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Entscheid

VB.2018.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00514

21. September 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 1988) und A (geboren 1987) sind verheiratet und leben seit November

2017 gerichtlich getrennt. Sie sind Eltern von zwei gemeinsamen Kindern, D

(geboren 2012) und E (geboren 2014).

B. Am 9. August

2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu B und

den Kindern D und E sowie die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein

den Wohn- und Arbeitsort von B und der Kinder betreffendes Rayonverbot an.

Erwägungen

II.

Am 15. August 2018 ersuchte B die Haftrichterin am

Bezirksgericht I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei

Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 20. August 2018

verlängerte die Haftrichterin die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten

Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. November 2018. Dagegen erhob A am

23.

August 2018 Einsprache. Nach getrennter Anhörung der Parteien am

24.

August 2018 wies die Haftrichterin die Einsprache von A mit Verfügung

vom 27. August 2018 ab und verlängerte die Schutzmassnahmen (Kontakt- und

Rayonverbot) bis zum 24. November 2018. Die Kosten wurden A auferlegt; und

dieser wurde verpflichtet, B eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch

von B um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Ihr wurde in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt.

III.

A. Am 29. August

2018.

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Urteils vom 27. August 2018 hinsichtlich des

Kontaktverbots zu seinen Kindern. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am

3.

September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B

beantragte am 11. September 2018, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihr sei die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Haftrichterin liess sich nicht vernehmen. Auf

telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte Rechtsanwalt C am

20.

September 2018 seine Honorarnote ein.

B. Die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht I (Geschäftsnr. 01)

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer mit der

Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetze. Bei juristischen

Laien werden jedoch keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung

gestellt. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der

beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung

abzuändern sei, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Die

Begründung muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen

lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten

wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12, 17

und § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift

geltend, er wolle seine Kinder sehen. Drei Monate seien eine lange Zeit für die

Kinder. Es gebe keine Beweise dafür, dass Drohungen ausgesprochen worden seien.

Dies sei frei erfunden. Damit geht aus der Beschwerdeschrift in genügender

Weise hervor, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit dem Kontaktverbot zu

seinen Kindern nicht einverstanden ist. Die Anforderungen an Antrag und

Begründung sind zumindest knapp erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

1.3

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich lediglich auf das Kontaktverbot

zu seinen Kindern. Demgegenüber bleiben das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot in der Beschwerde unerwähnt. So macht

der Beschwerdeführer denn auch geltend, die Beschwerdegegnerin werde nie wieder

etwas von ihm zu sehen oder zu hören bekommen. Aus diesem Grund beschränkt sich

der Streitgegenstand auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den

Kindern D und E.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung

der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen

den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11

Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger

bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit den Worten "wenn dein

Macker unserem Sohn Geschenke macht, erschiesse ich dich" bedroht haben

soll. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin zudem nachstellen, indem

er mit dem Mobiltelefon Filmaufnahmen von banalen Alltagssituationen erstelle

und Gespräche aufzeichne, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Lebensalltag

einschränke.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, es erweise sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin mit einer Militärkette geschlagen, ihr Gewalt angedroht, sie

mit abwertenden Äusserungen bedacht, bei Behörden verleumdet und ihr

nachgestellt habe. Durch diese Handlungen sei die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt

worden. Es sei deshalb von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Da es bereits früher zu einem

Gewaltschutzverfahren zwischen den Parteien gekommen und ein

Scheidungsverfahren anhängig sei, sei nicht von einer Entspannung der Situation

in nächster Zeit auszugehen. Weiter bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer den Kontakt zu den beiden Kindern zur verbotenen

Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin missbrauchen werde und sie bei diesen

Gelegenheiten wiederum beleidigen, bedrohen und ihr nachstellen werde. Die

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle seien den Kindern nicht entgangen.

Es sei daher nach wie vor von einer erheblichen Konfliktsituation und einer

fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der beiden Kinder

auszugehen. Es erscheine verhältnismässig, zumutbar und in zeitlicher Hinsicht

erforderlich, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern.

3.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin

seien frei erfunden. Es gebe keine Beweise für Drohungen seinerseits gegenüber

der Beschwerdegegnerin. Es sei nicht verständlich, weshalb die

Beschwerdegegnerin eine Drohung, die am 1. April [2018] passiert sei, erst

jetzt zur Anzeige bringe. Drei Monate seien eine lange Zeit für die beiden

Kinder. Er vermisse die Kinder und sie vermissten ihn. Aus diesen Gründen wolle

er seine Kinder sehen.

4.

4.1

Im Rahmen

der polizeilichen und haftrichterlichen Befragung machte die Beschwerdegegnerin

geltend, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2018 in ihre Wohnung

eingedrungen und habe ihre Sachen durchwühlt. Sie habe ihm gesagt, er solle

gehen, ansonsten sie die Polizei rufen würde. Dabei habe sie seine Schuhe vor

die Türe geworfen. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden, habe sie

angeschrien und sei den Schuhen nachgerannt. Als sie die Tür habe schliessen

wollen, habe der Beschwerdeführer die Türe mit voller Wucht gegen sie gerammt.

Die Kinder seien während des Vorfalls in der Wohnung gewesen. Sie seien bei der

Türe gestanden und hätten sie schockiert angeschaut. Die Tochter habe zu weinen

angefangen. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen und habe gegenüber dem

Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen.

Sodann habe der Beschwerdeführer sie am 1. April 2018

bei der Übergabe der Kinder beschimpft und bedroht, weil sie nicht gewusst

habe, von wem der gemeinsame Sohn eine Militärkette habe. Er habe D die Kette

entrissen und sie der Beschwerdegegnerin an die Stirn geschlagen. Schliesslich

habe er sie am Arm gepackt und auf Albanisch mit den Worten "wenn du

jemand anderen hast, werde ich dich erschiessen" bedroht. Auch bei diesem

Vorfall seien die Kinder anwesend gewesen und hätten das Ganze mitansehen

müssen.

Ausserdem filme der Beschwerdeführer sie und die Kinder und

nehme die Gespräche mit ihr auf. Er wolle sie damit psychisch fertigmachen. Er

habe zudem bei der KESB Lügen über sie erzählt. Als sie ihn darauf angesprochen

habe, habe er ihr gedroht, er werde sie kaputt machen, ihr die Kinder wegnehmen

und wenn er ins Gefängnis komme, werde sie ein blaues Wunder erleben.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli

2018.

führte sie zudem aus, dass der Beschwerdeführer ihr am letzten Mittwoch am

Telefon gesagt habe, er wolle am nächsten Tag mit den Kindern in die Ferien und

sie deshalb bereits am Mittwoch abholen. Das habe die Beschwerdegegnerin

abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwidert, er werde in die KITA

gehen. Kurze Zeit später habe der Leiter der KITA angerufen und gesagt, dass

der Beschwerdeführer ihm gedroht und er die Polizei gerufen habe. Diesen

Vorfall hätten die Kinder nicht mitbekommen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Bei der polizeilichen Einvernahme

gab er zwar zu, dass "etwas mit einer Kette" gewesen sei. Er habe die

Beschwerdegegnerin gefragt, woher D diese Kette habe. Sie habe gesagt, dass es

ihn nichts angehe. Darauf habe er gesagt, sie könne ihm schon sagen, wenn sie

einen neuen Freund habe. Er sei kein Unmensch und verstehe, wenn sie einen

neuen Freund habe und er die Kinder kennen lernen wolle. Er habe keine

Drohungen ausgesprochen. Die Kinder hätten dabei draussen im Garten gespielt,

während er mit der Beschwerdegegnerin im Treppenhaus gewesen sei.

Hinsichtlich des Vorfalls vom Februar 2018 machte der

Beschwerdeführer vor der Haftrichterin geltend, die Türe sei offen, die Küche

voller Alkoholflaschen und die ganze Wohnung ein Chaos gewesen. Die

Beschwerdegegnerin habe offenbar eine Party gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie

auch Drogen genommen habe. Er habe seine Kinder schützen wollen. Daraufhin habe

sie ihm ein Hausverbot erteilt. Sie habe Angst gehabt, dass er sie verpfeife.

Die Kinder seien nicht anwesend, sondern bei den Eltern der Beschwerdegegnerin

gewesen.

Er bestritt schliesslich, die Beschwerdegegnerin zu filmen

oder die Gespräche mit ihr aufzunehmen. Er habe zwar eine App, um Gespräche

aufzunehmen. Das brauche er für seine Kunden.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin schilderte die Vorfälle ausführlich und detailreich. Soweit

ersichtlich bestehen in ihren Schilderungen keine Widersprüche. Für ihre

Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie eingeräumt hat, sie setze sich gegen den

Beschwerdeführer verbal zur Wehr und habe ihm sicher auch schon gesagt, sie

werde ihn fertigmachen. Während der Anhörung vor der Haftrichterin hatte die

Beschwerdegegnerin mehrfach geweint. Sodann begab sich die Beschwerdegegnerin

aufgrund der Konfliktsituation mit dem Beschwerdeführer in

psychiatrisch-psychothera­peutische Behandlung. Gemäss Kurzbericht der Praxis F

vom 7. August 2018 führte die länger andauernde belastende

Konfliktsituation bei der Beschwerdegegnerin zu Stimmungsschwankungen,

Schlafstörungen (Alpträumen), Grübeln, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten.

Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft.

Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der

polizeilichen und haftrichterlichen Befragung stimmen zwar mit seinen

Vorbringen in der Einsprache weitgehend überein. Insofern sind keine

Widersprüche auszumachen. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschwerdeführer

mehrfach ungefragt negativ über die Beschwerdegegnerin äusserte, namentlich beschuldigte

er sie bei einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

des Alkoholismus und Drogenkonsums. Insgesamt wirken die Aussagen des

Beschwerdeführers vielfach ausweichend und nicht durchgehend plausibel. So

machte er einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin könne machen, was sie

wolle. Es gehe ihn absolut nichts an. Es würde ihn sogar freuen, wenn sie einen

neuen Partner habe. Andererseits äusserte er sich immer wieder negativ zu

angeblichen Affären der Beschwerdegegnerin. Ausserdem erschöpfen sich seine

Vorbringen in der Beschwerde in der blossen Bestreitung der von der

Beschwerdegegnerin angeführten Umstände.

4.4

Hinsichtlich

früherer Vorkommnisse ist festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer

bereits im Jahr 2015 Gewaltschutzmassnahmen ausgesprochen wurden. Damals hatte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie ihm Rahmen einer

ehelichen Streitigkeit gewürgt und gegen die Wand gestossen zu haben.

Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung hatte der Beschwerdeführer

schliesslich zugegeben, die Beschwerdegegnerin zweimal am Hals gepackt zu

haben. Der Haftrichter am Bezirksgericht I erachtete den Fortbestand der

Gefährdung als glaubhaft und verlängerte das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot. Das Kontaktverbot zu den beiden

Kindern wurde aufgehoben.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember

2015.

mittels Strafbefehl der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde. Aus dem

Strafbefehl geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am

27.

Januar 2015 wegen Beschimpfung etc. einen Strafbefehl erhielt.

4.5

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und

aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von

einem Fall häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person

ausging.

5.

5.1

Fraglich

ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,

S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl

gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf

ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen,

so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine

Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von

§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Kinder bei den Vorfällen

im Februar und April 2018 anwesend waren und die Streitigkeiten, Tätlichkeiten

und Drohungen mitbekommen haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

diesbezüglich vermögen die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel

zu ziehen. D war in den Vorfall vom 1. April 2018 insofern direkt

involviert, als der Beschwerdeführer ihm die Kette entriss. Die

Beschwerdegegnerin erklärte, D sei nach dem Vorfall mit der Militärkette extrem

bleich und traurig gewesen sei, weil er die Kette nicht mehr gehabt habe. Nach

dem Vorfall im Februar 2018 seien die Kinder schockiert gewesen, und E habe zu

weinen angefangen. Zwar liegen diese Vorfälle bereits einige Monate zurück. Aus

den Akten ergibt sich jedoch, dass das Verhältnis zwischen den Parteien bereits

seit langem angespannt ist und es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die beiden Kinder

weitere Konflikte zwischen den Parteien mitansehen mussten. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gedroht hat, er würde ihr die

Kinder wegnehmen. Erschwerend kommt zu dieser Drohung hinzu, dass der

Beschwerdeführer die Kinder am 25. Juli 2018 ohne das Einverständnis der

Beschwerdegegnerin von der KITA abholen wollte, um mit ihnen kurzfristig in die

Ferien zu fahren (vorn E. 4.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder D und E als gefährdete Personen

im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.

5.3

Selbst

wenn die Kinder aber nicht als gefährdete Personen im Sinn von § 2

Abs. 3 GSG erachtet würden, wären die Schutzmassnahmen – wie sogleich zu

zeigen sein wird – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die

Kinder auszudehnen gewesen. Gemäss dieser Bestimmung können Schutzmassnahmen

auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann

zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil

beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur

verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese

weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4;

VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; Conne/Plüss, S. 137).

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer

habe den Kindern einen Hund gekauft, ihnen aber gesagt, dass sie dies ihr nicht

erzählen dürften. Er hetze die Kinder gegen sie auf. Ausserdem habe er D

gesagt, dass sie krank sei. Als sie den Beschwerdeführer darauf angesprochen

habe, habe dieser erwidert, es sei wichtig, dass die Kinder wüssten, dass ihre

Mutter krank sei. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage der

Beschwerdegegnerin oft an das Fenster ihrer Erdgeschosswohnung klopfe. Die

Kinder blickten jeweils hinaus und freuten sich, wenn sie den Beschwerdeführer

sähen. Sie müsse dann nachgeben und das Fenster öffnen. Neben diesen Aussagen

der Beschwerdegegnerin spricht auch der Vorfall vom 18. Februar 2018 für

eine mögliche Instrumentalisierung der Kinder durch den Beschwerdeführer.

Damals hatte sich der Beschwerdeführer von den Kindern die Türe zur Wohnung

öffnen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer nicht in die Wohnung gelassen hätte, hatte sie ihm doch

gesagt, er dürfe nicht hier sein. Vor diesem Hintergrund kann mindestens nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder auch in

Zukunft instrumentalisieren würde, um Kontakt zur Beschwerdegegnerin

aufzunehmen. Damit erweist sich das Kontaktverbot zu den beiden Kindern D und E

als erforderlich. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem

Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind

nicht ersichtlich.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis

zum 24. November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie

des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3

mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den Parteien

scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen,

dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sich die Parteien

derzeit im Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Zwar macht der Beschwerdeführer

geltend, er habe eine neue Freundin. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass er

mit der Beziehung zur Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen hat (vorn

E. 4.1 und 4.3). Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb

nicht ausgeschlossen, zumal es im Scheidungsverfahren auch um die Kinderbelange

geht, die zwischen den Parteien zuletzt vermehrt zu Konflikten geführt haben.

Angesichts der bereits lange andauernden Konfliktsituation zwischen den

Parteien sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung des

Kontaktverbots zu den Kindern diese instrumentalisieren könnte, um Kontakt zur

Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vorn E. 5.3), erscheint die Verlängerung

der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um drei Monate mindestens nicht

gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin.

5.5

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre

ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Hingegen ist er zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 200.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Da die Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung hat (sogleich E. 6.2), ist der Beschwerdeführer zu

verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen (vgl. VGr, 5. März 2013, VB.2013.00069, E. 4.3; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Falls sich

die Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde,

müsste der Anspruch darauf gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht

werden (Plüss, § 16 N. 101).

6.2

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist mangels

Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern

(Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin wird ergänzend zu ihrem Einkommen vom Sozialdienst G

wirtschaftlich unterstützt. Es ist deshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen.

Angesichts der anhaltenden Belastungssituation sowie ihres gesundheitlichen

Zustands ist nicht beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin vertreten

liess. Zumal das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht

unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht (vgl. VGr, 19. Juni

2018, VB.2018.00285, E. 3.3). Entsprechend ist ihr die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von einer Stunde à Fr. 220.-

zuzüglich Barauslagen von Fr. 10.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 17.78

geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist

Rechtsanwalt C wie beantragt mit Fr. 248.60 zu entschädigen. Daran ist die

Parteientschädigung von Fr. 200.- anzurechnen.

6.2.4

Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Der Beschwerdegegnerin wird für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt C wird für das

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit Fr. 48.60 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …