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Entscheid

VB.2018.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00552

14. November 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20348)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene mazedonische Staatsangehörige B ist in

der Schweiz niedergelassen und ersuchte am 25. Oktober 2017 um die

Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts seiner 1961 geborenen Mutter A,

welche ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist und in ihrem Heimatland

lebt. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 30. November 2017 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. August 2018 ab.

III.

Am 13. September 2018 wurde hiergegen

"Rekurs" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht erhoben und

beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und

es sei dem "Gesuch um Einreise zwecks Familiennachzug" für A

stattzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Aus der Beschwerdeschrift ging nicht eindeutig hervor, ob

lediglich B oder auch dessen Mutter A Beschwerde erheben wollten. Mit

Präsidialverfügung vom 26. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht

deshalb Frist zur Nachreichung einer Vollmacht von A an, ansonsten davon

ausgegangen werde, dass das entsprechende Vertretungsverhältnis nicht bestünde

und A nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Mit

Eingabe vom 4. Oktober 2018 wurden entsprechende Vollmachten für beide

Beschwerdeführende nachgereicht und damit zumindest implizit kundgegeben, dass

sich auch A als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, aufgrund einer sehr engen

Beziehung wechselseitig voneinander abhängig zu sein und einen Nachzug deshalb

auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) stützen zu können: Die Beschwerdeführerin Nr. 1

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) habe nach dem Ableben ihres Ehegatten

keine Familienangehörige mehr in ihrer mazedonischen Heimat und sei psychisch

angeschlagen, nachdem im Februar 2017 ihr zweiter Sohn in der Schweiz ermordet

worden sei. Sie sei deshalb vom Beschwerdeführer Nr. 2 (nachfolgend

Beschwerdeführer) abhängig. Dieser soll wiederum auf die Unterstützung seiner

Mutter angewiesen sein: Nach einem Nachzug in die Schweiz soll die

Beschwerdeführerin ihr hier lebendes Enkelkind mitbetreuen und einfache

Aufgaben im Haushalt ihres Sohnes erledigen. Weiter wird vorgebracht, dass der

Beschwerdeführer seit der Ermordung seines Bruders ebenfalls psychisch

angeschlagen und deshalb auf die Fürsorge seiner Mutter angewiesen sei.

2.2

Aus dem

konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Schutz der Familie

steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der

Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche

bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die

eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II

11.

E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu

Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers

zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,

welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen

geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017,2C_867/2016, E. 2.2;

BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse

können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie

bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember

2012,2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von

einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,

2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001, E. 5b).

2.3

Die

Beschwerdeführerin pflegt – soweit ersichtlich – eine intakte Beziehung zu

ihrem in der Schweiz niedergelassenen Sohn. Jedoch ist ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden weder substanziiert

dargelegt noch nachgewiesen worden:

2.3.1

Wie in der Beschwerdeschrift und früheren Eingaben der Beschwerdeführenden

dargelegt wurde, fühlt sich die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitlich gut

und sind keine erkennbaren somatischen Erkrankungen vorhanden. Gemäss einer

Bescheinigung der Ärztekammer in D, Mazedonien, vom 14. November 2017

leidet die Beschwerdeführerin weder an "persönliche[n]" noch an

"Familienkrankheiten" und ist "[p]sychisch-[k]örperlich

unauffällig". Sodann ist die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage,

für sich selbst zu sorgen und einen Haushalt zu führen, soll sie doch gemäss

den Beschwerdeführenden in der Schweiz auch noch Haushaltsaufgaben für ihren

Sohn übernehmen. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Tod ihres zweiten Sohnes

die Beschwerdeführerin belastet, sie sich in Mazedonien inzwischen einsam fühlt

und sie zu ihren verbliebenen Familienangehörigen in der Schweiz ziehen möchte.

Allein hieraus lässt sich aber keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung

ableiten, die sie von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn abhängig machen würde.

Die Beschwerdeführerin ist damit weder aufgrund ihres physischen noch

psychischen Zustands vom Beschwerdeführer abhängig. Die Abhängigkeit von ihrem

Sohn ist vielmehr finanzieller Natur, was jedoch nach zitierter Praxis gerade

keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV zu begründen vermag, kann sie ihr Sohn diesbezüglich doch auch weiterhin von

der Schweiz aus unterstützen.

2.3.2

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von seiner Mutter abhängig. Gemäss

der Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie vom 27. Oktober

2017.

befindet sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 8. April 2017 in

psychotherapeutisch sowie psychiatrischer Behandlung und könnte sich ein

Nachzug seiner Mutter auf längere Zeit positiv auf seine Gesundheit auswirken.

Der weiterhin voll erwerbstätige Beschwerdeführer scheint jedoch auch unter

Berücksichtigung dieser Bestätigung nicht derart vom Beistand seiner Mutter abhängig

zu sein, dass seine psychische Gesundheit massgeblich von deren Anwesenheit in

der Schweiz abhängen würde. Die ausgestellte Bestätigung ist zudem offenkundig

in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellt worden und stellt keine

unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Soweit die Beschwerdeführerin

das Kind des Beschwerdeführers betreuen und diesen im Haushalt unterstützen

soll, ist hierfür keine Notwenigkeit erkennbar: Gemäss Eheschutzurteil des

Richteramts E vom 16. Mai 2017 befindet sich das Kind derzeit in der

alleinigen Obhut seiner Mutter, während dem Beschwerdeführer lediglich ein

Besuchsrecht eingeräumt wurde. Es besteht damit keine Notwendigkeit für eine

Betreuung des Kindes durch die Beschwerdeführerin, zumal das eingeräumte

Besuchsrecht primär der Kontaktpflege zum Vater und nicht der Kontaktpflege zu

weiteren Familienangehörigen dient. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführer auf Unterstützung im Haushalt angewiesen wäre. Inwieweit die

Übernahme entsprechender Haushaltsdienste und das Zusammenleben in der

Grossfamilie in der Kultur des Beschwerdeführenden üblich ist, ist für die

vorliegende Entscheidung irrelevant, ergeben sich doch allein hieraus keine zu

berücksichtigenden Abhängigkeiten.

Mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses fällt ein

Nachzug der Beschwerdeführerin gestützt auf das konventions- und

verfassungsmässige Recht auf Familienleben somit ausser Betracht.

3.

3.1

Weiter

ersuchen die Beschwerdeführenden um die Zulassung der Beschwerdeführerin als

Rentnerin.

3.2

Gemäss Art. 28

AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und

Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein

von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben,

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung

sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der

Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden,

welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).

Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

3.3

Die

Beschwerdeführerin ist 57 Jahre alt und überschreitet damit das vom

Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte

Mindestalter. Gleichwohl ist sie noch einige Jahre vom ordentlichen Rentenalter

in der Schweiz entfernt und gemäss einer Bestätigung des für sie in Mazedonien

zuständigen Arbeitsamtes vom 14. November 2017 in ihrer Heimat derzeit auf

Arbeitssuche. Zudem soll sie – offenbar als Gegenleistung für die finanzielle

Unterstützung ihres Sohnes – diesen bei der Kinderbetreuung und im Haushalt

unterstützen. Es erscheint damit keineswegs gewiss, dass die Beschwerdeführerin

in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung

als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer

persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel

ohnehin ausser Betracht.

3.4

3.4.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht

bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.

Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG]

vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.3

[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll

der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August

2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen

auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom

24.

Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden

Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke

und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie

Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3

AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche

und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur

Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen

aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG und Art. 73

VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein vereinfachter

Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August

2017, F-3240/2016, E. 10.2).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge

wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in keinster

Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen die Beschwerdeführerin

zur Schweiz pflegt. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck,

der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen

zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin

auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds

ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und

erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus

den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige

Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines

Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung

isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies

würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als

Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der

Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.5

3.5.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Okto­ber 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B.

Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle

Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen

durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4

und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das

Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt

zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel

vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem

Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden

Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

3.5.2

Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder über ein namhaftes

Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer

Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,

wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle

Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser hat zur Sicherstellung

der Lebenshaltungskosten seiner Mutter zunächst lediglich eine auf ein Jahr

befristete und auf Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärung

abgegeben. Mit Erklärung vom 12. September 2018 will er darüber hinaus

"die volle Verantwortung über alle finanziellen, materiellen und anderen

Verpflichtungen" seiner Mutter übernehmen und sich verpflichten, nie für

diese Sozialhilfe zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen. Weiter lässt er in

der Beschwerdeschrift ausführen, dass er "für alle Kosten, Logis und die

obligatorischen Versicherungsangelegenheiten" seiner Mutter aufkommen

werde.

Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel

verfügen und keine Sozialhilfe benötigen wird. Die Verpflichtungserklärung vom

12.

September 2018 erscheint hierfür schon im Wortlaut untauglich, kann

der Beschwerdeführer doch für seine Mutter ohnehin keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen und nicht zu deren Lasten auf Sozialhilfe verzichten. Wie

bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet sich der

Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen,

dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter

verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei

Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe

limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende

Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit

erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob

der auch gegenüber seinem eigenen Kind unterstützungspflichtige

Beschwerdeführer mit seinem Verdienst die mit zunehmendem Alter

durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten decken könnte.

Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin

vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung

widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als

dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts ihren

Sohn im Haushalt unterstützen soll. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob der

Beschwerdeführer voraussetzungslos bereit ist, seine Mutter zu unterstützen.

Vielmehr erwartet er für diese Unterstützung offenbar auch Gegenleistungen.

Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum

Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige

zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte (vgl. hierzu VGr,

11.

Juli 2018, VB.2018.00338,

E. 2.4.1).

Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die

zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen

Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.

4.

Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der

Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich

sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vor­instanzlichen

Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat eine korrekte

Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96

AuG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist

nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, den

Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin

über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

Da die Sache spruchreif erscheint und weitere

Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im

Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …