VB.2018.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00550
27. März 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00550
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bauausschuss C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung
und Wiederherstellungsbefehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG betreibt auf dem bis ins Jahr
2015 in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 03
in C eine Pferdezucht, welche grundsätzlich der Landwirtschaft zuzuordnen ist.
Seit 1995 wurde der Betrieb kontinuierlich erweitert und war Gegenstand
mehrerer Bewilligungsverfahren. Nachdem die A AG im Jahr 2009 ein
Baugesuch für eine erneute bauliche Erweiterung des Betriebs, insbesondere mit
einer Reithalle, eingereicht hatte, wurde dieses Vorhaben von der Baudirektion
mit folgender Begründung als zonenwidrig beurteilt: Eine landwirtschaftliche
Pferdezucht umfasse zwar auch die Grundausbildung der Jungpferde, gemäss der
Praxis benötige es hierzu jedoch keiner Halle. Über die Grundausbildung hinausgehende
Spezialausbildungen würden gemäss dem Bundesgerichtsgerichtsurteil 1A.84/2006
vom 26. Januar 2007 nicht der Pferdezucht, sondern dem Pferdesport
zugerechnet. Da der Pferdesport in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform
sei, bedürfe es einer in einem planerischen Verfahren festgelegten speziellen
Zone bzw. eines privaten Gestaltungsplans, um die Reithalle bewilligen zu
können. Daraufhin wurde von der A AG eine planerische Umsetzung des
Projekts in Angriff genommen.
B. Die Gemeindeversammlung C setzte mit Beschluss
vom 17. Juni 2015 den privaten Gestaltungsplan "Pferdezuchtanlage E"
der A AG und die dazugehörige Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung
fest. Das Grundstücks Kat.-Nr. 01 wurde neu der Erholungszone zugewiesen.
Am 6. Oktober 2015 erfolgte die Genehmigung der Baudirektion. Der
Gestaltungsplan sieht am südwestlichen Rand des Gestaltungsplanperimeters den
Neubau einer Ausbildungsreithalle sowie eines neuen Stallgebäudes vor. Die
plangemässe Erschliessung erfolgt nordwestseitig über die D-Strasse. Für den
Bau der Ausbildungshalle erteilte die kommunale Baubehörde jedoch am 26. April
2016 ohne Kenntnis der Baudirektion die Bewilligung für eine ausserhalb des
Gestaltungsplanperimeters in der Landwirtschaftszone gelegene Baustellenzufahrt
mit Kiesplanum. Die Baustellenzufahrt führt über das Grundstück Kat.-Nr. 02
und erschliesst das Plangebiet zusätzlich rückwärtig von Südwesten her.
C. Am 18. Dezember 2017 verweigerte der
Bauausschuss C der A AG die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
die Umnutzung der Baustellenzufahrt als ständige (zusätzliche) Hofzufahrt und
ordnete den Rückbau bis Mitte Juni 2018 an. Gleichzeitig wurde die
nachträgliche raumplanungsrechtliche Verweigerung der Baudirektion vom 16. November
2017 für das Vorhaben eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG am 9. Februar 2018
Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 4. Juli 2018 ab,
auferlegte der A AG unter Verweigerung einer Entschädigung die
Verfahrenskosten und ordnete den Rückbau der Zufahrt innert dreier Monate ab
Rechtskraft ihres Entscheids an.
III.
Mit Beschwerde vom 5. September 2018 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht, unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 4. Juli 2018, des Beschlusses des Bauausschusses C vom 18. Dezember
2017.
sowie der Verfügung der Baudirektion vom 16. November 2017, es sei
die nachträgliche Baubewilligung für die "Baustellenzufahrt" zu
erteilen und auf eine Wiederherstellung zu verzichten; eventualiter sei die
Sache an die "Erstinstanzen" zur weiteren Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen. Sodann verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins, die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie eine Parteientschädigung.
Die Baudirektion beantragte am 12. Oktober 2018 die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amtes für
Raumentwicklung vom 11. Oktober 2018. Der Bauausschuss C reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Das Baurekursgericht beantragte am 24. Oktober 2018
die Abweisung der Beschwerde. Die A AG replizierte am 3. Dezember
2018.
und hielt an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Da sich
die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie entscheidwesentlich sind, genügend
aus den Akten ergeben, wird auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet.
Die Beantwortung der vorliegend im Vordergrund stehenden rechtlichen Fragen bedürfen
keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen. Aus den gleichen Gründen durfte auch
das Baurekursgericht auf einen Augenschein verzichten.
1.3
Die
vorliegend strittige Anlage könnte nur mittels einer Nutzungsplanänderung
legalisiert werden. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die verweigerte
baurechtliche Bewilligung vermag den Nutzungsplan nicht zu ändern. Da eine
Legalisierung der Anlage mittels Rechts- bzw. Nutzungsplanänderung nicht
absehbar ist, besteht kein Anlass für eine Sistierung des vorliegenden
baurechtlichen Verfahrens (vgl. VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00444, E. 4.3).
2.
2.1
Nach § 83 des Planungs- und Baugesetz vom 7. September
1975.
(PBG) werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte
Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung
von Bauten bindend festgelegt. Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet je
nach Urheberschaft öffentliche und private Gestaltungspläne. Letztere werden
von den Grundeigentümern erlassen und erlangen mit der behördlichen Zustimmung
öffentlich-rechtliche Wirkung (§ 84, 85 und 86 PBG). Gemäss Art. 21 Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sind die Festlegungen von
Nutzungsplänen, und somit auch von Gestaltungsplänen, für jedermann verbindlich
(vgl. BGE 111 Ib 9 E. 3 = Pra 1985 Nr. 24; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 118).
Der Eigentümer eines Grundstücks im Perimeter eines Gestaltungsplans
ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans – wie beispielsweise die
Erschliessung – gebunden. Bei der Realisierung von Bauvorhaben
bleibt dem Grundeigentümer nunmehr lediglich die Möglichkeit nach dem
zwingendes öffentliches Recht darstellenden Gestaltungsplan zu bauen (BEZ 1985 Nr. 10).
Die zuständigen Behörden haben (nur) zu prüfen, ob das Bauprojekt mit dem
Gestaltungsplan und seinen Vorschriften übereinstimmt (VGr, 25. Oktober
2012, VB.2012.00429, E. 3.3). Eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans
im Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 131 II 103, E. 2.4.1).
2.2
Der
private Gestaltungsplan "Pferdezuchtanlage E" vom 17. Juni 2015
wurde am 6. Oktober 2015 von der Baudirektion des Kantons Zürich
genehmigt. Er bezweckt den Betrieb einer Pferdezuchtanlage mit
Spezialausbildung (Pferdesport) (vgl. Ziff. 1 der Bestimmungen zum
privaten Gestaltungsplan "Pferdezuchtanlage E" [BGP]). Es handelt
sich dabei um eine private Planung mit öffentlich-rechtlicher
Wirkung, die das erfasste Gebiet aus der Grundordnung der allgemeinen
Bau- und Zonenordnung ausklammert und zur Erreichung des anvisierten
Planungsziels (Kombination von Pferdesport und Pferdezucht) einer besonderen
Ordnung unterworfen hat. Mit der rechtskräftigen Festsetzung hat der
Gestaltungsplan "Pferdezuchtanlage E" allgemeine Verbindlichkeit
erlangt. Die Vorschriften über die Landwirtschaftszone finden deshalb entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin im Gestaltungsplanbereich keine Anwendung
(mehr), solange der private Gestaltungsplan in Kraft und das Gebiet der
Erholungszone zugeteilt ist. Die Tatsache, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerin eine genügende Futtergrundlage hat und damit grundsätzlich
die Voraussetzungen für einen Landwirtschaftsbetrieb erfüllen würde, ist nicht
massgeblich. Da die vormalige Ordnung durch den Gestaltungsplan ersetzt wurde,
ist die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf die abgelöste
landwirtschaftliche Ordnung nicht mehr möglich. Es ist deshalb nicht zu prüfen,
ob die verlangte Zufahrt für einen in der Landwirtschaftszone gelegenen
landwirtschaftlichen Zuchtbetrieb zulässig wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob
die beantragte Zufahrt die Vorgaben des Gestaltungsplans einhält.
2.3
Ziff. 4
Abs. 1 BGP hält fest, dass "die Zu- und Wegfahrt an der im Plan
schematisch bezeichneten Stelle direkt ab der D-Strasse zu erfolgen
[habe]". Dem erläuternden Bericht zum Gestaltungsplan
"Pferdezuchtanlage E" ist auf Seite 13 unter dem Titel
"Erschliessung und Parkierung" zu entnehmen, dass "das Gestaltungsplangebiet
über die D-Strasse erschlossen [wird]. Der gesamte Verkehr wird direkt von der
Strasse ins Areal geleitet." Ebenso geht aus dem erläuternden Bericht
hervor, dass der Betrieb auf den Flurweg nicht angewiesen ist (S. 30). Im
Situationsplan ist (allein) die Zu-/Wegfahrt via D-Strasse eingezeichnet. Die
verlangte Umnutzung der Baustellenzufahrt in eine rückwärtige Hofzufahrt lässt
sich damit nicht gestützt auf den Gestaltungsplan bewilligen. Die strittige
Zufahrt ist im Gestaltungsplan nicht vorgesehen und liegt auch nicht innerhalb
des Gestaltungsplanperimeters. Eine im Nichtbaugebiet liegende
Erschliessungsstrasse widerspricht dem Zweck der Nutzungszone, wenn sie der
Erschliessung von Parzellen in der Bauzone oder hier der Erholungszone dient
(BGr, 19. Juli 2006,1A.49/2006, E. 3.2). Eine ordentliche
nachträgliche Bewilligung gestützt auf Art. 22 RPG wurde deshalb zu Recht
verweigert.
2.4
Im Übrigen
hielt die Beschwerdegegnerin richtig fest, dass der Gestaltungsplan und die
Erschliessung des Gebiets unter Einbezug des Landwirtschaftsbetriebs festgelegt
worden seien bzw. dass die Beschwerdeführerin die behauptete Notwendigkeit
einer rückwärtigen Erschliessung im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans
hätte einbringen müssen, zumal die Planungshoheit bei der Beschwerdeführerin
lag. Eine "Korrektur" des Gestaltungsplans mittels einer
(nachträglichen) Baubewilligung kommt zum Vorneherein nicht in Betracht, da ein
Gestaltungsplan in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abgeändert werden
kann (VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00429, E. 3.4 f.).
2.5
Zu prüfen
bleibt eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 24 RPG. Danach
können Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt werden,
wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die
Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen,
wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten
Gründen, insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer
Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 136 II 214, E. 2.1;
BGE 129 II 63, E. 3.1). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit:
Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt;
es müssen jedoch besonders wichtige und objektive
Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten
innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1;
Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Zürich etc. 2017, Art. 24
N. 5). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen
nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245, E. 7.6.1).
Stets beurteilt sich aber die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und
Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des
Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt
(BGr, 19. Juli 2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124
II 252, E. 4a, BGE 114 Ib 317, E. 4a, c).
Vorliegend fehlt es sowohl an
der positiven als auch an der negativen Standortgebundenheit: Da das Grundstück
Kat.-Nr. 01 direkt an der D-Strasse liegt und die gestaltungsplanmässige
Erschliessung auch über diese geplant und erstellt wurde, ist es der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, diese bestehende und bewilligte
zonenkonforme Hofzufahrt zu nutzen. Eine über Annehmlichkeiten hinausgehende
nachträgliche Notwendigkeit für eine nicht geplante zusätzliche rückwärtige
Erschliessung des Betriebs über die Landwirtschaftszone ist nicht ersichtlich
bzw. wäre auf eine nicht gestaltungsplangemässe Bautätigkeit oder Nutzung von
erstellten Bauten und Anlagen zurückzuführen. Letzteres kann nicht Grundlage
für eine Ausnahmebewilligung bilden. Überdies stellt die Erschliessung des in
der Erholungszone liegenden Pferdebetriebs über die Landwirtschaftszone eine
erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom
Nichtbaugebiet dar (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; Art. 3 Abs. 2 RPG), der zufolge des Bundesgerichts eines der
wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts darstellt (BGE 141 II 245 E. 2.1).
Strassen, welche die Funktion haben, Land in einer (beschränkten) Bauzone zu
erschliessen, sollen grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht
Land in der Landwirtschaftszone beanspruchen (BGr, 19. Juli 2006,
1A.49/2006, E. 3.2). Es spricht damit auch ein grosses öffentliches
Interesse gegen die Erschliessung der Anlage über die Landwirtschaftszone,
welches das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer zweiten Zufahrt
überwiegt. Das Versagen einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG
erweist sich demnach als rechtmässig.
2.6
Die Voraussetzungen
für den Vertrauensschutz sind, wie das Baurekursgericht zutreffend erwogen hat,
offensichtlich nicht erfüllt. Selbst wenn vormals an der Stelle der
Baustellenzufahrt ein das Grundstück erschliessender Flurweg bereits bestanden
haben sollte und dieser als Zufahrt genutzt worden wäre, lässt sich hieraus
keine Zusicherung für diese im Gestaltungsplan nicht vorgesehene Zufahrt zum
Pferdesport und -zuchtbetrieb erblicken. Im Gegenteil: Mit der Festsetzung und
Genehmigung des Gestaltungsplans, welcher diese Hofzufahrt nicht vorsieht,
musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass der ausserhalb des
Gestaltungsplans in der Landwirtschaftszone gelegene Flurweg nicht (mehr) als
Zufahrt für den umgezonten Hof genutzt, geschweige denn zu einer
Erschliessungsstrasse ausgebaut werden darf.
Nach dem Gesagten erweist sich
die Umnutzung der Baustellenzufahrt als ständige Hofzufahrt als materiell
baurechtswidrig.
2.7
Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde gemäss § 341
PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Im Fall einer nicht den
Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute oder Anlage kann
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung
vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen
Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die
von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre
Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132
II 21, E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen). Auf die
Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Allerdings hat er in Kauf zu nehmen, dass dieser Umstand in der
Interessenabwägung zu seinen Ungunsten berücksichtigt wird (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00712, E. 5.3 mit Hinweisen).
Die Erschliessung des Pferdebetriebs über die ehemalige
Baustellenzufahrt stellt – wie bereits erwähnt – eine erhebliche Verletzung des
Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Das öffentliche
Interesse an der Wiederherstellung des zonenkonformen Zustands ist deshalb als
gross einzustufen (BGE 132 II 21, E. 6.4). Dem öffentlichen Interesse am
Rückbau und der Rekultivierung stehen im Wesentlichen finanzielle Interessen
gegenüber, welche bei einem mit Kiesplanum befestigten Zufahrtsweg nicht
erheblich ins Gewicht fallen. Ausserdem wurde die betreffende Befestigung nur
als Baustellenzufahrt mit der Bedingung der Wiederherstellung nach Abschluss
der Bauarbeiten bewilligt. Der nur auf einer Teilstrecke vorbestehende
unbefestigte Flurweg wurde im Gestaltungsplan nicht als Erschliessungsstrasse
vorgesehen, sondern darauf ausdrücklich verzichtet. Von der Gutgläubigkeit der
Beschwerdeführerin kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die öffentlichen
Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegen
damit. Die Wiederherstellung wurde zu Recht angeordnet.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …