VB.2018.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00549
5. Dezember 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00549
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1970 geborene afghanische Staatsbürger A reiste
am 12. Dezember 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb
nach der Abweisung seines Asylgesuchs illegal im Land. Am 27. Juli 2009
heiratete er die 1963 geborene schweizerisch-thailändische
Doppelbürgerin C. Per 1. Dezember 2009 meldeten sich die Eheleute in D
an einer gemeinsamen Adresse an. Hierauf erhielt A am 16. Dezember 2009
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals
verlängert mit Gültigkeit bis zum 30. November 2014. Nach Sachverhaltsabklärungen
der Stadtpolizei D betreffend Scheinehe verweigerte das Migrationsamt am
11. März 2016 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Mai 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 12. Juli 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sofern die
eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und intakt ist,
besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 42 Abs. 3
AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
AuG).
2.2
Die
Ansprüche aus Art. 42 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG sowie dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder
Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AuG).
2.3
Rechtsmissbräuchlich
ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.4
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Ein
Scheineheverdacht kann sich auch daraus ergeben, dass die Ehepartnerin bereits
zuvor mehrere Ehen mit Ausländern eingegangen und diesen hierdurch ein
Aufenthaltsrecht verschafft hat. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von
Scheinehen gehören insbesondere Personen mit geringen oder unregelmässigen
Verdienst sowie Prostituierte oder im prostitutionsnahem Gewerbe tätige
Personengruppen (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2).
2.5
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28).
Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG
anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1).
2.6
Gemäss Art. 90
AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und
verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des
bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt
festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei
der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht
entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen
Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante
Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar
2004,2A.485/2003, E. 2.3).
3.
3.1
Gemäss
Beschwerdeschrift sollen die von der Stadtpolizei D erhobenen Beweise
nicht verwertbar sein, da sich die Ehegatten mit ihren Aussagen der Gefahr
einer Strafverfolgung wegen Eingehens einer Scheinehe ausgesetzt hätten und
weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau vorgängig auf ihr
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien.
3.2
Aus dem in
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 113 der Strafprozessordnung (StPO)
verankerten Verbot des Selbstbelastungszwangs ergibt sich, dass niemand
gezwungen werden kann, gegen seinen Willen zur eigenen strafrechtlichen
Überführung beitragen zu müssen. Hierauf sind Angeschuldigte auch aufmerksam zu
machen, ansonsten die von ihr gemachten Aussagen im Strafprozess nicht
verwertbar sind (Art. 143 Abs. 1 lit. c sowie Art. 158 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 StPO). Diese strafrechtlichen Garantien
haben jedoch keinen Einfluss auf das ausländerrechtliche Verfahren, in
welchem die gesuchstellende Person sowie am Verfahren beteiligte Dritte gemäss Art. 90
AuG in umfassender Weise mitwirkungspflichtig sind und sämtliche
bewilligungsrelevanten Sachverhalte offenzulegen haben. Falschangaben oder das
Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen stellt überdies einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar,
weshalb diesbezüglich im Ausländerrecht auch eine Wahrheitspflicht besteht,
deren Missachtung zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, jedoch zum
Bewilligungsentzug führen kann. Die strafrechtlichen Garantien sind im
ausländerrechtlichen Verfahren damit nicht einzuhalten, jedoch sind die im
ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren
allenfalls unverwertbar, wenn nicht vorgängig auf strafprozessuale
Aussageverweigerungsrechte hingewiesen wurde (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 155 in fine, mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4
und 4.6; vgl. auch VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2;
VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig];
BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2; a. M. offenbar VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 5).
3.3
Damit
mussten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anlässlich ihrer Befragungen
durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 nicht auf ihr
strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, vielmehr
waren sie im ausländerrechtlichen Verfahren aussage- und mitwirkungspflichtig.
Von einer rechtswidrigen Beweiserhebung kann deshalb keine Rede sein, weshalb
sich auch eine entsprechende Güterabwägung erübrigt. Inwieweit ihre Aussagen
darüber hinaus in einem allfälligen Strafverfahren verwertbar sind, ist im
vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu klären.
Die Stadtpolizei D führte zudem bereits ab August 2014
Abklärungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers durch, wobei die damaligen
Ermittlungen in Zusammenhang mit einem später eingestellten Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer betreffend sexueller Nötigung einer Nachbarin
standen. Dabei führte die Polizei drei Telefonate mit Nachbarn des
Beschwerdeführers durch, welche alle eine regelmässige Anwesenheit von dessen
Ehefrau in der ehelichen Wohnung nicht bemerkt haben wollen. Der hierzu
erstellte Polizeirapport erscheint allerdings insofern unstimmig, als die von
der Polizei erstellten drei Telefonnotizen offenbar nicht immer der richtigen
Auskunftsperson zugeordnet wurden, ist doch eine Auskunftsperson gemäss den
Notizen zweimal befragt worden, während zu einer weiteren Auskunftsperson
überhaupt keine Telefonnotiz vorhanden ist.
Grundsätzlich besteht allein aus diesen Gründen noch keine
Veranlassung, die damaligen Ermittlungsergebnisse bei der Erstellung des
bewilligungsrelevanten Sachverhalts auszuschliessen. Die Ungereimtheiten im
damaligen Polizeirapport beschlagen nicht dessen prinzipielle Verwertbarkeit im
ausländerrechtlichen Verfahren, sondern höchstens die Verlässlichkeit der
rapportierten Aussagen, was wiederum erst im Rahmen der konkreten
Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen zur Wohnsituation
von geringer Beweiskraft und für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend
sind.
4.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, mit seiner Ehefrau
seit Dezember 2009 in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben.
Vorliegend deuten jedoch zahlreiche Indizien auf eine nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hin:
4.1
Insbesondere
die Wohnverhältnisse legen ein lediglich vorgetäuschtes Zusammenleben nahe:
4.1.1
Schon die erste eheliche Wohnung war für ein eheliches Zusammenleben kaum
geeignet, lebte das Ehepaar nach der Heirat vom 1. Dezember 2009 bis
Januar 2010 doch angeblich zur Untermiete in einer Dreizimmerwohnung am E-Weg 01
in D, was zu sehr beengten Wohnverhältnissen mit der untervermietenden Person
geführt hätte. Eine für das eheliche Zusammenleben allenfalls geeignetere
Wohnung an der F-Strasse 02 in D wurde bereits Ende September 2011
wieder aufgegeben.
Die hernach als gemeinsamer
ehelicher Wohnsitz angegebene Wohnung an der G-Strasse 03 in D war
ein knapp 15 m2 grosses Zimmer, in welchem Toilette/Bad mittels
eines Kleiderschrankes vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt war. Da es sich um
ein Personalzimmer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelte, war die
Mitnutzung durch weitere Personen neben dem Beschwerdeführer untersagt. Die
Wohnung war damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für einen
Zweipersonenhaushalt oder das eheliche Zusammenleben geeignet. Bei einer am 8. April
2015.
um 20 Uhr durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle konnte lediglich
der Beschwerdeführer in der Wohnung angetroffen werden. Am Briefkasten war nur
der Name des Beschwerdeführers angeschrieben. Mit Ausnahme einer Damencreme und
einer zweiten Zahnbürste konnten in der Wohnung weder persönliche Effekten noch
persönliche Unterlagen (wie z. B.
Ausweise, Bankauszüge, Postsendungen) vorgefunden werden, die auf die
Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Auch der Vermieterin war die regelmässige
Anwesenheit einer weiteren Person nicht bekannt, zumal eine solche Nutzung
ohnehin nicht gestattet gewesen wäre. Damit bestehen kaum Hinweise auf eine
Mitbenutzung der Personalwohnung durch die Ehefrau. Vielmehr weisen die
Indizien auf eine ausschliessliche Nutzung durch den Beschwerdeführer hin.
Angesichts dieser
Wohnverhältnisse erscheint nicht mehr massgeblich, dass die Eheleute seit dem
31.
Januar 2018 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs eine für
das eheliche Zusammenleben geeignetere Zweizimmerwohnung an der H-Strasse 04
in D bezogen haben wollen. Vielmehr legt dieser erneute Wohnungswechsel
nahe, dass die Eheleute bereits früher in der Lage gewesen wären, eine
geeignetere Wohnung zu beziehen, wären sie denn an einem ehelichen
Zusammenleben tatsächlich interessiert gewesen.
4.1.2
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
So vermögen die Meldeverhältnisse einen Scheineheverdacht nicht auszuräumen.
Eine Scheinehe setzt gerade voraus, dass die Behörden über das eheliche
Zusammenleben getäuscht werden. Die Kooperation des Beschwerdeführers
anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrolle lässt den Scheineheverdacht ebenfalls
nicht entfallen, da ihm ohne Weiteres bewusst sein musste, dass eine
mangelhafte Mitwirkung bei der Kontrolle zu seinen Lasten ausgelegt würde.
Sodann vermag die Unzulässigkeit einer Mitbenutzung der Personalwohnung durch
die Ehefrau allenfalls noch erklären, weshalb der Briefkasten bei der
Wohnungskontrolle nur mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war.
Ebenso könnte die Abwesenheit der Ehefrau bei der Wohnungskontrolle noch mit
deren Betreuungsaufgaben gegenüber ihrer kranken Schwester entschuldigt werden.
Jedoch wären bei einem regelmässigen Zusammenleben der Ehegatten persönliche
Unterlagen und Effekten der Ehefrau in der ehelichen Wohnung auffindbar
gewesen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Ehefrau ihre ganzen Unterlagen,
Kleider etc., angeblich in einem Rollkoffer und per Zug jeweils zu ihrer
Schwester mitnahm. Dies zumal sie sich eigenen Angaben zufolge weiterhin
regelmässig in der Personalwohnung ihres Ehemannes aufhielt und demnach auch
dort auf ihre Effekten und Unterlagen angewiesen gewesen wäre.
Überdies wies der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nur eine eingeschränkte
Mobilität auf, da er wenige Wochen zuvor am Knie operiert wurde. Auch
diesbezüglich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des
Beschwerdeführers es vorzog, ihre (gemäss ihren Angaben) bereits seit vielen
Jahren kranke Schwester wochenlang in I zu betreuen, während ihr soeben erst
operierter und weitgehend bettlägeriger Ehemann ebenfalls auf ihren Beistand
angewiesen gewesen wäre (vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers
gegenüber der Stadtpolizei D vom 29. April 2015, wonach er seit
seiner Knieoperation viel im Bett liege und ihm seine Frau viel helfen würde).
4.2
Auch die
weiteren Angaben der Eheleute etwa zum Kennenlernen und zur Hochzeit etc.
stützen den Verdacht der Scheinehe:
Obwohl die Ehegatten bei ihrer
Befragung durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 teilweise
übereinstimmende Angaben machten, weichen ihre Aussagen in wesentlichen Punkten
voneinander ab: So konnte die Ehefrau den Namen des Lokals nicht nennen, in
welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, obwohl sie dort später oftmals
gemeinsam gegessen haben wollen. Während dieses erste Treffen der Eheleute
gemäss dem Beschwerdeführer in grösserer Runde stattgefunden haben soll,
erwähnt die Ehefrau lediglich eine gemeinsame thailändische Bekannte, die sie
einander vorgestellt habe. Beide Ehegatten konnten sich nicht an die Namen der Trauzeugen
des jeweils anderen erinnern. Auch die Angaben zu den an der Trauungszeremonie
angeblich anwesenden Personen weichen voneinander ab. Fotos von der
Trauungszeremonie konnten von beiden Ehegatten nicht vorgelegt werden. Die
Eheleute haben ausser den Flitterwochen noch nie gemeinsame Ferien verbracht,
jedoch gesondert ihr jeweiliges Heimatland besucht.
4.3
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers entstammt als (ehemalige) Masseuse und aufgrund
ihrer prekären finanziellen Verhältnisse einer typischen Zielgruppe zur
Eingehung von Scheinehen. Überdies hielt sich der Beschwerdeführer nach der
rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und dem Ablauf der ihm angesetzten
Ausreisefrist illegal in der Schweiz auf, weshalb ein Eheschluss mit einer hier
aufenthaltsberechtigten Person die einzige Möglichkeit darstellte, im Land
verbleiben zu können. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren
Anhaltspunkten – auf eine Scheinehe hin.
4.4
Hinzu
kommen die sprachlichen und kulturellen Unterschiede zwischen den Eheleuten:
Während der Beschwerdeführer aus einem stark patriarchalisch und islamisch
geprägtem Land stammt, ist seine etwas über sechs Jahre ältere Ehefrau eine
ursprünglich aus Thailand stammende Buddhistin. Die Ehegatten sprechen
unterschiedliche Sprachen und konnten sich insbesondere zu Beginn ihrer
Beziehung nur in gebrochenem Englisch wechselseitig verständigen.
4.5
Es ist
zwar nicht auszuschliessen, dass die Eheleute einen freundschaftlichen Umgang
miteinander pflegen. Ein eheliches Zusammenleben erscheint jedoch aufgrund der
vorliegenden Indizien, insbesondere der Wohnverhältnisse und der Umstände des
Kennenlernens, unwahrscheinlich. Sollten die Ehegatten nicht bereits von Anfang
an eine Scheinehe eingegangen sein, wäre das eheliche Zusammenleben aufgrund
der Indizienlage spätestens am 1. Oktober 2011, mit dem Einzug des
Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig ungeeignete
Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden. Aufgrund der zahlreichen
und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangene bzw. aufrechterhaltene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer
echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen
gewesen. Ebenso wäre eine mindestens über die ersten drei Ehejahre gelebten
Ehegemeinschaft oder ein amor superveniens durch ihn nachzuweisen gewesen.
4.6
Die vom
Beschwerdeführer zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft eingereichten
Bestätigungsschreiben von J, K, L, M und N sind hierfür wenig geeignet, da sie
aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers stammen. Zudem würden auch
die in den Schreiben bestätigten Umstände, wonach die Eheleute eine
Hochzeitsfeier durchgeführt, freundschaftliche Kontakte zueinander gepflegt
oder gar in der Anfangsphase ihrer Ehe ein Paar gebildet haben, den Verdacht
einer nur zur Aufenthaltssicherung über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG aufrechterhaltenen Ehe nicht widerlegen. So fällt auf, dass L
sich in seinem Bestätigungsschreiben vom 13. April 2016 lediglich auf zwei
weit zurückliegende Einladungen im Jahr 2009 und 2011 bezog. Die übrigen
Bestätigungsschreiben beziehen sich allein auf die Hochzeit oder enthalten
keine Datumsangaben.
4.7
Aufgrund
dieser Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere Beweiserhebungen
verzichtet werden. Die Ehegatten sind bereits polizeilich einvernommen worden
und eine Wohnungskontrolle wurde durchgeführt. Es ist nicht zu erwarten, dass
weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse bringen.
4.8
Damit ist
aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner schweizerisch-thailändischen Ehefrau auszugehen.
Sofern die Ehegatten überhaupt jemals in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt
hatten, wäre das eheliche Zusammenleben spätestens am 1. Oktober 2011, mit
dem Einzug des Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig
ungeeignete Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden, mithin über
ein Jahr vor Erreichen der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG. Somit besteht unabhängig von der Integration des Beschwerdeführers weder
ein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch noch ein Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Vielmehr erscheint die Berufung auf die nur zur
Aufenthaltssicherung aufrechterhaltene und lediglich formell fortbestehende Ehe
rechtsmissbräuchlich.
4.9
Eine
Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen
verhältnismässig: So ist die jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
stark zu relativieren, verfügte er doch während eines Grossteils seines
hiesigen Aufenthalts höchstens über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund
der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Zudem ist aufgrund der vorstehenden
Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein hiesiges
Aufenthaltsrecht durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nie oder
zumindest nicht mehr bestehende Ehegemeinschaften erschlichen hat. Ein derart
prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige Integration
voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines
Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II
1.
E. 4.3).
Aus den dargelegten Gründen sind auch keine nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen zu in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die derzeitige Scheinehe
des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben.
Ein (bedingter) Bewilligungsanspruch gestützt auf das in denselben Bestimmungen
geschützte Recht auf Privatleben entfällt, da besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung
weder substanziiert geltend gemacht werden, noch aufgrund des bisherigen
prekären bzw. rechtsmissbräuchlich erschlichenen Aufenthalts zu erwarten sind.
Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eheleute auch
Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft (vgl. Art. 8
Abs. 2 EMKR; zum bedingten Bewilligungsanspruch ab einem rechtmässigen
Aufenthalt von zehn Jahren gestützt auf das Recht auf Privatleben vgl. BGr, 8. Mai
2018,2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli
2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in
sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.
4.10
Aufgrund der
dargelegten Umstände ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Trotz der in ganz
Afghanistan angespannten Sicherheitslage ist ein Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich zulässig, sofern besonders begünstigende Umstände vorliegen,
insbesondere ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat besteht (vgl. BVGr, 31. Oktober
2018, D-7129/2016, E. 7; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 5.4.3).
Hiervon kann wiederum ausgegangen werden, wenn die Heimat vor dem
Wegweisungsvollzug regelmässig besucht wurde und Gegenteiliges trotz
rechtskundiger Vertretung nicht substanziiert behauptet wird (vgl. VGr, 27. Juli
2017, VB.2017.00395, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge "jedes Jahr sicherlich für zwei Wochen" besucht, ist
davon auszugehen, dass er dort weiterhin über ein tragfähiges soziales Netz
verfügt und eine dauerhafte Rückkehr zumutbar ist. Dies zumal Gegenteiliges
auch nicht behauptet wird und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat auch anlässlich der Abweisung seines Asylantrags – bei vergleichbar
prekären Sicherheitslage in Afghanistan – als zumutbar erachtet wurde (vgl.
BVGr, 19. August 2008, D-5724/2006). Zudem hat der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Pakistan gelebt und ist auch
später immer wieder dorthin zurückgekehrt, weshalb er sich allenfalls auch dort
eine neue Existenz aufbauen könnte.
Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen
vollumfänglich abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…