VB.2018.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00557
6. Februar 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung (während der Probezeit),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. August 2016 als Sportlehrerin für
die Volksschule der Gemeinde C tätig. Von 15. September bis 31. Dezember
2016 war A zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. Dezember 2016 wurde ihr die
Probezeit aufgrund dieser krankheitsbedingten Abwesenheit um zwölf Schulwochen verlängert,
beginnend mit der Wiederaufnahme ihrer Unterrichtstätigkeit.
Am 6. April 2017 verfügte die Schulpflege der
Gemeinde C die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A während der
Probezeit auf 13. April 2017. Sie teilte dies jener gleichentags mit.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wies die
Bildungsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
A liess am 13. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie
"Nachklagevorbehalt" sei der Rekursentscheid aufzuheben, die Missbräuchlichkeit
der Kündigung vom 6. April 2017 festzustellen und ihr eine Entschädigung
von sechs Bruttomonatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion mit
Vernehmlassung vom 1./2. und die Gemeinde C mit Beschwerdeantwort vom
11.
Oktober 2018 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte
sich hierzu am 8. November 2018. Die Gemeinde C machte am 20. November
2018.
eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen einer
(Schul-)Gemeinde etwa betreffend die Auflösung eines lehrpersonalgesetzlichen Anstellungsverhältnisses
nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1 sowie 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 10 des Lehrpersonalgesetzes vom
10.
Mai 1999 (LPG, LS 412.31) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt sechs Monatslöhne, was einem Betrag
von Fr. 36'302.95 entspricht. Die Beschwerde ist demnach durch die Kammer
zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
die Vorinstanz, und zwar in zweifacher Hinsicht: Einerseits habe jene ihr die
Rekursantwort nie zur Stellungnahme (sondern nur zur Kenntnis) zugestellt, andererseits
habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, dass eine
Verlängerung der lehrpersonalgesetzlichen Probezeit deshalb nicht möglich sei,
weil diese mit fünf Monaten schon länger dauere als diejenige im Personalgesetz
vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und im Obligationenrecht (OR, SR 220),
welche Erlasse als Probezeit drei Monate vorsähen.
3.1.1
Die Vorinstanz stellte die Rekursantwort der bereits zum damaligen
Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (mit dem Vermerk "Geht
an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme") zu und ging nach der Einholung zweier
Mitberichte ebenso vor. Die Parteien haben das Recht zu Stellungnahmen bezüglich
Eingaben von Mitbeteiligten oder Gegenparteien von sich aus. Es ist ihre Sache,
über die Erforderlichkeit weiterer Stellungnahmen zu entscheiden (Alain Griffel
in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 26b N. 35).
Von einer Gehörsverweigerung kann insofern keine Rede sein.
3.1.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die
(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und
in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241
E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45
mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie von einer
rechtsgültigen Verlängerung der Probezeit ausgehe. Dass die Vorinstanz dabei
nicht jedes Argument der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegt, stellt
keine Gehörsverletzung dar, weil aus der Gesamtbegründung ersichtlich ist,
weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin
gelangt. Demnach ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde (wie auch schon vor der Vorinstanz)
weiter, dass die Ausgangsverfügung ohne Rechtsmittelbelehrung geblieben sei.
Dies entspricht den Tatsachen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat.
Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung,
so gilt sie als mangelhaft eröffnet und darf gemäss dem Fairnessgebot
(Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu Nachteilen der Betroffenen führen. Aus
einer fehlerhaften bzw. fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann der Adressat aber
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Anordnung trotz Unkenntnis des
Rechtsmittels bzw. der Rechtsmittelfrist fristgerecht anficht (vgl. Kaspar
Plüss, VRG-Kommentar, § 10 N. 51 und 57).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr
Nachteile aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung erwachsen wären. Der
Anfechtungsweg und die Anfechtungsmöglichkeit blieben ihr erhalten, und sie hat
Letztere offensichtlich sogar fristgerecht wahrgenommen und Ersteren korrekt
eingeschlagen.
4.
Gemäss § 1 Abs. 1 LPG unterstehen diesem Gesetz die
an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer
unterrichten; sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.
Weiter gelten nach § 7a Abs. 1 LPG die ersten
fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrperson als Probezeit (Satz 1);
während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den
Schulferien aufgelöst werden (Satz 2).
4.1
Die
Beschwerdeführerin moniert, dass die Verlängerung ihrer Probezeit
widerrechtlich und deshalb ungültig sei. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht
auf den Standpunkt, für dem Lehrpersonalgesetz Unterstellte sei – aufgrund der Verweisung
in § 2 LPG auf das für das übrige Staatspersonal anwendbare Recht – eine
Verlängerung der Probezeit nach den Bestimmungen des Personalgesetzes möglich.
Weil im Lehrpersonalgesetz eben gerade nur die Probezeit selbst und die
Kündigung geregelt seien, es jedoch keine Bestimmung zur Frage der
Probezeitverlängerung enthalte, handle es sich diesbezüglich um ein
qualifiziertes Schweigen.
Eine Lücke des Gesetzes liegt
vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie
auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige
Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen
einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes
bedeutet, das heisst ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 202). Ein qualifiziertes Schweigen liegt
vor, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden hat. Alsdann bleibt kein
Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 15 E. 2.3.1).
Tatsächlich enthält das Lehrpersonalgesetz keine
eigenständige Regelung zur Frage der Probezeitverlängerung, allerdings den
generellen Verweis in § 2 LPG, wonach sich das Arbeitsverhältnis der
Lehrpersonen nach den auf das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen
richtet, soweit das Lehrpersonalgesetz selbst für eine Frage keine
ausdrückliche Regelung vorsieht. Gemäss § 14 Abs. 3 PG wird bei einer
effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung
einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht die Probezeit
entsprechend verlängert. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass für
dem Lehrpersonalgesetz unterstellte Bedienstete keine Verlängerung der
Probezeit nach den Bestimmungen des Personalgesetzes möglich sei, hätte er
diese Frage von der allgemeinen Verweisung in § 2 LPG ausdrücklich
ausnehmen müssen bzw. im Lehrpersonalgesetz selbst eine Regelung treffen
müssen. Ein qualifiziertes Schweigen könnte überdies auch nur dann vorliegen,
wenn der Gesetzgeber eine Frage im Gesetz bewusst nicht geregelt hätte und sich
dafür entweder in den Materialien, den Kommissionsdokumenten oder
Ratsprotokollen Anhaltspunkte finden liessen. Keiner dieser Fälle liegt hier
vor (vgl. ABl 2011, 665; ABl 2011, 2925; Prot. KR 2011–15,
S. 2645). An diesem Befund ändert auch nichts, dass für Lehrpersonen eben
eine fünfmonatige statt wie für dem Personalgesetz unterstellte
Staatsangestellte eine (in der Regel) dreimonatige Probezeit gilt: Die
gegenüber dem Personalgesetz längere Probezeit liegt in der Strukturierung des
Schuljahrs begründet (vgl. ABl 2011, 671). Die Probezeit würde ihren Zweck
nicht mehr erfüllen, könnte sie bei den gesetzlich vorgesehenen Gründen nicht
verlängert werden, insbesondere wenn – wie hier – eine länger dauernde
Arbeitsabsenz vorliegt. Im Übrigen bringt die Probezeit für beide Parteien
gleiche Vor- und Nachteile. Während dieser können sich nämlich auch Arbeitnehmende
auf die verkürzte Kündigungsfrist berufen und das Arbeitsverhältnis kündigen,
sollte die Dienststelle nicht ihren Erwartungen entsprechen. § 14
Abs. 3 PG ist somit auch auf die dem Lehrpersonalgesetz unterstellten
Arbeitsverhältnisse anwendbar.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Verlängerung der Probezeit
einerseits vom Schulleiter und nicht von der Schulpflege angeordnet worden sei
und dass dies andererseits in einer formellen Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung hätte geschehen müssen.
4.2.1
Der Schulleiter der Beschwerdeführerin zeigte ihr mit Schreiben vom
6.
Dezember 2016 an, dass er die Probezeit aufgrund krankheitsbedingter
Abwesenheit um zwölf Schulwochen verlängere. Damit erfolgte der Form nach eine
schriftliche Anordnung mit Begründung im Sinn von § 10 VRG. Dass diese
keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, ist
gemäss dem nachfolgend Ausgeführten nicht von Relevanz.
Nachdem das Lehrpersonalgesetz die Anordnung der Probezeit
selbst regelt und – im Gegensatz zum übrigen Personalrecht des Kantons – ihre
Dauer fest bestimmt ist, kommt eine Verlängerung nur bei Vorliegen der
gesetzlichen Gründe (Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig
übernommenen gesetzlichen Pflicht) und dadurch erfolgter effektiver Verkürzung
der Probezeit in Frage. Der Gesetzeswortlaut von § 14 Abs. 3 PG
("Bei einer effektiven Verkürzung […] wird die Probezeit
entsprechend verlängert") deutet auf eine automatische Verlängerung
der Probezeit hin. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Probezeit
gegenseitig gilt: Sowohl die öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden als auch die
im öffentlichen Dienst befindlichen Arbeitnehmenden können sich gleichermassen
darauf berufen. Würde keine automatische Verlängerung der Probezeit von
Gesetzes wegen erfolgen, könnte im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis
einzig die vorgesetzte Stelle bzw. die Anstellungsbehörde eine solche verfügen
und stände den Angestellten keine Verlängerungsmöglichkeit offen, da im
öffentlichen Personalrecht gerade keine (Arbeits-)Vertragsfreiheit existiert. Daher
muss sich die im Personalgesetz vorgesehene Probezeitverlängerung automatisch
als Rechtsfolge im Fall der Krankheit (oder der weiteren in § 14
Abs. 3 PG vorgesehen Gründe) ergeben und bedarf es dazu keiner Anordnung.
Es handelt sich dabei um abschliessend aufgezählte Gründe, die eine
Verlängerung der Probezeit – um die Dauer der eingetretenen Verkürzung – von
Gesetzes wegen bewirken (vgl. auch PA-Info 51/577, Oktober 1999).
Für diesen Schluss spricht auch, dass sich die Probezeit –
zumindest was ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anbelangt und sofern für ein
solches keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – bei Vorliegen der
gesetzlichen Verlängerungsgründe automatisch
verlängert und eine Verlängerung bereits ab einem einzigen Tag
verhinderter Arbeitsleistung eintritt (vgl. BGE 144 III 152 E. 4.4.3).
4.2.2
Damit ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, wonach die
Zuständigkeit des Schulleiters für eine Probezeitverlängerung nicht gegeben und
deswegen von der Ungültigkeit der Verlängerung auszugehen sei. Tritt die
Verlängerung bei den gesetzlich vorgesehenen Gründen von selbst ein, ist eine
Anordnung – wohl aber nicht eine entsprechende Information der Arbeitgebenden zu
Händen der Arbeitnehmenden – überflüssig.
Im Übrigen – sollte eine Probezeitverlängerung nicht von
Gesetzes wegen eintreten und eine entsprechende Anordnung vonnöten sein – könnte
die Verlängerung der Probezeit nicht als anfechtbare Verfügung aufgefasst
werden. Ansonsten wäre sie als Zwischenverfügung nicht selbständig weiterziehbar
(vgl. VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 4 mit Hinweisen).
4.3
§ 8 LPG
enthält weitere Bestimmungen zur Zuständigkeit bezüglich Kündigungen sowie zur
Kündigungsfrist; jedoch werden – wie auch in der Lehrpersonalverordnung vom
19.
Juli 2000 (LS 412.311) – Zulässigkeit und Verfahren der Kündigung
nicht weiter geregelt. Damit kommen entsprechend § 2 LPG die auf das
übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung.
4.3.1
Vorab rügt die Beschwerdeführerin, dass für eine Kündigung nach § 8
LPG die Schulpflege zuständig sei. In ihrem Fall sei der Entscheid jedoch als
Präsidialverfügung ergangen, weshalb diese als unzulässig zu qualifizieren und
bereits daher ein Missbräuchlichkeitsgrund wegen Formmangels gegeben sei.
Die Zuständigkeit der Schulpflege für die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 LPG. Diese hat als
Gemeindebehörde bezüglich ihrer Geschäftsführung die Bestimmungen von §§ 65 ff.
des zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung geltenden
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 ff.)
einzuhalten. Nach § 67 aGG können formelle Verfügungen und Verfügungen,
die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, in
der Zeit zwischen zwei Sitzungen einer Behörde von dessen Präsidenten oder auf
dem Zirkularweg getroffen werden.
Die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses während der
Probezeit darf ohne Weiteres als dringliche Angelegenheit angesehen werden,
sofern ein Entscheid zur Fristwahrung in zeitlicher Hinsicht notwendig ist.
Dies ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, in dem die Kündigung durch den
Präsidenten der Schulpflege noch zum Zeitpunkt vor den Frühlingsferien verfügt
werden musste, um die (während der Probezeit verkürzte) Kündigungsfrist von
sieben Tagen auf den letzten Tag vor den Schulferien einhalten zu können. Diese
Lösung sieht auch das Merkblatt des Volksschulamts vom 22. November 2016
über die Probezeit von Lehrpersonen für eine derartige Situation vor: Ist die rechtzeitige
Behandlung des Kündigungsantrags (während der Probezeit) durch die Schulpflege
nicht möglich, kann die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident an deren
Stelle entscheiden. Bezüglich weiteren Vorgehens spricht das Merkblatt davon,
dass der Kündigungsentscheid der Schulpflege anlässlich deren nächster Sitzung
zur Kenntnis gebracht werden soll.
4.3.2
Vorliegend haftet der Kündigung des Anstellungsverhältnisses die
Besonderheit an, dass sie noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist
die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung bereits zulässig,
wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend
begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht
ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung
muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf
objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um
eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht,
reicht aus (zum Ganzen auch BGE 120 Ib 134 E. 2a mit Hinweisen). Dies
hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten
soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines
Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen,
ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage
versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der
konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien
mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand
haben (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 2.3 – 9. März
2016, VB.2015.00656, E. 4.3 – 29. März 2016, VB.2015.00697,
E. 5.2 Abs. 1 – 29. März 2016, VB.2015.00734, E. 3.3 – 27. April
2016, VB.2015.00373, E. 2.4 – 8. März 2017, VB.2016.00777, E. 4.1.1
Abs. 3; zum Ganzen auch BGr, 16. Mai 2011,4A_11/2011, E. 1.3
mit Hinweis).
Angesichts der sich bereits während der Probezeit
offenbarenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem (körperlichen) Einsatz als Sportlehrerin und der damit verbundenen
Gefahren konnte die Beschwerdeführerin nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin
das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortsetze und sich langfristig
binde. Die festgehaltenen und anlässlich mehrerer Mitarbeitergespräche
besprochenen Schwächen gesundheitlicher und pädagogischer Art liessen die
Eignung als Sportlehrperson zweifelhaft erscheinen. Aus diesem Grund durfte die
Beschwerdegegnerin auch von einem vertrauensärztlichen Untersuch absehen,
nachdem sie sich überdies noch bereit erklärt hatte, den Sachverhalt mit den
beiden Fachärzten der Beschwerdeführerin näher abzuklären, und Letztere
offensichtlich die entsprechenden Vorkehrungen (Entbindung von Arztgeheimnis,
Angabe der Kontaktdaten des Schulleiters zuhanden der Fachärzte für die
Aufnahme eines Gesprächs) versäumt hatte. Der Entschluss der
Beschwerdegegnerin, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin noch in
der Probezeit aufzulösen, ist legitim und entspricht gerade dem Zweck der
Probezeit. Hier wirkt die Abschlussfreiheit nach, und diese räumt der
Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin die Möglichkeit ein, das Dienstverhältnis
aufzulösen, um eine Lehrperson zu suchen, welche die an eine Sportlehrperson
gestellten Voraussetzungen besser erfüllt und sich für die Stelle eignet (vgl.
VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022, E. 2.3 – 29. März 2016,
VB.2015.00697, E. 5.2 Abs. 2 – 29. März 2016, VB.2015.00734,
E. 3.4 – 27. April 2016, VB.2015.00373, E. 2.5 – 8. März
2017, VB.2016.00777, E. 4.1.2 f.).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und
ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Eine
Parteientschädigung an Gemeinwesen kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur
unter besonderen Umständen in Frage, namentlich wenn ausserordentliche
Bemühungen notwendig waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher
Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, weshalb auch der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …