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Entscheid

VB.2018.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00513

5. Dezember 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20409)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1988 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete

am 16. September 2016 den in der Schweiz niedergelassenen

bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen C und reiste am 25. September

2016 in die Schweiz ein. Hierauf wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine

bis zum 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt.

In der Folge erhielt das Migrationsamt davon Kenntnis,

dass C in seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte. Auf

Rückfrage bestätigten sodann beide Ehegatten, seit dem 11. bzw. 12. Juli

2017 nicht mehr zusammenzuleben. Während A zunächst noch die Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens in Aussicht stellte, gab C mit Stellungnahme vom 7. August

2017 dem Migrationsamt gegenüber bekannt, dass sein Ehewille spätestens seit

dem 2. Juni 2017 erloschen und nicht mit einer Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am

25. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. November 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. August 2018.

Dagegen liess A am 26. Juni 2018 Beschwerde bei der

Sicherheitsdirektion erheben, welche ihr mit Schreiben vom 27. Juni 2018

ankündigte, die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu

überweisen. Am 29. August 2018 erkundigte sich A persönlich beim

Verwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens und verwies auf ihre Eingabe an

die Sicherheitsdirektion vom 26. Juni 2018 sowie die ihr angekündigte

Überweisung. Da in der Geschäftsverwaltung des Verwaltungsgerichts weder eine

entsprechende Überweisung noch die Eröffnung eines A betreffenden Verfahrens

ersichtlich war, wurde mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 ein

Beschwerdeverfahren eröffnet und die Sicherheitsdirektion dazu aufgefordert, zu

der bei ihr eingereichten, jedoch nicht an das Verwaltungsgericht

weitergeleiteten Beschwerde Stellung zu beziehen. Überdies wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen, den Vorinstanzen das rechtliche Gehör

gewährt und angemerkt, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

In der Folge verzichtete die

Sicherheitsdirektion am 5. September auf Vernehmlassung, ohne auf die am

26.

Juni 2018 bei ihr eingereichte Beschwerde Bezug zu nehmen oder

diesbezüglich Unterlagen nachzureichen. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen, reichte am 2. Oktober aber weitere Akten nach.

Mit Eingaben vom 16. Oktober

2018.

nahm der von A neu mandatierte Rechtsvertreter unaufgefordert Stellung zur

Beschwerde, unter Einreichung weiterer Unterlagen und Beweismittel.

Es erfolgten keine weiteren

Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Gemäss § 5

Abs. 2 VRG sind fristgerechte Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde fristwahrend und von Amtes wegen an die zuständige Instanz

weiterzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen,

dass diese am 26. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der an sich

unzuständigen Sicherheitsdirektion eingereicht hatte. Damit ist die

Beschwerdefrist gewahrt, zumal der Beschwerdeführerin aus der offenbar

unterlassenen Überweisung an das Verwaltungsgericht keine Nachteile erwachsen

dürfen.

1.3

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die Dokumente

der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018 im vorliegenden Verfahren bei

der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr

zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV

festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.2

Die

Ehegatten haben sich gemäss übereinstimmenden Angaben spätestens im Juli 2017

getrennt. Da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits zu diesem

Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausschloss und in

seinem Heimatland ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, ist die Ehe

spätestens auf diesen Zeitpunkt definitiv gescheitert, selbst wenn die

Beschwerdeführerin zunächst noch mit einer Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens gerechnet haben sollte (vgl. BGr, 19. Januar 2016,

2C_28/2016, E. 2.1). Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft hat

damit knapp zehn Monate und somit weniger als die nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Aufgrund der nur kurze Zeit

gelebten und definitiv gescheiterten Ehe kann sich die Beschwerdeführerin

unabhängig von ihrer hiesigen Integration (vgl. hierzu aber auch E. 3.5

nachstehend) und dem rechtskräftigen Vollzug der Scheidung weder auf einen

ehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch auf einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

stützen. Mangels intakter Ehegemeinschaft kann sie ihren hiesigen Aufenthalt

auch nicht mehr auf den konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch

auf Familienleben stützen.

3.

3.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe

liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei

zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr die Reintegration in

Serbien nicht zumutbar sei, da sie dort nur zwischen 2005–2016 gelebt und die

vorangegangenen Lebensjahre in Bosnien-Herzegowina bzw. Russland verbracht

habe. Weiter sei sie in ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt

geworden. Gemäss Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 soll sie von ihrem

Ehemann geohrfeigt worden sein. Zudem sollen ihr Geld für Nahrungsmittel und Hygieneartikel

vorenthalten, ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt und sie

psychisch von ihrem Ehemann und dessen Familie unter Druck gesetzt worden sein.

Insbesondere soll ihr Ehemann mehrmals gedroht haben, sie ausschaffen zu

lassen. Sie sei durch die erlittene häusliche Gewalt traumatisiert und

psychisch angeschlagen (Schlafstörungen, Angstreaktionen, Reizbarkeit etc.).

3.3

Nach der

Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt ernstzuehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit

dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch

psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen dabei

von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie müssen derart

schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die

eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu

machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft. Hinweise für

eheliche Gewalt können sich gemäss Art. 77 Abs. 6 und 6bis

VZAE insbesondere aus Arztzeugnissen, Polizeirapporten, Strafanzeigen,

Gewaltschutzmassnahmen, entsprechenden Verurteilungen oder Auskünften

spezialisierter Fachstellen (Frauenhäuser etc.) ergeben (vgl. zum Ganzen BGE

138.

II 229 E. 3.2.1 ff.).

3.4

Die

Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen häuslichen Gewalt sind

weder belegt noch glaubhaft: Während die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2018 noch behauptete, auf ihrem Handy

Nachrichten gespeichert zu haben, die eine Bedrohung durch Familienmitglieder

ihres Mannes belegen sollen, räumt sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober

2018.

nunmehr ein, dass keinerlei Polizeirapporte oder Ähnliches vorhanden sei,

welche die von ihr angeblich erlittene Gewalt belegen könnten. Die in den Akten

liegenden Referenzschreiben von Bekannten und der Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin taugen ebenfalls nicht als Beleg, enthalten diese doch

höchstens vage Hinweise auf eheliche Konflikte. Auch die eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin sind äusserst vage geblieben. So werden weder konkrete

Vorfälle noch Daten genannt. Die Gewaltvorwürfe wurden zudem erst spät

vorgebracht und widersprechen früheren Darstellungen: So beschrieb die

Beschwerdeführerin ihre Ehe in ihrer Rekursschrift vom 20. Oktober 2017

noch als "glückliche Ehe" mit "kleinerem Streit wie bei

vielen". Dass ihr Ehemann zeitweise nicht hinreichend für ihren Unterhalt

aufgekommen sei, wird zwar bereits in der Rekursschrift beiläufig erwähnt,

bezieht sich dort aber auf die Zeit nach der Trennung. Überdies hat die

Beschwerdeführerin bereits während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann eine

Vollzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin angenommen, was ihrer Darstellung

widerspricht, von diesem an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein.

Zudem erscheint in diesem Zusammenhang auch fraglich, inwieweit die selbst über

ein Einkommen verfügende Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann

überhaupt noch auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen war.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich

zwischenzeitlich mehrfach nach dem Stand des Bewilligungsverfahrens erkundigte

und sein Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin bekundete, lässt

zwar auf eine inzwischen tief zerrüttete Ehe, nicht aber auf eheliche Gewalt

schliessen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Bewilligungssituation

der Beschwerdeführerin noch während einer bestehenden Ehegemeinschaft als

eigentliches Druckmittel missbraucht worden wäre. Hierfür fehlen aber jegliche

Belege. Auch die aufgrund der angeblichen Gewalterfahrungen erlittenen Traumata

sind in keinster Weise belegt oder näher substanziiert worden.

Die von der Beschwerdeführerin während der ehelichen

Gemeinschaft angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht glaubhaft

gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall wegen

erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise auf eine

oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor, zumal die

blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche

Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden

kann.

3.5

Soweit die

Beschwerdeführerin ihre Wiedereingliederung in Serbien als gefährdet erachtet,

steht dies überwiegend in Konnex zur generellen wirtschaftlichen und sozialen

Lage in Serbien und nicht zu ihrem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz. Die

Bezüge der vorgebrachten Gründe zur in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft

müssen jedoch nicht näher ausgeleuchtet werden, ist doch weder ein

nachehelicher noch ein persönlicher Härtefall ersichtlich: So ist die

Beschwerdeführerin noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer

serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten

wäre. Sie ist hier lediglich im Niedriglohnsektor als Reinigungskraft tätig und

hat bislang nur Deutschkurse der Niveaustufe A1 besucht. Anlässlich ihrer

persönlichen Vorsprachen beim Verwaltungsgericht musste teilweise über einen

von ihr telefonisch gestellten Übersetzer kommuniziert werden. Vertiefte

soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung werden weder geltend gemacht noch

sind solche aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten. Sie

ist hier damit weder in sprachlicher noch in wirtschaftlicher noch in sozialer

Hinsicht in der Schweiz besonders stark verwurzelt. Hingegen weist sie nach wie

vor Bezüge zu ihrer serbischen Heimat auf, wo sie bis vor etwas mehr als zwei

Jahren gelebt hatte, einen Hochschulabschluss erwarb und – wenngleich ebenfalls

im Niedriglohnbereich – arbeitstätig war. Dass sie ihre Jugendjahre

grösstenteils ausserhalb ihrer serbischen Heimat verbrachte, fällt nicht mehr

massgebend ins Gewicht, nachdem sie dort vor ihrer Einreise in die Schweiz

bereits 11 Jahre gelebt hatte. Zudem leben auch ihre Eltern in Serbien und

können diese ihr – wenngleich allenfalls nicht in finanzieller Hinsicht – bei

der Wiedereingliederung behilflich sein. Ansonsten ist der noch jungen und –

soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführerin zuzumuten, sich

aus eigener Kraft in der erst vor kurzem verlassenen Heimat zu reintegrieren.

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Stigmatisierung geschiedener Frauen

in Serbien wird sodann lediglich in allgemeiner Form behauptet, ohne dass eine

konkrete Stigmatisierung oder Diskriminierung der Beschwerdeführerin

substanziiert darlegt wird (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 f.

mit Hinweisen).

Damit sind die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin

in ihrer serbischen Heimat weiterhin intakt und ergibt sich auch hieraus kein

nachehelicher oder persönlicher Härtefall im Sinn der bereits genannten

Bestimmungen.

4.

Auf die offerierte persönliche Anhörung der inzwischen

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin kann verzichtet werden, nachdem diese

ihren Standpunkt bereits hinreichend schriftlich darlegen konnte und vorliegend

kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht.

Demnach ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann

im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

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