VB.2018.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00499
22. August 2019Deutsch10 min
(URT.2019.21019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Behörde D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenersatz für Rechtsschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat C beschloss am 30. März 2015, eine Parlamentarische
Untersuchungskommission (PUK Behörde D) zur umfassenden Abklärung und
Aufarbeitung der Vorgänge in der und um die Amtsführung der Abteilung D einzusetzen.
A, damals Stadträtin und Vorsteherin der Abteilung D, mandatierte daraufhin
einen Rechtsvertreter, der sie namentlich im Zusammenhang mit einem
Ausstandsbegehren gegen F, ein Mitglied der PUK Behörde D, beriet.
Erstmals im Juni 2015 und
später erneut verlangte A vom Stadtrat eine Übernahme ihrer Anwaltskosten; der
Stadtpräsident, der Finanzvorstand und der Stadtschreiber teilten ihr in einem
Gespräch vom 25. November 2015 mit, dass der Stadtrat die Anwaltskosten
nicht übernehmen werde. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 wies der
Stadtrat C das Gesuch von A um Ersatz ihrer Rechtsbeistandskosten ab.
Bereits am 8. Dezember
2015 hatte die Behörde D der Stadt C beschlossen, einen pauschalen Betrag von
Fr. 10'000.- an die Anwaltskosten von A zu übernehmen.
B. Mit
Entscheid vom 29. März 2017 hob der Bezirksrat E den Beschluss vom
8. Dezember 2015 aufsichtsrechtlich auf und wies die Behörde D der Stadt C
an, die bereits geleisteten Fr. 10'000.- von A zurückzufordern.
Einen hiergegen erhobenen
Rekurs von A hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 20. September 2017
teilweise gut, soweit er darauf eintrat, hielt an der aufsichtsrechtlichen
Aufhebung des Beschlusses vom 8. Dezember 2015 fest und forderte die Behörde
D der Stadt C auf, nach Einholung detaillierter Erläuterungen zu den
Rechnungspositionen über die Erstattung der Anwaltskosten erneut Beschluss zu
fassen.
C. Nachdem
A für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 offenbar die Übernahme weiterer
Anwaltskosten geltend gemacht hatte, beschloss die Behörde D der Stadt C am
20. März 2018, A für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 einen Betrag von
Fr. 8'833.30 an deren Anwaltskosten zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat E hiess
einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 20. Juni 2018 teilweise
gut, wies die Angelegenheit hinsichtlich der Zeitperiode vom 17. Dezember
2015.
bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D zurück, bestätigte für die
Zeitperiode vom 8. Juni bis zum 16. Dezember 2015 die A zugesprochene
Entschädigung im Betrag von Fr. 8'833.30 und auferlegte die
Verfahrenskosten zu ¾ A und zu ¼ der Behörde D der Stadt C.
III.
A liess am 22. August
2018.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, es seien der
"Teil-Beschluss" vom 20. Juni 2018 aufzuheben und die
Kosten des Rekursverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen. Der Bezirksrat
verzichtete am 20. September 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Behörde D
der Stadt C schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter
Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 15. Oktober und
12.
November 2018 sowie der Behörde D der Stadt C vom 29. Oktober
2018.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Bezirksrat hat den von der Behörde D zu tragenden Anteil an den Anwaltskosten
der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum
16.
Dezember 2015 festgelegt und die Angelegenheit bezüglich des Zeitraums
vom 17. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 an die Behörde D
zurückgewiesen. Damit liegt hinsichtlich des Zeitraums vom 8. Juni 2015
bis zum 16. Dezember 2015 im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ein anfechtbarer
Teilentscheid vor. In der Hauptsache richtet sich die Beschwerde nur gegen
diesen Teilentscheid.
Bezüglich der Nebenfolgenregelung liegt sodann teilweise ein
Teil- und teilweise ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn von
§ 19a Abs. 2 VRG vor. Der Bezirksrat hat die Kostenverlegung zwar
gesamthaft festgelegt, für den Teil- und den Rückweisungsentscheid aber je
separat begründet. Praxisgemäss kann die Nebenfolgenregelung eines nicht
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids erst mit dem Endentscheid
angefochten werden (VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 2.2.8
Abs. 2, und 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 3.2). Soweit die
Nebenfolgenregelung des Rückweisungsentscheids angefochten ist, lässt sich
deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt im Beschwerdeverfahren für den Zeitraum vom
8.
Juni 2015 bis 16. Dezember 2015 die Übernahme der "vollen
Kosten" und damit unter Berücksichtigung der Honorarnoten vom
21.
September 2015 und 31. August 2016 sinngemäss eine Entschädigung
von Fr. 39'123.45 statt der ihr zugesprochenen Entschädigung von
Fr. 8'833.30. Der Streitwert beträgt damit Fr. 30'290.15, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie
habe gestützt auf Art. 2 des Personalrechts der Stadt C vom
7.
November 2011 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des (kantonalen) Personalgesetzes
vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) Anspruch auf Übernahme ihrer
Anwaltskosten durch die Stadt C.
Mit diesem Vorbringen
verkennt sie indes, dass die Zuständigkeit für die Gewährung einer derartigen
Kostenübernahme für ein Mitglied des Stadtrats – auch im Rahmen des von Amtes
wegen übernommenen Präsidiums der Behörde D – nicht bei der Behörde D liegt.
Deren Zuständigkeit beschränkt sich auf die ihr vom Gesetzgeber ausdrücklich
übertragenen Aufgaben. Über den Kostenersatz für anwaltlichen Beistand im
Zusammenhang mit der Amtstätigkeit entscheidet gestützt auf Art. 38
Ingress sowie Ziff. 1 und 3 GO vielmehr der Stadtrat. Die
Beschwerdeführerin hätte sich mit ihrem Begehren damit an den Stadtrat zu
wenden, der allerdings ein erstes derartiges Gesuch mit Beschluss vom
22.
Dezember 2015 abgewiesen hat.
Demnach kann hier
offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf § 32
Abs. 2 PG berufen kann.
3.
3.1
Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde D auf anderer Grundlage
Anspruch auf vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten hat. Die Behörde D hat
der Beschwerdeführerin für die strittige Zeitperiode einen Teil der
Anwaltskosten erstattet, weil die anwaltlichen Bemühungen teilweise auch im
Interesse der Behörde D erfolgt seien. Sie stützte sich dabei auf einen
Beschluss des Regierungsrats vom 20. September 2017, in dem dieser zum
Schluss kam, es sei nicht auszuschliessen, dass der von der Beschwerdeführerin
mandatierte Rechtsvertreter zumindest teilweise auch die Interessen der Behörde
D vertreten habe, was Letztere berechtige, einen Teil der Kosten zu übernehmen.
3.2
Es ist
zwar grundsätzlich denkbar, dass der von einem Behördenmitglied mandatierte
Rechtsvertreter zugleich auch im Namen und Auftrag der Gesamtbehörde tätig
wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das setzte nämlich zunächst
voraus, dass die Beschwerdeführerin den Anwalt nicht nur in eigenem Namen,
sondern auch im Namen der Behörde D mandatiert hätte, was einen
entsprechenden Beschluss der Gesamtbehörde voraussetzte. Hier hat die
Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter offenkundig nur in eigenem Namen
mandatiert und hat die Behörde D dem Anwalt nie einen eigenen Auftrag erteilt.
Es fällt in diesem Zusammenhang denn auch auf, dass einerseits der mandatierte
Anwalt die Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben "auch für unsere Firmen
und mich privat in anderen Angelegenheiten vertritt" und anderseits der
Anwalt in dieser Angelegenheit gemäss den Honorarnoten regelmässig auch mit dem
Ehemann der Beschwerdeführerin kommunizierte, was bei einem Mandat der Behörde
D mit Blick auf das Anwalts- und Amtsgeheimnis ausgeschlossen wäre. Auch hat
die Beschwerdeführerin den Ausstand von F im Wesentlichen mit der Begründung
verlangt, dieser sei ihr feindlich gesinnt (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00649, E. 4.2 Abs. 1), was primär ein persönliches Interesse
am Ausgang des Verfahrens indiziert. Sodann würde eine Mandatierung auch im Namen
der Behörde D voraussetzen, dass die anwaltliche Beratung auch direkt der Behörde
D zugutegekommen wäre; dass der Anwalt überhaupt je direkt Leistungen an die Behörde
D erbrachte, ist indes nicht erkennbar. Damit erfolgte die Mandatierung einzig
im Namen der Beschwerdeführerin und hatte der Rechtsanwalt auch ausschliesslich
deren Interessen zu vertreten. Ein Kostenersatz ist deshalb nur im Rahmen des
persönlichen Rechtsschutzes im Sinn von § 32 Abs. 2 PG möglich, was
nach dem vorstehend Dargelegten in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt.
3.3
Daran
ändert nichts, dass die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren
teilweise auch im Interesse der Behörde D gewesen sein könnten. Es dürfte in
solchen Fällen nämlich eher die Regel als die Ausnahme sein, dass auch die
fragliche Behörde ein Interesse am Ausgang eines solchen Verfahrens hat. Mit
dieser Begründung könnte die jeweilige Behörde sich deshalb regelmässig für
zuständig erklären, zumindest einen Teil der Rechtsverfolgungskosten zu
übernehmen, was zu einer Umgehung der jeweiligen gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung führte. Erfolgte die Mandatierung wie hier nur im Namen
des Behördenmitglieds, kann sich der Kostenersatz deshalb allein nach der
Zuständigkeitsordnung für den Rechtsschutz im Sinn von § 32 Abs. 2 PG
richten. Weiter bleibt anzumerken, dass die Gesamthöhe der geltend gemachten
Anwaltskosten die Finanzkompetenzen der Behörde D, welche für einmalige
Ausgaben ausserhalb des Voranschlags maximal Fr. 30'000.- je Sachgeschäft
betragen, ohnehin übersteigen (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. b GO);
auch aus diesem Grund läge die Zuständigkeit beim Stadtrat (Art. 51
Abs. 1 GO).
3.4
Demnach
hätten die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Kostenersatz
zusprechen dürfen. Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, einen
vorinstanzlichen Entscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern
(§ 63 Abs. 2 VRG), weshalb der bezirksrätliche Teilentscheid im
Ergebnis zu schützen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie verlangt eine je
hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten, wobei indes unklar bleibt, ob sie
mit der hälftigen Auferlegung für den Rückweisungsentscheid – die sich hier
nicht anfechten lässt (vorne 1.1) – oder mit der vollständigen Auferlegung für
den Teilentscheid nicht einverstanden ist.
Bezüglich des
Teilentscheids ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren als unterliegend
zu betrachten, weshalb der Bezirksrat ihr die Kosten grundsätzlich zu Recht
vollständig auferlegt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sodann liegt
hier keine personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3
VRG vor (VGr, 6. September 2017, VB.2017.00168, E. 8.1); die
Kostenfreiheit des Rekursverfahrens in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt
deshalb nicht zur Anwendung.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (RB 2008 Nr. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …