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Entscheid

VB.2018.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00523

5. Dezember 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20410)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen abzuweisen.

4.2 Da die für

die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Diese beträgt gemäss § 64d

Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter

Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin ist eine Frist bis zum

31. Januar 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses

Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines

Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.

Die Gerichtskosten sind nach dem

Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vorn 2.2 Abs. 2) und

im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im

Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 31. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2

angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an …