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Entscheid

VB.2018.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00510

14. November 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20352)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B (Staatsangehörige von Serbien) sind Eltern von E

(geboren … 1998) und C (geboren … 2001). Nachdem A am 4. Mai 2007 die in der

Schweiz anwesenheitsberechtigte österreichische Staatsangehörige F geehelicht

hatte, reiste er am 22. August 2007 in die Schweiz ein, worauf ihm am 6. November

2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) bzw. am 25. Juni

2008 eine Auf­enthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Die Ehe A/F wurde

am 30. Ok­tober 2013 geschieden. Am 14. Januar 2015 heiratete A die

Mutter seiner Kinder, welche am 18. Januar 2015 in die Schweiz einreiste. Seiner

Ehefrau B wurde am 3. März 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann erteilt. Seit dem 10. März 2015 ist A im Besitz einer (neu

auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 [AuG] gestützten) Aufenthaltsbewilligung.

B ersuchte am 25. November 2015 um Bewilligung der Einreise von E und C zu

ihr und dem Kindsvater.

Mit Verfügung vom 15. April 2016 wies das

Migrationsamt die Gesuche aufgrund der inzwischen abgelaufenen Nachzugsfristen

und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, E, C sowie B am 19. Mai 2016

Rekurs, wobei sie wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug

geltend machten, da die Grossmutter der Kinder (G, nachfolgend: Grossmutter) deren

Betreuung nie dauerhaft übernommen habe und aufgrund ihres Gesundheitszustands auch

nicht mehr weiter gewährleisten könne. Am 13. Februar 2017 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Die dagegen von A und C sowie B erhobene Beschwerde hiess

das Verwaltungsgericht am 21. Juni 2017 (VB.2017.00191) in einem ersten

Rechtsgang teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid am die Sicherheitsdirektion zurück, da die Betreuungsfähigkeit der

Grossmutter sowie weitere Betreuungsalternativen im Heimatland weiter

abzuklären seien.

IV.

Mit Rekursentscheid vom 7. Juli 2017 wies die

Sicherheitsdirektion das Verfahren wiederum zur weiteren Sachverhaltsabklärung

im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurück.

V.

Hierauf liess das Migrationsamt durch den Vertrauensanwalt

der Schweizer Botschaft in Serbien den aktuellen Gesundheitszustand der

Grossmutter abklären und veranlasste eine Befragung von C, welcher sich zu

dieser Zeit bei seinen Eltern in der Schweiz aufhielt. Gestützt auf diese

Erhebungen wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch für C am 19. März

2018.

ein zweites Mal ab.

VI.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 25. Juli 2018 ebenfalls ab.

VII.

Mit Beschwerde vom 27. August 2018 liessen A und C

sowie B dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die migrationsamtliche

Verfügung vom 19. März 2018 und der vorinstanzliche Rekursentscheid vom

25.

Juli 2018 aufzuheben und es sei der Familiennachzug bezüglich C zu

bewilligen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Streitgegenstand

bildet lediglich der vor Vorinstanz verweigerte Familiennachzug des

Beschwerdeführers Nr. 1, während das Gesuch um Bewilligung der Einreise

von dessen volljährigen Schwester – wie bereits im vorangegangenen Rechtsgang

vor Verwaltungsgericht – nicht mehr weiterverfolgt wurde.

1.3

Die

Beschwerdeschrift vom 27. August 2018 entspricht grösstenteils wortwörtlich

der Rekurseingabe vom 19. April 2018, wenngleich die meisten Absätze und

einzelne Sätze umgestellt sowie die Bezeichnungen der Parteien und der

Vorinstanz dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden. Neu sind

in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich die Ausführungen in E. 4,

einige Absätze zu Beginn der Erwägungen 5 und 6, die neu aufgeführte

medizinische Definition einer "sensomotorischen Polyneuropathie"

sowie vereinzelte weitere Sätze der Beschwerdeschrift. Überdies wird mit der

Beschwerde erstmals eine "eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin

der Grossmutter sowie ein fachärztlicher Bericht einer serbischen Ärztin

eingereicht und hierauf Bezug genommen. Die anwaltlich verfasste Beschwerde

lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit

den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen,

als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018,2C_140/2017, E. 3; vgl.

auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2]).

2.

2.1

Ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

kann laut Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber

hinaus darf der Nachzug weder rechtsmissbräuchlich erscheinen noch dürfen

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2

Die

Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der von ihnen angemieteten

Vierzimmerwohnung weiterhin über eine für den beabsichtigten Nachzug

bedarfsgerechte Wohnung.

Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab in einer Stellungnahme

vom 31. März 2018 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, seit dem 1. Januar

2018.

arbeitslos und auf Arbeitssuche zu sein. Gemäss Bestätigungen der

Sozialbehörden seines früheren bzw. aktuellen Wohnorts vom 4. bzw. 5. April

2018.

bezog er bislang aber keine Sozialhilfe. Der Aufenthalt des

Beschwerdeführers Nr. 3 könnte aus dem Verdienst der Beschwerdeführerin Nr.

2.

und den an den Beschwerdeführer Nr. 1 ausbezahlten Taggeldern der

Arbeitslosenkasse finanziert werden. Da nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der bislang stets erwerbstätige Beschwerdeführer Nr. 1

dauerhaft arbeitslos bleiben wird, ist weder derzeit eine

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie gegeben, noch droht eine solche durch den

beabsichtigten Nachzug.

2.3

Laut einem

Auszug des Betreibungsamts H vom 9. April 2018 wurde der

Beschwerdeführer Nr. 1 in den letzten zwei Jahren zahlreiche Male

betrieben. Derzeit kumulieren sich die Pfändungen auf rund Fr. 30'000.-.

Für weitere rund Fr. 4'250.- wurden Betreibungen eingeleitet. Die

angehäuften Schulden sind aber noch nicht derart erheblich, als dass sie einem

Nachzug entgegenstehen könnten (vgl. aber den Widerrufsgrund der

Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Sonstige Widerrufsgründe sind

nicht ersichtlich.

2.4

Die

Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den

diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten

Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie

den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG. Das

Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (VB.2017.00191)

bereits in einem ersten Rechtsgang festgehalten, dass die Frist für den Nachzug

des Beschwerdeführers Nr. 3 am 31. Dezember 2012 abgelaufen und das

erst am 25. November 2015 gestellte Nachzugsgesuch demnach verspätet

erfolgt ist. Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu und sind auch nicht strittig.

Zu prüfen bleibt somit, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

3.

3.1

Verspätet

gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG

bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE

etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz

sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung

im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und

fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend

gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;

BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre

Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz

umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau

und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen

des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein

nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient selbst bei einer beabsichtigten

Zusammenführung der Gesamt­familie meist nicht dem Kindeswohl, werden diese

doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 3.1.2 f.

und 3.2.1 [bestätigt in BGr, 21. September 2018,2C_323/2018]). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und

verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die

Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni

2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

3.2

Der

Beschwerdeführer Nr. 3 wuchs bei seiner Mutter (Beschwerdeführerin Nr.

2) auf. Als diese im Januar 2015 zu ihrem Ehemann (Beschwerdeführer Nr.

1) in die Schweiz zog, übernahm seine in der unmittelbaren Nachbarschaft

lebende Grossmutter die Betreuung. Gemäss eigenen Angaben reiste der

Beschwerdeführer Nr. 3 am 21. Januar 2018 zu seinen Eltern in die

Schweiz und hielt sich hier zumindest bis zu seiner polizeilichen Befragung

durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 auf. Gemäss den

Adressangaben in der Beschwerdeschrift soll er (wieder) in Serbien wohnhaft

sein. Ob er tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt oder in eigenmächtiger

Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids bei seinen Eltern in der Schweiz

verblieben ist, lässt sich aus den Akten nicht schlüssig klären, ist jedoch

insofern irrelevant, als dass durch einen eigenmächtigen Nachzug ohnehin keine

Fakten geschaffen werden könnten, welche die Bewilligungsbehörden vor

vollendete Tatsachen stellen würden (BGr, 21. Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2).

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass

die bis anhin von der Grossmutter in Serbien geleistete Betreuung aufgrund

ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht mehr gewährleistet sei. Gegenteilige

Feststellungen in einem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft

in Belgrad sollen hingegen "offensichtlich tendenziös" oder

widersprüchlich sein bzw. auf rein theoretischen Mutmassungen über übliche

Krankheitsverläufe basieren. Zum Beleg des Gesundheitszustands der Grossmutter

reichen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht die

"eidesstaatliche" Erklärung einer Nachbarin der Grossmutter vom 27. August

2018.

ein, wonach die Grossmutter aufgrund ihres nicht guten Gesundheitszustands

für alltägliche Verrichtungen auf nachbarschaftliche Hilfe angewiesen und nicht

mehr selbständig für sich sorgen könne. Zudem legen sie einen fachärztlichen

Bericht einer serbischen Ärztin vom 21. August 2018 vor, wonach sich die

psychischen Beschwerden der Grossmutter – gemäss deren eigenen Angaben – seit

über einem Jahr intensiviert haben sollen, sie "im März" wegen eines

"Schlaganfalls" behandelt worden sei, psychomotorisch angespannt

erscheine und (unter anderem) an einer depressiven Stimmung, "hoher"

Angststörung, labilem Affekt sowie herabgesetzter VND (Hypobulie, Insomnia)

leiden soll. Zugleich soll sie bewusstseinsklar, im Gedankengang ordentlich und

"aktuell nicht suizidal" sein.

3.4

Gemäss

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017

(VB.2017.00191) bedurfte die gesundheitliche Situation der Grossmutter und ihre

Betreuungsfähigkeit weiterer Abklärungen. Das Verwaltungsgericht hat nicht

näher präzisiert, wie der Gesundheitszustand und die Betreuungsfähigkeit der

Grossmutter abzuklären sei. Gerade bei Sachverhaltsabklärungen im Ausland

können der abklärenden Behörde diesbezüglich keine allzu engen Vorgaben gemacht

werden, sind doch die konkreten Abklärungsmöglichkeiten vor Ort meist limitiert

und langwierig.

Das Migrationsamt plante gemäss einer E-Mail vom 18. Dezember

2017.

zunächst eine vertrauensärztliche Untersuchung, begnügte sich aber

letztlich damit, durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in

Belgrad Krankenakten der Grossmutter zusammenzutragen und diese sowie Ärzte der

behandelnden Institutionen zu befragen. Die ärztlichen Auskünfte basierten

dabei auf den Patientenakten der Grossmutter. Die durchgeführten Gespräche

wurden sodann nicht im Wortlaut protokolliert, sondern durch den beigezogenen

Vertrauensanwalt lediglich in einem auf den 31. Januar 2018 datierenden

Bericht zusammengefasst. Wenngleich eine direkte medizinische Untersuchung der

Grossmutter durch einen Vertrauensarzt sowie eine wortgetreue

Protokollierung der durchgeführten Befragungen diesem Vorgehen vorzuziehen

gewesen wäre, erscheint der Sachverhalt nunmehr im Sinn nachfolgender

Erwägungen hinreichend geklärt.

3.5

Aus den in

den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und dem vertrauensanwaltlichen

Bericht vom 31. Januar 2018 ergibt sich, dass die Grossmutter bereits seit

Längerem an erhöhtem Blutdruck, Diabetes mellitus Typ II sowie einer

Stoffwechselstörung (Hyperlipidämie mixta) sowie an Hautveränderungen an den

Beinen (Tinea cruris) leidet. Ihr Gesundheitszustand wird von der vom

Vertrauensanwalt konsultierten Internistin jedoch zumindest anhand der

Patientenakten als stabil eingeschätzt.

Neben diesen seit Längerem stabilen und alterstypischen

Grunderkrankungen musste die Grossmutter laut einem Entlassungsbericht

("Entlassungsbrief") des Allgemeinkrankenhauses J vom 3. April

2017.

im März 2017 wegen Schwierigkeiten beim Gehen, ausgeprägtem

Schwindelgefühl und zeitweiliger Desorientierung für rund drei Wochen

hospitalisiert werden. Gemäss den Angaben ihrer Tochter soll die Grossmutter

bereits früherer gelegentlich verwirrt und desorientiert gewesen sein. In einem

CT-Befund wurden "degenerative Veränderungen mit mikroischämischen

Läsionen von verschiedener Chronifizierung" festgestellt. Zudem wird eine

sensomotorische Polyneuropathie erwähnt.

Gleichwohl wurde die Grossmutter bei der neurologischen

Befundaufnahme anlässlich ihrer Hospitalisierung als "bewusst" und

"richtig orientiert" wahrgenommen. Zudem gab die Grossmutter am 30. Januar

2018.

gegenüber dem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Belgrad an, sie

würde sich um sich selbst kümmern, nehme ihre Medikamente ein, gehe selbständig

zum Arzt und erledige geringe alltägliche Aufgaben selber, wenngleich grössere

Einkäufe oder schwerere Aufgaben eine junge Nachbarin sowie Kinder aus der

Nachbarschaft für sie erledigen würden. Hierbei betonte die Grossmutter auch,

dass sie keine besondere Pflege benötige und für sich selber sorgen könne.

3.6

Der von

den Beschwerdeführenden eingereichte fachärztliche Bericht vom 21. August

2018.

basiert grösstenteils auf den eigenen Angaben der Grossmutter

("autoanamnestisch", "Nach ihren Angaben") und wurde

offenbar nicht aufgrund einer regelmässigen Behandlung, sondern anlässlich

einer singulären, rund 20-minütigen Sprechstunde erstellt. Bei dem im Bericht

erwähnten "Schlaganfall" vom "März" [ohne Jahresangabe]

dürfte auf die bereits erwähnte, aktenkundige Hospitalisierung im März 2017

Bezug genommen worden sein, wäre doch ansonsten von den Beschwerdeführenden zu

erwarten gewesen, hierzu zumindest nähere Angaben zu machen. Im damaligen

Austrittsbericht ist jedoch nirgends von einem Schlaganfall die Rede. Überdies

hat die Grossmutter ihre psychischen und kognitiven Probleme bei ihrer Befragung

durch den Vertrauensanwalt weitgehend unerwähnt gelassen bzw. sind diese im

erstellten vertrauensanwaltlichen Bericht zumindest unerwähnt geblieben. Die

Angaben im fachärztlichen Bericht scheinen damit die Situation dramatischer

darzustellen als sie tatsächlich ist. Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang

mit dem laufenden Bewilligungsverfahren und das Eigeninteresse der Grossmutter

am Nachzug ihres Enkels in die Schweiz. Damit kann auf die Angaben des

fachärztlichen Berichts nicht vorbehaltslos abgestellt werden, zumal sich

selbst aus diesem nicht eindeutig ergibt, dass der Grossmutter eine

altersadäquate Betreuung ihres Enkels verunmöglicht wäre.

3.7

Auch die

"eidesstaatliche" Erklärung der Nachbarin vom 27. August 2018

steht in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren in der

Schweiz und widerspricht zumindest teilweise den von der Grossmutter gegenüber

dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben. Sie widerspricht zudem den

medizinischen Unterlagen, aus welchen nicht hervorgeht, dass die Grossmutter –

wie von der Nachbarin behauptet – "mehrmals wöchentlich" neue

Medikamente, Rezepte und Therapien benötigen würde. Dies obwohl eine derart

engmaschige medikamentöse und therapeutische Behandlungsbedürftigkeit ohne

Weiteres mit entsprechenden Arztberichten, Rezeptkopien etc. belegbar sein

müsste und sowohl die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als auch die

Grossmutter ein Interesse an der Einreichung entsprechender Dokumente haben

müssten, würden sie denn existieren. Die Nachbarin steht sodann in einem

Näheverhältnis zur Grossmutter und wird für die von ihr erbrachten

Haushaltsleistungen bezahlt (vgl. die diesbezüglichen Angaben des

Beschwerdeführers Nr. 3 anlässlich seiner Befragung durch die

Stadtpolizei H vom 1. März 2018). Damit sind ihre Angaben ebenfalls

mit Vorsicht zu würdigen und erscheint auch deren Darstellung der tatsächlichen

Situation stark überzeichnet.

3.8

Die

Grossmutter hat zudem einen ihr verordneten stationären (Kur-)Aufenthalt nicht

angetreten und verschiedene Kontrolltermine nicht wahrgenommen. Regelmässige

Arztkonsultationen oder Therapien sind nicht belegt. Dies deutet ebenfalls

darauf hin, dass der Leidensdruck und die Einschränkungen der Grossmutter

weniger gross sind als von den Beschwerdeführenden behauptet, zumal sie offenkundig

weiterhin zu rationalen Entscheidungen sowie zur selbständiger Wahrnehmung von

Arztterminen fähig ist und ihre Verwandten zugesichert haben, für ihre

Behandlungskosten aufzukommen.

3.9

All dies

deutet darauf hin, dass die Grossmutter zwar an alterstypischen Gebrechen

leidet und zumindest während ihrer Hospitalisierung im März 2017 teilweise

desorientiert war, jedoch weiterhin in der Lage ist, ihr Leben weitgehend

selbständig zu meistern. Dass die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen und

zumindest für körperlich anstrengende Tätigkeiten selbst auf Hilfe angewiesen

ist, schliesst ihre Betreuungsfähigkeit nicht aus: Der beinahe volljährige

Beschwerdeführer Nr. 3 bedarf aufgrund seines Alters weder einer

permanenten Betreuung noch einer ständigen Überwachung. Seine altersadäquate

Betreuung kann auch durch die gesundheitlich eingeschränkte Grossmutter

geleistet werden, welche ihn nun bereits seit fast vier Jahren betreut und

bereits zuvor eine wichtige Bezugsperson gewesen sein dürfte. Die

fortbestehende Betreuungsfähigkeit der Grossmutter wird zudem durch ein

weiteres Indiz gestützt: In den Akten findet sich eine (auf persönlichen Antrag

der Grossmutter ausgestellte) Bescheinigung des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde

K, Serbien, vom 9. Mai 2016, wonach dieses sich zur Ergreifung

"adäquater Massnahmen" gezwungen sehe, sollten die Eltern des

Beschwerdeführers Nr. 3 die Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder nicht

übernehmen. Obschon seither mehr als 2 ½ Jahre vergangen sind, sind aus den Akten und den Vorbringen

der Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Kindesschutzmassnahmen ersichtlich,

die inzwischen seitens der serbischen Behörden zum Schutz des Beschwerdeführers

hätten ergriffen werden müssen.

3.10

Gerade

für Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers Nr. 3 sind stabile

Verhältnisse und gleichbleibende Bezugspersonen wichtig, weshalb ein Wechsel

der Betreuungsverhältnisse vermieden werden sollte. Zwar ist davon auszugehen,

dass die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 3 für die Grossmutter eine

starke Belastung darstellt, was sie auch gegenüber dem Vertrauensanwalt zum

Ausdruck brachte. Seitens des Beschwerdeführers Nr. 3 würden sich die

Probleme bei einem Nachzug in die Schweiz jedoch nur noch mehr verstärken,

würde dieser doch hierdurch aus seinem bisherigen Beziehungsnetz herausgerissen

und müsste er sich in einem ihm weitgehend unbekannten Land neu zurechtfinden.

Gerade für Heranwachsende in der Pubertät stellt dies eine grosse

Herausforderung dar. Überdies hat der Beschwerdeführer Nr. 3 bei seiner

Befragung durch die Stadtpolizei H vom 1. März 2018 selbst darauf

hingewiesen, die letzten zehn Jahre ohne seinen Vater verbracht zu haben,

weshalb seine Beziehung zu diesem nicht sehr gut sein könne. Auch deshalb birgt

ein Nachzug zu seinem Vater ein erhebliches Konfliktpotenzial und liegt die

Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation im Interesse des Kindes. Die

Grossmutter hat zudem zumindest in zeitlicher Hinsicht mehr freie Kapazitäten

als die arbeitstätigen bzw. arbeitssuchenden Kindseltern. Ferner wäre es Letztgenannten

auch zumutbar, nötigenfalls eine anderweitige Betreuung des beinahe erwachsenen

Kindes im Heimatland zu organisieren, wobei aufgrund seines Alters auch eine

entgeltliche Fremdbetreuung durch Dritte in Betracht käme (vgl. BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.7).

3.11

Der

unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehende Beschwerdeführer Nr. 3 hat in

Serbien inzwischen die Schule abgebrochen und sieht eigenen Angaben zufolge

seine berufliche Zukunft in der Schweiz. Auch dies deutet daraufhin, dass nicht

prekäre Betreuungsverhältnisse in Serbien, sondern die (vermeintlich) besseren

wirtschaftlichen Aussichten in der Schweiz für das Nachzugsgesuch

ausschlaggebend waren. Jedenfalls erscheint ein Nachzug in die Schweiz anhand

der nach wie vor gewährleisteten Betreuungsmöglichkeit in Serbien und den in

der Schweiz zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten nicht geboten und sind

wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen. Es ist

den Beschwerdeführenden sodann weiterhin zuzumuten, ihre familiären Beziehungen

wie bis anhin mittels gegenseitiger Besuche und über die Distanz zu pflegen.

4.

4.1

Gemäss § 4a

VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren

beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Dieses

Beschleunigungsgebot leitet sich zudem auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29

Abs. 1 BV sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der

Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ab. Weiter sieht Art. 10

Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November

1989.

(KRK) vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks

Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat

wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Die blosse Untätigkeit

einer Behörde vermag aber in der Regel noch keinen Vertrauenstatbestand zu

begründen und nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl.

BGr, 11. Mai 2012,2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

4.2

Das

Verfahren hat bislang knapp drei Jahre gedauert, ohne dass dies den

vorliegenden Entscheid massgeblich zu beeinflussen vermag: So wäre das

Nachzugsgesuch auch bei einer beschleunigten Behandlung abzuweisen gewesen und

ist den Beschwerdeführenden damit aus der langen Verfahrensdauer kein

relevanter Nachteil erwachsen. Ein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand

ist nicht ersichtlich, nachdem den Beschwerdeführenden bereits frühzeitig die

Verweigerung des Familiennachzugs in Aussicht gestellt wurde. Somit können die

Beschwerdeführenden auch aus der relativ langen Verfahrensdauer nichts zu ihren

Gunsten ableiten (vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 5

[bestätigt in BGr, 21. September 2018,2C_323/2018]). Dies zumal die

Verfahrensdauer zumindest teilweise durch neue bzw. präzisierte Vorbringen der

Beschwerdeführenden bezüglich des Gesundheitszustands der Grossmutter sowie

Abklärungen im Ausland erklärbar ist.

Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren

Sachverhaltsabklärungen oder einer erneuten Rückweisung an die Vorinstanz

abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), während von einer Kostenauflage an den minderjährigen

Beschwerdeführer Nr. 3 praxisgemäss abzusehen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang steht den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …