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Entscheid

VB.2018.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00520

9. Januar 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20495)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am … 1991 und Staatsangehöriger des Vereinigten

Königreichs Grossbritannien, hielt sich im Rahmen des Familiennachzugs vom

1. November 2007 bis 31. Dezember 2011 in der Schweiz auf. Er reiste

am 1. Oktober 2012 erneut in die Schweiz und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Stellensuche. Nachdem er einen unbefristeten Arbeitsvertrag

abschliessen konnte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit

erteilt, befristet bis 31. März 2018.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. November 2014 wurde A wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

und einer Busse verurteilt.

Ab Februar 2015 war A auf Sozialhilfe angewiesen und seit

November 2015 ist er aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zu 100 %

arbeitsunfähig. In der Folge stellte er am 4. November 2016 einen Antrag

auf eine IV-Rente.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er nicht mehr über

einen Arbeitsnehmerstatus verfüge und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 30. April 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab und setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 30. August 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Weiter ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein Rechtsanwalt sei als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) gilt dieses Gesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999.

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält

oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige

einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein

Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen

Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen

nach wie vor erfüllt sind.

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,

wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in

absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18.

Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Andreas

Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem

FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und

Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und

199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014

S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt

der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG

nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von

mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten

und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung

erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft

sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt

(BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu

Pirker, S. 1222 f.). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche

Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung auf dem zweiten

Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der

betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1

E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.2).

2.4

Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre

Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf

Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2

Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht

für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit

mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig

aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt

somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. BGr,

13.

November 2017,2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993, I-2925, Rnr. 18).

Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann

rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen

des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2).

Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 141

II 1 E. 4.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2015

dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Ende Februar 2014 sei er unfreiwillig

arbeitslos geworden und in der Zeit danach habe er sich nicht ernsthaft darum

bemüht, eine neue Stelle zu finden. Das Praktikum im November 2014 könne

angesichts der kurzen Dauer und der ohnehin bloss symbolischen Entlöhnung nicht

berücksichtigt werden. Demnach habe Beschwerdeführer die Eigenschaft als

Arbeitnehmer nach 18 Monaten, also Ende August 2015 und damit vor Eintritt

der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit verloren. Daher könne der Beschwerdeführer

auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA ableiten.

3.2

Der Beschwerdeführer

bringt vor, die Vorinstanz habe zunächst festgehalten, dass nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft nach 18 Monaten

bzw. zwei Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren gehe. Weshalb die

Vorinstanz sodann eine Frist von 18 Monaten anwandte und nicht von zwei

Jahren ausgegangen sei, habe sie nicht weiter erläutert. Im zweiten Fall hätte

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts seiner dauerhaften

Arbeitsunfähigkeit noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich nach

Verlust seiner ursprünglichen Anstellung sehr wohl um eine Stelle bemüht und

sich mehrfach beworben habe. Er habe dann auch eine Praktikumsstelle gefunden,

diese allerdings umgehend wieder verloren, was nahelege, dass seine Krankheit

bereits in diesem Zeitpunkt bemerkbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands bei

der Stellensuche stark eingeschränkt gewesen sei und diese auch mit den

Stellenverlusten im Zusammenhang stehe. Angesichts der vorliegenden

spezifischen Umstände sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe,

dass er die Arbeitnehmereigenschaft 18 Monaten nach Verlust der

ursprünglichen Arbeitsstelle verloren habe.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2014

bei der Firma C angestellt. Aufgrund eines Vorfalls am 6. Februar

2014.

wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung freigestellt und das

Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2014 gekündigt. Zu diesem Vorfall liegen

keine genaueren Angaben vor. Die nächste Anstellung fand der Beschwerdeführer

als englischsprachiger Praktikant bei …. Dieses Praktikum dauerte allerdings

lediglich vom 3. bis 10. November 2014. Weitere Arbeitsstellen in

der Schweiz kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Er bringt zwar vor, dass

er sich mehrfach beworben habe (in diversen Arbeitsbereichen, zum Teil auch bei

englischsprachigen Firmen) und nur Absagen erhalten habe. Seine Vorbringen

bleiben indes weitgehend unsubstanziiert und er legte kein einziges Bewerbungs-

bzw. Absageschreiben vor. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mehreren Terminen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),

teilweise unentschuldigt, ferngeblieben ist. Ab Februar 2015 musste er sodann

mit Sozialhilfe unterstützt werden. Unbestritten ist vorliegend, dass der

Beschwerdeführer seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In der

Folge wurde ihm mit Verfügung 12. April 2018 der IV-Stelle Zürich eine

ganze Invalidenrente zugesprochen.

3.3.2

Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. November 2016 der Psychiatrischen

Klinik D wurde beim Beschwerdeführer im November 2015 erstmals der

Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie gestellt. Anamnestisch lasse sich

erheben, dass bereits einige Monate vor Klinikeintritt am 30. November

2015.

eine Teilsymptomatik bestanden habe. Der Bericht hält weiter fest, dass

beim Beschwerdeführer bis mindestens Frühjahr 2015 von einer Arbeitsfähigkeit

auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei.

Gemäss Arztbericht vom 6. Dezember 2016 der psychiatrischen

Klinik D zuhanden der IV-Stelle wurde beim Beschwerdeführer paranoide

Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak

(Abhängigkeitssyndrom), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher

Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Koffein) diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer musste deswegen bisher zweimal stationär behandelt werden:

erstmals vom 30. November 2015 bis 2. März 2016 und ein weiteres Mal

vom 5. August 2016 bis 19. August 2016. Zur persönlichen und

beruflichen Anamnese hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer sein Studium

aufgrund einer ersten depressiven Episode abgebrochen habe und danach

kurzzeitig bei … tätig gewesen sei, bis er entlassen worden sei. Bewerbungen

bei …, … und … seien abgelehnt worden. Der einzige regelmässige soziale Kontakt

des Beschwerdeführers bestehe zu Leuten im Internet. Zur Krankheitsentwicklung

enthält der Arztbericht unter anderem Folgendes: Der Beschwerdeführer habe

aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode aufgehört zu studieren und

habe damals Suizidgedanken gehabt. Eine psychopharmakologische, stationäre oder

ambulant psychiatrische Behandlung habe er vor Eintritt in die psychiatrische

Klinik D nie in Anspruch genommen. In die psychiatrische Klinik D kam

er per Fürsorgerische Unterbringung bei Selbst- und Fremdgefährdung mit Mord­drohungen

gegenüber seinem Mitbewohner und Suiziddrohung im Rahmen einer psychosozialen

Belastungssituation. Während der stationären Behandlung verweigerte der

Beschwerdeführer die Einnahme oraler Medikamente und wurde aufgrund wiederholt

ausgesprochener konkreter Morddrohungen gegenüber der Mutter, dem Mitbewohner

und der knapp dreijährigen Halbschwester, der physischen Attacken auf die

Mutter und mehrerer Aggressionsereignisse im stationären Umfeld bei deutlichem

Leidensdruck durch paranoide Ängste eine elektive Zwangsbehandlung etabliert.

Unter dieser Therapie sei es im Verlauf des mehrmonatigen Klinikaufenthalts zu

einem langsamen, aber sukzessiven und vollständigen Abklingen der psychotischen

Symptomatik gekommen. Nach Ablauf der Zwangsbehandlung habe der

Beschwerdeführer noch im stationären Setting die Medikamente wieder abgesetzt.

Zur Prognose hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer

paranoiden Schizophrenie leide. Sinnestäuschungen seien anamnestisch bekannt

und im Vordergrund der Symptomatik stünde gegenwärtig inhaltliche Denkstörungen

im Sinn von Wahnwahrnehmungen mit paranoider Verarbeitung der Umwelt und

verbalaggressiven Ausbrüchen und Drohungen. Das Zustandsbild des

Beschwerdeführers fluktuiere belastungsabhängig, wobei aktuell die

psychosozialen Belastungen ihn immer wieder destabilisieren würden. Aufgrund

der möglichen bevorstehenden Ausweisung aus der Schweiz sei eine weitere

Dekompensation des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.

Das Schreiben der SVA Zürich vom 22. Dezember 2016

hält zur Stellungnahme der Berufsberatung nach Abstimmung mit dem Regionalen

ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass der Anspruch auf verspätete Erstausbildung

gegeben sei, da der Studienabbruch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den

Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass

während des Studiums bereits Vorläufer der Schizophrenie vorhanden gewesen

seien.

Gemäss dem Arztbericht vom 2. Oktober 2017 der psychiatrischen

Klinik D war der Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2016 bis am

17.

Januar 2017 erneut in stationärer Behandlung.

3.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Februar

2013.

einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis

allerdings rund ein Jahr später vom Arbeitgeber bereits wieder beendet wurde.

Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht substanziiert darzutun, dass er sich

auch nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle ernsthaft um eine neue Stelle bemüht

hätte. Den Terminen zur Stellensuche beim RAV ist er regelmässig

(unentschuldigt) ferngeblieben. Auch ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich

arbeitsfähig war, was ihm der ärztliche Bericht vom 28. November 2016

zumindest bis Frühjahr 2015 attestiert. Insgesamt zeugt das Verhalten des

Beschwerdeführers davon, dass er nicht ernsthaft gewillt gewesen ist, eine neue

Arbeitstätigkeit zu finden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen

Arbeitsnehmerstatus vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im November

2015.

verloren hat und ihm kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I

FZA zusteht.

4.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist.

4.1

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung

durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der

Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer

der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die

Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht

kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände

vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um

eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur

Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht

verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben

(vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur

Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die

ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial

und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

4.2

Art. 30

Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen

darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –

hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr in E, UK, auf. Danach

zog seine Familie für rund zwei Jahre in das Land F und anschliessend für

weitere zwei Jahre in das Land G. 2007 reiste der Beschwerdeführer mit seiner

Mutter in die Schweiz und absolvierte hier das Gymnasium. Anschliessend nahm er

ein Studium in England in Angriff, welches er allerdings nach rund 10 Monaten

abbrechen musste. Danach kehrte der Beschwerdeführer zurück in die Schweiz suchte

sich hier eine Arbeitsstelle. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der

Beschwerdeführer nun bereits seit 12 Jahren in der Schweiz aufhält und

somit von einer gewissen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen

ist. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und ein Teil seiner

Jugendjahre in England verbracht, von einem nach wie vor bestehenden

tragfähigen Bezug in die dortigen Verhältnisse kann vorliegend allerdings nicht

ausgegangen werden. Sein Vater lebt wohl im Land H und Anhaltspunkte, dass

der Beschwerdeführer in England über irgendwelche sozialen Kontakte verfügt,

liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass der

Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten sozial sehr zurückgezogen lebt

und es ihm offenbar sehr schwer fällt, soziale Kontakte zu knüpfen. Eine der

wenigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Mutter, lebt denn auch in

der Schweiz. Mittlerweile lebt der Beschwerdeführer in einem betreuten Wohnheim

und er ist auf eine engmaschige und konstante ambulante ärztliche Führung

angewiesen, um sich weiterhin zu stabilisieren. Bei einer Wegweisung müsste die

bestehende funktionierende Betreuung aufgegeben werden. Eine

Wiedereingliederung in seine Heimat dürfte sich angesichts der genannten

Umstände als äusserst schwierig erweisen. Der Beschwerdeführer ist zwar gesellschaftlich

und wirtschaftlich in der Schweiz vergleichsweise schwach integriert. Dies ist allerdings

hauptsächlich auf seine psychische Erkrankung und die bei ihm spezifisch vorliegende

Problematik (sozialer Rückzug, Verarmung der Sprache, Mangel in

Krankheitseinsicht) zurückzuführen. Auch die strafrechtliche Verurteilung vom

27.

No­vember 2014 wegen Drohung dürfte im Zusammenhang mit seiner

Erkrankung stehen. So ergibt sich aus den Arztberichten, dass insbesondere

Morddrohungen seinem Krankheitsbild entsprechen. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung ist für den Beschwerdeführer mit grossen Nachteilen verbunden

und sein Schicksal ist verglichen mit dem Durchschnitt der ausländischen

Bevölkerung in gesteigertem Mass infrage gestellt.

4.4

Unter

diesen Umständen erweist sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und

die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. Indem der

Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dennoch

wiederrief, übte er das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise

aus.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Der Beschwerdeführer obsiegt

sowohl im Rekursverfahren als auch im Beschwer-deverfahren vor

Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und des

Beschwer-deverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

6.

6.1

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

6.2

Da dem

Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,

wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

6.3

Zu prüfen

ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Für seine

Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren stellte Rechtsanwalt B Fr. 1'536.60

(inkl. MWST) in Rechnung. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden

die Auslagen von Rechtsanwalt B gedeckt. Das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit ebenfalls als

gegenstandslos.

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung

verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 17. Juli 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …