VB.2018.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00513
5. Dezember 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20409)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00513
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1988 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete
am 16. September 2016 den in der Schweiz niedergelassenen
bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen C und reiste am 25. September
2016 in die Schweiz ein. Hierauf wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine
bis zum 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt.
In der Folge erhielt das Migrationsamt davon Kenntnis,
dass C in seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. Auf
Rückfrage bestätigten sodann beide Ehegatten, seit dem 11. bzw. 12. Juli
2017 nicht mehr zusammenzuleben. Während A zunächst noch die Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens in Aussicht stellte, gab C mit Stellungnahme vom 7. August
2017 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sein Ehewille spätestens seit
dem 2. Juni 2017 erloschen und nicht mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am
25. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. November 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. August 2018.
Dagegen liess A am 26. Juni 2018 Beschwerde bei der
Sicherheitsdirektion erheben, welche ihr mit Schreiben vom 27. Juni 2018
ankündigte, die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu
überweisen. Am 29. August 2018 erkundigte sich A persönlich beim
Verwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens und verwies auf ihre Eingabe an
die Sicherheitsdirektion vom 26. Juni 2018 sowie die ihr angekündigte
Überweisung. Da in der Geschäftsverwaltung des Verwaltungsgerichts weder eine
entsprechende Überweisung noch die Eröffnung eines A betreffenden Verfahrens
ersichtlich war, wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 ein
Beschwerdeverfahren eröffnet und die Sicherheitsdirektion dazu aufgefordert, zu
der bei ihr eingereichten, jedoch nicht an das Verwaltungsgericht
weitergeleiteten Beschwerde Stellung zu beziehen. Überdies wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen, den Vorinstanzen das rechtliche Gehör
gewährt und angemerkt, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
In der Folge verzichtete die
Sicherheitsdirektion am 5. September auf Vernehmlassung, ohne auf die am
26.
Juni 2018 bei ihr eingereichte Beschwerde Bezug zu nehmen oder
diesbezüglich Unterlagen nachzureichen. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen, reichte am 2. Oktober aber weitere Akten nach.
Mit Eingaben vom 16. Oktober
2018.
nahm der von A neu mandatierte Rechtsvertreter unaufgefordert Stellung zur
Beschwerde, unter Einreichung weiterer Unterlagen und Beweismittel.
Es erfolgten keine weiteren
Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Gemäss § 5
Abs. 2 VRG sind fristgerechte Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde fristwahrend und von Amtes wegen an die zuständige Instanz
weiterzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen,
dass diese am 26. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der an sich
unzuständigen Sicherheitsdirektion eingereicht hatte. Damit ist die
Beschwerdefrist gewahrt, zumal der Beschwerdeführerin aus der offenbar
unterlassenen Überweisung an das Verwaltungsgericht keine Nachteile erwachsen
dürfen.
1.3
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die Dokumente
der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018 im vorliegenden Verfahren bei
der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr
zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136.
II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV
festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.
2.2
Die
Ehegatten haben sich gemäss übereinstimmenden Angaben spätestens im Juli 2017
getrennt. Da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits zu diesem
Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausschloss und in
seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, ist die Ehe
spätestens auf diesen Zeitpunkt definitiv gescheitert, selbst wenn die
Beschwerdeführerin zunächst noch mit einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens gerechnet haben sollte (vgl. BGr, 19. Januar 2016,
2C_28/2016, E. 2.1). Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft hat
damit knapp zehn Monate und somit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Aufgrund der nur kurze Zeit
gelebten und definitiv gescheiterten Ehe kann sich die Beschwerdeführerin
unabhängig von ihrer hiesigen Integration (vgl. hierzu aber auch E. 3.5
nachstehend) und dem rechtskräftigen Vollzug der Scheidung weder auf einen
ehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch auf einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
stützen. Mangels intakter Ehegemeinschaft kann sie ihren hiesigen Aufenthalt
auch nicht mehr auf den konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch
auf Familienleben stützen.
3.
3.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe
liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei
zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr die Reintegration in
Serbien nicht zumutbar sei, da sie dort nur zwischen 2005–2016 gelebt und die
vorangegangenen Lebensjahre in Bosnien-Herzegowina bzw. Russland verbracht
habe. Weiter sei sie in ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt
geworden. Gemäss Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 soll sie von ihrem
Ehemann geohrfeigt worden sein. Zudem sollen ihr Geld für Nahrungsmittel und Hygieneartikel
vorenthalten, ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt und sie
psychisch von ihrem Ehemann und dessen Familie unter Druck gesetzt worden sein.
Insbesondere soll ihr Ehemann mehrmals gedroht haben, sie ausschaffen zu
lassen. Sie sei durch die erlittene häusliche Gewalt traumatisiert und
psychisch angeschlagen (Schlafstörungen, Angstreaktionen, Reizbarkeit etc.).
3.3
Nach der
Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt ernstzuehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit
dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch
psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen dabei
von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie müssen derart
schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die
eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu
machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft. Hinweise für
eheliche Gewalt können sich gemäss Art. 77 Abs. 6 und 6bis
VZAE insbesondere aus Arztzeugnissen, Polizeirapporten, Strafanzeigen,
Gewaltschutzmassnahmen, entsprechenden Verurteilungen oder Auskünften
spezialisierter Fachstellen (Frauenhäuser etc.) ergeben (vgl. zum Ganzen BGE
138.
II 229 E. 3.2.1 ff.).
3.4
Die
Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt sind
weder belegt noch glaubhaft: Während die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 noch behauptete, auf ihrem Handy
Nachrichten gespeichert zu haben, die eine Bedrohung durch Familienmitglieder
ihres Mannes belegen sollen, räumt sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober
2018.
nunmehr ein, dass keinerlei Polizeirapporte oder Ähnliches vorhanden sei,
welche die von ihr angeblich erlittene Gewalt belegen könnten. Die in den Akten
liegenden Referenzschreiben von Bekannten und der Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin taugen ebenfalls nicht als Beleg, enthalten diese doch
höchstens vage Hinweise auf eheliche Konflikte. Auch die eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin sind äusserst vage geblieben. So werden weder konkrete
Vorfälle noch Daten genannt. Die Gewaltvorwürfe wurden zudem erst spät
vorgebracht und widersprechen früheren Darstellungen: So beschrieb die
Beschwerdeführerin ihre Ehe in ihrer Rekursschrift vom 20. Oktober 2017
noch als "glückliche Ehe" mit "kleinerem Streit wie bei
vielen". Dass ihr Ehemann zeitweise nicht hinreichend für ihren Unterhalt
aufgekommen sei, wird zwar bereits in der Rekursschrift beiläufig erwähnt,
bezieht sich dort aber auf die Zeit nach der Trennung. Überdies hat die
Beschwerdeführerin bereits während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann eine
Vollzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin angenommen, was ihrer Darstellung
widerspricht, von diesem an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein.
Zudem erscheint in diesem Zusammenhang auch fraglich, inwieweit die selbst über
ein Einkommen verfügende Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann
überhaupt noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen war.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich
zwischenzeitlich mehrfach nach dem Stand des Bewilligungsverfahrens erkundigte
und sein Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin bekundete, lässt
zwar auf eine inzwischen tief zerrüttete Ehe, nicht aber auf eheliche Gewalt
schliessen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Bewilligungssituation
der Beschwerdeführerin noch während einer bestehenden Ehegemeinschaft als
eigentliches Druckmittel missbraucht worden wäre. Hierfür fehlen aber jegliche
Belege. Auch die aufgrund der angeblichen Gewalterfahrungen erlittenen Traumata
sind in keinster Weise belegt oder näher substanziiert worden.
Die von der Beschwerdeführerin während der ehelichen
Gemeinschaft angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht glaubhaft
gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall wegen
erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise auf eine
oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor, zumal die
blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche
Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden
kann.
3.5
Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Wiedereingliederung in Serbien als gefährdet erachtet,
steht dies überwiegend in Konnex zur generellen wirtschaftlichen und sozialen
Lage in Serbien und nicht zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Die
Bezüge der vorgebrachten Gründe zur in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft
müssen jedoch nicht näher ausgeleuchtet werden, ist doch weder ein
nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall ersichtlich: So ist die
Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer
serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten
wäre. Sie ist hier lediglich im Niedriglohnsektor als Reinigungskraft tätig und
hat bislang nur Deutschkurse der Niveaustufe A1 besucht. Anlässlich ihrer
persönlichen Vorsprachen beim Verwaltungsgericht musste teilweise über einen
von ihr telefonisch gestellten Übersetzer kommuniziert werden. Vertiefte
soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung werden weder geltend gemacht noch
sind solche aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten. Sie
ist hier damit weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher noch in sozialer
Hinsicht in der Schweiz besonders stark verwurzelt. Hingegen weist sie nach wie
vor Bezüge zu ihrer serbischen Heimat auf, wo sie bis vor etwas mehr als zwei
Jahren gelebt hatte, einen Hochschulabschluss erwarb und – wenngleich ebenfalls
im Niedriglohnbereich – arbeitstätig war. Dass sie ihre Jugendjahre
grösstenteils ausserhalb ihrer serbischen Heimat verbrachte, fällt nicht mehr
massgebend ins Gewicht, nachdem sie dort vor ihrer Einreise in die Schweiz
bereits 11 Jahre gelebt hatte. Zudem leben auch ihre Eltern in Serbien und
können diese ihr – wenngleich allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei
der Wiedereingliederung behilflich sein. Ansonsten ist der noch jungen und –
soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich
aus eigener Kraft in der erst vor kurzem verlassenen Heimat zu reintegrieren.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Stigmatisierung geschiedener Frauen
in Serbien wird sodann lediglich in allgemeiner Form behauptet, ohne dass eine
konkrete Stigmatisierung oder Diskriminierung der Beschwerdeführerin
substanziiert darlegt wird (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 f.
mit Hinweisen).
Damit sind die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin
in ihrer serbischen Heimat weiterhin intakt und ergibt sich auch hieraus kein
nachehelicher oder persönlicher Härtefall im Sinn der bereits genannten
Bestimmungen.
4.
Auf die offerierte persönliche Anhörung der inzwischen
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann verzichtet werden, nachdem diese
ihren Standpunkt bereits hinreichend schriftlich darlegen konnte und vorliegend
kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht.
Demnach ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann
im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…