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Entscheid

VB.2018.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00556

8. Mai 2019Deutsch32 min

(URT.2019.20810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der

Universität Zürich ab. Ab 1989 war er an der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich (PUK) als Psychologe tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner

Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.

Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie

wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie

FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.

B. Mit

Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um

Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um

entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies die PUK das Gesuch

von A ab.

Erwägungen

II.

Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August

2015.

entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung bei der Gesundheitsdirektion –

unter gleichzeitiger Zustellung eines Doppels der Eingabe an den Regierungsrat

für den Fall, dass die Gesundheitsdirektion vorliegend der PUK Weisung erteilt

habe – rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,

eventualiter Lohnklasse 20 einzureihen und es seien ihm sodann

entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009

auszurichten.

Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach

Art. 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.

A liess dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm

"Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen

Lohnklasse 21/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29)" für die

Zeit von 24. November 2009 bis 31. Dezember 2016 zu entrichten,

eventualiter sei eine Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts seiner

Tätigkeit und derjenigen der Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor,

Steuerkommissär) anzuordnen.

Die Staatskanzlei liess sich im Auftrag des Regierungsrats

am 27. September 2018 unter Verweis insbesondere auf den angefochtenen

Entscheid mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die PUK

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16./18. Oktober 2018 die Abweisung

der Beschwerde, eventualiter deren teilweise Gutheissung (Lohnnachzahlungen im

Umfang der Differenz zwischen den Lohnklassen 20 und 19 [je

Leistungsstufe 29]), unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.

Daraufhin äusserten sich A und die PUK abwechslungsweise

mit Eingaben vom 29. Oktober sowie 8./12. und 20. November 2018,

worauf Letztere stillschweigend auf weitere Äusserung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats (vgl. zu dessen Zuständigkeit zufolge des Umstands, dass die

Gesundheitsdirektion der PUK vorliegend Rat bzw. Weisung erteilt hatte, § 19b

Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2])

etwa betreffend Feststellung einer Lohndiskriminierung bzw. Forderungen aus

einem Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

und Abs. 2 je lit. a, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2

lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegen Lohnnachzahlungen für den Zeitraum vom 24. November 2009 bis zum

31.

Dezember 2016, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte in

Lohnklasse 21 statt Lohnklasse 19 eingereiht sein müssen. Bei einem

zwischen 60 % und 100 % schwankenden Beschäftigungsgrad des

Beschwerdeführers beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt rund

Fr. 90'220.- (Differenz – je monatlich – von Fr. 1'016.10

[Beschäftigungsgrad von 60 %] mal 28, Fr. 1'185.45

[Beschäftigungsgrad von 70 %] mal 5,25, Fr. 1'354.80 [Beschäftigungsgrad

von 80 %] mal 36 bzw. Fr. 1'693.50 [Beschäftigungsgrad von 100 %]

mal 4). Damit fiele die Angelegenheit auch insofern in die Zuständigkeit der

Kammer (vgl. § 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

Deren Zuständigkeit ist vorliegend indes – ungeachtet des Streitwerts

– schon aufgrund dessen gegeben, dass der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt

hat (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haben

Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss

Art. 3 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG,

SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres

Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Dieses Verbot gilt

insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung (Art. 3 Abs. 2 GlG).

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines

Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt.

Namentlich liegt eine besoldungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn

typischerweise von Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen

stellenden Berufen, die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern

gleichermassen ausgeübt werden, sachlich unbegründet tiefer entlöhnt werden.

Eine Lohndiskriminierung entfällt, wenn die Lohndifferenz durch die zu

erbringende Arbeit oder die in Frage stehende Funktion sachlich begründet

erscheint. Keine Lohndiskriminierung liegt vor, wenn die tiefere Entlöhnung

sich auf objektive Gründe stützt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist

(BGE 141 II 411 6.1.2, 136 II 393 E. 11.3, 124 II 409

E. 7 f.; BGr, 19. September 2017,8C_696/2017, E. 3.1;

Elisabeth Freivogel in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.],

Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 3

N. 139; Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8

Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.;

Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung,

AJP 10/2001, S. 1281 ff., 1283 ff.; Michèle Stampe, Das

Verbot der indirekten Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001,

S. 175 ff.).

Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss ähnliche, das heisst

gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus im Zusammenhang mit

indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Ob

Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann jedoch nicht

wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zuständigen

Behörden steht deshalb bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im

öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der durch das

Lohngleichheitsgebot nicht grundsätzlich eingeschränkt wird; dieses verbietet

allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGr,

4.

Januar 2010,8C_31/2009, E. 7 mit Hinweisen). Das

Gleichstellungsgesetz verleiht deshalb keinen Anspruch auf Beurteilung, ob eine

Besoldungseinstufung anhand irgendwelcher Bewertungsmethoden überzeugend sei,

sondern einzig, ob sie geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen zeitige.

Solange eine Behörde eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht

diskriminierend ist, darf gestützt auf das Gleichstellungsgesetz nicht

eingegriffen werden (BGE 142 II 49 E. 4.7; BGr, 4. Januar 2010,

8C_31/2009, E. 3.2.2).

2.2

Der

Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch sei, ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in erster Linie das quantitative, statistische Element zugrunde

zu legen, wobei ein typischer Frauenberuf vorliegt, wenn der Frauenanteil höher

als 70 % liegt (BGE 125 II 530 E. 2b, 124 II 529

E. 5e f. mit Hinweisen; BGr, 31. August 2010,8C_78/2009,

E. 5.2 [in BGE 136 II 393 nicht publizierte Erwägung]). Beim Beruf

des Psychologen bzw. der Psychologin handelt es sich in diesem Sinn um einen

typischen Frauenberuf, was nunmehr unumstritten ist.

2.3

Nach

Art. 6 GlG wird eine diskriminierende Entlöhnung vermutet, wenn diese von

der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache,

wenn für deren Vorhandensein gewisse Anhaltspunkte sprechen. Unerheblich ist

demgegenüber, ob noch mit der Möglichkeit gerechnet werde, dass sich die

strittige Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Beweisgrad der

Glaubhaftmachung setzt mit anderen Worten voraus, dass insgesamt mehr für als

gegen die streitige Tatsachenbehauptung spreche. Blosses Behaupten genügt

hingegen nicht (BGE 130 III 321 E. 3.3; Sabine Steiger-Sackmann in:

Kaufmann/Steiger-Sackmann, Art. 6 N. 126–129). Wurde eine Lohndiskriminierung

glaubhaft gemacht, muss die arbeitgebende Partei nachweisen, dass die geringere

Entlöhnung in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch sachliche

Gründe gerechtfertigt sei; misslingt ihr dies, gilt die geschlechtsspezifische

Benachteiligung als erstellt (BGE 136 II 393 E. 11.3 mit Hinweisen).

3.

Das von der Staatskanzlei am 13. Februar 2017 mit der

Erstellung eines Gutachtens betreffend die Bewertung der Funktion des

Beschwerdeführers beauftragte Personalamt des Kantons Zürich beauftragte

hiermit am 29. Juni 2017 seinerseits das auf Lohnsysteme in der

öffentlichen Verwaltung spezialisierte Unternehmen D (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7 N. 66 ff.). Das Gutachten,

erstellt namens D von E, datiert vom 7. Dezember 2017.

3.1

Der

Beschwerdeführer zieht vorab dieses Gutachten grundlegend in Zweifel. Er

vertritt die Auffassung, aufgrund des Umstands, dass D "seit Jahren für

den Kanton Zürich tätig" sei, "für diesen zahlreiche grössere,

bezahlte Aufträge ausgeführt" und insbesondere die Revision des kantonalen

Lohnsystems begleitet habe, handle es sich dabei nicht um ein Sachverständigen-,

sondern um ein Parteigutachten. Der Verfasser des Gutachtens, E, sei selbst

Mitglied einer an der Teilrevision des kantonalen Lohnsystems beteiligten

Fachgruppe gewesen, womit er sich als befangen erweise bzw. den Anschein der

Befangenheit erweckt sei.

3.1.1

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden

(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der

gleichen Sache tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche

erforderlichenfalls ihrer besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des

relevanten Sachverhalts beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a

Abs. 1 VRG an einer Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen

Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung finden. Zieht die Behörde juristische

Personen als Expertinnen und Experten bei, müssen die in der Sache tätigen

natürlichen Personen die Anforderungen an die Unparteilichkeit erfüllen (Regina

Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 11; Plüss, § 7 N. 72).

Von Voreingenommenheit und Befangenheit in

diesem Sinn wird nach der Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das

sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu

erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht

verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere

Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl.

auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

3.1.2

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das beauftragte Unternehmen und

"Experten der Firma" erweisen sich als pauschal und unsubstanziiert.

Der Hinweis darauf, dass es schon "seit Jahren für den Kanton Zürich

tätig" sei, und die – unbelegten – angeblich zahlreichen grösseren

Aufträge reichen nicht, um von den Anschein der Befangenheit begründenden

Gegebenheiten auszugehen. Das Bestehen geschäftlicher Beziehungen führt nicht grundsätzlich

zu einer Befangenheit der an einer Anordnung mitwirkenden Person; zu

berücksichtigen sind stets das Ausmass und die Art der Beziehung (vgl. VGr, 28. August

2014, VB.2014.00300, E. 4.3.1, und 8. Mai 2014, VB.2013.00672,

E. 4.2.2 mit Hinweis; BGr, 16. Februar 2017,1C_488/2016, E. 2.3

sowie 3.3, auch zum Folgenden; zur besonderen Beziehungsnähe allgemein vgl.

BGE 139 I 121 E. 5.1): Für die Annahme der Befangenheit müsste

vorliegend eine über die üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende

zwischen dem Sachverständigen und dem Kanton bzw. der Beschwerdegegnerin

bestehen. Der Beschwerdeführer legt jedoch schon nicht dar, wie die geschäftlichen

Beziehungen von D zum Kanton Zürich in Art, Umfang und Häufigkeit konkret

gestaltet sind und inwiefern sich hieraus eine über das übliche Mass

hinausgehende Beziehungsnähe ergeben soll.

Allein der Umstand, dass der Sachverständige in einem

Unternehmen tätig ist, das zufolge seiner Spezialisierung auf Lohnsysteme in

der öffentlichen Verwaltung in der Vergangenheit auch schon vom Kanton Zürich

konsultiert und insbesondere im Rahmen der – gegen Ende des Jahrs 2009

abgeschlossenen – Teilrevision des Lohnsystems zur fachlichen Unterstützung

beigezogen wurde (vgl. den vom Beschwerdeführer erwähnten Regierungsratsbeschluss

[RRB] Nr. 1924 vom 2. Dezember 2009, E. 1 Abs. 1 am Ende),

reicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, um objektiv den Anschein

der Befangenheit des Gutachters im vorliegenden Fall zu begründen. Bei diesem

geht es um einen konkreten Anwendungsfall bzw. die spezifische Fragestellung,

ob die in Frage stehende Funktion korrekt eingereiht worden sei. Weshalb sich

allein aus der früheren, abstrakten Befassung des Gutachters mit dem kantonalen

Lohnsystem als solchem bzw. dessen Teilrevision – im Rahmen der Beteiligung an

einer Fachgruppe (zu den dabei vom Gutachter vertretenen Positionen ist

wohlgemerkt nichts bekannt [vgl. in diesem Zusammenhang und auch zum Folgenden

RRB Nr. 1924/2009 E. 3 Abs. 2]) – eine Parteilichkeit im

Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage ergeben sollte, ist nicht

ersichtlich. Dass der Experte damit seine "eigene Arbeit überprüf[e]",

wie der Beschwerdeführer argumentiert, verkennt damalige Funktion und Bedeutung

des Experten im Rahmen des Teilprojekts 3 bzw. der Überprüfung der

Einreihung der ausgewählten Richtpositionen.

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwägt, erscheint

umgekehrt vielmehr sinnvoll und zweckmässig, dass ein mit dem kantonalen

Lohnsystem und den Grundlagen der Einreihung vertrauter Sachverständiger für

die Erstellung des Gutachtens bzw. die Beantwortung der sich stellenden Fragen

beigezogen wurde. Auch Hinweise auf eine Parteilichkeit des Verfassers des

Gutachtens gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen nicht; dieser war jenem gar

nicht bekannt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit

keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein der Befangenheit

bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit von E im vorliegenden Verfahren

hindeuteten.

3.1.3

Schliesslich liesse sich in diesem Zusammenhang angesichts der

grundlegenden Einwände des Beschwerdeführers gegen D fragen, warum der

Beschwerdeführer, wiewohl ihm spätestens seit Mai 2017 (mithin noch vor der

Auftragserteilung am 29. Juni 2017) bekannt war, dass das Personalamt

dieses Unternehmen mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen beabsichtige,

diese Einwände nicht bereits zu jenem Zeitpunkt vorbrachte, sondern damit zuwartete,

bis das Ergebnis der Begutachtung vorlag (vgl. zur Pflicht, einen Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen, etwa

VGr, 8. Mai 2018, VB.2017.00555, E. 3.2, und 25. April 2018,

VB.2017.00642, E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.2

Behördlich

angeordneten Gutachten kommt in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die

Behörde darf sich insofern grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob die

Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken und

Widersprüchen sei, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe

und ob die das Gutachten erstellende Person über hinreichende Sachkenntnis

sowie die erforderliche Unbefangenheit verfüge (Plüss, § 7

N. 146 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur aus triftigen

Gründen von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen.

Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

aufweist, wenn seine Glaubwürdigkeit durch die Umstände ernsthaft erschüttert

ist, seine Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn

die Erkenntnisse nicht begründet sind oder die gestellten Fragen nicht

beantwortet werden (so auch die Vorinstanz; zum Ganzen ferner beispielsweise

BGE 141 IV 369 E. 6.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, beide Parteien hätten sich vorgängig zur

Wahl des Gutachters und zur Fragestellung äussern bzw. diese ergänzen können

müssen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, in

die Äusserungen von beigezogenen Sachverständigen Einblick zu erhalten und dazu

Stellung zu nehmen. Sie müssen rechtzeitig Gelegenheit erhalten, Einwendungen

zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen. Zieht eine Fachbehörde Dritte bei,

müssen die Beteiligten allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person und

die Art ihrer Mitwirkung rechtzeitig erheben und sich zu deren Abklärungen

äussern können (Plüss, § 7 N. 75).

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist diesem

Anspruch für das Verwaltungsverfahren (für Strafverfahren sieht Art. 184

Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung [SR 312.0] anderes vor;

vgl. diesbezüglich BGE 144 IV 69 E. 2.2) dann Genüge getan, wenn der

betroffenen Person das Recht eingeräumt wird, nachträglich zur Person

eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen

zu stellen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00355, E. 5.5;

BGE 144 IV 69 E. 2.5, 125 V 332 E. 4b; BGr, 17. Mai 2016,

1B_196/2015, E. 2 Abs. 3 [mit Hinweisen], und 16. Juli 2012,

6B_298/2012, E. 3.3).

Das Gutachten vom 7. Dezember 2017 wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Dezember 2017

zugestellt, und es wurde ihm zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben, die er auch

wahrnahm. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer, wie bereits oben (3.1.3)

erwähnt, schon seit Mai 2017 das Unternehmen bekannt, welchem der

Gutachtensauftrag erteilt werden sollte, und im Juni 2017 war er sodann über

die Auftragserteilung an dieses in Kenntnis gesetzt worden. Er hätte somit gar

schon vorgängig seine grundlegenden Einwendungen gegen D erheben können,

unterliess solches jedoch wie dargelegt.

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

liegt damit nicht vor.

3.4

Der

vorliegend massgebliche Sachverhalt erweist sich sodann als erstellt. Auf die Anordnung

einer (weiteren) Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts der Tätigkeit des

Beschwerdeführers und desjenigen der "Vergleichsberufe" (so der "Eventualantrag"

des Beschwerdeführers) kann damit verzichtet werden.

4.

Der Beschwerdeführer rügt, die Grundfunktion Psychologe/-login

müsste bei diskriminierungsfreier Bewertung der massgeblichen Kriterien in die

Lohnklasse 20 eingereiht werden. Die von ihm ausgeübten

(Neben-)Tätigkeiten bzw. (Neben-)Aufgaben hätten sodann einer – in eine Lohnklasse 21

einzureihende – mbA-Funktion entsprochen. Die Einreihung in die

Lohnklasse 19 stelle eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im

Vergleich mit männlich bzw. neutral definierten Berufen wie Ingenieur/in, Revisor/in

und Steuerkommissär/in dar.

4.1

Im Kanton

Zürich werden die Richtpositionen für die Lohnklasseneinreihung mit der Vereinfachten

Funktionsanalyse (VFA) anhand eines Systems, in dem maximal 1000 Punkte

(sogenannte Arbeitswertpunkte [AWP]) erreicht werden können, mittels folgender

Kriterien bewertet (vgl. auch § 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 [LS 177.11]):

K1 (Ausbildung und Erfahrung): maximal

320.

K2 (geistige Anforderungen): maximal

300.

K3 (Verantwortung): maximal

210.

K4 (psychische Belastungen und

Anforderungen): maximal 50

K5 (physische Belastungen und

Anforderungen): maximal 60

K6 (Beanspruchung der

Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen): maximal 60

Diese AWP werden ermittelt, indem pro Kriterium 0 bis

5,0 Wertungspunkte vergeben werden; diese Wertungspunkte verweisen auf

eine vorgegebene Punktegewichtung (vgl. Personalamt des Kantons Zürich, "Handbuch

Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA)" [VFA-Handbuch], Stand 01.07.2010, Griff 4

Blatt 1 [Gewichtung – Stufenwertverlauf]). Die Summe der AWP aus den

verschiedenen Kategorien ergibt schliesslich aufgrund der Klassengrenzen eine

bestimmte Einreihungsklasse (vgl. VFA-Handbuch, Klassengrenzen).

4.2

Vorliegend

umstritten ist nur mehr die Bewertung der Kriterien K1 und K6 sowie in noch

darzustellender Hinsicht diejenige des Kriteriums K2 (zu alledem unten

5.

ff.).

Die Bewertung des Kriteriums K5 (mit 1,0 Punkten) war

schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht umstritten (vgl. in der Beschwerde immerhin

die ansatzweise Beanstandung des Werts im Vergleich zu demjenigen von 1,5 Punkten

in der Modelleinstufung gemäss Wertungshilfen bei Revisor/in der

Lohnklasse 20; in diesem Zusammenhang bzw. zur Bedeutung der

Wertungshilfen und der dort im Einzelnen verwendeten Werte kann indes auf BGr,

19.

September 2017,8C_696/2016, E. 5.5.1, verwiesen werden).

Die Bewertung der Kriterien K3 und K4 seitens der

Vorinstanz gestützt auf das Gutachten – welches an sich für beide eine "Bewertungsspanne"

(für das Kriterium K3 2,5 bis 3,0 und für das Kriterium K4 3,0 bis 3,5) als der

Funktion am angemessensten erachtete – mit je 3,0 Punkten (die PUK

bewertete beide noch mit 2,5) beanstandet der Beschwerdeführer jedenfalls

nicht; auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die

entsprechenden Bewertungen erweisen sich als insoweit nichtdiskriminierend und

nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine diskriminierende

Einstufung im Kriterium K1 (Ausbildung und Erfahrung).

5.1

5.1.1

Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, das Kriterium K1

sei mit 3,5 Punkten zu bewerten: Gemäss dem Gutachten wäre aufgrund des

Anforderungsprofils betreffend die in Frage stehende Funktion für das

Bewertungskriterium K1 an sich eine Bewertungsspanne zwischen 3,5 und

3,75 Punkten angezeigt, da neben dem Masterabschluss in Psychologie und Berufserfahrung

von "[b]is zu 2 Jahre[n]" eine "abgeschlossene und

anerkannte Psychotherapieausbildung von Vorteil" sei (so ein

Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015) bzw. eine "fortgeschrittene oder

abgeschlossene Psychotherapieausbildung" (Anforderungsprofil aus dem Jahr

2013) gefordert werde; die Wertungshilfen im VFA-Handbuch enthielten jedoch

keine entsprechenden Formulierungen. In Ermangelung einer solchen

Bewertungsspanne bzw. da die Festlegung auf eine

"Bewertungsausprägung" gefragt sei, könnten vorliegend lediglich

3,5 Wertungspunkte angerechnet werden, denn der Wert 3,75 sei ausdrücklich

denjenigen Funktionen vorbehalten, bei denen ein Fachtitel (wie beispielsweise

ein ärztlicher FMH-Abschluss, das Anwaltspatent oder ein Master in

Fachpsychologie) zwingend sei.

Der Beschwerdeführer vertritt auch vor Verwaltungsgericht

die Auffassung, die Funktion Psychologe/-login setze eine abgeschlossene oder

zumindest bald (innerhalb eines Jahres bzw. maximal zweier Jahre)

abzuschliessende "Zusatzausbildung" in Psychotherapie voraus.

5.1.2

Für die Einreihung einer Funktion in eine Lohnklasse ist ausschlaggebend,

über welche Ausbildung und Erfahrung eine Person im Hinblick auf eine

auszuübende Tätigkeit bei der erstmaligen Lohneinreihung verfügen muss. Im

Kriterium K1 werden somit die Ausbildung und Erfahrung berücksichtigt, welche

bei Antritt der Tätigkeit erforderlich bzw. Voraussetzung sind

(vgl. in diesem Zusammenhang beispielsweise VGr, 7. September 2016,

VB.2015.00802, E. 4.4 f. [auch zum Folgenden] sowie RRB

Nr. 1924/2009 E. 5.4.4 und insbesondere die

Richtpositionsumschreibung Psychologe/-login). Nicht massgeblich sind hingegen

die Ausbildung und Erfahrung, über welche eine bestimmte bzw. in Frage

stehende Person verfügt (vgl. auch VGr, 17. November 2004,

PB.2004.00011, E. 6.3 Abs. 4 mit Hinweisen; ebenso die Vorinstanz

sowie die PUK in ihrer Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer verkennt

dies mit seiner Argumentation (auch) vor Verwaltungsgericht.

Gemäss den erwähnten Anforderungsprofilen stellt eine

(abgeschlossene) "Psychotherapieausbildung" bzw.

Psychotherapieweiterbildung, wie bereits das Gutachten festhält und die

Vorinstanz zutreffend erwägt, gerade keine Ausbildungsanforderung

im Hinblick auf den Antritt der vorliegend in Frage stehenden Tätigkeit dar:

Dass eine solche Weiterbildung bei einer Bewerbung durchaus "von

Vorteil" sein mag bzw. ist (so das Anforderungsprofil 2015), mit anderen

Worten einen solchen verschaffen kann (insofern auch gegenüber

Bewerbern/Bewerberinnen, welche nicht über eine solche verfügen), bedeutet

just, dass eine solche nicht Voraussetzung für die Ausübung der

Tätigkeit ist. Die Formulierung "fortgeschrittene oder abgeschlossene

Psychotherapieausbildung" ist ebenso klar in diesem letzteren Sinn zu

verstehen. Im Prinzip wird dies auch vom Beschwerdeführer eingeräumt, wenn er

ausführt, für die Ausübung der Funktion werde "abgesehen vom Zeitpunkt

des Stellenantritts und rund 2 Jahre danach eine abgeschlossene

Psychotherapieausbildung verlangt". Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf

eine für die Ausübung einer Tätigkeit angeblich erforderliche

Qualifikation bei Antritt der Stelle und noch bis "rund" zwei Jahre

danach verzichtet werden können soll, danach indes nicht mehr. Entgegen

beschwerdeführerischer Auffassung bedeutet im Übrigen der Umstand, dass mit

einer (Aus- oder) Weiterbildung begonnen wurde, nicht zwingend, sie werde

dereinst auch abgeschlossen.

Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwägt, zeigt denn

auch der Fall des Beschwerdeführers beispielhaft, dass eine abgeschlossene

(oder in voraussichtlich ein bis zwei Jahren abzuschliessende) Weiterbildung in

Psychotherapie vorliegend Ausbildungsanforderung darstellte bzw. darstellt: Der

Beschwerdeführer schloss im Jahr 1983 sein Studium der Psychologie ab, begann

1988.

eine Weiterbildung in Psychotherapie, wurde im Jahr darauf, also 1989, als

Psychologe bei der PUK angestellt und bekam .nachdem er seit 1991 in die

Lohnklasse 19 eingereiht gewesen war – nach Abschluss der Weiterbildung im

Jahr 1993 im darauffolgenden den entsprechenden Fachtitel verliehen. Er war

mithin jahrelang ohne die entsprechende Weiterbildung bzw. den diese

abschliessenden Fachtitel in der in Frage stehenden Funktion tätig, was, wie

von der PUK mit (an einem beliebigen Stichtag erhobenen) Zahlen unterlegt wird,

regelmässig vorkomme, auch im vorliegend interessierenden Einsatzfeld des

Beschwerdeführers.

Die fehlende Erforderlichkeit des FSP-Fachtitels für

Stellen wie die in Frage stehende ist wohl vor dem Hintergrund von deren

Einbettung im Einsatzfeld des Beschwerdeführers zu sehen bzw. dessen, dass, wie

die PUK in der Rekursantwort ausführte, die in der PUK tätigen Psychologen/-loginnen

keiner Berufsausübungsbewilligung gemäss der Verordnung über die

psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten vom 5. Februar 2014

(PPsyV; LS 811.61) bedürfen, wofür ein Fachtitel erforderlich wäre und was

gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 PPsyV zur

"Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung"

berechtigte (vgl. die FSP-Website unter www.psychologie.ch > Beruf & Bildung

> Weiterbildung > Fachtitel sowie das Gutachten; ferner

Art. 22 Abs. 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011

[SR 935.81]).

Dass der Abschluss einer für eine Stelle nutzbaren Weiterbildung

honoriert wird (gemäss PUK diesfalls durch eine Einreihung in Lohnklasse 19)

– oder, mit den Worten des Beschwerdeführers, eine "lohnrelevante

Zusatzqualifikation darstellt" –, bedeutet nicht, dass diese Weiterbildung

eine Voraussetzung für die betreffende Tätigkeit darstelle und mithin

die Funktion für sich in eine höhere Lohnklasse einzureihen wäre (vgl. in

diesem Zusammenhang auch das Gutachten).

Spezialkenntnisse in Psychopathologie und angewandter

Psychologie, die sodann gemäss dem Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013

vorausgesetzt würden, gemäss Beschwerdeführer jedoch nicht berücksichtigt

worden seien, lassen sich im Rahmen des Psychologiestudiums erwerben (gemäss

dem Lizentiatszeugnis des Beschwerdeführers studierte er Psychopathologie im

ersten Nebenfach), Praxis in Testpsychologie wiederum im Rahmen der verlangten

"erste[n] Berufskenntnisse". Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers stellen diese Spezialkenntnisse somit keine dar, welche

gemäss den Wertungshilfen zu einer höheren Bewertung des Kriteriums K1 führen

würden, da sie nach dem Gesagten nicht als "zusätzliche" – das heisst

(im Sinn der Wertungshilfen, S. 3) über die Grundbildung hinausgehende –

Spezialkenntnisse zu betrachten sind, und im Übrigen auch nicht davon

auszugehen ist, dass in einem dieser Gebiete Kenntnisse im Umfang von 60 ECTS-Punkten

erworben worden wären.

5.1.3

Bezüglich der ebenfalls streitigen Berufserfahrung ergibt sich Folgendes:

Gemäss dem Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 werden "2 Jahre

fachlich relevante Berufserfahrung" verlangt; das jüngere

Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 enthält bezüglich der geforderten Dauer

keine Präzisierung, sondern verlangt lediglich Berufserfahrung "im Fachgebiet"

sowie "Spezialkenntnisse".

Das Gutachten kommt zum – sich offensichtlich auf das

Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 beziehenden – Schluss, die

"zusätzlichen 2 Berufsjahre" (an anderer Stelle ist wie erwähnt

von "[b]is zu 2 Jahre[n]" die Rede) als Erfahrungskomponente von

K1 erhöhten vorliegend die Bewertung dieses Kriteriums nicht. Die Vorinstanz

schloss sich dem an. Gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung

wären allerdings im Fall einer tatsächlich verlangten zweijährigen Berufserfahrung

sehr wohl zusätzliche 0,25 Wertungspunkte anzurechnen (VGr, 28. Juni

2006, PB.2005.00039, E. 3.3.1 Abs. 2, ferner beispielsweise 1. März

2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4; BGr, 19. Juni 2007,2A.509/2006,

E. 3.6 insbesondere Abs. 3 sowie E. 3.8; vgl. auch RRB

Nr. 1924/2009 E. 5.0 sowie VFA-Handbuch, Wertungshilfen,

S. 2 f.). Indes ist mit Blick auf das jüngere Anforderungsprofil (von

2015) davon auszugehen, dass für die in Frage stehende Funktion jegliche

(fachlich relevante) Berufserfahrung genügt, mithin beispielsweise auch eine

solche im Umfang von weniger als einem Jahr. Hierfür spricht auch die

Beschwerdeantwort, der gemäss "erste Berufskenntnisse erwartet"

würden.

Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass für

die im Hinblick auf die in Frage stehende Funktion normalerweise geforderte

Berufserfahrung beim Kriterium K1 keine zusätzlichen Punkte vergeben wurden.

5.1.4

Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung im Kriterium K1 ist insofern nicht

ersichtlich (so auch die Vorinstanz).

5.2

Der Beschwerdeführer

macht sodann geltend, die Einstufung bezüglich Ausbildung und Erfahrung sei im

Vergleich insbesondere mit derjenigen bei Ingenieur und Revisor

diskriminierend:

Vorab kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Beim Ingenieur in Lohnklasse 20 wird in der

Modelleinstufung das Kriterium K1 bei einem Master mit wenig Erfahrung oder

Zusatzausbildung bzw. einem Bachelor mit Zusatzausbildung und sehr viel

Erfahrung mit 4 Punkten bewertet, beim Revisor in Lohnklasse 20 (als

Beispiel für eine solche Stelle wird diejenige als Revisor/in bei der

Finanzkontrolle angeführt) bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit wenig

Erfahrung oder Abschluss auf Stufe Fachhochschule oder

Buchhalter-/Controllerdiplom, Treuhänderberufsprüfung oder Bankfachdiplom mit

mehrjähriger Erfahrung im Revisionswesen mit 3,5 Punkten (vgl. die

entsprechenden Richtpositionsumschreibungen im VFA-Handbuch).

5.2.1

Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Master mit "mind. 2 Jahren

Erfahrung" werde tiefer, nämlich lediglich mit 3,5 bewertet, was nicht

nachvollziehbar sei, da bei ihm die erwähnten zusätzlichen Anforderungen

hinzukämen, also seine "Spezialkenntnisse in Psychopathologie und angewandter

Psychologie", Praxis in Testpsychologie und die fortgeschrittene oder abgeschlossene

Therapieausbildung. Dass seine Argumentation insofern fehlgeht, wird aus dem

Dargelegten ersichtlich: Der K1-Wert für seine Funktion gründet darin, dass

einerseits eine Zusatzbildung bzw. ein Fachtitel just nicht zwingend ist

und jegliche Berufserfahrung (bzw. "erste Berufskenntnisse", gemäss

der Formulierung der PUK) genügt und andererseits die von ihm erwähnten

Spezialkenntnisse eben keine "zusätzliche[n]" im Sinn der

Wertungshilfen darstellen, weshalb auch dafür keine zusätzlichen Punkte

anzurechnen sind (zum Ganzen oben 5.1.2 f.).

Würde für eine entsprechende Stelle eine

Zusatzbildung, vorliegend der FSP-Fachtitel, vorausgesetzt, wäre – wie

auch das Gutachten klar festhält und welche Auffassung ebenso die Vorinstanz teilt

– das Kriterium K1 mit 3,75 zu bewerten. Die Vorinstanz erwägt weiter

zutreffend, für (zusätzliche) "mehrjährige Berufserfahrung im Umfang von

zwei bis vier Jahren" seien mindestens zusätzliche 0,25 Punkte

anzurechnen, was insgesamt somit einen K1-Wert von mindestens 4 Punkten

ergebe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer offenkundig Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens

missversteht, wenn er festhält, nach diesem dränge sich die Einreihung in die

Lohnklasse 20 bei Psychologen/-loginnen mit Zusatzausbildung in

Psychotherapie – wie ihm – auf, hieraus sodann schliesst, seine Einreihung in

Lohnklasse 19 widerspreche dem Gutachten, und damit den diskriminierenden

Charakter seiner Einreihung zumindest glaubhaft gemacht haben will. Das

Gutachten erachtet nach dem Gesagten nämlich die Einreihung in die

Lohnklasse 20 (lediglich) bei jenen Stellen als korrekt, welche in die

Lohnklasse 19 eingereiht seien und "diese Zusatzqualifikation

zwingend erfordern", jedoch die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers,

bei welcher dies eben nicht der Fall ist, in Lohnklasse 19

folgerichtig als korrekt (ebenso die Vorinstanz).

Betreffend den Revisor in Klasse 20 – gemäss Beispiel

etwa bei der Finanzkontrolle des Kantons Zürich – geht der Beschwerdeführer

davon aus, dass mit dem Erfordernis des "abgeschlossene[n]

Hochschulstudium[s]" kein Masterabschluss gefordert sei, vielmehr auch der

Abschluss auf Bachelorstufe genüge. Hiervon ist indes nicht auszugehen.

Aufgrund des Umstands, dass ein "abgeschlossenes Hochschulstudium"

nach gängigem Verständnis einen Abschluss auf Masterniveau impliziert (so auch

die Vorinstanz), es sich um Stellen, wie erwähnt, insbesondere beim obersten

kantonalen Finanzaufsichtsorgan handelt und schliesslich zufolge der

vorausgesetzten Gleichwertigkeit der Alternative, nämlich eines Abschlusses auf

tieferem Niveau kombiniert mit wesentlich mehr einschlägiger

Berufserfahrung (vgl. etwa die ähnliche Formulierung in der Richtpositionsumschreibung

des Ingenieurs Klasse 20), ist davon auszugehen, dass mit dem

abgeschlossenen Hochschulstudium ein Abschluss auf Masterstufe verlangt wird.

Ein solcher ist gemäss Wertungshilfen – wie der Abschluss in Psychologie – mit

3,5 Punkten zu bewerten.

5.2.2

Es ist auch im Vergleich mit der Tätigkeit eines Ingenieurs und Revisors

keine diskriminierende Bewertung der Ausbildung und Erfahrung betreffend die

Stelle des Beschwerdeführers ersichtlich.

6.

Die Vorinstanz bewertete das Kriterium K2 (geistige

Anforderungen) gestützt auf das Gutachten mit 3,5 Punkten (so auch die PUK).

Auch der Beschwerdeführer geht von einem Wert von 3,5 bis 4 aus bzw. schliesst

sich dem Wert von 3,5 für die "Grundfunktion" an; indes vertritt er

die Auffassung, seine sehr anspruchsvollen Spezial- und Zusatzaufgaben (etwa Lehrauftrag

Gesprächsführung PUK [seit 1997], Coaching postgraduierter Psychologen/-loginnen

[seit 2010] sowie Betreuung von Praktikanten/Praktikantinnen) entsprächen einer

mbA-Funktion, welche in Lohnklasse 21 einzureihen wäre bzw. sei. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass eine solche

mbA-Funktionskette bei den Psychologen/-loginnen fehle.

In Beantwortung einer entsprechenden Frage wird im

Gutachten zwar die Einführung einer Richtposition

"Psychologin/Psychologe mbA" bzw. einer entsprechenden Funktionskette

in den Lohnklassen 21 bis 23 als empfehlenswert bezeichnet. Es lässt sich

ihm sodann entnehmen, dass im Rahmen der "Teilrevision Lohnsystem" in

den Jahren 2006 bis 2009 die Einführung einer solchen Position diskutiert

worden war, darauf jedoch wegen des "eher geringen Mengengerüsts" und

wegen der bestehenden Möglichkeit, entsprechende hochspezialisierte

Psychologen/-loginnen bei der (allerdings im Funktionsbereich 1 [administrative

Funktionen] statt 4 [medizinische, soziale, erzieherische und

Forschungsfunktionen] angesiedelten) Funktionskette "wissenschaftliche

Mitarbeiter/in mbA" einzureihen, letztlich verzichtet wurde (vgl. zum

Ganzen insbesondere auch den Mitbericht des Personalamts vom 29. Januar

2016.

sowie die Rekursantwort). Das Gutachten erachtet eine eigenständige

Richtposition wie erwähnt lediglich als empfehlenswert, wohlgemerkt in erster

Linie aus allgemeinen, abstrakten bzw. hypothetischen Überlegungen.

Der Beschwerdeführer bildete sich regelmässig weiter, was

es ihm ermöglichte, neben seiner Kerntätigkeit bzw. seinen Hauptaufgaben (vgl.

dazu sogleich) die erwähnten zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Abgesehen von

der grundsätzlich jeglicher Tätigkeit immanenten Verpflichtung, Fachwissen in

je erforderlichem Mass à jour zu halten, ergab sich für den Beschwerdeführer

eine Verpflichtung zu regelmässiger bzw. ständiger Fortbildung lediglich aus

dem – nach dem oben Dargelegten für die von ihm ausgeübte Funktion nicht vorausgesetzten

– FSP-Fachtitel (vgl. das Zertifikat vom 12. Februar 1994 sowie

Art. 5 Satz 2 der FSP-Berufsordnung [auf der FSP-Website www.psychologie.ch

> Recht & Qualität im Beruf > Berufsethik > Berufsordnung]).

Seine Anstrengungen in dieser Hinsicht sind durchaus löblich, und seine

Weiterbildungen wie daraufhin (freiwillig) übernommenen zusätzlichen Aufgaben

wurden entsprechend von der PUK bei der Einstufung (innerhalb seiner

Lohnklasse) auch honoriert (so auch die Beschwerdeantwort): Der Beschwerdeführer

wurde innerhalb der Lohnklasse befördert und befand sich bereits seit dem Jahr

2001.

in der höchsten Lohnstufe (LS 29). Diese Weiterbildungen und

Zusatzaufgaben machen jedoch aus der in Frage stehenden Funktion des bzw. der

Psychologen/-login – um deren Einreihung es vorliegend einzig geht – keine

andere: Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers bestanden gemäss den

Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2015 und namentlich der

Arbeitsumschreibung in erster Linie etwa in der Durchführung und Koordination

von Therapien sowie dem Führen von Krankengeschichten und Verfassen von

Berichten, und offenkundig war er bereits aufgrund der beim Stellenantritt

verlangten Ausbildung und Erfahrung in der Lage, diese Tätigkeiten auszuführen.

Wie aus der Arbeitsumschreibung weiter hervorgeht, erwiesen sich demgegenüber

die diversen von ihm angeführten "Nebenaufgaben bzw.

Nebentätigkeiten" umfangmässig als verhältnismässig marginal; gemäss

(soweit ersichtlich) unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Rekursantwort

belief sich beispielsweise die für seinen Lehrauftrag aufzuwendende Zeit auf

einen Tag pro Semester. Die Erlangung des Fachtitels "Supervisor",

welche der Beschwerdeführer besonders hervorhebt, mag sodann womöglich besonders

anspruchsvoll und für die Betreuung postgraduierter Psychologen/-loginnen und

von Praktikanten/Praktikantinnen sowie, wie er geltend macht, allenfalls auch

für die Ausübung seines Lehrauftrags an der Universität Zürich notwendig

gewesen sein; nicht ersichtlich ist indes, dass dies auch für seine Funktion an

sich der Fall gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn auch die Beschwerdeantwort sowie

die Stellungnahme der PUK vom 28. Juni 2016). Die Bewertung der Funktion

im Kriterium K2 erweist sich damit nicht als diskriminierend.

Dass der Beschwerdeführer eine so hochspezialisierte

Funktion ausgeübt hätte, dass sich eine – wie erwähnt grundsätzlich mögliche –

Einreihung in die Funktionskette der wissenschaftlichen Mitarbeitenden mbA

aufgedrängt hätte, macht er selbst nicht geltend und ist nach dem Dargelegten

auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten bzw.

angeblichen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten und die Vorinstanz zum klaren

Schluss kamen, dass die Stelle des Beschwerdeführers aufgrund ihrer

Anforderungen korrekt – der Richtposition Psychologe/-login LK 19

entsprechend – eingereiht sei; hieraus ergibt sich bereits, dass sie auch keine

der Richtpositionsumschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden mbA entsprechende

darstellte und auch nicht demgemäss einzureihen war.

7.

Die Vorinstanz bewertet das Kriterium K6 (Beanspruchung

der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) dem Gutachten folgend mit

0,5 Punkten. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber nach wie vor die

Auffassung, dieses Kriterium sei mit 1,5 Punkten zu bewerten.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird der mit den vom

Beschwerdeführer geführten Therapiegesprächen verbundenen erhöhten

(psychischen) Belastung im Rahmen des Kriteriums K4 (psychische Belastung und

Anforderungen) und der dort erfolgten Bewertung mit 3,0 Punkten (gemäss

Wertungshilfen [S. 6]: "Belastung wie Stufe 2,5, aber allgemein

erhöhte Belastung aus dem zugewiesenen Arbeitsgebiet, gelegentliche anspruchsvolle

Kontakte und gelegentlich Einblick in menschliches Elend") bereits

Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar,

inwiefern im Rahmen dieser Gespräche bzw. zufolge des Umstands, dass der

Beschwerdeführer dabei, wie er es formuliert, "grosse Spannungen"

zufolge Projektionen seitens von Patienten/Patientinnen habe aushalten müssen

und er mit starken Gefühlen wie Angst oder Wut konfrontiert gewesen sei,

darüber hinaus auch die Sinnesorgane – die Organe, welche mit

Sinneszellen ausgestattet sind, die Reize in Form von Einwirkungen (Licht,

Schall, Temperatur, chemische Reize usw.) aufnehmen – über den normalen

Gebrauch (so der Beschrieb für die Stufe 0,5 in den Wertungshilfen [S. 7])

hinaus beansprucht werden sollen bzw. nicht normale Arbeitsbedingungen

herrschen würden. Auch die, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erforderliche

"totale Wachheit" der bzw. "aller" Sinnesorgane stellt

keine über das Normale hinausgehende Beanspruchung dar.

Dass die Funktion des Revisors bzw. der Revisorin bei

diesem Kriterium mit 1,0 Punkten bewertet wird, lässt sich aufgrund der

stärkeren Belastung bzw. Beanspruchung der Augen, mithin des Sehsinns, sachlich

begründen und stellt mithin keine Diskriminierung dar (so auch die Vorinstanz).

Der Bewertung des Gutachtens beim Kriterium K6 ist demnach

vollumfänglich zu folgen.

8.

Hieraus ergibt sich für die Tätigkeit des

Beschwerdeführers folgende Zusammenstellung der AWP (vgl. ebenso die

Vorinstanz):

K1: 3,5 (182,0 AWP)

K2: 3,5 (170,5 AWP)

K3: 3,0 (94,5 AWP)

K4: 3,0 (30 AWP)

K5: 1,0 (6 AWP)

K6: 0,5 (2,5 AWP)

Dies ergibt eine Summe von 485,5 AWP, was zu einer

Einstufung in die Lohnklasse 19 (473 bis 505,5 AWP) führt.

Nach dem Gesagten erweist sich die Entlöhnung des

Beschwerdeführers als nicht geschlechtsdiskriminierend. Die Beschwerde ist

dementsprechend abzuweisen.

9.

9.1

Die

Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

9.2

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist

auch der PUK keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 6'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, .

6.

Mitteilung an …