VB.2018.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00519
14. März 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20701)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00519
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Horgen,
Mitbeteiligter,
betreffend
Unterschutzstellung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion Kanton Zürich stellte mit Verfügung vom
6. Dezember 2017 das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01 (recte:
Vers.-Nr. 02) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (recte: Kat.-Nr. 04),
an der C-Strasse 05 in Hirzel unter Schutz. Sie untersagte den Abbruch
oder die Vornahme baulicher Veränderungen und Unterhaltsarbeiten ohne ihre
Zustimmung, welche die äussere Wirkung des Gebäudes berühren oder dessen
Zeugenwert beeinträchtigen könnten. In Ziff. II der Verfügung wurde sodann
der Schutzumfang des Gebäudeinneren und -äusseren sowie von dessen Umgebung
festgelegt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Januar 2018 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf
eine Unterschutzstellung des strittigen Ökonomiegebäudes definitiv zu
verzichten und die kantonale Denkmalpflege anzuweisen, das Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte und archäologischen Denkmäler von
überkommunaler Bedeutung entsprechend nachzuführen. Das Baurekursgericht führte
am 16. Mai 2018 einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom
10.
Juli 2018 wies es den Rekurs ab.
III.
A erhob gegen diesen Entscheid am 30. August 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben, auf eine Unterschutzstellung des strittigen
Ökonomiegebäudes definitiv zu verzichten und die kantonale Denkmalpflege
anzuweisen, das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und
archäologischen Denkmälern von überkommunaler Bedeutung entsprechend
nachzuführen. Sodann beantragte er die Durchführung eines Augenscheins und eine
Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Eingabe vom 12. September 2018 verzichtete der
Gemeinderat Horgen auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte
am 27. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 1. Oktober 2018 beantragte die Baudirektion Kanton Zürich die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amts für
Raumentwicklung vom 28. September 2018. Die Replik von A ging am 25. Oktober
2018.
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG).
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich im Perimeter
des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung der
Region Zimmerberg innerhalb des Ortsbilds Hirzel/Vordere Höhe mit regionaler
Bedeutung. Es ist mit dem denkmalgeschützten Gasthof "D"
(Vers.-Nr. 06) sowie dem streitbetroffenen Ökonomiegebäude überstellt und
liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Horgen in der Wohn- und Gewerbezone WG2.
Die Parzelle grenzt im Osten an die C-Strasse (Kantonsstrasse), im Süden an die
E-Strasse, im Westen an die Wegparzelle F und gegen Norden an ein weiteres
Grundstück an.
3.
3.1
Die Baudirektion Kanton Zürich beauftragte die Kantonale
Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Klärung der Frage, ob das streitbetroffene
Ökonomiegebäude aufgrund seiner betrieblichen und
historischen Zugehörigkeit zum Gasthof schutzwürdig sei. In ihrem
Gutachten vom 6. Januar 2015 gelangte die KDK zum Schluss, dass das Ökonomiegebäude zusammen mit dem Gasthof ein untrennbar zusammengehörendes
Ensemble bilde und als wichtiger Teil dieses Ensembles schutzwürdig sei.
3.2
Dieses Ergebnis wurde in einem durch die Eigentümerschaft
eingeholten Gutachten als unvollständig beurteilt. Im Hinblick auf die
Erstellung eines Neubaus stellte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016
ein Provokationsbegehren. Darauf wurden durch die KDK ergänzende
Nachforschungen vorgenommen.
Gestützt auf das Gutachten und die
ergänzenden Nachforschungen der KDK gelangte die Baudirektion zur
Ansicht, dass der Gasthof und das Ökonomiegebäude zusammen ein Ensemble von
hohem Situationswert bilden würden und in einem funktionalen Zusammenhang
ständen. Sie erliess daher die angefochtene Schutzverfügung vom 6. Dezember
2017.
3.3
Nach
Durchführung eines Augenscheins verneinte das Baurekursgericht eine wichtige
Zeugenschaft mit Bezug auf den Eigenwert. Dagegen beurteilte es die seit langer
Zeit bestehende bauliche Situation als für das angestammte Ortsbild von grosser
Bedeutung und demzufolge erhaltenswert. Überwiegende private oder öffentliche
Interessen, welche gegen eine Unterschutzstellung sprächen, verneinte es.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer moniert als Erstes, die Vorinstanz habe die Frage
unbeantwortet gelassen, ob die Baudirektion nicht nur zur Prüfung, ob ein
überkommunales Schutzobjekt vorliege, sondern auch zu dessen
Unterschutzstellung bzw. der Anordnung von Schutzmassnahmen berechtigt gewesen
war.
4.2
Das
Ökonomiegebäude ist im Gegensatz zum Gasthof nicht für sich allein im Inventar
der überkommunalen Schutzobjekte verzeichnet. Letzterer wurde bereits am 11. November
2013.
unter Schutz gestellt und mit einem Veränderungsverbot und einer
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons belegt. Im
Inventarblatt des Gasthofs wird allerdings die Erhaltung des Ökonomiegebäudes
unter dem Titel Schutzzweck aufgeführt. Aus diesem Grund und im Interesse
inhaltlich abgestimmter denkmalpflegerischer Entscheide beanspruchte die
Baudirektion gestützt auf § 211 Abs. 1 PBG auch für das
Ökonomiegebäude die Zuständigkeit.
4.3
Nach
§ 211 Abs. 1 PBG trifft die zuständige Direktion die Schutzmassnahmen
für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt und der
Gemeindevorstand für Objekte von kommunaler Bedeutung (§ 211 Abs. 2
PBG). Die Gemeinde ist demnach lediglich für die Beurteilung von Schutzobjekten
(rein) kommunaler Bedeutung zuständig. Bei all denjenigen Objekten, welchen
eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, ist dagegen die kantonale Behörde
nach dem klaren Wortlaut sowohl zur Prüfung der Frage, ob ein überkommunales
Schutzobjekt vorliegt, als auch zur Anordnung von Schutzmassnahmen zuständig.
Letzteres trifft vorliegend zu: Das Ökonomiegebäude wird im
als "überkommunal" bezeichneten Inventar als erhaltenswert erwähnt.
Wenn das Baurekursgericht die Zuständigkeit der Baudirektion bejahte, ist dies
demzufolge nicht zu beanstanden. Ein Bewilligungsverfahren für die Errichtung oder Änderung einer Baute, wofür zusätzlich
eine Bewilligung der kommunalen Behörde erforderlich wäre, liegt (noch) nicht
vor (vgl. § 315 und 318 PBG). Damit bleibt die materiell-rechtliche
Streitfrage zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Streitobjekt zu schützen
ist.
5.
5.1
Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203
Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei um einen wichtigen
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche handelt oder dieses die
Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. In der Praxis werden
diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet.
Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet
der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung
in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal
im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Die Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich dabei nicht
nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren
Zusammenspiel ergeben (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2
Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu
qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt",
hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien
abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017,
VB.2017.00159, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1, je
mit weiteren Hinweisen). Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen
kann sie ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016,
VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Zwar würdigen die
rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der
Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen
– frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Ein vollständiges,
nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst
jedoch einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf von einem solchen
Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ein Grund zum Abweichen
liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
5.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass der streitbetroffenen Baute ein
Situationswert sowie eine überkommunale Bedeutung zukommt. Sodann macht er
geltend, der Schutzanordnung fehle die Verhältnismässigkeit.
6.
6.1
Die KDK
gelangte in ihrem Gutachten zum Schluss, das Ökonomiegebäude sei Teil eines
bestehenden Ensembles von hoher Qualität und ein wichtiger verkehrs- und
wirtschaftsgeschichtlicher Zeuge, u. a. aufgrund der Postpferdestallungen
für den "Rigikurs" Zürich-Horgen-Luzern. Als Nebengebäude des überkommunal
eingestuften Gasthofs komme ihm im Ensemble ein wichtiger Situationswert zu.
Zusammen würden sie ein untrennbares Ensemble bilden. Dieses besteche durch
seine hohe situative Qualität und den grossen Identifikationswert. Mit dem
Abriss des Ökonomiegebäudes würde ein "spezifischer Ort" zerstört
werden.
6.2
Unter
Berücksichtigung der Begutachtung durch die KDK und aufgrund deren ergänzenden
historischen Abklärungen gelangte die Baudirektion zusammengefasst zum
Ergebnis, das aus dem Gasthof und dem Ökonomiegebäude bestehende Ensemble liege
an der Kreuzung der Verbindungsstrassen G–H und I–J, einem Verkehrsweg von
nationaler Bedeutung. Der Gasthof habe zudem einst als Postbüro und
Kulturzentrum gedient. Historisches Kartenmaterial belege, dass Gasthof und
Ökonomiegebäude allein standen und als ehemalige Station an der Strecke die
Strassenkreuzung markierten. Zusammen würden sie ein Ensemble von hohem
Situationswert bilden.
Das Ökonomiegebäude präsentiere sich als ein in Firstrichtung
parallel zur Strasse gerichtetes, stattliches Gebäude mit Satteldach über einem
gemauerten und verputzten Erdgeschoss und einem hölzernen Gerüstbau mit
Bretterverschalung als Obergeschoss. Bemerkenswert sei das Sparrendach mit
verschraubten Zangenbindern, dessen Konstruktionsweise für seine Zeit
einzigartig sei. Dessen mächtiges Volumen und die Giebelfassade nähme von der Seite I
betrachtet eine wichtige Stellung im Strassenraum ein. Es sei zu vermuten, dass
die Stallungen teilweise für den Postkutschenbetrieb genutzt worden seien.
In Anbetracht der zahlreichen inneren Umbauten qualifizierte
es den Eigenwert des Ökonomiegebäudes als durch das äussere Erscheinungsbild
samt Hocheinfahrt und Stützmauer sowie durch die bauzeitlich erhaltene
Dachkonstruktion bestimmt. Der Ensemblecharakter ergebe sich schlüssig aus der
gleichen Eigentümerschaft, durch die von dieser entsprechend ihrer jeweiligen,
wechselnden Haupt- und Nebeneinkünfte vorgenommen Nutzung sowie durch die Nähe
und hierarchische Eingliederung zum Gasthaus. Zusammen würden sie ein Ensemble
hoher ortsbaulicher Qualität bilden, welches ein wichtiger baulicher sowie
wirtschafts- und verkehrshistorischer Zeuge sei.
6.3
Das
Baurekursgericht verneinte gestützt auf die Akten und die Ergebnisse des
Augenscheins – im Gegensatz zur Baudirektion – eine wichtige Zeugenschaft mit
Bezug auf den Eigenwert der strittigen Baute. Es sprach dem weitgehend im
Original erhaltenen Dachstuhl eine Bedeutung sowohl für sich allein betrachtet
als auch in Bezug auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem
Ökonomiegebäude und dem Gasthof ab. Eine verkehrs- und
wirtschaftsgeschichtliche Zeugenschaft, insbesondere aufgrund der Unterbringung
von Postpferden, beurteilte es als nicht mehr ablesbar. Insgesamt ging es von
einem "eher geringen" Eigenwert der Baute aus.
Zum Situationswert erwog das Baurekursgericht
zusammengefasst, der Gasthof werde zusammen mit der streitbetroffenen
Ökonomiebaute optisch als Einheit wahrgenommen und präge die Strassenkreuzung
am Eingang des Dorfs seit über einem Jahrhundert in erheblichem Mass. Die
Gebäudegruppe bilde einen prägnanten Bezugspunkt an der durch das Dorf
verlaufenden "G-Passstrasse". Seine raumprägende Wirkung im
Strassenraum entfalte der Gasthof insbesondere mit dem traufseitig zur Strasse
angeordneten Ökonomiegebäude und dessen grossen, geschlossenen Dachfläche. Ohne
Letzteren würde eine komplett neue Situation entstehen und der Erinnerungswert
stark beeinträchtigt. Die bisherigen äusseren Veränderungen seien für das
Ortsbild von untergeordneter Bedeutung und ständen einer Unterschutzstellung
nicht entgegen. Die starke Veränderung der Umgebung mache den Erhalt des
einzigen historischen Gefüges am Dorfeingang praktisch unverzichtbar. Dieses
bilde nach wie vor einen wichtigen Blickfang.
6.4
Diese Einschätzung
wird durch die Fotodokumentation des Augenscheins der Vorinstanz und durch die
weiteren in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Fotografien und Unterlagen bestätigt.
Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts kann vorab verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ein weiterer Augenschein
ist nicht erforderlich (vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
6.4.1
Zentral ist vorliegend für die Bejahung eines hohen Situationswerts die Stellung
des Ökonomiegebäudes in seiner Umgebung als Ensemble zusammen mit dem bereits
geschützten Gasthof. Zwar wurde das Ökonomiegebäude mit Baujahr 1881 erst rund
dreissig Jahre nach dem Gasthof erstellt. Doch gibt es nach
der Rechtsprechung neben einheitlich geplanten Gebäudeensembles auch solche,
welche – wie vorliegend – historisch gewachsen sind (VGr, 26. Januar 2011,
VB.2010.00472, E. 6.2). Die beiden Bauten bestehen immerhin seit
knapp 140 Jahren an prominenter Lage an der Strassenkreuzung zweier Verbindungsstrassen
am südöstlichen Dorfeingang der Passstrasse. Auch wenn zwischenzeitlich weiter
südlich am Dorfrand eine Siedlung entstanden ist, prägen die beiden Bauten nach
wie vor das Bild der Strassenkreuzung beim Dorfeingang. Das Baurekursgericht hat
die Veränderungen der Umgebung zu Recht nicht als den Situationswert schmälernd
beurteilt. Im Gegenteil hat es darauf hingewiesen, dass die beiden Bauten in
diesem Dorfbereich die letzten noch bestehenden historischen sind. Dass das
Ökonomiegebäude nicht aus jeder Perspektive sichtbar, sondern vom Gasthof
teilweise verdeckt ist, ändert daran nichts. So steht dieses unmittelbar
nördlich neben Letzterem an der Passstrasse und weist zudem eine stattliche
Grösse auf. Bei dieser Ausgangslage kann ohne Weiteres von einer
Ensemblewirkung gesprochen werden.
6.4.2
Hinsichtlich der Beurteilung des Situationswerts und damit einer wichtigen
Zeugenschaft ist weder erforderlich, dass das Ökonomiegebäude in der Region
einmalig wäre noch dass es in architektonischer Hinsicht besonders
hervorstechen würde. Ein wichtiger Zeuge kann sowohl Landschaften
als auch Siedlungen wesentlich mitprägen. Der Wert des Objekts ergibt sich
aus seiner Stellung in der Umgebungsstruktur umittelbar neben dem
denkmalgeschützten Gasthof (vgl. E. 5.1). Dass die Vorinstanz den
Eigenwert des Ökonomiegebäudes aufgrund einer architektonischen bzw. verkehrs-
und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung als "eher gering"
beurteilte, steht dieser zutreffenden Einschätzung ebenfalls nicht entgegen.
Wesentlich ist, dass die Bauten als Ensemble den Charakter
und die Identität eines Orts massgeblich bestimmen und diesem eine besondere
Wertigkeit geben (vgl. VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2).
6.4.3
Insgesamt hat das Baurekursgericht dem Ökonomiegebäude
zu Recht aufgrund seiner Ensemblewirkung und Stellung an dieser landschaftlich
und historisch regional bedeutsamen Lage auf der Passhöhe einen hohen
Situationswert zugestanden und eine wichtige Zeugenschaft bejaht. Wie hoch der
Eigenwert einzuschätzen ist, bedarf keiner weiteren Klärung. Auch wenn man –
wie das Baurekursgericht – nur von einem geringen Eigenwert ausgeht, ändert
dies nichts am Ergebnis. Im Übrigen hat sich das Baurekursgericht in seinem
Entscheid ausreichend mit den Umständen befasst und
seine Beurteilung nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der
Begründungspflicht oder Kognition ist nicht ersichtlich. Damit erweisen sich
die Rügen betreffend die Bejahung der Schutzwürdigkeit als unbegründet, und es
bleibt die Verhältnismässigkeit des Schutzumfangs zu prüfen.
7.
7.1
Die
Qualifikation des Streitobjekts als "wesentlich mitprägendes Element"
für die Umgebung und damit die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht
zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und
§ 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch
VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Eine solche Interessenabwägung
ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage.
Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine
Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als
rechtmässig erweist (§ 50 VRG; VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232,
E. 4.3.4; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4).
7.2
Im
Gutachten der Denkmalpflegekommission wurde der Grundcharakter des Gebäudes als
erhaltenswert beurteilt und der Schutz der Aussenhülle inklusive Dach sowie der
bestehenden Tragstruktur empfohlen. Der Grundcharakter des Gebäudes müsse auf
jeden Fall erhalten bleiben. Die Schaffung weiterer Tür- und Fensteröffnungen
an der Westfassade sowie Dachaufbauten auf der westlichen,
strassenabgewandten Dachfläche schloss sie insbesondere in Form von
Lukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben nicht aus. Weiter führte sie aus, im
Innern seien in den letzten Jahrzehnten tiefgreifende Veränderungen vorgenommen
worden. Den Eigenwert der Baute betrachtete die KDK daher als auf das Äussere
beschränkt, weshalb sie bei einer sorgfältigen Planung eine zeitgemässe
Umnutzung für möglich hielt.
7.3
In Ziff. II der angefochtenen
Verfügung hat die Baudirektion den Schutzumfang folgendermassen festgelegt:
"Gebäudeäusseres
– Zu erhalten sind:
-
Die Fassaden mit der Gliederung in verputztes Sockelgeschoss und
verbretterte Obergeschosse samt den Fenstern und Türöffnungen und deren
Einfassungen.
-
Die ungestörten, mit Ziegeln eingedeckten Dachflächen samt den
Dachflächen über der Hocheinfahrt.
Die Anbauten unter dem Vordach zwischen
der hangseitigen Stützmauer und der Westfassade (ohne Hocheinfahrt), der Anbau
an der Südfassade, die Fluchttreppe an der Ostfassade und das Vordach an der
Nordfassade können ersatzlos entfernt werden.
In Absprache
mit der kantonalen Denkmalpflege sind in der westlichen, strassenabgewandten
Dachfläche dachbündig eingesetzte Belichtungsöffnungen denkbar.
Gebäudeinneres
– Zu erhalten sind:
-
Die tragende Primärkonstruktion bestehend aus den tragenden Decken und
Wänden und dem Dachstuhl.
Sofern die
Tragfähigkeit des Dachstuhls nicht beeinträchtigt wird, können die Bundbalken
(...) in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege höher gesetzt werden.
Umgebung
– Zu erhalten sind:
-
Die hangseitige, parallel zur westlichen Trauffassade des
Ökonomiegebäudes verlaufende Natursteinstützmauer samt der Hocheinfahrt."
7.4
Das
Baurekursgericht beurteilte das öffentliche Interesse aufgrund des hohen
Situationswerts der Baute zu Recht als sehr gross. Es erwog sodann, dass nur
der Schutz der (noch) erhaltenen Bausubstanz und Ausgestaltung das
Erscheinungsbild und damit den Erhalt des hohen Situationswerts garantieren
könne. In der Folge beurteilte es eine Unterschutzstellung der Fassaden und des
Dachs sowie der tragenden Elemente im Gebäudeinneren als verhältnismässig.
7.4.1
Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung stets betont, ein Bauwerk sei
grundsätzlich als Ganzes zu betrachten. Daher kann der Schutz einzelner
Bauteile nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem
beurteilt werden, und die Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich insbesondere
auch aus dem Zusammenspiel von Fassaden und Innenraum (BGr, 15. März 2010,
1C_543/2009, E. 2.3; BGE 118 Ia 384 E. 5e; Ia 261 E. 5b).
So besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung
des Innern, wenn dessen Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören
sowie die "Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung
stark beeinträchtigen würde (vgl. zum Ganzen BGr,1P.79/2005 vom 13. September
2005.
E. 4.3, in: ZBl 108/2007 S. 83). Dies trifft auf die
tragenden Elemente im Inneren ohne Weiteres zu, auch wenn diese nicht mehr
vollständig aus Originalbauteilen bestehen. Auf die Erwägung des
Baurekursgerichts, wonach sich diese mittelbar auf das äussere Erscheinungsbild
auswirken und lediglich deren Erhalt die Bewahrung dessen ursprünglichen
Charakters garantiert, kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zudem wird die bisherige Nutzung
durch die Unterschutzstellung nicht beeinträchtigt, und eine sinnvolle
wirtschaftliche Nutzung des Objekts bleibt weiterhin möglich. Diesbezüglich
kann im Weiteren ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.4.2
Nachdem das Baurekursgericht den Eigenwert gesamthaft betrachtet als
"eher gering" beurteilt hat (vgl. oben E. 6.3), begründete es
nicht nachvollziehbar, weshalb der Schutz des Dachs und der Fassaden weiter
gefasst werden soll als im Gutachten empfohlen. Zwar sind das Dach und die Fassaden
die das Bild am stärksten prägenden Elemente und tragen massgeblich zum hohen
Situationswert bei. Es ist notorisch, dass die geschlossene Dachfläche von
grosser Bedeutung ist. Weshalb auch der strassenabgewandte, gegen Westen
ausgerichtete Teil des Dachs zugunsten der Belichtungssituation keine über
dachbündige hinausgehende Änderungen erfahren dürfte, ist jedoch aus den Akten
nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanzen diesbezüglich ohne Begründung vom
Gutachten abgewichen sind und den Schutzumfang weiter ausgedehnt haben, erweist
sich als unverhältnismässig. Daher ist auch – wie im Gutachten empfohlen – die
Schaffung von Dachaufbauten, insbesondere in Form von Lukarnen, Ochsenaugen und
Schleppgauben auf der westlichen, strassenabgewandten Dachfläche in Absprache
mit der Denkmalpflege denkbar, und der Schutzumfang ist in diesem Sinn zu
reduzieren.
7.4.3
Das Gleiche gilt bezüglich der Westfassade, welcher das Gutachten keinen
Eigenwert zugesprochen hat. Der kategorische Ausschluss von Änderungen ist hier
ebenfalls nicht verhältnismässig, zumal die Fassade nicht nur auf der West-
sondern auch auf der Strassenseite bereits mehrfach Veränderungen erfahren hat.
Zu erhalten ist die charakteristische Gliederung in verputztes Sockelgeschoss
und verbretterte Obergeschosse. Abgesehen davon ist jedoch – ebenfalls dem
Gutachten entsprechend – die Schaffung von weiteren Tür- und Fensteröffnungen an der Westfassade in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege
zuzulassen.
7.4.4
Ebenfalls von aussen bzw. vom Strassenraum gut sichtbar sind die
Natursteinstützmauer und die Hocheinfahrt; beide haben eine massgebliche
Wirkung auf das Erscheinungsbild. Deren fehlender Eigenwert fällt dagegen nicht
wesentlich ins Gewicht. Damit erweist sich deren Schutz als verhältnismässig.
Dass sich das Baurekursgericht dazu in seinen Erwägungen zur
Unterschutzstellung nicht explizit geäussert und diese im Augenscheinprotokoll
nicht detailliert dokumentiert hat, stellt im Übrigen noch keine
Gehörsverletzung dar.
7.4.5
Insgesamt
werden damit die Interessen der Bauherrschaft angesichts des grossen
öffentlichen Erhaltungsinteresses ausreichend gewahrt. Andere öffentliche
Interessen treten hinter dieses zurück. Zusammenfassend ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 10. Juli 2018 aufzuheben und die Verfügung der
Baudirektion vom 6. Dezember 2017 in Dispositiv-Ziffer II
Absatz 4 wie folgt neu zu fassen:
"In Absprache mit der kantonalen
Denkmalpflege ist die Schaffung von weiteren Tür- und Fensteröffnungen sowie
von Dachaufbauten insbesondere in Form von Lukarnen, Ochsenaugen und
Schleppgauben an der Westfassade sowie auf der westlichen, strassenabgewandten
Dachfläche denkbar." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten zu drei Vierteln dem unterliegenden Beschwerdeführer und zu
einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts sind
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 5'650.- zu drei Vierteln
dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin und dem
Mitbeteiligten stehen in dieser Konstellation praxisgemäss keine
Entschädigungen zu und wurden auch nicht beantragt (vgl. VGr, 9. Januar
2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3,
Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. Juli 2018 aufgehoben, und die
Verfügung der Baudirektion vom 6. Dezember 2017 wird in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
"In
Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege ist die Schaffung von weiteren Tür-
und Fensteröffnungen sowie von Dachaufbauten insbesondere in Form von Lukarnen,
Ochsenaugen und Schleppgauben an der Westfassade sowie auf der westlichen,
strassenabgewandten Dachfläche denkbar."
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts
werden die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 5'650.- zu drei
Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden zu drei Vierteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …