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Entscheid

VB.2018.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00494

23. Mai 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20837)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. August 2017 stellte der

Gemeinderat Küsnacht auf Ersuchen von E und F die zwei kolchischen Ahorne auf

ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 am H-Weg 2 in 8700 Küsnacht unter

Schutz.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die

Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 11. Oktober 2017

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins

wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben

die Kommanditgesellschaft A sowie B mit Eingabe vom 21. August 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. E

und F verlangten mit Schreiben vom 7. September 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Beschwerdeabweisung. Das Baurekursgericht beantragte am 21. September 2018

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

24.

September 2018 schloss auch der Gemeinderat Küsnacht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf

Abweisung der Beschwerde. Die Kommanditgesellschaft A

sowie B hielten mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 an ihren Anträgen fest.

Am 5. April 2019 wurde ein

gerichtlicher Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. E und F sowie der Gemeinderat Küsnacht machten mit Eingaben vom 29. April 2019 respektive 8. Mai

2019.

Gebrauch von der ihnen mit Präsidialverfügung

vom 11. April 2019 eröffneten Möglichkeit zur freigestellten Stellungnahme

zum Beweisergebnis.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

Mit Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

am 5. April 2019 wurde dem prozessualen Antrag

der Beschwerdeführenden stattgegeben.

3.

Das streitbetroffene Grundstück (Kat.-Nr. 01) der

Mitbeteiligten ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht

(BZO) der Wohnzone W2/1.40 zugeschieden. Die nordwestliche bzw. die

nordöstliche Seite des Grundstücks wird von der I-Gasse, welche in

südwestlicher Richtung gegen den Zürichsee abfallend ist, respektive dem H-Weg

umfahren, deren Kreuzungsbereich an die nördliche Ecke des Grundstücks

anschliesst. In der dortigen nördlichen Ecke stehen zwei kolchische Ahornbäume,

welche einzeln im kommunalen Baumkataster eingetragen sind. Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 (vor

Neuparzellierung Kat.-Nr. 05), welche durch den H-Weg vom

streitbetroffenen Grundstück getrennt sind und deren nordwestliche Seite

ebenfalls an die I-Gasse angrenzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von § 213 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG). Der Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Bäume wäre ohne

Weiteres innert Jahresfrist zu treffen gewesen. Der für eine Fristverlängerung

erforderliche Ausnahmefall liege somit nicht vor und diese hätte nicht im

Einvernehmen zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde erfolgen dürfen, da

durch die Unterschutzstellung einzig Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden

beeinträchtigt würden.

4.2

Nach

§ 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen

einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den

Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles

Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim

Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trifft den

Entscheid spätestens innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor

Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke

sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor,

kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen

angeordnet werden (Abs. 3). Das Verwaltungsgericht erachtet diese Frist

aufgrund der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung der

Bestimmung als Verwirkungsfrist (RB 2004 Nr. 63 = BEZ 2004 Nr. 65).

Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist um ein Jahr ist

gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck

dieser Bestimmung ist es, die Stellung des Eigentümers zu stärken, indem die

Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigentümer

möglichst bald Gewissheit über die Schutzwürdigkeit seines Objekts zu

verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zurückhaltend von der

Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverlängerung auf insgesamt

zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Fall einer Ausnahmesituation ohne das Einverständnis

des Grundeigentümers anzeigen. Im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem

Grundeigentümer oder auf dessen Ersuchen hin stehen auch weitere

Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht entgegen und

können daher ohne Weiteres vereinbart werden (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00094,

E. 1.2).

4.3

Vorliegend

ersuchten die Mitbeteiligten mit Schreiben vom 11. September 2015 den

Beschwerdegegner um Unterschutzstellung der zwei Ahornbäume auf ihrem

Grundstück bzw. um ihre Aufnahme in den kommunalen Baumkataster. Ihnen sei es

ein persönliches Anliegen, den Baumbestand im Quartier wenigstens teilweise zu

erhalten; dieser sei mit Blick auf diverse pendente Bauvorhaben im Quartier von

Fällung bedroht. Der Beschwerdegegner bestätigte am 7. Oktober 2015 den

Erhalt der Eingabe und ersuchte die Mitbeteiligten zu dessen Weiterbearbeitung

um Einreichung eines die zwei Bäume aufzeigenden Katasterplans sowie um

Bestätigung, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG ausgelöst werden

soll. Nach ausbleibender Rückmeldung der Mitbeteiligten und auf Nachfragen des

Beschwerdegegners mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bestätigten erstere

mit E-Mail vom 3. März 2016, dass eine Schutzabklärung nach § 213 PBG

an die Hand genommen werden soll. Dem folgend erwog die Baukommission Küsnacht

im Beschluss vom 19. April 2016, dass die Mitbeteiligten im Hinblick auf

diverse laufende Bauvorhaben im Quartier um Abklärung der Schutzwürdigkeit der

zwei Ahornbäume ersuchten, weshalb die Schutzwürdigkeit abklärt werde (Dispositiv-Ziffer 1)

und ein Fachgutachten einzuholen ist (Dispositiv-Ziffer 3).

Das Fachgutachten wurde am 28. Juni 2016

fertiggestellt und bejahte die Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume. Die

Mitbeteiligten schlossen sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am

20.

Juli 2016 den Feststellungen im Gutachten an. Dem Antrag der Natur-

und Denkmalschutzkommission Küsnacht vom 15. August 2016 auf

Unterschutzstellung der Bäume schloss sich die Baukommission Küsnacht an und

beantragte die Unterschutzstellung mit Beschluss vom 27. September 2016

dem Gemeinderat Küsnacht. Am 2. März 2017 wurde den Mitbeteiligten die Verlängerung der Schutzabklärungsfrist um ein Jahr

(gestützt auf § 213 Abs. 3 PBG) angezeigt, da vor Beendigung

des Schutzabklärungsverfahrens der Abschluss des laufenden

Rechtsmittelverfahrens betreffend eine Bewilligung oberhalb des H-Wegs

abgewartet würde. Nach Rechtskraft des besagten Rechtsmittelverfahrens erliess

der Beschwerdegegner den hier angefochtenen Beschluss vom 23. August 2017

und stellte die zwei kolchischen Ahorne unter Schutz.

4.4

Wie

vorstehend erwähnt (oben E. 4.2) bezweckt § 213 Abs. 3 PBG, die

Stellung des Eigentümers zu stärken, damit dieser nicht

in unzumutbar langer Ungewissheit über die Schutzwürdigkeit des Objekts

auf seinem Grundstück belassen wird. Die Bestimmung ist auf die

Grundeigentümerinteressen ausgerichtet und zwingt die Behörde zugunsten der

Eigentümerschaft zum Handeln (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00046,

E. 3.2). Die Beschränkung der Fristverlängerung auf Ausnahmefälle zielt

auf den Schutz des Grundeigentümers ab. Soweit dieser indes mit einer

Fristverlängerung (oder gar mehrerer Fristverlängerungen) einverstanden ist, so

bedarf er nicht (mehr) des Schutzes von § 213 Abs. 3 PBG. Da

vorliegend die Mitbeteiligten sich nicht gegen die mit Schreiben vom

2.

März 2017 mitgeteilte Fristverlängerung zur Wehr gesetzt haben, ist

davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, möglichst rasch

Klarheit über die anstehende Unterschutzstellung zu bekommen. Zufolge ihres

(zumindest impliziten) Einverständnisses sind sie auf den Schutz von § 213

Abs. 3 PBG nicht angewiesen (und berufen sich konsequenterweise auch nicht

darauf). Die Behörde war folglich nicht zu einem raschen Entscheid über die

Schutzwürdigkeit der Ahornbäume gehalten, weshalb die Fristverlängerung nicht

zu beanstanden ist.

4.5

Demgegenüber

können sich die beschwerdeführenden Nachbarn – entgegen ihrem Dafürhalten –

nicht auf § 213 Abs. 3 PBG berufen. Das

Provokationsrecht nach § 213 PBG steht nur dem Grundeigentümer zu und

dient einzig dessen berechtigten Interessen (VGr, 11. Juli 2012,

VB.2011.00759, E. 2.5). § 213 Abs. 3 PBG bezweckt den Schutz des

Grundeigentümers und stärkt seine Position gegenüber der Behörde (oben

E. 4.2). Insofern lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht

vereinbaren, weitere angeblich durch den Schutzentscheid in ihren Rechten

tangierten Personen eine grundeigentümerrechtliche Stellung im Sinn von

§ 213 Abs. 3 PBG einzuräumen. § 213 Abs. 3 PBG gewährt

einzig dem Grundeigentümer das Recht, einer Fristverlängerung zuzustimmen oder

dagegen zu opponieren. Für ein Dazwischentreten von beispielsweise Nachbarn

lässt die Norm keinen Raum. Dies ist naheliegend, da ein Grundeigentümer von

einer Unterschutzstellung eines Objekts auf seinem Grundstück in der Regel eine

gewichtigere Einschränkung seiner (Eigentums-)Rechte erwarten muss als etwa

Grundstücksnachbarn. Auch vorliegend bewirkt der angefochtene Beschluss vom

23.

August 2017 auf dem Grundstück der Mitbeteiligten eine

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Vor diesem Hintergrund ist die

Behauptung der Beschwerdeführenden, durch die Unterschutzstellung werden allein

ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar.

4.6

Demgemäss

ist die beschwerdeführerische Rüge einer Verletzung von § 213 Abs. 3

PBG unbegründet.

5.

5.1

Sodann

machen die Beschwerdeführenden geltend, die zwei Ahornbäume seien kein

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Die Bäume

seien in einem geschwächten baumbiologischen Zustand. Sie würden darüber hinaus

weder aufgrund ihres Standorts noch aufgrund ihrer Erscheinung in markanter

Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzen.

5.2

Schutzobjekte

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PGB sind wertvolle Park- und

Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken. Der Begriff

"wertvoll" umfasst dabei nicht nur den biologischen oder ökologischen

Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum), sondern

auch den gestalterisch-ästhetischen Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im

Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt

(RB 1990 Nr. 71; VGr, VGr, 27. Februar

2013, VB.2012.00372, E. 4; 26. September 2012, VB.2012.00333,

E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, was unter einem biologisch oder

ökologisch wertvollen Baum bzw. Baumbestand zu verstehen ist, steht den

kommunalen Behörden kein besonderer Beurteilungsspielraum zu; insofern hat das

Baurekursgericht volle Kognition (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 86; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1). In

gestalterisch-ästhetischer Hinsicht verfügen sie dagegen, insbesondere bei der

vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über eine besondere

Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und

Ermessensbetätigung (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012,

VB.2010.00359, E. 4.2 mit Hinweisen), deren Handhabung die

Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das

Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein auf Rechtskontrolle

beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider

Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für die

Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen

Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl.

BGE 115 Ib 131 E. 3).

5.3

5.3.1

Mit Bezug auf den biologischen und/oder ökologischen Wert der

streitbetroffenen Ahornbäume stützt sich der Gemeinderat auf das Gutachten der

Unternehmung M vom 28. Juni 2016. Diesem kann entnommen werden, dass die

zwei kolchischen Ahorne vermutlich im Winter 1960/1961 gepflanzt worden seien.

Kolchische Ahorne seien eine in unseren Breitengraden fremde Ahornart. Zufolge

des geringen Abstands zueinander würden die zwei Bäume eine gemeinsame Krone

mit ca. 13 m Durchmesser bilden und seien ca. 13 m hoch. Auf einer

Vitalitätsskala (0=vital; 1=geschwächt; 2=geschädigt; 3=stark geschädigt;

4=tot) seien die Bäume insgesamt als geschwächt (Vitalitätsstufe 1)

einzustufen, was auf die stark beengten Standortverhältnisse zurückzuführen

sei. Die Ahorne seien kompakt sowie geschlossen gewachsen und in einem guten

statischen Zustand. Auszugehen sei von einer langfristigen Lebenserwartung,

also von mindestens zehn Jahren, wahrscheinlich noch von mehreren Jahrzehnten.

Insofern ist die baumbiologische Grundlage einer Unterschutzstellung

(Schutzfähigkeit) gegeben. Indessen würden die zwei Ahornbäume keine absolute

botanische Besonderheit darstellen; auch sei der ökologische Wert im Vergleich

zu einheimischen Ahornarten deutlich geringer.

Das von den Beschwerdeführenden bei J GmbH eingeholte

Privatgutachten vom September 2017 hält gleichfalls fest, dass der ökologische

Wert der Bäume niedrig sei. Die vom Beschwerdeführer 2 eingeholte

Stellungnahme der K AG vom 25. September 2017 enthält die gleiche

Feststellung: Die streitbetroffenen Bäume seien keine Besonderheit und

ökologisch viel weniger wertvoll als einheimische Bäume wie Eichen oder Buchen.

5.3.2

Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich aufgrund des mittelmässigen

biologischen und des geringen ökologischen Werts der streitbetroffenen

Ahornbäume damit keine Schutzwürdigkeit begründen. Dieser Schluss ist mit Blick

auf die im Recht liegenden Gutachten nicht zu beanstanden.

5.4

5.4.1

Nach vorstehend dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (oben

E. 5.2) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts-

oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein

Quartier- oder Strassenbild unter Schutz gestellt werden. Dabei sind allerdings

strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht besiedelten

Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Bäume bzw. Baumgruppen

sind nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standorts und ihrer

Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent

setzen und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägen (RB 1990

Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 204 f.).

5.4.2

In dieser Hinsicht ist dem Gutachten der Unternehmung M vom 28. Juni

2016.

zu entnehmen, dass die 1960 gewählte Baumart zeittypisch sei und den

(historischen) Charakter des Quartiers mitprägen würde; so stehe auch im Garten

am H-Weg 06 ein weiteres Exemplar. Das Quartier befände sich in einer

starken Umbruchphase. Die Verdichtung durch Neubauten gehe insbesondere zulasten

der Bäume. Der durchgehend schön erhaltene Baumbestand aus den 1960er-Jahren

sei vielerorts bereits weg, weshalb die verbleibenden Bäume für das

Siedlungsbild umso wertvoller würden. Die zwei Ahornbäume würden markant an der

Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse stehen, würden die Kreuzung mit ihrer

stattlichen Grösse und ihrem schönen Wuchs wohltuend prägen und einen markanten

Punkt schaffen. Infolge dieser Position seien sie aus verschiedenen Richtungen

und von Weitem sehbar. Daneben seien auch Föhren, zwei Blutbuchen, eine

Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel) für das nähere

Umfeld prägend. Die zwei streitbetroffenen Ahorne seien dabei eine gute

Ergänzung und würden sich in den Kanon der Gehölze einfügen.

Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen stellte

der Gemeinderat die zwei kolchischen Ahorne mit dem hier angefochtenen

Entscheid vom 23. August 2017 unter Schutz und erblickte den ortsbaulichen

Wert der zwei Bäume in ihrer "Lage an der Kreuzung", wo sie die Umgebung

des Quartiers im Süden wesentlich mitprägen würden. Dies sei in einem sich

baulich stark wandelnden Quartier umso wertvoller.

5.4.3

Das bei J GmbH eingeholte Privatgutachten vom September 2017 hält dem

entgegen, dass die Wirkung der zwei streitbetroffenen Bäume auf das

Strassenbild nur sehr lokal wahrnehmbar sei; sowohl von Südwesten als auch von

Nordosten blickend würden andere grosse Gehölze die Sicht auf die Ahorne

verdecken. Der Strassenraum sowie die Grünstruktur des südwestlich gelegenen

Quartiers sei geprägt von Nadelgehölzen, was die Ahornbäume mehr als

Fremdkörper denn als Bindeglied erscheinen lasse. Die K AG erachtet in

ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die zwei Ahorne wegen ihrer

Nähe zum Wald und dem üppigen, wertvollen einheimischen Baumbestand in der

unmittelbaren Umgebung als nicht besonders wertvoll für das Siedlungsbild.

5.4.4

Die streitbetroffenen zwei Ahornbäume sind ca. 13 m hoch und ihr

gemeinsamer Kronendurchmesser beträgt ca. 13 m (oben E. 5.3.1). Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Krone sämtliche in der Umgebung

befindlichen Häuser überragt. Eine gewisse

Auffälligkeit kann den Ahornbäumen insofern nicht abgesprochen werden; dies

allein macht sie jedoch noch nicht "wertvoll" im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. f PBG (vgl. VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432,

E. 3.2). Die Bilder des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom

5.

April 2019 belegen überdies, dass diese vorinstanzliche Feststellung

auf weitere Bäume in der näheren Umgebung zutrifft, so für Gehölze an der I-Gasse

nordöstlich der Wegkreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse (hangaufwärts), für

zumindest zwei Bäume an der L-Strasse nordwestlich besagter Kreuzung, für

Gehölze an der I-Gasse südwestlich erwähnter Kreuzung sowie für Gehölze am H-Weg

südöstlich der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse.

Auch abseits dieser vier auf die Kreuzung H-Weg/L-Strasse

und I-Gasse zulaufender Strassenabschnitte sind auffällige Gehölze

wahrzunehmen. Insgesamt zeigt sich das Quartier durchgrünt und mit zahlreichen

anderen hohen oder mächtigen Bäumen. Dieser Eindruck korrespondiert mit der

gutachterlichen Feststellung der Unternehmung M, wonach Föhren, zwei

Blutbuchen, eine Trauerweide und diverse Laubgehölze (wie Feldahorn und Pappel)

für das nähere Umfeld prägend seien (oben E. 5.4.2). An der Feststellung

eines durchgrünten Quartiers ändert auch der Umstand nichts, dass der

Baumbestand im Zuge der Verdichtung und Wandlung des Quartiers angeblich

abgenommen hat (oben E. 5.4.2). Insgesamt werden folglich die zwei Ahornbäume im gesamten Quartier (und somit auch im

südlichen Teil davon) eher als Gehölz unter vielen wahrgenommen.

5.4.5

Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2017 begründet die

Unterschutzstellung der zwei Bäume insbesondere mit deren "Lage an der

Kreuzung" (oben E. 5.4.2). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es

sich bei der Kreuzung H-Weg/L-Strasse und I-Gasse um eine Überschneidung zweier

untergeordneter Quartierstrassen handelt. Bereits aus geringer Entfernung wirkt

die Kreuzung unscheinbar und es kommt ihr in Küsnacht oder im Quartier keinerlei

zentrale Bedeutung zu, namentlich auch nicht in verkehrstechnischer Hinsicht, beispielsweise

als ein Ort, wo die Möglichkeit zu einem Verkehrsmittelwechsel bestehen würde. Insofern

fehlt es den beiden Bäumen an einer wahrzeichenhaften

Funktion für das Quartier oder die Gemeinde.

Die behauptete (oben E. 5.4.2) räumliche Wirkung der

zwei streitbetroffenen Ahornbäume auf die Kreuzung ist ebenfalls nicht

auffällig: So prägen die streitbetroffenen Ahornbäume von der L-Strasse aus

gesehen die Kreuzung kaum wesentlich. Bei Positionierung auf dem H-Weg sind die

zwei streitbetroffenen Ahornbäume zwar einigermassen gut sichtbar, eine

prägende Wirkung auf die Kreuzung wird ihnen indes nicht zuteil. Auch aus der I-Gasse

nordwestlich (hangabwärts) der Kreuzung treten die fraglichen Bäume nicht

prominent in Erscheinung, dies weder in Bezug auf die Strassenkreuzung noch auf

das Strassenbild. Dasselbe gilt bei Positionierung nordöstlich (hangaufwärts)

der Kreuzung.

5.4.6

Nach

Meinung des Beschwerdegegners war die räumliche Wirkung der Ahornbäume angesichts

der für den Augenschein gewählten Jahreszeit nicht vollumfänglich sichtbar. Es

ist dem Gericht allerdings durchaus möglich, sich die beiden Ahornbäume in

voller Vegetation vorzustellen; dasselbe gilt auch für andere Bäume, welche mit

einem Blättermantel ihrerseits voluminöser sein werden. Die Schutzwürdigkeit eines

Baumes ist denn auch unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen

(VGr, 26. September 2012, VB.2012.00333, E. 2). Auch der

beschwerdegegnerische Hinweis, dass es in der Umgebung keinerlei vergleichbare

Ahornbäume gäbe, sagt allein nichts über einen dominierenden,

aussergewöhnlichen Akzent der strittigen zwei Bäume aus (vgl. VGr, 26. September

2012, VB.2012.00333, E. 6.2.2). Schliesslich ist für die vorliegend zu

klärende Frage der Schutzwürdigkeit der zwei Ahornbäume der vom

Beschwerdegegner eingereichte Nachweis über zwei anderweitig unter Schutz

gestellten Bäume in Küsnacht unerheblich.

Anzumerken bleibt, dass eine einzelne Schutzmassnahme im Sinn von §§ 203 ff. PBG

zur Verwirklichung mehr planerischer Ziele (wozu die Hinweise auf das sich

wandelnde Quartier zählen, oben E. 5.4.2) wenig geeignet erscheint. Zur

Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Baums ist auch das Einverständnis des

betroffenen Grundeigentümers mit der Unterschutzstellung kein sachliches

Kriterium. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorgehen des Beschwerdegegners,

welcher nach eigener Aussage über kein festgesetztes Bauminventar verfügt,

nicht zu überzeugen: Im angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid ist das

Einvernehmen mit der Eigentümerschaft prominent angeführt. Auch anlässlich des

Augenscheins erwähnte die Vertreterin des Beschwerdegegners, dass die

Schutzwürdigkeit einer grossen Föhre nicht abgeklärt worden sei, da der Grundeigentümer

dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht verlangt hätte. Das Anführen

solcher schutzobjektfremden Umstände

(respektive das mass­gebliche Abstellen darauf) stellt im Rahmen der Abklärung der

Schutzwürdigkeit eines Baums eine Ermessensunterschreitung dar und lässt das

Vorliegen eines überzeugenden Konzepts vermissen.

5.4.7

Die zwei streitbetroffenen Ahornbäume setzen zusammengefasst

weder aufgrund ihres Standorts noch ihrer Erscheinung in markanter Weise

einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; sie prägen damit das Quartier-

oder Strassenbild nicht wesentlich mit. Die Vorinstanzen sind bei der

Beurteilung der gestalterisch-ästhetischen Wirkung der beiden kolchischen

Ahornbäume nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung

von Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Die

Unterschutzstellung der Ahornbäume erweist sich als rechtsverletzend und ist

aufzuheben. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der

Schutzentscheid des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 sind aufzuheben.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte

dem Beschwerdegegner sowie den Mitbeteiligten, welchen ebenso Parteistellung

zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 45), aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Sie sind überdies je hälftig zu einer

angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung

von insgesamt Fr. 4'000.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des

Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 sowie der Entscheid des

Beschwerdegegners vom 23. August 2017 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 4'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'350.-) und die Kosten des

Beschwerdeverfahrens (Fr. 4'250.-) werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner

und je zu 1/4 den Mitbeteiligten 1 und 2 unter solidarischer Haftung für

die Hälfte auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten 1 und 2 (unter solidarischer

Haftung) werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …