VB.2018.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00555
7. Februar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00555
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 wegen
Mordes (Versuch) etc. zu 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 1'127 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzug, verurteilt. Der 2/3-Termin war am
18. Dezember 2017. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. Juli
2021.
Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons
Zürich (JUV) vom 25. August 2017 wurde A im Sinn des modifizierten
Strafvollzugs nach Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) per 29. August 2017 auf die Sicherheitsstation der Klinik B
verlegt.
Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 18. Dezember 2017
prüfte das JUV die bedingte Entlassung von A, lehnte diese aber mit Verfügung
vom 5. Dezember 2017 ab.
B. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2018 hiess das JUV den Antrag von A auf Versetzung
auf eine geschlossene Massnahmenstation der Klinik B sowie auf begleitete
Ausgänge (Stufen B1 bis B3) gut.
C. A
beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2018 die sofortige bedingte
Entlassung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das JUV das Gesuch um
bedingte Entlassung ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Juli 2018
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit
Verfügung vom 6. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. Mit Beschwerde
vom 12. September 2018 verlangte A vor Verwaltungsgericht wiederum die
sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug sowie eine Anhörung bzw. die
Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme vor Gericht.
B. Mit
Stellungnahme vom 19. September 2018 beantragte die Direktion der Justiz
und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober
2018.
beantragte das JUV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober
2018.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift eine Anhörung vor
Gericht, damit sie persönlich zur Sache Stellung nehmen könne.
2.2
Gemäss
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat
jede Person ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Grundsätzlich gelten die
strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre
Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe
bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld
oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C.
Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen
Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6
Rz. 43; BGr, 9. April 2008,6B_791/2007, E. 2). Demnach liegt
weder eine strafrechtliche Anklage noch eine zivilrechtliche Streitigkeit vor,
welche nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung begründen würde.
2.3
Schliesslich
räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59
N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche
zu verzichten ist.
3.
3.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,
E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
3.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGr,
22.
Februar 2016,6B_1188/2016, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug
– bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies
Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A, Bern 2013, Art. 86
Rz. 5).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. C vom 1. Oktober
2011, des Berichts der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen vom
25.
Juni 2012, des Gutachtens von Dr. med. D vom 23. November 2015, des Berichts
der Fachkommission vom 24. November 2016, des allgemeinen Vollzugsverlaufs
sowie des Behandlungsverlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017,
dass die Legalprognose für Gewaltdelikte nach wie vor belastet und eine
bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt deshalb abzulehnen sei.
4.2
Gemäss der
Beschwerdegegnerin 1 zeige die Beschwerdeführerin zwar ein gutes
Vollzugsverhalten und sie sei freundlich und absprachefähig. Allerdings fehle
es momentan noch an einem Risikomanagement und es bestehe weiterhin ein
mittelgradiges Rückfallrisiko bezüglich Gewaltdelikte. Negativ sei auch zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine schwankende Krankheits- und
Behandlungseinsicht aufweise und nicht von einer etablierten Medikation und
einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gesprochen werden könne. Insgesamt
könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden und die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien derzeit nicht erfüllt. Um weitere
Behandlungsfortschritte zu erzielen, wurde die Versetzung auf die geschlossene
Massnahmenstation bewilligt, der Übertritt konnte allerdings noch nicht
ausgeführt werden. Sodann sei eine Neubegutachtung angezeigt und ein neues
Gutachten werde erstellt, sobald nach dem Übertritt in die geschlossene
Massnahmenstation erste Erfahrungen im neuen Setting vorliegen würden.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die
Legalprognose der Beschwerdeführerin belastet sei und die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien.
4.4
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, viele Fortschritte
gemacht zu haben und inzwischen nicht mehr kriminell zu sein. Die Tat sei zwar
daraufhin zurückzuführen, dass sie Alkohol und Kokain konsumiert sowie ein
Trauma nicht richtig verarbeitet gehabt habe, sie sehe aber inzwischen ein,
dass sie die Schuld an der Tat trage. Sie habe sich besser kennengelernt und
die Vergangenheit aufgearbeitet, sodass diese sie nicht mehr einhole. Heute
würde sie niemanden mehr verletzen. Man könne zur Beurteilung nicht nur auf das
Gutachten und die instabilen Phasen während des Vollzugs abstellen. Deshalb
beantrage sie die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin
hat zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von
Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht ihr Wohlverhalten
während des Vollzugs auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 einer bedingten
Entlassung nicht entgegen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin freundlich
und weitgehend absprachefähig. Allerdings bildet das Vollzugsverhalten bloss
ein Element in einer Gesamtwürdigung (oben E. 3.2) und es soll v. a. insofern
Berücksichtigung finden, als es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der
(bedingten) Entlassung zulässt (Koller, Art. 86 N. 4). Ebenfalls
positiv zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zu der Tat steht
und Verantwortung dafür übernehmen möchte, sowie dass sich die Beschwerdeführerin
bereits Gedanken zu den Lebensverhältnissen nach dem Vollzug gemacht hat. Nach
ihren eigenen Angaben könnte sie bei ihrer Mutter wohnen. Ob dieser von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Empfangsraum ihr die notwendigen Strukturen
bieten würde, um eine erneute Delinquenz zu verhindern, wäre im Hinblick auf
eine bedingte Entlassung vertiefter zu prüfen. Der Entscheid über die bedingte
Entlassung der Beschwerdeführerin hängt allerdings wesentlich von der Rückfallgefahr
und der damit einhergehenden Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter ab; auf die
Rückfallgefahr ist nachfolgend einzugehen.
5.2
Die
Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt der psychiatrischen Gutachten vom
23.
November 2015 (erstellt durch Dr. med. D) sowie vom 1. Oktober 2011 (erstellt
durch Dr. med. C),
der Berichte der Fachkommission vom 24. November 2016 sowie vom 30. Mai
2018, des Austrittsberichts der Klinik B vom 28. Juli 2017, des
Verlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017 sowie der Anhörung der
Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen
werden.
5.3
Vorliegend
stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Legalprognose unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. D. Dabei stellt sich
die Frage der Aktualität des Gutachtens. Wie die Beschwerdegegnerin 1 selbst
einräumt, ist sie bereit, demnächst ein neues Gutachten einzuholen, möchte
damit aber noch zuwarten, bis die Beschwerdeführerin einerseits auf die geschlossene
Massnahmenabteilung verlegt werden konnte und sich andererseits dort erste
Erfahrungen zeigen. Nichtsdestotrotz ist die Aktualität des Gutachtens zu
überprüfen. Von einer aktuellen gutachterlichen Beurteilung darf ohne triftige
Gründe nicht abgewichen werden (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3).
5.3.1
Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren
Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen.
Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.
Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar.
So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig
gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli 2010,
6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1;
Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6).
5.3.2
Das Gutachten von Dr. med.
D wurde am 23. November 2015 erstellt und ist somit rund dreijährig.
Problematisch erscheint hauptsächlich, dass die Klinik B in ihrem
Verlaufsbericht vom 10. Juni 2016 feststellte, dass sich der von Dr. med. D geäusserte Verdacht auf
eine paranoide Schizophrenie resp. ein schizophrenes Residuum bei der
Beschwerdeführerin nicht aufrecht erhalten liesse und damit die gestellte
Diagnose infrage stellte. Zwar könne eine episodisch verlaufende psychotische Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis einschliesslich einer schizoaffektiven
Störung nicht völlig ausgeschlossen werden, sie erscheine aber sehr
unwahrscheinlich oder müsse als sehr untypische Verlaufsform bezeichnet werden.
Dies weil es bei der Beschwerdeführerin während etwa drei Monaten gänzlich ohne
Medikamente nicht zum Auftreten entsprechender Symptome oder gravierenden
Verhaltensänderungen gekommen sei. Der Bericht schloss sich allerdings der
Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
an. Im Weiteren attestierte Dr. med.
D im Gutachten vom 23. November 2015 der Beschwerdeführerin ein
mittelgradiges Rückfallrisiko für (schwere) Gewaltdelikte, ein moderates Risiko
für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für Strassenverkehrsdelikte,
und stellte eine generell belastete Legalprognose. Diese Feststellungen
bezüglich Rückfallrisiko und Legalprognose werden im Bericht der Fachkommission
des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats bestätigt.
5.3.3
Auch wenn sich bezüglich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
gewisse Unsicherheiten ergeben, werden die im Gutachten von Dr. med. D gemachten
Feststellungen zur Legalprognose nicht hinfällig. Insbesondere weil auch die
Gutachterin bezüglich der Diagnose bereits eine gewisse Unsicherheit äusserte
und deshalb empfahl, den Verlauf innerhalb eines stabileren Settings zu
überprüfen und zu beobachten, aber auch, weil sich die Frage einer solchen
Erkrankung inzwischen erneut stellt und die entsprechenden Symptome wieder
aufgetreten sind. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin wegen ihres
zunehmend schlechten Gesundheitszustandes am 16. Februar 2017 zur
Krisenintervention erneut auf die Klinik B verlegt werden; im Austrittsbericht
vom 27. Juni 2017 wurde festgehalten, dass vom Vorliegen einer episodisch
verlaufenden psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
auszugehen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt E
erfolgte per 29. August 2017 aufgrund des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin die Einweisung in die Klinik B im Sinn des modifizierten
Strafvollzugs. Wiederum bestätigte die Klinik B die Diagnose einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis (gemischte schizoaffektive Störung). Demnach
hat das Gutachten von Dr. med.
D vom 23. November 2015 bezüglich der gestellten Diagnose nicht an
Aktualität verloren.
5.3.4
Zur Zeit der Begutachtung durch Dr. med. D befand sich die Beschwerdeführerin in der
Justizvollzugsanstalt E. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin im Sinn des
modifizierten Strafvollzugs in der Klinik B untergebracht. Daraus ergeben sich
allerdings keine derartigen Änderungen der Lebensumstände der
Beschwerdeführerin, als dass dem Gutachten die Aktualität abzusprechen wäre,
vielmehr bestätigen diese Entwicklungen die Prognose der Gutachterin, die
empfahl, den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen
Klinik zu beobachten. Es ist aufgrund der Akten auch nicht von weiteren objektiv
nachvollziehbaren Umständen, die zu einer Veränderung der Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens vor rund drei Jahren führten, auszugehen. Zudem
stimmt die im Gutachten getroffene Legalprognose mit den (aktuelleren)
Berichten der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates überein.
Demnach hat das Gutachten vom 23. November 2015 nach obigen Ausführungen
hinsichtlich der Einschätzung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und andere Delikte sowie der generellen
Legalprognose (noch) nicht an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung
eines neuen Gutachtens in diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Das
Abstellen auf ein aktuelles Gutachten wäre bei der Beurteilung des
Rückfallrisikos sodann auch nicht zwingend, sofern dieses anderweitig
(insbesondere anhand des Berichts der Fachkommission) zuverlässig beurteilt
werden kann.
5.4
Die
Legalprognose der Beschwerdeführerin werde dadurch belastet, dass sich bisher
keine Medikation und tragfähige therapeutische Beziehung etabliert habe und sie
nicht im Rahmen einer deliktorientierten Therapie Risikosituation zu erkennen
und damit umzugehen gelernt habe. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abbruch
der deliktorientierten Therapie darauf zurückzuführen, dass sie vermehrt
instabil gewesen sei, sie habe sich aber besser kennenlernen und ihre
Vergangenheit verarbeiten können. Zudem habe sie gelernt, dass sie nicht das
Recht habe, einen Menschen zu verletzen und sie übernehme auch die volle
Verantwortung für die Tat.
Zwar erscheint es
nachvollziehbar, dass angesichts der momentan bei der Beschwerdeführerin
herrschenden Instabilität, teilweiser Antriebslosigkeit und schwankender
Krankheits- und Behandlungseinsicht in Kombination mit der möglichen Stagnation
der Behandlungsfortschritte im engmaschigen Setting der Sicherheitsstation die
Durchführung einer deliktsorientierten Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich oder erschwert ist, trotzdem wirkt sich dieser Umstand negativ auf die
Legalprognose der Beschwerdeführerin aus. Verschiedene Studien belegen, dass
eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduziere, insbesondere
sollen die Straftäter dabei lernen, individuelle Risikosituationen zu
(er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen sie auf diese reagieren können.
Nach Frank Urbaniok müssen Täter
in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um
Rückfälle zu vermindern. Demnach sollen sie zu "Experten für ihr eigenes
Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes
Tatverhalten kenne, desto bessere Chancen habe er, sich darauf einzustellen,
damit umzugehen und es künftig zu verhindern (zum Ganzen: Frank Urbaniok, Was
sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f., 41 ff.).
Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, sie habe sich genügend mit der
Tat auseinandergesetzt, reicht nicht aus, die Legalprognose positiv zu
beeinflussen, sondern es ist stets eine objektiv nachvollziehbare
Auseinandersetzung zu fordern, welche in der Regel mit einer deliktorientierten
Therapie einhergehen wird (vgl. Koller, Art. 86 N. 9).
5.5
Demnach ist der Beschwerdeführerin in
Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. D vom 23. November 2015 sowie mit dem
kürzlich verfassten Bericht der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale sowie der bisher
fehlenden deliktorientierten Therapie eine belastete Legalprognose zu stellen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin beteuert, sie würde niemanden mehr verletzen
und sie sei nicht mehr kriminell, so kann nicht unbesehen von der Einschätzung
der Gutachterin sowie der Fachkommission abgewichen werden (dazu E. 5.3).
Sodann werden diese Einschätzungen auch durch das Personal der Klinik B geteilt.
Im Behandlungsplan vom 17. Mai 2018 wird dann auch festgehalten, dass zwar
nicht damit zu rechnen sei, dass das Risiko für Gewalttaten unmittelbar
ansteigen würde, aber eine Behandlung der psychiatrischen Grunderkrankung
zentraler Aspekt für die Senkung des Risikos für Gewalttaten sei; eine solche
Behandlung aber bisher aufgrund der schwankenden Krankheits- und
Behandlungseinsicht nicht durchgeführt werden konnte.
5.6
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen
Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin
angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, der
Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1
StGB gestellt werden, diese aber mittels der bereits verfügten Verlegung und
den geplanten begleiteten Ausgängen noch verbessert werden könne, und deshalb die
bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr weder ein rechtserheblicher Fehler
bei der Ausübung ihres Ermessens noch sonst eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden
(vorn E. 3.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die
schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die grundsätzlich verwiesen werden
kann, nach dem Gesagten nicht infrage zu stellen.
Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der
Erstellung der Legalprognose dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein
hohes Gewicht beizumessen (BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3).
Demzufolge ist die gemäss Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen
ist, die Beschwerdeführerin werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb sie nicht bedingt zu
entlassen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…