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Entscheid

VB.2018.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00545

19. Dezember 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Vorinstanz rechtsverletzend wären, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt

worden wäre und dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11

Abs. 2 USG vorliegen sollte. Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass

ihnen das Vorhandensein des Lärmgutachtens bereits mit der Zustellung der

Baubewilligung der Gemeinde bekannt war und deshalb bereits in der

Rekursschrift allfällige Mängel hätten beanstandet werden können.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen schliesslich, es sei durch entsprechende Bilder

belegt, dass störende Lichtimmissionen von einfahrenden Fahrzeugen entstehen

würden.

5.2 Künstliches

Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den

Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus

Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet werden

(Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die

schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1

Abs. 2 USG). Demgemäss sind u. a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu

begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen

zur Emissionsbegrenzung u. a.

den Erlass von Betriebsvorschriften (lit. c). Nach dem klaren Wortlaut des

Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG

nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern –

gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen

sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen

unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig

werden (Art. 11 Abs. 3). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht

fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen,

unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG.

Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden,

dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen,

Tiere und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden

und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (BGE 140 II 33

E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten

und Fachstellen stützten (BGE 140 II 33 E. 4.3).

Das Bundesamt für Umwelt hat in seinem Grundlagenbericht zur

Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom

22. April 2016, eine Synchronisierung mit dem Nachtruhefenster, ähnlich

wie im Lärmschutz, von 22.00 bis 6.00 Uhr als anzustrebendes Ziel

empfohlen (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/konsultation-vollzugshilfe-lichtemissionen.html,

zuletzt besucht am 27. November 2018, S. 33). Weiter empfiehlt die

SIA-Norm 491 ebenfalls auf Werbe,- Schaufenster-, Garten-, und Dekorbeleuchtung

sowie die Anstrahlung von Objekten zum Schutz der Nachtruhe im Zeitraum

zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu verzichten (E. 3.8 in Verbindung mit

2.5.5) und auch der Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des

Amts für Umwelt des Kantons Solothurn (auf den auch BGE 140 II 33 Bezug nimmt)

empfiehlt, in Synchronisation mit dem Lärmschutz, in den Zeiten von 22.00 bis

6.00 Lichtimmissionen zu vermeiden (https://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/luft/415_ui_05.pdf;

S. 17 und 30, zuletzt besucht am 27. November 2018). Diesen

Empfehlungen hat sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen (vgl. VGr, 16. November

2017, VB.2017.00324, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die

Betriebsöffnungszeiten sind bereits auf die von Fachstellen empfohlenen Zeiten

beschränkt, weshalb während diesem Zeitfenster auch keine Lichtemissionen

entstehen und somit die Empfehlungen betreffend Lichtemissionen grundsätzlich

eingehalten werden.

5.3 Die von

den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos in ihrer Rekursreplik vermögen

sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch die Lichtimmissionen in ihrem

Wohlbefinden erheblich gestört werden, sodass sich eine Reduktion der

Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus, gebieten würde. Die vor

der Vorinstanz eingereichten Fotos zeigen zwar auf, dass es vorkommen kann,

dass die Scheinwerfer der auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin fahrenden

Autos auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden scheinen. Die Vorinstanz

berechnete jedoch nachvollziehbar (auch für einfahrende Autos, obwohl sie diese

Immissionen zwar grundsätzlich verneinte), dass mögliche Lichtimmissionen von

einfahrenden und auf dem Grundstück fahrenden Fahrzeugen auch bei grosszügigen

Berechnungen gering seien. So errechnete sie eine gesamthaft mögliche

Lichtimmission von 19 Minuten pro Woche. Dass diese Berechnung fehlerhaft

sei, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargebracht. Mögliche

Lichtimmissionen von ca. 19 Minuten pro Wochen sind grundsätzlich noch

nicht geeignet, die Beschwerdeführenden in ihrem Wohlbefinden erheblich

einzuschränken. Selbst, wenn für einen kurzen Moment eine etwas stärkere

Lichtimmission, durch über die Bordsteinkante fahrende Fahrzeuge entstehen

würde, würde dieses "Aufblitzen" lediglich für den Bruchteil einer

Sekunde und in einer Entfernung von ca. 45 m zur beschwerdeführerischen

Hausfassade erfolgen. Dies wäre vorliegend ebenfalls noch nicht geeignet, das

Wohlbefinden der Beschwerdeführenden erheblich zu stören. Demgemäss

rechtfertigen die entstehenden Lichtimmissionen keine weitere Beschränkung der

Betriebszeiten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen; der

angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur

Hälfte unter solidarischen Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen

erscheint eine solche von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Parteienschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …