VB.2018.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00511
7. Februar 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20573)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00511
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch lic. iur. F,
2. Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Stäfa bewilligte D und E am
28. November 2017 die Erstellung eines Einfamilienhauses an der G-Strasse 01
in Uerikon.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B sowie H am
2.
Januar 2018 Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten die Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter deren Aufhebung
unter Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung. Mit
Entscheid vom 25. Juli 2018 wies das Baurekursgericht den Rekurs von A und
B ab, soweit es darauf eintrat. Der Rekurs von H wurde gleichentags infolge
Rückzugs abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2018 gelangten A und B
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids,
soweit damit ihr Rekurs abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten worden war.
Eventualiter ersuchten sie, die angefochtene Baubewilligung ersatzlos
aufzuheben. Prozessual beantragten sie die Edition verschiedener Akten beim
Gemeinderat Stäfa betreffend bereits errichteter Parkplätze und
Geländeveränderungen, eventualiter die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Schliesslich ersuchten sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018
beantragten D und E, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Am gleichen Datum beantragte der Gemeinderat Stäfa, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; er teilte zudem mit, dass
keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. A und B liessen sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom 30. März/6. April 2009 (BZO) in
der Wohnzone W2/1.4. Die private Beschwerdegegnerschaft plant, die
Parzelle (Kat.-Nr. 02) an der G-Strasse 01 in Uerikon mit einem
Einfamilienhaus samt Atelierräumen im Erdgeschoss sowie Garagen und
Kellerräumen im Untergeschoss zu überstellen. Die Parzelle ist derzeit nicht
überbaut, jedoch befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle, unmittelbar
angrenzend an die G-Strasse, ein eingeebneter Platz, auf dem Fahrzeuge
abgestellt werden können. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der nördlich
angrenzenden Liegenschaft G-Strasse 03. Mit der Beschwerde machen sie eine
ungenügende Abklärung des massgeblichen Terrainverlaufs geltend.
3.
Gemäss § 5 der kantonalen Allgemeinen Bauverordnung
vom 22. Juni 1977 (ABV) gilt in dessen anwendbaren Fassung der bei
Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens als gewachsener Boden
(Abs. 1). Auf frühere Verhältnisse ist jedoch zurückzugreifen, wenn der
Boden innert eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im
Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass
aufgeschüttet wurde (Abs. 2 lit. a) oder wenn der Boden im Hinblick
auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von
Bauvorschriften umgestaltet worden ist (Abs. 2 lit. b).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden
machten im Rekursverfahren geltend, zwischen 2010 und 2013 seien auf dem
Baugrundstück erhebliche Terrainveränderungen vorgenommen worden, insbesondere
Abgrabungen im südlichen Parzellenbereich und Aufschüttungen im mittleren Teil
der Parzelle. Für den massgeblichen Terrainverlauf sei auf die zuvor
bestandenen Verhältnisse abzustellen.
Die private Beschwerdegegnerschaft führte dazu aus, im
Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sei das Gelände leicht verändert
worden.
4.2
Nach
Auffassung des Baurekursgerichts bestehen keine Hinweise auf erhebliche
Terrainveränderungen in der massgeblichen Zeit. Erkennbar sei auf den
Orthofotos, dass der südliche Parzellenbereich leicht ausgeebnet worden sei;
dies entspreche der Angabe der Bauherrschaft, wonach sie diesen Bereich als
Bauinstallationsplatz für Bauten auf dem unmittelbar südlich gelegenen
Nachbargrundstück benützt habe. Sodann könne aus den von der Bauherrschaft
eingereichten Aufnahmen entnommen werden, dass die Terrainveränderungen nur
untergeordneter Natur gewesen seien, was sich auch anlässlich des Augenscheins
bestätigt habe: Abgesehen von der erwähnten Ausebnung im südlichen
Parzellenbereich habe kein unnatürlicher Geländeverlauf festgestellt werden
können. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Vorteile sich die Bauherrschaft
durch die Geländeveränderungen angeblich verschafft haben soll.
4.3
Mit der
Beschwerde wird wiederum geltend gemacht, im südlichen Parzellenteil seien
unzulässige Geländeveränderungen erfolgt. Die Beschwerdeführenden beurteilen
diese Geländeveränderungen im Unterschied zum Baurekursgericht als erheblich,
da die Arbeiten für die Erstellung von Parkplätzen erfolgt sei und solches
stets bewilligungspflichtig sei. Sinngemäss machen sie geltend, für den Verlauf
des Bodens sei deshalb auf die Verhältnisse vor der Umgestaltung im Jahr 2011
abzustellen.
4.4
Zunächst
verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Spezialvorschrift von § 5 Abs. 2
lit. a ABV nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im bezeichneten
Zeitraum Terrainaufschüttungen in einem Ausmass erfolgt sind, die der
Bewilligungspflicht unterliegen. Auch wenn die Geländeveränderung wegen der
allfälligen Nutzung als Parkplätze bewilligungspflichtig gewesen wäre, so hat
dies nichts mit dem Ausmass der Aufschüttung zu tun; diesbezüglich nimmt
§ 1 lit. d der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 1 m und einer Fläche von bis zu
500.
m2 von der Bewilligungspflicht aus.
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für Aufschüttungen
im Umfang von mehr als einem Meter. Wie gesehen verneinte die Vorinstanz die
Vornahme erheblicher Geländeveränderungen. Dass Aufschüttungen im Ausmass von
einem Meter oder sonst in erheblichem Umfang erfolgt sind, zeigen die von den
Beschwerdeführenden zitierten Aussagen der Bauherrschaft nicht auf. Ebenso wenig
ergibt sich solches aus den am gerichtlichen Augenschein erstellten Fotos 4
und 6. Damit entfällt eine Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. a ABV.
4.5
Des Weiteren
ist auf frühere Verhältnisse abzustellen, wenn eine Umgestaltung des
Baugrundstücks – unbesehen der Art der Veränderung – im Hinblick auf die
beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften
umgestaltet wurde (§ 5 Abs. 2 lit. b ABV). Wohl unter
diesem Titel machen die Beschwerdeführenden geltend, Abgrabungen von 100–110 cm
seien gemäss Art. 35 BZO unzulässig.
Wie gesehen verneinte das Baurekursgericht das Vorliegen solcher
erheblichen Geländeveränderungen. Der aktuelle Geländeverlauf legt zwar
durchaus nahe, dass bei der Einebnung des Terrains im Bereich der Südfassade des
geplanten Einfamilienhauses gewisse Abgrabungen erfolgt und nördlich angrenzend
gewisse Aufschüttungen erfolgt sind. Gleichzeitig ist es aber einleuchtend,
wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung vom Vorliegen bloss untergeordneter
Terrainveränderungen ausgeht. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden
nicht, dass diese Einebnung mit Blick auf das vorliegende Projekt oder zur
Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre. Auch aus den Angaben der privaten
Beschwerdegegnerschaft zum gewachsenen Terrain kann entgegen einer
entsprechenden Insinuation der Beschwerdeführenden nichts zum Nachteil der privaten
Beschwerdegegnerschaft abgeleitet werden. Damit fehlt es auch an den
Voraussetzungen zur Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABV.
4.6
Die Beschwerdeführenden
beantragen sodann die Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit diesen im Jahr
2011.
erfolgten Abgrabungen und Auffüllungen im südlichen Parzellenbereich
(Beschwerdeantrag 3).
4.6.1
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderen durch den Beizug von Unterlagen. Für
die Feststellung des Sachverhalts sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet,
notwendige Akten herauszugeben (Abs. 3).
4.6.2
Mit Bezug auf erwähnten Beschwerdeantrag 3 führt der Gemeinderat Stäfa
aus, dass trotz entsprechender Nachforschungen weder im örtlichen Bauarchiv
noch beim beauftragten Geometer irgendwelche streitrelevanten Planunterlagen
haben erhältlich gemacht werden können. Entgegen der Beschwerdeschrift seien
solche zusätzliche Bauakten nicht vorhanden.
Da keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben durch
den Gemeinderat bestehen, erscheint es als zwecklos, ihn verfügungsmässig zur
Einreichung entsprechender Akten aufzufordern. Abgesehen davon besteht
gegenüber den staatlichen Behörden keine Möglichkeit für eine Androhung gemäss
Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB): Dieses
Institut dient nicht zur Durchsetzung von Anordnungen gegenüber Behörden
und Beamten bzw. öffentlich-rechtlichen Angestellten (vgl. Stefan Trechsel/Mark
Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2018, Art 292 N. 6;
BGE 124 III 170 E. 6). Sodann ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz
über die Gemeinden.
4.7
Die Beschwerdeführenden
beantragen schliesslich eventualiter, über die Erheblichkeit der auf dem
Baugrundstück errichteten Parkplätze samt Geländeveränderungen im Sinn von § 5
Abs. 2 ABV ein Sachverständigengutachten einzuholen.
4.7.1
Als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts steht auch die Erstattung
eines Gutachtens bzw. einer Expertise durch eine sachverständige Person zur
Verfügung (§ 7 Abs. 1 VRG).
Entsprechend seiner Funktion als Mittel zur
Sachverhaltsabklärung dient das Gutachten nicht zur Klärung von Rechtsfragen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 68). Ob Geländeveränderungen erheblich sind,
ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverhaltsmässig
spricht der Beschwerdeantrag allenfalls das Ausmass der Geländeveränderungen
an.
4.7.2
Wie gesehen hat das Baurekursgericht als Fachgericht das Vorhandensein
erheblicher Aufschüttungen aufgrund seines Augenscheins und der Beurteilung des
Geländeverlaufs verneint. Es ist – auch unter Hinweis auf die erwähnten Fotos –
davon auszugehen, dass die Aufschüttungen weniger als einen Meter hoch sind. Vor
diesem Hintergrund bleibt das genaue Ausmass der Geländeaufschüttungen und der
-abgrabungen irrelevant, denn die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht,
dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung
von Bauvorschriften dienten. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen sind, als
sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 10) und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, wenn diese
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 19), besteht kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens.
Es steht vielmehr fest, dass die Ausnahmetatbestände von § 5
Abs. 2 lit. a oder b ABV nicht zur Anwendung gelangen und deshalb
gemäss Abs. 1 der bestehende Verlauf des Bodens massgeblich ist.
5.
Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den
unsubstanziierten Einwand der Beschwedeführenden, es fehle an einer befriedigenden
Gesamtwirkung, zumal eingangs der Beschwerde ausdrücklich erklärt worden war,
die Rüge der mangelnden Einordnung werde nicht mehr erneuert (S. 4).
6.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtskonform. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das
Baurekursgericht ist zu verneinen. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht auf
den bestehenden Verlauf des Terrains abgestellt. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei
diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen
haben sie die private Beschwerdegegnerschaft gemäss § 17 Abs. 2 lit. a
VRG angemessen zu entschädigen ist. Als angemessen erscheint ein Betrag von
insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'610.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführenden werden im gleichen
Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …