwei Ahornbäume würden markant an der
Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse stehen, würden die Kreuzung mit ihrer
stattlichen Grösse und ihrem schönen Wuchs wohltuend prägen und einen markanten
Punkt schaffen. Infolge dieser Position seien sie aus verschiedenen Richtungen
und von Weitem sehbar. Daneben seien auch Föhren, zwei Blutbuchen, eine
Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel) für das nähere
Umfeld prägend. Die zwei streitbetroffenen Ahorne seien dabei eine gute
Ergänzung und würden sich in den Kanon der Gehölze einfügen.
Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen stellte
der Gemeinderat die zwei kolchischen Ahorne mit dem hier angefochtenen
Entscheid vom 23. August 2017 unter Schutz und erblickte den ortsbaulichen
Wert der zwei Bäume in ihrer "Lage an der Kreuzung", wo sie die Umgebung
des Quartiers im Süden wesentlich mitprägen würden. Dies sei in einem sich
baulich stark wandelnden Quartier umso wertvoller.
5.4.3
Das bei J GmbH eingeholte Privatgutachten vom September 2017 hält dem
entgegen, dass die Wirkung der zwei streitbetroffenen Bäume auf das
Strassenbild nur sehr lokal wahrnehmbar sei; sowohl von Südwesten als auch von
Nordosten blickend würden andere grosse Gehölze die Sicht auf die Ahorne
verdecken. Der Strassenraum sowie die Grünstruktur des südwestlich gelegenen
Quartiers sei geprägt von Nadelgehölzen, was die Ahornbäume mehr als
Fremdkörper denn als Bindeglied erscheinen lasse. Die K AG erachtet in
ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die zwei Ahorne wegen ihrer
Nähe zum Wald und dem üppigen, wertvollen einheimischen Baumbestand in der
unmittelbaren Umgebung als nicht besonders wertvoll für das Siedlungsbild.
5.4.4
Die streitbetroffenen zwei Ahornbäume sind ca. 13 m hoch und ihr
gemeinsamer Kronendurchmesser beträgt ca. 13 m (oben E. 5.3.1). Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Krone sämtliche in der Umgebung
befindlichen Häuser überragt. Eine gewisse
Auffälligkeit kann den Ahornbäumen insofern nicht abgesprochen werden; dies
allein macht sie jedoch noch nicht "wertvoll" im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. f PBG (vgl. VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432,
E. 3.2). Die Bilder des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom
5.
April 2019 belegen überdies, dass diese vorinstanzliche Feststellung
auf weitere Bäume in der näheren Umgebung zutrifft, so für Gehölze an der I-Gasse
nordöstlich der Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse (hangaufwärts), für
zumindest zwei Bäume an der L-Strasse nordwestlich besagter Kreuzung, für
Gehölze an der I-Gasse südwestlich erwähnter Kreuzung sowie für Gehölze am H-Weg
südöstlich der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse.
Auch abseits dieser vier auf die Kreuzung H-Weg/L-Strasse
und I-Gasse zulaufender Strassenabschnitte sind auffällige Gehölze
wahrzunehmen. Insgesamt zeigt sich das Quartier durchgrünt und mit zahlreichen
anderen hohen oder mächtigen Bäumen. Dieser Eindruck korrespondiert mit der
gutachterlichen Feststellung der Unternehmung M, wonach Föhren, zwei
Blutbuchen, eine Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel)
für das nähere Umfeld prägend seien (oben E. 5.4.2). An der Feststellung
eines durchgrünten Quartiers ändert auch der Umstand nichts, dass der
Baumbestand im Zuge der Verdichtung und Wandlung des Quartiers angeblich
abgenommen hat (oben E. 5.4.2). Insgesamt werden folglich die zwei Ahornbäume im gesamten Quartier (und somit auch im
südlichen Teil davon) eher als Gehölz unter vielen wahrgenommen.
5.4.5
Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2017 begründet die
Unterschutzstellung der zwei Bäume insbesondere mit deren "Lage an der
Kreuzung" (oben E. 5.4.2). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es
sich bei der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse um eine Überschneidung zweier
untergeordneter Quartierstrassen handelt. Bereits aus geringer Entfernung wirkt
die Kreuzung unscheinbar und es kommt ihr in Küsnacht oder im Quartier keinerlei
zentrale Bedeutung zu, namentlich auch nicht in verkehrstechnischer Hinsicht, beispielsweise
als ein Ort, wo die Möglichkeit zu einem Verkehrsmittelwechsel bestehen würde. Insofern
fehlt es den beiden Bäumen an einer wahrzeichenhaften
Funktion für das Quartier oder die Gemeinde.
Die behauptete (oben E. 5.4.2) räumliche Wirkung der
zwei streitbetroffenen Ahornbäume auf die Kreuzung ist ebenfalls nicht
auffällig: So prägen die streitbetroffenen Ahornbäume von der L-Strasse aus
gesehen die Kreuzung kaum wesentlich. Bei Positionierung auf dem H-Weg sind die
zwei streitbetroffenen Ahornbäume zwar einigermassen gut sichtbar, eine
prägende Wirkung auf die Kreuzung wird ihnen indes nicht zuteil. Auch aus der I-Gasse
nordwestlich (hangabwärts) der Kreuzung treten die fraglichen Bäume nicht
prominent in Erscheinung, dies weder in Bezug auf die Strassenkreuzung noch auf
das Strassenbild. Dasselbe gilt bei Positionierung nordöstlich (hangaufwärts)
der Kreuzung.
5.4.6
Nach
Meinung des Beschwerdegegners war die räumliche Wirkung der Ahornbäume angesichts
der für den Augenschein gewählten Jahreszeit nicht vollumfänglich sichtbar. Es
ist dem Gericht allerdings durchaus möglich, sich die beiden Ahornbäume in
voller Vegetation vorzustellen; dasselbe gilt auch für andere Bäume, welche mit
einem Blättermantel ihrerseits voluminöser sein werden. Die Schutzwürdigkeit eines
Baumes ist denn auch unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen
(VGr, 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 2). Auch der
beschwerdegegnerische Hinweis, dass es in der Umgebung keinerlei vergleichbare
Ahornbäume gäbe, sagt allein nichts über einen dominierenden,
aussergewöhnlichen Akzent der strittigen zwei Bäume aus (vgl. VGr, 26. September
2012, VB.2012.00333, E. 6.2.2). Schliesslich ist für die vorliegend zu
klärende Frage der Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume der vom
Beschwerdegegner eingereichte Nachweis über zwei anderweitig unter Schutz
gestellten Bäume in Küsnacht unerheblich.
Anzumerken bleibt, dass eine einzelne Schutzmassnahme im Sinn von §§ 203 ff. PBG
zur Verwirklichung mehr planerischer Ziele (wozu die Hinweise auf das sich
wandelnde Quartier zählen, oben E. 5.4.2) wenig geeignet erscheint. Zur
Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Baums ist auch das Einverständnis des
betroffenen Grundeigentümers mit der Unterschutzstellung kein sachliches
Kriterium. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorgehen des Beschwerdegegners,
welcher nach eigener Aussage über kein festgesetztes Bauminventar verfügt,
nicht zu überzeugen: Im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid ist das
Einvernehmen mit der Eigentümerschaft prominent angeführt. Auch anlässlich des
Augenscheins erwähnte die Vertreterin des Beschwerdegegners, dass die
Schutzwürdigkeit einer grossen Föhre nicht abgeklärt worden sei, da der Grundeigentümer
dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht verlangt hätte. Das Anführen
solcher schutzobjektfremden Umstände
(respektive das massgebliche Abstellen darauf) stellt im Rahmen der Abklärung der
Schutzwürdigkeit eines Baums eine Ermessensunterschreitung dar und lässt das
Vorliegen eines überzeugenden Konzepts vermissen.
5.4.7
Die zwei streitbetroffenen Ahornbäume setzen zusammengefasst
weder aufgrund ihres Standorts noch ihrer Erscheinung in markanter Weise
einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; sie prägen damit das Quartier-
oder Strassenbild nicht wesentlich mit. Die Vorinstanzen sind bei der
Beurteilung der gestalterisch-ästhetischen Wirkung der beiden kolchischen
Ahornbäume nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung
von Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Die
Unterschutzstellung der Ahornbäume erweist sich als rechtsverletzend und ist
aufzuheben. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der
Schutzentscheid des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 sind aufzuheben.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte
dem Beschwerdegegner sowie den Mitbeteiligten, welchen ebenso Parteistellung
zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 45), aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Sie sind überdies je hälftig zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung
von insgesamt Fr. 4'000.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des
Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der Entscheid des
Beschwerdegegners vom 23. August 2017 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 4'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'350.-) und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (Fr. 4'250.-) werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner
und je zu 1/4 den Mitbeteiligten 1 und 2 unter solidarischer Haftung für
die Hälfte auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten 1 und 2 (unter solidarischer
Haftung) werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …