VB.2018.00518
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00518
11. Juli 2019Deutsch7 min
(URT.2019.20958)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00518
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit
2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Erwägungen
II.
A. Am
5.
Januar 2018 wurde gegen A ein Hausverbot für das Sozialzentrum B
ausgesprochen, nachdem er den für ihn zuständigen Sozialarbeiter tätlich
angegriffen hatte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte ihm das
Sozialzentrum B mit, für seine weitere Betreuung sei mit sofortiger Wirkung das
Sozialzentrum C zuständig. Ebenfalls am 9. Januar 2018 verhängte das
Sozialzentrum C gegen A ein Hausverbot. In der Folge verlangte A vom Sozialzentrum
B eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung für den Zuständigkeitswechsel,
eventuell sei darüber eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.
B. Mit
Schreiben vom 11. Februar 2018 beschwerte sich A bei der Sozialbehörde der
Stadt Zürich, dass seine Eingabe an das Sozialzentrum B unbeantwortet geblieben
sei, und wiederholte seine Begehren auf Zustellung einer Begründung und
Rechtsmittelbelehrung und eventuellen Erlass einer anfechtbaren Anordnung. Am
6.
März 2018 teilte ihm die Geschäftsführerin der Sozialbehörde mit, das
Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Januar 2018 habe ihm eine zulässige
Neuregelung der amtsinternen Zuständigkeit angezeigt, deren Anfechtung ihm mangels
Rechtsschutzinteresse nicht möglich sei. Die ausgebliebene Behandlung seiner
Begehren stelle deshalb keine Rechtsverweigerung dar.
C. Mit als
Rekurs bezeichneter Eingabe gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Zürich und
verlangte im Wesentlichen, das von ihm als Nichteintretensentscheid betrachtete
Schreiben vom 6. März 2018 sei aufzuheben und seinen Begehren vom 11. Februar
2018.
sei zu entsprechen. Der Bezirksrat nahm die Eingabe als
Rechtsverweigerungsrekurs entgegen, den er mit Beschluss vom 19. Juli 2018
abwies.
III.
A. Dagegen
erhob A am 29. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben
und die zuständige Sozialbehörde anzuweisen, über seine Anträge vom 11. Februar
2018.
zu entscheiden. Im Eventualstandpunkt beantragte er sinngemäss eine
Behandlung dieser Anträge im Beschwerdeverfahren.
B. Nach
entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 30. August 2018,
wegen ausstehender Kosten aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Kaution
zu leisten, zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.
C. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 unter
Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich reichte am 25. Oktober
2018.
eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 19
Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht
grundsätzlich dem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den
Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 9. Januar
2019, VB.2018.00458, E. 3.2).
2.2
Gleich wie
die Zuteilung eines Beraters für einen Sozialhilfeempfänger, welche die
Rechtsprechung nicht als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a
VRG betrachtet (vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00149, E. 2.3,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), kommt auch einem Wechsel des für einen
Sozialhilfeempfänger zuständigen Sozialzentrums innerhalb der Stadt Zürich kein
Verfügungscharakter zu, weil damit keine Rechte oder Pflichten begründet,
abgeändert, aufgehoben oder festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bestehen seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger nämlich
gegenüber der gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) örtlich zuständigen Stadt Zürich und nicht gegenüber einem bestimmten Sozialzentrum.
Die Vorinstanz betrachtete den amtsinternen Zuständigkeitswechsel daher zu
Recht als Realakt.
3.
3.1
Wer ein
schutzwürdiges Interesse hat und durch einen Realakt in seinen Rechten oder
Pflichten berührt ist, kann von der zuständigen Behörde gemäss § 10c VRG
verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder
widerruft, deren Folgen beseitigt oder deren Widerrechtlichkeit feststellt. Nur
Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen und solcherart
sind, dass sie die persönliche Freiheit bedeutend einschränken oder die
Persönlichkeit ernsthaft beeinträchtigen, begründen aber ein
Rechtsschutzbedürfnis (VGr, 27. Oktober 2017,
VB.2017.00299, E. 5.3). Das schutzwürdige Interesse kann
rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c
N. 22).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Zuständigkeitswechsels würden dem
Sozialzentrum C besondere Personendaten bekanntgegeben, auf die es zuvor keinen
Zugriff gehabt habe. Dabei verkennt er, dass die Änderung des zuständigen
Sozialzentrums keine Bekanntgabe von besonderen Personendaten im Sinn von § 17
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG) zur Folge hat. Der Beschwerdeführer wird weiterhin von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich betreut; durch den Zuständigkeitswechsel erlangt
nicht ein anderes öffentliches Organ im Sinn von § 3 IDG Kenntnis von
besonderen Personendaten. Andere Gründe, weshalb den Beschwerdeführer durch den
Zuständigkeitswechsel ein Nachteil treffen könnte, der ihm gemäss § 10c
VRG den Anspruch auf Erlass einer Anordnung über den fraglichen Realakt
vermitteln würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere stellt
auch die bei der Vorinstanz beanstandete grössere Entfernung zwischen dem
Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sozialzentrum C keinen solchen Nachteil
dar, zumal das Sozialzentrum C gegen den Beschwerdeführer ohnehin ein
Hausverbot verhängt hat.
4.
Der behördeninterne Wechsel der Zuständigkeit für die
Betreuung des Beschwerdeführers vom Sozialzentrum B zum Sozialzentrum C stellte
nach den vorstehenden Erwägungen keine anfechtbare Anordnung dar, gegen die ein
Rechtsmittel verfügbar gewesen wäre. Mangels schutzwürdigen Interesses und
ausreichenden Berührtseins in eigenen Rechten oder Pflichten bestand auch kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anordnung gestützt auf
§ 10c VRG. Die Sozialbehörde war demzufolge nicht verpflichtet, auf die
vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 gestellten Begehren einzutreten,
weshalb im Verzicht auf einen förmlichen Nichteintretensentscheid auch keine
Rechtsverweigerung erblickt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich folglich im Haupt- wie auch im
Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Soweit der
geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser dem Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Hierauf
wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 30. August 2018
ausdrücklich hingewiesen. Die Forderung des Beschwerdeführers auf
Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist
mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung
ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.;
VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2).
Die Abrechnung hat das zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm
geleisteten Kaution bezogen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die
Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der
Verfahrenskosten verbleibenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss dem
Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts weiterzuleiten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …