Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00546

19. Dezember 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am … 1970, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am … 1987 zu

seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die

Niederlassungsbewilligung. Vom 12. Juli 1995 bis 17. Februar 1996

hielt er sich im Ausland auf. Mit Verfügung vom 8. März 1996 stellte die Fremdenpolizei

des Kantons C (heute Migrationsamt) fest, dass seine

Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei und setzte ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz. Das von A daraufhin gestellte Gesuch um Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung wies

die Fremdenpolizei des Kantons C mit Verfügung vom 13. August 1996

ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. A kehrte am 29. Oktober

1997 in den Kosovo zurück.

B. Am

9. April 2005 reiste A mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und

heiratete am 17. Mai 2005 in D die Schweizerin E, geboren am … 1954. Im

Rahmen des Familiennachzuges erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juni

2010 die Niederlassungsbewilligung. Am 18. Mai 2011 wurde die Ehe mit E

geschieden.

C. Am

20. Juni 2014 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige F. Am

15. September 2014 stellten F und die drei aus dieser Beziehung

hervorgegangenen Kinder (G, geboren am … 2000, H, geboren am … 2002 und I,

geboren am … 2010) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum

Verbleib beim Ehemann bzw. Vater.

D. Mit

Verfügung vom 27. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 26. Oktober 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. August 2018 ab und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2018 beantragte A, es

sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

8.

August 2018 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

sowie der Wegweisung abzusehen. Der Familiennachzug von F, G und H sei zu

bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei

ihm eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids

anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2018 erhob

das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch

Kosten in der Höhe von Fr. 2'200.- schuldet.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das

Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den

Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) verstossen, indem es seinen Aufenthalt über zwei

Jahre duldete, nachdem es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf

der Niederlassungsbewilligung gewährt hatte.

Dem Beschwerdeführer musste

nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bewusst sein, dass das Migrationsamt

allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers begründet die Verfahrensdauer kein berechtigtes

Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen

würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013,

2C_655/2012, E. 4.2). Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes,

namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts sowie unumkehrbare

Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen.

Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu verneinen.

Ein Verfahrensfehler ist nicht

ersichtlich.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Die

Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu

über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein

kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die

Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der

Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich

sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine

Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben

mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich

gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird

(BGr, 17. Januar 2013,2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012,

2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr,

10.

Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

2.2

Indizien

für eine Scheinehe werden praxisgemäss unter anderem darin erblickt, dass der

ausländischen Person die Wegweisung drohte, zum Beispiel weil sie ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden

wäre. Dass die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt

sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten

während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen

unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein,

um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Die Zeugung

eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes

Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel

verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (statt vielen BGr, 10. Mai 2017,

2C_998/2016, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die

Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in

der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt,

die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher

oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012,2C_3/2012,

E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über

das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere

psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete

und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128

II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien

– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die

aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten

Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482

E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2018,2C_169/2018, E. 2.4; BGr,

9.

Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 17. Dezember 2008,

VB.2008.00454, E. 4 [nicht im Internet]).

3.

3.1

Wie die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf welchen Ausführungen ergänzend zu

verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche gewichtige Hinweise

für das Vorliegen einer Scheinehe. So hätte der Beschwerdeführer ohne die Ehe

mit der Schweizer Bürgerin E in der Schweiz kaum eine Möglichkeit auf

Anwesenheit in der Schweiz gehabt. Weiter entspricht

der zeitliche Ablauf zwischen Trennung, Heirat, Scheidung und Heirat einem

bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz

rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von

1998.

bis 2004 mit seiner jetzigen Ehefrau F zusammen. In dieser Zeit zeugte das

Paar zwei Kinder (geboren 2000 und 2002). Noch im selben Jahr lernte er die 16

Jahre ältere arbeitslose Schweizer Bürgerin E kennen und heiratete sie nur

wenige Monate nach dem Kennenlernen. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er

eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. Juni 2010 die

Niederlassungsbewilligung. Während der Ehe zeugte der Beschwerdeführer ein

drittes Kind mit F, welches am 21. Dezember 2010 zur Welt kam. Die Ehe mit E wurde ohne vorgängige Trennung am

18.

Mai 2011 geschieden. Am 20. Juni

2014.

ehelichte der Beschwerdeführer die Mutter seiner drei Kinder. Diese

reichte am 15. September 2014 für sich und die Kinder ein Gesuch um

Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ein.

Der fehlende Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu seiner

schweizerischen Ex-Ehefrau, der für eine Scheinehe typisch zeitliche Ablauf sowie die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner (Ex-)Partnerin

ein drittes gemeinsames Kind gezeugt hat, liefern gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

3.2

Gegen

diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und

die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:

Soweit er geltend

macht, es sei durchaus denkbar, dass er aufgrund seiner in der Schweiz

verbrachten Zeit – der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs

als 17-Jähriger im Oktober 1987 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner

freiwilligen Ausreise im Juli 1995 hier auf – auch sonst eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach

seiner Rückkehr im Februar 1996 bereits erfolglos um Wiederzulassung ersucht

hatte. Auch aus dem Hinweis, jeder Drittstaatsangehörige stehe unter dem

Generalverdacht der Scheinehe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das

fehlende Anwesenheitsrecht vermag zwar für sich alleine nicht den Beweis für

das Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen, liefert aber ein wichtiges Indiz in

einer Kette von Hinweisen (vgl. statt vieler BGr, 10. Mai 2017,

2C_998/2016, E. 3.4). Sodann erscheint es entgegen

seinen Ausführungen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einem

Seitensprung mit der Mutter seiner zwei ersten Kinder ein weiteres Kind zeugte

und in der Folge von der Schwangerschaft nichts mitbekommen haben will. Der

Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen immer Kontakt zu seinen Kindern und

auch zu seiner jetzigen Ehefrau. Dass er die Schwangerschaft trotzdem nicht

bemerkt haben will und ihn weder seine Kinder noch die Kindsmutter darüber

informiert haben sollen, ist schwer nachvollziehbar und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklärt. Die Tatsache, dass sein Kind

zunächst den Nachnamen der Mutter getragen und erst 2014 seinen Nachnamen

angenommen hat, ist als Gegenbeweis jedenfalls ungeeignet. Gemäss dem

kosovarischen Innenministerium ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

die Vaterschaft gleich bei der Eintragung am 25. Januar 2011 anerkannt hat, da sein Name auf der Geburtsurkunde und auf

der Archivbestätigung so eingetragen worden sei, wie dem Schreiben der

schweizerischen Botschaft vom 28. Oktober 2014 zu entnehmen ist. Der

Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch mit E verheiratet und sein Gesuch

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 7. Mai 2010 war

hängig. Es ist naheliegender, dass der Beschwerdeführer

bewusst erst später eine Änderung des Namens beantragt hat, um die Existenz

eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden zu

verheimlichen. Der später erfolgte Namenswechsel vermag seine behauptete

Unkenntnis über die Schwangerschaft somit nicht zu beweisen. Unabhängig davon,

wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen haben mag,

liefert die Tatsache, dass er während der Ehe ein Kind mit seiner

(Ex-)Partnerin gezeugt hat, offensichtlich konkrete Hinweise auf eine

Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau, die Anlass zu

näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt; nicht

erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und

vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr,

15.

Januar 2016,2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.1). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft wusste und die Zeugung eines

ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden bewusst

verschwiegen hat. Durch das Verschweigen dieser für

den Bewilligungsentscheid wesentlichen Tatsachen hat der

Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (vgl. E. 2.1).

Weiter ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,

überzeugend aufzuzeigen, dass er mit seiner schweizerischen Ex-Ehefrau

tatsächlich eine eheliche Beziehung geführt hat. Für das Vorliegen einer echten

Beziehung spricht vorliegend einzig, dass die Ex-Ehegatten anlässlich der

Befragung überwiegend übereinstimmende Angaben getätigt haben. Dies alleine vermag jedoch noch keine echte, über fünf Jahre gelebte

Beziehung zu belegen. Diese Kenntnisse können sie sich auch durch das

Zusammenleben oder Auswendiglernen angeeignet haben. Es wäre am

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelegen, dies substanziiert aufzuzeigen

und durch geeignete Beweismittel zu unterlegen. Die aufgrund der gewichtigen

Indizien bestehende Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe

bzw. des Aufrechterhaltens einer solchen konnte der Beschwerdeführer somit

nicht entkräften. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau um

eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten

auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG gesetzt.

3.3

3.3.1

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer

Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,

andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der

ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5

Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin

auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV;

Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr,

30.

August 2018,2C_499/2018, E. 2.3.1).

3.3.2

Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist der Widerruf auch

verhältnismässig. Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1987 im

Alter von 17 Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich acht Jahre

hier auf. Im Jahr 2005 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über

13.

Jahren hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und

insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland

verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in

sein Heimatland zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine

Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht

schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der

Beschwerdeführer hat am 10. Juli 1995 eine Ausbildung als Büroangestellter

abgeschlossen und war in der Schweiz für verschiedene Arbeitgeber tätig.

Zuletzt war er Geschäftsführer bei der J GmbH, welche sich indes in

Liquidation befindet. Der Beschwerdeführer wurde nie von der Sozialhilfe

unterstützt, er hat jedoch gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich

Schulden in der Höhe von Fr. 2'200.-. Unbestrittenermassen ist der

Beschwerdeführer sprachlich integriert. Bezüglich seiner sozialen Integration

ist festzuhalten, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember

2010.

wurde er wegen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall fahrlässiger

Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Es kann ihm zwar

insgesamt eine gewisse Integration nicht abgesprochen werden, seine

Integrationsleistungen vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in

einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine

Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen.

3.3.3

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation

bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,

dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die

Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Eine Landesanwesenheit

von zehn Jahren genügt für sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine

Bewilligungsverweigerung im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

grundsätzlich nur unter stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr,

5.

Oktober 2018,2C_876/2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich

zwar seit 13 Jahren hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung

berufen, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen

hat. Er kann nicht Rechte daraus ableiten, dass rechtsmissbräuchlich ein

Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018,2D_37/2018,

E. 3.3).

3.4

Die

Vorinstanz hat damit zu Recht die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers widerrufen und das Familiennachzugsgesuch abgewiesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt

die Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des

Beschwerdeentscheids. Zur Begründung führt er aus, er müsse seinen

Arbeitsvertrag innert der vertraglichen Frist beenden, seinen Wegzug

organisieren und sich von seiner Familie verabschieden. Angesichts der

Tatsache, dass das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung im Juli 2017

widerrufen hat und er seither damit rechnen musste, die Schweiz verlassen zu müssen,

erscheint die beantragte Ausreisefrist auch unter Berücksichtigung der von ihm

genannten Gründe zu lang. Es ist dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist

bis am 31. März 2019 anzusetzen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13

Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 31. März 2019 angesetzt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an