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Entscheid

VB.2018.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00507

26. September 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. Februar 2018 stellte die Gemeinde C A und B

zwecks Nachzahlung von Kanalisationsanschlussgebühren Fr. 1'550.90 in

Rechnung. Die dagegen von A und B erhobene Einsprache wies der Gemeinderat C

mit Beschluss vom 18. April 2018 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

Beschlusses vom 18. April 2018. Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 trat

das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.

III.

Am 23. August 2018 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018. Eventualiter sei dieses anzuweisen,

die Rekursfrist wiederherzustellen und auf den Rekurs einzutreten.

Da aufgrund der – ausschliesslich von A unterzeichneten –

Beschwerdeschrift unklar war, ob nicht auch B Beschwerde erheben wollte,

forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 27. August

2018.

auf, die bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift von B versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht

zurückzusenden oder eine von B an sie erteilte Vollmacht für das

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten davon ausgegangen würde, dass

allein sie Beschwerde erheben wolle. Gleichzeitig forderte es das

Baurekursgericht zur Einreichung der Akten auf. Am 11. September 2018 ging

die von A und B unterzeichnete Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht ein.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde

verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des Streitwerts von Fr. 1'550.90 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen,

zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der

sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der

Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren

Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann

gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz

teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig

durchgedrungen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 10 und N. 29). Adressaten der

Gebührenrechnung und des Einspracheentscheids waren jeweils sowohl die

Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2. Rekurs erhob

jedoch allein die Beschwerdeführerin 1. Dementsprechend wurde auch nur sie

von der Vorinstanz als Rekurrentin in das Verfahren aufgenommen, was von den

Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird. Dem Beschwerdeführer 2, der

durch seine Unterschrift auf der Beschwerdeschrift bekräftigte, ebenfalls

Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2018

erhoben zu wollen, (vorn III.), mangelt es damit aber an der formellen

Beschwer, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten von Anordnungen enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Im Verfahren vor

Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86

VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.

Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63).

2.1.2

Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von

Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen

Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach

als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

sogenannte Zustellfiktion). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin

oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können. Bei einem hängigen Verfahren

muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und

allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden

(Plüss, § 10 N. 86 ff., 90 ff.; Patricia Egli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 20

N. 46 ff.; Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A.,

2013, Art. 138 N. 17 ff).

2.1.3

Ein Postrückbehaltungsauftrag vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht

hinauszuschieben. Ein solcher befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen,

dass Verwaltungsakte zugestellt werden können. Vielmehr gelten eingeschriebene

Sendungen bei einem Postrückbehaltungsauftrag stets am siebten Tag nach ihrem

Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers als

zugestellt, falls diese oder dieser mit einer Zustellung rechnen musste (BGr,

19.

Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 134 V

49, E. 4; VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 3.2 f.;

Plüss, § 10 N. 100; Egli, Art. 20 N. 56; Gschwend,

Art. 138 N. 22; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG,

2.

A., 2011, Art. 44 N. 37). Einer anderslautenden

Abholungseinladung der Post kommt für den Fristbeginn keine Bedeutung zu (BGr,

19.

Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3, mit Hinweis auf BGr,

15.

August 2012,4A_422/2012). Unbeachtlich ist ferner, dass keine

Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach gelegt wird. Wer der

Post einen Rückbehaltungsauftrag erteilt, verzichtet auf die Zustellung

jeglicher Sendungen, also auch auf den Erhalt von Abholungseinladungen (BGE 141

II 429 E. 3.3, mit Hinweis auf BGr, 26. März 2007,1P.81/2007,

E. 3.2; Egli, Art. 20 N. 56).

2.1.4

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert

30.

Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz

schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung

des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen

Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22

Abs. 2 VRG). Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der

Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 13).

2.2

Vor diesem

Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

Unbestrittenermassen beauftragten die Beschwerdeführenden die Schweizerische

Post damit, ihre Post bis 7. Mai 2018 zurückzubehalten. Der

Einspracheentscheid vom 18. April 2018 wurde am 25. April 2018

versandt und traf am 26. April 2018 bei der Poststelle ein. Aufgrund der

Zustellfiktion gilt er damit als am 3. Mai 2018 zugestellt. Demgemäss lief

die Rekursfrist am 4. Juni 2018 ab, weshalb sich der Rekurs vom

6.

Juni 2018 (Datum des Poststempels) als verspätet erweist.

Was die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, vermag dies

nicht infrage zu stellen. Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gelten

eingeschriebene Sendungen wie gesagt stets spätestens am siebten Tag nach ihrem

Eintreffen auf dem Postbüro als zugestellt und kommt einer anderslautenden

Abholungseinladung der Post für den Fristbeginn keine Bedeutung zu. Ebenso

wenig ist die physische Entgegennahme der Abholungseinladung massgebend. Aus

diesem Grund erweist es sich auch als unbehelflich, wenn sich die

Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit der von der Post eingeräumten,

verlängerten Abholungsfrist auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und

geltend macht, sie hätte den Einspracheentscheid deswegen erst in der Woche vom

7.

Mai 2018 entgegengenommen. Die von ihr angeführten Entscheide des

Bundesgerichts sind schon insofern nicht einschlägig, als ihnen jeweils kein

Postrückbehaltungsauftrag zugrunde lag. Sodann musste die

Beschwerdeführerin 1 aufgrund der von ihr eingereichten Einsprache

zweifellos mit einer Zustellung der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal sie

selber einräumt, diese nicht über ihre Abwesenheit informiert zu haben, und der

Einspracheentscheid weniger als zwei Monate nach Anhängigmachung des Verfahrens

erging. Schliesslich sind bereits aus Gründen der Gleichbehandlung Paare mit

schulpflichtigen Kindern in Bezug auf Zustellungen oder den Fristenlauf nicht

abweichend von anderen Personen zu behandeln.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine

versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von

jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über

die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen

Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das

Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen

Instanz – einzureichen. Wird das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz

eingereicht, so tritt diese mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und

überweist die Sache an die untere Instanz (Plüss, § 12 N. 89).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des

Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 somit nicht

zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf

§ 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung dem Baurekursgericht zu überweisen.

4.

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die

Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung des Bearbeitungsaufwands rechtfertigt

es sich, sie der Beschwerdeführerin 1 zu 4/5 und

dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

2.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.

Auf das

Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Dieses wird zur

Behandlung an das Baurekursgericht überwiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu

4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 auferlegt, je unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …