VB.2018.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00530
9. Mai 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00530
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bauvorstand der Gemeinde Buchs, vertreten durch RA G,
Mitbeteiligter,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 erteilte der
Bauvorstand der Gemeinde Buchs B und A die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für eine bereits realisierte Projektänderung betreffend den mit
Verfügung vom 24. Februar 2014 bewilligten Balkonanbau an das bestehende
Gebäude an der H-Strasse 01 in Buchs (Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten E und D am 15. Januar 2018 an
das Baurekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 28. Juni 2018
teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Auskragung
des Balkons um 0,5 m über die Südfassade hinaus betrifft, und wies das
Geschäft zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die
Baubehörde zurück. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit
darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B und A
am 1. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung der
Verfügung des Bauvorstandes der Gemeinde Buchs, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft; zudem seien die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.
Am 17. September 2018 beantragte der Bauvorstand der
Gemeinde Buchs die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht
beantragte am 27. September 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingaben vom 3. Oktober 2018 sowie vom
5.
November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Rückweisungsentscheide, welche
der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum belassen, sind nur dann selbständig
anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die
Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine Beurteilung
der vorliegend streitbetroffenen Balkonanbaute als rechtskonform und damit eine
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde bewirken, dass die Prüfung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die kommunale Baubehörde
hinfällig wäre und ein Endentscheid vorläge.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerschaft die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein
Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden
Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die
Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende
Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins
besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23.
Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse
anschaulich wiedergeben. Uneinigkeit bezüglich der Sachlage besteht bloss
hinsichtlich der Frage, ob der streitbetroffene Balkon die Fassadenlinie um
rund 50 cm oder um 33 cm überschreitet, was sich als nicht
entscheidrelevant erweist (vgl. E. 4.5.3). Die Durchführung eines
Augenscheins erübrigt sich.
3.
Die Beschwerdeführenden erstellten im Rahmen eines am
24.
Februar 2014 vom Bauvorstand der Gemeinde Buchs bewilligten Umbaus
ihres in der Wohnzone W2A gelegenen Einfamilienhauses an der H-Strasse 01
in Buchs an der südwestlichen Gebäudefassade in einem Fassadenrücksprung einen
Balkonanbau. Dieser wurde in südlicher, traufseitiger Richtung grösser als
bewilligt bzw. über die Fassade hinausragend gebaut, woraufhin die
Beschwerdeführerschaft ein nachträgliches Baugesuch einreichte, dessen
Bewilligung vorliegend angefochten ist. Das streitbetroffene Gebäude ist mit
einem asymmetrischen Schrägdach bedeckt, dessen längerer Dachschenkel eine
Neigung von 15° aufweist und flach gegen Süden abfällt.
Das beschwerdeführerische Grundstück grenzt in westlicher
Richtung an das der Beschwerdegegnerschaft gehörende Grundstück H-Strasse 03
(Kat.-Nr. 04).
4.
4.1
Der streitbetroffene Balkonanbau durchstösst
die hypothetische Dachschräge und ist als Dachaufbaute nach der Regelung von
§ 292 lit. a des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zu beurteilen. Diese Vorschrift lässt
zwar Raum für Bestimmungen bezüglich Dachaufbauten in den kommunalen Bau- und
Zonenordnungen; hiervon wurde vorliegend jedoch kein Gebrauch gemacht.
§ 292 PBG ist bauästhetisch motiviert und soll gewährleisten, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sind und nicht den
Eindruck von Vollgeschossen vermitteln. Dach und Dachaufbauten sollen in einem
abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes
erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein
Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 20. August 2018,
VB.2018.00240, E. 6.1; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).
4.2
Ähnlich
wie § 238 PBG eröffnet § 292 PBG der Baubehörde einen gewissen von der
Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den
Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie
darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese
bei der Anwendung der ästhetisch motivierten Bestimmung von § 292 PBG ihren
durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Entscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet
daher den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn
sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten
lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit
verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind lokale ästhetische
Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen
Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen
insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung
des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die
Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen
Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder
unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGr, 5. September 2017,1C_358/2017,
E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.3
Die kommunale
Baubehörde hat sich mit den ästhetischen Aspekten der Balkonanbaute in der
nachträglichen Baubewilligung nicht umfassend auseinandergesetzt; es findet
sich unter dem Titel "Einordnung/Gestaltung" bloss die Bemerkung,
dass die Projektänderung die befriedigende Einordnung in die Umgebung nicht
mindere. Zwar hat sich die Baubehörde mit der Überbauungsziffer sowie mit der
einschlägigen Abstandsregelung befasst. Die Beurteilung der Ausgestaltung von
Dachaufbauten ist jedoch unabhängig davon vorzunehmen; eine ungenügende
Ausgestaltung vermag die Bewilligung einer Aufbaute zu verhindern, auch wenn
die Bestimmungen betreffend die Gebäude- bzw. Grenzabstände und die
Überbauungsziffern eingehalten sind (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539,
E. 3.2; 12. Juli 2006, VB.2006.00150, E. 3.2).
Je eingehender die kommunale
Behörde ihren Entscheid begründet hat, desto höher werden die Anforderungen an
eine abweichende Begründung des Baurekursgerichts. Da eine eingehende
Auseinandersetzung der kommunalen Baubehörde mit der Gestaltung der
Balkonanbaute fehlt, vergrössert sich vorliegend der Beurteilungsspielraum des
Baurekursgerichts.
4.4
Im oben erwähnten Entscheid des
Verwaltungsgerichts (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539, E. 3.4) wird
ausgeführt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Definition der
Dachgeschosse von einer "klassischen" Bauform ausging, was bei der
Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten sei. Mit der Zielsetzung und Zweckbestimmung der Vorschriften
über die Dachgeschosse, die darauf abzielen, dass Dachgeschosse gegenüber den
Vollgeschossen klar als solche erkennbar sind und einen ästhetisch
befriedigenden harmonischen Eindruck vermitteln, sei es generell nicht
vereinbar, dass den Dachgeschossen über die Fassaden hinausragende Terrassen vorgelagert
werden. Bei den mit einem Schrägdach versehenen Dachgeschossen sei dies schon
aus § 281 PBG abzuleiten, wonach das Schrägdach an die Schnittlinie
Dachfläche/Fassade angelegt werden muss. Dies lasse bei einem unter einem
Schrägdach gelegenen Dachgeschoss keine vorgelagerte Terrasse zu, selbst wenn
diese die für Dachaufbauten zulässige Breite von einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge nicht überschreitet.
Damit wurde die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts, wonach auskragende Terrassen bei Attikageschossen
unzulässig sind (VGr, 25. August 2016, VB.2016.00182; 12. Juli 2006,
VB.2006.00150; 24. November 2004, VB.2004.00203), auf Dachgeschosse mit
Schrägdächern ausgedehnt. Im erstgenannten Entscheid wurde die Frage der Anwendbarkeit
der genannten Rechtsprechung auf Dachgeschosse mit Schrägdächern allerdings
wiederum offengelassen (VGr, 25. August 2016, VB.2016.00182, E. 3.2).
4.5
4.5.1
Das Baurekursgericht führt im Hinblick auf die ästhetische
Würdigung der Balkonanbaute aus, dass das streitbetroffene Gebäude zwar ein
Schrägdach aufweise, die Neigung von 15° auf der vorliegend massgebenden Seite
jedoch gering sei. Die Balkonkonstruktion wirke von Westen her betrachtet
massiv, zumal das Schrägdach dahinter kaum noch sichtbar sei. Insbesondere die
südliche Auskragung über den Schnittpunkt der Fassadenlinie und der Dachfläche
hinaus falle bei der Einordnungsbeurteilung negativ ins Gewicht, da sie einen
unruhigen Eindruck vermittle und den Balkon überdimensioniert erscheinen lasse.
4.5.2
Die Beschwerdeführerschaft hält dem entgegen,
die Verlängerung das Balkons bis nahe an den Rand der Dachauskragung bzw. des
Vordachs bewirke ein ruhiges Gesamtbild. Zudem diene die Auskragung des
Balkonbodens als Witterungsschutz für den darunterliegenden Sitzplatz, was eine
Baubewilligung rechtfertige. Die Mitbeteiligte bringt vor, bei Schrägdächern
bestehe aus architektonischen Gründen gar nie die Gefahr, dass das Dachgeschoss
als Vollgeschoss in Erscheinung trete.
4.5.3
Mit Blick auf die von den Parteien ins Recht
gereichten Fotodokumentationen, aus welchen die Dominanz des Anbaus und die
Auskragung über die Fassadenlinie hinaus ersichtlich werden, ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Bauausführung des streitbetroffenen
Balkons als unruhig und überdimensioniert beurteilte. Es ist sachgerecht, dass
sie in ihren Erwägungen die Rechtsprechung betreffend auskragende Terrassen bei
Attikageschossen heranzog, und ihrem Entscheid die "klassische"
Bauweise zugrunde legte, von welcher der Gesetz- und Verordnungsgeber beim
Erlass der einschlägigen Bestimmungen ausging. Diese Bauweise ist aus den
Skizzen im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABV) zu § 292 PBG und § 281 PGB ersichtlich und
sieht keine auskragenden Balkone vor, sondern grundsätzlich einen Abschluss der
Gebäude an der Schnittlinie von Dachfläche und Fassade (s. VGr,
21.
März 2012, VB.2011.00539, E. 3.4). Mit Blick darauf ist es
unerheblich, ob die Auskragung 50 cm oder, wie von der
Beschwerdeführerschaft vorgebracht, bloss 33 cm beträgt, da die
Schnittlinie jedenfalls deutlich wahrnehmbar überschritten ist.
Dass Auskragungen als Witterungsschutz dienen und daher zu
bewilligen seien, geht zudem entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerschaft nicht aus dem von ihnen angeführten Entscheid des
Verwaltungsgerichts (VGr, 24. November 2004, VB.2004.00203, E.2.2) hervor,
und ihre diesbezüglichen Vorbringen lassen sich denn auch nicht auf eine
Grundlage in den einschlägigen Baurechtserlassen stützen. Ebenso wenig trifft
es zu, dass Dachgeschosse unter Schrägdächern aus architektonischen Gründen gar
nie als Vollgeschosse in Erscheinung treten könnten. Es wurden diverse
Baurechtsnormen wie namentlich diejenigen zur Dachgestaltung oder
beispielsweise auch solche zur Kniestockhöhe gerade dazu erlassen, dies zu
verhindern. Erst die – nötigenfalls gerichtliche – Durchsetzung dieser Normen
führt dazu, dass Dachgeschosse unter Schrägdächern nicht als Vollgeschosse in
Erscheinung treten.
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich aus dem Gesagten, dass der ästhetischen Würdigung der Vorinstanz
zuzustimmen ist und sich der Entscheid der Baubehörde insofern nicht halten
lässt. Unter dem Gesichtspunkt von § 292 PBG ist die Balkonanbaute nicht
baurechtskonform. Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien ebenfalls
aufgeworfene Frage der Bewilligungsfähigkeit der Baute unter dem Aspekt von
§ 238 Abs. 1 PGB offengelassen werden.
4.7
Der vom
Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu wenig substanziiert. Zudem wird ein solcher erst dann anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die
betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser
Praxis abzuweichen gedenkt (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00429,
E. 2.3 mit Hinweisen). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.
5.
5.1
Wie die
Vorinstanz richtig ausführt, ist mit Blick auf § 341 PGB grundsätzlich die
vollständige oder teilweise Beseitigung einer in Verletzung der einschlägigen
Vorschriften erstellten Baute zu veranlassen bzw. der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann diesen Grundsatz
jedoch relativieren. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen,
wobei auch die Gut- oder Bösgläubigkeit der Bauherrschaft zu berücksichtigen
ist (s. zum Ganzen Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht – in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 239).
5.2
Obgleich
diese Möglichkeit in § 28 VRG anders als in § 64 VRG nicht
ausdrücklich vorgesehen ist, kann auch das Baurekursgericht eine Streitsache in
besonders gelagerten Fällen an ihre Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die
Streitsache hinsichtlich der genannten Interessenabwägung noch nicht
entscheidungsreif; es müssen weitere Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts wie beispielsweise betreffend die Gut- oder
Bösgläubigkeit der Bauherrschaft angestellt werden. Zudem ist eine besonders
rasche Fällung eines Endentscheids im vorliegenden Fall nicht zwingend. Unter
derartigen Umständen kann eine Rückweisung an die Baubehörde in Betracht kommen
(vgl. zum Ganzen Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38 f.). Die
Vorinstanz erwog, dass die kommunale Baubehörde mit Blick auf § 2
lit. c PGB grundsätzlich für die erstinstanzliche Gesetzesanwendung und
gegebenenfalls die Androhung und Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen gemäss
§§ 29 ff. VRG zuständig ist, weshalb sie im vorliegenden Fall die
geeignete Instanz für die Weiterführung des Verfahrens sei. Die
baurekursgerichtliche Entscheidung zur Fällung eines Rückweisungsentscheids lag
innerhalb des diesbezüglichen vorinstanzlichen Beurteilungsspielraums und ist
nicht zu beanstanden.
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die
streitbetroffene Balkonanbaute – jedenfalls soweit sie über die Fassade
auskragt – als baurechtswidrig erweist und der vorinstanzliche
Rückweisungsentscheid zu schützen ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet
abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-. Der
Baubewilligungsbehörde steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf
beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).
7.2
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein
Rückweisungsentscheid. Dieser ist als Zwischenentscheid im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …