VB.2018.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00542
5. Dezember 2018Deutsch23 min
(URT.2018.20423)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00542
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1982 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit
seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. 1996 wurde er vorläufig
aufgenommen, und am 12. Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Aargau, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 30. April 2008. A
trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001:
Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002:
Busse von Fr. 90.- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: 10 Monate
Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit zwei Jahre) sowie Busse von Fr. 200.-
wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Busse
von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich
vom 24. März 2004: drei Monate Gefängnis und Busse von Fr. 300.- wegen
Raufhandels und Tätlichkeiten;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005:
Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: 30 Tage
Gefängnis und Busse von Fr. 1'500.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch,
Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen, Ausführens einer Lernfahrt mit dem
Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraussetzungen nicht
erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie Lernfahrt ohne Anbringung
des "L"-Schildes;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007: Busse
von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007:
15 Monate Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls;
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007:
Busse von Fr. 100.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008: Busse
von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010:
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Entführung und versuchter
Nötigung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom 31.
Mai 2012): Busse von Fr. 160.- wegen Verwendens eines Telefons ohne
Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten
durch den Fahrzeugführer;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom
22. Juni 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten
durch den Fahrzeugführer;
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau A am 9. Oktober
2003 und am 7. Juni 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz
angedroht hatte, verfügte das Amt am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von ihm hiergegen
erhobenen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen, zuletzt mit Urteil des
Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 (2C_958/2012). Am 7. August 2013 verfügte das
Bundesamt für Migration gegen A ein Einreiseverbot ab 21. August 2013 bis
20. August 2018.
B. A hatte
sich am 9. Oktober 2008 mit einer im Kanton Zürich lebenden
schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin verheiratet. Am 6. November 2008 ersuchte
er deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2009 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf nicht
ein, weil das ausländerrechtliche Verfahren im Kanton Aargau noch hängig war.
C. Am 25.
September 2012 und am 29. Juli 2013 ersuchte A erneut um eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich beantragte daraufhin dem Bundesamt für Migration am 3. September
2013 erfolglos die Aufhebung des Einreiseverbots.
D. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 wurde A mit einer bedingten
Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse
von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestraft.
E. Ein
erneutes Gesuch des Migrationsamts vom 18. Februar 2016 um Aufhebung des
Einreiseverbots hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) schliesslich
gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf. Das Migrationsamt
erteilte A daraufhin am 7. April 2016 eine bis 29. August 2018
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.
F. Die Ehe
des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli
2016 geschieden. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den Rekurs vom 13. Januar 2017 dagegen wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Juli 2018 in der Hauptsache ab und
setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober 2018.
Am 22. Dezember 2016, also noch während laufender
Rekursfrist, hatte A die Schweizerbürgerin K geheiratet und tags darauf um eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Heirat ersucht. Mit Strafbefehl vom
17.
Juli 2017 wurde A wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln
mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Auf den Widerruf der mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 210 Tagessätzen wurde verzichtet, aber die Probezeit von vier
Jahren um zwei Jahre verlängert.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 4. September 2018
Beschwerde führen und Folgendes beantragen:
"1. Der
Rekursentscheid […] der Sicherheitsdirektion […] vom 5. Juli 2018, und die
Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2016 seien
vollumfänglich aufzuheben;
2.
Es sei vom
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz
von A […] abzusehen;
3.
Eventualiter
sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der
Schweiz von A […] abzusehen, er sei jedoch gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG zu
verwarnen;
4.
Subeventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen;
5.
Subsubeventualiter
sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft
des Beschwerdeentscheids anzusetzen;
6.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin /
Rekursinstanz."
Mit Präsidialverfügung vom 10.
September 2018 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Kosten aus Verfahren
vor zürcherischen Behörden eine Kaution zu leisten; dem kam er fristgerecht
nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 21. September 2018
informierte A im Wesentlichen darüber, dass er die offenen Kosten beglichen
habe
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 1
für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des
Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur
Anwendung kommen.
2.2
Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Zwischen Kosovo und der Schweiz
besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher ihm
einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.3
Da die Ehe
des Beschwerdeführers mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 geschieden wurde, steht ihm
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
kein Aufenthaltsrecht mehr zu.
2.4
Ein
Bewilligungsanspruch gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des
Familienlebens (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], der materiell der Garantie von Art.
8.
EMRK entspricht) setzt voraus, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin nahe
Verwandte mit gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).
Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen
können, fallen insbesondere jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib
257.
E. 1c, 129 II 215 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer kann sich folglich in Bezug auf seine
erste, nunmehr geschiedene Ehe nicht (mehr) auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
berufen. Da er indes am 22. Dezember 2016 die Schweizerbürgerin K ehelichte und
eine intakte Beziehung zwischen den Ehepartnern besteht, kann er gestützt auf
seine zweite Ehe aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Abwesenheitsanspruch
ableiten. Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) verletzen (vgl. BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.4 [zur Publikation
vorgesehen]). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt jedoch nicht absolut (dazu
unten 4.1).
3.
3.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen, gemäss
Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf
Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende
Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145
E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie
nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht nur einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine jetzige Ehe, sondern auch gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund seiner mindestens dreieinhalb Jahre
dauernden Hausgemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau.
Art. 50 AuG ist ein Instrument, um unerwünschte Folgen
abzuwenden, die sich aus dem Wegfall des Anspruchs auf Familiennachzug ergeben
können. Entsteht jedoch – wie vorliegend – aufgrund geänderter Lebensumstände
ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
zurücktreten. Die ausländische Person, welche sich wieder verheiratet hat, soll
das Risiko tragen, dass im Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft innert drei
Jahren die neu erteilte Bewilligung nur verlängert werden kann, wenn ein
nachehelicher Härtefall vorliegt (zum Ganzen BGr, 11. Mai 2015,2C_1266/2013,
E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb in Bezug auf seine erste Ehe
nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.
3.3
Die
Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderen, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AuG vorliegen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung (bzw. Niederlassungsbewilligung)
insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber oder Inhaberin zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der
genannte Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.4
Ob die
Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die
Bewilligung aufzuheben ist, hat die Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter
Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGr, 25. August 2017,
2C_884/2016, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum ganzen Folgenden). Wird nach einer
strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich
aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung
ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger,
Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser
zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen. Um
als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung
jedoch noch genügend aktuell zu sein. Nach welchem Zeitablauf eine
strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache
der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person geltend zu können,
ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung
von Einträgen im Strafregister (Art. 369 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0])
noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG)
lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen. So kam das Bundesgericht im
zitierten Urteil zum Schluss, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen
Anlass mehr biete, um eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (a.a.o.
E. 2.3, wo es um einen im Jahre 2015 verfügten Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung wegen einer im Jahre 2000 begangenen Straftat und
einer dafür im Jahr 2002 verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe ging).
Der Beschwerdeführer wurde nur zu einer einzigen überjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt; diese ist im Schweizerischen Strafregister noch
nicht gelöscht worden. Namentlich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg
vom 23. August 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Lernfahrausweises (begangen am 7. Dezember 2005), wegen
einfacher Körperverletzung (begangen am 13. Juli 2006) sowie Diebstahls
(begangen am 30. März 2007). Die dem Urteil vom 23. August 2007
zugrundeliegenden Straftaten erfolgten folglich erst vor rund 12 und 13 Jahren
und sind damit noch genügend aktuell, zumal sich der Beschwerdeführer in den
Jahren 2013 und 2017 erneut schwerwiegende Verkehrsdelikte hat zu Schulden
kommen lassen.
3.5
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihm im Jahr 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und sei somit zum Schluss gekommen, dass die mit
Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht
schwerwiegend genug sei, um als Widerrufsgrund qualifiziert zu werden und einer
Aufenthaltsbewilligung entgegenzustehen. Indem die Rekursinstanz nun auf diesen
zwei Jahre zurückliegenden Entscheid zurückkomme, verletze sie in grober Weise
das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben.
In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das
Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE 131
V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012,9C_419/2011, E. 4.2.1)
entschieden, dass das Gebot von Treu und Glauben nur in engen Grenzen ein Recht
auf eine Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die
ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und
gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober
2012,2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn
die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht
widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2).
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer trotz Kenntnis
der rechtskräftigen Verurteilung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe im Jahr 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dies begründet jedoch kein berechtigtes
Vertrauen dahingehend, dass die Behörde trotz weiterer Delinquenz vom Widerruf
der Bewilligung absehe. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine
Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Beschwerdegegners
sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten des Beschwerdeführers, sind nicht
erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu
verneinen.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8
Abs. 1 EMRK berufen können, auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes-
wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I
145.
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit
der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5). Die
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer
Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier
geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben
(BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und
muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16
E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23.
Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Zu beachten ist zudem, dass
nicht nur die Gesamtlänge aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist,
sondern auch deren Verteilung und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar
zum Widerruf führenden letzten Strafe. So können länger zurückliegende Delikte
dem betroffenen Ausländer nicht mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten
werden wie erst vor Kurzem abgeurteilte Taten (vgl. VGr, 1. April 2015,
VB.2015.00102, E. 4.5.2).
4.2
Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg
immer wieder straffällig geworden. Er erwirkte 16 strafrechtliche
Verurteilungen (wovon noch vier im Strafregister verzeichnet sind) zu insgesamt
29.
Monaten Freiheitsstrafe, 480 Tagessätzen Geldstrafe und mehreren Bussen. Dass einige der Verurteilungen schon mehrere Jahre
zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden,
ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen
Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene
Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange
Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins
Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit
klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu
relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich
relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig
bekannt sind bzw. werden – namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen
Verwarnung gaben –, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die
Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten
Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr,
30.
Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012,
2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009,2C_477/2008,
E. 3.2.1 f.).
Der Beschwerdeführer verstiess zwischen 2001 und 2012 fünf
Mal gegen das Transportgesetz und in zwei Fällen gegen das
Betäubungsmittelgesetz; sodann erwirkte er eine dreimonatige Freiheitsstrafe
wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, wurde der einfachen Körperverletzung und
des (bandenmässigen) Diebstahls für schuldig befunden und erhielt eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Entführung und versuchter Nötigung seiner
Schwester. Im Übrigen verübte er im Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte. Das
Bundesgericht kam deshalb in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 zum Schluss,
es entstehe von ihm das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten
Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht
genutzt habe.
Noch während des Verfahrens vor
Bundesgericht beging der Beschwerdeführer eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln und verhielt er sich pflichtwidrig beim dadurch verursachten
Unfall. Dafür wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März
2014.
mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr.
1'500.- belegt (bedingt, Probezeit vier Jahre). Der Strafrichter hielt fest,
dass das objektive Verschulden nicht mehr leicht wiege. Der Beschuldigte habe
mehrere Verkehrsregeln verletzt. Zudem habe er durch sein rücksichtsloses
Fahrverhalten mehrere Personen konkret gefährdet. Dabei sei es nicht bei einer
abstrakten Gefährdung geblieben, sondern sogar zu einem Unfall gekommen, wobei
allerdings nur Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte habe sich in
leichtfertiger Weise nicht an die Verkehrsregeln gehalten. Es sei ihm bewusst
gewesen, dass ein Abbiegen in jenem Fall kaum möglich sei, dass es viel Verkehr
habe und es unübersichtlich sei. Trotz all seinen Bedenken und Zweifeln habe er
das Manöver ausgeführt, anstatt sich zu vergewissern, ob das Abbiegen
tatsächlich erlaubt sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse nicht optimal
gewesen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wurde erwogen, dass dem
Beschwerdeführer bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er sei nicht im Stress
gewesen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die verletzten
Verkehrsregeln zu halten, wenn er darauf geachtet hätte. Durch seine
rücksichtslose Fahrweise habe er ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart.
Während der vierjährigen Probezeit wurde der
Beschwerdeführer schliesslich mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wegen
vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer fuhr am 2. Mai 2017 – also noch
während des Rekursverfahrens – um ca. 00:46 Uhr auf der Autobahn mit einer
Geschwindigkeit von 166 km/h (173 km/h abzüglich 7 km/h Sicherheitsmarge) bei
einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Die wiederholten Verurteilungen
und insbesondere die zwei letzten zeigen, dass sich der Beschwerdeführer weder
durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder
ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken liess. Nur wegen seiner
besonderen Situation als Ehegatte einer EU-Bürgerin und aufgrund des grossen
Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm 2016 nochmals eine allerletzte
Chance eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt. Der Beschwerdeführer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen, verfiel
in alte Verhaltensmuster und zeigte damit, dass er weder gewillt noch fähig
ist, grundlegende Regeln zu beachten. Verkehrsregeln dienen nicht nur der
blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und
der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren
Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter aufs
Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit gefährdet. Da er wie
gezeigt Schwierigkeiten hat, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist die Gefahr
weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung schwer.
4.3
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein und lebt
seither hier. Er absolvierte einen Teil der Primarschule hier und besuchte die Realschule.
Eine Ausbildung schloss der Beschwerdeführer nicht ab, und eine Weiterbildung
zum Handelsfachmann brach er ab. Seit 2012 ist er – mit einem Unterbruch wegen
Arbeitslosigkeit – in verschiedenen Funktionen tätig; ihm wurden jeweils gute
Zeugnisse ausgestellt. Zuvor war er jedoch immer wieder arbeitslos; in den
Jahren 2007/2008 musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hatte er
Schulden. Die Eltern und seine Geschwister wohnen ebenso in der Schweiz wie
seine Schweizer Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, kaum
Kontakte zur Heimat zu unterhalten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Kosovo und die Trennung von seiner Familie und Ehefrau wären daher zweifellos
mit einer grossen Härte verbunden.
Allerdings vermochten weder die Verwandten noch die frühere
oder die jetzige Ehefrau den Beschwerdeführer davon abzuhalten, straffällig zu
werden. Seine jetzige Ehefrau durfte angesichts der wiederholten
Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, dass sie ihr
Eheleben in der Schweiz fortsetzen könne. Sie stammt zudem auch aus dem Kosovo
und ist mit fünf Jahren in die Schweiz gekommen. Damit ist sie vertraut mit den
dortigen Lebensumständen und hat zumindest mündliche Kenntnisse der albanischen
Sprache. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor genügende Kenntnisse der albanischen Sprache besitzt. Ansonsten wäre es
nicht zu erklären, dass sich die Eheleute im Sommer 2017 für eine
Hormonbehandlung und später für eine In-Vitro-Fertilisation in eine Klinik im
Kosovo begeben hätten. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer und
allenfalls auch seiner Ehefrau dürften daher in der Heimat in wirtschaftlicher
oder sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Selbst
wenn die Ehefrau in der Schweiz bleiben sollte, könnte das Eheleben – wenn auch
eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau dürfte den Kosovo weiterhin
regelmässig besuchen und könnte den persönlichen Kontakt mit ihm auf diesem Weg
pflegen. Daneben vermag sie über Internet oder Telefon mit dem Beschwerdeführer
zu kommunizieren. Die mit der Wegweisung einhergehenden Einschränkungen des
Ehelebens erscheinen mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des
Beschwerdeführers zumutbar. Dieser musste sich – insbesondere in Anbetracht der
wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – bewusst sein, dass seine
Straffälligkeit zur Trennung von seiner Ehefrau führen könnte.
4.4
Angesichts
der erneuten Missachtung wesentlicher Verkehrsregeln, der damit offenbarten
Schwierigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, und des damit einhergehenden
hohen Risikos einer weiteren Verletzung zentraler Rechtsgüter und der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz.
5.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen
Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG;
vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft,
besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010,
2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren
Hinweisen).
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vor-instanz
oder den Beschwerdegegner ist nicht erforderlich.
6.2
Weil die
für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen
der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2). Diese beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG in der Regel
sieben bis dreissig Tage (Satz 1).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Ausreisefrist von sechs
Monaten. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht,
weshalb ihm zugestanden werden müsse, seinen Arbeitsvertrag innert der
vertraglichen Frist zu beenden, seinen Wegzug auch aus administrativer Sicht
geordnet zu organisieren und sich von seiner Familie zu verabschieden. Der
Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung
rechnen. Weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz stellen besondere
Umstände im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen
Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher dem Beschwerdeführer eine neue Frist
bis 31. Januar 2019 zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.
Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab der Zustellung
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …