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Entscheid

VB.2018.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00499

22. August 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat C beschloss am 30. März 2015, eine Parlamentarische

Untersuchungskommission (PUK Behörde D) zur umfassenden Abklärung und

Aufarbeitung der Vorgänge in der und um die Amtsführung der Abteilung D einzusetzen.

A, damals Stadträtin und Vorsteherin der Abteilung D, mandatierte daraufhin

einen Rechtsvertreter, der sie namentlich im Zusammenhang mit einem

Ausstandsbegehren gegen F, ein Mitglied der PUK Behörde D, beriet.

Erstmals im Juni 2015 und

später erneut verlangte A vom Stadtrat eine Übernahme ihrer Anwaltskosten; der

Stadtpräsident, der Finanzvorstand und der Stadtschreiber teilten ihr in einem

Gespräch vom 25. November 2015 mit, dass der Stadtrat die Anwaltskosten

nicht übernehmen werde. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 wies der

Stadtrat C das Gesuch von A um Ersatz ihrer Rechtsbeistandskosten ab.

Bereits am 8. Dezember

2015 hatte die Behörde D der Stadt C beschlossen, einen pauschalen Betrag von

Fr. 10'000.- an die Anwaltskosten von A zu übernehmen.

B. Mit

Entscheid vom 29. März 2017 hob der Bezirksrat E den Beschluss vom

8. Dezember 2015 aufsichtsrechtlich auf und wies die Behörde D der Stadt C

an, die bereits geleisteten Fr. 10'000.- von A zurückzufordern.

Einen hiergegen erhobenen

Rekurs von A hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 20. September 2017

teilweise gut, soweit er darauf eintrat, hielt an der aufsichtsrechtlichen

Aufhebung des Beschlusses vom 8. Dezember 2015 fest und forderte die Behörde

D der Stadt C auf, nach Einholung detaillierter Erläuterungen zu den

Rechnungspositionen über die Erstattung der Anwaltskosten erneut Beschluss zu

fassen.

C. Nachdem

A für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 offenbar die Übernahme weiterer

Anwaltskosten geltend gemacht hatte, beschloss die Behörde D der Stadt C am

20. März 2018, A für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 einen Betrag von

Fr. 8'833.30 an deren Anwaltskosten zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat E hiess

einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 20. Juni 2018 teilweise

gut, wies die Angelegenheit hinsichtlich der Zeitperiode vom 17. Dezember

2015.

bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D zurück, bestätigte für die

Zeitperiode vom 8. Juni bis zum 16. Dezember 2015 die A zugesprochene

Entschädigung im Betrag von Fr. 8'833.30 und auferlegte die

Verfahrenskosten zu ¾ A und zu ¼ der Behörde D der Stadt C.

III.

A liess am 22. August

2018.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, es seien der

"Teil-Beschluss" vom 20. Juni 2018 aufzuheben und die

Kosten des Rekursverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen. Der Bezirksrat

verzichtete am 20. September 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Behörde D

der Stadt C schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter

Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 15. Oktober und

12.

November 2018 sowie der Behörde D der Stadt C vom 29. Oktober

2018.

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Bezirksrat hat den von der Behörde D zu tragenden Anteil an den Anwaltskosten

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum

16.

Dezember 2015 festgelegt und die Angelegenheit bezüglich des Zeitraums

vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D

zurückgewiesen. Damit liegt hinsichtlich des Zeitraums vom 8. Juni 2015

bis zum 16. Dezember 2015 im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons

Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ein anfechtbarer

Teilentscheid vor. In der Hauptsache richtet sich die Beschwerde nur gegen

diesen Teilentscheid.

Bezüglich der Nebenfolgenregelung liegt sodann teilweise ein

Teil- und teilweise ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn von

§ 19a Abs. 2 VRG vor. Der Bezirksrat hat die Kostenverlegung zwar

gesamthaft festgelegt, für den Teil- und den Rückweisungsentscheid aber je

separat begründet. Praxisgemäss kann die Nebenfolgenregelung eines nicht

selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids erst mit dem Endentscheid

angefochten werden (VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 2.2.8

Abs. 2, und 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 3.2). Soweit die

Nebenfolgenregelung des Rückweisungsentscheids angefochten ist, lässt sich

deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt im Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom

8.

Juni 2015 bis 16. Dezember 2015 die Übernahme der "vollen

Kosten" und damit unter Berücksichtigung der Honorarnoten vom

21.

September 2015 und 31. August 2016 sinngemäss eine Entschädigung

von Fr. 39'123.45 statt der ihr zugesprochenen Entschädigung von

Fr. 8'833.30. Der Streitwert beträgt damit Fr. 30'290.15, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie

habe gestützt auf Art. 2 des Personalrechts der Stadt C vom

7.

November 2011 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des (kantonalen) Personalgesetzes

vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) Anspruch auf Übernahme ihrer

Anwaltskosten durch die Stadt C.

Mit diesem Vorbringen

verkennt sie indes, dass die Zuständigkeit für die Gewährung einer derartigen

Kostenübernahme für ein Mitglied des Stadtrats – auch im Rahmen des von Amtes

wegen übernommenen Präsidiums der Behörde D – nicht bei der Behörde D liegt.

Deren Zuständigkeit beschränkt sich auf die ihr vom Gesetzgeber ausdrücklich

übertragenen Aufgaben. Über den Kostenersatz für anwaltlichen Beistand im

Zusammenhang mit der Amtstätigkeit entscheidet gestützt auf Art. 38

Ingress sowie Ziff. 1 und 3 GO vielmehr der Stadtrat. Die

Beschwerdeführerin hätte sich mit ihrem Begehren damit an den Stadtrat zu

wenden, der allerdings ein erstes derartiges Gesuch mit Beschluss vom

22.

Dezember 2015 abgewiesen hat.

Demnach kann hier

offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf § 32

Abs. 2 PG berufen kann.

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde D auf anderer Grundlage

Anspruch auf vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten hat. Die Behörde D hat

der Beschwerdeführerin für die strittige Zeitperiode einen Teil der

Anwaltskosten erstattet, weil die anwaltlichen Bemühungen teilweise auch im

Interesse der Behörde D erfolgt seien. Sie stützte sich dabei auf einen

Beschluss des Regierungsrats vom 20. September 2017, in dem dieser zum

Schluss kam, es sei nicht auszuschliessen, dass der von der Beschwerdeführerin

mandatierte Rechtsvertreter zumindest teilweise auch die Interessen der Behörde

D vertreten habe, was Letztere berechtige, einen Teil der Kosten zu übernehmen.

3.2

Es ist

zwar grundsätzlich denkbar, dass der von einem Behördenmitglied mandatierte

Rechtsvertreter zugleich auch im Namen und Auftrag der Gesamtbehörde tätig

wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das setzte nämlich zunächst

voraus, dass die Beschwerdeführerin den Anwalt nicht nur in eigenem Namen,

sondern auch im Namen der Behörde D mandatiert hätte, was einen

entsprechenden Beschluss der Gesamtbehörde voraussetzte. Hier hat die

Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter offenkundig nur in eigenem Namen

mandatiert und hat die Behörde D dem Anwalt nie einen eigenen Auftrag erteilt.

Es fällt in diesem Zusammenhang denn auch auf, dass einerseits der mandatierte

Anwalt die Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben "auch für unsere Firmen

und mich privat in anderen Angelegenheiten vertritt" und anderseits der

Anwalt in dieser Angelegenheit gemäss den Honorarnoten regelmässig auch mit dem

Ehemann der Beschwerdeführerin kommunizierte, was bei einem Mandat der Behörde

D mit Blick auf das Anwalts- und Amtsgeheimnis ausgeschlossen wäre. Auch hat

die Beschwerdeführerin den Ausstand von F im Wesentlichen mit der Begründung

verlangt, dieser sei ihr feindlich gesinnt (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00649, E. 4.2 Abs. 1), was primär ein persönliches Interesse

am Ausgang des Verfahrens indiziert. Sodann würde eine Mandatierung auch im Namen

der Behörde D voraussetzen, dass die anwaltliche Beratung auch direkt der Behörde

D zugutegekommen wäre; dass der Anwalt überhaupt je direkt Leistungen an die Behörde

D erbrachte, ist indes nicht erkennbar. Damit erfolgte die Mandatierung einzig

im Namen der Beschwerdeführerin und hatte der Rechtsanwalt auch ausschliesslich

deren Interessen zu vertreten. Ein Kostenersatz ist deshalb nur im Rahmen des

persönlichen Rechtsschutzes im Sinn von § 32 Abs. 2 PG möglich, was

nach dem vorstehend Dargelegten in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt.

3.3

Daran

ändert nichts, dass die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren

teilweise auch im Interesse der Behörde D gewesen sein könnten. Es dürfte in

solchen Fällen nämlich eher die Regel als die Ausnahme sein, dass auch die

fragliche Behörde ein Interesse am Ausgang eines solchen Verfahrens hat. Mit

dieser Begründung könnte die jeweilige Behörde sich deshalb regelmässig für

zuständig erklären, zumindest einen Teil der Rechtsverfolgungskosten zu

übernehmen, was zu einer Umgehung der jeweiligen gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung führte. Erfolgte die Mandatierung wie hier nur im Namen

des Behördenmitglieds, kann sich der Kostenersatz deshalb allein nach der

Zuständigkeitsordnung für den Rechtsschutz im Sinn von § 32 Abs. 2 PG

richten. Weiter bleibt anzumerken, dass die Gesamthöhe der geltend gemachten

Anwaltskosten die Finanzkompetenzen der Behörde D, welche für einmalige

Ausgaben ausserhalb des Voranschlags maximal Fr. 30'000.- je Sachgeschäft

betragen, ohnehin übersteigen (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. b GO);

auch aus diesem Grund läge die Zuständigkeit beim Stadtrat (Art. 51

Abs. 1 GO).

3.4

Demnach

hätten die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kostenersatz

zusprechen dürfen. Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, einen

vorinstanzlichen Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern

(§ 63 Abs. 2 VRG), weshalb der bezirksrätliche Teilentscheid im

Ergebnis zu schützen ist.

4.

Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die

Nebenfolgenregelung des vor­instanzlichen Entscheids. Sie verlangt eine je

hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten, wobei indes unklar bleibt, ob sie

mit der hälftigen Auferlegung für den Rückweisungsentscheid – die sich hier

nicht anfechten lässt (vorne 1.1) – oder mit der vollständigen Auferlegung für

den Teilentscheid nicht einverstanden ist.

Bezüglich des

Teilentscheids ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren als unterliegend

zu betrachten, weshalb der Bezirksrat ihr die Kosten grundsätzlich zu Recht

vollständig auferlegt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sodann liegt

hier keine personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3

VRG vor (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168, E. 8.1); die

Kostenfreiheit des Rekursverfahrens in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt

deshalb nicht zur Anwendung.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung

zuzusprechen (RB 2008 Nr. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …