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Entscheid

VB.2018.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00547

27. November 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1981, zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er wirtschaftliche Sozialhilfe

bezog, nach B. Am 12. Dezember 2017 stellte er bei der Sozialbehörde B

schriftlich einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom

8. Februar 2018 trat die Sozialbehörde auf den Antrag von A aufgrund

fehlender Unterlagen und Angaben nicht ein.

B. Dagegen

erhob A am 17. Februar 2018 Einsprache. Am 22. März 2018 beschloss

die Sozialbehörde B, dass A für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

31. März 2018 nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei

(Dispositivziffer 1). Vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018

erfülle er die Kriterien zur Hilfsbedürftigkeit, wobei der monatliche

Unterstützungsanspruch Fr. 2'419.30 betrage. Nach dem 30. Juni 2018

werde die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr unterstützt und die Firma E

sei – falls weiterhin ein Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt werde

– zu liquidieren (Dispositivziffer 2). Sodann wurde A angewiesen, die

Monatsabschlüsse dem Sozialdienst abzugeben, bis zum Gespräch am 25. April

2018 Unterlagen einzureichen sowie eine Wohnung im Rahmen der Mietzinslimite zu

suchen und 10 aktive Bemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats durch

Abgabe des Formulars "Nachweis der Wohnungsbemühungen inkl. Beilagen"

beim Sozialdienst abzugeben. A wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen

der Auflagen eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 % für maximal zwölf

Monate erfolgen könne (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. März

2018.

erhob A Rekurs beim Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 9. August 2018

wies der Bezirksrat F den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werde

(Dispositivziffer I). Sollte A auch nach dem 30. Juni 2018 von der

Gemeinde B mit Sozialhilfe unterstützt werden, sei die Sozialbehörde

eingeladen, zu prüfen, ihm die Auflage zur intensiven Suche einer Arbeitsstelle

zu erteilen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten

erhoben (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 5. September 2018 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte, die Unterstützungsleistungen seines

Vaters seien nicht als Einkommen anzurechnen und die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, den Mietzins von Fr. 1'426.- pro Monat zu bezahlen, bis eine

günstigere Wohnung gefunden sei. Mit Eingabe vom 8. September 2018

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat F und die Gemeinde B beantragten am

11.

bzw. 12. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdeführer

beantragt, die Leistungen seines Vaters von Fr. 11'114.80 seien nicht in

seinem Unterstützungsbudget anzurechnen und es sei ihm anstelle eines

Mietzinses von Fr. 1'100.- ein solcher von Fr. 1'426.- anzurechnen.

Damit liegt ein Streitwert von Fr. 15'026.- vor ([12 x Fr. 326.-] + Fr. 11'114.80).

Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die

Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein höherer Mietzins anzurechnen ist und ob die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis März 2018

aufgrund der Anrechnung von Leistungen seines Vaters an sein Einkommen zu Recht

verneint wurde. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten.

Festzuhalten ist insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die

Auflage, sich um eine günstigere Mietwohnung zu bemühen, wehrt. Vielmehr macht

er geltend, er werde sich intensiv um eine billigere Wohnung bemühen.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

In der

Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG

werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer

Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von

Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor.

Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen,

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche

und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.). Sozialhilfeleistungen

sind auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung

erbracht werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem

dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die

Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft

mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen

erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation,

Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem

Gelegenheitscharakter). Rückzahlbare Darlehen stellen grundsätzlich kein

anrechenbares Einkommen dar, da sie nicht zu einer Bereicherung führen bzw.

nicht einkommensbildend sind. Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist

jedoch dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr

besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde.

Indessen stellen Darlehen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt

"einspringt", keine anrechenbaren Einnahmen dar (VGr,

19.

Juni 2017, VB.2017.00164, E. 2.1; VGr,

21.

April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 437 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

A., Bern 1999, S. 154; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.03, Ziff. 2.3, 11. Juli

2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch).

2.3

2.3.1

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen

Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget

entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.

Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der

maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt

Fr. 1'100.- pro Monat (inklusive Nebenkosten).

2.3.2

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche

Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren

und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.

Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht

und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,

VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August

2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.3.3

Ist die zuständige Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der

individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für

den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person

mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine

günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich die betroffene Person, trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen

die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen

Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behörden­handbuch,

Kap. 14.3.04, 26. September 2017). Findet die unterstützte Person

während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen

nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der

Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist

anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden.

Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können

die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt

vieler VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).

2.3.4

Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes

abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende

Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not

eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine

andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht

übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um

eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher

gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,

indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die

Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.3.3)

ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche

Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine

Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell

bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren

Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher

wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen

hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt.

Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss,

eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen

Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht

zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr,

15.

November 2018, VB.2018.00437, E. 2.4 f.; VGr, 11. Juni

2018, VB.2017.00307, E. 3.2; VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220,

E. 2.4; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt seines Umzugs

nach B von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Somit habe es ihm oblegen, im

Hinblick auf seinen Umzug nach B eine Wohnung zu suchen, die der in B für einen

Einpersonenhaushalt geltenden Mietzinslimite entspreche. Es sei deshalb nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget des

Beschwerdeführers als Wohnkosten lediglich die für einen Einpersonenhaushalt

vorgesehene Mietzinslimite eingesetzt habe. Die Mietzinslimite von

Fr. 1'100.- pro Monat sei als zulässig zu beurteilen. Die Leistungen von G

an den Beschwerdeführer seien nicht zur Tilgung bestehender Schulden des

Beschwerdeführers, sondern zur Gewährung von dessen Lebensunterhalt erfolgt.

Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip gingen diese Leistungen der

Sozialhilfeleistung vor. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Leistungen

von G bei der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe als

Einnahmen des Beschwerdeführers angerechnet worden seien. Da die Einnahmen in

den Monaten Januar bis März 2018 von insgesamt Fr. 7'672.40 die Summe der

materiellen Grundsicherung von total Fr. 7'257.90 überstiegen hätten, sei

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diese drei Monate den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe abgelehnt habe.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Sozialbehörde im Dezember 2017

sowie im Januar und Februar 2018 um Nothilfe gebeten. Abgesehen von einem

Migros-Gutschein von Fr. 50.- sei ihm keine Hilfe gewährt worden. Sein

Vater habe ihm deshalb zur Unterstützung ein Darlehen gewährt. Hinsichtlich des

Mietzinses macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in C bereits vor seiner

Sozialhilfeabhängigkeit eine Wohnung zu monatlich Fr. 2'200.- bewohnt. Weil

dieser Mietzins über der Mietzinslimite lag, habe ihm das Sozialamt C die

Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Per 1. Dezember 2017

habe er eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'426.- in B

gefunden. Die Mietzinslimite von Fr. 1'100.- in B finde er extrem tief.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er eine Wohnung zu

einem Mietzins von Fr. 2'200.- pro Monat bewohnte, nach B. Der Mietzins

der Wohnung in B beträgt monatlich Fr. 1'426.-. Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Sozialbehörde C habe ihn angewiesen, eine günstigere Wohnung zu

suchen. Zwar sollte das bisherige Sozialhilfeorgan gemäss den SKOS-Richtlinien

bei einem Wegzug aus der Gemeinde abklären, ob der künftige Mietzins in der

neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine

diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls

Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins

entrichten muss (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 4.1; VGr,

18.

August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien,

Kap. B.3). Gestützt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann

nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer freiwillig aus

seiner (zu teuren) Wohnung in C ausgezogen ist oder aufgrund der Auflage der

Sozialbehörde C, wonach er sich eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Selbst

wenn aber von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers

nach B ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren

Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es

nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme der

Mehrkosten der Wohnung zu verweigern (vgl. vorn E. 2.3.4). Darüber hinaus

wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, liegt doch

der neue Mietzins mit Fr. 326.- nicht geradezu stossend über der

Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt der Gemeinde B (vgl. VGr,

18.

August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hätte

deshalb vor der Reduktion der Wohnkosten prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer

der Umzug in eine günstigere Wohnung zuzumuten ist. Gegebenenfalls hätte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mittels anfechtbarer Verfügung anweisen

müssen, eine der Mietzins­limite der Gemeinde B entsprechende Wohnung zu

suchen. Nur bei Missachtung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer hätten

die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden dürfen. Nach dem Gesagten wäre

die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen Wohnkosten

im Budget zu berücksichtigen.

4.2

Sodann ist

zu prüfen, ob die vom Vater, G, dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im

Rahmen der Bedarfsberechnung zu Recht als Einnahme angerechnet wurden und

deshalb kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar bis März

2018.

bestand. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass allfällige, vom Vater des

Beschwerdeführers zu leistende Verwandtenbeiträge nach Art. 328 f.

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), vom

unterstützungspflichtigen Gemeinwesen auf dem zivilrechtlichen Weg einzuklagen

wären (Art. 279 ZGB).

4.2.1

G leistete dem Beschwerdeführer ab dem 27. Dezember 2017 regelmässige

Zahlungen für Miete, Krankenversicherung und Lebenshaltung. Gegenüber der

Beschwerdegegnerin machte G am 13. März 2018 geltend, er habe die

Zuwendungen als rückzahlbares Darlehen gewährt, weil die Sozialhilfe aus seiner

Sicht widerrechtlich nicht gewährt worden sei. In einem weiteren Schreiben vom

5.

April 2018 bestätigte G, dass es sich bei den Zahlungen an den

Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen handle. Hinsichtlich der

Leistungen ab Juli 2018 besteht ein Darlehensvertrag datiert vom 30. Juni

2018.

Darin wurde unter anderem festgehalten, dass bereits in der Zeit von

Januar bis April 2018 Darlehensleistungen erbracht worden seien, da die

Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe nicht bezahlt habe. Die Rückzahlung der

Darlehensbeträge erfolge bis spätestens am 31. Dezember 2019. Ausserdem

äusserte sich G anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und

dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 dahingehend, dass er froh sei, wenn

der Beschwerdeführer "mal sein eigenes Geld verdiene und [er] das Geld

zurück bekomme". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich

bei den Zahlungen von G an den Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen

nach Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht) vom 30. März 1911 handelt

(vgl. VGr, 19. Juni 2017, VB.2017.00164, E. 3.4.3 mit weiteren

Hinweisen).

4.2.2

Fraglich ist, ob dieses Darlehen im Budget des Beschwerdeführers als

Einkommen anzurechnen ist. Gemäss den Auflistungen von G waren die Zahlungen

zweckgebunden und wurden ausdrücklich für Miete, Krankenversicherung und

Lebenshaltung – u.a. auch in Form von Lebensmittelpaketen – geleistet. Im

Darlehensvertrag wurde ausserdem festgehalten, dass keine Zahlungen mehr

geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle.

Damit trugen die von G dem Beschwerdeführer gewährten Zuwendungen blossen

Überbrückungscharakter. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bis und

mit Dezember 2017 von der Sozialbehörde C unterstützt wurde und am

12.

Dezember 2017 ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe bei der

Beschwerdegegnerin gestellt hat. G befristete seine Darlehen sinngemäss bis zum

Zeitpunkt, da die vom Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe einsetzen

würde. Angesichts der dem Darlehen innewohnenden Rückerstattungsverpflichtung

als auch der Formulierung des Darlehensvertrages sowie aufgrund der Vorbringen

von G gegenüber der Beschwerdegegnerin erhellt, dass G die dem Beschwerdeführer

gewährte Unterstützung als blosse Überbrückungsleistung, nicht aber als

freiwillige Unterstützungsleistung verstand. Es liegen somit keine Zuwendungen

von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des

Beschwerdeführers anzurechnen sind. Vorliegend sind die Darlehen des Vaters im

Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.

4.2.3

Die wirtschaftliche Unterstützung wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit

von 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 lediglich aufgrund des Einnahmenüberschusses,

der aus den Leistungen von G resultierte, verweigert. Nachdem diese Leistungen

im Unterstützungsbudget nicht als Einnahme anrechenbar sind, wurde die

Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 zu Unrecht verweigert. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, im April 2018 sei die Sozialhilfe zu spät

bzw. nicht ausbezahlt worden, weshalb Unterstützungsleistungen des Vaters

notwendig waren, ist festzuhalten, dass bereits mit dem Einspracheentscheid vom

22.

März 2018 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab

1.

April 2018 mit Sozialhilfe zu unterstützen ist.

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit sind Dispositivziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie

Dispositiv

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

22. März 2018 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die

wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines Mietzinses von

Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro Monat

angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten und den effektiven

Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der Beschwerdeführer bei der

Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis eine zumutbare und günstigere

Wohnung zur Verfügung steht.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei-

bzw. Umtriebsentschädigungen wurden nicht beantragt und wären auch nicht

zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Mit der Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018 insoweit aufgehoben,

als dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis 31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines

Mietzinses von Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro

Monat angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten

und den effektiven Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der

Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis

eine zumutbare und günstigere Wohnung zur Verfügung steht.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …