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Entscheid

VB.2018.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00508

6. November 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20325)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 beantragte A

Gemeindebeiträge an die Betreuung von E, geb. 2016, in der Kinderkrippe F. Am

19. Dezember 2017 beschloss die Sozialbehörde F Kostengutsprache an die

Krippenbeiträge von E, ab 1. November 2017 bis 31. März 2018, im

Betrag von maximal Fr. 89.25 pro Monat. Per 1. Januar 2018 schlossen

sich die Gemeinden F, G und H für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der

Sozial- und Jugendhilfe in der Interkommunalen Anstalt C zusammen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2017 rekurrierte

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 19. Januar 2018 an den Bezirksrat I.

Sie beantragte die Gewährung der Kostengutsprache für die Krippenkosten im

Umfang von Fr. 1'428.- pro Monat; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs gut und schrieb das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos

geworden ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er hingegen

ab und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 24. August 2018 erhob A Beschwerde am

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.20

(zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren. Zudem beantragte sie

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person von Rechtsanwalt B. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018

wurde der Vertreter von A aufgefordert eine aktuelle, vollständige Vollmacht

einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese

reichte er am 7. September 2018 nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 beantragte

die Interkommunale Anstalt C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat I

verzichtete am 31. August 2018 unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A replizierte am 13. September

2018.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Angefochten ist ein

Entscheid des Bezirksrats I betreffend Krippenbeiträgen. Bei einer

Anfechtung der Hauptsache wäre für diese jugendhilferechtliche Streitigkeit das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der

Beschwerde gegen die verweigerte Parteientschädigung sowie die Nichtgewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94 und § 16

N. 122). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersteigt

Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2

Die

sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,

dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in

schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der

schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16

N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16

N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit

Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung

aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten

bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli

2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

Zudem rechtfertigt es die Offizialmaxime, an die Voraussetzungen, unter denen

eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.1.2

m. w. H.). Nichtsdestotrotz

sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden, oder sein Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008,

8C_139/2008, E. 10.1). Die Vorinstanz wendete diese im Sozialhilferecht

geltende Rechtsprechung zur Notwendigkeit eines Rechtsvertreters analog auch

für das Verfahren betreffend die Gewährung von Gemeindebeiträgen an die

Kinderbetreuung an, was nicht zu beanstanden ist (vgl. VGr, 13. August

2018, VB.2017.00709, E. 5.3.1 [(noch) nicht publiziert]).

2.3

Die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ergibt sich aus den

Akten. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte, waren

ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Rekursverfahren streitig

waren Gemeindebeiträge für fünf Monate im Umfang von gesamthaft Fr. 6'693.75.

Aufgrund der Höhe des Betrags und der geringen Anforderungen beim Kriterium,

dass die gesuchstellende Person in schwerwiegender Weise betroffen zu sein hat,

ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Das Argument des Beschwerdegegners, dass

die Beschwerdeführerin anstelle der Gemeindebeiträge Sozialhilfe erhält und

daher nicht in schwerwiegender Weise betroffen ist, vermag nicht zu überzeugen,

gelten doch für die Sozialhilfe andere Voraussetzungen und gesetzliche

Grundlagen.

2.4

Zu prüfen

bleibt, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machten. In der Rekursschrift machte der Vertreter der Beschwerdeführerin u. a. geltend, dass das

Einkommen von J (welcher mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnt) nicht hätte

angerechnet werden dürfen. Es fehle dem angefochtenen Beschluss in

tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht an der Grundlage. Der Beschwerdegegner

hätte eine Lebenspartnerschaft nie rechtsgenügend nachgewiesen. Zudem legte er

kurz dar, wann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Familienrecht ein

unterhaltsrelevantes Konkubinat vorliegt sowie dass dieses in casu nicht

gegeben sei. In seiner Stellungnahme zur Rekursantwort führte der Vertreter der

Beschwerdeführerin ebenfalls kurz aus, weshalb die Gemeinde­autonomie

vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Eine wie vom Beschwerdegegner

vorgenommene Festlegung der Leistungsfähigkeit der Eltern widerspreche

insbesondere den SKOS-Richtlinien und dem kantonalen Sozialhilferecht. Die

Vorinstanz nahm sodann eine Auslegung von Art. 4 des Gemeindebeitragsreglements

der Gemeinde F vor, und prüfte, ob dieser mit höherrangigem Recht vereinbar

sei, was sie verneinte.

Das Verfahren vor der Vorinstanz hatte im Wesentlichen die

Auslegung sowie konkrete Normenkontrolle von Art. 4 des Beitragsreglements

des Gemeinde F zum Gegenstand. Persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin

waren nur am Rand Gegenstand des Verfahrens und grundsätzlich auch nicht

umstritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging es somit nicht nur um

die Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Im

Vordergrund stand eine konkrete Normenkontrolle und damit eine eher schwierige

Rechtsfrage, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt nicht

gewachsen gewesen wäre. Der Beizug eines Anwaltes rechtfertigt sich daher im

vorliegenden Fall.

Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli

2018.

ist demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person

von Rechtsanwalt B zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der

Vorinstanz geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festsetzung der

Entschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

2.5

Nach § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a).

Gerechtfertigt ist der Beizug einer externen Vertretung dann, wenn er sich als

erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall ist, hängt im

konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der

Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der

Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit

ab (Plüss, § 17 N. 39).

Nach dem Gesagten (E. 2.4) lag eine eher schwierige

Rechtsfrage vor, die den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt.

Disp.-Ziff. VI des Beschlusses der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 ist

demgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für das vorinstanzliche

Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Sache wird zur

Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese ist

an die noch festzulegende Entschädigung anzurechnen (Plüss, § 17 N. 45).

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Diese hat der Beschwerdeführerin zudem eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 200.- (inkl.

Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(unten E. 3.2), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter

zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45).

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da ihr keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Betreffend die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG

ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Angesichts ihres Obsiegens sind ihre

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Im Beschwerdeverfahren ist ihre

Betroffenheit jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor der Vorinstanz

gegeben. Ging es dort noch um die Höhe der Gemeindebeiträge an die

Kinderkrippenkosten und damit einhergehend eine konkrete Normenkontrolle, so

sind im vorliegenden Verfahren nur noch die Fragen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung sowie der Parteientschädigung zu behandeln. Der

Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher

Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin angesichts

der Umstände, dass sie darlegen musste, weshalb sie in schwerwiegender Weise

betroffen war und weshalb eine schwierige Rechtsfrage vorlag, sowie dass auch

die Gemeinde anwaltlich vertreten war, für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in

der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote ausgewiesene Betrag für den

Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'502.60) erweist sich dabei

als zu hoch, ist doch nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Plüss, § 16

N. 90). Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 5 Stunden

angemessen, zumal Rechtsanwalt B das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bereits im Rekursverfahren gestellt und begründet hatte.

Die Barauslagen von Fr. 110.20 erweisen sich noch als angemessen.

Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 1'303.40.

Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 200.-

anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit

eine Entschädigung von Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

Die Beschwerdeführerin ist wiederum auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen

(vorn E. 2.4).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. IV

des Beschlusses des Bezirksrats I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben

und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der

Entschädigungsforderung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Disp.-Ziff.

VI des Beschlusses des Bezirksrat I vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben

und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Sache wird zur Festsetzung der

Parteientschädigung an den Bezirksrat zurückgewiesen. Die Parteientschädigung

wird an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

angerechnet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die

Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5

hiervor mit Fr. 1'103.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …