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Entscheid

VB.2018.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00532

29. Mai 2019Deutsch18 min

(URT.2019.20863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens,

reiste im Jahr 1994 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Am

14. Juli 1995 heiratete er die 1976 geborene B, eine in der Schweiz

niedergelassene Staatsangehörige Kosovos. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder C

(geboren 1997), D (geboren 2000) und E (geboren 2004) hervor; C und D sind

heute Staatsangehörige der Schweiz.

A verliess die Schweiz Ende Juli 2000, reiste aber bereits

im März 2001 erneut in die Schweiz ein und erhielt in der Folge wieder eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Nachdem A gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bereits

von August 1996 bis Juli 1997, Dezember 1997 bis November 1998 und Februar 1999

bis Januar 2000 durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden musste, war

er von Mai 2002 bis November 2008, Juni 2009 bis Mai 2011 sowie 1. Dezember

2013 bis August 2016 auf Sozialhilfe angewiesen; von Mai 2002 bis August 2016

betrug der Sozialhilfebezug der Familie insgesamt Fr. 582'161.35. Ab dem

Jahr 1997 kam A zudem seinen finanziellen Verpflichtungen nur noch ungenügend

nach; bis Juni 2016 lagen gegen ihn insgesamt 143 offene Verlustscheine über

einen Gesamtbetrag von Fr. 166'599.63 vor.

Das Migrationsamt ermahnte A aufgrund der offenen

Verlustscheine mit Schreiben vom 19. September 2013 und verwarnte ihn

aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit mit Verfügung vom 21. Oktober 2014

unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies das

Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Mai 2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2018 in der Hauptsache ab und setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 17. September 2018.

III.

A, C, D und E sowie B (nachfolgend: die

Beschwerdeführenden) liessen am 4. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem

liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

12.

September 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Am 13. Februar 2019 reichte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht einen Beschluss der Sozialbehörde G vom 24. Januar 2019

ein, wonach unter anderem die Sozialhilfe per 31. Januar 2019 eingestellt

werde. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 11. März 2019 Stellung.

Mit Verfügung vom 17. April 2019 forderte der Referent die

Beschwerdeführenden sodann auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug für A

einzureichen; dem kamen die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2019 nach und

nahmen zugleich Stellung zum Inhalt des Betreibungsregisterauszugs.

Die Kammer erwägt:

1.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid

sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die

Beschwerdeführer 3 bis 5 zu Unrecht nicht angehört, obwohl dies nach Art. 12

des Übereinkommens vom 20. Novem­ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)

geboten sei. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf eine

persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je

nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch

schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von

Art. 12 KRK). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung nur, wenn dies zur

vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist (BGr, 20. Februar

2015,2C_303/2014, E. 5.1; 12. Juni 2012,2C_506/2012, E. 2.2.2;

4.

Mai 2010,2C_599/2009, E. 3).

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 3 und 4

volljährig sind, wurden schon vor Vorinstanz alle Kinder des

Beschwerdeführers 1 als Partei ins Verfahren miteinbezogen und konnten

ihre Interessen damit hinreichend einbringen. Damit sind die Anforderungen von

Art. 12 KRK erfüllt. Der Sachverhalt erweist sich sodann im Hinblick auf

die Kindsinteressen als hinreichend geklärt. Die Vorinstanz war deshalb nicht

gehalten, die Beschwerdeführer 3 bis 5 auch noch persönlich anzuhören; aus dem

gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung, dies vor Verwaltungsgericht zu

tun.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (die weiteren in Art. 43 Abs. 1 AIG

aufgeführten Voraussetzungen sind erst per 1. Januar 2019 in Kraft

getreten und hier noch nicht relevant). Dieser Anspruch erlischt indes nach

Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von

Sozialhilfe abhängt, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu

handhaben sind als beim Widerruf einer Nieder­lassungsbewilligung (vgl. BGr,

3.

Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG

N. 10; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Ueber­sax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der

auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung

zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeab­hängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.

zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr, 22. Juli 2011,2C_268/2011,

E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,

4.

Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).

3.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

sodann auch widerrufen werden, wenn eine ausländische Person erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach

Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in der bis Ende 2018

gültigen Fassung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder

privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann

einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar,

wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse

Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1).

3.3

Die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu

verweigern, wenn sich die Nichtverlängerung unter Berücksichtigung der

persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als

verhältnismässig erscheint, was sich für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch

aus dessen Ziff. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II

377.

E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5). Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der

betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und

familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGr,

14.

November 2018,2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I

145.

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen

ist zudem mass­gebend, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet haben (BGr,

20.

Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2; Hunziker, Art. 62

N. 51). Hinsichtlich der Schuldenwirtschaft ist zu berücksichtigen, dass

Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – ins­besondere

Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des

Verfahrens Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen

Fällen, ob in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September

2017,2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis).

4.

Der Beschwerdeführer 1 war mit seinen

Familienangehörigen mit einigen Unterbrüchen praktisch seit der Einreise auf

Sozialhilfe angewiesen; allein seit dem Jahr 2002 betrug der Gesamtbetrag

bezogener Unterstützungsleistungen rund Fr. 600'000.-. Der

Beschwerdeführer 1 ist sodann auch zum heutigen Zeitpunkt auf Sozialhilfe

angewiesen und eine Ablösung ist derzeit nicht absehbar. Daran ändert auch die

von der Sozialbehörde G am 24. Januar 2019 beschlossene Einstellung der

Sozialhilfe per Ende Januar 2019 nichts, da die Sozialhilfe aufgrund einer

Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde und nicht, weil der

Beschwerdeführer 1 ein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Damit

erfüllt er grundsätzlich den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1 unverständlicherweise jahrelang

gewähren liess und ihn erst mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 aufgrund

der Fürsorgeabhängigkeit verwarnte. In der Folge gelang es dem

Beschwerdeführer 1, sich per Ende August 2016 vollständig von der

Sozialhilfe zu lösen; im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung war der

Beschwerdeführer 1 arbeitstätig und in der Lage, für den Lebensunterhalt

der Familie aufzukommen. Am 20. April 2017 erlitt er einen Unfall und war

in der Folge arbeitsunfähig, weshalb er seine Anstellung wieder verlor.

Offenbar verweigerten sowohl die Unfallversicherung des Arbeitgebers als auch

die Sozialversicherungsanstalt in der Folge die Ausrichtung von Geldleistungen.

Gegen beide Entscheide scheinen Rechtsmittel ergriffen worden zu sein; der

heutige Verfahrensstand ergibt sich indes nicht aus den Akten. Die Vorinstanz

schloss allein gestützt auf den in den Akten liegenden Vorbescheid der

Sozialversicherungsanstalt, dass beim Beschwerdeführer 1 in einer angepassten

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb diesbezüglich keine

Unklarheiten bestünden, die ein Zuwarten mit dem migrationsrechtlichen

Entscheid bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren notwendig machten.

Dieser Schluss ist nicht haltbar. Der Vorbescheid der

Sozialversicherungsanstalt stellt nur eine (summarische) vorläufige Würdigung

des Sachverhalts dar, die sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die

Schlussfolgerungen der Unfallversicherung beschränkt und zudem in Widerspruch zu

den in den Akten liegenden Arztzeugnissen steht, in welchen dem

Beschwerdeführer 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.

Die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf den Vorbescheid

im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu verweisen, sondern zumindest

die sozialversicherungsrechtlichen Akten beiziehen müssen. Aufgrund der

vorliegenden Akten lässt sich jedenfalls nicht abschliessend beurteilen, ob der

Beschwerdeführer 1 zum heutigen Zeitpunkt arbeitsfähig ist bzw. ob er

Aussicht auf Renten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung hat. Damit

bleibt auch unklar, ob die erneute Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist. Der

Sachverhalt erweist sich insofern als nicht hinreichend erstellt. Daran ändert

auch nichts, dass die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer 1 eine Verletzung

der Mitwirkungspflicht vorwirft und deshalb die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen einstellte; inwiefern die fraglichen Vorwürfe zutreffen,

bedarf ebenfalls näherer Abklärung, zumal die Beschwerdeführenden eine

schuldhafte Pflichtverletzung bestreiten; allein aus dem Beschluss vom

24.

Januar 2019 lässt sich deshalb ebenfalls nicht auf eine schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit schliessen.

Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

indes alternativ auch damit, der Beschwerdeführer 1 habe

Schuldenwirtschaft betrieben. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, wie es

sich mit diesem Widerrufsgrund verhält.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden reichten dem Verwaltungsgericht einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 9. Mai 2019 ein.

Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 insgesamt 167

offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 207'807.13 aufweist;

zudem wurden Mitte März und Anfang April 2019 zwei weitere Betreibungen gegen

den Beschwerdeführer 1 eingeleitet, wobei kein Rechtsvorschlag erhoben

wurde. Der Beschwerdeführer 1 erwirkte bereits im Jahr 1997 einen ersten

Verlustschein; im Jahr 2006 wies er insgesamt 56 offene Verlustscheine über

einen Gesamtbetrag von Fr. 48'750.- auf. Mitte 2013 wies er bereits 106

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'043.03 und Mitte 2016 143

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 166'599.65 auf; der jüngste

Verlustschein beruht auf einer am 27. November 2018 eingeleiteten

Betreibung. Angesichts des langen Zeitraums, während dem der

Beschwerdeführer 1 seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend

nachkam und angesichts des hohen Gesamtbetrags offener Schulden liegt

offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung

finanzieller Verpflichtungen vor. Seine Behauptung, es habe sich bei den

entstandenen Schulden um "notwendige Ausgaben" gehandelt, ist nicht

stichhaltig, da die Gesamtfamilie während der fraglichen Zeit fast ununterbrochen

von der öffentlichen Fürsorge abhängig und der notwendige Lebensunterhalt

demnach durch öffentliche Gelder gedeckt war. Damit erfüllt der

Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG.

5.2

Der

Beschwerdeführer 1 häufte in den vergangenen 20 Jahren ohne ersichtlichen

Grund einen erstaunlichen Schuldenberg an. Weder ein erstes Mahnschreiben vom

19.

September 2013 und eine Verwarnung vom 21. Oktober 2014 noch die

Einleitung des vorliegenden Verfahrens führten zu einer Verhaltensänderung.

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Mai 2019 ergingen nach der

Verwarnung vielmehr weitere 45 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von

Fr. 70'682.85; allein seit Anfang 2018 erwirkte der

Beschwerdeführer 1 neun Verlustscheine; zudem sind weitere drei Betreibungen

über insgesamt Fr. 2'975.55 noch hängig, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben

worden wäre. Der Beschwerdeführer 1 ist damit offenkundig weiterhin nicht

gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen

Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschwerdeführers 1 gross.

5.3

Der

Beschwerdeführer 1 hält sich – mit einem kurzen Unterbruch – seit bald 24

Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Trotz der langen Anwesenheit ist er

jedoch nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse integriert. So war er

während seiner Anwesenheit mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen und ging nur

unregelmässig beruflichen Tätigkeiten nach, obwohl er jedenfalls bis zum Unfall

vor zwei Jahren voll erwerbsfähig gewesen wäre. Damit liegt in wirtschaftlicher

Hinsicht eine ungenügende Integration vor. Der Beschwerdeführer 1

behauptet sodann zwar, hier verwurzelt zu sein, vermag jedoch nicht darzutun,

dass er über die Kernfamilie hinaus vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung

pflegen würde oder sich anderweitig in sozialer Hinsicht hier integriert hätte.

Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der

Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland, wo seine Eltern sowie zwei

Schwestern weiterhin leben; mit seinen Familienangehörigen pflegt er zumindest

telefonisch regelmässigen Kontakt. Er will sich zwar nur selten im Heimatland

aufgehalten haben, erhielt aber jedenfalls im Jahr 2018 ein Rückreisevisum, um

die Eltern während gut zwei Wochen zu besuchen. Demnach hielt er sich zumindest

hin und wieder im Heimatland auf und dürfte mit diesem noch genügend vertraut

sein, um sich dort schnell wieder zurechtzufinden.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 verfügen je über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. die Staatsangehörigkeit der Schweiz, weshalb

ihr Aufenthaltsrecht bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nicht

betroffen wäre. Allerdings hätte eine Wegweisung die Trennung der Familie zur

Folge. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist diese

Folge den Beschwerdeführenden jedoch zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält – worauf verwiesen werden kann –, ist auch die

Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer langen Anwesenheit weder in

wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht hier integriert. Namentlich ist

nicht ersichtlich, dass sie je aus eigenem Antrieb versucht hätte, die

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. die Verschuldung ihres Ehemanns zu

reduzieren. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie im Jahr 2013

selber 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'310.20 aufwies.

Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind mittlerweile volljährig

und zählen damit nicht mehr zur eigentlichen Kernfamilie; sie sind in einem

Alter, in dem ohnehin eine Loslösung vom Elternhaus stattfindet, weshalb sie

von der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zum Vater nicht stark betroffen

sind. Anders ist die Sachlage hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 zu

beurteilen. Dieser ist aber immerhin auch schon 14 ½ Jahre alt und bedarf damit

nicht mehr gleich intensiver Fürsorge durch beide Elternteile wie ein jüngeres

Kind. Der Kontakt zum Beschwerdeführer 1 kann sodann mittels Telefon, über

das Internet oder andere Kommunikationskanäle sowie Ferienbesuche

aufrechterhalten werden. Die damit verbundenen Einschränkungen des

Familienlebens erweisen sich angesichts des grossen öffentlichen Interesses als

zumutbar.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,

auf Ersuchen Anspruch auf unentgelt­liche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die

Beschwerdeerhebung war nicht gerade offenkundig aussichtslos und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen

und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 14,8

Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 40.90 geltend. Nachdem der

Rechtsvertreter die Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren vertreten

hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige

Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Der

Rechtsvertreter macht zudem teilweise Aufwand geltend, den er unnötig

verursacht hat, indem er zunächst keine Vollmacht der Beschwerdeführenden 2 und

3.

einreichte. Insgesamt ist für die Beschwerde ein Aufwand von maximal zehn

Stunden noch als angemessen zu betrachten; der geltend gemachte Aufwand ist

entsprechend zu kürzen. Für die Stellungnahmen vom 11. März 2019 sowie

17.

Mai 2019 ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1,4 Stunden

angemessen, womit insgesamt ein zu vergütender Stundenaufwand von 11,4 Stunden

resultiert. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'745.15

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4

Es gilt

die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den

Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Fünftel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

F wird mit Fr. 2'745.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt

vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …