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Entscheid

VB.2018.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00542

5. Dezember 2018Deutsch23 min

(URT.2018.20423)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1982 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit

seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. 1996 wurde er vorläufig

aufgenommen, und am 12. Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Aargau, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 30. April 2008. A

trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001:

Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002:

Busse von Fr. 90.- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: 10 Monate

Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit zwei Jahre) sowie Busse von Fr. 200.-

wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne

Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Busse

von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich

vom 24. März 2004: drei Monate Gefängnis und Busse von Fr. 300.- wegen

Raufhandels und Tätlichkeiten;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005:

Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: 30 Tage

Gefängnis und Busse von Fr. 1'500.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch,

Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen, Ausführens einer Lernfahrt mit dem

Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraussetzungen nicht

erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie Lernfahrt ohne Anbringung

des "L"-Schildes;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007: Busse

von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007:

15 Monate Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit

qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls;

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007:

Busse von Fr. 100.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008: Busse

von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010:

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Entführung und versuchter

Nötigung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom 31.

Mai 2012): Busse von Fr. 160.- wegen Verwendens eines Telefons ohne

Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten

durch den Fahrzeugführer;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom

22. Juni 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten

durch den Fahrzeugführer;

Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau A am 9. Oktober

2003 und am 7. Juni 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz

angedroht hatte, verfügte das Amt am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von ihm hiergegen

erhobenen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen, zuletzt mit Urteil des

Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 (2C_958/2012). Am 7. August 2013 verfügte das

Bundesamt für Migration gegen A ein Einreiseverbot ab 21. August 2013 bis

20. August 2018.

B. A hatte

sich am 9. Oktober 2008 mit einer im Kanton Zürich lebenden

schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin verheiratet. Am 6. November 2008 ersuchte

er deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit

Verfügung vom 27. Januar 2009 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf nicht

ein, weil das ausländerrechtliche Verfahren im Kanton Aargau noch hängig war.

C. Am 25.

September 2012 und am 29. Juli 2013 ersuchte A erneut um eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Migrationsamt des Kantons

Zürich beantragte daraufhin dem Bundesamt für Migration am 3. September

2013 erfolglos die Aufhebung des Einreiseverbots.

D. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 wurde A mit einer bedingten

Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse

von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestraft.

E. Ein

erneutes Gesuch des Migrationsamts vom 18. Februar 2016 um Aufhebung des

Einreiseverbots hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) schliesslich

gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf. Das Migrationsamt

erteilte A daraufhin am 7. April 2016 eine bis 29. August 2018

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

F. Die Ehe

des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli

2016 geschieden. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den Rekurs vom 13. Januar 2017 dagegen wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Juli 2018 in der Hauptsache ab und

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober 2018.

Am 22. Dezember 2016, also noch während laufender

Rekursfrist, hatte A die Schweizerbürgerin K geheiratet und tags darauf um eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Heirat ersucht. Mit Strafbefehl vom

17.

Juli 2017 wurde A wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln

mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Auf den Widerruf der mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 210 Tagessätzen wurde verzichtet, aber die Probezeit von vier

Jahren um zwei Jahre verlängert.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 4. September 2018

Beschwerde führen und Folgendes beantragen:

"1. Der

Rekursentscheid […] der Sicherheitsdirektion […] vom 5. Juli 2018, und die

Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2016 seien

vollumfänglich aufzuheben;

2.

Es sei vom

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz

von A […] abzusehen;

3.

Eventualiter

sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der

Schweiz von A […] abzusehen, er sei jedoch gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG zu

verwarnen;

4.

Subeventualiter

sei das Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung

zurückzuweisen;

5.

Subsubeventualiter

sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft

des Beschwerdeentscheids anzusetzen;

6.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin /

Rekursinstanz."

Mit Präsidialverfügung vom 10.

September 2018 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Kosten aus Verfahren

vor zürcherischen Behörden eine Kaution zu leisten; dem kam er fristgerecht

nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 21. September 2018

informierte A im Wesentlichen darüber, dass er die offenen Kosten beglichen

habe

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Ausländergesetz

vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 1

für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwen­dung kommen.

2.2

Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Zwischen Kosovo und der Schweiz

besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher ihm

einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.3

Da die Ehe

des Beschwerdeführers mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 geschieden wurde, steht ihm

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

kein Aufenthaltsrecht mehr zu.

2.4

Ein

Bewilligungsanspruch gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garan­tierten Schutz des

Familienlebens (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101], der materiell der Garantie von Art.

8.

EMRK entspricht) setzt voraus, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin nahe

Verwandte mit gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).

Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungs­anspruch verschaffen

können, fallen insbesondere jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib

257.

E. 1c, 129 II 215 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer kann sich folglich in Bezug auf seine

erste, nunmehr geschiedene Ehe nicht (mehr) auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

berufen. Da er indes am 22. Dezember 2016 die Schweizerbürgerin K ehelichte und

eine intakte Beziehung zwischen den Ehepartnern besteht, kann er gestützt auf

seine zweite Ehe aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Abwesenheitsanspruch

ableiten. Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Achtung des

Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) verletzen (vgl. BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.4 [zur Publikation

vorgesehen]). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt jedoch nicht absolut (dazu

unten 4.1).

3.

3.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Ertei­lung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammen­wohnen, gemäss

Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf

Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende

Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145

E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie

nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht nur einen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine jetzige Ehe, sondern auch gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund seiner mindestens dreieinhalb Jahre

dauernden Hausgemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau.

Art. 50 AuG ist ein Instrument, um unerwünschte Folgen

abzuwenden, die sich aus dem Wegfall des Anspruchs auf Familiennachzug ergeben

können. Entsteht jedoch – wie vorliegend – aufgrund geänderter Lebensumstände

ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

zurücktreten. Die ausländische Person, welche sich wieder verheiratet hat, soll

das Risiko tragen, dass im Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft innert drei

Jahren die neu erteilte Bewilligung nur verlängert werden kann, wenn ein

nachehelicher Härtefall vorliegt (zum Ganzen BGr, 11. Mai 2015,2C_1266/2013,

E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb in Bezug auf seine erste Ehe

nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.

3.3

Die

Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderen, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 63 AuG vorliegen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung (bzw. Niederlassungsbewilligung)

insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber oder Inhaberin zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt

eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der

genannte Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die sich seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten

(Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.4

Ob die

Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die

Bewilligung aufzuheben ist, hat die Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter

Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGr, 25. August 2017,

2C_884/2016, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum ganzen Folgenden). Wird nach einer

strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich

aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung

ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger,

Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser

zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen. Um

als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung

jedoch noch genügend aktuell zu sein. Nach welchem Zeitablauf eine

strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache

der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person geltend zu können,

ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung

von Einträgen im Strafregister (Art. 369 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0])

noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG)

lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen. So kam das Bundesgericht im

zitierten Urteil zum Schluss, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen

Anlass mehr biete, um eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (a.a.o.

E. 2.3, wo es um einen im Jahre 2015 verfügten Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung wegen einer im Jahre 2000 begangenen Straftat und

einer dafür im Jahr 2002 verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe ging).

Der Beschwerdeführer wurde nur zu einer einzigen überjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt; diese ist im Schweizerischen Strafregister noch

nicht gelöscht worden. Namentlich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg

vom 23. August 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Lernfahrausweises (begangen am 7. Dezember 2005), wegen

einfacher Körperverletzung (begangen am 13. Juli 2006) sowie Diebstahls

(begangen am 30. März 2007). Die dem Urteil vom 23. August 2007

zugrundeliegenden Straftaten erfolgten folglich erst vor rund 12 und 13 Jahren

und sind damit noch genügend aktuell, zumal sich der Beschwerdeführer in den

Jahren 2013 und 2017 erneut schwerwiegende Verkehrsdelikte hat zu Schulden

kommen lassen.

3.5

Der

Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihm im Jahr 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und sei somit zum Schluss gekommen, dass die mit

Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht

schwerwiegend genug sei, um als Widerrufsgrund qualifiziert zu werden und einer

Aufenthaltsbewilligung entgegenzustehen. Indem die Rekursinstanz nun auf diesen

zwei Jahre zurückliegenden Entscheid zurückkomme, verletze sie in grober Weise

das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben.

In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das

Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE 131

V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012,9C_419/2011, E. 4.2.1)

entschieden, dass das Gebot von Treu und Glauben nur in engen Grenzen ein Recht

auf eine Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die

ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und

gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober

2012,2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn

die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht

widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013,2C_655/2012, E. 4.2).

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer trotz Kenntnis

der rechtskräftigen Verurteilung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe im Jahr 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dies begründet jedoch kein berechtigtes

Vertrauen dahingehend, dass die Behörde trotz weiterer Delinquenz vom Widerruf

der Bewilligung absehe. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine

Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Beschwerdegegners

sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten des Beschwerdeführers, sind nicht

erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu

verneinen.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8

Abs. 1 EMRK berufen können, auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes-

wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I

145.

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit

der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010, E. 5). Die

Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer

Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnis­mässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier

geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben

(BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche

Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und

muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch

gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16

E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in

fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende

Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Zu beachten ist zudem, dass

nicht nur die Gesamtlänge aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist,

sondern auch deren Verteilung und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar

zum Widerruf führenden letzten Strafe. So können länger zurückliegende Delikte

dem betroffenen Ausländer nicht mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten

werden wie erst vor Kurzem abgeurteilte Taten (vgl. VGr, 1. April 2015,

VB.2015.00102, E. 4.5.2).

4.2

Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg

immer wieder straffällig geworden. Er erwirkte 16 strafrechtliche

Verurteilungen (wovon noch vier im Strafregister verzeichnet sind) zu insgesamt

29.

Monaten Freiheitsstrafe, 480 Tagessätzen Geldstrafe und mehreren Bussen. Dass einige der Verurteilungen schon mehrere Jahre

zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden,

ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen

Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene

Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange

Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins

Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit

klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu

relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich

relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig

bekannt sind bzw. werden – namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen

Verwarnung gaben –, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die

Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten

Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr,

30.

Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012,

2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009,2C_477/2008,

E. 3.2.1 f.).

Der Beschwerdeführer verstiess zwischen 2001 und 2012 fünf

Mal gegen das Transportgesetz und in zwei Fällen gegen das

Betäubungsmittelgesetz; sodann erwirkte er eine dreimonatige Freiheitsstrafe

wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, wurde der einfachen Körperverletzung und

des (bandenmässigen) Diebstahls für schuldig befunden und erhielt eine

Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Entführung und versuchter Nötigung seiner

Schwester. Im Übrigen verübte er im Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte. Das

Bundesgericht kam deshalb in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 zum Schluss,

es entstehe von ihm das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten

Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht

genutzt habe.

Noch während des Verfahrens vor

Bundesgericht beging der Beschwerdeführer eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln und verhielt er sich pflichtwidrig beim dadurch verursachten

Unfall. Dafür wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März

2014.

mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr.

1'500.- belegt (bedingt, Probezeit vier Jahre). Der Strafrichter hielt fest,

dass das objektive Verschulden nicht mehr leicht wiege. Der Beschuldigte habe

mehrere Verkehrsregeln verletzt. Zudem habe er durch sein rücksichtsloses

Fahrverhalten mehrere Personen konkret gefährdet. Dabei sei es nicht bei einer

abstrakten Gefährdung geblieben, sondern sogar zu einem Unfall gekommen, wobei

allerdings nur Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte habe sich in

leichtfertiger Weise nicht an die Verkehrsregeln gehalten. Es sei ihm bewusst

gewesen, dass ein Abbiegen in jenem Fall kaum möglich sei, dass es viel Verkehr

habe und es unübersichtlich sei. Trotz all seinen Bedenken und Zweifeln habe er

das Manöver ausgeführt, anstatt sich zu vergewissern, ob das Abbiegen

tatsächlich erlaubt sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse nicht optimal

gewesen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wurde erwogen, dass dem

Beschwerdeführer bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er sei nicht im Stress

gewesen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die verletzten

Verkehrsregeln zu halten, wenn er darauf geachtet hätte. Durch seine

rücksichtslose Fahrweise habe er ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart.

Während der vierjährigen Probezeit wurde der

Beschwerdeführer schliesslich mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wegen

vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer fuhr am 2. Mai 2017 – also noch

während des Rekursverfahrens – um ca. 00:46 Uhr auf der Autobahn mit einer

Geschwindigkeit von 166 km/h (173 km/h abzüglich 7 km/h Sicherheitsmarge) bei

einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

Die wiederholten Verurteilungen

und insbesondere die zwei letzten zeigen, dass sich der Beschwerdeführer weder

durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder

ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und

seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken liess. Nur wegen seiner

besonderen Situation als Ehegatte einer EU-Bürgerin und aufgrund des grossen

Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm 2016 nochmals eine allerletzte

Chance eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt. Der Beschwerdeführer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen, verfiel

in alte Verhaltensmuster und zeigte damit, dass er weder gewillt noch fähig

ist, grundlegende Regeln zu beachten. Verkehrsregeln dienen nicht nur der

blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und

der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren

Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter aufs

Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit gefährdet. Da er wie

gezeigt Schwierigkeiten hat, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist die Gefahr

weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung schwer.

4.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein und lebt

seither hier. Er absolvierte einen Teil der Primarschule hier und besuchte die Realschule.

Eine Ausbildung schloss der Beschwerdeführer nicht ab, und eine Weiterbildung

zum Handelsfachmann brach er ab. Seit 2012 ist er – mit einem Unterbruch wegen

Arbeitslosigkeit – in verschiedenen Funktionen tätig; ihm wurden jeweils gute

Zeugnisse ausgestellt. Zuvor war er jedoch immer wieder arbeitslos; in den

Jahren 2007/2008 musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hatte er

Schulden. Die Eltern und seine Geschwister wohnen ebenso in der Schweiz wie

seine Schweizer Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, kaum

Kontakte zur Heimat zu unterhalten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den

Kosovo und die Trennung von seiner Familie und Ehefrau wären daher zweifellos

mit einer grossen Härte verbunden.

Allerdings vermochten weder die Verwandten noch die frühere

oder die jetzige Ehefrau den Beschwerdeführer davon abzuhalten, straffällig zu

werden. Seine jetzige Ehefrau durfte angesichts der wiederholten

Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, dass sie ihr

Eheleben in der Schweiz fortsetzen könne. Sie stammt zudem auch aus dem Kosovo

und ist mit fünf Jahren in die Schweiz gekommen. Damit ist sie vertraut mit den

dortigen Lebensumständen und hat zumindest mündliche Kenntnisse der albanischen

Sprache. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach

wie vor genügende Kenntnisse der albanischen Sprache besitzt. Ansonsten wäre es

nicht zu erklären, dass sich die Eheleute im Sommer 2017 für eine

Hormonbehandlung und später für eine In-Vitro-Fertilisation in eine Klinik im

Kosovo begeben hätten. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer und

allenfalls auch seiner Ehefrau dürften daher in der Heimat in wirtschaftlicher

oder sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Selbst

wenn die Ehefrau in der Schweiz bleiben sollte, könnte das Eheleben – wenn auch

eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau dürfte den Kosovo weiterhin

regelmässig besuchen und könnte den persönlichen Kontakt mit ihm auf diesem Weg

pflegen. Daneben vermag sie über Internet oder Telefon mit dem Beschwerdeführer

zu kommunizieren. Die mit der Wegweisung einhergehenden Einschränkungen des

Ehelebens erscheinen mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des

Beschwerdeführers zumutbar. Dieser musste sich – insbesondere in Anbetracht der

wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – bewusst sein, dass seine

Straffälligkeit zur Trennung von seiner Ehefrau führen könnte.

4.4

Angesichts

der erneuten Missachtung wesentlicher Verkehrsregeln, der damit offenbarten

Schwierigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, und des damit einhergehenden

hohen Risikos einer weiteren Verletzung zentraler Rechtsgüter und der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz.

5.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen

Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über

die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG;

vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft,

besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010,

2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren

Hinweisen).

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vor-instanz

oder den Beschwerdegegner ist nicht erforderlich.

6.2

Weil die

für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Ver­lassen

der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2). Diese beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG in der Regel

sieben bis dreissig Tage (Satz 1).

Der Beschwerdeführer beantragt eine Ausreisefrist von sechs

Monaten. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht,

weshalb ihm zugestanden werden müsse, seinen Arbeitsvertrag innert der

vertraglichen Frist zu beenden, seinen Wegzug auch aus administrativer Sicht

geordnet zu organisieren und sich von seiner Familie zu verabschieden. Der

Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung

rechnen. Weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz stellen besondere

Umstände im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen

Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher dem Beschwerdeführer eine neue Frist

bis 31. Januar 2019 zum Verlassen der Schweiz anzusetzen.

Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab der Zustellung

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2

angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …