VB.2018.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00497
2. Oktober 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20220)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00497
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, zzt. in der Türkei,
2. B,
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige B war in
erster Ehe mit der Landsfrau D verheiratet. Aus dieser in der Türkei gelebten
Beziehung ging 2001 der gemeinsame Sohn A hervor, welcher nach der Trennung
seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter aufwuchs. Am 26. Dezember 2001
liess sich B scheiden.
Am 1. Juli 2005 reiste B illegal in die Schweiz ein
und heiratete hier am 27. September 2005 die Schweizerin E. Hierauf
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau
erteilt. Wegen seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006 zu einer zweimonatigen
Gefängnisstrafe verurteilt und am 23. Juni 2006 ausländerrechtlich
verwarnt.
Nachdem sich die Ehegatten im September 2007 getrennt
hatten, wurde B am 16. Oktober 2009 die weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert. Während hängigem Rechtsmittelverfahren liess
sich B scheiden und heiratete am 26. April 2010 die türkischstämmige
Schweizerin F, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 23. April 2015 ist er im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2015 trennte sich das Ehepaar.
Seit dem 12. Januar 2016 ist B geschieden.
Am 9. Juni 2016 übertrug ein türkisches
Familiengericht die elterliche Sorge für A auf B. Am 2. März 2017 ersuchte
B im Rahmen des Familiennachzugs um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn A zum
Verbleib beim Vater, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. August
2017 verweigert wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. Juli 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. August 2018 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es A zu erlauben, umgehend in die Schweiz einzureisen, um sich
hier bei seinem Vater aufzuhalten. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 11'880.- sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 24. August 2018 die vorinstanzlichen Akten bei,
setzte den Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur
freigestellten Vernehmlassung und stellte einen Entscheid über den prozeduralen
Aufenthalt von A sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit
vorliegendem Endentscheid erübrigt sich ein Entscheid über den prozeduralen
Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier
niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen
wollen. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen
von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.
Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen
Personen gilt demnach eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine
fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab
Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008).
2.2
Das
Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen
bereits vor dem Inkrafttreten des AuG entstanden, weshalb die Nachzugsfrist im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des AuG,
somit am 31. Dezember 2012, abgelaufen ist.
Die Beschwerdeführenden betrachten die Nachzugsfrist
gleichwohl für gewahrt: Erst mit der Wiederverheiratung der Kindsmutter und den
hierdurch entstandenen Konflikten sei eine Neuzuteilung des Sorgerechts
erforderlich geworden, da die bisherige Betreuung durch die Kindsmutter nicht
mehr weiter möglich gewesen sei. Vor der Neuzuteilung der elterlichen Sorge
soll weder die Veranlassung noch die Möglichkeit für einen Familiennachzug
bestanden haben, weshalb die (aufgrund des Alters des Kindes nunmehr
einjährige) Nachzugsfrist erst mit der rechtskräftigen Zuteilung des
Sorgerechts an den Beschwerdeführer Nr. 2 zu laufen begonnen habe. Zudem
seien die Voraussetzungen für eine "Wiederherstellung" der
Nachzugsfrist gegeben.
2.3
Der
Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende
Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010]
Nr. 70, E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es
jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung
des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland
verlässt. Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der
Eltern oder allenfalls (wie vorliegend) erst nach derselben (erstmals) geregelt
wurde, erscheint irrelevant. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit
auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die
Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr, 22. Oktober 2012,
2C_174/2012, E. 3.2).
Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der
Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den
Zeitpunkt der Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den Zeitpunkt der
Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführenden (bzw.
übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG) abzustellen
ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten Umstände, die später zu einer Neuregelung des Sorgerechts geführt
haben sollen, vermögen den Fristablauf nicht hinauszuzögern und sind nur
insoweit zu beachten, als dass sie allenfalls einen wichtigen familiären Grund
für einen nachträglichen Familiennachzug bilden könnten (vgl. hierzu E. 3
nachfolgend).
Auch für die beantragte "Wiederherstellung" der
Nachzugsfristen besteht vorliegend kein Raum, sind doch die von den
Beschwerdeführenden Hinderungsgründe, welche ein fristgerechtes Nachzugsgesuch
verhindert haben, ebenfalls abschliessend im Rahmen der wichtigen familiären
Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG für einen nachträglichen Familiennachzug
vorzubringen.
Damit vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es bleibt aber
im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe für
die Neuregelung des Sorgerechts einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen
vermögen.
3.
3.1
Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011,
E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt ein
wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit
die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich
dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
= Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.1). Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen
des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.3; Botschaft
zum AuG, BBl 2002, 3754 f.; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.3.1).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions-
und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach
dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die
Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).
Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr
gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (vgl.
Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007]
Nr. 124, E. 3.1.2). Die Unterbringung bei nicht verwandten Personen kann
hierbei auf fehlende Betreuungsmöglichkeiten hindeuten (BGr, 27. August
2015,2C_176/2015, E. 5.3.2).
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im
Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist, je grösser die in der Schweiz (deshalb) zu erwartenden
Integrationsschwierigkeiten erscheinen und je weniger etabliert die Beziehung
zum nachziehenden Elternteil ist (BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.5;
BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.2). Im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG hat
die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation
als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert
darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie
insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes
detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im
Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,
E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen
Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden Person
nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden (VGr,
24.
Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.2.1, mit Hinweisen).
3.2
Gemäss den
Beschwerdeführenden sollen in der Türkei derzeit keine tauglichen
Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 mehr bestehen: Der
neue Ehemann der Kindsmutter würde das aus einer früheren Ehe stammende Kind
nicht akzeptieren und sei diesem gegenüber auch gewalttätig geworden, weshalb
eine Rückkehr zur Kindsmutter ausgeschlossen sei. Die Grossmutter, die ab dem
1.
Juni 2016 vorübergehend die Betreuung übernommen habe, sei weder
gewillt noch gesundheitlich in der Lage, das Kind weiter zu betreuen. Zudem sei
sie inzwischen in das Land H übersiedelt. Seit dem 1. April 2018 soll
der Beschwerdeführer Nr. 1 deshalb im Haus des Gemeindevorstehers wohnen,
wobei dies nur als kurzfristige Zwischenlösung gedacht sei. Der
Gemeindevorsteher bestätige auch, dass die Kindsmutter und deren Ehemann den
Beschwerdeführer Nr. 1 nicht mehr bei sich haben wollten und dieser aus
Angst vor weiterer Gewalt durch den neuen Ehemann auch selbst nicht mehr bei
diesen leben wollte. Weiter soll die in der Türkei wohnende Tante des Beschwerdeführers
Nr. 1 nicht bereit sein, dessen Betreuung zu übernehmen, da sie bereits
mit ihren drei eigenen Kindern ausgelastet sei und aufgrund einer
Hepatitis-B-Erkrankung gesundheitliche Probleme habe.
3.3
Der
Gemeindevorsteher der Wohngemeinde des Beschwerdeführers bestätigte mit
Schreiben vom 16. August 2018, dass die Mutter, die Grossmutter und die Tante
des Beschwerdeführers Nr. 1 als Betreuungspersonen ausser Betracht fallen
sollen. Bereits am 7. Oktober 2016 hat der Gemeindevorsteher im Hinblick
auf den geplanten Familiennachzug bestätigt, dass die Grossmutter des
Beschwerdeführers Nr. 1 an einigen Krankheiten leide und als
Betreuungsperson ungeeignet sei.
Die Schreiben des Gemeindevorstehers sind zurückhaltend zu
würdigen, hat er doch ein erhebliches Eigeninteresse am Nachzug des
Beschwerdeführers Nr. 1, nachdem er eigenen Angaben zufolge diesen vorübergehend
bei sich aufgenommen haben will und diese Betreuung nun beenden möchte. Zudem
erscheint er zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Grossmutter nicht als
kompetente Stelle. Auf die Angaben des Gemeindevorstehers zu den angeblich
fehlenden Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 kann damit
nicht vorbehaltslos abgestellt werden.
3.4
Als
alternative Betreuungsperson kommt zunächst die Grossmutter des
Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht, welche gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden und des Gemeindevorstehers zwischen dem 1. Juni 2016
und dem 1. April 2018 die Betreuung übernommen haben soll, nunmehr aber
ihren Wohnsitz in das Land H verlegt und gesundheitlich nicht mehr in der
Lage sein soll, ihren Enkel zu betreuen.
Gemäss einer von den
Beschwerdeführenden eingereichten Meldebestätigung aus dem Land D hatte
die Grossmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 am 20. April 2018 einen Nebenwohnsitz
in der Stadt I (Land D) begründet. Hieraus lässt sich e contrario
schliessen, dass sich ihr Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen weiterhin in der Türkei, jedenfalls nicht in der Stadt I,
befindet, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sie dauerhaft im
Land D Wohnsitz nehmen darf. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Grossmutter
spätestens mit Ablauf ihres (gemäss Akten) bis zum 28. Juni 2018
befristeten Schengen-Visums wieder in ihr Heimatland zurückkehren musste,
sollte sie nicht (allenfalls illegal) über die Gültigkeit ihres Besuchervisums
hinaus weiterhin im Land D verblieben sein. Sodann leidet die Grossmutter
gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an einer Hepatitis-B-Erkrankung
und alterstypischen Gebrechen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb sie
hierdurch die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht mehr
leisten kann, zumal der beinahe erwachsene Beschwerdeführer sich inzwischen in
einem Alter befindet, in welchem keine permanente Beaufsichtigung mehr
erforderlich ist (vgl. BGr, 25. Januar 2018,2C_146/2017, E. 4.4.3;
vgl. auch BGr, 22. Februar 2013,2C_578/2012, E. 5.3, wonach bei
beinahe erwachsenen Kindern auch entgeltliche ausserfamiliäre
Betreuungsalternativen in Betracht kommen). Damit erscheint eine Betreuung
durch die Grossmutter weiterhin bzw. wieder gewährleistet, sofern sie nicht
wider Erwarten über den Ablauf ihres Schengenvisums hinaus (illegal) im
Land D verblieben ist.
3.5
Neben der
Grossmutter kommt auch die Kindsmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 als
Betreuungsperson in Betracht, welche diesen bereits während einem Grossteil seiner
Kindheit betreut hatte. Obschon das Sorgerecht über den Beschwerdeführer Nr. 1
mit Urteil des Familiengerichts G vom 9. Juni 2016 an den Beschwerdeführer
Nr. 2 übertragen wurde, lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres schliessen,
dass die Kindsmutter als Betreuungsalternative entfällt: Erachtet eine
ausländische Behörde einen Nachzug in die Schweiz für sinnvoll oder dem
Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für die schweizerischen Behörden
nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die ausländische Behörde
massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt und gerade im
Hinblick auf den geplanten Familiennachzug tätig geworden ist (vgl. VGr, 24. Juni
2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2).
Die Umteilung der elterlichen Sorge war zwischen den Kindseltern
nicht umstritten. Aus der Begründung des türkischen Familiengerichts geht
hervor, dass nicht bloss familiäre Spannungen mit dem neuen Ehemann der
Kindsmutter, sondern vor allem auch die besseren ökonomischen Aussichten beim
Vater und der beabsichtigte Nachzug in die Schweiz ausschlaggebend für die
Neuzuteilung der elterlichen Sorge waren. Der Beschwerdeführer Nr. 1 sagte an
der Gerichtsverhandlung hierzu aus, dass er aus ökonomischen Gründen zu seinem
Vater gehen wolle, welcher ihm gute Ausbildungsmöglichkeiten bieten und seine
Bedürfnisse decken könne.
Zwar werden im türkischen Entscheid – unter Verweis auf ein
nicht in den Akten liegendes Gutachten der Sachverständigen J – auch Konflikte
mit dem neuen Ehepartner der Kindsmutter erwähnt. Zugleich werden aber die
Informationsrechte sowie der persönliche Kontakt der Kindsmutter ausführlich
geregelt und festgehalten, dass diese das Kind jährlich für insgesamt rund 1 ½ Monate zu sich in die
Türkei holen k.ne. Diese Besuchsregelung lässt weder darauf schliessen, dass
das Kind durch die Kindsmutter und ihren neuen Ehepartner gefährdet ist, noch
dass die Kindsmutter ihr Interesse am Kind verloren hat.
3.6
Auch die
zeitliche Distanz zwischen dem Sorgerechtsentscheid und dem Nachzugsgesuch
lässt nicht auf eine prekäre Betreuungssituation in der Türkei schliessen. So
wurde die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer Nr. 1 Ende September
2016.
rechtskräftig auf den Beschwerdeführer Nr. 2 übertragen. Die
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer Nr. 2 war dabei
bereits zuvor absehbar, zumal sich beide Eltern hierzu einig waren. Gleichwohl
wartete der Beschwerdeführer Nr. 2 ein weiteres halbes Jahr mit seinem
Nachzugsgesuch zu, obwohl in der Türkei angeblich keine tauglichen
Betreuungsalternativen vorhanden waren. Ferner erschliesst sich aus den Akten
nicht, ab welchem Zeitpunkt die Kindsmutter ihre neue Ehe eingegangen und sich
die Probleme zwischen ihrem neuen Ehemann und dem Beschwerdeführer Nr. 1
entwickelt haben sollen. Auch dies legt nahe, dass die Beschwerdeführenden mit
einem Nachzug bewusst bis kurz vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1
zugewartet haben.
3.7
Generell
sind die Angaben der Beschwerdeführenden zu den bisherigen Wohnverhältnissen
unvollständig und stehen im Widerspruch zu den offiziellen Meldeverhältnissen,
obwohl sie mit migrationsamtlichem Schreiben vom 5. April 2017
ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, lückenlos sowie mit vollständiger
Adressangabe zu sämtlichen Betreuungspersonen und -orten Auskunft zu geben:
3.7.1
So erscheint der tatsächliche derzeitige Wohnsitz des
Beschwerdeführers Nr. 1 unklar, soll sich dieser doch noch immer beim
Gemeindevorsteher in der Türkei aufhalten, obwohl er gemäss offizieller
Wohnsitzbestätigung der türkischen Behörden vom 26. Juni 2018 bereits in
die Schweiz abgemeldet worden ist. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mangels
tauglicher Betreuungsalternativen über einen längeren Zeitraum beim
Gemeindevorsteher bzw. einer nicht verwandten Person untergebracht werden
musste, ist damit nicht erstellt, müsste er doch ansonsten auch offiziell an
dieser Adresse angemeldet sein.
3.7.2
Aus einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 2. Mai
2017.
und der dieser beigelegten Wohnsitzbestätigung vom 30. Januar 2017
lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer noch Ende Januar 2017
offiziell bei seiner Mutter an deren neuen Adresse an der "…"
in G angemeldet war, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über ein halbes Jahr
bei seiner Grossmutter gelebt haben soll. Erst danach wurde der Beschwerdeführer
an der "…" angemeldet, wobei diese Adresse weitgehend mit den vagen
Adressangaben der Kindsmutter im Sorgerechtsentscheid übereinstimmt ("…").
3.7.3
Zudem soll sich die Grossmutter gemäss den Angaben in der Rekursschrift vom
22.
September 2017 bereits ab dem 1. Oktober 2017 für mindestens drei
Monate im Land K aufgehalten haben (bzw. einen derartigen Aufenthalt
zumindest fest geplant haben). Wo der Beschwerdeführer Nr. 1 während
dieser Zeit verblieb und wer für ihn sorgte, erschliesst sich nicht aus den
Angaben der Beschwerdeführenden, weshalb offenkundig bereits damals eine
Betreuungsalternative für den Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei
bestand.
3.7.4
Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich weiterhin in der
Türkei lebende Beschwerdeführer Nr. 1 dort über keine offizielle
Meldeadresse mehr verfügt. Dies gilt umso mehr, als dass er aufgrund seines
fehlenden Wohnsitzes in der Türkei dort keine Schule mehr besuchen und nicht
mehr krankenversichert sein soll, weshalb die Beschwerdeführenden ein grosses
Interesse daran haben müssten, die angeblich unzutreffenden Meldeverhältnisse
in der Türkei zu klären. Mangels offizieller Meldeadresse in der Türkei ist der
derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht gesichert, zumal auf die diesbezüglichen
Angaben des Gemeindevorstehers aus genannten Gründen nicht vorbehaltslos
abgestellt werden kann.
3.7.5
Die Beschwerdeführenden haben damit trotz migrationsamtlicher Aufforderung vom
5.
April 2017 und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nur unvollständig
und widersprüchlich Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und
Betreuungspersonen gegeben. Die Beschwerdeführenden haben mit ihren
unvollständigen Angaben verhindert, dass ihre Angaben zur Betreuungssituation
in der Türkei und zu allfälligen Betreuungsalternativen überprüft werden
können. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel daran, dass eine
altersadäquate Betreuung des beinahe volljährigen Beschwerdeführers Nr. 1
in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist.
3.8
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 ist in der Türkei aufgewachsen und verfügt über
keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz. Bis auf die Teilnahmebestätigung einer
Sprachschule über den Besuch eines Deutschkurses für Anfänger (Niveau A1)
vermag er keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Bislang wurde er auch noch nie
über einen längeren Zeitraum von seinem Vater betreut. Damit müsste er sich bei
einem Nachzug in einer weitgehend fremden Umgebung neu zurechtfinden und würde
ohne Not aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen. Da sich der Beschwerdeführer
Nr. 1 nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter befindet, wäre mit
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Soweit die Beschwerdeführenden
behaupten, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei wegen der bereits
erfolgten Abmeldung in die Schweiz die Schule nicht mehr besuchen könne,
erscheint dies wenig unglaubhaft. So sind keine Gründe ersichtlich, die eine
Korrektur der vorschnell vorgenommenen Abmeldung bei den türkischen Behörden
hindern würden. Ein Verbleib in der Türkei liegt damit auch im wohlverstandenen
Interesse des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser kann – soweit er aufgrund
seines Alters überhaupt noch auf Unterstützung angewiesen ist – durch seine in
der Türkei lebenden Verwandten und notfalls auch durch eine ausserfamiliäre
(entgeltliche) Betreuungsalternative betreut werden (BGr, 22. Februar
2013,2C_578/2012, E. 5.3), während ein Nachzug in eine weitgehend fremde
Umgebung als schlechtere Alternative erscheint.
3.9
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das Erfordernis
wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht
dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften
des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird
(vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Die vom
Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger
familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach
konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich
die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich
vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben einzuschränken. Die
Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über
die Nachzugsbestimmungen des AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli
2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr,
16.
Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11). Dies zumal sie auch das
Recht auf Familienleben nicht davor entbindet, korrekte und vollständige
Angaben zu den Gründen für ihren verspäteten Nachzug zu geben.
4.
Auf weitere Sachverhaltsermittlungen – namentlich auf die
beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers Nr. 1 sowie weiterer
Verwandter – kann verzichtet werden:
4.1
Gemäss
Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre
grundsätzlich angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung
orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26).
Die Interessen der Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch gleichgerichtet
und der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Nr. 1 konnte hinreichend
durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren
eingebracht werden, weshalb eine persönliche Anhörung praxisgemäss unterbleiben
kann (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September
2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).
4.2
Es ist
sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs-
und Substanziiierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu
ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen
und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch
persönliche Anhörungen und weitere Sachverhaltsabklärungen zu beheben.
Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden
bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung
ihres Gesuchs unterlassen (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 5.2).
Zudem könnte auf die Angaben aus dem persönlichen Umfeld der
Beschwerdeführenden ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Die
Überprüfung der gemachten Angaben würde weiter eine substanziierte und
widerspruchsfreie Sachdarstellung – namentlich zu den bisherigen
Betreuungsverhältnissen und Betreuungsorten mit genauen Adressangaben –
voraussetzen, woran es vorliegend gerade mangelt (vgl. VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 3.10).
Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen
abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 2 aufzuerlegen, während
auf eine Kostenauflage an den noch minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 1
praxisgemäss zu verzichten ist (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend steht den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist gemäss Ausgeführtem zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Darüber hinaus stehen auch die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 2 der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung entgegen, ist dieser doch aufgrund seiner Einkommenssituation
selbst unter Berücksichtigung eines erweiterten Grundbedarfs und seiner
Unterstützungszahlungen für sein Kind nicht als prozessbedürftig zu betrachten.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht ausdrücklich
gestellt und wäre aus denselben Gründen abzuweisen gewesen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 2
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …