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Entscheid

VB.2018.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00549

5. Dezember 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20443)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene afghanische Staatsbürger A reiste

am 12. Dezember 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb

nach der Abweisung seines Asylgesuchs illegal im Land. Am 27. Juli 2009

heiratete er die 1963 geborene schweizerisch-thailändische

Doppelbürgerin C. Per 1. Dezember 2009 meldeten sich die Eheleute in D

an einer gemeinsamen Adresse an. Hierauf erhielt A am 16. Dezember 2009

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals

verlängert mit Gültigkeit bis zum 30. November 2014. Nach Sachverhaltsabklärungen

der Stadtpolizei D betreffend Scheinehe verweigerte das Migrationsamt am

11. März 2016 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Mai 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 12. Juli 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sofern die

eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und intakt ist,

besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 42 Abs. 3

AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

AuG).

2.2

Die

Ansprüche aus Art. 42 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG sowie dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder

Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AuG).

2.3

Rechtsmissbräuchlich

ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.4

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Ein

Scheineheverdacht kann sich auch daraus ergeben, dass die Ehepartnerin bereits

zuvor mehrere Ehen mit Ausländern eingegangen und diesen hierdurch ein

Aufenthaltsrecht verschafft hat. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von

Scheinehen gehören insbesondere Personen mit geringen oder unregelmässigen

Verdienst sowie Prostituierte oder im prostitutionsnahem Gewerbe tätige

Personengruppen (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2).

2.5

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28).

Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG

anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1).

2.6

Gemäss Art. 90

AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und

verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des

bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung

kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt

festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei

der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht

entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen

Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante

Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar

2004,2A.485/2003, E. 2.3).

3.

3.1

Gemäss

Beschwerdeschrift sollen die von der Stadtpolizei D erhobenen Beweise

nicht verwertbar sein, da sich die Ehegatten mit ihren Aussagen der Gefahr

einer Strafverfolgung wegen Eingehens einer Scheinehe ausgesetzt hätten und

weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau vorgängig auf ihr

Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien.

3.2

Aus dem in

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 113 der Strafprozessordnung (StPO)

verankerten Verbot des Selbstbelastungszwangs ergibt sich, dass niemand

gezwungen werden kann, gegen seinen Willen zur eigenen strafrechtlichen

Überführung beitragen zu müssen. Hierauf sind Angeschuldigte auch aufmerksam zu

machen, ansonsten die von ihr gemachten Aussagen im Strafprozess nicht

verwertbar sind (Art. 143 Abs. 1 lit. c sowie Art. 158 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 StPO). Diese strafrechtlichen Garantien

haben jedoch keinen Einfluss auf das ausländerrechtliche Verfahren, in

welchem die gesuchstellende Person sowie am Verfahren beteiligte Dritte gemäss Art. 90

AuG in umfassender Weise mitwirkungspflichtig sind und sämtliche

bewilligungsrelevanten Sachverhalte offenzulegen haben. Falschangaben oder das

Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen stellt überdies einen

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar,

weshalb diesbezüglich im Ausländerrecht auch eine Wahrheitspflicht besteht,

deren Missachtung zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, jedoch zum

Bewilligungsentzug führen kann. Die strafrechtlichen Garantien sind im

ausländerrechtlichen Verfahren damit nicht einzuhalten, jedoch sind die im

ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren

allenfalls unverwertbar, wenn nicht vorgängig auf strafprozessuale

Aussageverweigerungsrechte hingewiesen wurde (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 155 in fine, mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4

und 4.6; vgl. auch VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2;

VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig];

BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2; a. M. offenbar VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00407, E. 5).

3.3

Damit

mussten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anlässlich ihrer Befragungen

durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 nicht auf ihr

strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, vielmehr

waren sie im ausländerrechtlichen Verfahren aussage- und mitwirkungspflichtig.

Von einer rechtswidrigen Beweiserhebung kann deshalb keine Rede sein, weshalb

sich auch eine entsprechende Güterabwägung erübrigt. Inwieweit ihre Aussagen

darüber hinaus in einem allfälligen Strafverfahren verwertbar sind, ist im

vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu klären.

Die Stadtpolizei D führte zudem bereits ab August 2014

Abklärungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers durch, wobei die damaligen

Ermittlungen in Zusammenhang mit einem später eingestellten Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer betreffend sexueller Nötigung einer Nachbarin

standen. Dabei führte die Polizei drei Telefonate mit Nachbarn des

Beschwerdeführers durch, welche alle eine regelmässige Anwesenheit von dessen

Ehefrau in der ehelichen Wohnung nicht bemerkt haben wollen. Der hierzu

erstellte Polizeirapport erscheint allerdings insofern unstimmig, als die von

der Polizei erstellten drei Telefonnotizen offenbar nicht immer der richtigen

Auskunftsperson zugeordnet wurden, ist doch eine Auskunftsperson gemäss den

Notizen zweimal befragt worden, während zu einer weiteren Auskunftsperson

überhaupt keine Telefonnotiz vorhanden ist.

Grundsätzlich besteht allein aus diesen Gründen noch keine

Veranlassung, die damaligen Ermittlungsergebnisse bei der Erstellung des

bewilligungsrelevanten Sachverhalts auszuschliessen. Die Ungereimtheiten im

damaligen Polizeirapport beschlagen nicht dessen prinzipielle Verwertbarkeit im

ausländerrechtlichen Verfahren, sondern höchstens die Verlässlichkeit der

rapportierten Aussagen, was wiederum erst im Rahmen der konkreten

Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen zur Wohnsituation

von geringer Beweiskraft und für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend

sind.

4.

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, mit seiner Ehefrau

seit Dezember 2009 in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben.

Vorliegend deuten jedoch zahlreiche Indizien auf eine nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hin:

4.1

Insbesondere

die Wohnverhältnisse legen ein lediglich vorgetäuschtes Zusammenleben nahe:

4.1.1

Schon die erste eheliche Wohnung war für ein eheliches Zusammenleben kaum

geeignet, lebte das Ehepaar nach der Heirat vom 1. Dezember 2009 bis

Januar 2010 doch angeblich zur Untermiete in einer Dreizimmerwohnung am E-Weg 01

in D, was zu sehr beengten Wohnverhältnissen mit der untervermietenden Person

geführt hätte. Eine für das eheliche Zusammenleben allenfalls geeignetere

Wohnung an der F-Strasse 02 in D wurde bereits Ende September 2011

wieder aufgegeben.

Die hernach als gemeinsamer

ehelicher Wohnsitz angegebene Wohnung an der G-Strasse 03 in D war

ein knapp 15 m2 grosses Zimmer, in welchem Toilette/Bad mittels

eines Kleiderschrankes vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt war. Da es sich um

ein Personalzimmer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelte, war die

Mitnutzung durch weitere Personen neben dem Beschwerdeführer untersagt. Die

Wohnung war damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für einen

Zweipersonenhaushalt oder das eheliche Zusammenleben geeignet. Bei einer am 8. April

2015.

um 20 Uhr durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle konnte lediglich

der Beschwerdeführer in der Wohnung angetroffen werden. Am Briefkasten war nur

der Name des Beschwerdeführers angeschrieben. Mit Ausnahme einer Damencreme und

einer zweiten Zahnbürste konnten in der Wohnung weder persönliche Effekten noch

persönliche Unterlagen (wie z. B.

Ausweise, Bankauszüge, Postsendungen) vorgefunden werden, die auf die

Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Auch der Vermieterin war die regelmässige

Anwesenheit einer weiteren Person nicht bekannt, zumal eine solche Nutzung

ohnehin nicht gestattet gewesen wäre. Damit bestehen kaum Hinweise auf eine

Mitbenutzung der Personalwohnung durch die Ehefrau. Vielmehr weisen die

Indizien auf eine ausschliessliche Nutzung durch den Beschwerdeführer hin.

Angesichts dieser

Wohnverhältnisse erscheint nicht mehr massgeblich, dass die Eheleute seit dem

31.

Januar 2018 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs eine für

das eheliche Zusammenleben geeignetere Zweizimmerwohnung an der H-Strasse 04

in D bezogen haben wollen. Vielmehr legt dieser erneute Wohnungswechsel

nahe, dass die Eheleute bereits früher in der Lage gewesen wären, eine

geeignetere Wohnung zu beziehen, wären sie denn an einem ehelichen

Zusammenleben tatsächlich interessiert gewesen.

4.1.2

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

So vermögen die Meldeverhältnisse einen Scheineheverdacht nicht auszuräumen.

Eine Scheinehe setzt gerade voraus, dass die Behörden über das eheliche

Zusammenleben getäuscht werden. Die Kooperation des Beschwerdeführers

anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrolle lässt den Scheineheverdacht ebenfalls

nicht entfallen, da ihm ohne Weiteres bewusst sein musste, dass eine

mangelhafte Mitwirkung bei der Kontrolle zu seinen Lasten ausgelegt würde.

Sodann vermag die Unzulässigkeit einer Mitbenutzung der Personalwohnung durch

die Ehefrau allenfalls noch erklären, weshalb der Briefkasten bei der

Wohnungskontrolle nur mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war.

Ebenso könnte die Abwesenheit der Ehefrau bei der Wohnungskontrolle noch mit

deren Betreuungsaufgaben gegenüber ihrer kranken Schwester entschuldigt werden.

Jedoch wären bei einem regelmässigen Zusammenleben der Ehegatten persönliche

Unterlagen und Effekten der Ehefrau in der ehelichen Wohnung auffindbar

gewesen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Ehefrau ihre ganzen Unterlagen,

Kleider etc., angeblich in einem Rollkoffer und per Zug jeweils zu ihrer

Schwester mitnahm. Dies zumal sie sich eigenen Angaben zufolge weiterhin

regelmässig in der Personalwohnung ihres Ehemannes aufhielt und demnach auch

dort auf ihre Effekten und Unterlagen angewiesen gewesen wäre.

Überdies wies der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nur eine eingeschränkte

Mobilität auf, da er wenige Wochen zuvor am Knie operiert wurde. Auch

diesbezüglich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des

Beschwerdeführers es vorzog, ihre (gemäss ihren Angaben) bereits seit vielen

Jahren kranke Schwester wochenlang in I zu betreuen, während ihr soeben erst

operierter und weitgehend bettlägeriger Ehemann ebenfalls auf ihren Beistand

angewiesen gewesen wäre (vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers

gegenüber der Stadtpolizei D vom 29. April 2015, wonach er seit

seiner Knieoperation viel im Bett liege und ihm seine Frau viel helfen würde).

4.2

Auch die

weiteren Angaben der Eheleute etwa zum Kennenlernen und zur Hochzeit etc.

stützen den Verdacht der Scheinehe:

Obwohl die Ehegatten bei ihrer

Befragung durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 teilweise

übereinstimmende Angaben machten, weichen ihre Aussagen in wesentlichen Punkten

voneinander ab: So konnte die Ehefrau den Namen des Lokals nicht nennen, in

welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, obwohl sie dort später oftmals

gemeinsam gegessen haben wollen. Während dieses erste Treffen der Eheleute

gemäss dem Beschwerdeführer in grösserer Runde stattgefunden haben soll,

erwähnt die Ehefrau lediglich eine gemeinsame thailändische Bekannte, die sie

einander vorgestellt habe. Beide Ehegatten konnten sich nicht an die Namen der Trauzeugen

des jeweils anderen erinnern. Auch die Angaben zu den an der Trauungszeremonie

angeblich anwesenden Personen weichen voneinander ab. Fotos von der

Trauungszeremonie konnten von beiden Ehegatten nicht vorgelegt werden. Die

Eheleute haben ausser den Flitterwochen noch nie gemeinsame Ferien verbracht,

jedoch gesondert ihr jeweiliges Heimatland besucht.

4.3

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers entstammt als (ehemalige) Masseuse und aufgrund

ihrer prekären finanziellen Verhältnisse einer typischen Zielgruppe zur

Eingehung von Scheinehen. Überdies hielt sich der Beschwerdeführer nach der

rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und dem Ablauf der ihm angesetzten

Ausreisefrist illegal in der Schweiz auf, weshalb ein Eheschluss mit einer hier

aufenthaltsberechtigten Person die einzige Möglichkeit darstellte, im Land

verbleiben zu können. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren

Anhaltspunkten – auf eine Scheinehe hin.

4.4

Hinzu

kommen die sprachlichen und kulturellen Unterschiede zwischen den Eheleuten:

Während der Beschwerdeführer aus einem stark patriarchalisch und islamisch

geprägtem Land stammt, ist seine etwas über sechs Jahre ältere Ehefrau eine

ursprünglich aus Thailand stammende Buddhistin. Die Ehegatten sprechen

unterschiedliche Sprachen und konnten sich insbesondere zu Beginn ihrer

Beziehung nur in gebrochenem Englisch wechselseitig verständigen.

4.5

Es ist

zwar nicht auszuschliessen, dass die Eheleute einen freundschaftlichen Umgang

miteinander pflegen. Ein eheliches Zusammenleben erscheint jedoch aufgrund der

vorliegenden Indizien, insbesondere der Wohnverhältnisse und der Umstände des

Kennenlernens, unwahrscheinlich. Sollten die Ehegatten nicht bereits von Anfang

an eine Scheinehe eingegangen sein, wäre das eheliche Zusammenleben aufgrund

der Indizienlage spätestens am 1. Oktober 2011, mit dem Einzug des

Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig ungeeignete

Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden. Aufgrund der zahlreichen

und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangene bzw. aufrechterhaltene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer

echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen

gewesen. Ebenso wäre eine mindestens über die ersten drei Ehejahre gelebten

Ehegemeinschaft oder ein amor superveniens durch ihn nachzuweisen gewesen.

4.6

Die vom

Beschwerdeführer zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft eingereichten

Bestätigungsschreiben von J, K, L, M und N sind hierfür wenig geeignet, da sie

aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers stammen. Zudem würden auch

die in den Schreiben bestätigten Umstände, wonach die Eheleute eine

Hochzeitsfeier durchgeführt, freundschaftliche Kontakte zueinander gepflegt

oder gar in der Anfangsphase ihrer Ehe ein Paar gebildet haben, den Verdacht

einer nur zur Aufenthaltssicherung über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG aufrechterhaltenen Ehe nicht widerlegen. So fällt auf, dass L

sich in seinem Bestätigungsschreiben vom 13. April 2016 lediglich auf zwei

weit zurückliegende Einladungen im Jahr 2009 und 2011 bezog. Die übrigen

Bestätigungsschreiben beziehen sich allein auf die Hochzeit oder enthalten

keine Datumsangaben.

4.7

Aufgrund

dieser Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere Beweiserhebungen

verzichtet werden. Die Ehegatten sind bereits polizeilich einvernommen worden

und eine Wohnungskontrolle wurde durchgeführt. Es ist nicht zu erwarten, dass

weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse bringen.

4.8

Damit ist

aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner schweizerisch-thailändischen Ehefrau auszugehen.

Sofern die Ehegatten überhaupt jemals in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt

hatten, wäre das eheliche Zusammenleben spätestens am 1. Oktober 2011, mit

dem Einzug des Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig

ungeeignete Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden, mithin über

ein Jahr vor Erreichen der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG. Somit besteht unabhängig von der Integration des Beschwerdeführers weder

ein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch noch ein Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Vielmehr erscheint die Berufung auf die nur zur

Aufenthaltssicherung aufrechterhaltene und lediglich formell fortbestehende Ehe

rechtsmissbräuchlich.

4.9

Eine

Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96

Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen

verhältnismässig: So ist die jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers

stark zu relativieren, verfügte er doch während eines Grossteils seines

hiesigen Aufenthalts höchstens über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund

der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Zudem ist aufgrund der vorstehenden

Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein hiesiges

Aufenthaltsrecht durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nie oder

zumindest nicht mehr bestehende Ehegemeinschaften erschlichen hat. Ein derart

prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige Integration

voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines

Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II

1.

E. 4.3).

Aus den dargelegten Gründen sind auch keine nach Art. 8

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen zu in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die derzeitige Scheinehe

des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben.

Ein (bedingter) Bewilligungsanspruch gestützt auf das in denselben Bestimmungen

geschützte Recht auf Privatleben entfällt, da besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung

weder substanziiert geltend gemacht werden, noch aufgrund des bisherigen

prekären bzw. rechtsmissbräuchlich erschlichenen Aufenthalts zu erwarten sind.

Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eheleute auch

Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft (vgl. Art. 8

Abs. 2 EMKR; zum bedingten Bewilligungsanspruch ab einem rechtmässigen

Aufenthalt von zehn Jahren gestützt auf das Recht auf Privatleben vgl. BGr, 8. Mai

2018,2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli

2018,2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018,2C_441/2018, E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der

Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in

sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.

4.10

Aufgrund der

dargelegten Umstände ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Trotz der in ganz

Afghanistan angespannten Sicherheitslage ist ein Wegweisungsvollzug dorthin

grundsätzlich zulässig, sofern besonders begünstigende Umstände vorliegen,

insbesondere ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat besteht (vgl. BVGr, 31. Oktober

2018, D-7129/2016, E. 7; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 5.4.3).

Hiervon kann wiederum ausgegangen werden, wenn die Heimat vor dem

Wegweisungsvollzug regelmässig besucht wurde und Gegenteiliges trotz

rechtskundiger Vertretung nicht substanziiert behauptet wird (vgl. VGr, 27. Juli

2017, VB.2017.00395, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen

Angaben zufolge "jedes Jahr sicherlich für zwei Wochen" besucht, ist

davon auszugehen, dass er dort weiterhin über ein tragfähiges soziales Netz

verfügt und eine dauerhafte Rückkehr zumutbar ist. Dies zumal Gegenteiliges

auch nicht behauptet wird und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine

Heimat auch anlässlich der Abweisung seines Asylantrags – bei vergleichbar

prekären Sicherheitslage in Afghanistan – als zumutbar erachtet wurde (vgl.

BVGr, 19. August 2008, D-5724/2006). Zudem hat der Beschwerdeführer vor

seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Pakistan gelebt und ist auch

später immer wieder dorthin zurückgekehrt, weshalb er sich allenfalls auch dort

eine neue Existenz aufbauen könnte.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen

vollumfänglich abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen

und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an