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Entscheid

VB.2018.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00553

19. Dezember 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1978 und Staatsangehöriger Mazedoniens, war

zwischen 2006 bis 2009 mit D, geboren 1987, verheiratet. Am 13. Februar

2009 erging in Mazedonien das Scheidungsurteil. Später wurde der gemeinsame

Sohn E geboren. Er lebt bei der Kindsmutter in Mazedonien.

B.

Am 20. März 2014 erfolgte in Mazedonien die

Heirat zwischen A und der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau F, geboren

1963. F ist Mutter von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1991. Am 1. Juni

2014 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung,

zuletzt befristet bis am 31. Mai 2017.

Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde

die eheliche Wohnung am 20. Mai 2015 polizeilich kontrolliert und wurden

die Eheleute am 26. Mai 2015 befragt. Am 4. August 2016 fand eine

weitere Kontrolle der Wohnung statt. A und F wurden am 8. August 2016

erneut polizeilich befragt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. März 2017 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den von A am

13.

Februar 2017 erhobenen Rekurs am 23. Juli 2018 ab und setzte ihm

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2018

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit am 21. September

2019.

beim Gericht eingegangenem Schreiben auf eine Vernehmlassung. Es wurde

keine Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die

ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier

niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht

überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Die Beweislast

für das Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft obliegt – da es sich dabei um

eine rechtsbegründende Tatsache handelt – der Ausländerin bzw. dem Ausländer

(vgl. BGr, 14. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3).

2.2

Der

Anspruch aus Art. 43 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Der Beweis für

eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene Umgehungsehe obliegt

grundsätzlich der Behörde. Die zugrundeliegenden inneren Vorgänge entziehen

sich in der Regel einem direkten Beweis und sind daher oft nur durch Indizien

zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 2.4). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können.

Als Indizien für die Annahme

einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen

Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,

dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen

können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen

(BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können

widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und

eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch allfällige spezielle

Wohnverhältnisse der Ehegatten (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002,

E. 2.2.2). Die Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu

würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch Gegenbeweis bzw. Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2).

Bezüglich der Abnahme

angebotener Beweismittel gilt Folgendes: Wenn das Beweisergebnis

feststeht, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweise verzichtet

werden. Steht es noch nicht fest und obliegt der Ausländerin oder dem Ausländer

aufgrund starker Indizien der Gegenbeweis, ist die Abnahme weiterer angebotener

Beweismittel entsprechend zu prüfen (BGr, 7. September 2017,2C_518/2016,

E. 3.7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (zum Ganzen BGE

134.

I 140 E. 5.3).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erachtet die Tatsache,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zehn Jahre älter sei als er und drei

Kinder in die Ehe mitgebracht habe, als Indiz für eine Scheinehe. Die Ehe

widerspreche den gängigen Traditionen in der Heimat des Beschwerdeführers. Die

Heirat sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um in den Genuss einer

Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Die Ehefrau sei sodann verschuldet gewesen

bzw. sei es immer noch und habe offene Betreibungen, womit sie einer Zielgruppe

von Personen angehöre, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von

Scheinehen angegangen würden. Auch habe kein Hochzeitsfest stattgefunden und

seien keine Fotos gemacht worden. Offenbar würden die Eheleute auch nicht

gemeinsame Ferien verbringen.

3.1.2

In der Beschwerdeschrift wird

demgegenüber festgehalten, die Beziehung werde trotz anfänglicher Widerstände

der Familien geführt, was den tatsächlichen Willen der Eheleute aufzeige. Was

der Umstand, dass die Ehefrau drei (erwachsene) Kinder mit in die Ehe gebracht

habe, hinsichtlich des (fehlenden) Ehewillens belegen soll, sei nicht

ersichtlich. Auch er, der Beschwerdeführer, habe ein Kind "mit in die Ehe

gebracht". Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass F einer

Zielgruppe von Personen zugeordnet werde, die von Ausländern vorzugsweise für

das Eingehen von Scheinehen angegangen werde. Die Schulden stammten aus der

Zeit, in der sie an Epilepsie erkrankt sei und keiner Erwerbstätigkeit habe

nachgehen können. Aktuell arbeite sie zu ca. 60 % als Pflegehelferin.

Folglich ergebe sich auch aus der finanziellen Situation der Ehefrau kein

Hinweis darauf, dass die Ehe ohne Ehewillen geschlossen worden sei.

3.1.3

Die Eheschliessung des Beschwerdeführers

mit einer zehn Jahre älteren Frau und Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren

1984, 1985 und 1991) war selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers

jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Familien Widerstände gegen die Verbindung

hatten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn darin und in der nüchtern

gehaltenen Hochzeit ohne Fest und ohne Fotos Indizien für eine Scheinehe im

Sinn der Rechtsprechung gesehen werden. Auch hatte und hat die Ehefrau anerkanntermassen

Schulden/Betreibungen, welcher Umstand ebenfalls als Indiz erwähnt werden darf.

Der Grund für die Verschuldung ist dabei unerheblich.

3.2

3.2.1

Im Rekursentscheid wird darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien zwischen 2006 bis 2009

verheiratet gewesen sei und nicht habe erklären können, weshalb es zur Trennung

und Scheidung von seiner ersten Ehefrau gekommen sei. Im Scheidungsurteil vom

13.

Februar 2009 sei festgehalten, die (damals noch kinderlosen) Ehegatten

hätten festgestellt, auf weiteres miteinander nicht leben zu können. Dies sei

umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau heute

einen rund achtjährigen Sohn habe, der offensichtlich geraume Zeit nach der

Scheidung gezeugt worden sei und den er finanziell unterstütze, regelmässig

besuche und mit ihm auch telefonisch sehr intensiven Kontakt pflege. Insgesamt

lege dies den Verdacht nahe, dass er die Beziehung zur Ex-Ehefrau nur zum

Schein aufgegeben haben könnte.

3.2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert diese

vorinstanzlichen Erwägungen, ergäben sich doch keine Hinweise, dass er

geheiratet habe um seine erste Familie nachzuziehen. Ein dahingehender

präventiver Widerruf der Aufenthaltsbewilligung komme nicht infrage. Der Sohn

sei ausserdem acht Jahre alt, weshalb er kurz (und nicht geraume Zeit) nach der

Scheidung gezeugt worden sei. Diese Sachlage lasse in keiner Weise auf eine

rechtsmissbräuchliche Absicht schliessen. Ihm könne auch das gute Verhältnis

zum Sohn nicht vorgeworfen werden.

3.2.3

Dem Beschwerdeführer wird das gute

Verhältnis zum Sohn selbstverständlich nicht vorgeworfen. Tatsache ist aber,

dass die intimen Beziehungen mit der Ex-Ehefrau nach erfolgter Scheidung

aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden und die Verbindung zur ersten

Familie dergestalt ist, dass ein enger, manchmal täglicher Kontakt zwischen Vater

und Sohn möglich ist. Diese Umstände durften im Rahmen der Gesamtwürdigung

entsprechend mitberücksichtig werden (vgl. E. 2.2). Von einem

"präventiven Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" im vom

Beschwerdeführer dargelegten Sinn kann keine Rede sein.

3.3

3.3.1

Im vorinstanzlichen Entscheid ist

festgehalten, anlässlich der polizeilichen Kontrollen vom 20. Mai 2015 und

4.

August 2016 sei in der ehelichen Wohnung G angetroffen worden. 2016 sei

der Briefkasten auch mit dessen Name beschriftet gewesen. Dabei handle es sich

nicht um einen eigentlichen Verwandten. F habe ihn im Juli 2016 auch auf

eine zehntätige Geschäftsreise begleitet.

3.3.2

Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich

aus, die Vorinstanz scheine den Verdacht zu hegen, dass es sich bei G um den

eigentlichen Partner der Ehefrau handle. G sei ein Verwandter ihres Vaters und

habe wegen familiärer Probleme bei ihnen gewohnt. Mittlerweile lebe er wieder

mit seiner Ehefrau L in H. Die (implizite) Unterstellung, F

unterhalte mit ihm eine Beziehung, sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer

offeriert die Befragung von L als Auskunftsperson bzw. Zeugin zum Beweis und

reicht von ihr ein entsprechendes Schreiben ins Recht. Bei der zehntägigen

Reise mit F habe es sich um eine Geschäftsreise gemeinsam mit dem ganzen Team der

Firma, wo sie Arbeitskollegen gewesen seien, gehandelt.

3.3.3

G hat unstreitig längere Zeit in der

ehelichen Wohnung gewohnt. Ebenso hat F anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 8. August 2016 ausgesagt, ihn (ihren Cousin) im Juli 2016 auf eine

Geschäftsreise begleitet zu haben. Wenn die Vorinstanz diese Begebenheiten

erwähnt hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal keine weitergehenden

Schlussfolgerungen getroffen wurden. Somit erübrigen sich von vornherein

weitergehende Beweisabnahmen.

3.4

3.4.1

Gemäss der Vorinstanz deutet auf eine

Scheinehe sodann hin, dass die Eheleute nur wenig über die Familienverhältnisse

des anderen wüssten und daran nicht interessiert zu sein schienen. Aus den

Befragungen seien auch zahlreiche, teils eklatante Widersprüche hervorgegangen,

die weder mit dem "kognitiven Unvermögen" des Beschwerdeführers noch

der angeblich "nicht sehr guten" Übersetzung oder der unterschiedlichen

Interpretation der Ehegatten erklärbar seien. So kenne die Ehefrau den in I

wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers nach eigenem Bekunden weder mit Namen

noch habe sie je mit diesem gesprochen, während der Beschwerdeführer angegeben

habe, seine Ehefrau habe seinen Bruder und dessen Frau anlässlich eines

gemeinsamen Abendessens kennengelernt. Zum Bruder habe sie keine nahe

Beziehung, sie würden sich aber ab und zu sehen. Etwas mehr Kontakt habe sie

jedoch zu dessen Frau.

Ebenso verhalte es sich bezüglich der Aussagen

betreffend Zusammenleben und Freizeitgestaltung. So habe der Beschwerdeführer

ausgesagt, mit der Ehefrau keine Ausflüge zu machen, da er wegen seiner

schweren Arbeit in der Regel dafür zu müde sei. Sonntags gehe er in einen

Club/Verein in J, wo auch seine Frau hingehe. Aus praktischen Gründen

übernachte er oft bei seinem Bruder in I, weil dies näher bei seinem Arbeitsort

liege. Die Ehefrau sehe er mehrheitlich am Wochenende. Auch habe er mit dem

Alleinsein Mühe, weshalb er viel beim Bruder übernachte, da seine Frau oft nach

Mazedonien reise.

Anlässlich der Befragung vom 8. August

2016.

habe er auf die Frage, wie oft er in den letzten zwei Wochen ausser Haus

übernachtet habe, ausgesagt, dies sei oft der Fall gewesen, da der Bruder seiner

Frau auf Besuch gewesen sei. Auf die Frage, wann und was er das letzte Mal mit

seiner Frau zu Abend gegessen habe, habe er gesagt, am letzten Freitag zusammen

im Club gegessen zu haben. Zuhause habe sie Pite vorbereitet und mitgenommen. F

habe hingegen zu Protokoll gegeben, sie verbringe mit dem Ehemann jeweils nach

der Arbeit viel Zeit zuhause, wo sie häufig Gespräche führten. In der Freizeit

würden sie und der Ehemann ihre Tochter besuchen, spazieren, in die Badi oder

gemeinsam essen gehen. In den letzten zwei Wochen habe er zwei- oder dreimal

beim Bruder übernachtet. Das letzte Mal hätten sie und der Ehemann am Vortag

(einen Sonntag) gemeinsam Spaghetti/Nudeln mit Sauce Bolognese gegessen.

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Ehefrau

habe klar die Tendenz gehabt, das Bild einer vielseitig gelebten Ehe erkennen

zu lassen, während der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt habe, dass sich

die Ehegatten eher sporadisch treffen. Insgesamt führe eine Gesamtwürdigung zum

klaren Schluss, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt hätten, eine

wirkliche Ehe zu führen, sondern mit der Heirat ausländerrechtliche

Vorschriften umgangen werden sollten. An dieser Erkenntnis vermöchte auch die

Befragung diverser offerierter Zeugen nichts zu ändern.

3.4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es

sich bei den unterschiedlichen Angaben um eklatante Widersprüche, die erst noch

als Indizien für eine Scheinehe ausreichen sollen, gehandelt habe. Zudem seien

die Befragungen zwei Jahre vor dem Rekursentscheid erfolgt, weshalb die Vorinstanz

nur noch bedingt darauf habe abstellen können. Der Beschwerdeführer offeriert

die Befragung sowohl der Kinder der Ehefrau als auch weiterer Personen zum

Beweis, dass die Beziehung tatsächlich gelebt werde.

3.4.3

Die von der Vorinstanz dargelegten

Widersprüche sind jedoch klar belegt. Die unterschiedlichen Aussagen der

Eheleute werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten

und es kann auf die soeben erwähnten zutreffenden und ausführlichen Erwägungen

im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Allein die Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau

haben klar wesentliche Widersprüche zutage gefördert, die zweifelsohne auf eine

aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgte Heirat schliessen lassen.

Beispielsweise behauptete die Ehefrau, bei der Hochzeit seien Ringe

ausgetauscht worden und sie trage den Ring, nicht aber der Beschwerdeführer,

während er aussagte, es seien keine Ringe ausgetauscht worden und auch die

Ehefrau trage keinen Ehering, wobei er nicht wisse, warum. Den der Hochzeit

zeitnäheren polizeilichen Befragungen kommt entsprechend ein umso gewichtigerer

Beweiswert zu. Auch die weiteren genannten Umstände runden das Gesamtbild einer

Scheinehe im dargelegten Sinn ab, woran auch weitere Personenbefragungen nichts

mehr ändern könnten. So sagte die Ehefrau am 8. August 2016 aus, vom

Beschwerdeführer manchmal auch ein Parfum geschenkt zu bekommen und auch jeden

Tag Zigaretten. Schmuck würden sie gemeinsam kaufen, wobei sie den Schmuck

selber auswählen müsse. Ihm habe sie eine Jeanshose geschenkt. Der

Beschwerdeführer hielt gleichentags fest, von der Ehegattin keine Geschenke

erhalten zu haben und selber kein Geld zu haben, um ihr Geschenke zu machen.

Diese offenkundigen Widersprüche lassen sich auch nicht mit Missverständnissen

erklären. Aufgrund all dieser Begebenheiten ist nicht zu beanstanden bzw. ist

es nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz unter

Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichtet hat. Ebenso wenig vermag das im

Beschwerdeverfahren eingereichte undatierte und pauschal gehaltene Schreiben

der Tochter, wonach ihre Mutter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der

gleichen Wohnung lebe und diese immer zusammen seien, wenn sie zu Besuch gehe

und wonach ihre Kinder den Stiefvater als Grossvater akzeptierten, das

Beweisergebnis umzustossen.

3.5

Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die polizeilichen

Befragungen weit zurücklägen, veränderte Verhältnisse bzw. eine mittlerweile

gelebte Ehe geltend machen wollen, führte dies zu keinem anderen Resultat. Zwar

ist es nicht per se ausgeschlossen, dass eine ursprüngliche Scheinehe

nachträglich zu einer echten Ehe werden kann. Die Behauptungslast liegt dabei –

wie bei jedem Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des

Sachverhalts – bei der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender

Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung

genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt.

Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation des "amor

superveniens" erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen

Ehewillens zu stellen (vgl. BGr, 5. Februrar 2016,2C_883/2015, E. 3.4;

BGr, 7. April 2014,2C_645/2013, E. 2.2, unter anderem je mit Hinweis

auf BGE 121 II 1 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer

aber trotz der klar gegen eine gelebte eheliche Gemeinschaft sprechenden

Umstände auf die Geltendmachung einer von Anfang an gelebten ehelichen

Gemeinschaft und greift nun das von der Ehefrau an der polizeilichen Befragung

vom 8. August 2016 Gesagte auf, wonach sie zusammen spazieren und im

Sommer manchmal in die Badi gingen. Sodann seien sie regelmässig im Restaurant

in K anzutreffen und würden die Ferien jeweils zwei bis drei Mal im Jahr

gemeinsam in Mazedonien verbringen und dort die Familien besuchen. Diese

allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführungen, beispielsweise mittels

in den Ferien bzw. anlässlich von Besuchen gemachten Fotos oder Reisetickets, genügen

den erhöhten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

weitem nicht, um nunmehr eine echte Ehegemeinschaft annehmen zu können.

3.6

Eine Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des

gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der

Vorinstanzen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Jahre

in der Schweiz auf und hat sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die

rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht bestehende Ehegemeinschaft erschlichen.

Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige

Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines

Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II

1.

E. 4.3).

Aus den dargelegten Gründen sind auch keine

nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen

zu in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die

Scheinehe des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben und werden besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung weder substanziiert

geltend gemacht noch sind solche aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer zu

erwarten. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der

Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm

eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …