VB.2018.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00532
29. Mai 2019Deutsch18 min
(URT.2019.20863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00532
Urteil
der
2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Nr. 4 und
5 gesetzlich vertreten durch
die
Eltern Nr. 1 und 2,
Nr. 1–3 vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens,
reiste im Jahr 1994 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Am
14. Juli 1995 heiratete er die 1976 geborene B, eine in der Schweiz
niedergelassene Staatsangehörige Kosovos. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder C
(geboren 1997), D (geboren 2000) und E (geboren 2004) hervor; C und D sind
heute Staatsangehörige der Schweiz.
A verliess die Schweiz Ende Juli 2000, reiste aber bereits
im März 2001 erneut in die Schweiz ein und erhielt in der Folge wieder eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Nachdem A gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bereits
von August 1996 bis Juli 1997, Dezember 1997 bis November 1998 und Februar 1999
bis Januar 2000 durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden musste, war
er von Mai 2002 bis November 2008, Juni 2009 bis Mai 2011 sowie 1. Dezember
2013 bis August 2016 auf Sozialhilfe angewiesen; von Mai 2002 bis August 2016
betrug der Sozialhilfebezug der Familie insgesamt Fr. 582'161.35. Ab dem
Jahr 1997 kam A zudem seinen finanziellen Verpflichtungen nur noch ungenügend
nach; bis Juni 2016 lagen gegen ihn insgesamt 143 offene Verlustscheine über
einen Gesamtbetrag von Fr. 166'599.63 vor.
Das Migrationsamt ermahnte A aufgrund der offenen
Verlustscheine mit Schreiben vom 19. September 2013 und verwarnte ihn
aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit mit Verfügung vom 21. Oktober 2014
unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies das
Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Mai 2017.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2018 in der Hauptsache ab und setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 17. September 2018.
III.
A, C, D und E sowie B (nachfolgend: die
Beschwerdeführenden) liessen am 4. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem
liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
12.
September 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Am 13. Februar 2019 reichte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht einen Beschluss der Sozialbehörde G vom 24. Januar 2019
ein, wonach unter anderem die Sozialhilfe per 31. Januar 2019 eingestellt
werde. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 11. März 2019 Stellung.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 forderte der Referent die
Beschwerdeführenden sodann auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug für A
einzureichen; dem kamen die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2019 nach und
nahmen zugleich Stellung zum Inhalt des Betreibungsregisterauszugs.
Die Kammer erwägt:
1.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
2.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die
Beschwerdeführer 3 bis 5 zu Unrecht nicht angehört, obwohl dies nach Art. 12
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)
geboten sei. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf eine
persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je
nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch
schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von
Art. 12 KRK). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung nur, wenn dies zur
vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist (BGr, 20. Februar
2015,2C_303/2014, E. 5.1; 12. Juni 2012,2C_506/2012, E. 2.2.2;
4.
Mai 2010,2C_599/2009, E. 3).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 3 und 4
volljährig sind, wurden schon vor Vorinstanz alle Kinder des
Beschwerdeführers 1 als Partei ins Verfahren miteinbezogen und konnten
ihre Interessen damit hinreichend einbringen. Damit sind die Anforderungen von
Art. 12 KRK erfüllt. Der Sachverhalt erweist sich sodann im Hinblick auf
die Kindsinteressen als hinreichend geklärt. Die Vorinstanz war deshalb nicht
gehalten, die Beschwerdeführer 3 bis 5 auch noch persönlich anzuhören; aus dem
gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung, dies vor Verwaltungsgericht zu
tun.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (die weiteren in Art. 43 Abs. 1 AIG
aufgeführten Voraussetzungen sind erst per 1. Januar 2019 in Kraft
getreten und hier noch nicht relevant). Dieser Anspruch erlischt indes nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von
Sozialhilfe abhängt, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu
handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr,
3.
Juli 2014,2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG
N. 10; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der
auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung
zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.
zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr, 22. Juli 2011,2C_268/2011,
E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
4.
Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).
3.2
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
sodann auch widerrufen werden, wenn eine ausländische Person erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach
Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in der bis Ende 2018
gültigen Fassung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder
privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar,
wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse
Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018,2C_789/2017, E. 3.3.1).
3.3
Die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu
verweigern, wenn sich die Nichtverlängerung unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als
verhältnismässig erscheint, was sich für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch
aus dessen Ziff. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II
377.
E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5). Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der
betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGr,
14.
November 2018,2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I
145.
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen
ist zudem massgebend, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet haben (BGr,
20.
Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2; Hunziker, Art. 62
N. 51). Hinsichtlich der Schuldenwirtschaft ist zu berücksichtigen, dass
Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – insbesondere
Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des
Verfahrens Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen
Fällen, ob in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September
2017,2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis).
4.
Der Beschwerdeführer 1 war mit seinen
Familienangehörigen mit einigen Unterbrüchen praktisch seit der Einreise auf
Sozialhilfe angewiesen; allein seit dem Jahr 2002 betrug der Gesamtbetrag
bezogener Unterstützungsleistungen rund Fr. 600'000.-. Der
Beschwerdeführer 1 ist sodann auch zum heutigen Zeitpunkt auf Sozialhilfe
angewiesen und eine Ablösung ist derzeit nicht absehbar. Daran ändert auch die
von der Sozialbehörde G am 24. Januar 2019 beschlossene Einstellung der
Sozialhilfe per Ende Januar 2019 nichts, da die Sozialhilfe aufgrund einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde und nicht, weil der
Beschwerdeführer 1 ein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Damit
erfüllt er grundsätzlich den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1 unverständlicherweise jahrelang
gewähren liess und ihn erst mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 aufgrund
der Fürsorgeabhängigkeit verwarnte. In der Folge gelang es dem
Beschwerdeführer 1, sich per Ende August 2016 vollständig von der
Sozialhilfe zu lösen; im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung war der
Beschwerdeführer 1 arbeitstätig und in der Lage, für den Lebensunterhalt
der Familie aufzukommen. Am 20. April 2017 erlitt er einen Unfall und war
in der Folge arbeitsunfähig, weshalb er seine Anstellung wieder verlor.
Offenbar verweigerten sowohl die Unfallversicherung des Arbeitgebers als auch
die Sozialversicherungsanstalt in der Folge die Ausrichtung von Geldleistungen.
Gegen beide Entscheide scheinen Rechtsmittel ergriffen worden zu sein; der
heutige Verfahrensstand ergibt sich indes nicht aus den Akten. Die Vorinstanz
schloss allein gestützt auf den in den Akten liegenden Vorbescheid der
Sozialversicherungsanstalt, dass beim Beschwerdeführer 1 in einer angepassten
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb diesbezüglich keine
Unklarheiten bestünden, die ein Zuwarten mit dem migrationsrechtlichen
Entscheid bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren notwendig machten.
Dieser Schluss ist nicht haltbar. Der Vorbescheid der
Sozialversicherungsanstalt stellt nur eine (summarische) vorläufige Würdigung
des Sachverhalts dar, die sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die
Schlussfolgerungen der Unfallversicherung beschränkt und zudem in Widerspruch zu
den in den Akten liegenden Arztzeugnissen steht, in welchen dem
Beschwerdeführer 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.
Die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf den Vorbescheid
im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu verweisen, sondern zumindest
die sozialversicherungsrechtlichen Akten beiziehen müssen. Aufgrund der
vorliegenden Akten lässt sich jedenfalls nicht abschliessend beurteilen, ob der
Beschwerdeführer 1 zum heutigen Zeitpunkt arbeitsfähig ist bzw. ob er
Aussicht auf Renten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung hat. Damit
bleibt auch unklar, ob die erneute Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist. Der
Sachverhalt erweist sich insofern als nicht hinreichend erstellt. Daran ändert
auch nichts, dass die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer 1 eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht vorwirft und deshalb die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen einstellte; inwiefern die fraglichen Vorwürfe zutreffen,
bedarf ebenfalls näherer Abklärung, zumal die Beschwerdeführenden eine
schuldhafte Pflichtverletzung bestreiten; allein aus dem Beschluss vom
24.
Januar 2019 lässt sich deshalb ebenfalls nicht auf eine schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit schliessen.
Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
indes alternativ auch damit, der Beschwerdeführer 1 habe
Schuldenwirtschaft betrieben. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, wie es
sich mit diesem Widerrufsgrund verhält.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden reichten dem Verwaltungsgericht einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 9. Mai 2019 ein.
Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 insgesamt 167
offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 207'807.13 aufweist;
zudem wurden Mitte März und Anfang April 2019 zwei weitere Betreibungen gegen
den Beschwerdeführer 1 eingeleitet, wobei kein Rechtsvorschlag erhoben
wurde. Der Beschwerdeführer 1 erwirkte bereits im Jahr 1997 einen ersten
Verlustschein; im Jahr 2006 wies er insgesamt 56 offene Verlustscheine über
einen Gesamtbetrag von Fr. 48'750.- auf. Mitte 2013 wies er bereits 106
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'043.03 und Mitte 2016 143
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 166'599.65 auf; der jüngste
Verlustschein beruht auf einer am 27. November 2018 eingeleiteten
Betreibung. Angesichts des langen Zeitraums, während dem der
Beschwerdeführer 1 seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend
nachkam und angesichts des hohen Gesamtbetrags offener Schulden liegt
offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung
finanzieller Verpflichtungen vor. Seine Behauptung, es habe sich bei den
entstandenen Schulden um "notwendige Ausgaben" gehandelt, ist nicht
stichhaltig, da die Gesamtfamilie während der fraglichen Zeit fast ununterbrochen
von der öffentlichen Fürsorge abhängig und der notwendige Lebensunterhalt
demnach durch öffentliche Gelder gedeckt war. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG.
5.2
Der
Beschwerdeführer 1 häufte in den vergangenen 20 Jahren ohne ersichtlichen
Grund einen erstaunlichen Schuldenberg an. Weder ein erstes Mahnschreiben vom
19.
September 2013 und eine Verwarnung vom 21. Oktober 2014 noch die
Einleitung des vorliegenden Verfahrens führten zu einer Verhaltensänderung.
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Mai 2019 ergingen nach der
Verwarnung vielmehr weitere 45 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von
Fr. 70'682.85; allein seit Anfang 2018 erwirkte der
Beschwerdeführer 1 neun Verlustscheine; zudem sind weitere drei Betreibungen
über insgesamt Fr. 2'975.55 noch hängig, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben
worden wäre. Der Beschwerdeführer 1 ist damit offenkundig weiterhin nicht
gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen
Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers 1 gross.
5.3
Der
Beschwerdeführer 1 hält sich – mit einem kurzen Unterbruch – seit bald 24
Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Trotz der langen Anwesenheit ist er
jedoch nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse integriert. So war er
während seiner Anwesenheit mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen und ging nur
unregelmässig beruflichen Tätigkeiten nach, obwohl er jedenfalls bis zum Unfall
vor zwei Jahren voll erwerbsfähig gewesen wäre. Damit liegt in wirtschaftlicher
Hinsicht eine ungenügende Integration vor. Der Beschwerdeführer 1
behauptet sodann zwar, hier verwurzelt zu sein, vermag jedoch nicht darzutun,
dass er über die Kernfamilie hinaus vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung
pflegen würde oder sich anderweitig in sozialer Hinsicht hier integriert hätte.
Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der
Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland, wo seine Eltern sowie zwei
Schwestern weiterhin leben; mit seinen Familienangehörigen pflegt er zumindest
telefonisch regelmässigen Kontakt. Er will sich zwar nur selten im Heimatland
aufgehalten haben, erhielt aber jedenfalls im Jahr 2018 ein Rückreisevisum, um
die Eltern während gut zwei Wochen zu besuchen. Demnach hielt er sich zumindest
hin und wieder im Heimatland auf und dürfte mit diesem noch genügend vertraut
sein, um sich dort schnell wieder zurechtzufinden.
Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 verfügen je über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. die Staatsangehörigkeit der Schweiz, weshalb
ihr Aufenthaltsrecht bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nicht
betroffen wäre. Allerdings hätte eine Wegweisung die Trennung der Familie zur
Folge. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist diese
Folge den Beschwerdeführenden jedoch zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält – worauf verwiesen werden kann –, ist auch die
Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer langen Anwesenheit weder in
wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht hier integriert. Namentlich ist
nicht ersichtlich, dass sie je aus eigenem Antrieb versucht hätte, die
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. die Verschuldung ihres Ehemanns zu
reduzieren. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie im Jahr 2013
selber 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'310.20 aufwies.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind mittlerweile volljährig
und zählen damit nicht mehr zur eigentlichen Kernfamilie; sie sind in einem
Alter, in dem ohnehin eine Loslösung vom Elternhaus stattfindet, weshalb sie
von der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zum Vater nicht stark betroffen
sind. Anders ist die Sachlage hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 zu
beurteilen. Dieser ist aber immerhin auch schon 14 ½ Jahre alt und bedarf damit
nicht mehr gleich intensiver Fürsorge durch beide Elternteile wie ein jüngeres
Kind. Der Kontakt zum Beschwerdeführer 1 kann sodann mittels Telefon, über
das Internet oder andere Kommunikationskanäle sowie Ferienbesuche
aufrechterhalten werden. Die damit verbundenen Einschränkungen des
Familienlebens erweisen sich angesichts des grossen öffentlichen Interesses als
zumutbar.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,
auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die
Beschwerdeerhebung war nicht gerade offenkundig aussichtslos und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen
und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 14,8
Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 40.90 geltend. Nachdem der
Rechtsvertreter die Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren vertreten
hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige
Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Der
Rechtsvertreter macht zudem teilweise Aufwand geltend, den er unnötig
verursacht hat, indem er zunächst keine Vollmacht der Beschwerdeführenden 2 und
3.
einreichte. Insgesamt ist für die Beschwerde ein Aufwand von maximal zehn
Stunden noch als angemessen zu betrachten; der geltend gemachte Aufwand ist
entsprechend zu kürzen. Für die Stellungnahmen vom 11. März 2019 sowie
17.
Mai 2019 ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1,4 Stunden
angemessen, womit insgesamt ein zu vergütender Stundenaufwand von 11,4 Stunden
resultiert. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'745.15
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4
Es gilt
die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Fünftel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt
F wird mit Fr. 2'745.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …