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Entscheid

VB.2018.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00497

2. Oktober 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20220)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige B war in

erster Ehe mit der Landsfrau D verheiratet. Aus dieser in der Türkei gelebten

Beziehung ging 2001 der gemeinsame Sohn A hervor, welcher nach der Trennung

seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter aufwuchs. Am 26. Dezember 2001

liess sich B scheiden.

Am 1. Juli 2005 reiste B illegal in die Schweiz ein

und heiratete hier am 27. September 2005 die Schweizerin E. Hierauf

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau

erteilt. Wegen seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2006 zu einer zweimonatigen

Gefängnisstrafe verurteilt und am 23. Juni 2006 ausländerrechtlich

verwarnt.

Nachdem sich die Ehegatten im September 2007 getrennt

hatten, wurde B am 16. Oktober 2009 die weitere Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung verweigert. Während hängigem Rechtsmittelverfahren liess

sich B scheiden und heiratete am 26. April 2010 die türkischstämmige

Schweizerin F, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 23. April 2015 ist er im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Juli 2015 trennte sich das Ehepaar.

Seit dem 12. Januar 2016 ist B geschieden.

Am 9. Juni 2016 übertrug ein türkisches

Familiengericht die elterliche Sorge für A auf B. Am 2. März 2017 ersuchte

B im Rahmen des Familiennachzugs um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn A zum

Verbleib beim Vater, was vom Migrationsamt mit Verfügung vom 21. August

2017 verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 23. Juli 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. August 2018 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es A zu erlauben, umgehend in die Schweiz einzureisen, um sich

hier bei seinem Vater aufzuhalten. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung von Fr. 11'880.- sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 24. August 2018 die vor­instanzlichen Akten bei,

setzte den Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur

freigestellten Vernehmlassung und stellte einen Entscheid über den prozeduralen

Aufenthalt von A sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit

vorliegendem Endentscheid erübrigt sich ein Entscheid über den prozeduralen

Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 während der Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von hier

niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen

wollen. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen

von Art. 47 AuG und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr von hier niedergelassenen

Personen gilt demnach eine einjährige und für Kinder über zwölf Jahren eine

fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses bzw. ab

Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008).

2.2

Das

Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen

bereits vor dem Inkrafttreten des AuG entstanden, weshalb die Nachzugsfrist im

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des AuG,

somit am 31. Dezember 2012, abgelaufen ist.

Die Beschwerdeführenden betrachten die Nachzugsfrist

gleichwohl für gewahrt: Erst mit der Wiederverheiratung der Kindsmutter und den

hierdurch entstandenen Konflikten sei eine Neuzuteilung des Sorgerechts

erforderlich geworden, da die bisherige Betreuung durch die Kindsmutter nicht

mehr weiter möglich gewesen sei. Vor der Neuzuteilung der elterlichen Sorge

soll weder die Veranlassung noch die Möglichkeit für einen Familiennachzug

bestanden haben, weshalb die (aufgrund des Alters des Kindes nunmehr

einjährige) Nachzugsfrist erst mit der rechtskräftigen Zuteilung des

Sorgerechts an den Beschwerdeführer Nr. 2 zu laufen begonnen habe. Zudem

seien die Voraussetzungen für eine "Wiederherstellung" der

Nachzugsfrist gegeben.

2.3

Der

Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende

Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010]

Nr. 70, E. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es

jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung

des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland

verlässt. Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der

Eltern oder allenfalls (wie vorliegend) erst nach derselben (erstmals) geregelt

wurde, erscheint irrelevant. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit

auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die

Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr, 22. Oktober 2012,

2C_174/2012, E. 3.2).

Das Sorgerecht ist somit eine notwendige, für den Lauf der

Nachzugsfrist jedoch irrelevante Nachzugsvoraussetzung. Da damit nicht auf den

Zeitpunkt der Neuzuteilung der elterlichen Sorge, sondern auf den Zeitpunkt der

Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen den Beschwerdeführenden (bzw.

übergangsrechtlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG) abzustellen

ist, ist das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt. Die von den Beschwerdeführenden

vorgebrachten Umstände, die später zu einer Neuregelung des Sorgerechts geführt

haben sollen, vermögen den Fristablauf nicht hinauszuzögern und sind nur

insoweit zu beachten, als dass sie allenfalls einen wichtigen familiären Grund

für einen nachträglichen Familiennachzug bilden könnten (vgl. hierzu E. 3

nachfolgend).

Auch für die beantragte "Wiederherstellung" der

Nachzugsfristen besteht vorliegend kein Raum, sind doch die von den

Beschwerdeführenden Hinderungsgründe, welche ein fristgerechtes Nachzugsgesuch

verhindert haben, ebenfalls abschliessend im Rahmen der wichtigen familiären

Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG für einen nachträglichen Familiennachzug

vorzubringen.

Damit vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Gründe ihr Nachzugsgesuch nicht rechtzeitig erscheinen lassen. Es bleibt aber

im Sinn nachfolgender Erwägungen zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe für

die Neuregelung des Sorgerechts einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen

vermögen.

3.

3.1

Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,

wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011,

E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt ein

wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen

Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit

die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich

dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

= Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.1). Zudem geht es darum,

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen

des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

im Vordergrund steht (BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.3; Botschaft

zum AuG, BBl 2002, 3754 f.; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.3.1).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions-

und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach

dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die

Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).

Ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

liegt insbesondere vor, wenn die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr

gewährleistet ist und sinnvolle Betreuungsalternativen im Heimatland fehlen (vgl.

Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794; BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007]

Nr. 124, E. 3.1.2). Die Unterbringung bei nicht verwandten Personen kann

hierbei auf fehlende Betreuungsmöglichkeiten hindeuten (BGr, 27. August

2015,2C_176/2015, E. 5.3.2).

An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im

Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist, je grösser die in der Schweiz (deshalb) zu erwartenden

Integrationsschwierigkeiten erscheinen und je weniger etabliert die Beziehung

zum nachziehenden Elternteil ist (BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.5;

BGE 133 II 6 = Pra 96 [2007] Nr. 124, E. 3.1.2). Im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG hat

die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation

als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert

darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie

insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes

detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im

Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011,

E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen

Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden Person

nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden (VGr,

24.

Juni 2015, VB.2015.00295, E. 4.2.1, mit Hinweisen).

3.2

Gemäss den

Beschwerdeführenden sollen in der Türkei derzeit keine tauglichen

Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 mehr bestehen: Der

neue Ehemann der Kindsmutter würde das aus einer früheren Ehe stammende Kind

nicht akzeptieren und sei diesem gegenüber auch gewalttätig geworden, weshalb

eine Rückkehr zur Kindsmutter ausgeschlossen sei. Die Grossmutter, die ab dem

1.

Juni 2016 vorübergehend die Betreuung übernommen habe, sei weder

gewillt noch gesundheitlich in der Lage, das Kind weiter zu betreuen. Zudem sei

sie inzwischen in das Land H übersiedelt. Seit dem 1. April 2018 soll

der Beschwerdeführer Nr. 1 deshalb im Haus des Gemeindevorstehers wohnen,

wobei dies nur als kurzfristige Zwischenlösung gedacht sei. Der

Gemeindevorsteher bestätige auch, dass die Kindsmutter und deren Ehemann den

Beschwerdeführer Nr. 1 nicht mehr bei sich haben wollten und dieser aus

Angst vor weiterer Gewalt durch den neuen Ehemann auch selbst nicht mehr bei

diesen leben wollte. Weiter soll die in der Türkei wohnende Tante des Beschwerdeführers

Nr. 1 nicht bereit sein, dessen Betreuung zu übernehmen, da sie bereits

mit ihren drei eigenen Kindern ausgelastet sei und aufgrund einer

Hepatitis-B-Erkrankung gesundheitliche Probleme habe.

3.3

Der

Gemeindevorsteher der Wohngemeinde des Beschwerdeführers bestätigte mit

Schreiben vom 16. August 2018, dass die Mutter, die Grossmutter und die Tante

des Beschwerdeführers Nr. 1 als Betreuungspersonen ausser Betracht fallen

sollen. Bereits am 7. Oktober 2016 hat der Gemeindevorsteher im Hinblick

auf den geplanten Familiennachzug bestätigt, dass die Grossmutter des

Beschwerdeführers Nr. 1 an einigen Krankheiten leide und als

Betreuungsperson ungeeignet sei.

Die Schreiben des Gemeindevorstehers sind zurückhaltend zu

würdigen, hat er doch ein erhebliches Eigeninteresse am Nachzug des

Beschwerdeführers Nr. 1, nachdem er eigenen Angaben zufolge diesen vorübergehend

bei sich aufgenommen haben will und diese Betreuung nun beenden möchte. Zudem

erscheint er zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Grossmutter nicht als

kompetente Stelle. Auf die Angaben des Gemeindevorstehers zu den angeblich

fehlenden Betreuungsalternativen für den Beschwerdeführer Nr. 1 kann damit

nicht vorbehaltslos abgestellt werden.

3.4

Als

alternative Betreuungsperson kommt zunächst die Grossmutter des

Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht, welche gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden und des Gemeindevorstehers zwischen dem 1. Juni 2016

und dem 1. April 2018 die Betreuung übernommen haben soll, nunmehr aber

ihren Wohnsitz in das Land H verlegt und gesundheitlich nicht mehr in der

Lage sein soll, ihren Enkel zu betreuen.

Gemäss einer von den

Beschwerdeführenden eingereichten Meldebestätigung aus dem Land D hatte

die Grossmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 am 20. April 2018 einen Nebenwohnsitz

in der Stadt I (Land D) begründet. Hieraus lässt sich e contrario

schliessen, dass sich ihr Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen weiterhin in der Türkei, jedenfalls nicht in der Stadt I,

befindet, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sie dauerhaft im

Land D Wohnsitz nehmen darf. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Grossmutter

spätestens mit Ablauf ihres (gemäss Akten) bis zum 28. Juni 2018

befristeten Schengen-Visums wieder in ihr Heimatland zurückkehren musste,

sollte sie nicht (allenfalls illegal) über die Gültigkeit ihres Besuchervisums

hinaus weiterhin im Land D verblieben sein. Sodann leidet die Grossmutter

gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an einer Hepatitis-B-Erkrankung

und alterstypischen Gebrechen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb sie

hierdurch die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht mehr

leisten kann, zumal der beinahe erwachsene Beschwerdeführer sich inzwischen in

einem Alter befindet, in welchem keine permanente Beaufsichtigung mehr

erforderlich ist (vgl. BGr, 25. Januar 2018,2C_146/2017, E. 4.4.3;

vgl. auch BGr, 22. Februar 2013,2C_578/2012, E. 5.3, wonach bei

beinahe erwachsenen Kindern auch entgeltliche ausserfamiliäre

Betreuungsalternativen in Betracht kommen). Damit erscheint eine Betreuung

durch die Grossmutter weiterhin bzw. wieder gewährleistet, sofern sie nicht

wider Erwarten über den Ablauf ihres Schengenvisums hinaus (illegal) im

Land D verblieben ist.

3.5

Neben der

Grossmutter kommt auch die Kindsmutter des Beschwerdeführers Nr. 1 als

Betreuungsperson in Betracht, welche diesen bereits während einem Grossteil seiner

Kindheit betreut hatte. Obschon das Sorgerecht über den Beschwerdeführer Nr. 1

mit Urteil des Familiengerichts G vom 9. Juni 2016 an den Beschwerdeführer

Nr. 2 übertragen wurde, lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres schliessen,

dass die Kindsmutter als Betreuungsalternative entfällt: Erachtet eine

ausländische Behörde einen Nachzug in die Schweiz für sinnvoll oder dem

Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für die schweizerischen Behörden

nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die ausländische Behörde

massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt und gerade im

Hinblick auf den geplanten Familiennachzug tätig geworden ist (vgl. VGr, 24. Juni

2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2).

Die Umteilung der elterlichen Sorge war zwischen den Kindseltern

nicht umstritten. Aus der Begründung des türkischen Familiengerichts geht

hervor, dass nicht bloss familiäre Spannungen mit dem neuen Ehemann der

Kindsmutter, sondern vor allem auch die besseren ökonomischen Aussichten beim

Vater und der beabsichtigte Nachzug in die Schweiz ausschlaggebend für die

Neuzuteilung der elterlichen Sorge waren. Der Beschwerdeführer Nr. 1 sagte an

der Gerichtsverhandlung hierzu aus, dass er aus ökonomischen Gründen zu seinem

Vater gehen wolle, welcher ihm gute Ausbildungsmöglichkeiten bieten und seine

Bedürfnisse decken könne.

Zwar werden im türkischen Entscheid – unter Verweis auf ein

nicht in den Akten liegendes Gutachten der Sachverständigen J – auch Konflikte

mit dem neuen Ehepartner der Kindsmutter erwähnt. Zugleich werden aber die

Informationsrechte sowie der persönliche Kontakt der Kindsmutter ausführlich

geregelt und festgehalten, dass diese das Kind jährlich für insgesamt rund 1 ½ Monate zu sich in die

Türkei holen k.ne. Diese Besuchsregelung lässt weder darauf schliessen, dass

das Kind durch die Kindsmutter und ihren neuen Ehepartner gefährdet ist, noch

dass die Kindsmutter ihr Interesse am Kind verloren hat.

3.6

Auch die

zeitliche Distanz zwischen dem Sorgerechtsentscheid und dem Nachzugsgesuch

lässt nicht auf eine prekäre Betreuungssituation in der Türkei schliessen. So

wurde die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer Nr. 1 Ende September

2016.

rechtskräftig auf den Beschwerdeführer Nr. 2 übertragen. Die

Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer Nr. 2 war dabei

bereits zuvor absehbar, zumal sich beide Eltern hierzu einig waren. Gleichwohl

wartete der Beschwerdeführer Nr. 2 ein weiteres halbes Jahr mit seinem

Nachzugsgesuch zu, obwohl in der Türkei angeblich keine tauglichen

Betreuungsalternativen vorhanden waren. Ferner erschliesst sich aus den Akten

nicht, ab welchem Zeitpunkt die Kindsmutter ihre neue Ehe eingegangen und sich

die Probleme zwischen ihrem neuen Ehemann und dem Beschwerdeführer Nr. 1

entwickelt haben sollen. Auch dies legt nahe, dass die Beschwerdeführenden mit

einem Nachzug bewusst bis kurz vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1

zugewartet haben.

3.7

Generell

sind die Angaben der Beschwerdeführenden zu den bisherigen Wohnverhältnissen

unvollständig und stehen im Widerspruch zu den offiziellen Meldeverhältnissen,

obwohl sie mit migrationsamtlichem Schreiben vom 5. April 2017

ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, lückenlos sowie mit vollständiger

Adressangabe zu sämtlichen Betreuungspersonen und -orten Auskunft zu geben:

3.7.1

So erscheint der tatsächliche derzeitige Wohnsitz des

Beschwerdeführers Nr. 1 unklar, soll sich dieser doch noch immer beim

Gemeindevorsteher in der Türkei aufhalten, obwohl er gemäss offizieller

Wohnsitzbestätigung der türkischen Behörden vom 26. Juni 2018 bereits in

die Schweiz abgemeldet worden ist. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mangels

tauglicher Betreuungsalternativen über einen längeren Zeitraum beim

Gemeindevorsteher bzw. einer nicht verwandten Person untergebracht werden

musste, ist damit nicht erstellt, müsste er doch ansonsten auch offiziell an

dieser Adresse angemeldet sein.

3.7.2

Aus einer Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 2. Mai

2017.

und der dieser beigelegten Wohnsitzbestätigung vom 30. Januar 2017

lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer noch Ende Januar 2017

offiziell bei seiner Mutter an deren neuen Adresse an der "…"

in G angemeldet war, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über ein halbes Jahr

bei seiner Grossmutter gelebt haben soll. Erst danach wurde der Beschwerdeführer

an der "…" angemeldet, wobei diese Adresse weitgehend mit den vagen

Adressangaben der Kindsmutter im Sorgerechtsentscheid übereinstimmt ("…").

3.7.3

Zudem soll sich die Grossmutter gemäss den Angaben in der Rekursschrift vom

22.

September 2017 bereits ab dem 1. Oktober 2017 für mindestens drei

Monate im Land K aufgehalten haben (bzw. einen derartigen Aufenthalt

zumindest fest geplant haben). Wo der Beschwerdeführer Nr. 1 während

dieser Zeit verblieb und wer für ihn sorgte, erschliesst sich nicht aus den

Angaben der Beschwerdeführenden, weshalb offenkundig bereits damals eine

Betreuungsalternative für den Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei

bestand.

3.7.4

Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich weiterhin in der

Türkei lebende Beschwerdeführer Nr. 1 dort über keine offizielle

Meldeadresse mehr verfügt. Dies gilt umso mehr, als dass er aufgrund seines

fehlenden Wohnsitzes in der Türkei dort keine Schule mehr besuchen und nicht

mehr krankenversichert sein soll, weshalb die Beschwerdeführenden ein grosses

Interesse daran haben müssten, die angeblich unzutreffenden Meldeverhältnisse

in der Türkei zu klären. Mangels offizieller Meldeadresse in der Türkei ist der

derzeitige Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht gesichert, zumal auf die diesbezüglichen

Angaben des Gemeindevorstehers aus genannten Gründen nicht vorbehaltslos

abgestellt werden kann.

3.7.5

Die Beschwerdeführenden haben damit trotz migrationsamtlicher Aufforderung vom

5.

April 2017 und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nur unvollständig

und widersprüchlich Auskunft zu den bisherigen Betreuungsorten und

Betreuungspersonen gegeben. Die Beschwerdeführenden haben mit ihren

unvollständigen Angaben verhindert, dass ihre Angaben zur Betreuungssituation

in der Türkei und zu allfälligen Betreuungsalternativen überprüft werden

können. Insgesamt bestehen damit erhebliche Zweifel daran, dass eine

altersadäquate Betreuung des beinahe volljährigen Beschwerdeführers Nr. 1

in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist.

3.8

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 ist in der Türkei aufgewachsen und verfügt über

keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz. Bis auf die Teilnahmebestätigung einer

Sprachschule über den Besuch eines Deutschkurses für Anfänger (Niveau A1)

vermag er keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Bislang wurde er auch noch nie

über einen längeren Zeitraum von seinem Vater betreut. Damit müsste er sich bei

einem Nachzug in einer weitgehend fremden Umgebung neu zurechtfinden und würde

ohne Not aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen. Da sich der Beschwerdeführer

Nr. 1 nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter befindet, wäre mit

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Soweit die Beschwerdeführenden

behaupten, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Türkei wegen der bereits

erfolgten Abmeldung in die Schweiz die Schule nicht mehr besuchen könne,

erscheint dies wenig unglaubhaft. So sind keine Gründe ersichtlich, die eine

Korrektur der vorschnell vorgenommenen Abmeldung bei den türkischen Behörden

hindern würden. Ein Verbleib in der Türkei liegt damit auch im wohlverstandenen

Interesse des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser kann – soweit er aufgrund

seines Alters überhaupt noch auf Unterstützung angewiesen ist – durch seine in

der Türkei lebenden Verwandten und notfalls auch durch eine ausserfamiliäre

(entgeltliche) Betreuungsalternative betreut werden (BGr, 22. Februar

2013,2C_578/2012, E. 5.3), während ein Nachzug in eine weitgehend fremde

Umgebung als schlechtere Alternative erscheint.

3.9

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das Erfordernis

wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht

dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften

des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird

(vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Die vom

Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger

familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach

konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich

die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich

vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben einzuschränken. Die

Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über

die Nachzugsbestimmungen des AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli

2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11). Dies zumal sie auch das

Recht auf Familienleben nicht davor entbindet, korrekte und vollständige

Angaben zu den Gründen für ihren verspäteten Nachzug zu geben.

4.

Auf weitere Sachverhaltsermittlungen – namentlich auf die

beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers Nr. 1 sowie weiterer

Verwandter – kann verzichtet werden:

4.1

Gemäss

Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre

grundsätzlich angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung

orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26).

Die Interessen der Beschwerdeführenden sind vorliegend jedoch gleichgerichtet

und der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers Nr. 1 konnte hinreichend

durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren

eingebracht werden, weshalb eine persönliche Anhörung praxisgemäss unterbleiben

kann (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September

2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).

4.2

Es ist

sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs-

und Substanziiierungslast der Beschwerdeführenden zu relativieren oder gar zu

ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen

und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch

persönliche Anhörungen und weitere Sachverhaltsabklärungen zu beheben.

Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden

bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung

ihres Gesuchs unterlassen (VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295, E. 5.2).

Zudem könnte auf die Angaben aus dem persönlichen Umfeld der

Beschwerdeführenden ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden. Die

Überprüfung der gemachten Angaben würde weiter eine substanziierte und

widerspruchsfreie Sachdarstellung – namentlich zu den bisherigen

Betreuungsverhältnissen und Betreuungsorten mit genauen Adressangaben –

voraussetzen, woran es vorliegend gerade mangelt (vgl. VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 3.10).

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen

abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 2 aufzuerlegen, während

auf eine Kostenauflage an den noch minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 1

praxisgemäss zu verzichten ist (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend steht den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist gemäss Ausgeführtem zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Darüber hinaus stehen auch die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 2 der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung entgegen, ist dieser doch aufgrund seiner Einkommenssituation

selbst unter Berücksichtigung eines erweiterten Grundbedarfs und seiner

Unterstützungszahlungen für sein Kind nicht als prozessbedürftig zu betrachten.

Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht ausdrücklich

gestellt und wäre aus denselben Gründen abzuweisen gewesen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 2

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …