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Entscheid

VB.2018.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00530

9. Mai 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20807)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 erteilte der

Bauvorstand der Gemeinde Buchs B und A die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für eine bereits realisierte Projektänderung betreffend den mit

Verfügung vom 24. Februar 2014 bewilligten Balkonanbau an das bestehende

Gebäude an der H-Strasse 01 in Buchs (Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten E und D am 15. Januar 2018 an

das Baurekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 28. Juni 2018

teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Auskragung

des Balkons um 0,5 m über die Südfassade hinaus betrifft, und wies das

Geschäft zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die

Baubehörde zurück. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit

darauf eingetreten wurde.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B und A

am 1. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung der

Verfügung des Bauvorstandes der Gemeinde Buchs, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft; zudem seien die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.

Am 17. September 2018 beantragte der Bauvorstand der

Gemeinde Buchs die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht

beantragte am 27. September 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung

der Beschwerde. Mit Eingaben vom 3. Oktober 2018 sowie vom

5.

November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Rückweisungsentscheide, welche

der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum belassen, sind nur dann selbständig

anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die

Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine Beurteilung

der vorliegend streitbetroffenen Balkonanbaute als rechtskonform und damit eine

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde bewirken, dass die Prüfung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die kommunale Baubehörde

hinfällig wäre und ein Endentscheid vorläge.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerschaft die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein

Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden

Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die

Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins

besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,

E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse

anschaulich wiedergeben. Uneinigkeit bezüglich der Sachlage besteht bloss

hinsichtlich der Frage, ob der streitbetroffene Balkon die Fassadenlinie um

rund 50 cm oder um 33 cm überschreitet, was sich als nicht

entscheidrelevant erweist (vgl. E. 4.5.3). Die Durchführung eines

Augenscheins erübrigt sich.

3.

Die Beschwerdeführenden erstellten im Rahmen eines am

24.

Februar 2014 vom Bauvorstand der Gemeinde Buchs bewilligten Umbaus

ihres in der Wohnzone W2A gelegenen Einfamilienhauses an der H-Strasse 01

in Buchs an der südwestlichen Gebäudefassade in einem Fassadenrücksprung einen

Balkonanbau. Dieser wurde in südlicher, traufseitiger Richtung grösser als

bewilligt bzw. über die Fassade hinausragend gebaut, woraufhin die

Beschwerdeführerschaft ein nachträgliches Baugesuch einreichte, dessen

Bewilligung vorliegend angefochten ist. Das streitbetroffene Gebäude ist mit

einem asymmetrischen Schrägdach bedeckt, dessen längerer Dachschenkel eine

Neigung von 15° aufweist und flach gegen Süden abfällt.

Das beschwerdeführerische Grundstück grenzt in westlicher

Richtung an das der Beschwerdegegnerschaft gehörende Grundstück H-Strasse 03

(Kat.-Nr. 04).

4.

4.1

Der streitbetroffene Balkonanbau durchstösst

die hypothetische Dachschräge und ist als Dachaufbaute nach der Regelung von

§ 292 lit. a des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zu beurteilen. Diese Vorschrift lässt

zwar Raum für Bestimmungen bezüglich Dachaufbauten in den kommunalen Bau- und

Zonenordnungen; hiervon wurde vorliegend jedoch kein Gebrauch gemacht.

§ 292 PBG ist bauästhetisch motiviert und soll gewährleisten, dass Dachgeschosse noch als solche erkennbar sind und nicht den

Eindruck von Vollgeschossen vermitteln. Dach und Dachaufbauten sollen in einem

abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein

Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 20. August 2018,

VB.2018.00240, E. 6.1; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).

4.2

Ähnlich

wie § 238 PBG eröffnet § 292 PBG der Baubehörde einen gewissen von der

Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vor­instanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den

Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie

darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese

bei der Anwendung der ästhetisch motivierten Bestimmung von § 292 PBG ihren

durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Entscheid

sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale

Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und

Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch

das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet

daher den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn

sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten

lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit

verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind lokale ästhetische

Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen

Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen

insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung

des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die

Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen

Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder

unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGr, 5. September 2017,1C_358/2017,

E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,

wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.3

Die kommunale

Baubehörde hat sich mit den ästhetischen Aspekten der Balkonanbaute in der

nachträglichen Baubewilligung nicht umfassend auseinandergesetzt; es findet

sich unter dem Titel "Einordnung/Gestaltung" bloss die Bemerkung,

dass die Projektänderung die befriedigende Einordnung in die Umgebung nicht

mindere. Zwar hat sich die Baubehörde mit der Überbauungsziffer sowie mit der

einschlägigen Abstandsregelung befasst. Die Beurteilung der Ausgestaltung von

Dachaufbauten ist jedoch unabhängig davon vorzunehmen; eine ungenügende

Ausgestaltung vermag die Bewilligung einer Aufbaute zu verhindern, auch wenn

die Bestimmungen betreffend die Gebäude- bzw. Grenzabstände und die

Überbauungsziffern eingehalten sind (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539,

E. 3.2; 12. Juli 2006, VB.2006.00150, E. 3.2).

Je eingehender die kommunale

Behörde ihren Entscheid begründet hat, desto höher werden die Anforderungen an

eine abweichende Begründung des Baurekursgerichts. Da eine eingehende

Auseinandersetzung der kommunalen Baubehörde mit der Gestaltung der

Balkonanbaute fehlt, vergrössert sich vorliegend der Beurteilungsspielraum des

Baurekursgerichts.

4.4

Im oben erwähnten Entscheid des

Verwaltungsgerichts (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539, E. 3.4) wird

ausgeführt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Definition der

Dachgeschosse von einer "klassischen" Bauform ausging, was bei der

Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten sei. Mit der Zielsetzung und Zweckbestimmung der Vorschriften

über die Dachgeschosse, die darauf abzielen, dass Dachgeschosse gegenüber den

Vollgeschossen klar als solche erkennbar sind und einen ästhetisch

befriedigenden harmonischen Eindruck vermitteln, sei es generell nicht

vereinbar, dass den Dachgeschossen über die Fassaden hinausragende Terrassen vorgelagert

werden. Bei den mit einem Schrägdach versehenen Dachgeschossen sei dies schon

aus § 281 PBG abzuleiten, wonach das Schrägdach an die Schnittlinie

Dachfläche/Fassade angelegt werden muss. Dies lasse bei einem unter einem

Schrägdach gelegenen Dachgeschoss keine vorgelagerte Terrasse zu, selbst wenn

diese die für Dachaufbauten zulässige Breite von einem Drittel der betreffenden

Fassadenlänge nicht überschreitet.

Damit wurde die ständige Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts, wonach auskragende Terrassen bei Attikageschossen

unzulässig sind (VGr, 25. August 2016, VB.2016.00182; 12. Juli 2006,

VB.2006.00150; 24. November 2004, VB.2004.00203), auf Dachgeschosse mit

Schrägdächern ausgedehnt. Im erstgenannten Entscheid wurde die Frage der Anwendbarkeit

der genannten Rechtsprechung auf Dachgeschosse mit Schrägdächern allerdings

wiederum offengelassen (VGr, 25. August 2016, VB.2016.00182, E. 3.2).

4.5

4.5.1

Das Baurekursgericht führt im Hinblick auf die ästhetische

Würdigung der Balkonanbaute aus, dass das streitbetroffene Gebäude zwar ein

Schrägdach aufweise, die Neigung von 15° auf der vorliegend massgebenden Seite

jedoch gering sei. Die Balkonkonstruktion wirke von Westen her betrachtet

massiv, zumal das Schrägdach dahinter kaum noch sichtbar sei. Insbesondere die

südliche Auskragung über den Schnittpunkt der Fassadenlinie und der Dachfläche

hinaus falle bei der Einordnungsbeurteilung negativ ins Gewicht, da sie einen

unruhigen Eindruck vermittle und den Balkon überdimensioniert erscheinen lasse.

4.5.2

Die Beschwerdeführerschaft hält dem entgegen,

die Verlängerung das Balkons bis nahe an den Rand der Dachauskragung bzw. des

Vordachs bewirke ein ruhiges Gesamtbild. Zudem diene die Auskragung des

Balkonbodens als Witterungsschutz für den darunterliegenden Sitzplatz, was eine

Baubewilligung rechtfertige. Die Mitbeteiligte bringt vor, bei Schrägdächern

bestehe aus architektonischen Gründen gar nie die Gefahr, dass das Dachgeschoss

als Vollgeschoss in Erscheinung trete.

4.5.3

Mit Blick auf die von den Parteien ins Recht

gereichten Fotodokumentationen, aus welchen die Dominanz des Anbaus und die

Auskragung über die Fassadenlinie hinaus ersichtlich werden, ist es nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Bauausführung des streitbetroffenen

Balkons als unruhig und überdimensioniert beurteilte. Es ist sachgerecht, dass

sie in ihren Erwägungen die Rechtsprechung betreffend auskragende Terrassen bei

Attikageschossen heranzog, und ihrem Entscheid die "klassische"

Bauweise zugrunde legte, von welcher der Gesetz- und Verordnungsgeber beim

Erlass der einschlägigen Bestimmungen ausging. Diese Bauweise ist aus den

Skizzen im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABV) zu § 292 PBG und § 281 PGB ersichtlich und

sieht keine auskragenden Balkone vor, sondern grundsätzlich einen Abschluss der

Gebäude an der Schnittlinie von Dachfläche und Fassade (s. VGr,

21.

März 2012, VB.2011.00539, E. 3.4). Mit Blick darauf ist es

unerheblich, ob die Auskragung 50 cm oder, wie von der

Beschwerdeführerschaft vorgebracht, bloss 33 cm beträgt, da die

Schnittlinie jedenfalls deutlich wahrnehmbar überschritten ist.

Dass Auskragungen als Witterungsschutz dienen und daher zu

bewilligen seien, geht zudem entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerschaft nicht aus dem von ihnen angeführten Entscheid des

Verwaltungsgerichts (VGr, 24. November 2004, VB.2004.00203, E.2.2) hervor,

und ihre diesbezüglichen Vorbringen lassen sich denn auch nicht auf eine

Grundlage in den einschlägigen Baurechtserlassen stützen. Ebenso wenig trifft

es zu, dass Dachgeschosse unter Schrägdächern aus architektonischen Gründen gar

nie als Vollgeschosse in Erscheinung treten könnten. Es wurden diverse

Baurechtsnormen wie namentlich diejenigen zur Dachgestaltung oder

beispielsweise auch solche zur Kniestockhöhe gerade dazu erlassen, dies zu

verhindern. Erst die – nötigenfalls gerichtliche – Durchsetzung dieser Normen

führt dazu, dass Dachgeschosse unter Schrägdächern nicht als Vollgeschosse in

Erscheinung treten.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich aus dem Gesagten, dass der ästhetischen Würdigung der Vorinstanz

zuzustimmen ist und sich der Entscheid der Baubehörde insofern nicht halten

lässt. Unter dem Gesichtspunkt von § 292 PBG ist die Balkonanbaute nicht

baurechtskonform. Bei diesem Ergebnis kann die von den Parteien ebenfalls

aufgeworfene Frage der Bewilligungsfähigkeit der Baute unter dem Aspekt von

§ 238 Abs. 1 PGB offengelassen werden.

4.7

Der vom

Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu wenig substanziiert. Zudem wird ein solcher erst dann anerkannt, wenn eine ständige

gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die

betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser

Praxis abzuweichen gedenkt (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00429,

E. 2.3 mit Hinweisen). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.

5.

5.1

Wie die

Vorinstanz richtig ausführt, ist mit Blick auf § 341 PGB grundsätzlich die

vollständige oder teilweise Beseitigung einer in Verletzung der einschlägigen

Vorschriften erstellten Baute zu veranlassen bzw. der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann diesen Grundsatz

jedoch relativieren. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen,

wobei auch die Gut- oder Bösgläubigkeit der Bauherrschaft zu berücksichtigen

ist (s. zum Ganzen Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht – in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 239).

5.2

Obgleich

diese Möglichkeit in § 28 VRG anders als in § 64 VRG nicht

ausdrücklich vorgesehen ist, kann auch das Baurekursgericht eine Streitsache in

besonders gelagerten Fällen an ihre Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die

Streitsache hinsichtlich der genannten Interessenabwägung noch nicht

entscheidungsreif; es müssen weitere Abklärungen zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts wie beispielsweise betreffend die Gut- oder

Bösgläubigkeit der Bauherrschaft angestellt werden. Zudem ist eine besonders

rasche Fällung eines Endentscheids im vorliegenden Fall nicht zwingend. Unter

derartigen Umständen kann eine Rückweisung an die Baubehörde in Betracht kommen

(vgl. zum Ganzen Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38 f.). Die

Vorinstanz erwog, dass die kommunale Baubehörde mit Blick auf § 2

lit. c PGB grundsätzlich für die erstinstanzliche Gesetzesanwendung und

gegebenenfalls die Androhung und Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen gemäss

§§ 29 ff. VRG zuständig ist, weshalb sie im vorliegenden Fall die

geeignete Instanz für die Weiterführung des Verfahrens sei. Die

baurekursgerichtliche Entscheidung zur Fällung eines Rückweisungsentscheids lag

innerhalb des diesbezüglichen vorinstanzlichen Beurteilungsspielraums und ist

nicht zu beanstanden.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die

streitbetroffene Balkonanbaute – jedenfalls soweit sie über die Fassade

auskragt – als baurechtswidrig erweist und der vorinstanzliche

Rückweisungsentscheid zu schützen ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet

abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-. Der

Baubewilligungsbehörde steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf

beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

7.2

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein

Rückweisungsentscheid. Dieser ist als Zwischenentscheid im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …