VB.2018.00496
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00496
24. Oktober 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2018.00496
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1937 geborene ägyptische Staatsangehörige A ist seit
Januar 2016 verwitwet und lebt in C. Ihr 1965 geborener Sohn D lebt in der
Schweiz und ist schweizerisch-ägyptischer Doppelbürger. Am 13. September
2017 wurde um eine Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei ihrem Sohn D
ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 19. Oktober 2017 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. August
2018.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den
Verbleib bei ihrem Sohn zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um den Beizug
der vorinstanzlichen Akten und die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Die der Beschwerdeführerin
mit Präsidialverfügung vom 24. August 2018 auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet alleine das am 13. September 2017
eingereichte Gesuch, während ein weiteres von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember
2017.
bei der Schweizer Botschaft in Kairo gestelltes Gesuch auf Erteilung eines
Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bereits in einem gesonderten
Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist.
1.3
Das hier
zu beurteilende Nachzugsgesuch wurde gemäss den Angaben im Gesuchsformular vom
13.
September 2017 vom Sohn der Beschwerdeführerin und gemäss den Angaben
in einem auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben von der
Beschwerdeführerin selbst gestellt. Im Rechtsmittelverfahren tritt allein die
Beschwerdeführerin als Partei auf. Da die Beschwerdeführerin durch den
migrationsamtlichen Entscheid direkt betroffen und bereits vor Vorinstanz als
Partei auftrat, ist sie im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im
Gesuchsformular vom 13. September 2017 wurde die gewünschte
Aufenthaltsdauer noch mit "1 Jahr" angegeben. Wie sich aus dem
auf den 12. September 2017 datierten Begleitschreiben zumindest sinngemäss
erschliesst, war jedoch von Anfang an ein zeitlich unlimitierter Aufenthalt
beabsichtigt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie alters- und gesundheitsbedingt an
mannigfachen Einschränkungen leide und eine adäquate Betreuung und Behandlung
in Ägypten nicht möglich sei. Zudem sei sie in ihrer Wohnung in C am 4. April
2017.
brutal überfallen und hierdurch traumatisiert worden. Sie sei deshalb auf
die Unterstützung und Pflege ihres Sohnes angewiesen und befinde sich in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.
2.2
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der
Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche
bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die
eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II
11.
E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu
Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers
zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2;
BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,2C_372/2012, E. 5.2).
Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen
Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch
BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).
2.3
Die
Beschwerdeführerin pflegt eine intakte Beziehung zu ihrem Sohn, welcher als
Schweizer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Sie
kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte
Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten,
sofern sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Abhängigkeitsverhältnis zu
ihrem hier lebenden Sohn zu belegen vermag.
2.4
Gemäss
ärztlichem Attest des Allgemeinmediziners Dr. med. E vom 6. Juni 2017
leidet die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck mit bereits fortgeschrittenen
degenerativen Veränderungen im Gehirn (Leukoencephalopathie) mit
Schwindelzuständen und Konzentrationsstörungen sowie an Polyarthrose mit
ausgeprägten Schmerzzuständen. Trotz dieser (bereits seit Längerem
bestehenden) gesundheitlichen Einschränkungen soll ihr mit Unterstützung
bislang ein selbständiges Leben in ihrer Wohnung in C möglich gewesen sein.
Jedoch sei ihr dies nach dem erwähnten Überfall in der Wohnung und der
hierdurch erlittenen Traumatisierung nicht mehr möglich gewesen. In Ergänzung
seines Attestes gab Dr. med. E am 13. Juni 2017 den
Migrationsbehörden gegenüber bekannt, dass aufgrund des langsamen, aber positiv
verlaufenden Heilungsprozesses damit zu rechnen sei, dass die
Beschwerdeführerin bis zum 22. September 2017 wieder transportfähig sei
und in die häuslichen Verhältnisse in Ägypten zurückkehren könne. In einem
ärztlichen Befund der Klinik F vom 28. August 2017 wird der
Beschwerdeführerin überdies eine Wirbelsäulenverkrümmung (Kyphose) mit Thoraxdeformation
sowie eine betonte Herzvergrösserung (Kardiomegalie) und fortgeschrittene
Aortensklerose attestiert.
2.5
Aus den
eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
zwar an typischen Alterskrankheiten sowie den psychischen und körperlichen
Folgen eines Raubüberfalls in ihrer Wohnung in C leidet. Zugleich geht aus
diesen aber auch hervor, dass der Beschwerdeführerin bislang mit Unterstützung
ein selbständiges Leben in C möglich war und sie ihr Trauma nach dem Überfall
bereits im September 2017 soweit überwunden hatte, dass ihr aus ärztlicher
Sicht eine Rückkehr nach C zuzumuten war. Gemäss eigener Aufstellung hat die
Beschwerdeführerin zudem bis in die jüngste Vergangenheit verschiedenste
Sehenswürdigkeiten und Kulturanlässe in der Schweiz besucht, was für ihre
weiterhin vorhandene Mobilität spricht. Laut der Stellungnahme einer früheren
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 wird diese
auch ausdrücklich als "nicht pflegebedürftig" bezeichnet.
Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es der
Beschwerdeführerin mit der von ihr bereits bislang in Anspruch genommenen
Unterstützung nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer Heimat selbständig zu
leben. Wie sich aus einer Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
vom 1. Mai 2018 ergibt, leidet die Beschwerdeführerin zudem bereits seit Längerem
an ihren gesundheitlichen Gebrechen (mit Ausnahme des durch den Überfall
erlittenen körperlichen und psychischen Traumas), ohne dass sie deshalb in
relevante Abhängigkeit von ihrem Sohn gelangt ist. Sodann erscheint es wenig
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche
Freundschaften und Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatland Ägypten aber
andererseits (nach dem Tod ihres Ehemannes) über kein tragfähiges soziales Netz
mehr verfügen will.
2.6
Wie sich
die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der
vorliegenden Konstellation irrelevant. Darüber hinaus erscheint sie in Ägypten
zumindest in C, dem derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführerin, gesichert (vgl.
Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen] Auswärtigen Amtes,
www.auswaertiges-amt.de). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige stationäre oder ambulante
medizinische Behandlungen und Pflege erhält, zumal sie ihr Sohn auch von der
Schweiz aus finanziell unterstützen kann.
Der selbständig bzw. als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH
erwerbstätige Sohn der Beschwerdeführerin dürfte aufgrund seiner beruflichen
Belastung ohnehin nur in eingeschränktem Ausmass in der Lage sein, seine Mutter
in der Schweiz persönlich zu betreuen. Hieran ändert auch der Umstand wenig,
dass er in der Nähe seines Arbeitsplatzes wohnt und seine Arbeits- und
Präsenzzeiten allenfalls etwas freier als andere Erwerbstätige einteilen kann.
Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller
Hinsicht von ihrem Sohn abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf
das Recht auf Familienleben entfällt.
3.
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als
Rentnerin.
3.1
Gemäss Art. 28
AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und
Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein
von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht
haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst
bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung.
Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden,
welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).
Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).
3.2
Die
Beschwerdeführerin ist inzwischen 81 Jahre alt und überschreitet damit das
vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte
Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder
im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw.
nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen allenfalls bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur
Schweiz, jedenfalls aber aufgrund fehlender finanzieller Mittel ausser
Betracht.
3.3
3.3.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen
nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.
Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl.
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli
2018], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff.,
3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation
begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl.
BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen
Integrationserwartungen auch die Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem
Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden
Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht
aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu
regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen
hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind
doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47
AuG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa
ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden
(vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin leitet eine persönliche Beziehung zur Schweiz aus
ihren regelmässigen Ferien- und Besuchsaufenthalten in der Schweiz sowie ihren
hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab. Namentlich werden enge
Beziehungen zu ihrem Sohn, weiteren Verwandten, Familienfreunden und einzelnen
weiteren Bekannten geltend gemacht.
3.3.3
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur
Schweiz erschöpfen sich jedoch weitgehend im Besuch von touristischen
Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus einer im Beschwerdeverfahren
eingereichten Liste ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz
gepflegten Beziehungen um Kontakte zu "Familienfreunden" und Verwandten.
Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck, der
Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich,
die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres
angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige
Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Wenngleich die
Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrem Sohn einzelne soziale
Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht offengelegt, um
welche der von ihr aufgelisteten Personen es sich hierbei handeln soll. Sodann
behauptet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, neben Englisch und
Arabisch auch die Schweizer Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch
"fliessend" zu beherrschen, ohne ihre diesbezüglichen
Sprachkenntnisse in irgendeiner Form zu belegen. In einer früheren
Stellungnahme vom 1. Mai 2018 behauptete die Beschwerdeführerin noch, Deutsch
nicht fliessend, sondern lediglich "auf dem Niveau der
Alltagskommunikation" zu sprechen. Es erscheint damit weder
rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die hiesige Sprache fliessend
beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrem Sohn unabhängige Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher unwahrscheinlich
erscheinen. Da sich die Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur
über relativ kurze Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre
vertiefte Beziehungen zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Die blosse
Auflistung von Bekannten und Freunden ist zudem nicht geeignet, die Qualität
der jeweiligen Beziehungen näher darzulegen. Hierzu hätte es näherer Angaben zu
den gemeinsamen Aktivitäten, Referenzschreiben der betroffenen Personen etc.
bedurft.
Die Beschwerdeführerin wäre
damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen
(deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden
Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr
entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf
ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.
Damit erscheint bereits
zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin für eine Zulassung als Rentnerin über
hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt. Ihre Zulassung
scheitert aber im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den hierfür
erforderlichen Mittel.
3.4
3.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn
Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die
qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte
entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 9.4;
Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint (vgl. auch VGr, 11. Juli
2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation
auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
Die blosse Möglichkeit eines
Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei
sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender finanzieller
Mittel bis zum Lebensende ferner nicht entbehrlich. So sollen die Anforderungen
von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4 VZAE es gerade
vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der
Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen, weil ihre
finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von
Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren Personen ein Bewilligungswiderruf
wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung
trotz Sozialhilfeabhängigkeit oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das
Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt
zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel
vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem
Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden
Wirkungen, die dies mit sich bringt.
3.4.2
Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes
Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer
Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,
wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle
Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Dieser hatte sich zumindest in seiner
Rekurseingabe vom 27. Oktober 2017 sowie in früheren Stellungnahmen vom 12. Oktober
2017.
und 1. Mai 2018 betreffend Einreise für einen (zeitlich limitierten)
erwerblosen Aufenthalt bereit erklärt, "umfassend und dauernd" für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem hat er sich bislang insoweit zur
Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter verpflichtet, als dass er
dem Migrationsamt sowie weiteren Amtsstellen gegenüber wiederholt jeweils auf
maximal Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärungen abgegeben hatte.
Hiermit ist aber nicht
sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über
hinreichend finanzielle Mittel verfügt. Aufgrund der in den Akten liegenden
Solvenznachweise ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn über ein
überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er
und seine Familie in derart günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass er
im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter
verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei
Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe
limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende
Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit
erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Es liegen damit keine
hinreichenden Sicherheiten für eine finanzielle Alimentierung der
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende vor.
Auch das bereits
fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern,
ist doch gerade in den letzten Lebensjahren oft mit hohen Krankheits- und
Pflegekosten zu rechnen und sind naturgemäss keine Voraussagen darüber möglich,
über wie viele Jahre der Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch sichergestellt
werden muss. Diese Kostenrisiken können entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin auch mit dem Abschluss einer "internationalen
Krankenversicherung" nicht adäquat abgedeckt werden, zumal die von ihr
bzw. ihrem Sohn diesbezüglich bereits abgeschlossenen Versicherungslösungen
(Reise- sowie Guest Care-Versicherung) nicht geeignet sind, die
Krankheitskosten eines dauerhaften Aufenthalts zu decken. Zudem wäre die Mutter
bei einer Zulassung als Rentnerin vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der
bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu
vermeiden. Dass eine allfällige spätere Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG begründen könnte, macht aus dargelegten Gründen das Erfordernis
ausreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende nicht entbehrlich.
Für das vorliegende
Verfahren nicht entscheidend ist sodann, welche Beiträge der Sohn der
Beschwerdeführerin bislang an die Schweizerischen Sozialwerke und den
schweizerischen Fiskus geleistet hat, zumal er damit lediglich seinen
gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, diese Beiträge der Beschwerdeführerin
nicht zuzurechnen sind und auch hierdurch die dauerhafte Finanzierung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
nicht gesichert scheint.
Damit verfügt die
Beschwerdeführerin nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem
Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin unabhängig
von ihren behaupteten persönlichen Beziehungen zur Schweiz entgegensteht.
4.
Ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die alterstypischen Gebrechen der Beschwerdeführerin noch die generelle
Sicherheitslage in Ägypten stellen deren Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ägyptischen Staatsangehörigen im Rentenalter
in ihrer Heimat in gesteigertem Mass infrage. Es ist der Beschwerdeführerin
zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz
wie bis anhin auf Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.
Da die Sache spruchreif
erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die
Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht dieser auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …