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Entscheid

VB.2018.00518

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00518

11. Juli 2019Deutsch7 min

(URT.2019.20958)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit

2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Erwägungen

II.

A. Am

5.

Januar 2018 wurde gegen A ein Hausverbot für das Sozialzentrum B

ausgesprochen, nachdem er den für ihn zuständigen Sozialarbeiter tätlich

angegriffen hatte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte ihm das

Sozialzentrum B mit, für seine weitere Betreuung sei mit sofortiger Wirkung das

Sozialzentrum C zuständig. Ebenfalls am 9. Januar 2018 verhängte das

Sozialzentrum C gegen A ein Hausverbot. In der Folge verlangte A vom Sozialzentrum

B eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung für den Zuständigkeitswechsel,

eventuell sei darüber eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

B. Mit

Schreiben vom 11. Februar 2018 beschwerte sich A bei der Sozialbehörde der

Stadt Zürich, dass seine Eingabe an das Sozialzentrum B unbeantwortet geblieben

sei, und wiederholte seine Begehren auf Zustellung einer Begründung und

Rechtsmittelbelehrung und eventuellen Erlass einer anfechtbaren Anordnung. Am

6.

März 2018 teilte ihm die Geschäftsführerin der Sozialbehörde mit, das

Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Januar 2018 habe ihm eine zulässige

Neuregelung der amtsinternen Zuständigkeit angezeigt, deren Anfechtung ihm mangels

Rechtsschutzinteresse nicht möglich sei. Die ausgebliebene Behandlung seiner

Begehren stelle deshalb keine Rechtsverweigerung dar.

C. Mit als

Rekurs bezeichneter Eingabe gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Zürich und

verlangte im Wesentlichen, das von ihm als Nichteintretensentscheid betrachtete

Schreiben vom 6. März 2018 sei aufzuheben und seinen Begehren vom 11. Februar

2018.

sei zu entsprechen. Der Bezirksrat nahm die Eingabe als

Rechtsverweigerungsrekurs entgegen, den er mit Beschluss vom 19. Juli 2018

abwies.

III.

A. Dagegen

erhob A am 29. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben

und die zuständige Sozialbehörde anzuweisen, über seine Anträge vom 11. Februar

2018.

zu entscheiden. Im Eventualstandpunkt beantragte er sinngemäss eine

Behandlung dieser Anträge im Beschwerdeverfahren.

B. Nach

entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 30. August 2018,

wegen ausstehender Kosten aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Kaution

zu leisten, zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.

C. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 unter

Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich reichte am 25. Oktober

2018.

eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 19

Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht

grundsätzlich dem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 9. Januar

2019, VB.2018.00458, E. 3.2).

2.2

Gleich wie

die Zuteilung eines Beraters für einen Sozialhilfeempfänger, welche die

Rechtsprechung nicht als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a

VRG betrachtet (vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00149, E. 2.3,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), kommt auch einem Wechsel des für einen

Sozialhilfeempfänger zuständigen Sozialzentrums innerhalb der Stadt Zürich kein

Verfügungscharakter zu, weil damit keine Rechte oder Pflichten begründet,

abgeändert, aufgehoben oder festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers bestehen seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger nämlich

gegenüber der gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) örtlich zuständigen Stadt Zürich und nicht gegenüber einem bestimmten Sozialzentrum.

Die Vorinstanz betrachtete den amtsinternen Zuständigkeitswechsel daher zu

Recht als Realakt.

3.

3.1

Wer ein

schutzwürdiges Interesse hat und durch einen Realakt in seinen Rechten oder

Pflichten berührt ist, kann von der zuständigen Behörde gemäss § 10c VRG

verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder

widerruft, deren Folgen beseitigt oder deren Widerrechtlichkeit feststellt. Nur

Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen und solcherart

sind, dass sie die persönliche Freiheit bedeutend einschränken oder die

Persönlichkeit ernsthaft beeinträchtigen, begründen aber ein

Rechtsschutzbedürfnis (VGr, 27. Oktober 2017,

VB.2017.00299, E. 5.3). Das schutzwürdige Interesse kann

rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c

N. 22).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Zuständigkeitswechsels würden dem

Sozialzentrum C besondere Personendaten bekanntgegeben, auf die es zuvor keinen

Zugriff gehabt habe. Dabei verkennt er, dass die Änderung des zuständigen

Sozialzentrums keine Bekanntgabe von besonderen Personendaten im Sinn von § 17

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG) zur Folge hat. Der Beschwerdeführer wird weiterhin von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich betreut; durch den Zuständigkeitswechsel erlangt

nicht ein anderes öffentliches Organ im Sinn von § 3 IDG Kenntnis von

besonderen Personendaten. Andere Gründe, weshalb den Beschwerdeführer durch den

Zuständigkeitswechsel ein Nachteil treffen könnte, der ihm gemäss § 10c

VRG den Anspruch auf Erlass einer Anordnung über den fraglichen Realakt

vermitteln würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere stellt

auch die bei der Vorinstanz beanstandete grössere Entfernung zwischen dem

Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sozialzentrum C keinen solchen Nachteil

dar, zumal das Sozialzentrum C gegen den Beschwerdeführer ohnehin ein

Hausverbot verhängt hat.

4.

Der behördeninterne Wechsel der Zuständigkeit für die

Betreuung des Beschwerdeführers vom Sozialzentrum B zum Sozialzentrum C stellte

nach den vorstehenden Erwägungen keine anfechtbare Anordnung dar, gegen die ein

Rechtsmittel verfügbar gewesen wäre. Mangels schutzwürdigen Interesses und

ausreichenden Berührtseins in eigenen Rechten oder Pflichten bestand auch kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anordnung gestützt auf

§ 10c VRG. Die Sozialbehörde war demzufolge nicht verpflichtet, auf die

vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 gestellten Begehren einzutreten,

weshalb im Verzicht auf einen förmlichen Nichteintretensentscheid auch keine

Rechtsverweigerung erblickt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich folglich im Haupt- wie auch im

Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende

Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Soweit der

geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser dem Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Hierauf

wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 30. August 2018

ausdrücklich hingewiesen. Die Forderung des Beschwerdeführers auf

Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist

mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung

ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.;

VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2).

Die Abrechnung hat das zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm

geleisteten Kaution bezogen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die

Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der

Verfahrenskosten verbleibenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss dem

Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts weiterzuleiten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …