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Entscheid

VB.2018.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00511

7. Februar 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20573)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Stäfa bewilligte D und E am

28. November 2017 die Erstellung eines Einfamilienhauses an der G-Strasse 01

in Uerikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B sowie H am

2.

Januar 2018 Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie

beantragten die Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter deren Aufhebung

unter Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung. Mit

Entscheid vom 25. Juli 2018 wies das Baurekursgericht den Rekurs von A und

B ab, soweit es darauf eintrat. Der Rekurs von H wurde gleichentags infolge

Rückzugs abgeschrieben.

III.

Mit Beschwerde vom 27. August 2018 gelangten A und B

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids,

soweit damit ihr Rekurs abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten worden war.

Eventualiter ersuchten sie, die angefochtene Baubewilligung ersatzlos

aufzuheben. Prozessual beantragten sie die Edition verschiedener Akten beim

Gemeinderat Stäfa betreffend bereits errichteter Parkplätze und

Geländeveränderungen, eventualiter die Einholung eines

Sachverständigengutachtens. Schliesslich ersuchten sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018

beantragten D und E, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die

Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Am gleichen Datum beantragte der Gemeinderat Stäfa, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; er teilte zudem mit, dass

keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. A und B liessen sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Stäfa vom 30. März/6. April 2009 (BZO) in

der Wohnzone W2/1.4. Die private Beschwerdegegnerschaft plant, die

Parzelle (Kat.-Nr. 02) an der G-Strasse 01 in Uerikon mit einem

Einfamilienhaus samt Atelierräumen im Erdgeschoss sowie Garagen und

Kellerräumen im Untergeschoss zu überstellen. Die Parzelle ist derzeit nicht

überbaut, jedoch befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle, unmittelbar

angrenzend an die G-Strasse, ein eingeebneter Platz, auf dem Fahrzeuge

abgestellt werden können. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der nördlich

angrenzenden Liegenschaft G-Strasse 03. Mit der Beschwerde machen sie eine

ungenügende Abklärung des massgeblichen Terrainverlaufs geltend.

3.

Gemäss § 5 der kantonalen Allgemeinen Bauverordnung

vom 22. Juni 1977 (ABV) gilt in dessen anwendbaren Fassung der bei

Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens als gewachsener Boden

(Abs. 1). Auf frühere Verhältnisse ist jedoch zurückzugreifen, wenn der

Boden innert eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im

Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass

aufgeschüttet wurde (Abs. 2 lit. a) oder wenn der Boden im Hinblick

auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von

Bauvorschriften umgestaltet worden ist (Abs. 2 lit. b).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden

machten im Rekursverfahren geltend, zwischen 2010 und 2013 seien auf dem

Baugrundstück erhebliche Terrainveränderungen vorgenommen worden, insbesondere

Abgrabungen im südlichen Parzellenbereich und Aufschüttungen im mittleren Teil

der Parzelle. Für den massgeblichen Terrainverlauf sei auf die zuvor

bestandenen Verhältnisse abzustellen.

Die private Beschwerdegegnerschaft führte dazu aus, im

Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sei das Gelände leicht verändert

worden.

4.2

Nach

Auffassung des Baurekursgerichts bestehen keine Hinweise auf erhebliche

Terrainveränderungen in der massgeblichen Zeit. Erkennbar sei auf den

Orthofotos, dass der südliche Parzellenbereich leicht ausgeebnet worden sei;

dies entspreche der Angabe der Bauherrschaft, wonach sie diesen Bereich als

Bauinstallationsplatz für Bauten auf dem unmittelbar südlich gelegenen

Nachbargrundstück benützt habe. Sodann könne aus den von der Bauherrschaft

eingereichten Aufnahmen entnommen werden, dass die Terrainveränderungen nur

untergeordneter Natur gewesen seien, was sich auch anlässlich des Augenscheins

bestätigt habe: Abgesehen von der erwähnten Ausebnung im südlichen

Parzellenbereich habe kein unnatürlicher Geländeverlauf festgestellt werden

können. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Vorteile sich die Bauherrschaft

durch die Geländeveränderungen angeblich verschafft haben soll.

4.3

Mit der

Beschwerde wird wiederum geltend gemacht, im südlichen Parzellenteil seien

unzulässige Geländeveränderungen erfolgt. Die Beschwerdeführenden beurteilen

diese Geländeveränderungen im Unterschied zum Baurekursgericht als erheblich,

da die Arbeiten für die Erstellung von Parkplätzen erfolgt sei und solches

stets bewilligungspflichtig sei. Sinngemäss machen sie geltend, für den Verlauf

des Bodens sei deshalb auf die Verhältnisse vor der Umgestaltung im Jahr 2011

abzustellen.

4.4

Zunächst

verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Spezialvorschrift von § 5 Abs. 2

lit. a ABV nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im bezeichneten

Zeitraum Terrainaufschüttungen in einem Ausmass erfolgt sind, die der

Bewilligungspflicht unterliegen. Auch wenn die Geländeveränderung wegen der

allfälligen Nutzung als Parkplätze bewilligungspflichtig gewesen wäre, so hat

dies nichts mit dem Ausmass der Aufschüttung zu tun; diesbezüglich nimmt

§ 1 lit. d der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 1 m und einer Fläche von bis zu

500.

m2 von der Bewilligungspflicht aus.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für Aufschüttungen

im Umfang von mehr als einem Meter. Wie gesehen verneinte die Vorinstanz die

Vornahme erheblicher Geländeveränderungen. Dass Aufschüttungen im Ausmass von

einem Meter oder sonst in erheblichem Umfang erfolgt sind, zeigen die von den

Beschwerdeführenden zitierten Aussagen der Bauherrschaft nicht auf. Ebenso wenig

ergibt sich solches aus den am gerichtlichen Augenschein erstellten Fotos 4

und 6. Damit entfällt eine Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. a ABV.

4.5

Des Weiteren

ist auf frühere Verhältnisse abzustellen, wenn eine Umgestaltung des

Baugrundstücks – unbesehen der Art der Veränderung – im Hinblick auf die

beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften

umgestaltet wurde (§ 5 Abs. 2 lit. b ABV). Wohl unter

diesem Titel machen die Beschwerdeführenden geltend, Abgrabungen von 100–110 cm

seien gemäss Art. 35 BZO unzulässig.

Wie gesehen verneinte das Baurekursgericht das Vorliegen solcher

erheblichen Geländeveränderungen. Der aktuelle Geländeverlauf legt zwar

durchaus nahe, dass bei der Einebnung des Terrains im Bereich der Südfassade des

geplanten Einfamilienhauses gewisse Abgrabungen erfolgt und nördlich angrenzend

gewisse Aufschüttungen erfolgt sind. Gleichzeitig ist es aber einleuchtend,

wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung vom Vorliegen bloss untergeordneter

Terrainveränderungen ausgeht. Zudem plausibilisieren die Beschwerdeführenden

nicht, dass diese Einebnung mit Blick auf das vorliegende Projekt oder zur

Umgehung von Bauvorschriften erfolgt wäre. Auch aus den Angaben der privaten

Beschwerdegegnerschaft zum gewachsenen Terrain kann entgegen einer

entsprechenden Insinuation der Beschwerdeführenden nichts zum Nachteil der privaten

Beschwerdegegnerschaft abgeleitet werden. Damit fehlt es auch an den

Voraussetzungen zur Anwendung von § 5 Abs. 2 lit. b ABV.

4.6

Die Beschwerdeführenden

beantragen sodann die Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit diesen im Jahr

2011.

erfolgten Abgrabungen und Auffüllungen im südlichen Parzellenbereich

(Beschwerdeantrag 3).

4.6.1

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderen durch den Beizug von Unterlagen. Für

die Feststellung des Sachverhalts sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet,

notwendige Akten herauszugeben (Abs. 3).

4.6.2

Mit Bezug auf erwähnten Beschwerdeantrag 3 führt der Gemeinderat Stäfa

aus, dass trotz entsprechender Nachforschungen weder im örtlichen Bauarchiv

noch beim beauftragten Geometer irgendwelche streitrelevanten Planunterlagen

haben erhältlich gemacht werden können. Entgegen der Beschwerdeschrift seien

solche zusätzliche Bauakten nicht vorhanden.

Da keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben durch

den Gemeinderat bestehen, erscheint es als zwecklos, ihn verfügungsmässig zur

Einreichung entsprechender Akten aufzufordern. Abgesehen davon besteht

gegenüber den staatlichen Behörden keine Möglichkeit für eine Androhung gemäss

Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB): Dieses

Institut dient nicht zur Durchsetzung von Anordnungen gegenüber Behörden

und Beamten bzw. öffentlich-rechtlichen Angestellten (vgl. Stefan Trechsel/Mark

Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2018, Art 292 N. 6;

BGE 124 III 170 E. 6). Sodann ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz

über die Gemeinden.

4.7

Die Beschwerdeführenden

beantragen schliesslich eventualiter, über die Erheblichkeit der auf dem

Baugrundstück errichteten Parkplätze samt Geländeveränderungen im Sinn von § 5

Abs. 2 ABV ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4.7.1

Als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts steht auch die Erstattung

eines Gutachtens bzw. einer Expertise durch eine sachverständige Person zur

Verfügung (§ 7 Abs. 1 VRG).

Entsprechend seiner Funktion als Mittel zur

Sachverhaltsabklärung dient das Gutachten nicht zur Klärung von Rechtsfragen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 68). Ob Geländeveränderungen erheblich sind,

ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverhaltsmässig

spricht der Beschwerdeantrag allenfalls das Ausmass der Geländeveränderungen

an.

4.7.2

Wie gesehen hat das Baurekursgericht als Fachgericht das Vorhandensein

erheblicher Aufschüttungen aufgrund seines Augenscheins und der Beurteilung des

Geländeverlaufs verneint. Es ist – auch unter Hinweis auf die erwähnten Fotos –

davon auszugehen, dass die Aufschüttungen weniger als einen Meter hoch sind. Vor

diesem Hintergrund bleibt das genaue Ausmass der Geländeaufschüttungen und der

-abgrabungen irrelevant, denn die Beschwerdeführenden plausibilisieren nicht,

dass die Geländeveränderungen der nun beabsichtigten Nutzung oder der Umgehung

von Bauvorschriften dienten. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen sind, als

sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 10) und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, wenn diese

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 19), besteht kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens.

Es steht vielmehr fest, dass die Ausnahmetatbestände von § 5

Abs. 2 lit. a oder b ABV nicht zur Anwendung gelangen und deshalb

gemäss Abs. 1 der bestehende Verlauf des Bodens massgeblich ist.

5.

Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den

unsubstanziierten Einwand der Beschwedeführenden, es fehle an einer befriedigenden

Gesamtwirkung, zumal eingangs der Beschwerde ausdrücklich erklärt worden war,

die Rüge der mangelnden Einordnung werde nicht mehr erneuert (S. 4).

6.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als

rechtskonform. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das

Baurekursgericht ist zu verneinen. Die Vorinstanzen haben vielmehr zu Recht auf

den bestehenden Verlauf des Terrains abgestellt. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei

diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen

haben sie die private Beschwerdegegnerschaft gemäss § 17 Abs. 2 lit. a

VRG angemessen zu entschädigen ist. Als angemessen erscheint ein Betrag von

insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'610.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführenden werden im gleichen

Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu

bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …