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Entscheid

VB.2018.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00496

24. Oktober 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1937 geborene ägyptische Staatsangehörige A ist seit

Januar 2016 verwitwet und lebt in C. Ihr 1965 geborener Sohn D lebt in der

Schweiz und ist schweizerisch-ägyptischer Doppelbürger. Am 13. September

2017 wurde um eine Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei ihrem Sohn D

ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 19. Oktober 2017 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. August

2018.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den

Verbleib bei ihrem Sohn zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um den Beizug

der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Die der Beschwerdeführerin

mit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet alleine das am 13. September 2017

eingereichte Gesuch, während ein weiteres von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember

2017.

bei der Schweizer Botschaft in Kairo gestelltes Gesuch auf Erteilung eines

Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bereits in einem gesonderten

Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist.

1.3

Das hier

zu beurteilende Nachzugsgesuch wurde gemäss den Angaben im Gesuchsformular vom

13.

September 2017 vom Sohn der Beschwerdeführerin und gemäss den Angaben

in einem auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben von der

Beschwerdeführerin selbst gestellt. Im Rechtsmittelverfahren tritt allein die

Beschwerdeführerin als Partei auf. Da die Beschwerdeführerin durch den

migrationsamtlichen Entscheid direkt betroffen und bereits vor Vorinstanz als

Partei auftrat, ist sie im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im

Gesuchsformular vom 13. September 2017 wurde die gewünschte

Aufenthaltsdauer noch mit "1 Jahr" angegeben. Wie sich aus dem

auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben zumindest sinngemäss

erschliesst, war jedoch von Anfang an ein zeitlich unlimitierter Aufenthalt

beabsichtigt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie alters- und gesundheitsbedingt an

mannigfachen Einschränkungen leide und eine adäquate Betreuung und Behandlung

in Ägypten nicht möglich sei. Zudem sei sie in ihrer Wohnung in C am 4. April

2017.

brutal überfallen und hierdurch traumatisiert worden. Sie sei deshalb auf

die Unterstützung und Pflege ihres Sohnes angewiesen und befinde sich in einem

Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.

2.2

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der

Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche

bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die

eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II

11.

E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu

Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers

zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2;

BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).

Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen

Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

begründen (vgl. BGr, 18. Ok­tober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch

BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).

2.3

Die

Beschwerdeführerin pflegt eine intakte Beziehung zu ihrem Sohn, welcher als

Schweizer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Sie

kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte

Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten,

sofern sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Abhängigkeitsverhältnis zu

ihrem hier lebenden Sohn zu belegen vermag.

2.4

Gemäss

ärztlichem Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. E vom 6. Juni 2017

leidet die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck mit bereits fortgeschrittenen

degenerativen Veränderungen im Gehirn (Leukoencephalopathie) mit

Schwindelzuständen und Konzentrationsstörungen sowie an Polyarthrose mit

ausgeprägten Schmerz­zuständen. Trotz dieser (bereits seit Längerem

bestehenden) gesundheitlichen Einschränkungen soll ihr mit Unterstützung

bislang ein selbständiges Leben in ihrer Wohnung in C möglich gewesen sein.

Jedoch sei ihr dies nach dem erwähnten Überfall in der Wohnung und der

hierdurch erlittenen Traumatisierung nicht mehr möglich gewesen. In Ergänzung

seines Attestes gab Dr. med. E am 13. Juni 2017 den

Migrationsbehörden gegenüber bekannt, dass aufgrund des langsamen, aber positiv

verlaufenden Heilungsprozesses damit zu rechnen sei, dass die

Beschwerdeführerin bis zum 22. September 2017 wieder transportfähig sei

und in die häuslichen Verhältnisse in Ägypten zurückkehren könne. In einem

ärztlichen Befund der Klinik F vom 28. August 2017 wird der

Beschwerdeführerin überdies eine Wirbelsäulenverkrümmung (Kyphose) mit Thorax­deformation

sowie eine betonte Herzvergrösserung (Kardiomegalie) und fortgeschrittene

Aortensklerose attestiert.

2.5

Aus den

eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

zwar an typischen Alterskrankheiten sowie den psychischen und körperlichen

Folgen eines Raubüberfalls in ihrer Wohnung in C leidet. Zugleich geht aus

diesen aber auch hervor, dass der Beschwerdeführerin bislang mit Unterstützung

ein selbständiges Leben in C möglich war und sie ihr Trauma nach dem Überfall

bereits im September 2017 soweit überwunden hatte, dass ihr aus ärztlicher

Sicht eine Rückkehr nach C zuzumuten war. Gemäss eigener Aufstellung hat die

Beschwerdeführerin zudem bis in die jüngste Vergangenheit verschiedenste

Sehenswürdigkeiten und Kulturanlässe in der Schweiz besucht, was für ihre

weiterhin vorhandene Mobilität spricht. Laut der Stellungnahme einer früheren

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 wird diese

auch ausdrücklich als "nicht pflegebedürftig" bezeichnet.

Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der

Beschwerdeführerin mit der von ihr bereits bislang in Anspruch genommenen

Unterstützung nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu

leben. Wie sich aus einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

vom 1. Mai 2018 ergibt, leidet die Beschwerdeführerin zudem bereits seit Längerem

an ihren gesundheitlichen Gebrechen (mit Ausnahme des durch den Überfall

erlittenen körperlichen und psychischen Traumas), ohne dass sie deshalb in

relevante Abhängigkeit von ihrem Sohn gelangt ist. Sodann erscheint es wenig

glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche

Freundschaften und Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatland Ägypten aber

andererseits (nach dem Tod ihres Ehemannes) über kein tragfähiges soziales Netz

mehr verfügen will.

2.6

Wie sich

die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der

vorliegenden Konstellation irrelevant. Darüber hinaus erscheint sie in Ägypten

zumindest in C, dem derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin, gesichert (vgl.

Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen] Auswärtigen Amtes,

www.auswaertiges-amt.de). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige stationäre oder ambulante

medizinische Behandlungen und Pflege erhält, zumal sie ihr Sohn auch von der

Schweiz aus finanziell unterstützen kann.

Der selbständig bzw. als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH

erwerbstätige Sohn der Beschwerdeführerin dürfte aufgrund seiner beruflichen

Belastung ohnehin nur in eingeschränktem Ausmass in der Lage sein, seine Mutter

in der Schweiz persönlich zu betreuen. Hieran ändert auch der Umstand wenig,

dass er in der Nähe seines Arbeitsplatzes wohnt und seine Arbeits- und

Präsenzzeiten allenfalls etwas freier als andere Erwerbstätige einteilen kann.

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller

Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf

das Recht auf Familienleben entfällt.

3.

Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als

Rentnerin.

3.1

Gemäss Art. 28

AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und

Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein

von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht

haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst

bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung.

Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden,

welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).

Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

3.2

Die

Beschwerdeführerin ist inzwischen 81 Jahre alt und überschreitet damit das

vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte

Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder

im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw.

nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen allenfalls bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur

Schweiz, jedenfalls aber aufgrund fehlender finanzieller Mittel ausser

Betracht.

3.3

3.3.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG

in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen

nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.

Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl.

BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli

2018], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff.,

3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation

begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl.

BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen

Integrationserwartungen auch die Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem

Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden

Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht

aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu

regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen

hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind

doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47

AuG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa

ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden

(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz aus

ihren regelmässigen Ferien- und Besuchsaufenthalten in der Schweiz sowie ihren

hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab. Namentlich werden enge

Beziehungen zu ihrem Sohn, weiteren Verwandten, Familienfreunden und einzelnen

weiteren Bekannten geltend gemacht.

3.3.3

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur

Schweiz erschöpfen sich jedoch weitgehend im Besuch von touristischen

Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus einer im Beschwerdeverfahren

eingereichten Liste ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz

gepflegten Beziehungen um Kontakte zu "Familienfreunden" und Verwandten.

Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck, der

Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich,

die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres

angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige

Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Wenngleich die

Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne soziale

Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht offengelegt, um

welche der von ihr aufgelisteten Personen es sich hierbei handeln soll. Sodann

behauptet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, neben Englisch und

Arabisch auch die Schweizer Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch

"fliessend" zu beherrschen, ohne ihre diesbezüglichen

Sprachkenntnisse in irgendeiner Form zu belegen. In einer früheren

Stellungnahme vom 1. Mai 2018 behauptete die Beschwerdeführerin noch, Deutsch

nicht fliessend, sondern lediglich "auf dem Niveau der

Alltagskommunikation" zu sprechen. Es erscheint damit weder

rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die hiesige Sprache fliessend

beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrem Sohn unabhängige Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher unwahrscheinlich

erscheinen. Da sich die Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur

über relativ kurze Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre

vertiefte Beziehungen zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Die blosse

Auflistung von Bekannten und Freunden ist zudem nicht geeignet, die Qualität

der jeweiligen Beziehungen näher darzulegen. Hierzu hätte es näherer Angaben zu

den gemeinsamen Aktivitäten, Referenzschreiben der betroffenen Personen etc.

bedurft.

Die Beschwerdeführerin wäre

damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen

(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden

Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr

entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf

ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit erscheint bereits

zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin für eine Zulassung als Rentnerin über

hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Ihre Zulassung

scheitert aber im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den hierfür

erforderlichen Mittel.

3.4

3.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn

Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die

qualitativen Anforderungen an die Unter­stützungsleistungen durch Dritte

entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 9.4;

Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint (vgl. auch VGr, 11. Juli

2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation

auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

Die blosse Möglichkeit eines

Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei

sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in

Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender finanzieller

Mittel bis zum Lebensende ferner nicht entbehrlich. So sollen die Anforderungen

von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4 VZAE es gerade

vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der

Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen, weil ihre

finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von

Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren Personen ein Bewilligungswiderruf

wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung

trotz Sozialhilfeabhängigkeit oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das

Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt

zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel

vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem

Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden

Wirkungen, die dies mit sich bringt.

3.4.2

Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes

Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer

Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,

wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle

Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Dieser hatte sich zumindest in seiner

Rekurseingabe vom 27. Oktober 2017 sowie in früheren Stellungnahmen vom 12. Oktober

2017.

und 1. Mai 2018 betreffend Einreise für einen (zeitlich limitierten)

erwerblosen Aufenthalt bereit erklärt, "umfassend und dauernd" für

ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem hat er sich bislang insoweit zur

Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter verpflichtet, als dass er

dem Migrationsamt sowie weiteren Amtsstellen gegenüber wiederholt jeweils auf

maximal Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte.

Hiermit ist aber nicht

sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über

hinreichend finanzielle Mittel verfügt. Aufgrund der in den Akten liegenden

Solvenznachweise ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn über ein

überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er

und seine Familie in derart günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass er

im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter

verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei

Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe

limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende

Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit

erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Es liegen damit keine

hinreichenden Sicherheiten für eine finanzielle Alimentierung der

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende vor.

Auch das bereits

fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern,

ist doch gerade in den letzten Lebensjahren oft mit hohen Krankheits- und

Pflegekosten zu rechnen und sind naturgemäss keine Voraussagen darüber möglich,

über wie viele Jahre der Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch sichergestellt

werden muss. Diese Kostenrisiken können entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin auch mit dem Abschluss einer "internationalen

Krankenversicherung" nicht adäquat abgedeckt werden, zumal die von ihr

bzw. ihrem Sohn diesbezüglich bereits abgeschlossenen Versicherungslösungen

(Reise- sowie Guest Care-Versicherung) nicht geeignet sind, die

Krankheitskosten eines dauerhaften Aufenthalts zu decken. Zudem wäre die Mutter

bei einer Zulassung als Rentnerin vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der

bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu

vermeiden. Dass eine allfällige spätere Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG begründen könnte, macht aus dargelegten Gründen das Erfordernis

ausreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende nicht entbehrlich.

Für das vorliegende

Verfahren nicht entscheidend ist sodann, welche Beiträge der Sohn der

Beschwerdeführerin bislang an die Schweizerischen Sozialwerke und den

schweizerischen Fiskus geleistet hat, zumal er damit lediglich seinen

gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, diese Beiträge der Beschwerdeführerin

nicht zuzurechnen sind und auch hierdurch die dauerhafte Finanzierung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

nicht gesichert scheint.

Damit verfügt die

Beschwerdeführerin nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem

Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin unabhängig

von ihren behaupteten persönlichen Beziehungen zur Schweiz entgegensteht.

4.

Ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Weder die alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle

Sicherheitslage in Ägypten stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ägyptischen Staatsangehörigen im Rentenalter

in ihrer Heimat in gesteigertem Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin

zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz

wie bis anhin auf Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

Da die Sache spruchreif

erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die

Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …