VB.2018.00556
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00556
8. Mai 2019Deutsch32 min
(URT.2019.20810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00556
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Lohnklasseneinreihung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der
Universität Zürich ab. Ab 1989 war er an der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich (PUK) als Psychologe tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner
Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.
Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie
wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.
B. Mit
Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um
Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um
entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies die PUK das Gesuch
von A ab.
Erwägungen
II.
Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August
2015.
entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung bei der Gesundheitsdirektion –
unter gleichzeitiger Zustellung eines Doppels der Eingabe an den Regierungsrat
für den Fall, dass die Gesundheitsdirektion vorliegend der PUK Weisung erteilt
habe – rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,
eventualiter Lohnklasse 20 einzureihen und es seien ihm sodann
entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009
auszurichten.
Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach
Art. 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab.
III.
A liess dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm
"Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen
Lohnklasse 21/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29)" für die
Zeit von 24. November 2009 bis 31. Dezember 2016 zu entrichten,
eventualiter sei eine Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts seiner
Tätigkeit und derjenigen der Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor,
Steuerkommissär) anzuordnen.
Die Staatskanzlei liess sich im Auftrag des Regierungsrats
am 27. September 2018 unter Verweis insbesondere auf den angefochtenen
Entscheid mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die PUK
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16./18. Oktober 2018 die Abweisung
der Beschwerde, eventualiter deren teilweise Gutheissung (Lohnnachzahlungen im
Umfang der Differenz zwischen den Lohnklassen 20 und 19 [je
Leistungsstufe 29]), unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.
Daraufhin äusserten sich A und die PUK abwechslungsweise
mit Eingaben vom 29. Oktober sowie 8./12. und 20. November 2018,
worauf Letztere stillschweigend auf weitere Äusserung verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats (vgl. zu dessen Zuständigkeit zufolge des Umstands, dass die
Gesundheitsdirektion der PUK vorliegend Rat bzw. Weisung erteilt hatte, § 19b
Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2])
etwa betreffend Feststellung einer Lohndiskriminierung bzw. Forderungen aus
einem Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
und Abs. 2 je lit. a, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegen Lohnnachzahlungen für den Zeitraum vom 24. November 2009 bis zum
31.
Dezember 2016, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte in
Lohnklasse 21 statt Lohnklasse 19 eingereiht sein müssen. Bei einem
zwischen 60 % und 100 % schwankenden Beschäftigungsgrad des
Beschwerdeführers beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt rund
Fr. 90'220.- (Differenz – je monatlich – von Fr. 1'016.10
[Beschäftigungsgrad von 60 %] mal 28, Fr. 1'185.45
[Beschäftigungsgrad von 70 %] mal 5,25, Fr. 1'354.80 [Beschäftigungsgrad
von 80 %] mal 36 bzw. Fr. 1'693.50 [Beschäftigungsgrad von 100 %]
mal 4). Damit fiele die Angelegenheit auch insofern in die Zuständigkeit der
Kammer (vgl. § 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
Deren Zuständigkeit ist vorliegend indes – ungeachtet des Streitwerts
– schon aufgrund dessen gegeben, dass der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt
hat (§ 38b Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haben
Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG,
SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres
Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Dieses Verbot gilt
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung (Art. 3 Abs. 2 GlG).
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines
Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt.
Namentlich liegt eine besoldungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn
typischerweise von Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen
stellenden Berufen, die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern
gleichermassen ausgeübt werden, sachlich unbegründet tiefer entlöhnt werden.
Eine Lohndiskriminierung entfällt, wenn die Lohndifferenz durch die zu
erbringende Arbeit oder die in Frage stehende Funktion sachlich begründet
erscheint. Keine Lohndiskriminierung liegt vor, wenn die tiefere Entlöhnung
sich auf objektive Gründe stützt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist
(BGE 141 II 411 6.1.2, 136 II 393 E. 11.3, 124 II 409
E. 7 f.; BGr, 19. September 2017,8C_696/2017, E. 3.1;
Elisabeth Freivogel in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.],
Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 3
N. 139; Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8
Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.;
Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung,
AJP 10/2001, S. 1281 ff., 1283 ff.; Michèle Stampe, Das
Verbot der indirekten Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001,
S. 175 ff.).
Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss ähnliche, das heisst
gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus im Zusammenhang mit
indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Ob
Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann jedoch nicht
wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zuständigen
Behörden steht deshalb bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im
öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der durch das
Lohngleichheitsgebot nicht grundsätzlich eingeschränkt wird; dieses verbietet
allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGr,
4.
Januar 2010,8C_31/2009, E. 7 mit Hinweisen). Das
Gleichstellungsgesetz verleiht deshalb keinen Anspruch auf Beurteilung, ob eine
Besoldungseinstufung anhand irgendwelcher Bewertungsmethoden überzeugend sei,
sondern einzig, ob sie geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen zeitige.
Solange eine Behörde eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht
diskriminierend ist, darf gestützt auf das Gleichstellungsgesetz nicht
eingegriffen werden (BGE 142 II 49 E. 4.7; BGr, 4. Januar 2010,
8C_31/2009, E. 3.2.2).
2.2
Der
Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch sei, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in erster Linie das quantitative, statistische Element zugrunde
zu legen, wobei ein typischer Frauenberuf vorliegt, wenn der Frauenanteil höher
als 70 % liegt (BGE 125 II 530 E. 2b, 124 II 529
E. 5e f. mit Hinweisen; BGr, 31. August 2010,8C_78/2009,
E. 5.2 [in BGE 136 II 393 nicht publizierte Erwägung]). Beim Beruf
des Psychologen bzw. der Psychologin handelt es sich in diesem Sinn um einen
typischen Frauenberuf, was nunmehr unumstritten ist.
2.3
Nach
Art. 6 GlG wird eine diskriminierende Entlöhnung vermutet, wenn diese von
der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache,
wenn für deren Vorhandensein gewisse Anhaltspunkte sprechen. Unerheblich ist
demgegenüber, ob noch mit der Möglichkeit gerechnet werde, dass sich die
strittige Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Beweisgrad der
Glaubhaftmachung setzt mit anderen Worten voraus, dass insgesamt mehr für als
gegen die streitige Tatsachenbehauptung spreche. Blosses Behaupten genügt
hingegen nicht (BGE 130 III 321 E. 3.3; Sabine Steiger-Sackmann in:
Kaufmann/Steiger-Sackmann, Art. 6 N. 126–129). Wurde eine Lohndiskriminierung
glaubhaft gemacht, muss die arbeitgebende Partei nachweisen, dass die geringere
Entlöhnung in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch sachliche
Gründe gerechtfertigt sei; misslingt ihr dies, gilt die geschlechtsspezifische
Benachteiligung als erstellt (BGE 136 II 393 E. 11.3 mit Hinweisen).
3.
Das von der Staatskanzlei am 13. Februar 2017 mit der
Erstellung eines Gutachtens betreffend die Bewertung der Funktion des
Beschwerdeführers beauftragte Personalamt des Kantons Zürich beauftragte
hiermit am 29. Juni 2017 seinerseits das auf Lohnsysteme in der
öffentlichen Verwaltung spezialisierte Unternehmen D (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7 N. 66 ff.). Das Gutachten,
erstellt namens D von E, datiert vom 7. Dezember 2017.
3.1
Der
Beschwerdeführer zieht vorab dieses Gutachten grundlegend in Zweifel. Er
vertritt die Auffassung, aufgrund des Umstands, dass D "seit Jahren für
den Kanton Zürich tätig" sei, "für diesen zahlreiche grössere,
bezahlte Aufträge ausgeführt" und insbesondere die Revision des kantonalen
Lohnsystems begleitet habe, handle es sich dabei nicht um ein Sachverständigen-,
sondern um ein Parteigutachten. Der Verfasser des Gutachtens, E, sei selbst
Mitglied einer an der Teilrevision des kantonalen Lohnsystems beteiligten
Fachgruppe gewesen, womit er sich als befangen erweise bzw. den Anschein der
Befangenheit erweckt sei.
3.1.1
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden
(lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der
gleichen Sache tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche
erforderlichenfalls ihrer besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des
relevanten Sachverhalts beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a
Abs. 1 VRG an einer Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen
Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung finden. Zieht die Behörde juristische
Personen als Expertinnen und Experten bei, müssen die in der Sache tätigen
natürlichen Personen die Anforderungen an die Unparteilichkeit erfüllen (Regina
Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 11; Plüss, § 7 N. 72).
Von Voreingenommenheit und Befangenheit in
diesem Sinn wird nach der Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall
anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das
sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu
erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht
verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere
Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl.
auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).
3.1.2
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das beauftragte Unternehmen und
"Experten der Firma" erweisen sich als pauschal und unsubstanziiert.
Der Hinweis darauf, dass es schon "seit Jahren für den Kanton Zürich
tätig" sei, und die – unbelegten – angeblich zahlreichen grösseren
Aufträge reichen nicht, um von den Anschein der Befangenheit begründenden
Gegebenheiten auszugehen. Das Bestehen geschäftlicher Beziehungen führt nicht grundsätzlich
zu einer Befangenheit der an einer Anordnung mitwirkenden Person; zu
berücksichtigen sind stets das Ausmass und die Art der Beziehung (vgl. VGr, 28. August
2014, VB.2014.00300, E. 4.3.1, und 8. Mai 2014, VB.2013.00672,
E. 4.2.2 mit Hinweis; BGr, 16. Februar 2017,1C_488/2016, E. 2.3
sowie 3.3, auch zum Folgenden; zur besonderen Beziehungsnähe allgemein vgl.
BGE 139 I 121 E. 5.1): Für die Annahme der Befangenheit müsste
vorliegend eine über die üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende
zwischen dem Sachverständigen und dem Kanton bzw. der Beschwerdegegnerin
bestehen. Der Beschwerdeführer legt jedoch schon nicht dar, wie die geschäftlichen
Beziehungen von D zum Kanton Zürich in Art, Umfang und Häufigkeit konkret
gestaltet sind und inwiefern sich hieraus eine über das übliche Mass
hinausgehende Beziehungsnähe ergeben soll.
Allein der Umstand, dass der Sachverständige in einem
Unternehmen tätig ist, das zufolge seiner Spezialisierung auf Lohnsysteme in
der öffentlichen Verwaltung in der Vergangenheit auch schon vom Kanton Zürich
konsultiert und insbesondere im Rahmen der – gegen Ende des Jahrs 2009
abgeschlossenen – Teilrevision des Lohnsystems zur fachlichen Unterstützung
beigezogen wurde (vgl. den vom Beschwerdeführer erwähnten Regierungsratsbeschluss
[RRB] Nr. 1924 vom 2. Dezember 2009, E. 1 Abs. 1 am Ende),
reicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, um objektiv den Anschein
der Befangenheit des Gutachters im vorliegenden Fall zu begründen. Bei diesem
geht es um einen konkreten Anwendungsfall bzw. die spezifische Fragestellung,
ob die in Frage stehende Funktion korrekt eingereiht worden sei. Weshalb sich
allein aus der früheren, abstrakten Befassung des Gutachters mit dem kantonalen
Lohnsystem als solchem bzw. dessen Teilrevision – im Rahmen der Beteiligung an
einer Fachgruppe (zu den dabei vom Gutachter vertretenen Positionen ist
wohlgemerkt nichts bekannt [vgl. in diesem Zusammenhang und auch zum Folgenden
RRB Nr. 1924/2009 E. 3 Abs. 2]) – eine Parteilichkeit im
Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage ergeben sollte, ist nicht
ersichtlich. Dass der Experte damit seine "eigene Arbeit überprüf[e]",
wie der Beschwerdeführer argumentiert, verkennt damalige Funktion und Bedeutung
des Experten im Rahmen des Teilprojekts 3 bzw. der Überprüfung der
Einreihung der ausgewählten Richtpositionen.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwägt, erscheint
umgekehrt vielmehr sinnvoll und zweckmässig, dass ein mit dem kantonalen
Lohnsystem und den Grundlagen der Einreihung vertrauter Sachverständiger für
die Erstellung des Gutachtens bzw. die Beantwortung der sich stellenden Fragen
beigezogen wurde. Auch Hinweise auf eine Parteilichkeit des Verfassers des
Gutachtens gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen nicht; dieser war jenem gar
nicht bekannt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit
keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein der Befangenheit
bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit von E im vorliegenden Verfahren
hindeuteten.
3.1.3
Schliesslich liesse sich in diesem Zusammenhang angesichts der
grundlegenden Einwände des Beschwerdeführers gegen D fragen, warum der
Beschwerdeführer, wiewohl ihm spätestens seit Mai 2017 (mithin noch vor der
Auftragserteilung am 29. Juni 2017) bekannt war, dass das Personalamt
dieses Unternehmen mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen beabsichtige,
diese Einwände nicht bereits zu jenem Zeitpunkt vorbrachte, sondern damit zuwartete,
bis das Ergebnis der Begutachtung vorlag (vgl. zur Pflicht, einen Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen, etwa
VGr, 8. Mai 2018, VB.2017.00555, E. 3.2, und 25. April 2018,
VB.2017.00642, E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.2
Behördlich
angeordneten Gutachten kommt in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die
Behörde darf sich insofern grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob die
Expertise vollständig, klar, gehörig begründet und frei von Lücken und
Widersprüchen sei, ob sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe
und ob die das Gutachten erstellende Person über hinreichende Sachkenntnis
sowie die erforderliche Unbefangenheit verfüge (Plüss, § 7
N. 146 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur aus triftigen
Gründen von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen.
Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
aufweist, wenn seine Glaubwürdigkeit durch die Umstände ernsthaft erschüttert
ist, seine Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn
die Erkenntnisse nicht begründet sind oder die gestellten Fragen nicht
beantwortet werden (so auch die Vorinstanz; zum Ganzen ferner beispielsweise
BGE 141 IV 369 E. 6.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, beide Parteien hätten sich vorgängig zur
Wahl des Gutachters und zur Fragestellung äussern bzw. diese ergänzen können
müssen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, in
die Äusserungen von beigezogenen Sachverständigen Einblick zu erhalten und dazu
Stellung zu nehmen. Sie müssen rechtzeitig Gelegenheit erhalten, Einwendungen
zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen. Zieht eine Fachbehörde Dritte bei,
müssen die Beteiligten allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person und
die Art ihrer Mitwirkung rechtzeitig erheben und sich zu deren Abklärungen
äussern können (Plüss, § 7 N. 75).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist diesem
Anspruch für das Verwaltungsverfahren (für Strafverfahren sieht Art. 184
Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung [SR 312.0] anderes vor;
vgl. diesbezüglich BGE 144 IV 69 E. 2.2) dann Genüge getan, wenn der
betroffenen Person das Recht eingeräumt wird, nachträglich zur Person
eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen
zu stellen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00355, E. 5.5;
BGE 144 IV 69 E. 2.5, 125 V 332 E. 4b; BGr, 17. Mai 2016,
1B_196/2015, E. 2 Abs. 3 [mit Hinweisen], und 16. Juli 2012,
6B_298/2012, E. 3.3).
Das Gutachten vom 7. Dezember 2017 wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Dezember 2017
zugestellt, und es wurde ihm zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben, die er auch
wahrnahm. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer, wie bereits oben (3.1.3)
erwähnt, schon seit Mai 2017 das Unternehmen bekannt, welchem der
Gutachtensauftrag erteilt werden sollte, und im Juni 2017 war er sodann über
die Auftragserteilung an dieses in Kenntnis gesetzt worden. Er hätte somit gar
schon vorgängig seine grundlegenden Einwendungen gegen D erheben können,
unterliess solches jedoch wie dargelegt.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
liegt damit nicht vor.
3.4
Der
vorliegend massgebliche Sachverhalt erweist sich sodann als erstellt. Auf die Anordnung
einer (weiteren) Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts der Tätigkeit des
Beschwerdeführers und desjenigen der "Vergleichsberufe" (so der "Eventualantrag"
des Beschwerdeführers) kann damit verzichtet werden.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Grundfunktion Psychologe/-login
müsste bei diskriminierungsfreier Bewertung der massgeblichen Kriterien in die
Lohnklasse 20 eingereiht werden. Die von ihm ausgeübten
(Neben-)Tätigkeiten bzw. (Neben-)Aufgaben hätten sodann einer – in eine Lohnklasse 21
einzureihende – mbA-Funktion entsprochen. Die Einreihung in die
Lohnklasse 19 stelle eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im
Vergleich mit männlich bzw. neutral definierten Berufen wie Ingenieur/in, Revisor/in
und Steuerkommissär/in dar.
4.1
Im Kanton
Zürich werden die Richtpositionen für die Lohnklasseneinreihung mit der Vereinfachten
Funktionsanalyse (VFA) anhand eines Systems, in dem maximal 1000 Punkte
(sogenannte Arbeitswertpunkte [AWP]) erreicht werden können, mittels folgender
Kriterien bewertet (vgl. auch § 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 [LS 177.11]):
K1 (Ausbildung und Erfahrung): maximal
320.
K2 (geistige Anforderungen): maximal
300.
K3 (Verantwortung): maximal
210.
K4 (psychische Belastungen und
Anforderungen): maximal 50
K5 (physische Belastungen und
Anforderungen): maximal 60
K6 (Beanspruchung der
Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen): maximal 60
Diese AWP werden ermittelt, indem pro Kriterium 0 bis
5,0 Wertungspunkte vergeben werden; diese Wertungspunkte verweisen auf
eine vorgegebene Punktegewichtung (vgl. Personalamt des Kantons Zürich, "Handbuch
Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA)" [VFA-Handbuch], Stand 01.07.2010, Griff 4
Blatt 1 [Gewichtung – Stufenwertverlauf]). Die Summe der AWP aus den
verschiedenen Kategorien ergibt schliesslich aufgrund der Klassengrenzen eine
bestimmte Einreihungsklasse (vgl. VFA-Handbuch, Klassengrenzen).
4.2
Vorliegend
umstritten ist nur mehr die Bewertung der Kriterien K1 und K6 sowie in noch
darzustellender Hinsicht diejenige des Kriteriums K2 (zu alledem unten
5.
ff.).
Die Bewertung des Kriteriums K5 (mit 1,0 Punkten) war
schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht umstritten (vgl. in der Beschwerde immerhin
die ansatzweise Beanstandung des Werts im Vergleich zu demjenigen von 1,5 Punkten
in der Modelleinstufung gemäss Wertungshilfen bei Revisor/in der
Lohnklasse 20; in diesem Zusammenhang bzw. zur Bedeutung der
Wertungshilfen und der dort im Einzelnen verwendeten Werte kann indes auf BGr,
19.
September 2017,8C_696/2016, E. 5.5.1, verwiesen werden).
Die Bewertung der Kriterien K3 und K4 seitens der
Vorinstanz gestützt auf das Gutachten – welches an sich für beide eine "Bewertungsspanne"
(für das Kriterium K3 2,5 bis 3,0 und für das Kriterium K4 3,0 bis 3,5) als der
Funktion am angemessensten erachtete – mit je 3,0 Punkten (die PUK
bewertete beide noch mit 2,5) beanstandet der Beschwerdeführer jedenfalls
nicht; auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die
entsprechenden Bewertungen erweisen sich als insoweit nichtdiskriminierend und
nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine diskriminierende
Einstufung im Kriterium K1 (Ausbildung und Erfahrung).
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, das Kriterium K1
sei mit 3,5 Punkten zu bewerten: Gemäss dem Gutachten wäre aufgrund des
Anforderungsprofils betreffend die in Frage stehende Funktion für das
Bewertungskriterium K1 an sich eine Bewertungsspanne zwischen 3,5 und
3,75 Punkten angezeigt, da neben dem Masterabschluss in Psychologie und Berufserfahrung
von "[b]is zu 2 Jahre[n]" eine "abgeschlossene und
anerkannte Psychotherapieausbildung von Vorteil" sei (so ein
Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015) bzw. eine "fortgeschrittene oder
abgeschlossene Psychotherapieausbildung" (Anforderungsprofil aus dem Jahr
2013) gefordert werde; die Wertungshilfen im VFA-Handbuch enthielten jedoch
keine entsprechenden Formulierungen. In Ermangelung einer solchen
Bewertungsspanne bzw. da die Festlegung auf eine
"Bewertungsausprägung" gefragt sei, könnten vorliegend lediglich
3,5 Wertungspunkte angerechnet werden, denn der Wert 3,75 sei ausdrücklich
denjenigen Funktionen vorbehalten, bei denen ein Fachtitel (wie beispielsweise
ein ärztlicher FMH-Abschluss, das Anwaltspatent oder ein Master in
Fachpsychologie) zwingend sei.
Der Beschwerdeführer vertritt auch vor Verwaltungsgericht
die Auffassung, die Funktion Psychologe/-login setze eine abgeschlossene oder
zumindest bald (innerhalb eines Jahres bzw. maximal zweier Jahre)
abzuschliessende "Zusatzausbildung" in Psychotherapie voraus.
5.1.2
Für die Einreihung einer Funktion in eine Lohnklasse ist ausschlaggebend,
über welche Ausbildung und Erfahrung eine Person im Hinblick auf eine
auszuübende Tätigkeit bei der erstmaligen Lohneinreihung verfügen muss. Im
Kriterium K1 werden somit die Ausbildung und Erfahrung berücksichtigt, welche
bei Antritt der Tätigkeit erforderlich bzw. Voraussetzung sind
(vgl. in diesem Zusammenhang beispielsweise VGr, 7. September 2016,
VB.2015.00802, E. 4.4 f. [auch zum Folgenden] sowie RRB
Nr. 1924/2009 E. 5.4.4 und insbesondere die
Richtpositionsumschreibung Psychologe/-login). Nicht massgeblich sind hingegen
die Ausbildung und Erfahrung, über welche eine bestimmte bzw. in Frage
stehende Person verfügt (vgl. auch VGr, 17. November 2004,
PB.2004.00011, E. 6.3 Abs. 4 mit Hinweisen; ebenso die Vorinstanz
sowie die PUK in ihrer Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer verkennt
dies mit seiner Argumentation (auch) vor Verwaltungsgericht.
Gemäss den erwähnten Anforderungsprofilen stellt eine
(abgeschlossene) "Psychotherapieausbildung" bzw.
Psychotherapieweiterbildung, wie bereits das Gutachten festhält und die
Vorinstanz zutreffend erwägt, gerade keine Ausbildungsanforderung
im Hinblick auf den Antritt der vorliegend in Frage stehenden Tätigkeit dar:
Dass eine solche Weiterbildung bei einer Bewerbung durchaus "von
Vorteil" sein mag bzw. ist (so das Anforderungsprofil 2015), mit anderen
Worten einen solchen verschaffen kann (insofern auch gegenüber
Bewerbern/Bewerberinnen, welche nicht über eine solche verfügen), bedeutet
just, dass eine solche nicht Voraussetzung für die Ausübung der
Tätigkeit ist. Die Formulierung "fortgeschrittene oder abgeschlossene
Psychotherapieausbildung" ist ebenso klar in diesem letzteren Sinn zu
verstehen. Im Prinzip wird dies auch vom Beschwerdeführer eingeräumt, wenn er
ausführt, für die Ausübung der Funktion werde "abgesehen vom Zeitpunkt
des Stellenantritts und rund 2 Jahre danach eine abgeschlossene
Psychotherapieausbildung verlangt". Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf
eine für die Ausübung einer Tätigkeit angeblich erforderliche
Qualifikation bei Antritt der Stelle und noch bis "rund" zwei Jahre
danach verzichtet werden können soll, danach indes nicht mehr. Entgegen
beschwerdeführerischer Auffassung bedeutet im Übrigen der Umstand, dass mit
einer (Aus- oder) Weiterbildung begonnen wurde, nicht zwingend, sie werde
dereinst auch abgeschlossen.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwägt, zeigt denn
auch der Fall des Beschwerdeführers beispielhaft, dass eine abgeschlossene
(oder in voraussichtlich ein bis zwei Jahren abzuschliessende) Weiterbildung in
Psychotherapie vorliegend Ausbildungsanforderung darstellte bzw. darstellt: Der
Beschwerdeführer schloss im Jahr 1983 sein Studium der Psychologie ab, begann
1988.
eine Weiterbildung in Psychotherapie, wurde im Jahr darauf, also 1989, als
Psychologe bei der PUK angestellt und bekam .nachdem er seit 1991 in die
Lohnklasse 19 eingereiht gewesen war – nach Abschluss der Weiterbildung im
Jahr 1993 im darauffolgenden den entsprechenden Fachtitel verliehen. Er war
mithin jahrelang ohne die entsprechende Weiterbildung bzw. den diese
abschliessenden Fachtitel in der in Frage stehenden Funktion tätig, was, wie
von der PUK mit (an einem beliebigen Stichtag erhobenen) Zahlen unterlegt wird,
regelmässig vorkomme, auch im vorliegend interessierenden Einsatzfeld des
Beschwerdeführers.
Die fehlende Erforderlichkeit des FSP-Fachtitels für
Stellen wie die in Frage stehende ist wohl vor dem Hintergrund von deren
Einbettung im Einsatzfeld des Beschwerdeführers zu sehen bzw. dessen, dass, wie
die PUK in der Rekursantwort ausführte, die in der PUK tätigen Psychologen/-loginnen
keiner Berufsausübungsbewilligung gemäss der Verordnung über die
psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten vom 5. Februar 2014
(PPsyV; LS 811.61) bedürfen, wofür ein Fachtitel erforderlich wäre und was
gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 PPsyV zur
"Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung"
berechtigte (vgl. die FSP-Website unter www.psychologie.ch > Beruf & Bildung
> Weiterbildung > Fachtitel sowie das Gutachten; ferner
Art. 22 Abs. 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011
[SR 935.81]).
Dass der Abschluss einer für eine Stelle nutzbaren Weiterbildung
honoriert wird (gemäss PUK diesfalls durch eine Einreihung in Lohnklasse 19)
– oder, mit den Worten des Beschwerdeführers, eine "lohnrelevante
Zusatzqualifikation darstellt" –, bedeutet nicht, dass diese Weiterbildung
eine Voraussetzung für die betreffende Tätigkeit darstelle und mithin
die Funktion für sich in eine höhere Lohnklasse einzureihen wäre (vgl. in
diesem Zusammenhang auch das Gutachten).
Spezialkenntnisse in Psychopathologie und angewandter
Psychologie, die sodann gemäss dem Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013
vorausgesetzt würden, gemäss Beschwerdeführer jedoch nicht berücksichtigt
worden seien, lassen sich im Rahmen des Psychologiestudiums erwerben (gemäss
dem Lizentiatszeugnis des Beschwerdeführers studierte er Psychopathologie im
ersten Nebenfach), Praxis in Testpsychologie wiederum im Rahmen der verlangten
"erste[n] Berufskenntnisse". Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers stellen diese Spezialkenntnisse somit keine dar, welche
gemäss den Wertungshilfen zu einer höheren Bewertung des Kriteriums K1 führen
würden, da sie nach dem Gesagten nicht als "zusätzliche" – das heisst
(im Sinn der Wertungshilfen, S. 3) über die Grundbildung hinausgehende –
Spezialkenntnisse zu betrachten sind, und im Übrigen auch nicht davon
auszugehen ist, dass in einem dieser Gebiete Kenntnisse im Umfang von 60 ECTS-Punkten
erworben worden wären.
5.1.3
Bezüglich der ebenfalls streitigen Berufserfahrung ergibt sich Folgendes:
Gemäss dem Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 werden "2 Jahre
fachlich relevante Berufserfahrung" verlangt; das jüngere
Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 enthält bezüglich der geforderten Dauer
keine Präzisierung, sondern verlangt lediglich Berufserfahrung "im Fachgebiet"
sowie "Spezialkenntnisse".
Das Gutachten kommt zum – sich offensichtlich auf das
Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 beziehenden – Schluss, die
"zusätzlichen 2 Berufsjahre" (an anderer Stelle ist wie erwähnt
von "[b]is zu 2 Jahre[n]" die Rede) als Erfahrungskomponente von
K1 erhöhten vorliegend die Bewertung dieses Kriteriums nicht. Die Vorinstanz
schloss sich dem an. Gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung
wären allerdings im Fall einer tatsächlich verlangten zweijährigen Berufserfahrung
sehr wohl zusätzliche 0,25 Wertungspunkte anzurechnen (VGr, 28. Juni
2006, PB.2005.00039, E. 3.3.1 Abs. 2, ferner beispielsweise 1. März
2006, PB.2005.00045, E. 3.2.4; BGr, 19. Juni 2007,2A.509/2006,
E. 3.6 insbesondere Abs. 3 sowie E. 3.8; vgl. auch RRB
Nr. 1924/2009 E. 5.0 sowie VFA-Handbuch, Wertungshilfen,
S. 2 f.). Indes ist mit Blick auf das jüngere Anforderungsprofil (von
2015) davon auszugehen, dass für die in Frage stehende Funktion jegliche
(fachlich relevante) Berufserfahrung genügt, mithin beispielsweise auch eine
solche im Umfang von weniger als einem Jahr. Hierfür spricht auch die
Beschwerdeantwort, der gemäss "erste Berufskenntnisse erwartet"
würden.
Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass für
die im Hinblick auf die in Frage stehende Funktion normalerweise geforderte
Berufserfahrung beim Kriterium K1 keine zusätzlichen Punkte vergeben wurden.
5.1.4
Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung im Kriterium K1 ist insofern nicht
ersichtlich (so auch die Vorinstanz).
5.2
Der Beschwerdeführer
macht sodann geltend, die Einstufung bezüglich Ausbildung und Erfahrung sei im
Vergleich insbesondere mit derjenigen bei Ingenieur und Revisor
diskriminierend:
Vorab kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Beim Ingenieur in Lohnklasse 20 wird in der
Modelleinstufung das Kriterium K1 bei einem Master mit wenig Erfahrung oder
Zusatzausbildung bzw. einem Bachelor mit Zusatzausbildung und sehr viel
Erfahrung mit 4 Punkten bewertet, beim Revisor in Lohnklasse 20 (als
Beispiel für eine solche Stelle wird diejenige als Revisor/in bei der
Finanzkontrolle angeführt) bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit wenig
Erfahrung oder Abschluss auf Stufe Fachhochschule oder
Buchhalter-/Controllerdiplom, Treuhänderberufsprüfung oder Bankfachdiplom mit
mehrjähriger Erfahrung im Revisionswesen mit 3,5 Punkten (vgl. die
entsprechenden Richtpositionsumschreibungen im VFA-Handbuch).
5.2.1
Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Master mit "mind. 2 Jahren
Erfahrung" werde tiefer, nämlich lediglich mit 3,5 bewertet, was nicht
nachvollziehbar sei, da bei ihm die erwähnten zusätzlichen Anforderungen
hinzukämen, also seine "Spezialkenntnisse in Psychopathologie und angewandter
Psychologie", Praxis in Testpsychologie und die fortgeschrittene oder abgeschlossene
Therapieausbildung. Dass seine Argumentation insofern fehlgeht, wird aus dem
Dargelegten ersichtlich: Der K1-Wert für seine Funktion gründet darin, dass
einerseits eine Zusatzbildung bzw. ein Fachtitel just nicht zwingend ist
und jegliche Berufserfahrung (bzw. "erste Berufskenntnisse", gemäss
der Formulierung der PUK) genügt und andererseits die von ihm erwähnten
Spezialkenntnisse eben keine "zusätzliche[n]" im Sinn der
Wertungshilfen darstellen, weshalb auch dafür keine zusätzlichen Punkte
anzurechnen sind (zum Ganzen oben 5.1.2 f.).
Würde für eine entsprechende Stelle eine
Zusatzbildung, vorliegend der FSP-Fachtitel, vorausgesetzt, wäre – wie
auch das Gutachten klar festhält und welche Auffassung ebenso die Vorinstanz teilt
– das Kriterium K1 mit 3,75 zu bewerten. Die Vorinstanz erwägt weiter
zutreffend, für (zusätzliche) "mehrjährige Berufserfahrung im Umfang von
zwei bis vier Jahren" seien mindestens zusätzliche 0,25 Punkte
anzurechnen, was insgesamt somit einen K1-Wert von mindestens 4 Punkten
ergebe.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer offenkundig Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens
missversteht, wenn er festhält, nach diesem dränge sich die Einreihung in die
Lohnklasse 20 bei Psychologen/-loginnen mit Zusatzausbildung in
Psychotherapie – wie ihm – auf, hieraus sodann schliesst, seine Einreihung in
Lohnklasse 19 widerspreche dem Gutachten, und damit den diskriminierenden
Charakter seiner Einreihung zumindest glaubhaft gemacht haben will. Das
Gutachten erachtet nach dem Gesagten nämlich die Einreihung in die
Lohnklasse 20 (lediglich) bei jenen Stellen als korrekt, welche in die
Lohnklasse 19 eingereiht seien und "diese Zusatzqualifikation
zwingend erfordern", jedoch die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers,
bei welcher dies eben nicht der Fall ist, in Lohnklasse 19
folgerichtig als korrekt (ebenso die Vorinstanz).
Betreffend den Revisor in Klasse 20 – gemäss Beispiel
etwa bei der Finanzkontrolle des Kantons Zürich – geht der Beschwerdeführer
davon aus, dass mit dem Erfordernis des "abgeschlossene[n]
Hochschulstudium[s]" kein Masterabschluss gefordert sei, vielmehr auch der
Abschluss auf Bachelorstufe genüge. Hiervon ist indes nicht auszugehen.
Aufgrund des Umstands, dass ein "abgeschlossenes Hochschulstudium"
nach gängigem Verständnis einen Abschluss auf Masterniveau impliziert (so auch
die Vorinstanz), es sich um Stellen, wie erwähnt, insbesondere beim obersten
kantonalen Finanzaufsichtsorgan handelt und schliesslich zufolge der
vorausgesetzten Gleichwertigkeit der Alternative, nämlich eines Abschlusses auf
tieferem Niveau kombiniert mit wesentlich mehr einschlägiger
Berufserfahrung (vgl. etwa die ähnliche Formulierung in der Richtpositionsumschreibung
des Ingenieurs Klasse 20), ist davon auszugehen, dass mit dem
abgeschlossenen Hochschulstudium ein Abschluss auf Masterstufe verlangt wird.
Ein solcher ist gemäss Wertungshilfen – wie der Abschluss in Psychologie – mit
3,5 Punkten zu bewerten.
5.2.2
Es ist auch im Vergleich mit der Tätigkeit eines Ingenieurs und Revisors
keine diskriminierende Bewertung der Ausbildung und Erfahrung betreffend die
Stelle des Beschwerdeführers ersichtlich.
6.
Die Vorinstanz bewertete das Kriterium K2 (geistige
Anforderungen) gestützt auf das Gutachten mit 3,5 Punkten (so auch die PUK).
Auch der Beschwerdeführer geht von einem Wert von 3,5 bis 4 aus bzw. schliesst
sich dem Wert von 3,5 für die "Grundfunktion" an; indes vertritt er
die Auffassung, seine sehr anspruchsvollen Spezial- und Zusatzaufgaben (etwa Lehrauftrag
Gesprächsführung PUK [seit 1997], Coaching postgraduierter Psychologen/-loginnen
[seit 2010] sowie Betreuung von Praktikanten/Praktikantinnen) entsprächen einer
mbA-Funktion, welche in Lohnklasse 21 einzureihen wäre bzw. sei. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass eine solche
mbA-Funktionskette bei den Psychologen/-loginnen fehle.
In Beantwortung einer entsprechenden Frage wird im
Gutachten zwar die Einführung einer Richtposition
"Psychologin/Psychologe mbA" bzw. einer entsprechenden Funktionskette
in den Lohnklassen 21 bis 23 als empfehlenswert bezeichnet. Es lässt sich
ihm sodann entnehmen, dass im Rahmen der "Teilrevision Lohnsystem" in
den Jahren 2006 bis 2009 die Einführung einer solchen Position diskutiert
worden war, darauf jedoch wegen des "eher geringen Mengengerüsts" und
wegen der bestehenden Möglichkeit, entsprechende hochspezialisierte
Psychologen/-loginnen bei der (allerdings im Funktionsbereich 1 [administrative
Funktionen] statt 4 [medizinische, soziale, erzieherische und
Forschungsfunktionen] angesiedelten) Funktionskette "wissenschaftliche
Mitarbeiter/in mbA" einzureihen, letztlich verzichtet wurde (vgl. zum
Ganzen insbesondere auch den Mitbericht des Personalamts vom 29. Januar
2016.
sowie die Rekursantwort). Das Gutachten erachtet eine eigenständige
Richtposition wie erwähnt lediglich als empfehlenswert, wohlgemerkt in erster
Linie aus allgemeinen, abstrakten bzw. hypothetischen Überlegungen.
Der Beschwerdeführer bildete sich regelmässig weiter, was
es ihm ermöglichte, neben seiner Kerntätigkeit bzw. seinen Hauptaufgaben (vgl.
dazu sogleich) die erwähnten zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Abgesehen von
der grundsätzlich jeglicher Tätigkeit immanenten Verpflichtung, Fachwissen in
je erforderlichem Mass à jour zu halten, ergab sich für den Beschwerdeführer
eine Verpflichtung zu regelmässiger bzw. ständiger Fortbildung lediglich aus
dem – nach dem oben Dargelegten für die von ihm ausgeübte Funktion nicht vorausgesetzten
– FSP-Fachtitel (vgl. das Zertifikat vom 12. Februar 1994 sowie
Art. 5 Satz 2 der FSP-Berufsordnung [auf der FSP-Website www.psychologie.ch
> Recht & Qualität im Beruf > Berufsethik > Berufsordnung]).
Seine Anstrengungen in dieser Hinsicht sind durchaus löblich, und seine
Weiterbildungen wie daraufhin (freiwillig) übernommenen zusätzlichen Aufgaben
wurden entsprechend von der PUK bei der Einstufung (innerhalb seiner
Lohnklasse) auch honoriert (so auch die Beschwerdeantwort): Der Beschwerdeführer
wurde innerhalb der Lohnklasse befördert und befand sich bereits seit dem Jahr
2001.
in der höchsten Lohnstufe (LS 29). Diese Weiterbildungen und
Zusatzaufgaben machen jedoch aus der in Frage stehenden Funktion des bzw. der
Psychologen/-login – um deren Einreihung es vorliegend einzig geht – keine
andere: Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers bestanden gemäss den
Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2015 und namentlich der
Arbeitsumschreibung in erster Linie etwa in der Durchführung und Koordination
von Therapien sowie dem Führen von Krankengeschichten und Verfassen von
Berichten, und offenkundig war er bereits aufgrund der beim Stellenantritt
verlangten Ausbildung und Erfahrung in der Lage, diese Tätigkeiten auszuführen.
Wie aus der Arbeitsumschreibung weiter hervorgeht, erwiesen sich demgegenüber
die diversen von ihm angeführten "Nebenaufgaben bzw.
Nebentätigkeiten" umfangmässig als verhältnismässig marginal; gemäss
(soweit ersichtlich) unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Rekursantwort
belief sich beispielsweise die für seinen Lehrauftrag aufzuwendende Zeit auf
einen Tag pro Semester. Die Erlangung des Fachtitels "Supervisor",
welche der Beschwerdeführer besonders hervorhebt, mag sodann womöglich besonders
anspruchsvoll und für die Betreuung postgraduierter Psychologen/-loginnen und
von Praktikanten/Praktikantinnen sowie, wie er geltend macht, allenfalls auch
für die Ausübung seines Lehrauftrags an der Universität Zürich notwendig
gewesen sein; nicht ersichtlich ist indes, dass dies auch für seine Funktion an
sich der Fall gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn auch die Beschwerdeantwort sowie
die Stellungnahme der PUK vom 28. Juni 2016). Die Bewertung der Funktion
im Kriterium K2 erweist sich damit nicht als diskriminierend.
Dass der Beschwerdeführer eine so hochspezialisierte
Funktion ausgeübt hätte, dass sich eine – wie erwähnt grundsätzlich mögliche –
Einreihung in die Funktionskette der wissenschaftlichen Mitarbeitenden mbA
aufgedrängt hätte, macht er selbst nicht geltend und ist nach dem Dargelegten
auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten bzw.
angeblichen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten und die Vorinstanz zum klaren
Schluss kamen, dass die Stelle des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Anforderungen korrekt – der Richtposition Psychologe/-login LK 19
entsprechend – eingereiht sei; hieraus ergibt sich bereits, dass sie auch keine
der Richtpositionsumschreibung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden mbA entsprechende
darstellte und auch nicht demgemäss einzureihen war.
7.
Die Vorinstanz bewertet das Kriterium K6 (Beanspruchung
der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen) dem Gutachten folgend mit
0,5 Punkten. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber nach wie vor die
Auffassung, dieses Kriterium sei mit 1,5 Punkten zu bewerten.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird der mit den vom
Beschwerdeführer geführten Therapiegesprächen verbundenen erhöhten
(psychischen) Belastung im Rahmen des Kriteriums K4 (psychische Belastung und
Anforderungen) und der dort erfolgten Bewertung mit 3,0 Punkten (gemäss
Wertungshilfen [S. 6]: "Belastung wie Stufe 2,5, aber allgemein
erhöhte Belastung aus dem zugewiesenen Arbeitsgebiet, gelegentliche anspruchsvolle
Kontakte und gelegentlich Einblick in menschliches Elend") bereits
Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar,
inwiefern im Rahmen dieser Gespräche bzw. zufolge des Umstands, dass der
Beschwerdeführer dabei, wie er es formuliert, "grosse Spannungen"
zufolge Projektionen seitens von Patienten/Patientinnen habe aushalten müssen
und er mit starken Gefühlen wie Angst oder Wut konfrontiert gewesen sei,
darüber hinaus auch die Sinnesorgane – die Organe, welche mit
Sinneszellen ausgestattet sind, die Reize in Form von Einwirkungen (Licht,
Schall, Temperatur, chemische Reize usw.) aufnehmen – über den normalen
Gebrauch (so der Beschrieb für die Stufe 0,5 in den Wertungshilfen [S. 7])
hinaus beansprucht werden sollen bzw. nicht normale Arbeitsbedingungen
herrschen würden. Auch die, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erforderliche
"totale Wachheit" der bzw. "aller" Sinnesorgane stellt
keine über das Normale hinausgehende Beanspruchung dar.
Dass die Funktion des Revisors bzw. der Revisorin bei
diesem Kriterium mit 1,0 Punkten bewertet wird, lässt sich aufgrund der
stärkeren Belastung bzw. Beanspruchung der Augen, mithin des Sehsinns, sachlich
begründen und stellt mithin keine Diskriminierung dar (so auch die Vorinstanz).
Der Bewertung des Gutachtens beim Kriterium K6 ist demnach
vollumfänglich zu folgen.
8.
Hieraus ergibt sich für die Tätigkeit des
Beschwerdeführers folgende Zusammenstellung der AWP (vgl. ebenso die
Vorinstanz):
K1: 3,5 (182,0 AWP)
K2: 3,5 (170,5 AWP)
K3: 3,0 (94,5 AWP)
K4: 3,0 (30 AWP)
K5: 1,0 (6 AWP)
K6: 0,5 (2,5 AWP)
Dies ergibt eine Summe von 485,5 AWP, was zu einer
Einstufung in die Lohnklasse 19 (473 bis 505,5 AWP) führt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Entlöhnung des
Beschwerdeführers als nicht geschlechtsdiskriminierend. Die Beschwerde ist
dementsprechend abzuweisen.
9.
9.1
Die
Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
9.2
Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist
auch der PUK keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, .
6.
Mitteilung an …