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Entscheid

VB.2018.00495

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00495

15. November 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

wurden, zusammen mit ihren Kindern, vom 1. August 2012 bis 30. Juni

2014 von den Sozialen Diensten Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Per Juli 2014 konnten sie aufgrund des genügenden Arbeitseinkommens von A von

der Sozialhilfe abgelöst werden.

Aufgrund einer anonymen Meldung und Ermittlungen des

Inspektorats kam die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D zum Schluss,

dass A Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko gewesen sei und er die

Liegenschaft am 2. Juli 2013 für einen Preis von 1'000'000.- marokkanischen

Dirham (MAD; Umrechnung zum Tageskurs vom 2. Juli 2013:

Fr. 111'091.-) verkauft habe. Besitz und Verkauf der Liegenschaft seien

von A und B nicht deklariert worden. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom

29. Mai 2015 wurden A und B gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. August

2012 bis 30. Juni 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag vom

Fr. 111'091.- den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

B. Dagegen

erhoben A und B am 26. Juni 2015 Einsprache und beantragten die Aufhebung

des Entscheids der Zentrumsleitung. Eventualiter sei das Verfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

Am 20. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheides der Sozialen Dienste Zürich.

Am 1. September 2016 wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

die Einsprache sowie den Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens ab. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen und Verfahrenskosten wurden nicht

erhoben.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 19. Juli 2018 ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben. Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 22. August 2018 gelangten A und B

an das Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des

Entscheids der Zentrumsleitung vom 29. Mai 2015, des Entscheids der SEK

vom 1. September 2016 sowie des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

19.

Juli 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Zürich übermittelte am 28. August 2018

die Akten und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die

Sozialbehörde, beantragte am 6. September 2018 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Den

Beschwerdeführenden wird vorgeworfen, zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr. 111'091.-

bezogen zu haben; dieser Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführenden

bestreiten die Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr. 20'000.-,

weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführenden bestreiten, dass der Entscheid der Zentrumsleitung vom

29.

Mai 2015 rechtmässig zustande gekommen sei, da keine Gesamtbehörde,

sondern lediglich eine Kommission entschieden habe.

Gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom

15.

April 2018 ist die Zentrumsleitung für die Rückerstattung bei

unrechtmässigem Leistungsbezug oder Zweckentfremdung ab Fr. 10'000.-

zuständig. Damit war die Zentrumsleitung vorliegend zum entsprechenden

Entscheid befugt. Für die Neubeurteilung eines solchen Entscheids ist gemäss

dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten

Gemeindegesetz (GG) die Gesamtbehörde zuständig (§ 170 Abs. 1

lit. a GG). Gemäss § 175 GG bleiben aber Anordnungen, die

in einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren

beschlossen wurden, in Kraft. Wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat,

wäre der Entscheid der SEK vom 1. September 2016 unter dem seit

1.

Januar 2018 geltenden Recht kein zulässiges Anfechtungsobjekt, da es

sich bei der SEK um eine Kommission und nicht um eine Gesamtbehörde handelt. Da

der Entscheid der SEK jedoch noch unter bis zum 31. Dezember 2017

geltendem Recht und unter Einhaltung der damals gültigen Verfahrensvorschriften

erging, trat die Vor­instanz zu Recht auf den Rekurs ein.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen

der hilfesuchenden Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen

werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine

Härte entstünde (§ 16 Abs. 2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch

kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, ist dieses doch wie andere

eigene Mittel zu behandeln (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2). Hat die hilfesuchende

Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren

Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die

Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet

sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (Art. 20

Abs. 1 SHG).

2.2

Wer

wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18

SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von

Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen

Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person

zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18

Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1

SHV macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden darauf aufmerksam,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

2.3

Zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist nach § 26 lit. a SHG unter

anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben

erwirkt hat. Ein "unrechtmässiges Verhalten" (so

die Marginalie zu § 26 SHG) liegt vor, wenn die hilfesuchende Person

gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder ihre

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (vgl. Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch

[Sozialhilfe-Behörden­handbuch], Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar

2017). Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine hilfesuchende

Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von

einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20 SHG

erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge

nur vorschussweise ausrichten müssen (vgl. vorn E. 2.1), liegt ein

unrechtmässiger Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das

Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe

vorbehaltlos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung,

ausgerichtet wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01,

Ziff. 1, 13. Februar 2017).

2.4

Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler

VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Steht fest, dass

der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht

denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG

nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In

solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen,

andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

17.

August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr,

15.

Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit

weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführenden hätten weder das

Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf deklariert. Der

Beschwerdeführer 1 habe die Liegenschaft E 01 in der

Stadtgemeinde F in Marokko am 8. September 1993 zu Eigentum erworben.

Am 2. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft für

MAD 1'000'000.- verkauft. Umgerechnet habe der erzielte Verkaufserlös

Fr. 111'091.- betragen. Die Liegenschaft sei nicht hypothekarisch belastet

gewesen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach mit dem Verkaufserlös

angebliche Darlehensschulden zurückgezahlt worden seien, sei unbehelflich, da

diese Schulden keinen Zusammenhang mit der Liegenschaft aufwiesen. Eine

Begleichung von Schulden, die vor der Stellung des Gesuchs um Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe entstanden seien, falle grundsätzlich ausser Betracht.

Es treffe auch nicht zu, dass der Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferiert

werden könne. Im Umfang des Verkaufserlöses hätten die Beschwerdeführenden

weniger wirtschaftliche Hilfe erhalten, weshalb sie in diesem Umfang

rückerstattungspflichtig seien. Da eine Unterstützungseinheit vorliege, sei

auch die Beschwerdeführerin 2 rückerstattungspflichtig.

3.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführenden ein, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

seien durch den Beschwerdeführer 1 nur fahrlässig verletzt worden. Die

Beschwerdeführerin 2 habe von der Liegenschaft nichts gewusst. Ausserdem

hätten die Beschwerdeführenden auch bei korrekter Deklaration der Liegenschaft

Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe

sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- gewesen sei. Ein solcher

"Non-Valeur" sei weder bei den Steuerbehörden noch im

Sozialhilfegesuch anzugeben und stelle keinen Anwendungsfall von § 26 SHG

dar. Da der Vater der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführenden im

Vorfeld der Geltendmachung von Sozialhilfe massiv unterstützt habe, habe dieser

die Liegenschaft ohne Wissen der Beschwerdeführenden verkauft und den gesamten

Verkaufserlös "abgezügelt". Sodann sei die Einfuhr von marokkanischen

Dirham in die Schweiz verboten. Diesbezüglich sei ein Gutachten einzuholen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem

8.

September 1993 Eigentümer einer Liegenschaft in Marokko war, diese

Liegenschaft am 2. Juli 2013 für umgerechnet Fr. 111'091.- verkauft

wurde und sie weder das Eigentum an der Liegenschaft noch deren Verkauf gegenüber

der Beschwerdegegnerin deklariert haben. Dazu ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführenden im Sozialhilfeantrag bei der Frage, ob Eigentum an

Immobilien im In- und Ausland besteht, jeweils "Nein" angekreuzt

haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte der

Beschwerdeführer 1 geltend, er und seine Frau hätten die Formulare verstanden.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Merkblatt betreffend Rechte und

Pflichten in der Sozialhilfe, in welchem u. a. auf die Auskunfts- und Meldepflicht

hingewiesen wird, sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache

erhalten und unterzeichnet haben. Damit musste auch die der deutschen Sprache wenig

mächtige Beschwerdeführerin 2 Kenntnis von ihrer Auskunfts- und

Meldepflicht haben, zumal sie gemäss eigenen Angaben die französische Sprache

versteht. Indem die Beschwerdeführenden das Eigentum und den Verkauf der

Liegenschaft nicht deklariert haben, haben sie – unabhängig davon, wie hoch der

Wert der Liegenschaft war – gegen ihre Auskunfts- und Meldepflichten

verstossen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten lediglich

fahrlässig gegen ihre Pflichten verstossen, können sie daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten, verlangt doch § 26 lit. a SHG keinen Vorsatz (vgl.

VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2 und 6.2).

4.2

Der Beschwerdeführer 1

machte im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber, wer den Erlös

aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten hat. So erklärte er anlässlich der

Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. Dezember 2014, der

Verkaufserlös sei auf ein Konto seines Schwiegervaters geflossen. Dieser habe

damit die Schulden des Beschwerdeführers 1 bezahlt. Demgegenüber sagte er

bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. August

2015.

aus, das Geld aus dem Hausverkauf habe zuerst an ihn überwiesen werden

müssen und habe nicht direkt an seinen Schwiegervater überwiesen werden können.

Aus einem Kontoauszug ist ersichtlich, dass am 26. Juli 2013

MAD 800'000.- auf ein Konto, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei

einer marokkanischen Bank überwiesen wurden. Denkbar ist, dass die

Vorauszahlung von MAD 200'000.- bar dem Schwiegervater, der den Verkauf in

Marokko abwickelte, übergeben wurden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer 1 als Eigentümer der Liegenschaft am

Verkaufserlös von MAD 1'000'000.- berechtigt war, zumal die Liegenschaft

im Zeitpunkt des Verkaufs unbelastet war (vgl. sogleich E. 4.3).

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, aus dem Verkaufserlös hätten sie ihre

Schulden zurückbezahlt. So soll der Beschwerdeführer 1 namentlich G

MAD 900'000.- geschuldet haben. In den dem Verwaltungsgericht vorliegenden

Akten gibt es jedoch keine Belege dafür, dass diese Schuld oder andere vom

Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schulden im Zusammenhang mit der

Liegenschaft stehen. Mithin handelt es sich dabei nicht um Hypothekarschulden.

Dafür spricht auch, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, das

verkaufte Objekt sei "von jeder Schuld, Belastung, jeglicher Hypothek,

Pfändung, Sequester, oder Hindernisse frei".

Bei der Bemessung des

Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen

einzubeziehen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV).

Im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die

nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin

hätte übernehmen müssen, beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl.

§ 15 Abs. 2 SHG). Gemäss § 22 SHV übernimmt die Fürsorgebehörde

nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden

Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen

oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder

der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird (VGr, 24. Juni 2013,

VB.2013.00152, E. 4.2). Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass

andere Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden

Gemeinwesen bevorzugt werden sollen (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,

E. 2.5). Eine Situation im Sinn von § 22 SHV lag hier nicht vor. Die

Beschwerdeführenden hätten deshalb den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft

nicht zur Schuldentilgung verwenden dürfen. Insofern kann auch nicht von einem

"Non-Valeur" bzw. einem Nullsummenspiel gesprochen werden. Soweit der

Beschwerdeführer darauf verweist, aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe

sich, dass der Nettowert der Liegenschaft Fr. 0.- betragen habe, lässt

sich dies durch die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der

Staatsanwaltschaft nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer konkretisiert die

entsprechenden Akten denn auch nicht.

4.4

Die

Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Verkaufserlös hätte

ohnehin nicht in die Schweiz transferiert werden können, weil die Ausfuhr von

marokkanischen Dirham aus Marokko verboten sei. Tatsächlich scheint der

marokkanische Dirham keine frei konvertible Währung zu sein. Aus den Akten

ergibt sich nicht eindeutig, ob ein Vermögenstransfer von marokkanischen Dirham

in die Schweiz vorliegend möglich gewesen wäre. Dies kann letztlich aber ohnehin

offenbleiben, denn mit dem Vorbringen, der Erlös aus dem Verkauf der

Liegenschaft hätte nicht in die Schweiz transferiert werden können, machen die

Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, dieser Vermögenswert wäre in der

Schweiz nicht realisierbar gewesen. Selbst wenn aber die Realisierbarkeit des

marokkanischen Vermögens in der Schweiz allenfalls erschwert oder eingeschränkt

gewesen wäre, käme es hierauf vorliegend nicht an, denn wer Vermögenswerte

verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung

nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw.

darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögenswerte sei nicht möglich oder

nicht zumutbar (VGr, 5. November 2015, VB.2014.00034, E. 4.3.4

mit Hinweis auf VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.2 und

VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2). Dies

rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Sozialbehörde

bei einer rechtzeitigen Meldung des (nicht realisierbaren) Vermögenswertes

möglich gewesen wäre, die Realisierbarkeit zeitnah abzuklären, gegenüber den

Beschwerdeführenden entsprechende Weisungen zu erlassen und die

Sozialhilfe nach Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nur

vorschussweise auszuzahlen.

4.5

Nach dem

Gesagten wäre die Liegenschaft bzw. deren Verkauf im Fall einer rechtzeitigen

Meldung im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der

Beschwerdeführenden berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden wären bei

ordnungsgemässer Deklaration der Liegenschaft mindestens zur Unterzeichnung

einer Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG angehalten worden,

und die wirtschaftliche Hilfe wäre ihnen entsprechend nur vorschussweise

gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann im damaligen Zeitpunkt

abklären können, ob eine Bewilligung für die Ausfuhr des Verkaufserlöses

erhältlich gewesen wäre. Die Verletzung der Auskunftspflicht durch die

Beschwerdeführenden führte damit auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen (vgl. VGr, 5. November

2015, VB.2014.00034, E. 4.6). Nachdem die Beschwerdeführenden

Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 171'970.- erhalten haben, ist die

Rückerstattungsforderung von Fr. 111'091.- gestützt auf § 26

lit. a SHG gerechtfertigt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob

und unter welchen Umständen ein Transfer des Erlöses aus dem

Liegenschaftsverkauf in die Schweiz möglich gewesen wäre; die Einholung des

dazu beantragte Gutachten erweist sich deshalb als nicht notwendig.

4.6

Die

verheiratete Beschwerdeführerin 2 bildete mit ihrem Mann während der Dauer

der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Ehegatten, die einen gemeinsamen

Haushalt führen, werden unterstützungsrechtlich als eine Unterstützungseinheit

betrachtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01, Ziff. 2,

3.

Januar 2017). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare

als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine

separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen

Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu.

Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen

(ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit

– unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur

Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen

Tatbestand erfüllen (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2;

VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.4 f.). Hat

ein einzelner Ehegatte während der Ehe Sozialhilfeleistungen für beide Ehegatten

erwirkt, werden deshalb (verschuldensunabhängig) beide Ehepartner

rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der

gemeinsamen Unterstützung erhalten haben. Damit haftet die

Beschwerdeführerin 2 für die Rückerstattungsforderung solidarisch mit dem

Beschwerdeführer 1.

4.7

Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

5.

Die Vorinstanz wies das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sowie mangels Notwendigkeit ab.

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, angesichts der Komplexität des

Falles (Klärung des Verbots des Vermögenstransfers, marokkanisches

Grundbuchrecht, fehlende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 etc.)

sei der Beizug eines Rechtsbeistands angezeigt gewesen. Der Prozess sei nicht

aussichtslos gewesen.

5.1

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den

persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich

stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche

Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018,

VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den

Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche

zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen

sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und

soweit möglich – etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder

Kontoauszügen – zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die

Mitwirkung, ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind

praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Rechtskundig vertretene

Gesuchstellende müssen in der Regel nicht auf ihre Mitwirkungspflicht

hingewiesen werden (Plüss, § 16 N. 38 ff.).

5.2

Die Beschwerdeführenden reichten vor Vorinstanz keine Belege betreffend

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Ausgaben ein, sondern

verwiesen auf die Akten der Sozialbehörde sowie die beizuziehenden Steuerakten.

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Sozialhilfeakten hauptsächlich

Aufschluss geben über den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführenden

Sozialhilfe bezogen. Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse gehen

daraus nicht hervor, liegen doch weder aktuelle Lohnausweise noch Kontoauszüge

oder ähnliches in den Akten. Vorliegend ist unklar, wie hoch das Einkommen der

Beschwerdeführenden tatsächlich ist. Sie legen lediglich dar, dass der

Beschwerdeführer 1 als Taxifahrer rund Fr. 4'500.- monatlich

verdient. Ob die Beschwerdeführerin 2 auch erwerbstätig ist, ist nicht

ersichtlich. Dies wäre insbesondere deshalb wichtig, weil aus den

Sozialhilfeakten hervorgeht, dass sie im Jahr 2014 eine Arbeitsstelle bei einem

Putzinstitut gefunden habe. Angesichts des Umstands, dass die

Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten mit dem Verkaufserlös Schulden

zurückbezahlt, ist ausserdem fraglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe

noch offene Schulden bestehen. Auch dies wird durch die vorliegenden

Sozialhilfeakten nicht belegt. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb die

Beschwerdeführenden ihre Steuerunterlagen nicht selber eingereicht haben,

obliegt es doch ihnen, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nach dem

Gesagten kann vorliegend aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführenden

rechtskundig vertreten waren, musste die Vorinstanz sie nicht auf ihre

Mitwirkungspflicht hinweisen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist

deshalb zu verneinen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht abwies. Unter diesen Umständen

kann offenbleiben, ob der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu

qualifizieren ist. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.

6.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Wie im vor­instanzlichen

Verfahren belegen die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Einkommens- und

Vermögenssituation sowie ihre Ausgaben auch im Beschwerdeverfahren nicht,

sondern verweisen lediglich auf die vorinstanzlichen Akten, die

Sozialhilfeakten und einzuholende Steuerakten. Damit haben die rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren ihre Bedürftigkeit

nicht belegt, weshalb diese zu verneinen ist (vgl. dazu vorn

E. 5.1 f.). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …