VB.2018.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00520
9. Januar 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00520
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am … 1991 und Staatsangehöriger des Vereinigten
Königreichs Grossbritannien, hielt sich im Rahmen des Familiennachzugs vom
1. November 2007 bis 31. Dezember 2011 in der Schweiz auf. Er reiste
am 1. Oktober 2012 erneut in die Schweiz und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Stellensuche. Nachdem er einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abschliessen konnte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
erteilt, befristet bis 31. März 2018.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
27. November 2014 wurde A wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
und einer Busse verurteilt.
Ab Februar 2015 war A auf Sozialhilfe angewiesen und seit
November 2015 ist er aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zu 100 %
arbeitsunfähig. In der Folge stellte er am 4. November 2016 einen Antrag
auf eine IV-Rente.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er nicht mehr über
einen Arbeitsnehmerstatus verfüge und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 30. April 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab und setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Weiter ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein Rechtsanwalt sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) gilt dieses Gesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999.
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält
oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige
einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein
Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen
Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen
nach wie vor erfüllt sind.
2.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,
wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in
absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18.
Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem
FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und
Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und
199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt
der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG
nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von
mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten
und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft
sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt
(BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu
Pirker, S. 1222 f.). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung auf dem zweiten
Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der
betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1
E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.2).
2.4
Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre
Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2
Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche
Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht
für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit
mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig
aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt
somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. BGr,
13.
November 2017,2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993, I-2925, Rnr. 18).
Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann
rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen
des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2).
Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 141
II 1 E. 4.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2015
dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Ende Februar 2014 sei er unfreiwillig
arbeitslos geworden und in der Zeit danach habe er sich nicht ernsthaft darum
bemüht, eine neue Stelle zu finden. Das Praktikum im November 2014 könne
angesichts der kurzen Dauer und der ohnehin bloss symbolischen Entlöhnung nicht
berücksichtigt werden. Demnach habe Beschwerdeführer die Eigenschaft als
Arbeitnehmer nach 18 Monaten, also Ende August 2015 und damit vor Eintritt
der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit verloren. Daher könne der Beschwerdeführer
auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA ableiten.
3.2
Der Beschwerdeführer
bringt vor, die Vorinstanz habe zunächst festgehalten, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft nach 18 Monaten
bzw. zwei Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren gehe. Weshalb die
Vorinstanz sodann eine Frist von 18 Monaten anwandte und nicht von zwei
Jahren ausgegangen sei, habe sie nicht weiter erläutert. Im zweiten Fall hätte
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts seiner dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich nach
Verlust seiner ursprünglichen Anstellung sehr wohl um eine Stelle bemüht und
sich mehrfach beworben habe. Er habe dann auch eine Praktikumsstelle gefunden,
diese allerdings umgehend wieder verloren, was nahelege, dass seine Krankheit
bereits in diesem Zeitpunkt bemerkbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands bei
der Stellensuche stark eingeschränkt gewesen sei und diese auch mit den
Stellenverlusten im Zusammenhang stehe. Angesichts der vorliegenden
spezifischen Umstände sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe,
dass er die Arbeitnehmereigenschaft 18 Monaten nach Verlust der
ursprünglichen Arbeitsstelle verloren habe.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2014
bei der Firma C angestellt. Aufgrund eines Vorfalls am 6. Februar
2014.
wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung freigestellt und das
Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2014 gekündigt. Zu diesem Vorfall liegen
keine genaueren Angaben vor. Die nächste Anstellung fand der Beschwerdeführer
als englischsprachiger Praktikant bei …. Dieses Praktikum dauerte allerdings
lediglich vom 3. bis 10. November 2014. Weitere Arbeitsstellen in
der Schweiz kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Er bringt zwar vor, dass
er sich mehrfach beworben habe (in diversen Arbeitsbereichen, zum Teil auch bei
englischsprachigen Firmen) und nur Absagen erhalten habe. Seine Vorbringen
bleiben indes weitgehend unsubstanziiert und er legte kein einziges Bewerbungs-
bzw. Absageschreiben vor. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mehreren Terminen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV),
teilweise unentschuldigt, ferngeblieben ist. Ab Februar 2015 musste er sodann
mit Sozialhilfe unterstützt werden. Unbestritten ist vorliegend, dass der
Beschwerdeführer seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In der
Folge wurde ihm mit Verfügung 12. April 2018 der IV-Stelle Zürich eine
ganze Invalidenrente zugesprochen.
3.3.2
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. November 2016 der Psychiatrischen
Klinik D wurde beim Beschwerdeführer im November 2015 erstmals der
Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie gestellt. Anamnestisch lasse sich
erheben, dass bereits einige Monate vor Klinikeintritt am 30. November
2015.
eine Teilsymptomatik bestanden habe. Der Bericht hält weiter fest, dass
beim Beschwerdeführer bis mindestens Frühjahr 2015 von einer Arbeitsfähigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei.
Gemäss Arztbericht vom 6. Dezember 2016 der psychiatrischen
Klinik D zuhanden der IV-Stelle wurde beim Beschwerdeführer paranoide
Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak
(Abhängigkeitssyndrom), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher
Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Koffein) diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer musste deswegen bisher zweimal stationär behandelt werden:
erstmals vom 30. November 2015 bis 2. März 2016 und ein weiteres Mal
vom 5. August 2016 bis 19. August 2016. Zur persönlichen und
beruflichen Anamnese hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer sein Studium
aufgrund einer ersten depressiven Episode abgebrochen habe und danach
kurzzeitig bei … tätig gewesen sei, bis er entlassen worden sei. Bewerbungen
bei …, … und … seien abgelehnt worden. Der einzige regelmässige soziale Kontakt
des Beschwerdeführers bestehe zu Leuten im Internet. Zur Krankheitsentwicklung
enthält der Arztbericht unter anderem Folgendes: Der Beschwerdeführer habe
aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode aufgehört zu studieren und
habe damals Suizidgedanken gehabt. Eine psychopharmakologische, stationäre oder
ambulant psychiatrische Behandlung habe er vor Eintritt in die psychiatrische
Klinik D nie in Anspruch genommen. In die psychiatrische Klinik D kam
er per Fürsorgerische Unterbringung bei Selbst- und Fremdgefährdung mit Morddrohungen
gegenüber seinem Mitbewohner und Suiziddrohung im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation. Während der stationären Behandlung verweigerte der
Beschwerdeführer die Einnahme oraler Medikamente und wurde aufgrund wiederholt
ausgesprochener konkreter Morddrohungen gegenüber der Mutter, dem Mitbewohner
und der knapp dreijährigen Halbschwester, der physischen Attacken auf die
Mutter und mehrerer Aggressionsereignisse im stationären Umfeld bei deutlichem
Leidensdruck durch paranoide Ängste eine elektive Zwangsbehandlung etabliert.
Unter dieser Therapie sei es im Verlauf des mehrmonatigen Klinikaufenthalts zu
einem langsamen, aber sukzessiven und vollständigen Abklingen der psychotischen
Symptomatik gekommen. Nach Ablauf der Zwangsbehandlung habe der
Beschwerdeführer noch im stationären Setting die Medikamente wieder abgesetzt.
Zur Prognose hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer
paranoiden Schizophrenie leide. Sinnestäuschungen seien anamnestisch bekannt
und im Vordergrund der Symptomatik stünde gegenwärtig inhaltliche Denkstörungen
im Sinn von Wahnwahrnehmungen mit paranoider Verarbeitung der Umwelt und
verbalaggressiven Ausbrüchen und Drohungen. Das Zustandsbild des
Beschwerdeführers fluktuiere belastungsabhängig, wobei aktuell die
psychosozialen Belastungen ihn immer wieder destabilisieren würden. Aufgrund
der möglichen bevorstehenden Ausweisung aus der Schweiz sei eine weitere
Dekompensation des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.
Das Schreiben der SVA Zürich vom 22. Dezember 2016
hält zur Stellungnahme der Berufsberatung nach Abstimmung mit dem Regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass der Anspruch auf verspätete Erstausbildung
gegeben sei, da der Studienabbruch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den
Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass
während des Studiums bereits Vorläufer der Schizophrenie vorhanden gewesen
seien.
Gemäss dem Arztbericht vom 2. Oktober 2017 der psychiatrischen
Klinik D war der Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2016 bis am
17.
Januar 2017 erneut in stationärer Behandlung.
3.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Februar
2013.
einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis
allerdings rund ein Jahr später vom Arbeitgeber bereits wieder beendet wurde.
Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht substanziiert darzutun, dass er sich
auch nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle ernsthaft um eine neue Stelle bemüht
hätte. Den Terminen zur Stellensuche beim RAV ist er regelmässig
(unentschuldigt) ferngeblieben. Auch ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich
arbeitsfähig war, was ihm der ärztliche Bericht vom 28. November 2016
zumindest bis Frühjahr 2015 attestiert. Insgesamt zeugt das Verhalten des
Beschwerdeführers davon, dass er nicht ernsthaft gewillt gewesen ist, eine neue
Arbeitstätigkeit zu finden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen
Arbeitsnehmerstatus vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im November
2015.
verloren hat und ihm kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I
FZA zusteht.
4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist.
4.1
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung
durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die
Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um
eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur
Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht
verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben
(vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur
Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die
ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial
und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
4.2
Art. 30
Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen
darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –
hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr in E, UK, auf. Danach
zog seine Familie für rund zwei Jahre in das Land F und anschliessend für
weitere zwei Jahre in das Land G. 2007 reiste der Beschwerdeführer mit seiner
Mutter in die Schweiz und absolvierte hier das Gymnasium. Anschliessend nahm er
ein Studium in England in Angriff, welches er allerdings nach rund 10 Monaten
abbrechen musste. Danach kehrte der Beschwerdeführer zurück in die Schweiz suchte
sich hier eine Arbeitsstelle. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der
Beschwerdeführer nun bereits seit 12 Jahren in der Schweiz aufhält und
somit von einer gewissen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen
ist. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und ein Teil seiner
Jugendjahre in England verbracht, von einem nach wie vor bestehenden
tragfähigen Bezug in die dortigen Verhältnisse kann vorliegend allerdings nicht
ausgegangen werden. Sein Vater lebt wohl im Land H und Anhaltspunkte, dass
der Beschwerdeführer in England über irgendwelche sozialen Kontakte verfügt,
liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass der
Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten sozial sehr zurückgezogen lebt
und es ihm offenbar sehr schwer fällt, soziale Kontakte zu knüpfen. Eine der
wenigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Mutter, lebt denn auch in
der Schweiz. Mittlerweile lebt der Beschwerdeführer in einem betreuten Wohnheim
und er ist auf eine engmaschige und konstante ambulante ärztliche Führung
angewiesen, um sich weiterhin zu stabilisieren. Bei einer Wegweisung müsste die
bestehende funktionierende Betreuung aufgegeben werden. Eine
Wiedereingliederung in seine Heimat dürfte sich angesichts der genannten
Umstände als äusserst schwierig erweisen. Der Beschwerdeführer ist zwar gesellschaftlich
und wirtschaftlich in der Schweiz vergleichsweise schwach integriert. Dies ist allerdings
hauptsächlich auf seine psychische Erkrankung und die bei ihm spezifisch vorliegende
Problematik (sozialer Rückzug, Verarmung der Sprache, Mangel in
Krankheitseinsicht) zurückzuführen. Auch die strafrechtliche Verurteilung vom
27.
November 2014 wegen Drohung dürfte im Zusammenhang mit seiner
Erkrankung stehen. So ergibt sich aus den Arztberichten, dass insbesondere
Morddrohungen seinem Krankheitsbild entsprechen. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung ist für den Beschwerdeführer mit grossen Nachteilen verbunden
und sein Schicksal ist verglichen mit dem Durchschnitt der ausländischen
Bevölkerung in gesteigertem Mass infrage gestellt.
4.4
Unter
diesen Umständen erweist sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und
die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. Indem der
Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dennoch
wiederrief, übte er das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
aus.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
Der Beschwerdeführer obsiegt
sowohl im Rekursverfahren als auch im Beschwer-deverfahren vor
Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und des
Beschwer-deverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
6.
6.1
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
6.2
Da dem
Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6.3
Zu prüfen
ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Für seine
Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren stellte Rechtsanwalt B Fr. 1'536.60
(inkl. MWST) in Rechnung. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden
die Auslagen von Rechtsanwalt B gedeckt. Das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit ebenfalls als
gegenstandslos.
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 17. Juli 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …