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Entscheid

VB.2018.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00548

29. November 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Raum G/H/K/Lsind in den nächsten Jahren (2018–2023)

verschiedene grössere Bauvorhaben geplant. Die Gemeinderäte H und G

erliessen deshalb am 23. Februar 2018, gleichentags publiziert in der O-Zeitung,

eine vorübergehende Verkehrsanordnung im Sinn von § 5 Abs. 3 der

Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001. In einem ersten

Schritt sollen (neben einem späteren Ausbau der L-Strasse bis 2021 und weiteren

Bauprojekten) die unterdimensionierten Abwasserkanäle in der L-Strasse

vergrössert und entsprechend der Hochwasserschutz im Gebiet L mit einem

neuen Hauptsammelkanal verbessert werden, wofür temporär eine Fahrspur gesperrt

werden muss. Die L-Strasse ist gemäss der vorübergehenden Verkehrsanordnung ab

der Einmündung der Q-Strasse vom Kreisel R her nur noch in Richtung

Kreisel L (Richtung K) befahrbar (Einbahnverkehr). Um die Fahrt in

die Gegenrichtung zu ermöglichen, werden die Fahrzeuge Richtung Kreisel R

(Richtung G) ab der Querstrasse und über diese in die Q-Strasse geleitet,

welche das einspurig befahrbare Strassenstück der L-Strasse in Form eines

Halbkreises umgibt und ebenfalls nur einspurig Richtung G bis zur

Einmündung in die L-Strasse befahrbar ist. Dabei bleibt die Q-Strasse weiterhin

nur als Tempo-30-Zone befahrbar. Die vorübergehende Verkehrsanordnung ist

gültig ab 19. März 2018 und soll rund 2,5 Jahre bis zum Abschluss der

Bauarbeiten dauern. Dagegen wurde die Möglichkeit eröffnet, beim Statthalteramt

des Bezirks K schriftlich innert 30 Tagen Rekurs zu erheben, wobei

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die vorübergehende Verkehrsanordnung vom 23. Februar 2018 liessen die

Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung A sowie B, beide anwaltlich

vertreten, mit Eingabe vom 26. März 2018 Rekurs beim Statthalteramt des

Bezirks K erheben und beantragen, die Verkehrsanordnung sei insoweit

aufzuheben, als die Q-Strasse als Einbahnstrasse für die Dauer der Bauarbeiten

in Anspruch genommen werde. Die Umleitung des Verkehrs infolge der

vorübergehenden Nutzung der L-Strasse als Einbahnstrasse sei über die X-Strasse

und die Umfahrungsstrasse zum Kreisel R zu führen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinderäte H und G

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen die beiden Rekurrenten neben

anderem beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer

des Rekursverfahrens wiederherzustellen.

Wiederum mit Eingabe vom 26. März 2018 liessen die Stiftung C

sowie D – mit derselben anwaltlichen Vertretung wie die anderen beiden

Rekurrenten – Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks K erheben und

dieselben – auch prozessualen – Anträge stellen.

B. Je mit

Eingabe vom 4. April 2018 liessen die Stockwerkeigentümergemeinschaft A

und B sowie die Stiftung C und D in Ergänzung ihres Rekurses verlangen,

die Beschwerdegegner [recte: Rekursgegner] seien im Sinn vorsorglicher

Massnahmen zu verpflichten, sämtliche baulichen Massnahmen in der Q-Strasse in L,

die der Umsetzung der vorübergehenden Verkehrsanordnung dienten, wieder

rückgängig zu machen und den ursprünglich bewilligten Zustand wiederherzustellen.

C. Die

ebenfalls anwaltlich vertretenen Gemeinden H und G liessen in der

Rekursantwort geltend machen, die erhobenen Rekurse seien abzuweisen. Weiter

seien die Verfahrensanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

abzuweisen, und auf diejenigen auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht

einzutreten. Ihrerseits verlangten die Gemeinden im Rahmen prozessualer

Vorbringen, die erhobenen Rekurse seien zu vereinigen, und die Baudirektion,

vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, sei (als Mitbeteiligte) ins Rekursverfahren

einzubeziehen.

D. Nach

einem weiteren Schriftenwechsel wies der Statthalter mit Zwischenverfügung vom

31.

Juli 2018 das Begehren aller vier Rekursparteien um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ab und hielt den Entzug der aufschiebenden Wirkung

für den weiteren Verfahrensgang aufrecht (Dispositiv-Ziffer I). Die

Begehren um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen schrieb er als gegenstandslos

geworden ab, zumal darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre

(Dispositiv-Ziffer III). Die prozessualen Anträge der Gemeinden schrieb er

ebenso infolge Gegenstandslosigkeit ab.

III.

Dagegen liessen die vier Rekurrenten mit Eingabe vom

5.

September 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I der Zwischenverfügung des Statthalteramts des

Bezirks K vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben, und es sei die

aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer des Rekursverfahrens 06

wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftbarkeit. Die

Gemeinden H und G liessen mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 die

Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen

Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 verlangen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Eine Replik wurde nicht

erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1

VRG; § 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Vorliegend geht es einzig

um die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe

oder nicht. Ist aber das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das

auch für eine verfahrensleitende Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55

N. 15).

1.2 Vorerst

stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden.

1.2.1

Die Beschwerdeführerin 1 vereint die Stockwerkeigentümer der

Liegenschaften Q-Strasse 01–04 in sich (53 Stockwerkeinheiten). Die

Beschwerdeführerin 2 ist als Stockwerkeigentümerin Teil der

Beschwerdeführerin 1 und wohnt an der Q-Strasse 04. Die

Beschwerdeführerin 3 ist Eigentümerin der Liegenschaften Q-Strasse 02–05

mit Mietwohnungen. Der Beschwerdeführer 4 bewohnt als Mieter der

Beschwerdeführerin 3 eine Wohnung an der Q-Strasse 03. Die Legitimation

der Beschwerdeführenden 2 und 4 war vor Vorinstanz nicht bestritten.

1.2.2

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 liess die Vorinstanz

im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch offen, ob

sie zum Rekurs legitimiert seien, behielt sich den Entscheid aber für das

Hauptverfahren vor. Da die Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im

Rekursverfahren mindestens indirekt durch die Beschwerdeführenden 2 und 4

auch vertreten waren, die Vorinstanz den Rekurs im Hauptpunkt ohnehin abwies

und für den angefochtenen Entscheid auch keine Kosten auferlegte, ist ihr

Vorgehen nicht zu beanstanden.

1.2.3

Allerdings sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen ihre Nichtberücksichtigung als Parteien im

Rekursverfahren zu wehren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58), weshalb darüber zu entscheiden ist. Die

Beschwerdeführerin 3 stützt sich für ihre Legitimation darauf, dass die

Belastungen durch die infrage stehende Verkehrsanordnung (behauptete massive

Zunahme von Verkehr, Lärm und Schadstoffbelastung) sich direkt auf ihr Eigentum

auswirkten. So sieht sich die Beschwerdeführerin 3 der Gefahr ausgesetzt,

dass sie aufgrund der erwähnten Belastungen mit Mietzinsherabsetzungsbegehren

der Mieterschaft konfrontiert werden könnte, was ihre Betroffenheit als

Liegenschafteneigentümerin durch die vorübergehende Verkehrsanordnung

begründet. Dabei ist zu bedenken, dass die Anforderungen an das Ausmass und die

Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung nicht hoch sind (Bertschi, § 21

N. 48 f.).

1.2.4

Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin 1

als Stock­werkeigentümergemeinschaft prozessfähig ist. Die

Stockwerkeigentümergemeinschaft bildet eine Verwaltungsgemeinschaft mit der

Funktion, das gemeinsame Grundstück zu nutzen, zu verwalten und seinen Wert zu

erhalten. Sie kann unter eigenem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und

betrieben werden (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich etc. 2015, § 101

Rz. 60). Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist

durch ihren Zweck begrenzt. Ihre Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden,

besteht (nur) im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums. Mit Bezug auf

die Verfahrensart ist ihre Prozessfähigkeit indessen nicht eingeschränkt,

sondern umfasst sämtliche Verfahren, insbesondere summarische, und auch

Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus

dem materiellen Recht. So ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft etwa

berechtigt für Klagen aus Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Abwehr von Einwirkungen

auf ihr Eigentum, mindestens soweit gemeinschaftliche Teile betroffen sind

(dazu Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar, Zürich etc. 2004,

Art. 712 l Rz. 160 ff., 187; Art. 712 a Rz. 193).

Nachdem die Beschwerdeführerin 1 zivilrechtlich zu Abwehrklagen

legitimiert wäre, ist sie entsprechend auch im öffentlichen Recht berechtigt,

sich gegen Einwirkungen zu wehren, zumal vorliegend ein grosser Teil der

Stockwerkeigentümer von den Immissionen betroffen und selber zur Beschwerde

legitimiert wären. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1

erstellt.

1.3 Die

Beschwerdegegner bezweifeln weiter das Vorliegen eines anfechtbaren Zwischenentscheides

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG.

1.3.1

Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen (vgl. Art. 92 BGG), nur zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss es sich beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil um einen

solchen rechtlicher Natur handeln, was voraussetzt, dass er durch einen

späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden

kann (BGr, 22. Juni 2018,9C_218/2018, E. 1.1.2 [Nachteil rechtlicher

Natur bejaht, wenn ein Versicherungsträger der Sozialversicherung durch den

Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige

Verfügung zu erlassen; oder für die Entfernung von Beweisen aus den Akten, was

die weitere Abklärung des Sachverhalts stark erschwerte]; BGr, 27. Januar

2016,4A_681/2015 [verneint: Zulassung zur Klageantwort]; BGE 141 III 80

E. 1.2 [bejaht für die Nichtzulassung einer vertretungsberechtigten Person

als Vertreter]; 136 IV 92 E. 4 S. 95 [verneint: Beschlagnahme von Bankdokumenten];

134 III 188 E. 2.1 S. 190 [verneint: kostspielige Gutachten als

Beweismassnahme]). Ausserdem genügt die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 138 III 46 E. 1.2

S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.1

S. 191). Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder

Verteuerung des Verfahrens, sollen demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE

141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können

indessen, soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, bei Vor- und

Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende

Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen,

sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung

oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (VGr, 21. Mai 2014,

VB.2014.00055, E. 1.3.2). Sogar das Bundesgericht liess schon rein

tatsächliche Nachteile zur Anfechtbarkeit genügen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4

[Vorentscheid über die Unterschreitung des Waldabstandes]; Bertschi, § 19a

N. 44).

1.3.2

Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht

zwar im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Art. 91–93

BGG zu beachten (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2).

Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung

von Zwischenentscheiden jedoch lediglich "sinngemäss" nach den

Bestimmungen des BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht Raum für eine

eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin

enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung

darstellt (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Im Rahmen

der Anwendung dieser Norm kann sich deshalb unter Umständen auch ein

Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht

angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias

Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,

Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als

das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür

trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler End­entscheid erreicht

werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht.

Im Übrigen begründet das Bundesgericht die Beschränkung des erforderlichen

Nachteils auf das Vorliegen eines rechtlichen Nachteils bzw. die Ablehnung

einer ausdehnenden Interpretation desselben auf rein tatsächliche Nachteile

auch damit, dass es sich als höchstes Gericht mit jeder Angelegenheit nur

einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; BGr, 6. Juni 2013,

4A_163/2013), was in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weniger von Bedeutung

ist. Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist sodann im

Einzelfall zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführenden ein Nachteil entsteht,

der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr

wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 135 II 30 E. 1.3.4;

134 III 188 E. 2.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2).

1.3.3

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Q-Strasse im Rahmen der

vorübergehenden Verkehrsanordnung einen Teil des Verkehrs Richtung G

auffängt, der ansonsten auf der L-Strasse zirkulieren würde. Von den Beschwerdegegnern

wird nicht bestritten, dass in der Morgen- und Abendspitze gegenüber dem

ordentlichen Verkehrsaufkommen höhere Verkehrsbelastungen auf der Q-Strasse

bestehen, auch wenn sie eine massive Zunahme oder gar Verdoppelung des Verkehrsaufkommens

bestreiten. In den Spitzenzeiten muss daher mindestens von einer erhöhten

Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung – namentlich

infolge Mehrverkehrs – ausgegangen werden, die nicht als bloss geringfügig

bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die angeordnete Verkehrsmassnahme

zwar nur vorübergehender Natur, hingegen bereits seit Mitte März 2018 wirksam

ist. Da es somit selbst im Fall eines für die Beschwerdeführenden günstigen

Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während

der Dauer des Verfahrens aufgetretenen Beeinträchtigungen nachträglich

rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,

E. 1.3.3), weshalb im angefochtenen Entscheid ein gültiges

Anfechtungsobjekt zu erkennen ist.

Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1 § 55

VRG verweist für die aufschiebende Wirkung auf § 25 VRG. Nach dieser

Bestim­mung kann die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs oder einer

Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 VRG), unter gewissen Vor­aussetzungen entzogen oder – bei

vorangegangenem Entzug durch die Vorinstanz – wiederhergestellt werden. Entzug

und Wiederherstellung setzen besondere Gründe voraus (§ 25 Abs. 3

VRG) und sollen je die Ausnahme bilden. Für die sofortige Wirksamkeit müssen

deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Zudem muss ein schwerer Nachteil

drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Kiener, § 25

N. 25 f.).

2.2 Aufgrund

des vorläufigen Charakters der Massnahme – hier Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung – ist der Antrag lediglich glaubhaft zu machen (Kiener,

§ 25 N. 34 mit Hinweis auf Kiener, § 6 N. 22). Über den

Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ferner in

einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig

aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen.

Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid ohne Verzug. Dabei können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Bestehen

beispielsweise erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit eines Verbotes, kann sich

die aufschiebende Wirkung als unzulässig erweisen (Kiener, § 25 N. 28,

35). Am Beweismass der Glaubhaftmachung ändert sich, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden, nichts dadurch, dass der Entscheid der Vorinstanz über die

aufschiebende Wirkung erst nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels

erfolgte, änderte dieser doch nichts am Charakter des summarischen Verfahrens.

2.3 Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zu prüfen, ob sich die gegenteilige

Anordnung als verhältnismässig erweist. Im Rahmen dieser einzelfallbezogenen

und umfassenden Interessenabwägung sind alle sich gegenüberstehenden Interessen

abzuwägen, in aller Regel die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens und die

privaten Interessen der rekurrierenden Parteien. Besonderes Gewicht kommt in

diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung

der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist

ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter

Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus

der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen

Vorteil ziehen können. Das Erfordernis besonderer Gründe und die Notwendigkeit

einer umfassenden Interessenabwägung haben zur Folge, dass beim Entzug der

aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen Zurückhaltung geübt wird (VGr, 21. Mai

2014, VB.2014.00055, E. 3.2; Kiener, § 25 N. 28 f.).

2.4 Bei der

Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder

zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II

286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser

Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung

vorliegen (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

3.

Die Beschwerdeführenden stellen die Gültigkeit der

vorübergehenden Verkehrsanordnung verfahrensmässig in verschiedener Hinsicht

infrage. In Bezug auf die Hauptsachenprognose ist auf die entsprechenden

Vorbringen einzugehen.

3.1 Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, dass sie eine Verletzung von

Bundesumweltrecht nicht geprüft habe; sie habe sich mit der Lärmthematik nicht

auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Zudem

könnten sie den Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die Verletzung von

Bundesumweltrecht gar nicht anfechten, worin wiederum eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liege.

3.1.1

Damit rügen die Beschwerdeführenden dem Sinn nach die ungenügende

Begründung des angefochtenen Entscheids, was eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs darstellte, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1039), weshalb darauf

einzugehen ist.

3.1.2

Die Begründung von Verfügungen muss so abgefasst sein, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und

es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte

Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt. Nicht

erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25; BGE 137 II 266 E. 3.2;

134 I 83 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1071).

3.1.3

Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, hinsichtlich

der Zumutbarkeit der angefochtenen Verkehrsanordnung sei zwar nicht

auszuschliessen, dass eine höhere Lärm- und Abgasbelastung bestehe. Inwiefern

dies aber effektiv der Fall wäre, sei nicht erstellt und unter den Parteien

umstritten. Aktenkundig sei eine Verkehrszählung vom 2. Mai 2018 mit rund

300 PW pro Stunde bzw. 5 Autos pro Minute, was noch keine Übermässigkeit oder

Unzumutbarkeit indiziere. Von einer massiven Zunahme der Belastung der Anwohner

durch Lärm und Abgas könne entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführenden

derzeit nicht ausgegangen werden. Damit begründete die Vorinstanz genügend,

weshalb sie auf die Frage der Lärm- und Abgasbelastung nicht weiter einging. Sie

durfte sich im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit einer

summarischen Prüfung begnügen, der ihre Ausführungen gerecht werden (vorn

E. 2.2.). Die Beschwerdeführenden vermochten dies in der Beschwerde denn auch

ausführlich zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor, ebenso wenig eine formelle Rechtsverweigerung, nachdem sich die Begründung

nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen hat.

3.1.4

Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz zudem auf die von

ihnen eingelegte Lärmuntersuchung der Firma T vom 23. Mai 2018

(fortan Bericht T), der sich auf die erste, per August 2018 beendete

Bauphase bezieht, wo höhere Emissionen herrschten als danach. Anhand dieses

Berichtes wurden die Lärmimmissionen entlang der Q-Strasse mit der

Verkehrsumlagerung "grob ermittelt und beurteilt". Auf eine

detaillierte Lärmberechnung wurde aus Zeit- und Kostengründen verzichtet.

Immerhin kam der Bericht zum Schluss, dass entlang der Q-Strasse die

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten wurden, die Planungswerte hingegen mit

Bezug auf 15–20 Liegenschaften nicht. Diesbezüglich liegt allerdings nur

eine grobe Einschätzung vor, bewegte sich die Genauigkeit der Daten doch im Bereich

von +/- 20 %, weshalb der durchschnittliche tägliche Verkehr um bis

600 Fahrzeuge über- oder unterschätzt worden sein könnte, was sich

jedenfalls auf die Emissionen auswirken würde. Aus diesen Gründen und da die

Vorinstanz im Hauptsachenentscheid darüber zu befinden haben wird, ob die

Immissionsgrenzwerte oder die Planungswerte massgebend sind, bedeutet das

Fehlen einer expliziten Auseinandersetzung mit dem Bericht T im Entscheid

über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs.

3.2 Eine

weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen die Beschwerdeführenden

darin, dass die Beschwerdegegner während des laufenden Rekursverfahrens vor der

Vor­instanz Verkehrszählungen auf der Q-Strasse hätten durchführen lassen,

welche ihre ungenügenden Sachverhaltsmittlungen verdecken sollten. Angesichts

des mit Rekurserhebung eingetretenen Devolutiveffekts sei aber die

Verfahrensherrschaft längst auf die Vor­instanz übergegangen. Die

entsprechenden Erhebungen hätten ohne Mitwirkungsmöglichkeiten der

Beschwerdeführenden stattgefunden, was deren rechtliches Gehör verletzt habe.

3.2.1

Mit der Rekursduplik vom 10. Juli 2018 legten die Beschwerdegegner

neben anderen eine Abschätzung der U AG vom 4. Juli 2018 zu den

Lärmimmissionen sowie die "verkehrliche" Wochenzählung vom 11. bis

18. Juni 2018 ins Recht (fortan Bericht U). Gemäss dem Bericht U

wird glaubhaft dargetan, dass die Planungswerte überall eingehalten sind.

Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ausführlich

Stellung, auch wenn sie primär den Standpunkt vertraten, die Beschwerdegegner

hätten wegen der Devolutivwirkung des Rekurses keine Sachverhaltsabklärungen

mehr tätigen dürfen. Ihr rechtliches Gehör wurde insofern durchaus gewahrt.

3.2.2

Bei den devolutiven Rechtsmitteln ist die übergeordnete Instanz zur

Streiterledigung berufen. Ist ein Rechtsmittel devolutiv – wie der Rekurs und

die Beschwerde –, geht die Zuständigkeit für die Behandlung der Sache,

die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit

Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 682, 1065; Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 13). Dies bedeutet, dass mit Einreichen des

Rechtsmittels (Rechtshängigkeit) die Herrschaft über das Verfahren von der

Vorinstanz auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Fortan ist nur noch letztere

befugt, über den Streitgegenstand zu entscheiden und nötigenfalls

vorsorgliche Massnahmen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen

(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1286; zu eng wohl Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1168).

3.2.3

Dem haben die Beschwerdegegner mit dem Einlegen des Berichts U und der

Verkehrszählung nicht widersprochen. Zwar wurde ihnen als ursprünglich

verfügende Behörde, die das Verfahren zu leiten hatte, mit der Rechtshängigkeit

des Rekurses infolge des Devolutiveffekts die Zuständigkeit, über die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, entzogen

(vorn E. 3.2.2). Mit der Rekurserhebung standen die Beschwerdegegner im

Rekursverfahren den Beschwerdeführenden jedoch als Rekursgegner und damit als Verfahrenspartei

gegenüber. Während der Pendenz des Rechtsmittels hätte ihnen allerdings noch

die Möglichkeit offengestanden, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung

zu ziehen (wobei die Wiedererwägung lediglich einen formlosen Rechtsbehelf

darstellt; dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20, 22).

Demnach ist der Devolutiveffekt nicht absolut und umfassend. Mit der

Rekurserhebung ergab sich somit eine Doppelrolle der Beschwerdegegner,

einerseits als Instanz, welche ihren Entscheid noch in Wiedererwägung hätte

ziehen können, anderseits als Verfahrenspartei im Rekursverfahren.

3.2.4

In der Rolle als Verfahrenspartei stand den Beschwerdegegnern jedoch sehr

wohl die Möglichkeit zu, auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit

devolutiver Wirkung aufgrund ihrer Rechte als Verfahrenspartei neue

Beweismittel einzuführen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a

Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 16 f.),

ohne sich damit Entscheidkompetenz im Rekursverfahren anzumassen. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.3 Die

Beschwerdeführenden erkennen sodann eine Verletzung von § 7 VRG

Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen – darin, dass die Beschwerdegegner

den Sachverhalt mit Bezug auf verfügbare Verkehrszahlen offenkundig ungenügend

erhoben hätten. Demgegenüber ist erneut auf die nur beschränkte Prüfungspflicht

im Rahmen des summarischen Verfahrens zu verweisen, der die Beschwerdegegner

genügten.

3.4 Die

Beschwerdeführenden beanstanden, dass es ab Beginn der Umleitung über die Q-Strasse

Mitte März bis Sommer 2018 einen erhöhten Lastwagen-Anteil am Verkehr gegeben

habe und auf der Baustelle verkehrende "Dumper" (Muldenkipper)

grossen Lärm verursacht hätten. Beides hätte im angefochtenen Entscheid sowie

im Bericht U berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich waren die

Bauarbeiten in der Q-Strasse bereits Ende August 2018 abgeschlossen. Ein

Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich aufschiebende Wirkung ab

März bis Ende August 2018 ist nicht auszumachen. Anlass dazu, auf die Aktualität

des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu verzichten, besteht zudem nicht,

wäre im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nur noch eine Feststellung einer vergangenen

Rechtsverletzung möglich.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erachtete die Dringlichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

für die Fortdauer des Verfahrens dadurch gegeben, dass vorerst das Projekt der Firma V

realisiert werde, nämlich die Verlegung der Leitungen des Regiowärmenetzes, der

Wasserversorgung und des Stromnetzes in die Q-, L- und FF-Strasse. Gleichzeitig

fänden Sanierungsarbeiten an der Brücke in der L-Strasse statt, anschliessend

Vorbereitungsarbeiten für den Bau der neuen Kanalisationsleitungen, was den

Einbahnverkehr in der L-Strasse bedinge. Die Aufstellung der Projektorganisation

der W AG zeige sämtliche weiteren Baustellen in der Region bis 2023,

insbesondere die Sanierung der Autobahnüberführung L-Strasse, die Zufahrt von

der Autobahnüberführung X-Strasse zum Werkareal der Y AG, die Sanierung

der Z-Strasse 2019, der XY-Brücke und die Umgestaltung der X-Strasse ab 2020.

Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführenden bestreiten, dass in den verschiedenen, aufeinander

abgestimmten Bauprojekten im Gebiet XZ besondere Gründe für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung lägen. Dem ist nicht zu folgen.

4.2.1

Gemäss der Projektgenehmigung "Entwässerung L" geht es

darum, die in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts gebauten öffentlichen

Abwasserkanäle in der L-Strasse zu ersetzen, die einerseits angesichts der

Entwicklung des Einzugsgebiets zu gering dimensioniert sind und anderseits dem

Hochwasserschutz nicht mehr genügen. Seit Längerem tritt bei heftigem Regen

fäkalienbelastetes Abwasser auf öffentliche Strassen und Wege aus und dringt in

private Liegenschaften ein. Deswegen müssen die kommunalen Abwasserkanäle in

der L-Strasse und der Hauptabwasserkanal von der L-Strasse zum Pumpwerk ZX

ersetzt werden. Die Gefährdung von Polizeigütern (Sicherheit, Gesundheit) ist

offensichtlich. Damit ist die Dringlichkeit der baulichen Massnahmen in der L-Strasse

belegt und entsprechend auch diejenige für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung.

4.2.2

Angesichts der vielen Infrastrukturprojekte, die von verschiedenen

Bauherren (etwa Firma V, Kanton Zürich) ausgeführt werden sollen, liegt

zudem auf der Hand, dass eine gewisse Koordination vonnöten ist. Sollte der

vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden können, wäre gemäss den

Beschwerdegegnern ein Verkehrskollaps mit massivem Rückstau auf der L- und X-Strasse

mit Auswirkungen bis nach K, G, CC, H und DD zu befürchten, der neben

dem privaten auch den öffentlichen Verkehr stark behinderte. Zu befürchten wäre

dabei weiter, dass von Privaten unkontrolliert Ausweichrouten gesucht würden.

Schliesslich hätte dies auch Auswirkungen für die zahlreichen, für die Jahre

2018–2023 projektierten Infrastrukturvorhaben, deren Ausführung eng aufeinander

abgestimmt sei. Die beauftragten Tiefbauunternehmen hätten auf die geplante

Baustellen-Gesamtkoordination samt Verkehrskonzept abgestellt, weshalb die

Nichteinhaltung des Zeitplans zu substanziellen Verzögerungen führen würde.

Diese Vorbringen wurden und werden von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert

infrage gestellt.

4.2.3

Es ist offensichtlich, dass etwa die Sanierung der L-Strasse erst

vorgenommen werden kann, wenn die Leitungen der Regiowärme, des Wasser- und

Stromnetzes bereits verlegt wurden. Die Umgestaltung der X-Strasse kann dagegen

erst angepackt werden, wenn die L-Strasse wieder voll befahrbar ist. Gewiss sind

mit der Realisierung der verschiedenen Projekte auch finanzielle Interessen des

Gemeinwesens verbunden. Vor allem aber liegt das Schwergewicht neben der

Dringlichkeit (vorn E. 4.2.1) in der reibungslosen Erstellung der

geplanten, zeitlich aufeinander abgestimmten Projekte in der vorgesehenen Zeit,

wofür nicht nur ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel

Brücke L-Strasse, Sanierung XY-Brücke), sondern wodurch auch die Belastung der

Betroffenen möglichst geringgehalten werden soll. Darin liegen zweifellos

besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

4.3 Weiter

erweist sich die über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Kraft gesetzte

vorübergehende Verkehrsanordnung für die Q-Strasse als geeignet, um den Verkehr

aus der bloss einspurig zu befahrenden L-Strasse mindestens teilweise

aufzunehmen, ist sie doch die diesem Abschnitt der L-Strasse nächst gelegene

Umfahrungsmöglichkeit und so gut ausgebaut, dass sie ein grösseres Volumen an

Verkehr durchaus aufnehmen kann. Bei der Q-Strasse handelt es sich (wie auch

bei der L-Strasse) um eine verkehrsorientierte Sammelstrasse (Fahrbahnbreite

7,5 m, beidseitiges Trottoir je 2 m, Gesamtbreite 11,5 m; vgl.

§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Zugangsnormalien vom

9. Dezember 1987 in Verbindung mit Anhang Technische

Anforderungen/Zugangsarten) und nicht, wovon die Beschwerdeführenden und der

Bericht T ausgehen, um eine Quartiererschliessungsstrasse.

4.4 Gleichzeitig

erweist sich diese Massnahme auch als erforderlich, weil eine andere Umfahrungsmöglichkeit,

etwa in der Form der bereits überlasteten X- und Umfahrungsstrasse, als mildere

Massnahme nur beschränkt zur Verfügung steht. Nach Angaben der Beschwerdegegner

gelangt die X-Strasse zu den Verkehrsspitzenzeiten regelmässig an ihre

Belastungsgrenze. Erschwerend kommt hinzu, dass ab April 2018 der

Umleitungsverkehr wegen der Verlegung des Dorfbachs und der Sanierung der

Ortsdurchfahrt H über den LSA-Knoten 164 (Kreuzung X-/Umfahrungs-/K-Strasse)

geführt werden muss, weshalb keine weiteren Kapazitäten an diesem

Verkehrsknoten vorhanden sind und nur die Q-Strasse infrage kam, den

Einbahnverkehr auf der L-Strasse in umgekehrter Richtung aufzunehmen. Daran

wird sich so rasch nichts ändern, stehen doch nach der Planung ab 2019

Sanierungsarbeiten an der Z-Strasse samt Brücke und Oberwasserkanal, ab 2020 an

der XY-Brücke und am Kreisel L und ebenso 2020 an der X-Strasse an.

4.5 Eine

Würdigung der verschiedenen Interessen steht dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung nicht entgegen. So liegt die Q-Strasse als nächst gelegene ebenfalls

nur einspurige Umfahrungsmöglichkeit für die L-Strasse zweifellos im Interesse

der Verkehrsbeteiligten auf dem Weg nach G. Gleichzeitig wurde die

Tempo-30-Zone auf der Q-Strasse unverändert beibehalten, was sich nicht nur als

Lärmschutz-, sondern auch als Sicherheitsmassnahme zugunsten der dortigen

Anwohner auswirkt, und der Lastwagenverkehr wurde zur Entlastung auf die Achse X-

und Umfahrungsstrasse umgeleitet. Zur Sicherheit von Anwohnern und Nutzern

bestand mindestens zu Beginn der vorübergehenden Verkehrsanordnung eine erhöhte

Polizeipräsenz auf der Q-Strasse und wurden für die Kinder zur Querung der Q-Strasse

von der Polizei zusätzlich flankierende Massnahmen getroffen. Dem halten die

Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen. Im Sinn einer vorläufigen

Feststellung des Sachverhalts im Rahmen des Entscheids über die aufschiebende

Wirkung ist schliesslich davon auszugehen, dass auch die Planungswerte für Lärm

eingehalten werden und damit die Anforderungen des Lärmschutzrechts auch dann

eingehalten wären, wenn die Q-Strasse aufgrund der Umleitung entsprechend dem

Standpunkt der Beschwerdeführenden als neue ortsfeste Anlage zu betrachten

wäre.

4.6 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung als auch die mit dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung wirksam werdende vorübergehende Verkehrsanordnung erscheinen daher den

Betroffenen nach Abwägung der verschiedenen Interessen durchaus zumutbar.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten dieses Zwischenentscheides

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wofür sie solidarisch haften (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner

verlangten eine Parteientschädigung. Es handelt sich bei ihnen um zwei kleinere

Gemeinwesen (je knapp 5'000 Einwohner), für welche die Beantwortung der

umfangreichen Beschwerde, die verschiedene spezifische rechtliche Fragen

betraf, wohl nur mit einem besonders grossen Aufwand zu bewältigen gewesen

wäre, sofern das nötige Fachwissen dazu überhaupt vorhanden gewesen wäre

(Plüss, § 17 N. 53). Ihnen ist daher eine Parteientschädigung von je

Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende

Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den

einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden

kann (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7; Bertschi,

§ 19a N. 31 f.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ¼ auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % MWST;

Fr. 77.-), total Fr. 2'154.-, zu bezahlen, wobei ein jeder davon ¼ zu

übernehmen hat, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …