VB.2018.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00508
6. November 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00508
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Jugendhilfe
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 beantragte A
Gemeindebeiträge an die Betreuung von E, geb. 2016, in der Kinderkrippe F. Am
19. Dezember 2017 beschloss die Sozialbehörde F Kostengutsprache an die
Krippenbeiträge von E, ab 1. November 2017 bis 31. März 2018, im
Betrag von maximal Fr. 89.25 pro Monat. Per 1. Januar 2018 schlossen
sich die Gemeinden F, G und H für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der
Sozial- und Jugendhilfe in der Interkommunalen Anstalt C zusammen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2017 rekurrierte
A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Januar 2018 an den Bezirksrat I.
Sie beantragte die Gewährung der Kostengutsprache für die Krippenkosten im
Umfang von Fr. 1'428.- pro Monat; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs gut und schrieb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
geworden ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er hingegen
ab und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 24. August 2018 erhob A Beschwerde am
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.20
(zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren. Zudem beantragte sie
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von Rechtsanwalt B. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018
wurde der Vertreter von A aufgefordert eine aktuelle, vollständige Vollmacht
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese
reichte er am 7. September 2018 nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 beantragte
die Interkommunale Anstalt C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat I
verzichtete am 31. August 2018 unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 13. September
2018.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Angefochten ist ein
Entscheid des Bezirksrats I betreffend Krippenbeiträgen. Bei einer
Anfechtung der Hauptsache wäre für diese jugendhilferechtliche Streitigkeit das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der
Beschwerde gegen die verweigerte Parteientschädigung sowie die Nichtgewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94 und § 16
N. 122). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt
Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
2.2
Die
sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,
dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in
schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der
schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16
N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16
N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit
Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli
2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).
Zudem rechtfertigt es die Offizialmaxime, an die Voraussetzungen, unter denen
eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.1.2
m. w. H.). Nichtsdestotrotz
sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden, oder sein Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008,
8C_139/2008, E. 10.1). Die Vorinstanz wendete diese im Sozialhilferecht
geltende Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Rechtsvertreters analog auch
für das Verfahren betreffend die Gewährung von Gemeindebeiträgen an die
Kinderbetreuung an, was nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 13. August
2018, VB.2017.00709, E. 5.3.1 [(noch) nicht publiziert]).
2.3
Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ergibt sich aus den
Akten. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte, waren
ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Rekursverfahren streitig
waren Gemeindebeiträge für fünf Monate im Umfang von gesamthaft Fr. 6'693.75.
Aufgrund der Höhe des Betrags und der geringen Anforderungen beim Kriterium,
dass die gesuchstellende Person in schwerwiegender Weise betroffen zu sein hat,
ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Das Argument des Beschwerdegegners, dass
die Beschwerdeführerin anstelle der Gemeindebeiträge Sozialhilfe erhält und
daher nicht in schwerwiegender Weise betroffen ist, vermag nicht zu überzeugen,
gelten doch für die Sozialhilfe andere Voraussetzungen und gesetzliche
Grundlagen.
2.4
Zu prüfen
bleibt, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machten. In der Rekursschrift machte der Vertreter der Beschwerdeführerin u. a. geltend, dass das
Einkommen von J (welcher mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnt) nicht hätte
angerechnet werden dürfen. Es fehle dem angefochtenen Beschluss in
tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht an der Grundlage. Der Beschwerdegegner
hätte eine Lebenspartnerschaft nie rechtsgenügend nachgewiesen. Zudem legte er
kurz dar, wann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Familienrecht ein
unterhaltsrelevantes Konkubinat vorliegt sowie dass dieses in casu nicht
gegeben sei. In seiner Stellungnahme zur Rekursantwort führte der Vertreter der
Beschwerdeführerin ebenfalls kurz aus, weshalb die Gemeindeautonomie
vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Eine wie vom Beschwerdegegner
vorgenommene Festlegung der Leistungsfähigkeit der Eltern widerspreche
insbesondere den SKOS-Richtlinien und dem kantonalen Sozialhilferecht. Die
Vorinstanz nahm sodann eine Auslegung von Art. 4 des Gemeindebeitragsreglements
der Gemeinde F vor, und prüfte, ob dieser mit höherrangigem Recht vereinbar
sei, was sie verneinte.
Das Verfahren vor der Vorinstanz hatte im Wesentlichen die
Auslegung sowie konkrete Normenkontrolle von Art. 4 des Beitragsreglements
des Gemeinde F zum Gegenstand. Persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin
waren nur am Rand Gegenstand des Verfahrens und grundsätzlich auch nicht
umstritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging es somit nicht nur um
die Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Im
Vordergrund stand eine konkrete Normenkontrolle und damit eine eher schwierige
Rechtsfrage, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt nicht
gewachsen gewesen wäre. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertigt sich daher im
vorliegenden Fall.
Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli
2018.
ist demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
von Rechtsanwalt B zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der
Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festsetzung der
Entschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
2.5
Nach § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a).
Gerechtfertigt ist der Beizug einer externen Vertretung dann, wenn er sich als
erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall ist, hängt im
konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der
Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der
Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit
ab (Plüss, § 17 N. 39).
Nach dem Gesagten (E. 2.4) lag eine eher schwierige
Rechtsfrage vor, die den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt.
Disp.-Ziff. VI des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 ist
demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für das vorinstanzliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Sache wird zur
Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese ist
an die noch festzulegende Entschädigung anzurechnen (Plüss, § 17 N. 45).
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Diese hat der Beschwerdeführerin zudem eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 200.- (inkl.
Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(unten E. 3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter
zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45).
3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da ihr keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Betreffend die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG
ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Angesichts ihres Obsiegens sind ihre
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Beschwerdeverfahren ist ihre
Betroffenheit jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor der Vorinstanz
gegeben. Ging es dort noch um die Höhe der Gemeindebeiträge an die
Kinderkrippenkosten und damit einhergehend eine konkrete Normenkontrolle, so
sind im vorliegenden Verfahren nur noch die Fragen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sowie der Parteientschädigung zu behandeln. Der
Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher
Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin angesichts
der Umstände, dass sie darlegen musste, weshalb sie in schwerwiegender Weise
betroffen war und weshalb eine schwierige Rechtsfrage vorlag, sowie dass auch
die Gemeinde anwaltlich vertreten war, für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der
Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in
der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote ausgewiesene Betrag für den
Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'502.60) erweist sich dabei
als zu hoch, ist doch nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16
N. 90). Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 5 Stunden
angemessen, zumal Rechtsanwalt B das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bereits im Rekursverfahren gestellt und begründet hatte.
Die Barauslagen von Fr. 110.20 erweisen sich noch als angemessen.
Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 1'303.40.
Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 200.-
anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit
eine Entschädigung von Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
Die Beschwerdeführerin ist wiederum auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen
(vorn E. 2.4).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. IV
des Beschlusses des Bezirksrats I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben
und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der
Entschädigungsforderung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Disp.-Ziff.
VI des Beschlusses des Bezirksrat I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben
und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Sache wird zur Festsetzung der
Parteientschädigung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die Parteientschädigung
wird an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
angerechnet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die
Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5
hiervor mit Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …