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Entscheid

VB.2018.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00551

23. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20839)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute B und C (je geboren 1975) und ihre drei Töchter D (geboren 2005), E

(geboren 2007) und F (geboren 2010) werden seit 1. Mai 2016 mit

wirtschaftlicher Hilfe von der Sozialbehörde A unterstützt. C arbeitet seit

Februar 2017 im Rahmen eines Integrationsprojekts mit einem 60%-Pensum von

Montag bis Mittwoch jeweils im Office der Cafeteria des Stadtspitals G. Am

Abend führt sie sodann jeweils zwei Stunden Putzarbeit für die Firma H aus. B

arbeitet seit März 2017 zu 50 % im gemeindeinternen Arbeitsprogramm.

B. Das

Sozialamt A bewilligte der Familie B/C am 11. Mai 2017 vier Wochen Ferien

im Heimatland ab 24. Juli bis 18. August 2017. Reiseantritt war

Freitag, 21. Juli 2017 um 13.00 Uhr. Am Tag zuvor, Donnerstag, 20. Juli

2017, erhielt C vom Leiter des Integrationsprojekts einen Anruf, dass sie am

Freitagmorgen (21. Juli 2017) einen Probetag bei der Firma I absolvieren

könne, Beginn um 5.00 Uhr morgens. Hintergrund des Anrufs war eine Anfrage

der Firma I an den Leiter des Integrationsprojekts um Vermittlung einer guten

Arbeitskraft. C sagte den vorgeschlagenen Schnuppereinsatz unter Hinweis auf

die bevorstehende Ferienreise gegenüber dem Leiter des Integrationsprojekts ab.

Die Sozialbehörde informierte sie darüber nicht. Nach der Rückkehr aus den

Ferien meldete sie sich sodann für den ersten Arbeitstag von der Arbeit ab, weil

der Car erst um Mitternacht mit Verspätung in J angekommen und sie noch müde

von den Ferien sei. Ihr Chef hätte sie anrufen und ihr mitteilen sollen, wann

sie zur Arbeit zu erscheinen habe.

C. Nach

der Anhörung vom 7. September 2017 kam die Sozialbehörde A zum Schluss,

dass C ihre Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und kurzfristig verfügbar

zu sein, verletzt habe. In der Folge kürzte die Behörde mit Beschluss vom 26. September

2017 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B (Fr. 2'386.-) ab 1. November

2017 für drei Monate bis Ende Januar 2018 um 30 %, entsprechend Fr. 715.80

monatlich (zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie

vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Kap. B.2.2 in Verbindung mit § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 erhob C im eigenen

Namen beim Bezirksrat K Rekurs und machte sinngemäss geltend, von einer Kürzung

des Grundbetrages sei abzusehen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ging

der Bezirksrat K davon aus, dass sich der angefochtene Entscheid an B richte

und das Rechtsmittel nicht in dessen Namen erhoben worden sei. Er setzte C eine

Frist von 10 Tagen an, um eine schriftliche Vollmacht [von B] nachzureichen,

ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In der Folge reichte C die

verlangte Vollmacht nach, worauf der Bezirksrat K das Rekursverfahren einzig

mit B als Rekurrenten [wohl versehentlich als "Rekurrentin"

bezeichnet], vertreten durch C, anlegte. Mit Beschluss vom 13. August 2018

hiess der Bezirksrat K den Rekurs teilweise gut und kürzte den Lebensunterhalt

"der Rekurrentin" während drei Monaten ab dem 1. November 2017

um 15 %.

III.

Dagegen richtet sich die von der Abteilung Soziales der Gemeinde A

am 28. August 2018 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats

K vom 13. August 2018, wonach der angefochtene Entscheid ersatzlos

aufzuheben und ihr Beschluss vom 26. September 2017 vollumfänglich zu

bestätigen sei. Der Bezirksrat K verzichtete auf Vernehmlassung; der

Beschwerdegegner äusserte sich nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

In einer

sozialhilferechtlichen Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst,

die im selben Haushalt zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung

stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, wie etwa

die Ehegatten und die mit ihnen zusammenlebenden Kinder. Sie bilden in der

Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01 Ziff. 1

und 2; Kap. 18.1.011, 1. Januar 2019; Art. 32 Abs. 3 des

Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Im

Rahmen einer Unterstützungseinheit ist eine separate, verschuldensabhängige

Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Mitglieder und der damit verbundenen

Rechtsfolgen nicht möglich. So betreffen sozialhilferechtliche Kürzungen nach § 24

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ebenso wie Rückforderungen

gemäss §§ 26 ff. SHG stets die gesamte Unterstützungseinheit –

unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit

gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (VGr,

21.

September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2). Folgerichtig

bemass die Beschwerdeführerin die ausgesprochene Kürzung des Grundbedarfs auf

denjenigen für die (gesamte) Unterstützungseinheit, auch wenn der Vorwurf der

Nichteinhaltung der Auflagen allein die Ehefrau des Beschwerdegegners betraf

(vorn I.C.). Fraglich ist vor diesem Hintergrund indes, ob die Vorinstanz nach

Eingang der Eingabe vom 7. Oktober 2017 zu Recht davon ausging, dass

allein der Beschwerdegegner – als Adressat des Beschlusses vom 26. September

2017.

– zum Rekurs legitimiert sei, und nicht auch die Ehefrau des Beschwerdegegners,

die den Rekurs in eigenem Namen erhoben hatte. Dies kann jedoch offenbleiben,

nachdem die Ehefrau des Beschwerdegegners mit der Einreichung der Vollmacht

nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz – mindestens sinngemäss –

bestätigte, "lediglich" als Vertreterin und nicht als Partei am

Rekursverfahren teilnehmen zu wollen (vorn II.). Auch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht ist daher die Ehefrau des Beschwerdegegners als dessen

Vertreterin zu betrachten.

1.3

Der

Streitwert liegt vorliegend weit unter dem für die Kammerzuständigkeit

erforderlichen Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.4

Im Bereich

der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die

ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre

Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es ist anzunehmen, dass

es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation

begründet (VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00815, E. 1.2.1; VGr, 2. Juli

2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,

6.

, 6.4 ff.).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu

ihrer Legitimation. Sie beanstandet jedoch vorweg, dass die Vorinstanz der

Ansicht zuneige, eine Kürzung von 30 % komme erst nach bereits ergangener

(Erst-)Kürzung und nur bei grobem und wiederholtem Fehlverhalten infrage.

Gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch sei aber nur grobes oder wiederholtes

Fehlverhalten massgebend (Sozialhilfe-Behörden-handbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 3,

26.

September 2017). Damit spricht sie eine Frage von präjudizieller

Bedeutung an. Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass es in ihrer

Kompetenz liege, eine Familie aufzurütteln und ihr aufzuzeigen, dass deren

Verhalten "unter jeder Kritik" stehe. Mindestens sinngemäss stützt

sich die Beschwerdeführerin auch damit auf eine präjudizielle Wirkung ihres

Entscheids, indem sie offenkundig davon ausgeht, das Verhalten der Ehefrau des

Beschwerdegegners sei mit der reduzierten Kürzung völlig ungenügend

sanktioniert worden, und solches dürfe nicht Schule machen. Auf die Beschwerde

ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23

lit. d SHV). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, sofern er

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 4 SHG; § 24 SHV). Bevor eine

Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das

Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war,

welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung

führen könnte sowie ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten

vorbringen kann (Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).

2.2

Als

Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 % bis 30 % gekürzt werden.

Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist

nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Kürzungen von

20.

% und mehr sind sodann in jedem Fall auf sechs Monate zu befristen und

dann zu überprüfen. Zudem sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen

einer Unterstützungseinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu

berücksichtigen (Kap. A.8.2/A.8–4 der SKOS-Richtlinien in Verbindung mit § 17

Abs. 2 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 2.1,

3).

3.

3.1

Im

Beschluss vom 31. August 2018 billigte der Bezirksrat zwar das

beschriebene Verhalten von C nicht und erkannte darin einen Verstoss gegen die

ihr auferlegte Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu

sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen. Die

Auflage sei ohne Weiteres zumutbar, verhältnismässig und überdies geeignet,

ihre Lage als Hilfeempfängerin zu verbessern. Hingegen erachtete der Bezirksrat

die Kürzung um 30 % als zu weitgehend und unverhältnismässig, könne eine

solche doch nur bei schwerwiegendem oder [recte] wieder­holtem Fehlverhalten

angeordnet werden, wobei ein solches eine zeitliche Nähe der zu

sanktionierenden Sachverhalte voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei.

Vielmehr arbeite die Vertreterin des Rekurrenten in der Cafeteria im Spital G

zuverlässig, pünktlich und genau und verhalte sich anstandslos. Sie habe durch

die bewilligten Ferien relevante Gründe gehabt, weshalb sie den

Schnuppereinsatz nicht habe wahrnehmen können. Darum rechtfertige sich eine

Kürzung des Grundbetrags um bloss 15 % für drei Monate (Fr. 358.-

monatlich).

3.2

Dem hält

die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, C hätte einen Probetag bei der

Firma I besuchen können. Dieser Probetag habe in Zusammenhang mit der Frage

einer Anstellung gestanden. Wäre er erfolgreich verlaufen, hätte sie eine gut

bezahlte 100%-Stelle erhalten, und man hätte sie von der Sozialhilfe ablösen

können. Sie habe es aber vorgezogen, in die Ferien zu fahren und nicht bei der

Arbeit zu erscheinen, ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin. Die bewusste

Aufrechterhaltung der Notlage stelle aber die höchste nur mögliche

Pflichtverletzung der Sozialhilfe dar, welche die höchstmögliche Kürzung des

Grundbetrags nach sich ziehen müsste. Die Beschwerdeführerin habe allerdings

Milde gelten lassen und die Kürzung von 30 % des Grundbedarfs nur für drei

Monate ausgesprochen. Es seien somit keine Gründe dafür ersichtlich, lediglich

eine Kürzung von 15 % zu verfügen. Die Beschwerdeführerin habe die Familie

des Beschwerdegegners aufrütteln und ihr klar aufzeigen wollen, dass das

gezeigte Verhalten nicht toleriert werden könne. Schliesslich sei mit der

Kürzung von 30 % keine wirkliche Notlage herbeigeführt worden, habe die

unterstützte Familie doch das Geld für mehrwöchentliche Ferienaufenthalte

aufbringen können.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin der Frage, ob eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % nur

bei grobem oder wiederholtem Fehlverhalten angeordnet werden dürfe,

präjudizielle Bedeutung zumisst (vorn E. 1.4), kommt diese Unterscheidung

vorliegend gar nicht zum Tragen. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid weder

auf ein grobes noch auf ein wiederholtes Fehlverhalten der Ehefrau des

Beschwerdegegners (vorn E. 3.1). Ein wiederholtes Fehlverhalten warf die

Beschwerdeführerin dieser auch gar nicht vor und macht sie auch jetzt mit

Beschwerde nicht geltend (vorn E. 3.2). Ausserdem scheint es sich bei der

Erwähnung von "grobem und wiederholtem Fehlverhalten" um einen

Verschrieb zu handeln, nachdem die Vorinstanz zu Beginn von E. 4.3 ihres

Entscheids die Kürzungsvoraussetzungen korrekt (mit "oder") zitiert.

Keinesfalls könnte daraus abgeleitet werden, sie habe die Voraussetzungen als

kumulativer Art verstanden. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob der

Ehefrau des Beschwerdegegners ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, wovon

die Beschwerdeführerin offensichtlich ausgeht (vorn E. 3.2).

4.2

Im

Beschluss der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2017, worin die Weiterführung

der wirtschaftlichen Hilfe für die Familie B/C festgelegt wurde, ist auch die

Auflage enthalten, dass die Eheleute B/C jede zumutbare Arbeit anzunehmen

hätten und sie als Stellensuchende gut erreichbar sein müssten, um einen

kurzfristigen Bewerbungstermin oder (umgehenden) Stellenantritt wahrnehmen zu

können. Ferner müssten Ferien der Sozialberatung mindestens zwei Monate vor dem

beabsichtigten Reiseantritt gemeldet und deren Finanzierung offengelegt werden

(Dispositiv-Ziffer 13). Anschliessend werden Voraussetzungen und Ausmass

möglicher Kürzungen bei Nichtbeachten von Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

aufgeführt.

4.3

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die erwähnte Weisung, jede zumutbare Arbeit

anzunehmen und kurzfristig verfügbar zu sein, zulässig, zumutbar und geeignet,

die Situation des Beschwerdegegners und seiner Frau zu verbessern. Das wird von

keiner der Parteien beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wurden die

Kürzungsandrohungen für den Fall der Missachtung von Auflagen und Anordnungen

korrekt verfügt (vgl. dazu vorn E. 2.1).

4.4

Der

Familie des Beschwerdegegners wurden am 11. Mai 2017 die rechtzeitig zwei

Monate im Voraus (vorn E. 4.1) beantragten vier Wochen Sommerferien im

Heimatland (vom 24. Juli bis 18. August 2017) von der Sozialbehörde

bewilligt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nachdem die Familie des

Beschwerdegegners das Geld für mehrwöchige Ferien habe aufbringen können, liege

mit der Kürzung des Grundbedarfs um 30 % keine Notlage vor. Es liegen

indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Familie des Beschwerdegegners

über zusätzliche Mittel verfügte, um eine Kürzung des Grundbedarfs von 30 %

aufzufangen. Ein entsprechender Verdacht wäre zudem im Rahmen des Antrags um

Bewilligung der Ferien und deren Finanzierung zu prüfen gewesen. Entsprechend

ist davon auszugehen, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % sehr

einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des

Beschwerdegegners mit drei unmündigen Kindern (vorn I.A.) gehabt hätte, wie

sich aus der Rekursschrift ergibt.

4.5

Den Akten

lässt sich nicht entnehmen, wo die Ehefrau des Beschwerdegegners am 21. Juli

2017.

den Probetag bei der Firma I hätte absolvieren müssen – vermutlich am

Standort in L –, um was für eine Stelle es sich gehandelt hätte und zu welchem

Pensum (vgl. die entsprechenden Fragen der Fachperson Arbeitsvermittlung). Wenn

die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Ehefrau des Beschwerdegegners hätte

nur (noch) diesen Probetag absolvieren müssen, um danach eine Stelle bei der

Firma I anzutreten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden, geht auch Solches

in dieser Bestimmtheit nicht aus den Akten hervor. Von einer bewussten

Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann

somit keine Rede sein.

4.6

Dies umso

weniger, als – worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht – der Probetag

bereits morgens um 5.00 Uhr begonnen hätte und es keine Verbindungen des

öffentlichen Verkehrs zwischen A und L gibt, die eine Ankunft bei der Firma I um

5.00

Uhr ermöglicht hätten. Es wäre immerhin denkbar gewesen, dass die

Beschwerdeführerin der Ehefrau des Beschwerdegegners nach entsprechender

Information ein Taxi finanziert hätte, damit sie den Probetag bei der Firma I hätte

wahrnehmen können. Auch dann hätte sie aber den Probetag wohl kaum vollständig

absolvieren können, da der Bus in die längst bewilligten Ferien bereits um

13.00

Uhr abfuhr. Ob dies gereicht hätte, um den Zuschlag für die Stelle

zu erhalten, ist fraglich (dazu vorn E. 4.4).

4.7

Wie die

Beschwerdeführerin selber erklärt, wurde im Gespräch mit dem Leiter des

Integrationsprojekts entschieden, dass es der Ehefrau des Beschwerdegegners –

die am Abend des 20. Juli 2017 für die Firma H noch putzen und danach die

Vorbereitungen für die Abreise der Familie am nächsten Tag um 13.00 Uhr

treffen musste – nicht möglich sei, den Schnuppereinsatz zu absolvieren. Die

Absage erfolgte demnach nicht eigenmächtig durch die Ehefrau des

Beschwerdegegners, sondern in Absprache mit dem Leiter des Integrationsprojekts.

Richtig ist hingegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners die

Beschwerdeführerin nicht über die Absage an die Firma I informierte, was ihre

Pflicht gewesen wäre. Es erscheint jedoch wiederum nicht sachgerecht, deswegen

zu vermuten, die Ehefrau habe gar nicht wirklich Arbeit gesucht.

4.8

Unter

diesen Umständen muss bei objektiver Betrachtung von einer allzu kurzfristig

angesetzten Möglichkeit für einen Probetag ausgegangen werden, den die Ehefrau

des Beschwerdegegners nur mit ausserordentlichem Aufwand und selbst dann kaum

vollständig hätte wahrnehmen können. Dies spricht gegen ein grobes

Fehlverhalten, das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für eine Kürzung

im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (vorn E. 2.2).

Zutreffend ist dagegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners von sich aus die

Beschwerdeführerin über ihre Absage für die Stelle bei der Firma I hätte

informieren müssen. Ausserdem kann es nicht angehen, dass sie es nach der

späten Rückkehr aus den Ferien dem Leiter des Integrationsprojekts überlässt,

sie zur Arbeit aufzubieten und gestützt darauf nicht zur Arbeit erscheint (vorn

II.B.).

4.9

Diese

Umstände wurden von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid gebührend

berücksichtigt, weshalb die von ihr vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs für

die Familie von 15 % während drei Monaten der dargelegten Situation

durchaus gerecht wird. Eine Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung im

Sinn einer Rechtsverletzung, die vor Verwaltungsgericht gerügt werden könnte

(vgl. dazu § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG), liegt darin jedenfalls nicht.

4.10

Entsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu

auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …