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Entscheid

VB.2018.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00557

6. Februar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. August 2016 als Sportlehrerin für

die Volksschule der Gemeinde C tätig. Von 15. September bis 31. Dezember

2016 war A zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. Dezember 2016 wurde ihr die

Probezeit aufgrund dieser krankheitsbedingten Abwesenheit um zwölf Schulwochen verlängert,

beginnend mit der Wiederaufnahme ihrer Unterrichtstätigkeit.

Am 6. April 2017 verfügte die Schulpflege der

Gemeinde C die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A während der

Probezeit auf 13. April 2017. Sie teilte dies jener gleichentags mit.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wies die

Bildungsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

A liess am 13. September 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie

"Nachklagevorbehalt" sei der Rekursentscheid aufzuheben, die Missbräuchlichkeit

der Kündigung vom 6. April 2017 festzustellen und ihr eine Entschädigung

von sechs Bruttomonatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion mit

Vernehmlassung vom 1./2. und die Gemeinde C mit Beschwerdeantwort vom

11.

Oktober 2018 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte

sich hierzu am 8. November 2018. Die Gemeinde C machte am 20. November

2018.

eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer

(Schul-)Gemeinde etwa betreffend die Auflösung eines lehrpersonalgesetzlichen Anstellungsverhältnisses

nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1 sowie 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 10 des Lehrpersonalgesetzes vom

10.

Mai 1999 (LPG, LS 412.31) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Streitwert beträgt sechs Monatslöhne, was einem Betrag

von Fr. 36'302.95 entspricht. Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer

zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch

die Vorinstanz, und zwar in zweifacher Hinsicht: Einerseits habe jene ihr die

Rekursantwort nie zur Stellungnahme (sondern nur zur Kenntnis) zugestellt, andererseits

habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, dass eine

Verlängerung der lehrpersonalgesetzlichen Probezeit deshalb nicht möglich sei,

weil diese mit fünf Monaten schon länger dauere als diejenige im Personalgesetz

vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und im Obligationenrecht (OR, SR 220),

welche Erlasse als Probezeit drei Monate vorsähen.

3.1.1

Die Vorinstanz stellte die Rekursantwort der bereits zum damaligen

Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (mit dem Vermerk "Geht

an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme") zu und ging nach der Einholung zweier

Mitberichte ebenso vor. Die Parteien haben das Recht zu Stellungnahmen bezüglich

Eingaben von Mitbeteiligten oder Gegenparteien von sich aus. Es ist ihre Sache,

über die Erforderlichkeit weiterer Stellungnahmen zu entscheiden (Alain Griffel

in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 26b N. 35).

Von einer Gehörsverweigerung kann insofern keine Rede sein.

3.1.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die

(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und

in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241

E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45

mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit

Hinweisen).

Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie von einer

rechtsgültigen Verlängerung der Probezeit ausgehe. Dass die Vorinstanz dabei

nicht jedes Argument der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegt, stellt

keine Gehörsverletzung dar, weil aus der Gesamtbegründung ersichtlich ist,

weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin

gelangt. Demnach ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde (wie auch schon vor der Vorinstanz)

weiter, dass die Ausgangsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung geblieben sei.

Dies entspricht den Tatsachen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat.

Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung,

so gilt sie als mangelhaft eröffnet und darf gemäss dem Fairnessgebot

(Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu Nachteilen der Betroffenen führen. Aus

einer fehlerhaften bzw. fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann der Adressat aber

nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Anordnung trotz Unkenntnis des

Rechtsmittels bzw. der Rechtsmittelfrist fristgerecht anficht (vgl. Kaspar

Plüss, VRG-Kommentar, § 10 N. 51 und 57).

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr

Nachteile aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung erwachsen wären. Der

Anfechtungsweg und die Anfechtungsmöglichkeit blieben ihr erhalten, und sie hat

Letztere offensichtlich sogar fristgerecht wahrgenommen und Ersteren korrekt

eingeschlagen.

4.

Gemäss § 1 Abs. 1 LPG unterstehen diesem Gesetz die

an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer

unterrichten; sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.

Weiter gelten nach § 7a Abs. 1 LPG die ersten

fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1);

während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den

Schulferien aufgelöst werden (Satz 2).

4.1

Die

Beschwerdeführerin moniert, dass die Verlängerung ihrer Probezeit

widerrechtlich und deshalb ungültig sei. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht

auf den Standpunkt, für dem Lehrpersonalgesetz Unterstellte sei – aufgrund der Verweisung

in § 2 LPG auf das für das übrige Staatspersonal anwendbare Recht – eine

Verlängerung der Probezeit nach den Bestimmungen des Personalgesetzes möglich.

Weil im Lehrpersonalgesetz eben gerade nur die Probezeit selbst und die

Kündigung geregelt seien, es jedoch keine Bestimmung zur Frage der

Probezeitverlängerung enthalte, handle es sich diesbezüglich um ein

qualifiziertes Schweigen.

Eine Lücke des Gesetzes liegt

vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie

auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige

Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen

einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes

bedeutet, das heisst ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 202). Ein qualifiziertes Schweigen liegt

vor, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern

stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden hat. Alsdann bleibt kein

Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 15 E. 2.3.1).

Tatsächlich enthält das Lehrpersonalgesetz keine

eigenständige Regelung zur Frage der Probezeitverlängerung, allerdings den

generellen Verweis in § 2 LPG, wonach sich das Arbeitsverhältnis der

Lehrpersonen nach den auf das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen

richtet, soweit das Lehrpersonalgesetz selbst für eine Frage keine

ausdrückliche Regelung vorsieht. Gemäss § 14 Abs. 3 PG wird bei einer

effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung

einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht die Probezeit

entsprechend verlängert. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass für

dem Lehrpersonalgesetz unterstellte Bedienstete keine Verlängerung der

Probezeit nach den Bestimmungen des Personalgesetzes möglich sei, hätte er

diese Frage von der allgemeinen Verweisung in § 2 LPG ausdrücklich

ausnehmen müssen bzw. im Lehrpersonalgesetz selbst eine Regelung treffen

müssen. Ein qualifiziertes Schweigen könnte überdies auch nur dann vorliegen,

wenn der Gesetzgeber eine Frage im Gesetz bewusst nicht geregelt hätte und sich

dafür entweder in den Materialien, den Kommissionsdokumenten oder

Ratsprotokollen Anhaltspunkte finden liessen. Keiner dieser Fälle liegt hier

vor (vgl. ABl 2011, 665; ABl 2011, 2925; Prot. KR 2011–15,

S. 2645). An diesem Befund ändert auch nichts, dass für Lehrpersonen eben

eine fünfmonatige statt wie für dem Personalgesetz unterstellte

Staatsangestellte eine (in der Regel) dreimonatige Probezeit gilt: Die

gegenüber dem Personalgesetz längere Probezeit liegt in der Strukturierung des

Schuljahrs begründet (vgl. ABl 2011, 671). Die Probezeit würde ihren Zweck

nicht mehr erfüllen, könnte sie bei den gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht

verlängert werden, insbesondere wenn – wie hier – eine länger dauernde

Arbeitsabsenz vorliegt. Im Übrigen bringt die Probezeit für beide Parteien

gleiche Vor- und Nachteile. Während dieser können sich nämlich auch Arbeitnehmende

auf die verkürzte Kündigungsfrist berufen und das Arbeitsverhältnis kündigen,

sollte die Dienststelle nicht ihren Erwartungen entsprechen. § 14

Abs. 3 PG ist somit auch auf die dem Lehrpersonalgesetz unterstellten

Arbeitsverhältnisse anwendbar.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Probezeit

einerseits vom Schulleiter und nicht von der Schulpflege angeordnet worden sei

und dass dies andererseits in einer formellen Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung hätte geschehen müssen.

4.2.1

Der Schulleiter der Beschwerdeführerin zeigte ihr mit Schreiben vom

6.

Dezember 2016 an, dass er die Probezeit aufgrund krankheitsbedingter

Abwesenheit um zwölf Schulwochen verlängere. Damit erfolgte der Form nach eine

schriftliche Anordnung mit Begründung im Sinn von § 10 VRG. Dass diese

keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, ist

gemäss dem nachfolgend Ausgeführten nicht von Relevanz.

Nachdem das Lehrpersonalgesetz die Anordnung der Probezeit

selbst regelt und – im Gegensatz zum übrigen Personalrecht des Kantons – ihre

Dauer fest bestimmt ist, kommt eine Verlängerung nur bei Vorliegen der

gesetzlichen Gründe (Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig

übernommenen gesetzlichen Pflicht) und dadurch erfolgter effektiver Verkürzung

der Probezeit in Frage. Der Gesetzeswortlaut von § 14 Abs. 3 PG

("Bei einer effektiven Verkürzung […] wird die Probezeit

entsprechend verlängert") deutet auf eine automatische Verlängerung

der Probezeit hin. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Probezeit

gegenseitig gilt: Sowohl die öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden als auch die

im öffentlichen Dienst befindlichen Arbeitnehmenden können sich gleichermassen

darauf berufen. Würde keine automatische Verlängerung der Probezeit von

Gesetzes wegen erfolgen, könnte im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis

einzig die vorgesetzte Stelle bzw. die Anstellungsbehörde eine solche verfügen

und stände den Angestellten keine Verlängerungsmöglichkeit offen, da im

öffentlichen Personalrecht gerade keine (Arbeits-)Vertragsfreiheit existiert. Daher

muss sich die im Personalgesetz vorgesehene Probezeitverlängerung automatisch

als Rechtsfolge im Fall der Krankheit (oder der weiteren in § 14

Abs. 3 PG vorgesehen Gründe) ergeben und bedarf es dazu keiner Anordnung.

Es handelt sich dabei um abschliessend aufgezählte Gründe, die eine

Verlängerung der Probezeit – um die Dauer der eingetretenen Verkürzung – von

Gesetzes wegen bewirken (vgl. auch PA-Info 51/577, Oktober 1999).

Für diesen Schluss spricht auch, dass sich die Probezeit –

zumindest was ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anbelangt und sofern für ein

solches keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – bei Vorliegen der

gesetzlichen Verlängerungsgründe automatisch

verlängert und eine Verlängerung bereits ab einem einzigen Tag

verhinderter Arbeitsleistung eintritt (vgl. BGE 144 III 152 E. 4.4.3).

4.2.2

Damit ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, wonach die

Zuständigkeit des Schulleiters für eine Probezeitverlängerung nicht gegeben und

deswegen von der Ungültigkeit der Verlängerung auszugehen sei. Tritt die

Verlängerung bei den gesetzlich vorgesehenen Gründen von selbst ein, ist eine

Anordnung – wohl aber nicht eine entsprechende Information der Arbeitgebenden zu

Händen der Arbeitnehmenden – überflüssig.

Im Übrigen – sollte eine Probezeitverlängerung nicht von

Gesetzes wegen eintreten und eine entsprechende Anordnung vonnöten sein – könnte

die Verlängerung der Probezeit nicht als anfechtbare Verfügung aufgefasst

werden. Ansonsten wäre sie als Zwischenverfügung nicht selbständig weiterziehbar

(vgl. VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 4 mit Hinweisen).

4.3

§ 8 LPG

enthält weitere Bestimmungen zur Zuständigkeit bezüglich Kündigungen sowie zur

Kündigungsfrist; jedoch werden – wie auch in der Lehrpersonalverordnung vom

19.

Juli 2000 (LS 412.311) – Zulässigkeit und Verfahren der Kündigung

nicht weiter geregelt. Damit kommen entsprechend § 2 LPG die auf das

übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung.

4.3.1

Vorab rügt die Beschwerdeführerin, dass für eine Kündigung nach § 8

LPG die Schulpflege zuständig sei. In ihrem Fall sei der Entscheid jedoch als

Präsidialverfügung ergangen, weshalb diese als unzulässig zu qualifizieren und

bereits daher ein Missbräuchlichkeitsgrund wegen Formmangels gegeben sei.

Die Zuständigkeit der Schulpflege für die Kündigung eines

Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 LPG. Diese hat als

Gemeindebehörde bezüglich ihrer Geschäftsführung die Bestimmungen von §§ 65 ff.

des zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung geltenden

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 ff.)

einzuhalten. Nach § 67 aGG können formelle Verfügungen und Verfügungen,

die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in

der Zeit zwischen zwei Sitzungen einer Behörde von dessen Präsidenten oder auf

dem Zirkularweg getroffen werden.

Die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses während der

Probezeit darf ohne Weiteres als dringliche Angelegenheit angesehen werden,

sofern ein Entscheid zur Fristwahrung in zeitlicher Hinsicht notwendig ist.

Dies ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, in dem die Kündigung durch den

Präsidenten der Schulpflege noch zum Zeitpunkt vor den Frühlingsferien verfügt

werden musste, um die (während der Probezeit verkürzte) Kündigungsfrist von

sieben Tagen auf den letzten Tag vor den Schulferien einhalten zu können. Diese

Lösung sieht auch das Merkblatt des Volksschulamts vom 22. November 2016

über die Probezeit von Lehrpersonen für eine derartige Situation vor: Ist die rechtzeitige

Behandlung des Kündigungsantrags (während der Probezeit) durch die Schulpflege

nicht möglich, kann die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident an deren

Stelle entscheiden. Bezüglich weiteren Vorgehens spricht das Merkblatt davon,

dass der Kündigungsentscheid der Schulpflege anlässlich deren nächster Sitzung

zur Kenntnis gebracht werden soll.

4.3.2

Vorliegend haftet der Kündigung des Anstellungsverhältnisses die

Besonderheit an, dass sie noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist

die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung bereits zulässig,

wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend

begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht

ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung

muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf

objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um

eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht,

reicht aus (zum Ganzen auch BGE 120 Ib 134 E. 2a mit Hinweisen). Dies

hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten

soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines

Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen,

ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage

versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der

konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien

mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand

haben (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 2.3 – 9. März

2016, VB.2015.00656, E. 4.3 – 29. März 2016, VB.2015.00697,

E. 5.2 Abs. 1 – 29. März 2016, VB.2015.00734, E. 3.3 – 27. April

2016, VB.2015.00373, E. 2.4 – 8. März 2017, VB.2016.00777, E. 4.1.1

Abs. 3; zum Ganzen auch BGr, 16. Mai 2011,4A_11/2011, E. 1.3

mit Hinweis).

Angesichts der sich bereits während der Probezeit

offenbarenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit dem (körperlichen) Einsatz als Sportlehrerin und der damit verbundenen

Gefahren konnte die Beschwerdeführerin nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin

das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortsetze und sich langfristig

binde. Die festgehaltenen und anlässlich mehrerer Mitarbeitergespräche

besprochenen Schwächen gesundheitlicher und pädagogischer Art liessen die

Eignung als Sportlehrperson zweifelhaft erscheinen. Aus diesem Grund durfte die

Beschwerdegegnerin auch von einem vertrauensärztlichen Untersuch absehen,

nachdem sie sich überdies noch bereit erklärt hatte, den Sachverhalt mit den

beiden Fachärzten der Beschwerdeführerin näher abzuklären, und Letztere

offensichtlich die entsprechenden Vorkehrungen (Entbindung von Arztgeheimnis,

Angabe der Kontaktdaten des Schulleiters zuhanden der Fachärzte für die

Aufnahme eines Gesprächs) versäumt hatte. Der Entschluss der

Beschwerdegegnerin, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin noch in

der Probezeit aufzulösen, ist legitim und entspricht gerade dem Zweck der

Probezeit. Hier wirkt die Abschlussfreiheit nach, und diese räumt der

Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin die Möglichkeit ein, das Dienst­verhältnis

aufzulösen, um eine Lehrperson zu suchen, welche die an eine Sportlehrperson

gestellten Voraussetzungen besser erfüllt und sich für die Stelle eignet (vgl.

VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 2.3 – 29. März 2016,

VB.2015.00697, E. 5.2 Abs. 2 – 29. März 2016, VB.2015.00734,

E. 3.4 – 27. April 2016, VB.2015.00373, E. 2.5 – 8. März

2017, VB.2016.00777, E. 4.1.2 f.).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und

ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Eine

Parteientschädigung an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur

unter besonderen Umständen in Frage, namentlich wenn ausserordentliche

Bemühungen notwendig waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher

Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, weshalb auch der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …