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Entscheid

VB.2018.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00555

7. Februar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 wegen

Mordes (Versuch) etc. zu 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 1'127 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzug, verurteilt. Der 2/3-Termin war am

18. Dezember 2017. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. Juli

2021.

Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons

Zürich (JUV) vom 25. August 2017 wurde A im Sinn des modifizierten

Strafvollzugs nach Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) per 29. August 2017 auf die Sicherheitsstation der Klinik B

verlegt.

Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 18. Dezember 2017

prüfte das JUV die bedingte Entlassung von A, lehnte diese aber mit Verfügung

vom 5. Dezember 2017 ab.

B. Mit

Verfügung vom 11. Juni 2018 hiess das JUV den Antrag von A auf Versetzung

auf eine geschlossene Massnahmenstation der Klinik B sowie auf begleitete

Ausgänge (Stufen B1 bis B3) gut.

C. A

beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2018 die sofortige bedingte

Entlassung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das JUV das Gesuch um

bedingte Entlassung ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Juli 2018

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 6. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Mit Beschwerde

vom 12. September 2018 verlangte A vor Verwaltungsgericht wiederum die

sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug sowie eine Anhörung bzw. die

Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme vor Gericht.

B. Mit

Stellungnahme vom 19. September 2018 beantragte die Direktion der Justiz

und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober

2018.

beantragte das JUV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober

2018.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift eine Anhörung vor

Gericht, damit sie persönlich zur Sache Stellung nehmen könne.

2.2

Gemäss

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat

jede Person ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von

einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Grundsätzlich gelten die

strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre

Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe

bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld

oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C.

Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen

Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6

Rz. 43; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 2). Demnach liegt

weder eine strafrechtliche Anklage noch eine zivilrechtliche Streitigkeit vor,

welche nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche

Verhandlung begründen würde.

2.3

Schliesslich

räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59

N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern eine

mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche

zu verzichten ist.

3.

3.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven

Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso

höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter

sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu

seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,

E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

3.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der

zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin

liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu

verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken

weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGr,

22.

Februar 2016,6B_1188/2016, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug

– bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar

Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies

Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A, Bern 2013, Art. 86

Rz. 5).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. C vom 1. Oktober

2011, des Berichts der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen vom

25.

Juni 2012, des Gutachtens von Dr. med. D vom 23. November 2015, des Berichts

der Fachkommission vom 24. November 2016, des allgemeinen Vollzugsverlaufs

sowie des Behandlungsverlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017,

dass die Legalprognose für Gewaltdelikte nach wie vor belastet und eine

bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt deshalb abzulehnen sei.

4.2

Gemäss der

Beschwerdegegnerin 1 zeige die Beschwerdeführerin zwar ein gutes

Vollzugsverhalten und sie sei freundlich und absprachefähig. Allerdings fehle

es momentan noch an einem Risikomanagement und es bestehe weiterhin ein

mittelgradiges Rückfallrisiko bezüglich Gewaltdelikte. Negativ sei auch zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine schwankende Krankheits- und

Behandlungseinsicht aufweise und nicht von einer etablierten Medikation und

einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gesprochen werden könne. Insgesamt

könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden und die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien derzeit nicht erfüllt. Um weitere

Behandlungsfortschritte zu erzielen, wurde die Versetzung auf die geschlossene

Massnahmenstation bewilligt, der Übertritt konnte allerdings noch nicht

ausgeführt werden. Sodann sei eine Neubegutachtung angezeigt und ein neues

Gutachten werde erstellt, sobald nach dem Übertritt in die geschlossene

Massnahmenstation erste Erfahrungen im neuen Setting vorliegen würden.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die

Legalprognose der Beschwerdeführerin belastet sei und die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien.

4.4

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, viele Fortschritte

gemacht zu haben und inzwischen nicht mehr kriminell zu sein. Die Tat sei zwar

daraufhin zurückzuführen, dass sie Alkohol und Kokain konsumiert sowie ein

Trauma nicht richtig verarbeitet gehabt habe, sie sehe aber inzwischen ein,

dass sie die Schuld an der Tat trage. Sie habe sich besser kennengelernt und

die Vergangenheit aufgearbeitet, sodass diese sie nicht mehr einhole. Heute

würde sie niemanden mehr verletzen. Man könne zur Beurteilung nicht nur auf das

Gutachten und die instabilen Phasen während des Vollzugs abstellen. Deshalb

beantrage sie die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin

hat zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, womit die zeitliche Vor­aussetzung von

Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht ihr Wohlverhalten

während des Vollzugs auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 einer bedingten

Entlassung nicht entgegen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin freundlich

und weitgehend absprachefähig. Allerdings bildet das Vollzugsverhalten bloss

ein Element in einer Gesamtwürdigung (oben E. 3.2) und es soll v. a. insofern

Berücksichtigung finden, als es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der

(bedingten) Entlassung zulässt (Koller, Art. 86 N. 4). Ebenfalls

positiv zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zu der Tat steht

und Verantwortung dafür übernehmen möchte, sowie dass sich die Beschwerdeführerin

bereits Gedanken zu den Lebensverhältnissen nach dem Vollzug gemacht hat. Nach

ihren eigenen Angaben könnte sie bei ihrer Mutter wohnen. Ob dieser von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Empfangsraum ihr die notwendigen Strukturen

bieten würde, um eine erneute Delinquenz zu verhindern, wäre im Hinblick auf

eine bedingte Entlassung vertiefter zu prüfen. Der Entscheid über die bedingte

Entlassung der Beschwerdeführerin hängt allerdings wesentlich von der Rückfallgefahr

und der damit einhergehenden Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter ab; auf die

Rückfallgefahr ist nachfolgend einzugehen.

5.2

Die

Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt der psychiatrischen Gutachten vom

23.

November 2015 (erstellt durch Dr. med. D) sowie vom 1. Oktober 2011 (erstellt

durch Dr. med. C),

der Berichte der Fachkommission vom 24. November 2016 sowie vom 30. Mai

2018, des Austrittsberichts der Klinik B vom 28. Juli 2017, des

Verlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017 sowie der Anhörung der

Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen

werden.

5.3

Vorliegend

stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Vorinstanz bei der

Beurteilung der Legalprognose unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. D. Dabei stellt sich

die Frage der Aktualität des Gutachtens. Wie die Beschwerdegegnerin 1 selbst

einräumt, ist sie bereit, demnächst ein neues Gutachten einzuholen, möchte

damit aber noch zuwarten, bis die Beschwerdeführerin einerseits auf die geschlossene

Massnahmenabteilung verlegt werden konnte und sich andererseits dort erste

Erfahrungen zeigen. Nichtsdestotrotz ist die Aktualität des Gutachtens zu

überprüfen. Von einer aktuellen gutachterlichen Beurteilung darf ohne triftige

Gründe nicht abgewichen werden (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3).

5.3.1

Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren

Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen.

Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass

sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.

Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter

Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar.

So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig

gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli 2010,

6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1;

Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6).

5.3.2

Das Gutachten von Dr. med.

D wurde am 23. November 2015 erstellt und ist somit rund dreijährig.

Problematisch erscheint hauptsächlich, dass die Klinik B in ihrem

Verlaufsbericht vom 10. Juni 2016 feststellte, dass sich der von Dr. med. D geäusserte Verdacht auf

eine paranoide Schizophrenie resp. ein schizophrenes Residuum bei der

Beschwerdeführerin nicht aufrecht erhalten liesse und damit die gestellte

Diagnose infrage stellte. Zwar könne eine episodisch verlaufende psychotische Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis einschliesslich einer schizoaffektiven

Störung nicht völlig ausgeschlossen werden, sie erscheine aber sehr

unwahrscheinlich oder müsse als sehr untypische Verlaufsform bezeichnet werden.

Dies weil es bei der Beschwerdeführerin während etwa drei Monaten gänzlich ohne

Medikamente nicht zum Auftreten entsprechender Symptome oder gravierenden

Verhaltensänderungen gekommen sei. Der Bericht schloss sich allerdings der

Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

an. Im Weiteren attestierte Dr. med.

D im Gutachten vom 23. November 2015 der Beschwerdeführerin ein

mittelgradiges Rückfallrisiko für (schwere) Gewaltdelikte, ein moderates Risiko

für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für Strassenverkehrsdelikte,

und stellte eine generell belastete Legalprognose. Diese Feststellungen

bezüglich Rückfallrisiko und Legalprognose werden im Bericht der Fachkommission

des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats bestätigt.

5.3.3

Auch wenn sich bezüglich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

gewisse Unsicherheiten ergeben, werden die im Gutachten von Dr. med. D gemachten

Feststellungen zur Legalprognose nicht hinfällig. Insbesondere weil auch die

Gutachterin bezüglich der Diagnose bereits eine gewisse Unsicherheit äusserte

und deshalb empfahl, den Verlauf innerhalb eines stabileren Settings zu

überprüfen und zu beobachten, aber auch, weil sich die Frage einer solchen

Erkrankung inzwischen erneut stellt und die entsprechenden Symptome wieder

aufgetreten sind. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin wegen ihres

zunehmend schlechten Gesundheitszustandes am 16. Februar 2017 zur

Krisenintervention erneut auf die Klinik B verlegt werden; im Austrittsbericht

vom 27. Juni 2017 wurde festgehalten, dass vom Vorliegen einer episodisch

verlaufenden psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

auszugehen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt E

erfolgte per 29. August 2017 aufgrund des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin die Einweisung in die Klinik B im Sinn des modifizierten

Strafvollzugs. Wiederum bestätigte die Klinik B die Diagnose einer Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis (gemischte schizoaffektive Störung). Demnach

hat das Gutachten von Dr. med.

D vom 23. November 2015 bezüglich der gestellten Diagnose nicht an

Aktualität verloren.

5.3.4

Zur Zeit der Begutachtung durch Dr. med. D befand sich die Beschwerdeführerin in der

Justizvollzugsanstalt E. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin im Sinn des

modifizierten Strafvollzugs in der Klinik B untergebracht. Daraus ergeben sich

allerdings keine derartigen Änderungen der Lebensumstände der

Beschwerdeführerin, als dass dem Gutachten die Aktualität abzusprechen wäre,

vielmehr bestätigen diese Entwicklungen die Prognose der Gutachterin, die

empfahl, den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen

Klinik zu beobachten. Es ist aufgrund der Akten auch nicht von weiteren objektiv

nachvollziehbaren Umständen, die zu einer Veränderung der Ausgangslage seit der

Erstellung des Gutachtens vor rund drei Jahren führten, auszugehen. Zudem

stimmt die im Gutachten getroffene Legalprognose mit den (aktuelleren)

Berichten der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates überein.

Demnach hat das Gutachten vom 23. November 2015 nach obigen Ausführungen

hinsichtlich der Einschätzung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und andere Delikte sowie der generellen

Legalprognose (noch) nicht an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung

eines neuen Gutachtens in diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Das

Abstellen auf ein aktuelles Gutachten wäre bei der Beurteilung des

Rückfallrisikos sodann auch nicht zwingend, sofern dieses anderweitig

(insbesondere anhand des Berichts der Fachkommission) zuverlässig beurteilt

werden kann.

5.4

Die

Legalprognose der Beschwerdeführerin werde dadurch belastet, dass sich bisher

keine Medikation und tragfähige therapeutische Beziehung etabliert habe und sie

nicht im Rahmen einer deliktorientierten Therapie Risikosituation zu erkennen

und damit umzugehen gelernt habe. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abbruch

der deliktorientierten Therapie darauf zurückzuführen, dass sie vermehrt

instabil gewesen sei, sie habe sich aber besser kennenlernen und ihre

Vergangenheit verarbeiten können. Zudem habe sie gelernt, dass sie nicht das

Recht habe, einen Menschen zu verletzen und sie übernehme auch die volle

Verantwortung für die Tat.

Zwar erscheint es

nachvollziehbar, dass angesichts der momentan bei der Beschwerdeführerin

herrschenden Instabilität, teilweiser Antriebslosigkeit und schwankender

Krankheits- und Behandlungseinsicht in Kombination mit der möglichen Stagnation

der Behandlungsfortschritte im engmaschigen Setting der Sicherheitsstation die

Durchführung einer deliktsorientierten Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht

möglich oder erschwert ist, trotzdem wirkt sich dieser Umstand negativ auf die

Legalprognose der Beschwerdeführerin aus. Verschiedene Studien belegen, dass

eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduziere, insbesondere

sollen die Straftäter dabei lernen, individuelle Risikosituationen zu

(er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen sie auf diese reagieren können.

Nach Frank Urbaniok müssen Täter

in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um

Rückfälle zu vermindern. Demnach sollen sie zu "Experten für ihr eigenes

Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes

Tatverhalten kenne, desto bessere Chancen habe er, sich darauf einzustellen,

damit umzugehen und es künftig zu verhindern (zum Ganzen: Frank Urbaniok, Was

sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f., 41 ff.).

Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, sie habe sich genügend mit der

Tat auseinandergesetzt, reicht nicht aus, die Legalprognose positiv zu

beeinflussen, sondern es ist stets eine objektiv nachvollziehbare

Auseinandersetzung zu fordern, welche in der Regel mit einer deliktorientierten

Therapie einhergehen wird (vgl. Koller, Art. 86 N. 9).

5.5

Demnach ist der Beschwerdeführerin in

Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. D vom 23. November 2015 sowie mit dem

kürzlich verfassten Bericht der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale sowie der bisher

fehlenden deliktorientierten Therapie eine belastete Legalprognose zu stellen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin beteuert, sie würde niemanden mehr verletzen

und sie sei nicht mehr kriminell, so kann nicht unbesehen von der Einschätzung

der Gutachterin sowie der Fachkommission abgewichen werden (dazu E. 5.3).

Sodann werden diese Einschätzungen auch durch das Personal der Klinik B geteilt.

Im Behandlungsplan vom 17. Mai 2018 wird dann auch festgehalten, dass zwar

nicht damit zu rechnen sei, dass das Risiko für Gewalttaten unmittelbar

ansteigen würde, aber eine Behandlung der psychiatrischen Grunderkrankung

zentraler Aspekt für die Senkung des Risikos für Gewalttaten sei; eine solche

Behandlung aber bisher aufgrund der schwankenden Krankheits- und

Behandlungseinsicht nicht durchgeführt werden konnte.

5.6

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen

Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin

angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, der

Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1

StGB gestellt werden, diese aber mittels der bereits verfügten Verlegung und

den geplanten begleiteten Ausgängen noch verbessert werden könne, und deshalb die

bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr weder ein rechtserheblicher Fehler

bei der Ausübung ihres Ermessens noch sonst eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden

(vorn E. 3.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die

schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die grundsätzlich verwiesen werden

kann, nach dem Gesagten nicht infrage zu stellen.

Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der

Erstellung der Legalprognose dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein

hohes Gewicht beizumessen (BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3).

Demzufolge ist die gemäss Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen

ist, die Beschwerdeführerin werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls

zum heutigen Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb sie nicht bedingt zu

entlassen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an