VB.2018.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00523
5. Dezember 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00523
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Duldung des Aufenthalts während des Ehevorbereitungsverfahrens,
hat sich ergeben:
I.
A. A eine
1983 geborene Ausländerin, reiste Mitte Juni 2016 in die Schweiz ein und
heiratete einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis zum 28. Juni 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung.
Die eheliche Gemeinschaft wurde keine zwei Monate gelebt,
weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom
13. Juni 2017 nicht mehr verlängerte und sie aus der Schweiz wegwies. Die
Sicherheitsdirektion lehnte einen hiergegen erhobenen Rekurs vom 14. Juli 2017 mit
Entscheid vom 6. Februar 2018 ab und setzte A eine Frist bis 6. Mai
2018 zum Verlassen der Schweiz. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am
23. April 2018 ersuchte A das Migrationsamt um Duldung ihrer Anwesenheit
"auch über die Ausreisefrist hinaus", da sie "seit einiger Zeit
in einer Beziehung mit einem Schweizer" stehe und beabsichtige, diesen zu
heiraten; zudem wünsche sie an der Verhandlung betreffend die – gerade erst
eingeleitete – Scheidung ihrer Ehe teilzunehmen. Mit Verfügung vom Folgetag
wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter Hinweis darauf ab, dass A derzeit
noch nicht geschieden sei, das heisst ein Ehehindernis vorliege, und sie bei
der anstehenden Scheidungsverhandlung nicht persönlich anwesend zu sein
brauche.
II.
Hiergegen liess A – inzwischen rechtskräftig geschieden –
am 28. Mai 2018 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. August 2018 in der Hauptsache abwies
und A eine neue Ausreisefrist bis 21. September 2018 ansetzte.
Zuvor hatte A der Sicherheitsdirektion noch mit Schreiben
vom 22. Juni 2018 die Bestätigung eines Zivilstandsamts im Kanton Zürich
einreichen lassen, aus der hervorgeht, dass sie und D, ein 1963 geborener
Schweizer, das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, dieses aber trotz
erfolgreicher Aktenprüfung (wegen fehlender Aufenthaltsbewilligung der Braut)
nicht habe abgeschlossen werden können.
III.
Am 30. August 2018 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihren Aufenthalt
zwecks Vorbereitung der Heirat zu dulden, eventualiter die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung an dieses zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./14. September 2018 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend
das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihrer
Verfahrensrechte, weil die Vorinstanz den Rekursentscheid auf eine neue – von
derjenigen des Beschwerdegegners abweichende – Begründung stütze.
2.1 Den
Parteien
des Rekursverfahrens kommt grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, zur
rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört
zu werden. Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten
Partei dann zu gewähren, wenn die Rekursinstanz von sich aus beabsichtigt,
ihrem Entscheid neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
zugrundezulegen, oder wenn sie gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen
Rechtsgrund entscheiden will, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht
vorausgesehen werden konnte (vgl. BGr, 26. Oktober 2016,8C_529/2016,
E. 4.2.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 20a N. 21
mit Hinweisen; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 26b N. 29).
Das aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur; ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs
daher grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187
E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings geheilt werden, was zur
Konsequenz hat, dass sie folgenlos bleibt. Dies ist der Fall, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu
äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition
verfügt wie die untere Instanz, sodass sie eine Prüfung in gleichem Umfang
vornehmen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schweren
Verletzung von einer Rückweisung der Sache zur Verfahrensfehlerbehebung
abzusehen, wenn dies lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellte und zu
einer unnötigen Verfahrensverlängerung führte (zum Ganzen Griffel, § 8
N. 38; ferner BGr, 16. Februar 2017,4A_453/2016,
E. 4.2.1 ff.).
2.2 Nachdem
die Ehe der Beschwerdeführerin noch während der Rekursfrist geschieden worden
war und jene kurz darauf mit ihrem Schweizer Partner bei einem Zürcher
Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatte, begründet die
Vorinstanz ihren Entscheid – in Abweichung von der Ausgangsverfügung – nicht
mehr mit dem Vorliegen des Ehehindernisses einer bestehenden Ehe, sondern
(allein) damit, dass "zumindest" die Beschwerdeführerin beabsichtigen
dürfte, eine Scheinehe einzugehen, weshalb kein Raum für eine Verlängerung
ihrer hiesigen Duldung bestehe. Zu ihrer aktuellen Beziehung bzw. zum
Scheinehevorwurf und den angeführten Indizien wurde die Beschwerdeführerin
dabei vorgängig nicht angehört; sie sah sich vielmehr erstmals mit Eröffnung
des Rekursentscheids damit konfrontiert.
Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese vermochte indes
mit der Beschwerde nachträglich ihre Sicht der
Dinge darzulegen und sich zudem eingehend zur Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids zu äussern, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten
und von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz Abstand zu nehmen
ist (vgl. VGr, 20. November 2013, VB.2013.00362, E. 3.4). Dies gilt
umso mehr, als Letztere – wie sich sogleich zeigt – den Rekurs der
Beschwerdeführerin bereits aus einem anderen Grund hätte abweisen müssen, womit
eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, der angesichts der bisherigen Dauer des
Verfahrens und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit dem
Beschleunigungsgebot widerspräche. Der Gehörsverletzung ist aber
immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen, indem die Kosten
nach dem Verursacherprinzip teilweise der Vorinstanz auferlegt werden
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014,1C_41/2014,
E. 7.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) müssen Verlobte,
die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 64 Abs. 2 und Art. 66
Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]; BGE 137 I 351 E. 3.7).
Folgte man (allein) dem Wortlaut dieser Bestimmung, wäre es
illegal anwesenden Personen oder Personen mit abgelaufener Ausreisefrist – wie
der Beschwerdeführerin – grundsätzlich verwehrt, in der Schweiz eine Ehe
einzugehen, was sich mit dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 14 BV gewährleisteten
Recht auf Ehe nicht vereinbaren liesse. Nachdem der (Zivil-)Gesetzgeber den
Zivilstandsbeamtinnen und -beamten keinerlei Spielraum belässt – diese die
Trauung also verweigern müssen, wenn eine ausländische Person um die
Eheschliessung ersucht, ohne ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachgewiesen zu haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) –, ist dem Erfordernis des
rechtmässigen Aufenthalts deshalb anderweitig zu genügen und sind die
Migrationsbehörden gehalten, einer illegal anwesenden heiratswilligen Person
eine (vorübergehende) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
("un titre de séjour en vue du mariage") zu erteilen, sofern
keine Hinweise vorliegen, dass sie mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen will, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllt (zum Ganzen
VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGE
139 I 37 E. 3.5.2, 138 I 41 E. 4, 137 I 351 E. 3.7). Ist die baldige
Heirat indes aus anderen als ausländerrechtlichen Gründen nicht absehbar, vermag
die Erteilung eines Aufenthaltsrechts daran nichts zu ändern. In solchen Fällen
besteht erst dann ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts, wenn andere
Ehehindernisse beseitigt sind bzw. deren Beseitigung absehbar ist (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00608, E. 3.2).
3.2 Im Allgemeinen
wird der vorübergehende Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl.
Art. 32 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.20]) geregelt (Ziff. 6.14.2.2 und 5.6.6 "Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich"
des Staatssekretariats für Migration, Bern 2013, Stand 1. Juli 2018
[www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > I. Ausländerbereich]). Diese Bewilligungsart
ermöglicht befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr und wird für bestimmte
Aufenthaltszwecke erteilt, welche unterschiedlich(st)er Art sein können, etwa
kurzfristige Erwerbstätigkeiten wie Praktika oder Au-pair-Anstellungen,
Weiterbildungen oder eben auch das Durchlaufen eines Ehevorbereitungsverfahrens
(vgl. auch BGE 139 I 37 E. 3.5.2; ferner Weisungen
Nr. 10.11.01.02 "Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer
Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die
Ausländerbehörden" vom 1. Januar 2011 [Stand: 1. Februar 2014]
des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen, abrufbar unter
www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen
> Weisungen).
Für eine blosse "Duldung" zur Vorbereitung des
Eheschlusses – wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird – besteht
demgegenüber nur dann bzw. solange Raum, wenn bzw. als (noch) keine formelle
ausländerrechtliche Bewilligung erteilt werden kann, so etwa zur Regelung des
prozeduralen Aufenthalts während der Hängigkeit eines Gesuchs um
Kurzaufenthaltsbewilligung oder nach Ablauf der zulässigen Maximaldauer einer
solchen. Die Figur der "Duldung" findet sich – von der Gestattung des
prozeduralen Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 2 AuG einmal abgesehen – im
Ausländergesetz nicht näher geregelt, sie ist vielmehr Ausfluss des allgemeinen
Verhältnismässigkeitsprinzips und wird jeweils im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens der Ausländerbehörde auf Zusehen hin erteilt (Ermessensduldung bzw.
Duldung aus humanitären Gründen).
3.3 Die
Beschwerdeführerin ersuchte den Beschwerdegegner am 23. April 2018 während
laufender Ausreisefrist und unter selbigem Betreff um Duldung ihres weiteren
Aufenthalts, damit sie persönlich am eben erst anhängig gemachten
Scheidungsverfahren teilnehmen könne und während des anschliessenden
Ehevorbereitungsverfahrens nicht ausreisen müsse. Im damaligen Zeitpunkt stand
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung des
Eheschlusses noch ausser Frage, da – wie der Beschwerdegegner zutreffend
feststellte – mit der bestehenden Ehe ein (zivilrechtliches) Ehehindernis
bestand und noch kein Ehevorbereitungsverfahren hatte eingeleitet werden
können.
Anders präsentierte sich die Ausgangslage bei Rekurserhebung:
Seit Anfang Mai 2018 von ihrem früheren Ehemann geschieden, hatte die
Beschwerdeführerin inzwischen gemeinsam mit D das Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet, zu dessen Abschluss ihnen nur noch der Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts der Beschwerdeführerin fehlte. Damit erschien die blosse Gestattung
bzw. Duldung ihres weiteren (noch auf der früheren Ehe beruhenden) Aufenthalts bis
zur Eheschliessung – ohne dass parallel ein ordentliches Bewilligungsverfahren
hängig gewesen wäre – zu diesem Zeitpunkt nicht länger zulässig bzw.
systemwidrig. Statt (allein) an ihrem Gesuch um Aufenthaltsduldung
festzuhalten, hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mithin mit dem
Wegfall des Ehehindernisses der bestehenden Ehe bei der zuständigen
Migrationsbehörde um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat
nachsuchen müssen.
3.4 Vor
Vorinstanz war demnach überhaupt nicht näher zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin "der weitere Aufenthalt […] zum Zweck der
Eheschliessung zu gestatten sei", da eine "Duldung" von
vornherein ausser Betracht fiel und die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung nicht vom Streitgegenstand erfasst war (vgl. Donatsch, § 20a N. 10 und 17 sowie
§ 52 N. 19; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00608, E. 1.2).
Über die Erteilung einer solchen (formellen) Bewilligung
wird zunächst die zuständige Migrationsbehörde zu befinden haben – gesetzt den
Fall, die Beschwerdeführerin reicht ein entsprechendes Gesuch ein. Die Behörde
wird sich diesfalls auch mit dem von der Vorinstanz geäusserten
Scheinehevorwurf auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang sei
angemerkt, dass hier zwar verschiedene
Indizien vorliegen, welche für eine Scheinehe sprechen; allerdings ergeben sich
aus den Akten auch einige Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung. So
wies die Beschwerdeführerin etwa – was die Vorinstanz unberücksichtigt liess –
bereits in ihrem Rekurs vom 14. Juli 2017 darauf hin, (wieder) in einer
ernsthaften und gefestigten Beziehung mit einem Schweizer zu leben. Folgt man
der Beschwerde sowie den dieser beiliegenden Bestätigungsschreiben, sind die
Beschwerdeführerin und D denn auch bereits seit Frühling 2017 ein Paar.
Kennengelernt haben wollen sie sich im November 2016 am Geburtstag der
Schwester der Beschwerdeführerin in Z im Kanton X, wo sich Letztere gemäss den
Akten nach ihrer Trennung überwiegend aufhielt und wo sich auch der
zivilrechtliche Wohnsitz von D befindet. Nachdem der Beschwerdeführerin im
Februar 2017 der Kantonswechsel verweigert worden war, ist sie immer noch im
Kanton Zürich gemeldet; laut D wohnen er und die Beschwerdeführerin jedoch
"seit ein paar Monaten den grössten Teil" zusammen. Beide gehen bzw.
gingen zudem einer Erwerbstätigkeit im Kanton X nach, weshalb – so D weiter –
hinter ihren Heiratsplänen keine finanziellen Absichten steckten. Wollte man
der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen, wäre der Verdacht der Scheinehe daher vorab – unter Wahrung ihres
Gehörsanspruchs – näher abzuklären.
Da es nicht mehr um die Verlängerung einer bisherigen,
sondern die Erteilung einer neuen Bewilligung auf anderer (tatsächlicher wie
rechtlicher) Grundlage ginge, stellte sich zudem vorab die Frage, ob für die
Beurteilung eines Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung des
Eheschlusses in einer solchen Konstellation (geplante Trauung vor einem Zürcher
Zivilstandsamt, voraussichtlicher ehelicher und heutiger rechtlicher Wohnsitz
des anwesenheitsberechtigten Ehegatten im Kanton X) anstelle der hiesigen nicht
vielmehr die Migrationsbehörden des Kantons X zuständig wären.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Sachverhalt
Erwägungen abzuweisen.
4.2 Da die für
die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Diese beträgt gemäss § 64d
Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter
Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin ist eine Frist bis zum
31. Januar 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses
Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines
Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
5.
Die Gerichtskosten sind nach dem
Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vorn 2.2 Abs. 2) und
im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im
Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 31. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2
angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …