VB.2018.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00551
23. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00551
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute B und C (je geboren 1975) und ihre drei Töchter D (geboren 2005), E
(geboren 2007) und F (geboren 2010) werden seit 1. Mai 2016 mit
wirtschaftlicher Hilfe von der Sozialbehörde A unterstützt. C arbeitet seit
Februar 2017 im Rahmen eines Integrationsprojekts mit einem 60%-Pensum von
Montag bis Mittwoch jeweils im Office der Cafeteria des Stadtspitals G. Am
Abend führt sie sodann jeweils zwei Stunden Putzarbeit für die Firma H aus. B
arbeitet seit März 2017 zu 50 % im gemeindeinternen Arbeitsprogramm.
B. Das
Sozialamt A bewilligte der Familie B/C am 11. Mai 2017 vier Wochen Ferien
im Heimatland ab 24. Juli bis 18. August 2017. Reiseantritt war
Freitag, 21. Juli 2017 um 13.00 Uhr. Am Tag zuvor, Donnerstag, 20. Juli
2017, erhielt C vom Leiter des Integrationsprojekts einen Anruf, dass sie am
Freitagmorgen (21. Juli 2017) einen Probetag bei der Firma I absolvieren
könne, Beginn um 5.00 Uhr morgens. Hintergrund des Anrufs war eine Anfrage
der Firma I an den Leiter des Integrationsprojekts um Vermittlung einer guten
Arbeitskraft. C sagte den vorgeschlagenen Schnuppereinsatz unter Hinweis auf
die bevorstehende Ferienreise gegenüber dem Leiter des Integrationsprojekts ab.
Die Sozialbehörde informierte sie darüber nicht. Nach der Rückkehr aus den
Ferien meldete sie sich sodann für den ersten Arbeitstag von der Arbeit ab, weil
der Car erst um Mitternacht mit Verspätung in J angekommen und sie noch müde
von den Ferien sei. Ihr Chef hätte sie anrufen und ihr mitteilen sollen, wann
sie zur Arbeit zu erscheinen habe.
C. Nach
der Anhörung vom 7. September 2017 kam die Sozialbehörde A zum Schluss,
dass C ihre Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und kurzfristig verfügbar
zu sein, verletzt habe. In der Folge kürzte die Behörde mit Beschluss vom 26. September
2017 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B (Fr. 2'386.-) ab 1. November
2017 für drei Monate bis Ende Januar 2018 um 30 %, entsprechend Fr. 715.80
monatlich (zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie
vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Kap. B.2.2 in Verbindung mit § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 erhob C im eigenen
Namen beim Bezirksrat K Rekurs und machte sinngemäss geltend, von einer Kürzung
des Grundbetrages sei abzusehen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ging
der Bezirksrat K davon aus, dass sich der angefochtene Entscheid an B richte
und das Rechtsmittel nicht in dessen Namen erhoben worden sei. Er setzte C eine
Frist von 10 Tagen an, um eine schriftliche Vollmacht [von B] nachzureichen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In der Folge reichte C die
verlangte Vollmacht nach, worauf der Bezirksrat K das Rekursverfahren einzig
mit B als Rekurrenten [wohl versehentlich als "Rekurrentin"
bezeichnet], vertreten durch C, anlegte. Mit Beschluss vom 13. August 2018
hiess der Bezirksrat K den Rekurs teilweise gut und kürzte den Lebensunterhalt
"der Rekurrentin" während drei Monaten ab dem 1. November 2017
um 15 %.
III.
Dagegen richtet sich die von der Abteilung Soziales der Gemeinde A
am 28. August 2018 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats
K vom 13. August 2018, wonach der angefochtene Entscheid ersatzlos
aufzuheben und ihr Beschluss vom 26. September 2017 vollumfänglich zu
bestätigen sei. Der Bezirksrat K verzichtete auf Vernehmlassung; der
Beschwerdegegner äusserte sich nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
In einer
sozialhilferechtlichen Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst,
die im selben Haushalt zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung
stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, wie etwa
die Ehegatten und die mit ihnen zusammenlebenden Kinder. Sie bilden in der
Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01 Ziff. 1
und 2; Kap. 18.1.011, 1. Januar 2019; Art. 32 Abs. 3 des
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Im
Rahmen einer Unterstützungseinheit ist eine separate, verschuldensabhängige
Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Mitglieder und der damit verbundenen
Rechtsfolgen nicht möglich. So betreffen sozialhilferechtliche Kürzungen nach § 24
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ebenso wie Rückforderungen
gemäss §§ 26 ff. SHG stets die gesamte Unterstützungseinheit –
unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit
gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (VGr,
21.
September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2). Folgerichtig
bemass die Beschwerdeführerin die ausgesprochene Kürzung des Grundbedarfs auf
denjenigen für die (gesamte) Unterstützungseinheit, auch wenn der Vorwurf der
Nichteinhaltung der Auflagen allein die Ehefrau des Beschwerdegegners betraf
(vorn I.C.). Fraglich ist vor diesem Hintergrund indes, ob die Vorinstanz nach
Eingang der Eingabe vom 7. Oktober 2017 zu Recht davon ausging, dass
allein der Beschwerdegegner – als Adressat des Beschlusses vom 26. September
2017.
– zum Rekurs legitimiert sei, und nicht auch die Ehefrau des Beschwerdegegners,
die den Rekurs in eigenem Namen erhoben hatte. Dies kann jedoch offenbleiben,
nachdem die Ehefrau des Beschwerdegegners mit der Einreichung der Vollmacht
nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz – mindestens sinngemäss –
bestätigte, "lediglich" als Vertreterin und nicht als Partei am
Rekursverfahren teilnehmen zu wollen (vorn II.). Auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht ist daher die Ehefrau des Beschwerdegegners als dessen
Vertreterin zu betrachten.
1.3
Der
Streitwert liegt vorliegend weit unter dem für die Kammerzuständigkeit
erforderlichen Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.4
Im Bereich
der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die
ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es ist anzunehmen, dass
es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation
begründet (VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00815, E. 1.2.1; VGr, 2. Juli
2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,
6.
, 6.4 ff.).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu
ihrer Legitimation. Sie beanstandet jedoch vorweg, dass die Vorinstanz der
Ansicht zuneige, eine Kürzung von 30 % komme erst nach bereits ergangener
(Erst-)Kürzung und nur bei grobem und wiederholtem Fehlverhalten infrage.
Gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch sei aber nur grobes oder wiederholtes
Fehlverhalten massgebend (Sozialhilfe-Behörden-handbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 3,
26.
September 2017). Damit spricht sie eine Frage von präjudizieller
Bedeutung an. Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass es in ihrer
Kompetenz liege, eine Familie aufzurütteln und ihr aufzuzeigen, dass deren
Verhalten "unter jeder Kritik" stehe. Mindestens sinngemäss stützt
sich die Beschwerdeführerin auch damit auf eine präjudizielle Wirkung ihres
Entscheids, indem sie offenkundig davon ausgeht, das Verhalten der Ehefrau des
Beschwerdegegners sei mit der reduzierten Kürzung völlig ungenügend
sanktioniert worden, und solches dürfe nicht Schule machen. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23
lit. d SHV). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, sofern er
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 4 SHG; § 24 SHV). Bevor eine
Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das
Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war,
welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung
führen könnte sowie ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten
vorbringen kann (Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).
2.2
Als
Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 % bis 30 % gekürzt werden.
Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist
nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Kürzungen von
20.
% und mehr sind sodann in jedem Fall auf sechs Monate zu befristen und
dann zu überprüfen. Zudem sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen
einer Unterstützungseinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu
berücksichtigen (Kap. A.8.2/A.8–4 der SKOS-Richtlinien in Verbindung mit § 17
Abs. 2 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 2.1,
3).
3.
3.1
Im
Beschluss vom 31. August 2018 billigte der Bezirksrat zwar das
beschriebene Verhalten von C nicht und erkannte darin einen Verstoss gegen die
ihr auferlegte Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu
sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen. Die
Auflage sei ohne Weiteres zumutbar, verhältnismässig und überdies geeignet,
ihre Lage als Hilfeempfängerin zu verbessern. Hingegen erachtete der Bezirksrat
die Kürzung um 30 % als zu weitgehend und unverhältnismässig, könne eine
solche doch nur bei schwerwiegendem oder [recte] wiederholtem Fehlverhalten
angeordnet werden, wobei ein solches eine zeitliche Nähe der zu
sanktionierenden Sachverhalte voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei.
Vielmehr arbeite die Vertreterin des Rekurrenten in der Cafeteria im Spital G
zuverlässig, pünktlich und genau und verhalte sich anstandslos. Sie habe durch
die bewilligten Ferien relevante Gründe gehabt, weshalb sie den
Schnuppereinsatz nicht habe wahrnehmen können. Darum rechtfertige sich eine
Kürzung des Grundbetrags um bloss 15 % für drei Monate (Fr. 358.-
monatlich).
3.2
Dem hält
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, C hätte einen Probetag bei der
Firma I besuchen können. Dieser Probetag habe in Zusammenhang mit der Frage
einer Anstellung gestanden. Wäre er erfolgreich verlaufen, hätte sie eine gut
bezahlte 100%-Stelle erhalten, und man hätte sie von der Sozialhilfe ablösen
können. Sie habe es aber vorgezogen, in die Ferien zu fahren und nicht bei der
Arbeit zu erscheinen, ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin. Die bewusste
Aufrechterhaltung der Notlage stelle aber die höchste nur mögliche
Pflichtverletzung der Sozialhilfe dar, welche die höchstmögliche Kürzung des
Grundbetrags nach sich ziehen müsste. Die Beschwerdeführerin habe allerdings
Milde gelten lassen und die Kürzung von 30 % des Grundbedarfs nur für drei
Monate ausgesprochen. Es seien somit keine Gründe dafür ersichtlich, lediglich
eine Kürzung von 15 % zu verfügen. Die Beschwerdeführerin habe die Familie
des Beschwerdegegners aufrütteln und ihr klar aufzeigen wollen, dass das
gezeigte Verhalten nicht toleriert werden könne. Schliesslich sei mit der
Kürzung von 30 % keine wirkliche Notlage herbeigeführt worden, habe die
unterstützte Familie doch das Geld für mehrwöchentliche Ferienaufenthalte
aufbringen können.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin der Frage, ob eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % nur
bei grobem oder wiederholtem Fehlverhalten angeordnet werden dürfe,
präjudizielle Bedeutung zumisst (vorn E. 1.4), kommt diese Unterscheidung
vorliegend gar nicht zum Tragen. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid weder
auf ein grobes noch auf ein wiederholtes Fehlverhalten der Ehefrau des
Beschwerdegegners (vorn E. 3.1). Ein wiederholtes Fehlverhalten warf die
Beschwerdeführerin dieser auch gar nicht vor und macht sie auch jetzt mit
Beschwerde nicht geltend (vorn E. 3.2). Ausserdem scheint es sich bei der
Erwähnung von "grobem und wiederholtem Fehlverhalten" um einen
Verschrieb zu handeln, nachdem die Vorinstanz zu Beginn von E. 4.3 ihres
Entscheids die Kürzungsvoraussetzungen korrekt (mit "oder") zitiert.
Keinesfalls könnte daraus abgeleitet werden, sie habe die Voraussetzungen als
kumulativer Art verstanden. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob der
Ehefrau des Beschwerdegegners ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, wovon
die Beschwerdeführerin offensichtlich ausgeht (vorn E. 3.2).
4.2
Im
Beschluss der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2017, worin die Weiterführung
der wirtschaftlichen Hilfe für die Familie B/C festgelegt wurde, ist auch die
Auflage enthalten, dass die Eheleute B/C jede zumutbare Arbeit anzunehmen
hätten und sie als Stellensuchende gut erreichbar sein müssten, um einen
kurzfristigen Bewerbungstermin oder (umgehenden) Stellenantritt wahrnehmen zu
können. Ferner müssten Ferien der Sozialberatung mindestens zwei Monate vor dem
beabsichtigten Reiseantritt gemeldet und deren Finanzierung offengelegt werden
(Dispositiv-Ziffer 13). Anschliessend werden Voraussetzungen und Ausmass
möglicher Kürzungen bei Nichtbeachten von Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
aufgeführt.
4.3
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die erwähnte Weisung, jede zumutbare Arbeit
anzunehmen und kurzfristig verfügbar zu sein, zulässig, zumutbar und geeignet,
die Situation des Beschwerdegegners und seiner Frau zu verbessern. Das wird von
keiner der Parteien beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wurden die
Kürzungsandrohungen für den Fall der Missachtung von Auflagen und Anordnungen
korrekt verfügt (vgl. dazu vorn E. 2.1).
4.4
Der
Familie des Beschwerdegegners wurden am 11. Mai 2017 die rechtzeitig zwei
Monate im Voraus (vorn E. 4.1) beantragten vier Wochen Sommerferien im
Heimatland (vom 24. Juli bis 18. August 2017) von der Sozialbehörde
bewilligt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nachdem die Familie des
Beschwerdegegners das Geld für mehrwöchige Ferien habe aufbringen können, liege
mit der Kürzung des Grundbedarfs um 30 % keine Notlage vor. Es liegen
indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Familie des Beschwerdegegners
über zusätzliche Mittel verfügte, um eine Kürzung des Grundbedarfs von 30 %
aufzufangen. Ein entsprechender Verdacht wäre zudem im Rahmen des Antrags um
Bewilligung der Ferien und deren Finanzierung zu prüfen gewesen. Entsprechend
ist davon auszugehen, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % sehr
einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des
Beschwerdegegners mit drei unmündigen Kindern (vorn I.A.) gehabt hätte, wie
sich aus der Rekursschrift ergibt.
4.5
Den Akten
lässt sich nicht entnehmen, wo die Ehefrau des Beschwerdegegners am 21. Juli
2017.
den Probetag bei der Firma I hätte absolvieren müssen – vermutlich am
Standort in L –, um was für eine Stelle es sich gehandelt hätte und zu welchem
Pensum (vgl. die entsprechenden Fragen der Fachperson Arbeitsvermittlung). Wenn
die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Ehefrau des Beschwerdegegners hätte
nur (noch) diesen Probetag absolvieren müssen, um danach eine Stelle bei der
Firma I anzutreten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden, geht auch Solches
in dieser Bestimmtheit nicht aus den Akten hervor. Von einer bewussten
Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann
somit keine Rede sein.
4.6
Dies umso
weniger, als – worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht – der Probetag
bereits morgens um 5.00 Uhr begonnen hätte und es keine Verbindungen des
öffentlichen Verkehrs zwischen A und L gibt, die eine Ankunft bei der Firma I um
5.00
Uhr ermöglicht hätten. Es wäre immerhin denkbar gewesen, dass die
Beschwerdeführerin der Ehefrau des Beschwerdegegners nach entsprechender
Information ein Taxi finanziert hätte, damit sie den Probetag bei der Firma I hätte
wahrnehmen können. Auch dann hätte sie aber den Probetag wohl kaum vollständig
absolvieren können, da der Bus in die längst bewilligten Ferien bereits um
13.00
Uhr abfuhr. Ob dies gereicht hätte, um den Zuschlag für die Stelle
zu erhalten, ist fraglich (dazu vorn E. 4.4).
4.7
Wie die
Beschwerdeführerin selber erklärt, wurde im Gespräch mit dem Leiter des
Integrationsprojekts entschieden, dass es der Ehefrau des Beschwerdegegners –
die am Abend des 20. Juli 2017 für die Firma H noch putzen und danach die
Vorbereitungen für die Abreise der Familie am nächsten Tag um 13.00 Uhr
treffen musste – nicht möglich sei, den Schnuppereinsatz zu absolvieren. Die
Absage erfolgte demnach nicht eigenmächtig durch die Ehefrau des
Beschwerdegegners, sondern in Absprache mit dem Leiter des Integrationsprojekts.
Richtig ist hingegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners die
Beschwerdeführerin nicht über die Absage an die Firma I informierte, was ihre
Pflicht gewesen wäre. Es erscheint jedoch wiederum nicht sachgerecht, deswegen
zu vermuten, die Ehefrau habe gar nicht wirklich Arbeit gesucht.
4.8
Unter
diesen Umständen muss bei objektiver Betrachtung von einer allzu kurzfristig
angesetzten Möglichkeit für einen Probetag ausgegangen werden, den die Ehefrau
des Beschwerdegegners nur mit ausserordentlichem Aufwand und selbst dann kaum
vollständig hätte wahrnehmen können. Dies spricht gegen ein grobes
Fehlverhalten, das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für eine Kürzung
im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (vorn E. 2.2).
Zutreffend ist dagegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners von sich aus die
Beschwerdeführerin über ihre Absage für die Stelle bei der Firma I hätte
informieren müssen. Ausserdem kann es nicht angehen, dass sie es nach der
späten Rückkehr aus den Ferien dem Leiter des Integrationsprojekts überlässt,
sie zur Arbeit aufzubieten und gestützt darauf nicht zur Arbeit erscheint (vorn
II.B.).
4.9
Diese
Umstände wurden von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid gebührend
berücksichtigt, weshalb die von ihr vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs für
die Familie von 15 % während drei Monaten der dargelegten Situation
durchaus gerecht wird. Eine Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung im
Sinn einer Rechtsverletzung, die vor Verwaltungsgericht gerügt werden könnte
(vgl. dazu § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG), liegt darin jedenfalls nicht.
4.10
Entsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu
auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …