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Entscheid

VB.2018.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00522

29. November 2019Deutsch37 min

(URT.2019.21297)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, ist auf einen Lokaltermin zu verzichten.

3.

Nach dem Beschwerdeführer sind die

Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 30. Oktober 2007

nicht erfüllt. In diesem Punkt ist das Baurekursgericht seiner

Begründungspflicht (vgl. dazu allgemein BGE 142 II 324 E. 3.6 mit

Hinweisen) ausreichend nachgekommen. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen

fehl.

3.1 Der Widerruf kommt nur bei fehlerhaften,

also rechtswidrigen Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit

ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Das Gesetz kann die

Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine

spezialgesetzliche Grundlage vor, so muss es gestützt auf die allgemeinen

Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen

Entscheid zurückzukommen. Dafür ist eine Interessenabwägung erforderlich (VGr,

1. Dezember 2014, VB.2014.00529, E. 2.3). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen sich beim Widerruf das Interesse an

der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am

Vertrauensschutz gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind. In der Regel

überwiegt der Vertrauensschutz, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein

subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren

ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen

und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch

die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel

gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage

kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten

ist (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 mit Hinweisen). Insbesondere können

Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse widerrufen werden, sofern wichtige

öffentliche Interessen berührt sind (vgl. BGE 127 II 306 E. 7a).

3.2 Nach dem

Baurekursgericht hat sich die Verfügung vom 30. Oktober 2007 nachträglich

als fehlerhaft erwiesen. So sei in der damaligen Verfügung fälschlicherweise

von Grundstücken die Rede gewesen, die als sanierungsbedürftig in den KbS

einzutragen seien. Die Verfügung vom 27. September 2017 betreffe nun den

belasteten Standort; insoweit sei eine Ungenauigkeit berichtigt worden. Weiter

sei mit der neuen Verfügung der Mangel behoben worden, dass die Ziele und

Dringlichkeit einer Sanierung unabhängig von einem Bauvorhaben zu bestimmen

seien.

3.3 In der

Verfügung des AWEL vom 27. September 2017 ist die Abgrenzung des

belasteten Standorts in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 1C_44/2013

und 1C_46/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.1 (in: URP 2014 S. 265)

neu in Abhängigkeit von der Belastungssituation und nicht anhand der

Parzellengrenzen vorgenommen worden. Der Standort KbS-Nr. 05 erfasst mit

der Verfügung vom 27. September 2017 die ehemalige Abfalldeponie E.

Auch wenn die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 dabei im Perimeter des

belasteten Standorts verblieben sind, hat sich für sie die Sach- und Rechtslage

verändert, weil sie nun Teil dieses über ihre Parzellenflächen hinausgehenden

Perimeters sind. Dies hat namentlich Auswirkungen auf die Erreichung der

Sanierungsziele mit einem allfälligen Sanierungsprojekt. Die Interessen an der

sachgerechten Standortabgrenzung rechtfertigen eine Änderung der Verfügung vom

30. Oktober 2007 in dieser Hinsicht.

3.4 Soweit der

Widerruf der Verfügung vom 30. Oktober 2007 dazu dient, die

Sanierungsfrist für die Gemeinde von einem Bauprojekt des Beschwerdeführers zu

entkoppeln, stützt sich das AWEL auf die Stellungnahme des Bundesamts für

Umwelt (BAFU) vom 14. Oktober 2015 ab.

3.4.1

Im Hinblick auf diese Praxisänderung ist Folgendes zu berücksichtigen. Die

Belastung eines Standorts mit Abfällen genügt nicht zur Begründung eines

Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu

schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher

Einwirkungen besteht (vgl. Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983 über den Umweltschutz [USG]; Art. 2 Abs. 2 AltlV). Belastete

Standorte werden somit vom Gesetzgeber nicht als eigenständiges Schutzgut

erfasst, sondern als mögliche Quelle von Einwirkungen auf andere

gesetzliche Schutzgüter: das Grundwasser, oberirdische Gewässer, die Luft und

den Boden im Sinn von Art. 7 Abs. 4bis USG (vgl. BGr, 16. Januar

2014,1C_44/2013 und 1C_46/2013, E. 5.2, in: URP 2014 S. 265). Im

vorliegenden Fall steht das Schutzgut Grundwasser im Vordergrund (vgl. unten E. 4

und 5). Die Dringlichkeit der Sanierung hängt daher vom Gefahrenpotenzial für

das Grundwasser ab. Hingegen bildet die Überbauung eines Grundstücks ein

sachfremdes Kriterium für den Entscheid über die Dringlichkeit (vgl. die

Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern zur

Altlasten-Verordnung [im Folgenden Erläuterungen AltlV], 1997, Teil 1 Kap. 8.3;

Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im

Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 154). Die Entkoppelung der Sanierungsfrist

von einem Bauprojekt vermag sich im konkreten Fall auf ernsthafte sachliche

Gründe zu stützen, die eine Praxisänderung rechtfertigen (vgl. allgemein zur

Zulässigkeit einer Praxisänderung BGE 135 I 79 E. 3 mit Hinweisen).

3.4.2

Es ist richtig, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2007 auf einem

Verfahren beruhte, in dem der Sachverhalt eingehend ermittelt und die betroffenen

Interessen geprüft und beurteilt worden waren. Aufgrund der nachträglichen

Entwicklung des Verfahrens vermag aber jene Verfügung bei objektiver Betrachtung

keine Vertrauensgrundlage abzugeben. Das BAFU hat bereits im Schreiben vom 7. Juli

2009 gegenüber dem AWEL geäussert, der in der Verfügung vom 30. Oktober

2007 festgehaltene Sanierungsbedarf des Standorts E sei nicht ausreichend

belegt und die Koppelung der Dringlichkeit einer Sanierung mit einem Bauprojekt

sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses Schreibens war die rechtliche

Tragweite der Verfügung vom 30. Oktober 2007 grundlegend infrage gestellt.

Es hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er geltend macht, im Jahr 2008

eine Projektstudie für eine Überbauung erstellt zu haben. Es ist nicht

ersichtlich, dass er jenes Projekt nach dem Schreiben des BAFU vom 7. Juli

2009 konkret weiterverfolgt hätte.

Im Jahr 2014 liess der

Beschwerdeführer ergänzende historische und technische Untersuchungen am

Standort im Hinblick auf ein Bauprojekt durchführen (vgl. den Bericht der F AG

vom 30. März 2015). Das in der Folge nochmals zur Standortbeurteilung

angefragte BAFU bekräftigte im Schreiben vom 14. Oktober 2015 die Kritik

an der Koppelung zwischen Sanierung und Bauvorhaben, anerkannte allerdings

grundsätzlich die Sanierungsbedürftigkeit. Im Verfügungsentwurf des AWEL vom 24. November

2015 wurde, unter Hinweis auf das Schreiben des BAFU vom 14. Oktober 2015,

die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2007 vorgesehen. Der

Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit dem förmlichen

Widerruf musste er seit jenem Zeitpunkt ernsthaft rechnen. Das nach seinen

Angaben im Jahr 2016 neu geplante Bauprojekt und das Baugesuch vom 7. September

2017 hat er auf eigenes Risiko ausgearbeitet und eingereicht. Die Tatsache,

dass die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2007 im Dispositiv des

Verfügungsentwurfs des AWEL vom 28. April 2017 nicht enthalten war,

vermochte kein Vertrauen auf den Weiterbestand jener Verfügung zu begründen.

Denn bei diesem Entwurf war die an die Gemeinde gerichtete Fristansetzung

unabhängig von einem Bauprojekt des Beschwerdeführers formuliert (vgl. oben E. 2.3).

3.4.3

Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung im Hinblick auf die

Zulässigkeit des Widerrufs ist zu beachten, dass die mit der Verfügung vom 27. September

2017 vorgenommene Festlegung der Dringlichkeit der Sanierung in Abhängigkeit

vom Schutzgut Grundwasser wichtigen öffentlichen Interessen dient. Letztere

haben Vorrang vor den Interessen des Beschwerdeführers an einer optimalen

Abstimmung der Sanierungspflicht der Gemeinde auf seine Baupläne. Insoweit ist

der Widerruf nicht zu beanstanden.

3.4.4

Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn die frühere Verfügung bloss in dem Sinn

ergänzt würde, dass die Gemeinde die Sanierung entweder im Rahmen eines

Bauprojekts des Beschwerdeführers oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von

sich aus vorzunehmen hätte. Wenn ein Grundeigentümer, den an sich keine

Realleistungspflicht für die Sanierung trifft, das Grundstück vor dem

altlastenrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Sanierung überbauen will, hat er die

Durchführung der Sanierung im Rahmen seines Bauprojekts zu übernehmen und

vorzufinanzieren. Diesfalls hat er aber Anspruch, eine Kostenteilungsverfügung

gemäss Art. 32d USG zu verlangen und die Rückerstattung allfällig

vorfinanzierter Massnahmekosten geltend zu machen (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, 2011, Art. 32d Rz. 17,

22). Das Umweltschutzgesetz sieht ein System vor, bei dem eine Privatperson

oder ein Gemeinwesen die Sanierungskosten im weiteren Sinn möglicherweise

vorfinanziert. Der Staat tritt dann als Mittler auf, der die von den

verschiedenen Störern geschuldeten Beträge vereinnahmt und diese gegebenenfalls

demjenigen, der sie vorfinanziert hat, zurückerstattet (vgl. BGr, 24. Februar

2016,1C_524/2014 und 1C_526/2014, E. 10.1, in: URP 2016 S. 477).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen genügende gesetzliche

Grundlagen für eine allfällige Pflicht zur Vorfinanzierung von

Sanierungsmassnahmen im Rahmen eines vorgezogenen Bauprojekts. Angesichts

dieser Regelungen lässt sich nicht sagen, dass der umstrittene Widerruf die

Überbaubarkeit des Grundstücks verzögert.

Der Beschwerdeführer behauptet,

nicht über genügend Mittel für eine Vorfinanzierung von Sanierungsmassnahmen zu

verfügen. Daraus leitet er ab, von einer materiellen Enteignung betroffen zu

sein. Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sprengt den

Streitgegenstand, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch unter

Berücksichtigung der tatsächlichen Nachteile, die dem Beschwerdeführer aus

einer allfälligen Vorfinanzierung erwachsen, ist der Widerruf der Verfügung vom

30. Oktober 2007 und die damit erfolgte Entkoppelung der Sanierungspflicht

der Gemeinde von einem Bauprojekt aus überwiegenden öffentlichen Interessen

gerechtfertigt.

3.4.5

Insgesamt hat das Baurekursgericht weder gegen den verfassungsmässigen

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)

noch gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) oder das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verstossen, wenn es

den im Streit liegenden Widerruf der Verfügung des AWEL vom 30. Oktober

2007 geschützt hat. Auch aus dem Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2

BV) vermag der Beschwerdeführer nicht erfolgreich einen Anspruch auf

Beibehaltung der Verfügung vom 30. Oktober 2007 herzuleiten.

3.5 Der

Beschwerdeführer wendet jedoch ein, durch den fraglichen Widerruf bevorzuge das

AWEL die Gemeinde als Verhaltensstörerin im Vergleich zu einer privaten

Verhaltensstörerin auf einem Grundstück in der Nachbarschaft.

Von der Verfügung des AWEL vom 2. März 2017 zum

Drittgrundstück hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 28. August

2018, d. h. während

der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Kenntnis erhalten.

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig, wenn dieses – wie vorliegend als

zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Solche Tatsachen sind nur zulässig,

soweit sie durch den Rekursentscheid notwendig geworden sind (VGr, 30. August

2018, VB.2018.00364, E. 2.2). Die Verfügung befindet sich nicht bei den

Akten, welche das AWEL an das Baurekursgericht eingereicht hat. Es kann

dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein prozessual zulässiges Novum

handelt. Selbst wenn diese Verfügung berücksichtigt wird, ergeben sich keine

Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung.

Zwar liegen die Standorte der beiden Verfügungen in derselben

Gemeinde und im Gewässerschutzbereich Au, und es geht um

CKW-Belastungen. Beim Drittgrundstück wurde die Dringlichkeit der Sanierung als

gering bis mittel bewertet und eine Privatperson zur Vorlage des

Sanierungsprojekts verpflichtet. Die beiden Fälle unterscheiden sich dennoch in

erheblicher Hinsicht; so ist dort ein Betriebsstandort und vorliegend ein

Ablagerungsstandort betroffen. Auch im Übrigen ist aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass das AWEL den Widerruf der Verfügung vom

30. Oktober 2007 und die Ansetzung der Sanierungsfrist an die Gemeinde

vorgenommen hätte, um diese in sachfremder Weise besserzustellen als eine

private Verhaltensstörerin. Die Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung

durch das AWEL beruht auf der Annahme, dass das Gefahrenpotenzial beim Standort E

geringfügig und beim Drittgrundstück grösser sei. Angesichts dieser sachlichen

Begründung ist die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1

BV) zu verneinen. Eine andere Frage ist, ob sich die fragliche

Gefährdungsabschätzung beim Standort E als rechtmässig erweist (vgl. unten

E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 9

Abs. 2 AltlV ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig, wenn bei

Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort

stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über

der Bestimmungsgrenze festgestellt werden (lit. a). Ebenso ist ein

Sanierungsbedarf vorgeschrieben, wenn bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich

Au die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, im

Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Hälfte eines Konzentrationswerts

nach Anhang 1 überschreitet (Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV).

Weiter ist ein Sanierungsbedarf nach Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV

gegeben, wenn der belastete Standort nach Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV

überwachungsbedürftig ist und eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des

Grundwassers wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die

vom Standort stammen, besteht. Überwachungsbedürftig nach Art. 9 Abs. 1

lit. a AltlV ist ein belasteter Standort, wenn im Eluat des Materials des

Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist.

4.2 Wie

angesprochen ist der Standort E dem Gewässerschutzbereich Au

zugeteilt. Er liegt im Bereich einer Moräne, in welcher Grundwasser zirkuliert.

Das abströmende Grundwasser fliesst primär nach Südwesten, wo sich in rund 300 m

Entfernung die für Trinkwasserzwecke genutzte öffentliche Quellfassung G der

Wasserversorgung I befindet. Bei der Beurteilung des Sanierungsbedarfs

haben sich das AWEL und das Baurekursgericht auf den Bericht vom 14. Februar

2017 über die ergänzende Detailuntersuchung gestützt, welche die F AG und

die H AG im gemeinsamen Auftrag der Gemeinde und des Beschwerdeführers

durchgeführt hatten (im Folgenden: Untersuchungsbericht vom 14. Februar

2017). Gemäss diesem Bericht ergibt sich ein Sanierungsbedarf nach Art. 9 Abs. 2

lit. b AltlV, weil die massgebenden halben Konzentrationswerte nach Anhang 1

AltlV für die Schadstoffparameter Tetrachlorethen (PER), Vinylchlorid (VC),

Ammonium und Nitrit im unmittelbaren Abstrombereich des belasteten Standorts

deutlich überschritten sind. Weiter lassen sich in der erwähnten Quelle G Schadstoffspuren

von Trichlorethen (TRI) in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze

nachweisen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit vom belasteten Standort stammen.

Daraus folgt ein Sanierungsbedarf nach Art. 9 Abs. 2 lit. a

AltlV. Bezüglich eines Sanierungsbedarfs nach Art. 9 Abs. 2 lit. d

AltlV legt sich der Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2017 nicht fest.

Ein rechtskonformer Eluattest an Deponiematerial sei noch nicht durchgeführt

worden. Bezüglich festgestellter Deponieinhaltsstoffe wie Polyzyklische

Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Polychlorierte Biphenyle (PCB) und

Schwermetalle sei aber eine zukünftige Freisetzung aufgrund des Alters der

Deponie eher unwahrscheinlich.

Gestützt auf diese Erkenntnisse haben das AWEL und das

Baurekursgericht einen Sanierungsbedarf gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a

und lit. b AltlV bejaht, einen solchen nach Art. 9 Abs. 2 lit. d

Erwägungen

AltlV hingegen verneint. Der Beschwerdeführer macht auch vor Verwaltungsgericht

einen Sanierungsbedarf nach Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV geltend.

4.3

Art. 9

AltlV enthält einen Katalog von Tatbeständen, bei denen eine

Sanierungsbedürftigkeit des belasteten Standorts besteht. In den Fällen von Art. 9

Abs. 2 lit. a und lit. b AltlV liegt eine

Grundwasserverunreinigung und damit eine Einwirkung im Sinn von Art. 32c Abs. 1

USG bzw. Art. 2 Abs. 2 AltlV vor. Demgegenüber begründet

verunreinigtes Sickerwasser, d. h.

im Eluat des Deponiematerials, lediglich dann eine Sanierungsbedürftigkeit,

wenn die konkrete Gefahr besteht, dass es mit dem Grundwasser in Kontakt kommen

könnte (vgl. BGer, 16. Januar 2014,1C_44/2013 und 1C_46/2013, E. 6.2,

in: URP 2014 S. 265). Bei Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV hängt

die Sanierungsbedürftigkeit somit von der konkreten Gefahr einer

Grundwasserverunreinigung ab.

4.4

Die

Sanierungsbedürftigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a und lit. b

AltlV besteht im vorliegenden Fall unter anderem wegen der Einwirkungen durch

die Stoffe PER, TRI und VC auf das Grundwasser. Bei diesen Stoffen handelt es

sich gemäss der Vollzugshilfe des BAFU "Umgang mit CKW-Standorten"

(im Folgenden: Vollzugshilfe "CKW-Standorte", 2018, Kap. 1.1 S. 7)

um chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW). Im Untersuchungsbericht vom 14. Februar

2017.

wird die Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 9 Abs. 2 lit. d

AltlV jedoch anhand von anderen Stoffen beurteilt, es sind dies PAK, PCB und

Schwermetalle. Im Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 9 Abs. 2 lit. d

AltlV ist unklar, ob die gutachterliche Bewertung aufgrund von ausreichenden

Untersuchungen erfolgt ist. Die Frage muss indessen im vorliegenden Fall nicht

entschieden werden. Denn es ist weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht,

dass sich bezüglich der blossen Gefahr einer Freisetzung von PAK, PCB und

Schwermetallen im Grundwasser eine höhere Dringlichkeit beim Sanierungsbedarf

als im Hinblick auf die bestehende Grundwasserverunreinigung durch die

CKW-Stoffe PER, TRI und VC ergibt. Die Dringlichkeit der Sanierung ist somit

gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a und b AltlV unter dem

Blickwinkel dieser CKW-Belastung zu beurteilen.

5.

5.1

Gemäss Art. 15

Abs. 5 AltlV beurteilt die Behörde die Ziele und die Dringlichkeit der

Sanierung. Diese ergeben sich aus der Gefährdungsabschätzung in der

Detailuntersuchung (vgl. Art. 14 Abs. 1 AltlV). Entscheidend ist das

Gefahrenpotenzial des belasteten Standorts, d. h. sein Schadstoffpotenzial (Art, Lage, Menge

und Konzentration der Schadstoffe), sein Freisetzungspotenzial (Art, Fracht und

zeitlicher Verlauf der Schadstoffflüsse) sowie Lage und Bedeutung der

gefährdeten Umweltbereiche (vgl. Pierre Tschannen in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., 2000, Art. 32c Rz. 17). Besonders

dringlich sind gemäss Art. 15 Abs. 4 AltlV Sanierungen, wenn die

umweltgefährdenden Stoffe eine bestehende Nutzung beeinträchtigen oder

unmittelbar gefährden. Als bestehende Nutzung im Sinn dieser Bestimmung kommt

beispielsweise eine in Betrieb stehende Trinkwasserfassung infrage (vgl. Hunger,

S. 154 f.; Christoph Jäger/Andreas Bühler, Schweizerisches

Umweltrecht, 2016, Rz. 606). Eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen für

eine Abweichung vom Sanierungsziel vorliegen, ist in der Regel erst nach dem

Vorliegen eines Sanierungsprojekts (zumindest in Form eines Grobkonzepts)

möglich (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. e AltlV und die Vollzugshilfe

des BAFU "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung"

[im Folgenden Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf"], 2018, Kap. 4 S. 18).

Dem Grundsatz nach ist eine Sanierung umso dringlicher, je höher die von einem

Standort ausgehende, potenzielle Umweltgefährdung (Schadensausmass) ist und je

früher diese Umweltgefährdung einzutreten droht (Eintrittszeitpunkt; vgl.

Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf", Kap. 5 S. 24).

5.2

Im

Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2017 wird das Schadstoffpotenzial

insgesamt als gross bezeichnet. Dabei nimmt der Untersuchungsbericht namentlich

Bezug auf den Umstand, dass die ehemalige Deponie ein Volumen von 90'000 m3 fest umfasst. Im

Hinblick auf die besonders mobilen CKW erachtet der Untersuchungsbericht die

Abschätzung des Schadstoffpotenzials aufgrund der sehr heterogenen Verteilung

als schwierig. Er weist aber darauf hin, dass der belastete Standort 50 Jahre

nach der Ablagerung immer noch eine "mittlere" Fracht von ca. 2 kg/Jahr

emittiere, und leitet daraus ein relevantes CKW-Potenzial ab. Das

Freisetzungspotenzial wird im Untersuchungsbericht für die meisten Schadstoffe

als insgesamt klein beurteilt, weil die hydraulischen Durchlässigkeiten eher

klein seien. In Bezug auf die Durchsickerung durch CKW würden die Schichten im

Untergrund dennoch nur einen bedingten Schutz darstellen. In dieser Hinsicht

wird ein gewisses Freisetzungspotenzial angenommen. Die Abschätzung der

zeitlichen Entwicklung der Schadstoffemissionen in der Zukunft ist gemäss

Untersuchungsbericht schwierig. Der bisherige Verlauf lasse bezüglich CKW einen

gewissen Rückgang der Emissionen vermuten, wobei die Ursachen dafür unklar

seien. Gerade bei CKW seien sehr lang anhaltende Emissionen typisch. Eine

wesentliche weitere Abnahme sei daher eher unwahrscheinlich.

Die Bedeutung des Schutzgutes Grundwasser sei gross, weil

sich die Trinkwasserquelle G im direkten Abstrombereich in 300 m

Distanz befinde. Dort liege indessen die Summe der CKW mit 0,17–0,25 µg/l

innerhalb des gesetzlichen Toleranzwerts von 10 µg/l für Trinkwasser.

Allerdings werde in Bezug auf den Einzelstoff TRI in der Quelle G der als

Qualitätsziel zu verstehende Erfahrungswert des Schweizerischen Lebensmittelbuchs

(SLMB) von <0,1 µg/l um rund den Faktor 2 überschritten.

Es sei unklar, ob eine Überschreitung der Erfahrungswerte

SLMB in der Quelle G als Beeinträchtigung einer bestehenden Nutzung im Sinn

von Art. 15 Abs. 4 AltlV zu werten sei. Wenn dies nicht der Fall sei,

sei die Beurteilung unklar. Der Umstand, dass nach Altlastenrecht bereits

Spurenverunreinigungen in einer Trinkwasserfassung zu einem Sanierungsbedarf

führen, deute auf eine erhöhte Dringlichkeit hin. Altlastenrechtlich stehe

daher eine mittlere oder besondere Dringlichkeit im Vordergrund. Da hingegen

die Minimalanforderungen an die Qualität von Grundwasser, das zu

Trinkwasserzwecken genutzt werde, erfüllt seien, dürfte aus Sicht des

Gewässerschutzes keine erhöhte Dringlichkeit bestehen. Eine abschliessende Beurteilung

obliege der Behörde.

In Würdigung dieses Gutachtens haben das AWEL und das

Baurekursgericht die Dringlichkeit der Sanierung als gering eingestuft.

5.3

Bei der

Festlegung der Dringlichkeit einer Sanierung gemäss Art. 15 Abs. 4

und 5 AltlV verfügt das AWEL als zuständige Behörde über einen erheblichen

Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Das Baurekursgericht überprüft

Rechtsanwendung und Ermessensausübung des AWEL frei. Demgegenüber hat das

Verwaltungsgericht insoweit bloss eine Rechtskontrolle vorzunehmen (§ 50

i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a

VRG). Nach der Rechtsprechung darf einer Fachbehörde bei der Beurteilung von

ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt

hat (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Immerhin sind nach der

Rechtsprechung die Vollzugshilfen oder Richtlinien des BAFU in der Regel

Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn

beachtlich (vgl. BGr, 9. April 2008,1C_43/2007, E. 3.3; 118 Ib 614 E. 4b).

5.4

Das AWEL

und das Baurekursgericht haben sich bei der Risikoanalyse für die Festlegung

der Dringlichkeit auf die Feststellungen des Untersuchungsberichts vom 14. Februar

2017.

gestützt. Zwar wird im Rekursentscheid erwogen, die in diesem Gutachten

enthaltenen Äusserungen zur Frage der Dringlichkeit seien nicht klar und

widerspruchsfrei. Doch handle es sich bei diesen Ausführungen lediglich um eine

Empfehlung. Die Gewichtung der Kriterien nach Art. 14 Abs. 1 AltlV

resp. der Entscheid über die Dringlichkeit einer Sanierung liege allein bei der

zuständigen Behörde. Diesen Erwägungen lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer

nicht entnehmen, dass der Untersuchungsbericht bzw. die erfolgten Abklärungen

mangelhaft wären. Im Gegenteil ist mit dem Baurekursgericht davon auszugehen,

dass sich der relevante Sachverhalt aus dem Untersuchungsbericht in

ausreichender Weise für die Rechtsanwendung ergibt. Deshalb sind keine weiteren

Abklärungen erforderlich. Die diesbezüglichen Anträge und Verfahrensrügen des

Beschwerdeführers gehen fehl.

5.5

Das

Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit für die Sanierung gemäss Art. 15 Abs. 4

AltlV hat die Vorinstanz verneint, weil die Nutzung der Quelle G wegen der

CKW-Belastung, die mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Standort E herrührt,

weder beeinträchtigt noch unmittelbar bedroht werde. Die Anforderungen von Art. 3

Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 der Verordnung

des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und

Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV) an Tri- und Tetrachlorethen (10 µg/l)

sind bei der Quelle G eingehalten. Die Trinkwasserqualität ist wegen der

Belastung in der Quelle G durch diese Stoffe im Umfang von 0,17–0,25 µg/l

nicht infrage gestellt. Auch die in Anhang 2 Ziff. 22 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) genannte

Anforderung, wonach Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird, höchstens

0,001 mg/l bzw. 1 µg/l je Einzelstoff bei aliphatischen

Kohlenwasserstoffen aufweisen darf, ist bei der Quelle G erfüllt. Im

Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2017 wird auf die Bedeutung der

Erfahrungswerte des SLMB als Qualitätsziel für Trinkwasser hingewiesen. Es wird

aber nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass dem SLMB eine

gewässerschutz- oder trinkwasserrechtliche Verbindlichkeit zukommt. Wenn die

TRI-Konzentration der Quelle G über den Erfahrungswert des SLMB

hinausgeht, wird die Nutzbarkeit des Grundwassers dadurch nicht im Sinn von Art. 15

Abs. 4 AltlV beeinträchtigt. Da aufgrund des Untersuchungsberichts keine

Anhaltspunkte für einen Anstieg der CKW-Emissionen gegeben sind, ist auch keine

unmittelbare Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung anzunehmen. Insgesamt sind

die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 4 AltlV im vorliegenden Fall

nicht erfüllt.

5.6

Wenn eine

besondere Dringlichkeit nach Art. 15 Abs. 4 AltlV fehlt, bedeutet

dies allerdings nicht, dass die Dringlichkeit einer Sanierung nach Art. 15

Abs. 5 AltlV von vornherein gering wäre. Vielmehr ist die Dringlichkeit

nach Art. 15 Abs. 5 AltlV im Einzelfall anhand des Gefahrenpotenzials

des belasteten Standorts zu beurteilen (vgl. oben E. 5.1).

5.6.1

Das Baurekursgericht hat bei seiner Überprüfung das "Würfelmodell"

des BAFU beigezogen. Dieses Modell ist auf der Website des BAFU aufgeschaltet.

Es visualisiert die drei vorgenannten Kriterien (Schadstoff- und

Freisetzungspotenzial sowie Exposition und Bedeutung der Schutzgüter) als

Achsen. Das Volumen des Würfels ist jeweils zwischen den drei Achsen

aufgespannt und repräsentiert das Ausmass der Umweltgefährdung (vgl. www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/altlasten--grundlagen/gefaehrdungspotenzial.html;

besucht am 26. Oktober 2019). Das Modell ist auch in den Erläuterungen

AltlV, Teil 1 Kap. 8.1, enthalten und wird bereits in dem vom

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU) 1994

veröffentlichten Altlasten-Konzept für die Schweiz vorgestellt. Im

Altlasten-Konzept werden die Achsen des Würfels dahingehend erläutert, dass z. B. das

Schadstoffpotenzial von Aushub bis Sonderabfall ansteigt, das

Freisetzungspotenzial von inerten bis zu mobilen Schadstoffen zunimmt, und die

Exposition und Bedeutung des Schutzguts Wasser von Brauchwasser bis Trinkwasser

grösser wird (Kap. 2.1.1).

Beim vorliegenden Fall ist nach

dem Baurekursgericht zwar das Schadstoffpotenzial hoch, aber das

Freisetzungspotenzial sei gering, und die Exposition und Bedeutung des

Schutzguts Grundwasser sei gering bis mittel. Dies ergebe einen flachen Würfel

mit einem relativ geringen Volumen, was das geringe Ausmass der

Umweltgefährdung abbilde. Diese Beurteilung lässt sich bezüglich des

Schadstoffpotenzials gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AltlV

nachvollziehen: Das Volumen der ehemaligen Deponie ist gross. Die

streitbetroffenen CKW-Stoffe sind toxisch (vgl. die Vollzugshilfe "CKW-Standorte"

Kap. 1.1). Hingegen überzeugt es nicht, wenn das Freisetzungspotenzial als

gering eingestuft wird. Es mag zutreffen, dass viele Schadstoffe beim

belasteten Standort inert sind. Gerade bei den CKW verhält es sich jedoch

anders. Das sind mobile Schadstoffe und die Schichten im Untergrund stellen

gemäss Untersuchungsbericht nur einen bedingten Schutz dar. In dieser Hinsicht

ist von einem mittleren Freisetzungspotenzial auszugehen. Die abweichende

Bewertung des Baurekursgerichts verletzt Art. 14 Abs. 1 lit. b

AltlV. Als Schutzgut ist Grundwasser betroffen, das bei der Quelle G zu

Trinkwasserzwecken verwendet wird. Da das Grundwasser nicht nur zu

Brauchwasserzwecken verwendet wird, ist die Bedeutung ebenfalls nicht nur

gering. Wird der Grundwasserbereich im Abstrombereich miteinbezogen, so ergibt

sich dort eine mittlere Beeinträchtigung, weil die Grenzwerte deutlich

überschritten sind. Das AWEL macht geltend, eine Nutzbarkeit des lokalen

Grundwassers im Gewässerschutzbereich Au stehe im heutigen Zeitpunkt

nicht zur Diskussion und sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Gleichzeitig

hat das AWEL in der Verfügung vom 27. September 2017 – wenn auch mit Blick

auf das Sanierungsziel – ausgeführt, eine Nutzbarkeit des lokalen Grundwassers

im Bereich zwischen dem Standort E und der Quelle G könne nicht

ausgeschlossen werden. Die Bedeutung der Grenzwertüberschreitung im Abstrombereich

wegen der CKW-Belastung darf daher nicht vernachlässigt werden. Mit Blick auf

die Quelle G erscheint die CKW-Beeinträchtigung des Grundwassers hingegen

weniger gross. Insgesamt hält die Einstufung des Baurekursgerichts als geringe

bis mittlere Exposition und Bedeutung des Schutzguts vor Art. 14 Abs. 1

lit. c AltlV stand. Werden die drei Kriterien zusammengenommen, so erweist

sich der "Würfel" der Risikoanalyse entgegen dem Baurekursgericht

nicht als flach, und das Volumen ist auch nicht gering. Hingegen ist

richtigerweise von einer mittleren Gefährdung und damit auch von einer

mittleren Dringlichkeit der Sanierung auszugehen.

5.6.2

Die soeben dargelegte Schlussfolgerung ergibt sich ebenfalls, wenn die zwei

erwähnten Vollzugshilfen des BAFU von 2018 zur Thematik der Altlasten

herangezogen werden: In der Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf" (Kap. 5

S. 24) ist eine zweidimensionale Bewertungsmatrix abgebildet; sie beruht

auf den Achsen Schadensausmass und Eintrittszeitpunkt. Ein geringes

Gesamtrisiko sieht diese Risikomatrix bei einer bereits eingetretenen

Einwirkung nur vor, wenn das Schadensausmass gering ist. Im vorliegenden Fall

sind die CKW-Einwirkungen aus dem Standort E auf das Grundwasser bereits

eingetreten. Das Ausmass des Schadens für das Grundwasser liegt in einem

geringen bis mittleren Umfang (vgl. oben E. 5.6.1). Die Risikoanalyse

anhand der Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf" führt unter diesen

Umständen nicht zu einem kleinen, sondern ebenfalls zu einem mindestens

mittleren Gesamtrisiko.

In der Vollzugshilfe "CKW-Standorte"

wird ein zweistufiges Bewertungsmodell vorgestellt, das eine Grobeinstufung der

Dringlichkeit aufgrund der Fracht erlauben soll (Kap. 4.2

S. 21 f.). Bei diesem Modell werden in beiden Stufen die Ergebnisse

anhand einer Unterteilung in die Stufen gross, mittel und klein bewertet. In

der ersten Stufe wird die Menge der CKW-Fracht (kg/Jahr) in Beziehung zum

Kriterium "Einfluss auf das Schutzgut" (Grundwasser) gestellt. Dabei

beschreibt das zuletzt genannte Kriterium den Anteil der vom Standort

stammenden Belastung bezogen auf die Gesamtbelastung des relevanten Schutzguts.

In der zweiten Stufe wird das Ergebnis aus der ersten Stufe als "Intensität

Fracht" in Beziehung zur Bedeutung für das Schutzgut gestellt. Daraus

resultiert eine Einstufung der Sanierungsdringlichkeit aus Sicht der Fracht.

Das zu betrachtende Schutzgut und der Betrachtungspunkt können dabei variabel

sein. Dies kann beispielsweise ein definierter Kontrollquerschnitt innerhalb

des betroffenen Grundwasserleiters oder eine Grundwasserfassung im weiteren

Abstrombereich sein (vgl. zum Ganzen Kap. 4.2 S. 22).

Eine CKW-Fracht in der

Grössenordnung von 2 kg/Jahr, wie sie im Untersuchungsbericht vom 14. Februar

2017.

für den Standort E abgeschätzt worden ist, wird gemäss dieser

BAFU-Vollzugshilfe als mittlere Fracht eingestuft. Die Annahme im

Untersuchungsbericht, wonach die TRI-Konzentration in der Quelle G mit

grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Standort E stammt, stützt sich darauf,

dass ein anderer belasteter Standort in der Nähe als Quelle ausgeschlossen

worden ist. Der Anteil des Standorts E an der TRI-Belastung in der Quelle G

ist somit signifikant. Dies führt gemäss der Matrix in der Vollzugshilfe bei

der ersten Stufe zu einer grossen Intensität der Fracht. Das Ausmass dieser

Schadstoffbelastung beeinträchtigt aber im Ergebnis die Nutzung für

Trinkwasserzwecke nicht erheblich. Die Bedeutung für das Schutzgut Grundwasser

ist klein, wenn die Quelle G als relevanter Betrachtungspunkt genommen

wird. Nach der zweiten Matrix gemäss Vollzugshilfe "CKW-Standorte"

führt jedoch eine grosse Intensität der Fracht selbst bei einer kleinen

Bedeutung für das Schutzgut zu einer mittleren Dringlichkeit aus der Sicht der

Fracht.

5.7

Zusammengefasst

wirkt sich das vom Baurekursgericht unter Verletzung von Art. 14 Abs. 1

lit. b AltlV zu tief angenommene Freisetzungspotenzial bezüglich

CKW-Belastung auf das Ergebnis der Dringlichkeit der Sanierung aus. Ein Beizug

der einschlägigen Vollzugshilfen des BAFU führt richtigerweise zu einer

mittleren Dringlichkeit. Ein solches Ergebnis ist umso mehr geboten, wenn

berücksichtigt wird, dass die ehemalige Deponie E ab den 1930er-Jahren

aufgefüllt und im Jahr 1968 geschlossen wurde. Wie der Beschwerdeführer

vorbringt, dauert die CKW-Verunreinigung des Grundwassers durch den Standort E

seit Jahrzehnten an. Bei diesem Standort sind seit den Neunzigerjahren

wiederholt Untersuchungen vorgenommen und Überschreitungen der CKW-Grenzwerte

im Abstrombereich nachgewiesen worden. Eine wesentliche Abnahme der

CKW-Belastung im Grundwasser ist gemäss Untersuchungsbericht wenig

wahrscheinlich (vgl. oben E. 5.2). Grundsätzlich nichts anderes folgt aus

den von der Stadt X vor Verwaltungsgericht mitgeteilten

CKW-Messergebnissen vom 17. April 2018 im Abstrombereich und bei der Quelle G.

Bei dieser Messung wurden wiederum die halben Konzentrationswerte nach Anhang 1

AltlV für PER und VC im Abstrombereich überschritten und bei der Quelle G Schadstoffspuren

von TRI nachgewiesen. Diese Messergebnisse entkräften die Prognose des

Untersuchungsberichts nicht. Es kann somit offenbleiben, inwiefern die neuen

Messergebnisse als Noven zu berücksichtigen sind (vgl. dazu oben E. 3.5).

Jedenfalls ist nach den jahrzehntelangen CKW-Einwirkungen auf das Grundwasser,

das zu Trinkwasserzwecken genutzt wird, ein weiteres langjähriges

Hinausschieben des gebotenen Sanierungsprojekts als nächster Sanierungsschritt

nicht mehr hinnehmbar. Deshalb verstösst es gegen Art. 15 Abs. 5

AltlV, wenn AWEL und Baurekursgericht die Dringlichkeit der Sanierung insgesamt

als gering bewerten. Die Dringlichkeit ist vielmehr als mittel einzustufen.

6.

6.1

Demzufolge

erweist sich die Beschwerde im Teilpunkt betreffend die Beurteilung der Dringlichkeit

der Sanierung als begründet. In diesem Umfang ist der angefochtene

Rekursentscheid und sind die Dispositivziffern 3 und 6 der Verfügung des

AWEL vom 27. September 2017 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde in

der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung

auf, so kann es selbst einen neuen Entscheid treffen (§ 63 Abs. 1

VRG). Der Umstand, dass die Dringlichkeit der Sanierung nicht als gering,

sondern als mittel zu bewerten ist, führt dazu, dass die Fristen gemäss

Dispositiv

Dispositivziffern 3 und 6 der vorgenannten Verfügung in der Grössenordnung

auf grob die Hälfte herabzusetzen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit

der Verfügung vom 27. September 2017 zwei Jahre verstrichen sind.

Insgesamt ist es gerechtfertigt, die Frist für die Einreichung des

Sanierungsprojekts in Abänderung von Dispositivziffer 6 dieser Verfügung

neu auf 12 Monate nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung

festzulegen. In zusätzlicher Änderung von Dispositivziffer 3 dieser

Verfügung sind die Dringlichkeit der Sanierung als mittel und der Zeithorizont

für die Durchführung auf 5 bis 10 Jahre festzusetzen. Anmerkungsweise ist

dazu zu erläutern, dass sich dieser Zeithorizont auf das Verfügungsdatum vom 27. September

2017 bezieht.

6.2 Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Vorliegend ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Weitergeltung

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 abzuweisen.

Immerhin führt die teilweise Gutheissung des Teilpunkts der Beschwerde

betreffend die Dringlichkeit der Sanierung zu einer erheblichen Verkürzung der

fraglichen Fristen. Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen des

Beschwerdeführers auf der einen Seite sowie der Beschwerdegegnerin und dem

Mitbeteiligten auf der andern Seite auszugehen. Unter diesen Umständen scheint

es angemessen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zur

Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten je zu einem Viertel

aufzuerlegen. Deshalb steht weder dem Beschwerdeführer noch der

Beschwerdegegnerin oder dem Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zu. Die

vorinstanzliche Kostenregelung ist entsprechend anzupassen.

7.

Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten

werden kann (vgl. BGr, 18. April 2017,1C_508/2016, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben,

soweit sie die Dringlichkeit der Sanierung des belasteten Standorts E

(KbS-Nr. 05) betrifft. In Abänderung der Dispositivziffer 3 der

Verfügung des AWEL vom 27. September 2017 wird die Dringlichkeit der

Sanierung als mittel beurteilt, und der Zeithorizont für die Durchführung der

Sanierung wird auf 5 bis 10 Jahre festgesetzt. In Abänderung der Dispositivziffer 6

der Verfügung des AWEL vom 27. September 2017 wird die Stadt X

verpflichtet, ein Sanierungsprojekt gemäss Art. 17 AltlV im Sinn der

Vollzugshilfe "Evaluation von Sanierungsvarianten" des BAFU in

Auftrag zu geben und innert 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung vom 27. September 2017 beim AWEL zur Stellungnahme einzureichen.

In

Abänderung der Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 26. Juni 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 7'150.-)

dem Beschwerdeführer zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem Mitbeteiligten

je zu einem Viertel auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr.8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 8'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte sowie der Beschwerdegegnerin und dem

Mitbeteiligten je zu einem Viertel auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …